BVwG G308 2005356-1

G308 2005356-1Tribunal administratif fédéral29 oct. 2014

Regest

amtswegige Wiederaufnahme, Ausgleichszulage, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Wiederaufnahmegrund

Texte intégral

BVwG G308 2005356-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G308.2005356.1.00

Spruch

G308 2005356-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Kärnten vom 05.03.2013, Zl. KLA1/XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.03.2013, Zl. KLA1/XXXX, wurde das Verfahren über den Anspruch auf Ausgleichszulage des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) wieder aufgenommen und der Bescheid der belangten Behörde vom 03.04.2003 hinsichtlich der Höhe der Ausgleichszulage aufgehoben (Spruchpunkt 1.) und die Höhe des monatlichen Betrages der Ausgleichzulage rückwirkend korrigiert, der Überbezug der Ausgleichszulage vom 01.01.2004 bis 28.02.2013 in der Höhe von EUR 5.978,10 auf die zu erbringende Geldleistung der belangten Behörde mit einem fixen monatlichen Betrag von EUR 50,00 aufgerechnet, sowie ausgesprochen, dass im Zeitraum 01.01.2003 bis 31.12.2003 kein Anspruch auf Ausgleichzulage besteht (Spruchpunkt 2.).

Nach Zitierung der Rechtsgrundlagen (§§ 103, 107, 292, 293, 294, 296, 298 und 357 ASVG sowie §§ 69 und 70 AVG) führte die belangte Behörde begründend aus, dass die Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben seien, weil im Fragebogen Ausgleichszulage ein Wohnrecht angegeben worden sei, welches bis dato jedoch noch nicht auf die Ausgleichszulage angerechnet worden sei. Aufgrund eines Übergabevertrages vom 18.10.2000 sei festgestellt worden, dass bereits seit diesem Zeitpunkt ein Wohnrecht gebühre.

In der Rechtsmittelbelehrung wurde ausgeführt, dass hinsichtlich des Spruchpunktes 1. ein Einspruchsrecht bestehe und hinsichtlich Spruchpunkt 2. ein Klagerecht beim zuständigen Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht innerhalb angeführter Fristen bestehe.

2. Gegen Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Bescheides wurde fristgerecht der mit 05.04.2013 datierte und bei der belangten Behörde am 08.04.2013 eingelangte Einspruch (nunmehr Beschwerde) eingebracht und der Bescheid in seinem gesamten Umfang angefochten. Der Bescheid sei insofern rechtswidrig, als die belangte Behörde die absoluten Fristen für die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht beachtet habe. Die belangte Behörde gehe richtigerweise davon aus, dass das Verfahren grundsätzlich nach den Bestimmungen des AVG zu führen sei. Die relevante Bestimmung des § 69 AVG berechtigte jedoch nicht, das Verfahren über den Anspruch der Ausgleichszulage derart wiederaufzunehmen, dass der Bescheid vom Jahr 2003 behoben werde. Die belangte Behörde wäre lediglich berechtigt gewesen, die Festsetzung der monatlichen Ausgleichszulagen der letzten drei Jahre ab Kenntnis des auch für die relevanten Wiederaufnahmegrundes neu festzusetzen. Die belangte Behörde lege weiters nicht ausreichend dar, aus welchem Grund sie davon ausgehe, dass der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG gegeben sein solle, insbesondere da dem BF keinerlei Irreführungsabsichten zu unterstellen seien. Diesbezüglich habe die belangte Behörde auch kein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, welches nach dem AVG zu führen sei. Das bedeute, dass die Behörde allenfalls den BF, welcher in diesem Ermittlungsverfahren unvertreten gewesen sei, allenfalls ihrer Manuduktionsverpflichtung folgend anleiten hätte müssen, entsprechende Beweisanträge zur Widerlegung eines angenommenen Wiederaufnahmegrundes zu stellen. Den gesetzlichen Voraussetzungen folgend, hätte die Ausgleichszulage dahingehend nur korrigiert werden können, dass ein möglicher Überbezug nur für die letzten drei Jahre hätte zurückgefordert werden können. Zusammengefasst sei der Bescheid der belangten Behörde jedoch in keiner Weise überprüfbar und nachvollziehbar, sodass der Antrag gestellt werde, den gegenständlichen Bescheid ersatzlos zu beheben; in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.

3. Am 06.05.2013 langte der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 26.04.2013 beim Landeshauptmann von Kärnten als zuständige Rechtsmittelbehörde ein. In diesem führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges zum Vorbringen des BF in seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde mit Bescheid vom 03.04.2003 erstmals den Anspruch des BF auf Ausgleichzulage ab dem 01.01.2003 anerkannt habe. Im vom BF hierzu vorgelegten Fragebogen Ausgleichszulage vom 26.03.2003 sei kein weiteres Einkommen angegeben worden. Auch in den Fragebögen Ausgleichzulage vom 20.04.2006 und vom 25.06.2009 sei kein weiteres Einkommen angeführt worden. Erst im Fragebogen Ausgleichzulage vom 03.09.2012 (einlangend) sei erstmals ein Wohnrecht mitgeteilt worden. Die belangte Behörde habe daraufhin mit Schreiben vom 13.09.2012 entsprechende Unterlagen beim BF angefordert, woraufhin ein Übergabevertrag vom 04.10.2000 übermittelt worden sei, aus dem sich ein Wohnrecht zu Gunsten des BF ergeben habe, welches aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen von Anfang an auf die Höhe der Ausgleichzulage anzurechnen gewesen wäre. Mit Bescheid vom 15.11.2012 sei daraufhin die Ausgleichszulage vorläufig und bis zum Abschluss der Feststellungen über den Anspruch auf einen monatlichen Betrag von EUR 65,21 ab 01.11.2012 herabgesetzt worden. Mit dem gegenständlichen Bescheid sei schließlich das Verfahren über den Anspruch auf Ausgleichszulage wieder aufgenommen und der Bescheid vom 03.04.2003 aufgehoben worden. Gemäß § 69 Abs. 3 AVG könne die Wiederaufnahme des Verfahrens unter den Voraussetzungen des ersten Absatzes auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides könne die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

§ 69 Abs. 1 Z 1 AVG führe als Gründe für eine Wiederaufnahme an, dass der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden sei. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt, da der BF die Zuerkennung der Ausgleichszulage dadurch erschlichen habe, dass er auf dem Fragebogen Ausgleichszulage durch Verschweigen des ihm zukommenden Wohnrechtes falsches Zeugnis über seine Einkommensverhältnisse abgegeben habe. Eine Wiederaufnahme des durch den Bescheid vom 03.04.2003 beendeten Verfahrens sei daher zulässig gewesen. Da der bekämpfte Bescheid entsprechend der Sach- und Rechtslage ergangen sei, werde beantragt, dem Einspruch keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.

4. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Kärnten vom 13.06.2013 wurde dem BF auch der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 26.04.2013 zur Stellungnahme binnen einer Frist von 3 Wochen vorgelegt.

Eine Stellungnahme langte bis dato nicht ein.

5. Am 18.09.2013 langte beim Landeshauptmann von Kärnten ein Schreiben des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 11.09.2013 zur GZ: XXXX ein, wonach der BF gegen die belangte Behörde wegen Leistung der Ausgleichszulage (Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides) Klage eingebracht habe. Das gerichtliche Verfahren werde bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verwaltungsverfahrens unterbrochen, da es eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren darstelle.

6. Der gegenständliche Einspruch (nunmehr Beschwerde) samt den maßgeblichen Verwaltungsakten wurde am 19.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G308 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der angefochtene Bescheid erweist sich als mangelhaft. Weder wurden begründete Feststellungen zum Sachverhalt getroffen, noch ist ersichtlich, dass ein adäquates Ermittlungsverfahren stattgefunden hat. Zudem hat keine Subsumtion unter einen Tatbestand des § 69 Abs. 1 AVG stattgefunden. Welcher Wiederaufnahmegrund nun seitens der belangten Behörde aufgegriffen wurde, ergibt sich nicht aus dem angefochtenen Bescheid. Eine rechtliche Überprüfung der Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher nicht möglich.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die gegenständliche Beschwerde (vormals Einspruch) gegen den am 05.03.2013 ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde an den Landeshauptmann von Kärnten weitergeleitet.

Nach den Übergangsbestimmungen aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit hat das Bundesverwaltungsgericht die bei den aufzulösenden Behörden anhängigen Verfahren fortzuführen.

Gemäß § 355 ASVG sind alle nicht gemäß § 354 ASVG als Leistungssachen geltende Angelegenheiten, für die nach § 352 ASVG die Bestimmungen dieses Teiles gelten, Verwaltungssachen. Zu diesen zählt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die Wiederaufnahme eines Leistungsverfahrens (vgl. VwGH vom 21.11.2011, Zl. 98/08/0149). Der Bescheid eines Versicherungsträgers, mit dem ein Leistungsverfahren wiederaufgenommen wird, ist daher gemäß § 414 ASVG durch eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu bekämpfen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 iVm. § 410 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

1. Der Bescheid vom 03.04.2003 über die Höhe der Ausgleichszulage wurde wegen Verschweigung von Einkommen von Amts wegen aufgehoben und das Verfahren wiederaufgenommen. Strittig ist somit, ob die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Behebung des Bescheides zulässig waren.

§ 69 AVG lautet:

Wiederaufnahme des Verfahrens

(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.

Die Wiederaufnahme von Amts wegen ist daher aus denselben Gründen, aus denen die Partei einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellen kann, zulässig. Die Wiederaufnahme steht der Behörde auch in Bezug auf ein durch Bescheid rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren zu, wobei die Wiederaufnahme von Amts wegen das Vorliegen eines Tatbestandes des § 69 Abs. 1 AVG voraussetzt (VwGH 28.09.1993, Zl 93/12/0253). Die Wiederaufnahmegründe des § 69 Abs. 1 Z 2 bis 4 AVG können nur innerhalb einer objektiven Frist von 3 Jahren wahrgenommen werden. Die amtswegige Wiederaufnahme auf der Grundlage des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist jedoch an keine Frist gebunden. Eine subjektive Frist ist für die amtswegige Wiederaufnahme nicht vorgesehen. Zuständig für die Wiederaufnahme ist dabei jene Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG 4. Teilband, § 69 Rz 75 ff).

2. Dem Bundesverwaltungsgericht ist jedoch eine nachfolgende Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides verwehrt, da eine Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung und daraus resultierender Begründung dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen ist. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich somit als mangelhaft, weswegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen. Dies aus folgenden Erwägungen:

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.

Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (im Folgenden: VwGH) zu § 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich

der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren ... nähert", in dem

eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet.

Eine Zurückweisung der Sache gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).

In seiner Funktion als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die belangte Behörde bis 31.12.2013 das AVG nur in Teilbereichen anzuwenden hatte, jedoch fand gem. § 357 ASVG jedenfalls auch § 60 AVG Anwendung und war sie damit nicht davon befreit "die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen". Überdies hatte der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus eine weitgehende Erstreckung aller bedeutenden Anordnungen des AVG für das ASVG praktiziert, wobei deren Vertiefungsgrad je nach Einzelfall variierte. Als solcher zentraler Verfahrensgrundsatz galt jedenfalls das Recht auf Wahrung des Parteiengehörs. Die Verwaltung der Sozialversicherung wurde bislang als "typisierte Verwaltung" gesehen, deren rechtliche Verfahrensgestaltung aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität auf komplizierte und zeitraubende, weil einzelfallbezogene Verfahrensweisen zugunsten einer Durchschnittsbetrachtung verzichtet. Die Betroffenen wurden zur Wahrung ihrer Interessen weitgehend auf das Rechtsmittelverfahren verwiesen. Nach der seit 01.01.2014 grundsätzlich gegebenen Vollanwendung des AVG kann für die Verfahren in Verwaltungssachen die Einstufung als typisierend wohl nicht mehr in der bisherigen Form aufrecht gehalten werden (vgl. Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 5. Auflage 2014, §360b Rz 5ff).

Auf Grund des zufolge § 360b Abs. 1 ASVG auch für das Verfahren der belangten Behörde anwendbaren § 60 AVG wird diese daher angehalten sein, in der Begründung ihres Folgebescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, den Sachverhalt, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Welche konkreten Anforderungen sich aus dieser Bestimmung an die Bescheidbegründung ergeben, richtet sich danach, was jeweils Sache des Verfahrens des Sozialversicherungsträgers ist.

Gemäß § 60 AVG sind daher in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und der Sachverhalt, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186, Slg. Nr. 13.520/A; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).

Diesen Anforderungen entspricht der angefochtene Bescheid nicht. Welchen Wiederaufnahmegrund die belangte Behörde aufgreift, ist dem angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar zu entnehmen. Die "Begründung" erschöpft sich in einer Zusammenfassung der Bestimmung des § 69 AVG und der abschließenden Feststellung, dass die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gegeben seien, weil im Fragebogen Ausgleichszulage ein Wohnrecht angegeben worden sei, welches bis dato nicht auf die Ausgleichszulage angerechnet worden sei. Aufgrund eines Übergabevertrages vom 18.10.2000 sei festgestellt worden, dass bereits ab diesem Zeitpunkt ein Wohnrecht gebührt habe. Es wurde weder das Verwaltungsgesehen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes noch die rechtliche Beurteilung dargestellt.

Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente eines ordnungsgemäß begründeten Bescheides bestehen erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0143). Lässt ein Bescheid die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides schon aus diesem Grund (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, Zl. 94/13/0200). Dem Qualitätserfordernis eines rechtsstaatlichen Bescheides wird somit nicht genüge getan (vgl. VwGH 24.04.2014, Zl. 2012/08/0134).

So hat die belangte Behörde im Bescheid außer Acht gelassen festzustellen, warum sie zur Ansicht kommt, dass ein Wiederaufnahmegrund vorliegt. Diesbezügliche Ausführungen finden sich erst in der Stellungnahme im Rahmen der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dass sich teilweise entsprechende Erläuterungen in dieser Stellungnahme vom 26.04.2014 finden, reicht aber jedenfalls nicht. Denn nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kann ein Mangel in der Bescheidbegründung nicht durch Ausführungen bzw. Nachtragungen in der Gegenschrift behoben werden (vgl. VwGH 28.03.1985, Zl. 83/06/0010; 25.09.1990, Zl. 86/07/0237; 19.02.2004, Zl. 2003/20/0502; u.a.).

Zudem ist noch anzumerken, dass sich im vorliegenden Verwaltungs- bzw. nunmehr Gerichtsakt einige Anträge auf Ausgleichszulage bzw. Pflegegeld samt den zugehörigen Bescheiden finden. Eine Befragung des BF zu seinen Angaben in den jeweiligen Fragebögen hat jedoch - vor dem Hintergrund, dass das Wohnrecht von ihm bereits im Jahr 1998 angegeben wurde, in den Jahren 2003, 2006 und 2009 aber nicht und erst 2012 wieder - nicht stattgefunden. Die belangte Behörde hätte bei Bescheiderlassung im Jahr 2003 bereits die Änderung im Gegensatz zum Fragebogen von 1998 aufgreifen müssen und im Rahmen der Manuduktionspflicht jedenfalls hinterfragen müssen. Ob der BF sich die Ausgleichszulage durch falsches Zeugnis iSd. § 69 Abs. 1 Z 1 AVG erschlichen habe, ist einerseits streng zu prüfen, andererseits wird dies erst in der Stellungnahme im Rahmen der Vorlage der Beschwerde vorgebracht.

Des Weiteren wurde im erstinstanzlichen Verfahren das Recht auf Parteiengehör des BF verletzt, da dieser erst im Rechtsmittelverfahren erstmalig die Gelegenheit erhalten hat, zu den "Feststellungen" der belangten Behörde Stellung zu nehmen. Dem BF wurde auf diese Weise die Möglichkeit vorenthalten, zu Ermittlungsergebnissen vor der Bescheiderlassung Stellung zu beziehen. An den BF ist vor Bescheiderlassung weder eine Aufforderung zur Stellungnahme noch eine anderweitige Information ergangen. Sohin wurde ihm die Möglichkeit genommen, sich zu den Vorwürfen der Erschleichung der Ausgleichszulage zu äußern. Auch der diesbezüglichen Manuduktionspflicht ist die belangte Behörde im "Ermittlungsverfahren" nicht nachgekommen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt für die Entscheidung dieses Falles feststeht. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die ergänzenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Wie bereits ausgeführt folgt die Zurückverweisung im Rahmen des § 28 Abs. 3 VwGVG konzeptionell dem Zurückverweisungstatbestand des § 66 Abs. 2 AVG, ohne jedoch auf die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung abzustellen. Zur Auslegung des § 28 Abs. 3 VwGVG ist dazu im Wesentlichen die Judikatur des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen. Demnach kommt es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die "konkrete Amtshandlung" an. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf - zumindest wenn man eine (denkmögliche) neuerliche Beschwerde in Betracht zieht - verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, § 66 Rz 20f mwN).

Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln, seine Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht etwa an das Bundesverwaltungsgericht auszulagern.

Die belangte Behörde hat im Folgenden jenen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und - nun unter "Vollanwendung" des AVG (Art I Abs. 2 Z 1 EGVG) - auch im Bescheid transparent darzustellen, der eine nachprüfende Beurteilung möglich macht. Derzeit ist auf Basis des bisherigen Ermittlungsverfahrens eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht möglich. Insbesondere die Subsumtion unter einen Tatbestand des § 69 Abs. 1 AVG wird nötig sein, um überhaupt überprüfen zu können, ob die absoluten und objektiven Fristen zur Wahrnehmung des jeweiligen Tatbestandes eingehalten wurden und für welchen Zeitraum die belangte Behörde die gegenständliche Entscheidung überhaupt hätte treffen dürfen.

Das Bundesverwaltungsgericht weist auch darauf hin, dass das Ermittlungsergebnis auch dem BF im nun nachzuholenden Verfahren zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein wird.

Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten und letztendlich den BF im zustehenden Rechtsschutz verkürzen. Aufgrund der aufgezeigten Mängel ist von gravierenden Ermittlungslücken in der Sachverhaltsermittlung i.S. des VwGH Erkenntnisses Zl. Ra 2014/08/000 auszugehen.

Es war somit der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Übrigen wurde eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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