W223 2010339-1•BVwG W223 2010339-1
W223 2010339-1Tribunal administratif fédéral28 oct. 2014
Arbeitslosengeld, Ermittlungspflicht, Kassation, Kündigung,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Mobbing
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende und den fachkundige Laienrichter Komm.Rat Karl Molzer und die fachkundige Laienrichterin Petra Sandner als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch RA Dr. Peter ZAWODSKY, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Wien, Schönbrunnerstrasse vom 09.07.2014 wegen nicht Gewährung des Arbeitslosengeldes gem. § 11 AIVG in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer war vom 15.01.2011 bis 30.04.2011 vollversichert bei der XXXX beschäftigt.
Das Dienstverhältnis wurde durch den BF gelöst und am 14.05.2014 ein Antrag auf Arbeitslosengeld eingebracht. Im Zuge der Antragstellung zu den Gründen für die Lösung des Dienstverhältnisses befragt gab der BF an, dass er aufgrund von Mobbing und Bedrohung in seiner Firma das Dienstverhältnis beenden musste da er damit nicht mehr zurecht gekommen sei.
Am 19.Mai 2014 übermittelte der BF eine Stellungnahme an das AMS in der er die Ereignisse die zur Kündigung führten darstellte, jedoch ohne konkrete Angabe von Namen der Mitarbeiter im Betrieb zu machen.
Das AMS führte am 26.05.2014 eine telefonische Befragung des Geschäftsführers der XXXX XXXX zum Sachverhalt durch, der laut Aktenvermerk über das Telefonat angab, zum Vorwurf des Mobbings gegen den BF überrascht zu sein und als Grund für die Lösung des Dienstverhältnisses berichtete, dass es einen Vorfall gegeben habe der 2-3 Jahre zurückliege. Weiters dass er einer einvernehmlichen Lösung nicht zustimmte da er die _Weiterbeschäftigung des BF vorgezogen hätte, dieser aber trotzdem von sich aus kündigte.
Die Angaben des XXXX wurden dem BF im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, dagegen wurde abermals eine Stellungnahme abgegeben.
Der Fall wurde seitens des AMS dem zuständigen Regionalbeirat vorgelegt, der den BF aufforderte genauere Angaben zu Personen und Daten zu machen und ärztliche Befunde zum Thema burn out vorzulegen.
Eine genauere Stellungnahme langte nicht ein.
Das AMS erließ den Bescheid vom 4.Juni 2014, in dem Nachsicht im Sinne des § 11 Abs.2 AlVG nicht erteilt wurde. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der BF das Dienstverhältnis freiwillig beendet habe.
Dagegen brachte der BF Beschwerde vom 5.Juni 2014. ein.
In der Beschwerde wurde seitens des BF nochmals zusammengefasst wie folgt dargestellt:
Die Firma in der er beschäftigt gewesen sei habe nur einen Vorfall zugegeben, d.h. ein weitreichendes Zugeständnis der Geschehnisse die den BF betroffen hätten, natürlich nicht zugeben würde. Auch sei er nicht gebeten worden die Kündigung zu überdenken. Die Auswirkungen der Ereignisse auf seine Psyche habe er nicht angeben können und es falle ihm immer noch schwer darüber zu reden.
Seitens des AMS wurde in der Beschwerdevorentscheidung nochmals der Sachverhalt wiedergegeben und in der Begründung ausgeführt, dass der BF das Dienstverhältnis freiwillig gekündigt habe, da auch eine begründete Lösung des Dienstverhältnis dann als freiwillig anzusehen sei wenn es dem Grund an hinreichender Gewichtung mangele. Nach der Aktenlage habe aufgrund der vorgebrachten Einwände des BF nicht festgestellt werden können, ob dem Kündigungsgrund hinreichende Gewichtung zuzuerkennen sei.
Im Vorlageantrag vom 25.07.2014 führte der BF aus, dass er bereits im Verfahren ausgeführt habe dass er das Dienstverhältnis nicht freiwillig sondern wegen Mobbing beendet habe. Genaue Datumsangaben zu den Vorfällen habe er ebenso gemacht.
Weiters habe das AMS den Geschäftsführer XXXX nur telefonisch befragt, dies behafte den Bescheid ebenso mit Rechtswidrigkeit da XXXX als Zeuge hätte einvernommen werden müssen zumal er eine umfangreiche Stellungnahme ( 4 Seiten ) zu den Geschehnissen abgegeben habe.
Die Beschwerde wurde dem BVWG zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtsvorschriften:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.
2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Der vorliegend relevante Abs. 3 dieser Bestimmung lautet wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Aus dem angefochtenen Bescheid des AMS vom 4.Juni 2014 und der Beschwerdevorentscheidung vom 09.07.2014 ist nicht ersichtlich und nicht nachvollziehbar, dass sich das AMS im vorliegenden Fall individuell aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles auseinandergesetzt hat. Diesbezügliche Feststellungen und (beweiswürdigende) Begründungen hat das AMS lediglich aufgrund eines offensichtlich durchgeführten Telefonates mit dem Geschäftsführer der XXXX ( Dienstgeber des BF )zu den erhobenen Vorwürfen des BF getroffen.
Weiters führte das AMS in seiner Begründung aus, da der BF keine Namen angegeben habe und kein genaues Datum zu den Vorfällen genannt habe, hätte eine Entscheidung auf Grundlage der Aktenlage vorgenommen werden müssen, den Einwendungen des BF konnte kein hinreichend gewichtiger Grund für eine Nachsicht entnommen werden.
Die Behörde hat sich diesbezüglich jedoch mit den genauen Angaben auch mit Zeit und Ortsangaben des BF nicht auseinandergesetzt, wiewohl dem AMS zuzustimmen ist dass der BF keine genauen Namen zu den restlichen Personen die mit den Geschehnissen rund um die Mobbingvorwürfe im Zusammenhang stehen, gemacht hat.
Jedoch ist es im Rahmen eines ordentlichen Ermittlungsverfahren Aufgabe des AMS - bezugnehmend auf den Einzelfall - zu klären und zu begründen, warum im gegenständlichen Verfahren aufgrund welcher zweifelsfrei erhobenen Ermittlungsergebnisse es zu welchen Beweiswürdigungen kommt.
Wie der VWGH in seinem Erkenntnis 2008/08/0010 vom 19.01.2011 ausführt, ist bei widerstreitenden Angaben die Person niederschriftlich als Zeuge einzuvernehmen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf sich die Behörde nur in Fällen , die nicht weiter strittig sind, mit einer formlosen Befragung als Beweismittel begnügen. Wo aber widersprechende Beweisergebnisse vorliegen und der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit nicht zulässig, sich mit solchen Befragungen zu begnügen. Diesfalls hat die Behörde entsprechend dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens jene Personen die zunächst nur formlos d h in diesem Fall nur telefonisch befragt wurden, niederschriftlich zu vernehmen.
Dies hat das AMS in diesem Fall unterlassen und sich lediglich auf mündliche d.h. telefonische Angaben des XXXX gestützt.
Es geht auch nicht aus der Aktenlage hervor dass das AMS die umfangreiche Darstellung der Geschehnisse durch den BF dem Dienstgeber überhaupt zur Kenntnis gebracht hat. Wie der VwGH auch im Erkenntnis 2014/03/0063 ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat oder schwierige Ermittlungsschritte unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Das AMS hätte daher die zeugenschaftliche Einvernahme des XXXX zu den umfangreichen Darstellungen des BF zum Thema Mobbing und eventueller nicht freiwilliger Lösung des Dienstverhältnisses durchführen müssen und wäre in diesem Zusammenhang vielleicht zu einer anderen Entscheidung gelangt.
Zusammengefasst hat die belangte Behörde gegenständlich die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts im Sinne von § 28 Abs. 3
2. Satz VwGVG unterlassen. Das AMS ist in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen, hat die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich in der Bescheidbegründung nicht mit den Angaben des BF zur Darstellung der Ereignisse auseinandergesetzt.
Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat das AMS eine ganzheitliche Würdigung des Einzelfalles nicht vorgenommen. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom AMS durchzuführen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde (AMS) zurückzuverweisen.
Im fortgesetzten Verfahren wird das AMS die dargestellten Mängel zu verbessern und die zeugenschaftlichen Einvernahmen, auch der im Verfahren namentlich genannten Zeugen durchzuführen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Rechtlich stützt sich das Bundesverwaltungsgericht vor allem auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.04.2005, 2004/08/0252) zum Arbeitslosenversicherungsgesetz.
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