BVwG W223 2003119-1

W223 2003119-1Tribunal administratif fédéral28 oct. 2014

Regest

Arbeitslosengeld, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Rückzahlung, Zeugenbeweis

Texte intégral

BVwG W223 2003119-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W223.2003119.1.00

Spruch

W223 2003119-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER und den fachkundigen Laienrichter Komm.Rat Karl MOLZER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch RA Dr. Astrid HINTERBERGER, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX Dresdner Straße vom 20.11.2013, XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice XXXX Dresdner Straße zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 17.01.2013 beim Arbeitsmarktservice XXXX Dresdner Straße (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Im Antrag auf Arbeitslosengeld hatte der Beschwerdeführer die Fragen zur Punkt 5 und 9 "Ich stehe derzeit in Beschäftigung" und "Ich habe ein eigenes Einkommen" mit "Nein" beantwortet. Die Frage 12 "Ich gebe folgende Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstige Zeiten bekannt" beantwortete er damit, von "1.10.09 bis 15.12.12 Projektassistent XXXX" gewesen zu sein. Mit 17.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld in der Höhe von tgl. € 30,48 zuerkannt.

2. Anlässlich seiner Antragstellung auf Notstandshilfe am 16.09.2013 gab der Beschwerdeführer an, er stehe in Beschäftigung und legte dazu einen Dienstvertrag vom 01.09.2013 bis 28.02.2014 vor. Daraufhin wurde er zur Vorlage voriger Dienstverträge aufgefordert.

Der Beschwerdeführer legte einen Dienstvertrag vom 01.09.2012 bis 28.02.2013 und einen weiteren vom 01.03.2013 bis 31.08.2013 vor.

3. Am 30.09.2013 und am 30.10.2013 wurden mit dem Beschwerdeführer Niederschriften beim AMS XXXX Dresdner Straße betreffend sein Dienstverhältnis bei der XXXX sowie betreffend die Rückforderung aufgenommen. Dabei gab er unter anderem an, dass er seinen Dienstvertrag bei seiner Antragstellung im Jänner 2013 vorgezeigt habe.

4. Mit Aktenvermerk vom 04.11.2013 hielt sein AMS-Berater XXXX dazu fest: "Bezüglich den Angaben des Kunden ist festzuhalten, dass wären Unterlagen über eine laufende Beschäftigung vorgelegt worden, diese in Kopie beim Antrag wären. Nachdem dies nicht der Fall ist, kann davon ausgegangen werden, dass keine Unterlagen diesbezüglich vorgelegt wurden. Im Leistungsantrag wurde die Frage auf eine laufende Beschäftigung verneint."

5. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS Wien Dresdner Straße vom 20.11.2013 wurde gemäß §§ 24 Abs. 2 AlVG des Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 17.01.2013 bis 16.09.2013 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt. Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von €

7. 406,64 verpflichtet.

Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seit 01.09.2012 in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der XXXX stehe. Die Rückforderung begründe sich darauf, dass das Dienstverhältnis im Antrag vom 17.01.2013 nicht angegeben worden sei.

6. In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er am 17.01.2013 erstmals beim AMS Dresdner Straße vorstellig geworden sei. An diesem Tag sei ihm jedoch nur ein Antrag und eine Terminkarte ausgefolgt worden. Im Rahmen des Termins der Antragsrückgabe am 28.01.2013 bei XXXX habe er um Hilfe beim Ausfüllen des Antrages ersucht. Dabei sei der Dienstvertrag zur XXXX vorgelegt worden, eine Kopie des Dienstvertrages sei jedoch nicht zum Akt genommen worden. Er sei immer davon ausgegangen, dass es sich um ein geringfügiges Dienstverhältnis handle und er habe diese Annahme auch mit XXXX besprochen. Aufgrund des im Dienstvertrag angeführten Gesamtbruttobezuges von € 2.761,85 (dies entsprach einem Nettomonatsbezug von € 330,00) sei er immer von einem geringfügigen Dienstverhältnis ausgegangen. XXXX habe daher eine Nichtangabe dieses Beschäftigungsverhältnisses im Antragsformular empfohlen. In weiterer Folge habe er eine Mitteilung über seinen Leistungsanspruch erhalten und es hätten keine Zweifel bestanden, dass ihm das Arbeitslosengeld gebühre. Erst bei einer neuerlichen Antragstellung auf Notstandshilfe am 16.09.2013 habe er erstmals erfahren, dass er nicht geringfügig beschäftigt gewesen sei. Offiziell sei dem Beschwerdeführer am 30.09.2013 (Niederschrift vom 30.09.2013) mitgeteilt worden, dass die Gewährung des Arbeitslosengeldes rückwirkend ungültig sei und sei ihm zur Abklärung mit dem Arbeitgeber ein Monat eingeräumt worden. In diesem Zusammenhang habe der Beschwerdeführer erstmals in Erfahrung gebracht, dass er nicht geringfügig beschäftigt sei, sondern ein "normales" Dienstverhältnis zur XXXX gehabt habe bzw. habe. Beim nächsten vorgegebenen Terim am 30.09.2013 sei das Gespräch in Vertretung XXXX mit Frau XXXX geführt worden. Dabei sei der Vertrag der XXXX vorgelegt und gleichzeitig mit der Vorgesetzten - namentlich Frau XXXX - der Fall besprochen worden. Im Zuge des Gesprächs mit Frau XXXX bzw. während der Einsicht dieser im internen System sei von dieser sinngemäß geäußert worden, dass "man hier das ganz einfach so händisch beendet hat."

Zudem sei es mehr als eigenartig, wie die belangte Behörde das Beschäftigungsverhältnis im System übersehen habe können. Selbst wenn - wie in casu -der Beschwerdeführer fälschlich von einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen sei, werde bei einem "normalen" Beschäftigungsverhältnis automatisch eine entsprechende Meldung im System des Hauptverbandes gemacht bzw. gespeichert. Ein Beschäftigungsverhältnis könne sohin nicht verheimlicht werden.

Fakt sei, dass der Beschwerdeführer nicht den geringsten Zweifel an der Richtigkeit der Mitteilung über den Leistungsbezug gehabt habe und auch nicht haben musste und konnte. Daher sei zum einen die Leistung gutgläubig verbraucht und zum anderen - hier relevant -gutgläubig empfangen worden.

7. Mit Schreiben des AMS XXXX Dresdner Straße vom 27.12.2013 wurden dem Beschwerdeführer die obigen Ausführungen zum Verfahrensgang zur Kenntnis gebracht.

8. In der Stellungnahme vom 15.01.2014 führte der Beschwerdeführer aus, es sei höchst interessant, dass der zuständige Mitarbeiter der belangten Behörde erst am 04.11.2013 - sohin mehr als ein 3/4-Jahr nach der besagten Antragstellung - einen Vermerk verfasst habe. Diese Vorgehensweise und nicht zuletzt der Inhalt dieses Vermerkes würden die Vermutung nähren, dass ein behördeninterner "Fehler" unter den Tisch gekehrt werden solle. Es werde daher Aufgabe der belangten Behörde sein, schlüssig und nachvollziehbar - und nicht einfach durch lapidare Vermerke im Nachhinein - zu erklären, ob der Antrag intern geprüft worden sei und wenn ja, warum dieses Arbeitsverhältnis übersehen worden sei. Gerade im gegenständlichen Fall, wo bereits beim Erstkontakt und auch in weiterer Folge vom Antragsteller bzw. Beschwerdeführer von sich aus seine Arbeitsverhältnisse offengelegt worden seien und zur Vermeidung von Fehlern mehrfach mit dem Entscheidungsorgan besprochen worden seien, fehle jegliche vernünftige Erklärung, warum hier nun ihm ein Fehlverhalten angelastet werden solle bzw. er für Fehler der Behörde geradezustehen habe.

Auszugsweise - so der Beschwerdeführer in seinen weiteren Ausführungen - lege er für die Monate Dezember 2012, Jänner und Februar 2013 einen Kontoauszug vor, woraus ersichtlich sei, dass er EUR 330,06 an monatlichem Einkommen bezogen habe.

8. Mit Aktenvermerk vom 22.01.2014 hielt der AMS-Berater XXXX kurz zusammengefasst fest, dass im Zuge der Antragsausgabe am 17.01.2013 vom System eine Hauptverbandsabfrage generiert worden sei. Aufgrund der Abmeldung, welche durch diese Abfrage ersichtlich worden sei, sei von ihm das Beschäftigungsende eingetragen worden, weil keine Beschäftigung angegeben worden sei. Hätte der Kunde einen Dienstvertrag betreffend einer geringfügigen Beschäftigung vorgelegt, so hätte er selbstverständlich eine Kopie angefertigt und im Leistungsakt abgelegt. Ebenso hätte er den Kunden dazu angehalten ein erwähntes geringfügiges Dienstverhältnis im Antrag anzugeben.

9. Der Aktenvermerk des Beraters des AMS wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.01.2014 zur Kenntnis gebracht und Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.

10. Mit Stellungnahme vom 30.01.2014 wertete der Beschwerdeführer die Ausführungen im Aktenvermerk als Schutzbehauptung und vermeinte, es sei augenscheinlich, dass hier versucht werde, den wahren Sachverhalt nicht ans Licht zu bringen. Konkret auf die Stellungnahme von XXXX eingegangen, sei auffällig, dass sich dieser "nur" auf den Termin 17.01.2013 beziehe, jedoch geflissentlich übergehe, dass der Beschwerdeführer am 28.01.2013 einen weiteren Termin - nämlich zum Zwecke des gemeinsamen Ausfüllens des Antrages - gehabt habe. XXXX rechtfertige sich auch damit, am 17.01.2013 eine Abfrage beim Hauptverband gemacht zu haben und spreche weiters von einer Abmeldung. Welche Abmeldung denn hier gemeint sei, gehe jedoch nicht hervor. Es könne sich dabei aber nur um die Abmeldung der XXXX gehandelt habe, denn zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer bereits in einem aufrechten Dienstverhältnis zur XXXX (=streitgegenständlicher Dienstvertrag) gestanden. Das Dienstverhältnis habe am 01.09.2012 begonnen und sei mit 28.02.2013 befristet gewesen. Damit hätte es bei der Abfrage beim Hauptverband aufscheinen müssen.

11. Mit Bescheid des AMS XXXX Dresdner Straße vom 06.02.2014 wurde die Beschwerde vom 06.12.2013 gegen den Bescheid des AMS XXXX Dresdner Straße vom 20.11.2013 betreffend Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 24 Abs. 2 AlVG vom 17.01.2013 bis 16.09.2013 und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen in der Höhe von € 7.406,64 gemäß § 25 Abs. 2 AlVG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Antragsformular vom 17.01.2013 falsche Angaben gemacht bzw. maßgebende Tatsachen verschwiegen habe. Seine Angaben, wonach ihm der Berater gesagt hätte, er solle ein geringfügiges Dienstverhältnis nicht angeben, seien nicht glaubhaft. Hinsichtlich des Einwandes, dass das Dienstverhältnis bei der XXXX in der EDV des AMS trotz der Tatsache, dass dieses aufrecht gewesen sei, abgeschlossen worden sei, müsse klar gestellt werden, dass dieses Dienstverhältnis aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Antrag abgeschlossen worden sei.

12. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er sein bisheriges Vorbringen aufrecht erhält und begründend auf seine Beschwerde vom 03.12.2013 verwies.

13. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die zur Beurteilung durch das BVWG notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes nicht ausreichend durchgeführt. Deshalb stand dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend fest.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 1 AlVG 1977, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013, sieht vor, dass die regionale Geschäftsstelle des AMS über Ansprüche auf Leistungen entscheidet. § 56 Abs. 2 AlVG bestimmt, dass über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Die Entscheidung erfolgt durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).

Zu A):

1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Einer Aufhebung und Zurückverweisung geht allgemein das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte voraus. Sonstige Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren hingegen nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich"; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11). Auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung, d.h. im Tatsachenbereich, zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.1.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte neue Rechtslage übertragen ließe. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der Funktion der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz, die nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung, in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof, sicherzustellen haben. Es liegt daher nicht im Sinne des Gesetzes, dass das Bundesverwaltungsgericht den entscheidungswesentlichen Sachverhalt erstmals ermitteln und beurteilen solle, wodurch es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen könnte. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens aus folgenden Gründen nicht ausreichend für ihre Entscheidung angewendet.

Im konkreten Fall ist unklar, ob der Beschwerdeführer als Empfänger von Arbeitslosengeld den Bezug durch unwahre Angaben herbeigeführt hat oder ob er in unverschuldeter Unkenntnis objektiv falsche Angaben vom wahren Sachverhalt getätigt hatte. Der Beschwerdeführer hat im Antrag auf Arbeitslosengeld vom 17.01.2013 die Fragen, ob er derzeit in Beschäftigung stehe und ein eigenes Einkommen habe, verneint. Laut seinen Ausführungen habe er sowohl am 17.01.2013 als auch im Rahmen des Termins vom 28.01.2013 den Dienstvertrag zur XXXX vorgelegt und sei in diesen seitens des Beraters auch Einsicht genommen worden. Die Nichterwähnung des geringfügigen Dienstverhältnisses zur XXXX im Antragsformular sei auf Empfehlung des AMS-Betreuers zurückzuführen. Weiters behauptet der Beschwerdeführer wiederholt, dass eine Kopie trotz ausdrücklicher Nachfrage seitens des Beschwerdeführers nicht zum Akt genommen worden sei.

Dass es sich bei dem oben erwähnten Dienstverhältnis zur XXXX nicht um ein geringfügiges, sondern um ein "normales" Dienstverhältnis gehandelt habe bzw. handle, sei dem AMS-Betreuer - so der Beschwerdeführer - erst nach Antragstellung auf Notstandshilfe am 16.09.2013 aufgefallen. Beim nächsten Gesprächstermin am 30.09.2013, der mit einer Vertreterin des AMS-Betreuers, namentlich Frau XXXX, geführt worden sei, sei im Beisein der Vorgesetzten, namentlich Frau XXXX, nach neuerlicher Vorlage des Vertrages mit der XXXX sinngemäß von Frau XXXX geäußert worden, dass "man hier das ganz einfach so händisch beendet hat."

In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der erste Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG verwirklicht ist, wenn der Empfänger von Arbeitslosengeld den Bezug durch unwahre Angaben herbeigeführt hat. Aus einer Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren (bedingten) Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung des dritten Tatbestandes ("Erkennen müssen" Fahrlässigkeit genügt (VwGH 19.2.2003, 200/08/0091). Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" liegt jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Die Verwendung des Begriffes "unwahr" (und nicht bloß unrichtig) in § 25 Abs. 1 AlVG deutet aber auf eine subjektive Komponente hin. Dh, dass von jenem Arbeitslosen nichts zurückgefordert werden kann, der zwar objektiv falsche Angaben, jedoch in unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt gemacht hat (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208) (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 25, Rz 519).

Auf Grund der obigen Ausführungen ist für die Erfüllung des Rückforderungstatbestandes dolus eventualis erforderlich. Ein vorsätzliches Verhalten kann aber bei Zutreffen der Behauptungen im Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe bei der ersten Antragstellung seinen Dienstvertrag zur XXXX vorgelegt, über sein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis informiert, der Sachbearbeiter habe Einsicht genommen und dazu erklärt, eine Angabe des Beschäftigungsverhältnisses zur XXXX sei im Antragsformular nicht notwendig, weil von einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen sei, nicht angenommen werden. Für die Antragstellung am 17.01.2013 ist zwar von einem Fehlen dieser Angabe im schriftlichen Antrag auszugehen, jedoch wäre eine Vorlage des entsprechenden Dienstvertrages an den Sachbearbeiter und die Einsichtnahme durch diesen einer solchen Angabe gleichzusetzen (vgl. VwGH 19.02.2003, Zl. 2000/08/0126).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich daher für den erkennenden Senat des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich das AMS mit den besonderen Umständen des Einzelfalles nicht auseinandergesetzt hat. Auch wenn seitens der belangten Behörde insoweit Ermittlungen angestellt wurden, als der AMS-Berater zu einer Stellungnahme aufgefordert wurde, blieben weitere Ermittlungen, beispielsweise eine zeugenschaftliche Einvernahme der AMS-Beraterin Frau XXXX, die von einer "händischen Beendigung des Dienstverhältnisses im System" gesprochen hatte, und der Vorgesetzten Frau XXXX aus. Gerade in diesem besonderen Einzelfall, der eine Vielzahl an widerstreitenden Angaben über den Verlauf aufzeigt, ist die belangte Behörde gefordert, im Rahmen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens bezugnehmend auf den Einzelfall zu klären und zu begründen, warum im gegenständlichen Verfahren eine Rückforderung aufgrund welcher Tatsachen und Sachverhalte besteht.

Unabhängig davon liegen im vorgelegten Verwaltungsakt weder die in der Beschwerdevorentscheidung genannten Dienstverträge zur XXXX und XXXX ein, auf die sich die belangte Behörde auch hauptsächlich in ihrer Entscheidung stützt, noch ist der - laut dem in der Beschwerdevorentscheidung festgestellten Sachverhalt - übermittelte Ausdruck des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 07.11.2013, der dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.12.2013 nachweislich zur Kenntnis gebracht worden sein soll, sowie die vom Beschwerdeführer vorgelegten Kontoauszüge für die Monate Dezember 2012, Jänner und Februar 2013, woraus ersichtlich sei, dass er EUR 330,06 an monatlichem Einkommen bezogen habe, im Verwaltungsakt einliegend, teil der Entscheidungsgrundlage der belangten Behörde. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde diesbezüglich der Sachverhalt nicht hinreichend vorgelegt, und es kann deshalb die Rechtsmäßigkeit des dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalts nicht beurteilen.

Demnach muss die belangte Behörde den Sachverhalt dahingehend ermitteln und vervollständigen, sodass dem Bundesverwaltungsgericht der komplette Sachverhalt vorliegt.

Zusammengefasst dargestellt hat die belangte Behörde in entscheidenden Punkten den maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend bzw nur ansatzweise ermittelt, siehe dazu auch VwGH , 26.06.2014, 2014/03/0063. Aufgrund der dargestellten Mängel sind daher die Ermittlungen des AMS zu ergänzen. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren Ermittlungen durchführen müssen, ob der AMS Berater XXXX, welcher laut Behaupteten des Beschwerdeführers diesem erklärt habe, eine Eintragung eines geringfügigen Dienstverhältnisses sei im Antragsformular nicht notwendig, dem Beschwerdeführer falsche Auskünfte erteilt habe. Zur Klärung des Sachverhalts wird gegebenenfalls auch die Vertretung von XXXX, nämlich Frau XXXX und deren Vorgesetzte, Frau XXXX, von der belangten Behörde diesbezüglich zu befragen sein und ein etwaiges (Mit)Verschulden des Beschwerdeführers an der Falschangabe in den Antragsformulare zu überprüfen sein.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG zur Entscheidung in der Sache sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.

Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurückzuverweisen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Rechtlich stützt sich das Bundesverwaltungsgericht vor allem auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.04.2005, 2004/08/0252) zum Arbeitslosenversicherungsgesetz.

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