W170 2000639-1•BVwG W170 2000639-1
W170 2000639-1Tribunal administratif fédéral28 oct. 2014
Bauzustand, Begründungsmangel, österreichweite Bedeutung, regionale<br/>Bedeutung, Sachverhaltsfeststellungen, Sachverständigengutachten,<br/>Verfahrensmangel, Zurückverweisung
W170 2000639-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX als Rechtsnachfolger des ehemaligen Berufungswerbers XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinz Meller, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 6.4.2001, Zl. 16.064/1/2001, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesdenkmalamtes festgestellt, dass die Erhaltung des Bauernhauses in Neudorf bei Parndorf, XXXX Neudorf bei Parndorf (im Folgenden: Objekt) gemäß §§ 1, 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei.
Der Bescheid gründete sich auf folgendes Amtssachverständigen-Gutachten:
"Zwischen 1851 und 1855 errichteter kleiner Hakenhof mit Rohrdeckung. Der Wohntrakt ist giebelständig mit 1855 bezeichnetem dreipassförmigem Giebel. In der dahinterliegenden Stube befindet sich eine 1851 bezeichnete Balkendecke mit Malereien in Nachahmung des barocken Kerbschnittdekors. Die Stube betritt man hofseitig durch einen kleinen Vorraum mit Platzelgewölbe, der in eine tonnengewölbte Küche, in Anordnung der ehemaligen Rauchküche, führt. Anschließend ein weiterer Wohnraum mit einer ebenfalls 1851 bezeichneten Balkendecke.
Das Haus verfügt über kulturelle und geschichtliche Bedeutung.
Im Zusammenhang damit wird auch auf nachfolgende einschlägige
Literatur verwiesen:
DEHIO: Burgenland, Wien 1980, Seite 204".
Weiters wurde im Bescheid ausgeführt, dass die Behörde das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung dieses Denkmals für gegeben erachte, da der ehemalige Hakenhof mit seiner Außenerscheinung mit dem dominantem Giebel - ein Bauelement, das im politischen Bezirk Neusiedl/See mittlerweile zur Rarität geworden sei bzw. in Nachbildungen aus der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts existiere - sowie seiner einheitlichen Innenausstattung von "1851 - 55" die bäuerliche Architektur der Region im 19. Jahrhundert dokumentiere.
Der Bescheid wurde dem damaligen Eigentümer und späteren Berufungswerber XXXXsowie den Legalparteien (Landeshauptmann von Burgenland, Bürgermeister von und der Gemeinde Neudorf) am 12.4.2001 zugestellt.
2. Mit Schriftsatz vom 18.4.2001 erhob der Berufungswerber das Rechtsmittel der Berufung. Begründend wurde ausgeführt, dass der Berufungswerber der Unterschutzstellung des Objekts nicht zustimme, das Denkmalamt habe das einzig reale Eigentum des Berufungswerbers unter Schutz gestellt. Das Objekt sei vom Urgroßvater des Berufungswerbers errichtet und von Generationen bis zum damaligen Zeitpunkt erhalten, renoviert, gepflegt und bewohnt worden. Es solle und werde auch weiterhin so sein. Der Berufungswerber und dessen Gattin seien Pensionisten und sei das Objekt deren einziger Besitz, in dem diese ihren Lebensabend ohne Zwang und Auflagen und in Ruhe würden verbringen wollen. Der Berufungswerber sehe sich in seiner Existenz gefährdet, da das Grundstück samt dem Objekt nach der Unterschutzstellung für diesen wertlos sei, da es nur nach Rücksprache mit der Behörde verändert werden dürfe. Ein Neubau sei gänzlich unmöglich, das Grundstück sei zu klein, um daneben einen Neubau zu errichten; auch erlaube dies die Bauordnung nicht. Schließlich könne das Grundstück bei Unterschutzstellung weder verkauft noch verschenkt werden und könnten durch die Unterschutzstellung und allenfalls mögliche Instandhaltungsmaßnahmen enorme Unkosten entstehen, die für den Berufungswerber existenzbedrohend seien. Der Berufungswerber sei über seine Pflichten kaum und über seine Rechte nicht aufgeklärt worden.
3. Mit Schriftsatz des Bundesdenkmalamtes vom 3.5.2001, Gz. 16.064/5/01, wurde die Berufung samt den Verwaltungsakten dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Entscheidung vorgelegt.
4. Seit dem 22.10.2004 ist die nunmehrige Beschwerdeführerin XXXX alleinige Eigentümerin des Objekts.
5. Mit undatiertem Schriftsatz des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur, beim Bundesverwaltungsgericht am 30.1.2014 eingelangt, wurde die nunmehrige Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 27.8.2014, Gz. W170 2000639-1/2Z, teilte das Bundesverwaltungsgericht der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit, dass es die gegenständliche Beschwerde in Bearbeitung genommen habe und ersuchte die Beschwerdeführerin um Mitteilung, ob diese Beschwerde aufrechterhalten werde. Mit Beschluss vom gleichen Tag unter gleicher Zahl wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Mängel in der Beschwerde - diese enthielt keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützte, kein Begehren und keine Angaben zur Rechtzeitigkeit derselben - binnen Frist zu verbessern, widrigenfalls diese Beschwerde zurückgewiesen werde.
Mit Schriftsätzen vom 27.8.2014, Gz. W170 2000639-1/3Z und 4Z, wurde dem Bundesdenkmalamt und den Legalparteien mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde nunmehr in Bearbeitung nehme.
Mit Schriftsatz vom 1.10.2014, beim Bundesverwaltungsgericht am 2.10.2014 eingelangt, berief sich der im Spruch bezeichnete Rechtsanwalt auf eine von der Beschwerdeführerin erteilte Vollmacht und erstattete nunmehr eine Beschwerdeschrift.
Der inzwischen verstorbene Vater (der bisherige Berufungswerber) der Beschwerdeführerin habe gegen den gegenständlichen Bescheid des Bundesdenkmalamts Berufung eingebracht, die als Beschwerde in gegenständlichen Verfahren aufrechterhalten und auftragsgemäß verbessert werde.
Der gegenständliche Bescheid werde zur Gänze angefochten, als Rechtsmittelgründe würden Verfahrensfehler, eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung aufgrund mangelhafter Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
Weiters wurden Ausführungen zur Rechtzeitigkeit des ergriffenen Rechtsmittels erstattet.
Zu den Verfahrensmängeln wurde ausgeführt, dass es für die Unterschutzstellung Voraussetzung sei, dass sich ein Bauwerk in einem Zustand befände, der einen Schutz ermögliche. Sei ein Objekt bereits durch Schäden und Verfall in einem derart schlechten Zustand, dass ein Schutz gar nicht mehr möglich sei, scheide auch eine Verfügung eines Denkmalschutzes aus. Das Bundesdenkmalamt habe zwar das Objekt besichtigt, es jedoch unterlassen, dessen Bauzustand näher zu erheben, wodurch die Feststellung in der Beschwerde näher ausgeführter Bau- und Substanzschäden unterblieben sei. Das Objekt sei seit dem Tod der Großeltern der Beschwerdeführerin vor mehr als 30 Jahren nicht mehr bewohnt und auch nicht instandgehalten worden, die Eltern der Beschwerdeführerin hätten nur vereinzelt im Jahr an Wochenenden Nachschau gehalten, ob es zu besonderen Vorkommnissen gekommen sei und bei dieser Gelegenheit gelüftet. Eine Übernachtung sei auf Grund des schlechten Zustandes des Hauses nicht mehr möglich gewesen. Auch bestünden keine Sanitäreinrichtungen, Wasser nur über die Hauptleitung an einem einzigen Wasserhahn. Ein Kanal liege nur an der Grundstücksgrenze und sei das Objekt nicht an diesen angeschlossen. Das "Plumpsklo" sei eingestürzt, verwachsen und unbenutzbar.
Das Bundesdenkmalamt wäre unter Beiziehung eines Amtssachverständigen verpflichtet gewesen den Bauzustand des Objekts zu erheben und festzustellen, um auf dieser Grundlage beurteilen zu können, ob eine Schutzfähigkeit des Objekts bestehe. Die Unterlassung derartiger Erhebungen und Feststellungen im angefochtenen Bescheid stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.
Hinsichtlich der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung sowie der mangelhaften Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass aufgrund der dargestellten Verfahrensmängel das Bundesdenkmalamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht oder unrichtig festgestellt habe. Begehrt werde die Sachverhaltsfeststellung entsprechend dem oben dargestellten Beschwerdevorbringen, insbesondere zum Zustand des Gebäudes und der mangelnden Schutzwürdigkeit einzelner Bauteile aufgrund deren nicht originalgetreuen Einbau vor weniger als 30 Jahren. Zum Nachweis der genannten Umstände seien der Beschwerde Fotos beigelegt und werde die Abhaltung eines Lokalaugenscheins beantragt. Weiters werde die Zuziehung eines Bausachverständigen zum Nachweis der dargestellten Umstände, die das Gebäude nicht erhaltungsfähig machen würden, beantragt. Ebenso werde die Einvernahme der Beschwerdeführerin beantragt.
Hinsichtlich der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass es durch die mangelhafte Ermittlung des Sachverhaltes zu sekundären Verfahrensmängel gekommen sei; bei richtiger Ermittlung des Sachverhaltes wäre die Anordnung des Denkmalschutzes unterblieben. Es sei nicht Aufgabe des Denkmalschutzes, ein bereits verfallenes Gebäude wieder herzustellen, sondern beziehe sich der zu erhaltende Zustand eines Gebäudes auf den Zeitpunkt der Unterschutzstellung. Sei ein Gebäude - wie das Objekt - zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung bereits derart geschädigt, dass es nicht mehr erhalten werden könne, sei die Anordnung des Denkmalschutzes nicht zulässig. Sie hätte daher auch im gegenständlichen Fall zu unterbleiben gehabt. Sobald hinsichtlich des Objekts Sanierungsmaßnahmen ergriffen würden, würde es in sich zusammenstürzen, da das Mauerwerk sowie die Holz- und Strohelemente derart geschädigt und verrottet seien, dass sich nicht erhalten werden könnten. Die Giebelmauer an der Hausfront sei bereits stark geneigt und drohe einzustürzen, sobald Hand an das Gebäude gelegt werde. Darüber hinaus sei das Haus ohne akute Lebensgefahr nicht mehr betretbar, geschweige denn könnten Sanierungsarbeiten durchgeführt werden. Das Gebäude weise aufgrund seiner einfachen Herstellungsart im ländlichen Bereich eine sehr geringwertige Bausubstanz auf, die ihre vorgesehene Bestandsdauer längst überschritten habe und mit den dargestellten Bauschäden (Fäulnis, Wurmbefall, Verrottung, Durchnässung etc.) unter keinen Umständen erhalten und geschützt werden könne. Daher scheide Denkmalschutz aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen schon begrifflich aus.
Es werde daher beantragt, zur Durchführung der beantragten Beweise eine mündliche "Berufungsverhandlung" (richtig: Beschwerdeverhandlung) anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass das Objekt nicht unter Denkmalschutz gestellt werde und dessen Erhaltung nicht gemäß §§ 1, 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesdenkmalamt zurückzuverweisen.
Der Beschwerde waren mehrere Fotos des Objekts bzw. von Details des Objekts angeschlossen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl I Nr. 51/2012, in Verbindung mit Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923, DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren ist somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Die Parteien im Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals sind gemäß der - taxativen - Aufzählung des § 26 Z 1 iVm § 27 Abs. 1 DMSG ausschließlich der grundbücherliche Eigentümer, der Landeshauptmann, der Bürgermeister, die Gemeinde und - gegebenenfalls - der Baurechtsberechtigte. Kommt es in einem laufenden Verfahren zu einem Wechsel im grundbücherlichen Eigentum, so tritt der neue Eigentümer in die verfahrensrechtliche Position seines Vorgängers (vgl. Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 26 Anm. 3 und 4, § 27 Anm. 2 und 3 mwN).
Aus dem Grundbuch geht hervor (siehe den aktuellen Grundbuchsauszug vom 06.08.2014), dass XXXX im laufenden Verfahren grundbücherliches Eigentum erworben hat und damit in die verfahrensrechtliche Position des ehemaligen Berufungswerbers und seit 01.01.2014 als Beschwerdeführerin in das gegenständliche Verfahren eingetreten ist. Das Bundesverwaltungsgericht hatte daher das Verfahren mit jener weiterzuführen und abzuschließen.
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Berufungsergreifung anzuwendenden § 63 Abs. 5 AVG betrug die Rechtsmittelfrist zwei Wochen, der Bescheid wurde am 12.4.2001 zugestellt und die Berufung am 18.4.2001 zur Post gegeben. Diese ist somit rechtzeitig und nach Absolvierung des oben dargestellten Mängelbehebungsverfahrens auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Zu A):
Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG findet dieses auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung ("Denkmale") Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen. "Erhaltung" bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland. Gemäß § 1 Abs. 2 DMSG liegt die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. Es ist hierbei die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend, wobei insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen ist. Grundlage einer solchen Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung und jener Dokumentationscharakter im Sinne des § 1 Abs. 2 DMSG 1923 näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist (vgl. VwGH E 15.9.2004, Gz. 2003/09/0010). Grundsätzlich kann dem Gutachten eines Sachverständigen nur auf gleicher Ebene - also regelmäßig nur durch ein Gutachten eines nichtamtlichen Sachverständigen - entgegengetreten werden (vgl. etwa VwGH E vom 10.12.2013, Gz. 2010/05/0184). Allerdings ist es einer Partei auch möglich das Gutachten ohne Gegengutachten durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Argumente zu bekämpfen, weil relevante Einwendungen gegen ein Gutachten auch durch ein sonstiges fundiertes Vorbringen erfolgreich vorgetragen werden können; diesfalls muss auf einsichtige Argumente selbst dann eingegangen werden, wenn sie nicht fachkundig fundiert vorgetragen werden (VwGH E vom 04.09.2012, Gz. 2012/12/0031 mit Hinweisen auf VwGH E vom 21.11.1996, Gz. 94/07/0041; E vom 14.12.1995, Gz. 95/07/0118; E vom 23.5.1995, Gz. 93/07/0006). Weiters kann dem Gutachten eines Sachverständigen auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegen getreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Die Behörde hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH E vom 07.11.2013, Gz. 2010/06/0255). Zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens genügt es nicht, wenn sich der (Amts)Sachverständige auf seine Sach- und Ortskenntnis beruft, er hat sie auch insoweit schriftlich im Rahmen der Befundaufnahme zu konkretisieren, dass sie für Dritte nachvollziehbar bleibt (VwGH E vom 05.09.2013, Gz. 2013/09/0005). Ob die Behörde einen weiteren Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihr selbst zu beurteilen. Wenn allerdings das bereits vorliegende Gutachten nicht vollständig oder nicht schlüssig wäre, müsste von Amts wegen ein anderer Sachverständiger herangezogen werden (vgl. VwGH E 14.9.2009, 2008/12/0203).
Im vorliegenden Fall wurden im Befund das Errichtungsdatum des Objekts und dessen grundsätzliche Form beschrieben; eine genauere Beschreibung des (auch unter Schutz gestellten) Äußeren ist nicht vorzufinden. Hinsichtlich des Inneren des Objekts wurde ebenfalls eine oberflächliche Beschreibung wiedergegeben. Das "Gutachten" im engeren Sinn beschränkt sich darauf, begründungslos festzustellen, dass das Objekt über kulturelle und geschichtliche Bedeutung verfüge. Keinerlei Feststellungen finden sich zum Erhaltungszustand bzw. zur Frage der Vielzahl und Verteilung gleichartiger Objekte im regionalen bzw. österreichweiten Zusammenhang. Somit entspricht das Gutachten in wesentlichen Teilen nicht den oben dargestellten gesetzlichen Anforderungen und ist vollkommen ungeeignet, die Feststellung des relevanten Sachverhaltes zu begründen.
Somit hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, hinreichende und nachvollziehbare Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen und ist festzustellen, dass in Wahrheit nicht einmal ansatzweise und jedenfalls nicht hinreichend ermittelt wurde:
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - über Bescheidbeschwerden (Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG, im Verfahren über Bescheidbeschwerden (Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) weiters in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Daraus folgt, dass das Gesetz in Satz 2 des Abs. 3 - losgelöst von Satz 1 - dem Verwaltungsgericht - hier: dem Bundesverwaltungsgericht - die Möglichkeit einer Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde für den Fall einräumt, wenn der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde. Vergleichbar dem (bis zum 31.12.2013 anzuwendenden) § 66 Abs. 2 AVG kann das Verwaltungsgericht - hier:
das Bundesverwaltungsgericht - in einem solchen Fall den Bescheid mit Beschluss aufheben und das Verfahren zur Erlassung einen neuen Bescheides zurückverweisen. Im Unterschied zur bisherigen Regelung des § 66 Abs. 2 AVG ist für eine Zurückverweisung nicht mehr die ansonsten notwendige Durchführung oder Wiederholung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - notwendige Bedingung (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28, K 16).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe E vom 26.06.2014, Gz. Ro 2014/03/0063) kommt die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nach der Bestimmung des § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG bereits nach ihrem Wortlaut nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies ist jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Das Verwaltungsgericht hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. insofern Wiederin, Der Umfang der Bescheidprüfung durch das Verwaltungsgericht im Parteibeschwerdeverfahren, ÖJZ 2014/04, 149, 153). Schon nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 3 erster Halbsatz VwGVG tritt die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG erst dann in den Blick, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 der genannten Bestimmung nicht vorliegen, weiters ist die Zurückweisungsbestimmung systematisch erst nach dem § 28 Abs. 2 VwGVG in den zweiten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG eingeordnet, weshalb sich ihre Anwendung auf § 28 Abs. 3 VwGVG beschränkt und nicht auf die von § 28 Abs. 2 VwGVG erfassten Fälle erstreckt (vgl. dazu Martschin/Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Seite 86, K 9 zu § 28 VwGVG; in diesem Sinne auch Fuchs, Die Prüf- und Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, ÖJZ 2013/110, Seite 948, Seite 950, und Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts², 2013, Seite 57, Rz 193 und 196). Auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 130 Abs. 4 B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. Aus den oben wiedergegeben Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht in den in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehenen und in § 28 Abs. 2 VwGVG angeordneten Fällen eine kassatorische Entscheidung nicht offensteht. Weiters haben die Verwaltungsgerichte nicht nur bei Vorliegen der in den Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden, sondern nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Ferner sieht § 28 Abs. 4 VwGVG auch für den Fall der Ermessensübung durch die Verwaltungsbehörde lediglich dann eine bloße Aufhebung des angefochtenen Bescheides samt Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zur Erlassung eines neuen Bescheides vor, wenn die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen (vgl. idS etwa Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4, 2013, Seite 234; Wessely, Das Administrativverfahren des BVwG und der LVwG, in Larcher (Hrsg.), Handbuch Verwaltungsgerichte, 2013, Seite 204, Seite 224), bzw. wenn die Beschwerde vom Verwaltungsgericht nicht ohnehin zurückzuweisen oder abzuweisen ist, wobei auch die Abweisung offensichtlich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Beschwerdesache verlangt. Damit normiert § 28 VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Derart wird (wie erwähnt) der sich schon aus Art. 130 Abs. 4 B-VG ergebenden Zielsetzung, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden sollen, Rechnung getragen. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Es liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesondere weil
die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,
die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat oder
konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden und
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Da das "Gutachten" des Amtssachverständigen im vorliegenden Verfahren unter keinen Umständen den Voraussetzungen eines Amtssachverständigengutachtens in einem Denkmalschutzverfahren erfüllt und keinerlei Ausführungen zum Bauzustand bzw. zur Frage der Vielzahl und Verteilung gleichartiger Objekte in regionalen oder österreichweiten Kontext getroffen hat, wurden - zumindest objektiv - sowohl lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt und bloß ansatzweise ermittelt sowie stellt dies einen konkreten Anhaltspunkt dar, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch die Berufungsbehörde, nunmehr durch das Verwaltungsgericht, vorgenommen werden.
Da das Verfahren im Wesentlichen damit vollkommen von vorne zu beginnen wäre, ist nicht zu erkennen, dass die Vornahme der notwendigen Ermittlungshandlungen durch das Bundesverwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wären, da das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht weit formaler abzuwickeln ist als ein Administrativverfahren (öffentlich mündliche Verhandlung, Beiziehung von Sachverständigen usw.).
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Unter "Zu A)" wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit der Entscheidung VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Judikatur vorliegt, und vor diesem Hintergrund auch das gegenständliche Verfahren zu entscheiden war.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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