BVwG W127 1434260-1

W127 1434260-1Tribunal administratif fédéral28 oct. 2014

Regest

Berichtigung der Entscheidung, Versehen

Texte intégral

BVwG W127 1434260-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W127.1434260.1.01

Spruch

W127 1434260-1/14Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin beschlossen:

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2014, Zl. W127 1434260-1/12E, wird gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG dahingehend berichtigt, dass Spruchpunkt II. zu lauten hat:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 07.10.2015 erteilt.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG ist dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können.

Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140).

Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, Zl. 90/18/0248).

Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes der berichtigten Entscheidung schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, Zl. 2001/05/0632).

Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen.

Im vorliegenden Fall wurde in Spruchpunkt II. des obzitierten Erkenntnisses irrtümlich die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 07.10.2014 statt 2015 erteilt.

Das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes war daher gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG von Amts wegen zu berichtigen.

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