BVwG W127 1429479-2

W127 1429479-2Tribunal administratif fédéral28 oct. 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz

Texte intégral

BVwG W127 1429479-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W127.1429479.2.00

Spruch

W127 1429479-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2014, Zl. 811271407/1997429/BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §? ?3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Paschtunen zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 24.10.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.10.2011 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, sein Vater sei ein Talib gewesen. Nach der Machtübernahme Karzais sei der Beschwerdeführer vor etwa 10 Jahren nach Pakistan gegangen. Sie ("wir") hätten nicht in ihrem Dorf bleiben können. Der Bruder des Beschwerdeführers in Afghanistan sei vor etwa drei Monaten bei Kämpfen ums Leben gekommen. Dieser habe mit dem Vater gemeinsam mit den Taliban gekämpft. Der Beschwerdeführer sei aus Pakistan geflüchtet, weil sein Bruder in Afghanistan getötet worden sei und er dessen Stelle hätte einnehmen sollen. Im Falle einer Weigerung wäre der Beschwerdeführer umgebracht worden.

Am 27.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgefolgt.

Mit Schreiben vom 02.11.2011 monierte der Beschwerdeführer eine unrichtige Protokollierung seines Familienstandes bei der Erstbefragung und gab an, dass er nicht ledig sondern standesamtlich verheiratet sei und dies bereits bei Antragstellung angegeben habe. Seine Frau halte sich mit den beiden gemeinsamen Kindern in Pakistan auf.

Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 02.08.2012 gab der Beschwerdeführer insbesondere an, er habe Angst gehabt, nach Afghanistan zurückzukehren, da sein Vater und sein Bruder für die Taliban gekämpft hätten. Sein Bruder sei vor kurzem - etwa drei Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers - im Krieg gestorben. Befragt nach seinen Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, er habe Angst vor den Taliban und seinem Vater.

Mit Bescheid vom 06.09.2012, Zl. 11 12.714-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

In Erledigung der hiegegen erhobenen Beschwerde behob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 18.02.2014, GZ. W131 1429479-1/3E, den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2012 und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.

Bei der Einvernahme am 03.06.2014 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte der Beschwerdeführer betreffend sein Fluchtvorbringen einen Brief seines Schwagers zur Vorlage und führte über Befragen zu seinem Vater aus, dieser habe in Afghanistan an der Grenze zu Pakistan beim Zollamt gearbeitet. In Peshawar sei er mit den Taliban zusammengekommen und sei dann Kommandant einer in Peshawar stationierten Gruppe geworden. Der Beschwerdeführer habe von seinem Schwager erfahren, dass sein Vater noch immer nach ihm suche. Der Beschwerdeführer gab an, die Taliban seien in Afghanistan überall und er könne sich nicht vorstellen dort zu leben. Afghanen seien sehr nachtragend und würden Rache nehmen wollen. Wenn der Beschwerdeführer erkannt würde und jemand wüsste, dass er der Sohn seines Vaters sei, würde er getötet werden. Sein Vater sei schon berühmt gewesen und jeder kenne seinen Namen. Nach dem Tod seines Bruders sei der Vater des Beschwerdeführers nach Hause gekommen und habe gesagt, dass der Beschwerdeführer ihn nun unterstützen und die Stelle seines Bruders übernehmen müsse. Der Beschwerdeführer sei dafür aber zu schwach gewesen und habe nicht sterben und seine Frau und seine Kinder alleine lassen wollen. Sein Vater habe dem Beschwerdeführer gedroht, dass er ihn töten würde, sollte er nicht mitgehen. Er habe dann Geld von zu Hause gestohlen, sei zu seinem Schwager gegangen und habe diesen um Hilfe gebeten.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchteil II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.06.2015 erteilt (Spruchteil III.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität des Beschwerdeführers fest und führte nach konkretem Hinweis auf widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers aus, dieser habe eine aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im gesamten Herkunftsland neuerlich nicht glaubhaft machen können. Aber selbst unter Annahme der Glaubhaftigkeit des Vorbringens betreffend eine drohende Zwangsrekrutierung sei festzuhalten, dass dieses Vorbringen jedenfalls keine Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten asylrelevanten Gründen darstelle, die von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre.

Im Falle des Beschwerdeführers, der aus der Provinz Nangarhar stamme, aber seit etwa 14 Jahren nicht mehr dort gelebt habe, nicht mit den Gegebenheiten in Kabul vertraut sei und dort auch über keinerlei familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte verfüge, ergebe sich aufgrund der Länderfeststellungen eine Rückkehrgefährdung im Sinne des § 8 AsylG 2005.

Mit Verfahrensanordnung vom 13.06.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.

Gegen verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde innerhalb offener Frist Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid hinsichtlich des Spruchteiles I. angefochten.

Am 09.10.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher das Bundesamt keinen Vertreter entsandte. Der Beschwerdeführer machte Angaben zu seinem Gesundheitszustand und seinen Personaldaten und bestätigte die Wahrheit seiner Angaben bei den bisherigen Einvernahmen. Über Befragen zur Verständigung mit den Dolmetschern bei den Einvernahmen gab der Beschwerdeführer an, er habe die Dolmetscher gut verstanden, seine Angaben seien aber nicht übersetzt worden und sei es deshalb zu Problemen gekommen. Nach Durchsicht der Einvernahme habe er festgestellt, dass seine Angaben nicht vollständig übersetzt worden seien. Über Vorhalt, warum er das bisher nicht vorgebracht habe, führte der Beschwerdeführer aus, er habe die Mängel bei der Vorbereitung auf diese Verhandlung bemerkt. Er habe beispielsweise angegeben, dass er verheiratet sei, im Protokoll sei aber ledig notiert worden. Darüber hinaus habe er angegeben, dass sein Vater ein Kommandant der Taliban gewesen sei und etwa 50-60 Personen unter seiner Hand gehabt habe, im Protokoll sei aber geschrieben worden, dass sein Vater für die Taliban gearbeitet habe bzw. ein Mitarbeiter der Taliban gewesen sei.

Befragt zu seinem Vater führte der Beschwerdeführer aus, dieser sei ein Kommandant der Taliban gewesen und habe an einem Grenzübergang gearbeitet. Sie hätten damals in der Provinz Nangarhar gelebt. Als Karzai in Afghanistan die Macht übernommen habe, seien sie nach Pakistan geflüchtet. Der Vater des Beschwerdeführers sei bereits zu der Zeit, als sie noch in Afghanistan gewesen seien, ein Kommandant der Taliban gewesen und sei auch derzeit für die Taliban als Kommandant tätig, allerdings in Pakistan. Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 03.06.2014 angegeben habe, sein Vater habe in Afghanistan beim Zollamt gearbeitet, sei in Peshawar mit den Taliban zusammen gekommen und ein Kommandant geworden, gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei bereits in Afghanistan ein Kommandant der Taliban gewesen und sei es seine Aufgabe gewesen, im Zollamt an der pakistanischen Grenze zu arbeiten. Er habe das alles schon genau angegeben, der Dolmetscher habe das aber nicht exakt übertragen können. Dafür könne der Beschwerdeführer nichts.

Auf die Frage, wo sein Vater seiner Tätigkeit als Kommandant nachgegangen sei, führte der Beschwerdeführer aus, dieser habe in Kunar und in Wazirestan gearbeitet. Er sei immer an der afghanisch-pakistanischen Grenze in den Bergen gewesen. Die Orte könne der Beschwerdeführer nicht exakt nennen. Der Beschwerdeführer bejahte die Frage, ob sein Vater in Afghanistan gekämpft habe. Er wisse, dass sein Vater sehr viele Leute belästigt habe, weil sie später von diesen Personen belästigt worden seien. Aus diesem Grund hätten sie Afghanistan verlassen und seien nach Pakistan gegangen. Über Nachfrage seines rechtsfreundlichen Vertreters, ob der Beschwerdeführer wisse, ob sein Vater in der Zeit, als er in Peshawar gewohnt habe, in Afghanistan gekämpft habe, erklärte der Beschwerdeführer, er wisse das nicht genau. Da der Krieg an der Grenze stattfinde, bestehe die Möglichkeit, dass er auch einmal über die Grenze gegangen sei. Der Beschwerdeführer fügte hinzu, er meine den Krieg der Taliban an der Grenze zu Kunar bzw. die Bombenanschläge in allen anderen Provinzen. Die Taliban würden gegen die Regierung kämpfen. Seit der Machtübernahme durch Karzai würden ständig Kämpfe zwischen den Taliban und den Regierungstruppen ausgetragen.

Nach dem Ort und dem Zeitpunkt des Todes seines Bruders befragt, gab der Beschwerdeführer an, sein Bruder habe drei Monate vor seiner Ankunft in Österreich "den Märtyrertod erlitten". Er sei nach seinem Tod dort beigesetzt worden, sein Leichnam sei nicht nach Hause gebracht worden. Der Beschwerdeführer wisse nicht genau, wo er gestorben sei. Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dass sein Bruder in Kunar gestorben sei, führte der Beschwerdeführer aus, er wisse, dass sein Bruder bei den Kämpfen in und um Kunar ums Leben gekommen sei. Er wisse aber nicht genau, ob er in Afghanistan oder Pakistan beigesetzt worden sei.

Der Beschwerdeführer gab auf die Frage, was er in Pakistan gearbeitet habe, an, er habe damals nicht gearbeitet. Er sei zu Hause gewesen und sein Vater und sein Bruder hätten gearbeitet. Von diesem Geld hätten sie ihr Leben geführt. Mit "arbeiten" meine der Beschwerdeführer, dass beide von den Taliban bezahlt worden seien.

Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer nicht bereits bei seinen bisherigen Einvernahme angegeben habe, dass seine Familie Afghanistan verlassen habe, da sein Vater viele Leute belästigt habe und die Familie von diesen Leuten belästigt worden sei, behauptete der Beschwerdeführer, er habe das auch vorher gesagt.

Über Befragen, was passieren würde, wenn der Beschwerdeführer jetzt nach Afghanistan zurückkehren müsste, führte dieser aus, er würde jedenfalls getötet werden; von der Regierung - weil sein Vater ein Talib sei und viele Familienmitglieder jener Familien, denen er geschadet habe, bei der Nationalarmee oder für die Polizei arbeiten würden -, von der Bevölkerung, der sein Vater geschadet habe, oder von seinem Vater.

Befragt zu den genauen Vorkommnissen im Zusammenhang mit der Benachrichtigung über den Tod des Bruders und der Aufforderung des Vaters, die Stelle des Bruders einzunehmen, führte der Beschwerdeführer aus, er sei zu Hause gewesen, als sein Vater mit der Nachricht des Todes seines Bruders nach Hause gekommen sei. Der Vater sei zwei Tage zu Hause geblieben und habe den Beschwerdeführer aufgefordert, ihn zu begleiten und die Stelle seines Bruders einzunehmen. Ob sein Vater nach diesen zwei Tagen wieder weggegangen sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er sei zum Beten hinausgegangen. In dieser Zeit habe der Beschwerdeführer Geld von zu Hause genommen und sei in das Haus seines Schwagers gegangen. Er habe sich mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern zwei bis drei Tage bei seinem Schwager aufgehalten, bis dieser einen Schlepper organisiert habe. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob sein Vater in diesen zwei bis drei Tagen nicht aufgetaucht sei und ihn aufgefordert habe, herauszukommen. Als der Beschwerdeführer von zu Hause weggegangen sei, sei sein Vater nicht anwesend gewesen. Dieser habe nicht gewusst, dass er sich bei seinem Schwager aufgehalten habe. Über Vorhalt, dass ein mächtiger Taliban-Kommandant sich das denken könnte, oder es zumindest versuchen würde, ob der Beschwerdeführer im Haus seines Schwagers sei, gab der Beschwerdeführer an, als sein Vater das Haus verlassen habe, habe er nicht gewusst, wohin dieser wirklich habe gehen wollen. Er wisse nicht, ob sein Vater eventuell "zurück in die Arbeit" gegangen sei. Auf weiteren Vorhalt, dass der Beschwerdeführer zuvor gesagt habe, dass sein Vater zum Beten gegangen sei, gab der Beschwerdeführer nunmehr an, sein Vater habe das Haus verlassen mit der Behauptung, dass er beten gehen würde. Er wisse aber nicht, ob dieser tatsächlich zum Beten gegangen und wieder zurückgekommen sei.

Dem Beschwerdeführer wurde das im Akt aufliegende Informationsmaterial zu der politischen und menschenrechtlichen Situation in seinem Herkunftsstaat unter Berücksichtigung seines Vorbringens zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführervertreter verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme.

Folgende Länderberichte wurden im Rahmen der Beschwerdeverhandlung in das Verfahren eingebracht:

Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, 04.06.2013 und 31.03.2014;

Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Afghanistan, 28.01.2014 (Stand 22.09.2014);

ACCORD, ecoi.net-Themendossier: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul, Stand 01.09.2014;

Afghanistan NGO Safety Office, ANSO Quarterly Data Report, Q.1 2013, April 2013;

International NGO Safety Organisation, INSO Afghanistan - Quarterly Data Report, Q.4 2013, Jänner 2014;

United Kingdom Home Office, Afghanistan, Country of Origin Report, 15.02.2013;

United Kingdom Home Office, Afghanistan, Operational Guidance Note, Juni 2013;

US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, 27.02.2014;

UNAMA, Afghanistan - Annual Report 2013, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2014;

UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 06.08.2013;

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, 30.09.2013;

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Sicherheit in Kabul, 22.07.2014;

Human Rights Watch: World Report 2014 - Afghanistan, 21.01.2014;

International Organization for Migration, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2013;

tagesaktuelle Medienberichterstattung zu Afghanistan.

Im Zuge des Asylverfahrens des Beschwerdeführers wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

Schreiben des Schwagers des Beschwerdeführers vom 27.04.2014 betreffend eine Bedrohung des Beschwerdeführers durch seinen Vater;

afghanische Geburtsurkunde (Tazkira) des Beschwerdeführers;

afghanischer Führerschein XXXX

internationaler Führerschein XXXX

Heiratsurkunde vom XXXX

afghanische Geburtsurkunde (Tazkira) der Ehefrau des Beschwerdeführers;

Lichtbild, das die Frau des Beschwerdeführers mit zwei Kindern zeigt;

Österreich betreffend:

Ambulanzkarte eines Landeskrankenhauses vom 27.07.2012;

radiologischer Befund vom 21.06.2012;

Ausschnitt aus einer Gemeindezeitung betreffend eine ehrenamtliche Tätigkeit des Beschwerdeführers;

Empfehlungsschreiben vom 28.04.2014;

3 Bestätigungen betreffend Kursbesuche.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, stammt aus der Provinz Nangarhar, ist der Volksgruppe der Paschtunen zugehörig, volljährig, in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes und hat am 24.10.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung im Zusammenhang mit einer Zugehörigkeit seines Vaters und seines Bruders zu den Taliban droht. Ferner kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund einer Weigerung, sich den Taliban anzuschließen, Verfolgung droht.

Eine im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft kann nicht festgestellt werden. Auch haben sich keine Anhaltpunkte ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihm solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird anhand der in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen Folgendes festgestellt:

In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011.

Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2.568 zivilen Todesopfern und 4.826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 % im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 % der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 % aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 % der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 % der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1.454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 % in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und Kabul.

Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen. Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt Kabul erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle.

Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt v.a. die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen. Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunftsprovinz sowie zu seiner Volljährigkeit ergeben sich aus seinen Sprach- und Landeskenntnissen, seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben sowie vorgelegten Dokumenten. Die Feststellung seiner Unbescholtenheit ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

Bereits das Bundesasylamt wertete das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine asylrelevante Verfolgungsgefahr aufgrund von Widersprüchen als unglaubhaft. Dieser Eindruck der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers verstärkte sich im Rechtsmittelverfahren noch, da sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung weitere Ungereimtheiten im Vorbringen ergaben, welche der Beschwerdeführer nicht schlüssig zu erklären vermochte.

Während der Beschwerdeführer bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.06.2014 angegeben hat, sei Vater sei in Peshawar mit den Taliban zusammengekommen und "dann ein Kommandant einer Gruppe, stationiert in Peshawar" geworden, behauptete er in der Beschwerdeverhandlung am 09.10.2014, sein Vater sei bereits zu der Zeit, als sie noch in Afghanistan gewesen seien, ein Kommandant der Taliban gewesen. Über Vorhalt der widersprüchlichen Angaben wiederholte der Beschwerdeführer lediglich sein nunmehriges Vorbringen und behauptete, er habe das alles [bei der Einvernahme] schon genau angegeben. Der Dolmetscher habe das aber nicht exakt übertragen können.

Den Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich mangelhafter Übersetzung bzw. Protokollierung seiner Angaben vor dem Bundesasylamt bzw. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist allerdings entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer Verständigungsprobleme mit den Dolmetschern auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung dezidiert verneint hat und den im Akt aufliegenden Einvernahmeprotokollen jeweils die erfolgte Rückübersetzung der Angaben zu entnehmen ist, was vom Beschwerdeführer auch mit seiner Unterschrift bestätigt wurde. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keine Protokollrüge erhoben hat und auch im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes keinerlei dahingehende Ausführungen getätigt hat. Auch das zu Beginn der Beschwerdeverhandlung erstattete Vorbringen, Angaben des Beschwerdeführers seien damals nicht übersetzt worden und sei es deshalb zu Problemen gekommen, vermag nicht zu überzeugen und ist im Ergebnis als Schutzbehauptung zu werten, zumal der Beschwerdeführer auch bei dieser Gelegenheit -sogar über konkrete Aufforderung, die behaupteten Mängel in den Protokollen anzugeben - nicht auf die angeblich mangelhafte Übersetzung hinsichtlich des Zeitpunktes des Beitritts seines Vaters zu den Taliban und dessen Tätigkeit vor seiner Ausreise nach Pakistan hingewiesen hat. In Anbetracht der zentralen Bedeutung dieser Frage für sein Fluchtvorbringen erscheint es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer zwar (neuerlich) auf eine fehlerhafte Protokollierung seines Familienstandes, nicht aber auf eine falsche Übersetzung bzw. Protokollierung betreffend eine Tätigkeit seines Vaters als Kommandant der Taliban in Afghanistan hinweisen würde.

Auch zur angeblichen Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers bei den Taliban nach dessen Flucht nach Pakistan erwiesen sich die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei als widersprüchlich. Während in der Beschwerde vom 22.09.2012 behauptet wurde, weder der Vater noch der Beschwerdeführer selbst hätten "jemals wieder Afghanistan betreten", relativierte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht seine diesbezüglichen Angaben dahingehend, er wisse nicht genau, ob sein Vater, als sie schon in Peshawar gelebt hätten, auch in Afghanistan gekämpft habe. - Es bestehe die Möglichkeit, dass er auch einmal über die Grenze gegangen sei.

Obwohl die beschwerdeführende Partei im Rahmen der Beschwerde vom 22.09.2012 angegeben hat, der Bruder des Beschwerdeführers sei etwa im Juli 2011 in Kunar im Kampf getötet worden, konnte der Beschwerdeführer am 09.10.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht über konkretes Befragen zunächst keine Angaben zum Ort des Todes seines Bruders machen ("Mein Bruder hat 3 Monate vor meiner Ankunft in Österreich den Märtyrertod erlitten. Er wurde nach seinem Tod dort beigesetzt. Sein Leichnam wurde nicht nach Hause gebracht. Ich weiß nicht genau, wo er gestorben ist."). Erst über Vorhalt der abweichenden Angaben hinsichtlich eines Ablebens seines Bruders in Kunar führte der Beschwerdeführer aus, er wisse, dass sein Bruder bei den Kämpfen in und um Kunar ums Leben gekommen sei. Er wisse aber nicht genau, ob er in Afghanistan oder Pakistan beigesetzt worden sei.

Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer betreffend den Zeitpunkt des Todes seines Bruders bei der Einvernahme am 02.08.2012 im Widerspruch zu seinen sonstigen diesbezüglichen Ausführungen behauptet hat, sein Bruder sei etwa drei Monate vor seiner Ausreise (sohin ungefähr sechs Monate vor seiner Ankunft in Österreich) getötet worden.

Es ist dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, schlüssiges Vorbringen zu seiner Flucht aus Pakistan zu erstatten. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet, sein Vater sei bei Übermittlung der Nachricht betreffend den Tod des Bruders des Beschwerdeführers nach Hause gekommen, zwei Tage geblieben und habe den Beschwerdeführer aufgefordert, ihn zu begleiten und die Stelle seines Bruders einzunehmen. Unter Zugrundelegung dieser Angaben ist es kaum nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer ohne weiteres das Haus seiner Familie verlassen und sich bis zu seiner Ausreise zwei bis drei Tage bei seinem Schwager hätte aufhalten können, ohne dass sein Vater auch nur versuchte hätte, ihn davon abzuhalten, bzw. ihn bei seinem Schwager gesucht hätte. Über diesbezügliche Nachfrage hat der Beschwerdeführer lediglich erklärt, sein Vater sei nicht zu Hause gewesen, als er das Haus verlassen habe und habe nicht gewusst, wo er sich aufgehalten habe. Über Vorhalt der mangelnden Plausibilität dieser Angaben hat der Beschwerdeführer sein zuvor erstattetes Vorbringen, sein Vater sei damals zum Beten hinausgegangen, geändert und nunmehr behauptet, es könne auch sein, dass sein Vater "zurück in die Arbeit" gegangen sei.

Im Zusammenhang mit der Flucht des Beschwerdeführers ist darüber hinaus der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zur Frage der Finanzierung der Ausreise am 02.08.2012 angegeben hat, sie ("wir") hätten sich die Kosten "zusammengespart", am 03.06.2014 und am 09.10.2014 aber behauptet hat, er habe das Geld von zu Hause bzw. von seinem Vater gestohlen.

Der Beschwerdeführer machte auch außerhalb seines konkreten Fluchtvorbringens widersprüchliche Angaben und behauptete entgegen seinen Angaben vom 24.10.2011, denen zufolge er von 1992 bis 1998 in Jalalabad die Grundschule besucht habe, am 09.10.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht, er sei nur etwa drei Jahre lang in die Schule gegangen. Über Vorhalt seiner früheren Angaben gab der Beschwerdeführer lediglich wenig plausibel an: "Nein. Das waren 3 Jahre."

Im Lichte der zahlreichen Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers ist auch der vorgelegte Brief seines Schwagers vom 27.04.2014 als Gefälligkeitsschreiben bzw. im Wesentlichen als bloße Wiedergabe der Behauptungen des Beschwerdeführers zu werten, umso mehr als der Beschwerdeführer am 09.10.2014 selbst angegeben hat, dass "kein Kontakt zwischen meinem Schwager und meiner Familie und meinem Vater" bestehe. Auch dem genannten Schreiben selbst ist im Übrigen nicht zu entnehmen, in wie weit der Schwager des Beschwerdeführers Informationen über eine Bedrohung durch den Vater des Beschwerdeführers aus eigener Wahrnehmung bzw. aus unabhängigen Quellen hätte.

Im Gesamtzusammenhang betrachtet weisen die Angaben des Beschwerdeführers sohin Widersprüche und Ungereimtheiten in zentralen Teilen seines Vorbringens auf, welche der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu klären vermochte. Im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hat sich der Eindruck verstärkt, dass der Beschwerdeführer lediglich eine konstruierte Geschichte wiedergegeben hat, und war daher sein gesamtes fluchtbezogenes Vorbringen als unglaubhaft zu werten. Somit war nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. ist.

Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei weder mündlich noch schriftlich entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).

Wie oben ausgeführt war den fluchtbezogenen Angaben des Beschwerdeführers aufgrund zahlreicher Ungereimtheiten in wesentlichen Teilen des Vorbringens die Glaubhaftigkeit abzusprechen und erübrigt sich deshalb auch eine Prüfung der Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht bzw. drohte.

Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter

Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Hinsichtlich der in der Rechtsmittelschrift beantragten Durchführung von Vor-Ort-Recherchen in Peshawar und Nangarhar ist festzuhalten, dass es im Wesen der freien Beweiswürdigung liegt, dass weitere Beweisaufnahmen dann unterbleiben können, wenn sich der Gerichtshof auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte (vgl. VwGH vom 18.01.1990, Zl. 89/09/0114; 19.03.1992, Zl. 91/09/0187).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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