W118 1426883-1•BVwG W118 1426883-1
W118 1426883-1Tribunal administratif fédéral28 oct. 2014
Asylausschlussgrund, asylrechtlich relevante Verfolgung,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, PTBS (posttraumatische<br/>Belastungsstörung), strafrechtliche Verurteilung, wohlbegründete<br/>Furcht, Zwangsrekrutierung
W118 1426883-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2012, Zl. 11 11.118-BAS, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.09.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dassXXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der Befragungen gab der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen wie folgt an: Er hätte mit seiner Mutter und einem jüngeren Bruder, 13 Jahre alt, im Distrikt XXXX in der Provinz Kabul, ca. eineinhalb Stunden nördlich der Stadt Kabul gelebt. Sein Vater sei vor ca. zwölf Jahren im Zuge der Kriegswirren verstorben. Er sei von den Taliban mit Raketen getötet worden. Dem Vater hätte eine Autowerkstatt gehört. In dieser habe er gearbeitet, nachdem er diesen Beruf gelernt habe. Er hätte neun Jahre lang die Schule besucht. Daneben hätte er eine Lehre als Mechaniker gemacht. Neben der Werkstatt hätte die Familie Grundstücke und Felder in der Größe von ca. zwei Jarib besessen. Finanziell sei es nach dem Tod des Vaters nicht besonders gut gegangen. Die Flächen seien verpachtet worden. Statt eines Pachtgeldes hätte die Familie Weizen erhalten. Die Mutter besitze ein Haus mit drei Zimmern.
Vor ca. sieben Monaten, genau könne er das nicht sagen (im Rahmen der Erstbefragung: vor ca. viereinhalb Monaten) seien zwei Männer (im Rahmen der Erstbefragung: ein Mann) aufgetaucht. Sie hätten zu ihm gesagt, dass sie unterwegs eine Autopanne hatten und seine Hilfe brauchen würden. Sie sagten zum BF, dass er sein Werkzeug mitnehmen solle. Sie seien langsam losgefahren und relativ lange unterwegs gewesen. Er hätte immer wieder gefragt, wann sie ankämen. Die Männer hätten gesagt, bald. Diese Männer seien Taliban gewesen und hätten den BF nach Loghar, in den Distrikt Kolangar, gebracht. Kolangar sei ungefähr eineinhalb Stunden von Kabul entfernt. Dass sie Taliban gewesen seien, hätte er daran erkannt, dass sie immer wieder vom Jihad gesprochen hätten. Er hätte fünfmal täglich mit den Taliban nach sunnitischem Ritus beten müssen. Sie hätten ihn dort ca. einen Monat festgehalten. Sie hätten zu ihm gesagt, dass er ein Meistermechaniker sei. Sie hätten ihn aufgefordert, für sie zu arbeiten und gegen die Amerikaner zu kämpfen. Die Taliban würden ihn brauchen können. Er müsse dort bleiben und Autos der Taliban reparieren. Er hätte unterschiedlich viel zu arbeiten gehabt. Manchmal zwei Tage nichts; dann sei er abgeholt worden und hätte einige Autos reparieren müssen. Der BF hätte sein Zimmer verlassen dürfen, aber im Hof bleiben müssen. Sie hätten den BF sogar ca. fünfmal geschlagen, als dieser sagte, dass er nicht wolle. Dann hätte er keine andere Wahl gehabt und sei dort geblieben. Er hätte dort gearbeitet. Nach ca. 25 Tagen hätte er zu den Taliban gesagt, dass er nach Hause gehen wolle, um seine Mutter zu besuchen, da er nicht wusste, wie es ihr ging, und sie nicht wusste, wo er sich aufhielt. Ca. fünf Tage lang hätte er immer wieder seinen Wunsch geäußert. Er hätte versprochen, dass er zurückkommen werde. Der Führer der Taliban hätte ihm dann erlaubt, seine Mutter zu besuchen. Die Taliban hätten gesagt, dass er entweder freiwillig zurückkehre oder sie ihn mit Gewalt holen würden. Sie hätten ihm erlaubt, fünf bis sechs Tage wegzubleiben. Als er bei der Mutter gewesen sei, habe er ihr alles erzählt. Sie hätte gemeint, er solle Afghanistan verlassen, da er in Gefahr wäre. Er hätte dann nur noch zwei Tage bei seiner Mutter verbracht.
Die Mutter hätte für die Ausreise ihren Goldschmuck verkauft. Außerdem habe er Werkzeug verkauft und in Summe rund 10.000,00 US-Dollar ausgegeben. Geschwister des Vaters des BF würden im Iran leben, die Mutter habe einen Bruder in Pakistan. Nach seiner Flucht sei die Werkstatt nicht weitergeführt worden. Für eine Verpachtung sei sie zu klein. Der BF habe zuletzt vor zwei bis drei Monaten im Ramadan gefastet.
Auf den Vorhalt, wie die Taliban ausgerechnet auf ihn gekommen seien, gab der BF an, er wisse nicht, wie lange ihn die Taliban beobachtet hätten. Aber er gehe davon aus, dass sie ihn einige Zeit beobachtet hätten. Sie hätten gewusst, dass er ein guter Mechaniker sei und hätten es sich nicht leisten können, einen Mechaniker aus Kabul zu entführen.
Auf den Vorhalt, im Rahmen der Erstbefragung hätte der BF angegeben, dass ein Mann ihn abgeholt habe, gab der BF an, richtig seien zwei. Auf den Vorhalt, im Rahmen der Erstbefragung habe der BF angegeben, er sei geschlagen und gefoltert worden, im Rahmen der Einvernahme, er sei ca. fünfmal nicht grundlos geschlagen worden, gab der BF an, er sei fünf- oder sechsmal geschlagen worden. Auf den Vorhalt, im Rahmen der Erstbefragung hätte der BF gesagt, er sei inhaftiert worden, im Rahmen der Einvernahme, er habe sich frei bewegen können, gab der BF an, er sei wie ein Häftling gewesen. Auf den Vorhalt, dass es gänzlich unlogisch erscheine, dass der BF habe zurückkehren dürfen, gab der BF an, er habe den ganzen Tag gejammert und es unzählige Male wiederholt, dass er seine Mutter sehen wolle.
Da der BF im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sein Alter in der Shamsi-Zeitrechnung nicht exakt angeben konnte, wurde es mit XXXX festgesetzt. Eine Tazkira konnte der BF nicht vorweisen. Seit ca. eineinhalb Jahren leide der BF an psychischen Problemen. Er benötige dreimal täglich Medikamente. Im Rahmen der Erstbefragung sei für den BF vieles ganz neu gewesen, weshalb der BF nicht alles so gesagt hätte, wie er es hätte sagen wollen.
Der BF könne nicht Deutsch und habe keine sozialen Kontakte. Zweimal in der Woche komme eine Frau und unterrichte.
3. Mit Schreiben vom 30.11.2011 teilte der behandelnde Arzt mit, der BF leide an einem posttraumatischen Belastungssyndrom. Nähere Ausführungen dazu wurden - soweit ersichtlich - trotz Aufforderung durch das Bundesasylamt vom 06.12.2011 nicht getätigt.
4. Im Hinblick auf ein handschriftliches Schreiben des BF wurde mit selbem Datum ein Auftrag zur Übersetzung erteilt, dem nicht nachgekommen wurde.
5. Seitens des Bundesasylamtes wurde in der Folge mit Schreiben vom 10.01.2012 ein fachärztliches Gutachten zwecks Abklärung, ob eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, eingeholt. Dieser Verdacht hat sich nicht erhärtet. Es wurde lediglich festgestellt, dass der BF situationsbedingt an einer leichtgradigen depressiven Reaktion leide. Die Erkrankung sei mit gängigen Antidepressiva therapierbar.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.05.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) ab und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
Im Hinblick auf die Angaben zur Person folgte das Bundesasylamt den Ausführungen des BF aufgrund seiner sprachlichen und geografischen Kenntnisse, obwohl seine Identität nicht hätte festgestellt werden können. Der BF leide situationsbedingt an einer leichtgradig depressiven Verstimmung.
Zur Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz führte das Bundesasylamt aus, die vom BF angegebenen Gründe für seine Flucht seien nicht glaubhaft. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass der BF in seinem Heimatstaat Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen sei. Der BF sei ein junger, arbeitsfähiger Mann mit Schul- und Berufsausbildung. Er sei selbständig tätig gewesen und hätte für seinen Lebensunterhalt aufkommen können. In Österreich hätte er keine Anknüpfungspunkte. Zur Lage in Afghanistan wurde auf zu diesem Zeitpunkt aktuelle Länderberichte verwiesen.
Als Gründe für die mangelnde Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens führte das Bundesasylamt an:
Den Umstand, dass die Taliban eine insgesamt sechsstündige Autofahrt auf sich genommen hätten, um den BF zu entführen. Es sei nicht glaubhaft, dass der BF über derart außergewöhnliche Fähigkeiten verfüge.
Den Umstand, dass der BF im Zuge der Erstbefragung angegeben hatte, während seiner einmonatigen Entführung geschlagen und gefoltert worden zu sein, während er im Rahmen der Einvernahme angab, fünfbis sechsmal aufgrund von Arbeitsverweigerung geschlagen worden zu sein.
Den Umstand, dass dem BF die Heimreise erlaubt worden sei. Damit hätten die Entführer riskiert, verraten zu werden.
Im Zuge der Einvernahme habe der BF angegeben, nach der Entführung zwei Tage bei der Mutter verbracht zu haben; im Rahmen der fachärztlichen Untersuchung habe er fünf Tage angegeben.
Bei der Einvernahme habe der BF angegeben, dass seine Werkstatt aufgrund seiner Abwesenheit nicht verpachtet werden könne; im Zuge der fachärztlichen Untersuchung hätte der BF gemeint, dass er durch den Verkauf der Werkstatt seine Ausreise finanziert habe.
Ferner habe der BF im Rahmen der ärztlichen Untersuchung angegeben, zwei bis drei Tage in Kabul geblieben zu sein, während er bei der Einvernahme angab, nicht in Kabul geblieben zu sein.
Es sei dem BF weder gelungen, seine Schilderungen durch präzise und detaillierte Angaben glaubhaft darzustellen, noch Widersprüche und Ungereimtheiten aufgrund von Vorhaltungen logisch nachvollziehbar darzulegen. Somit sei der Eindruck entstanden, dass es sich beim Vorbringen des BF um ein Konstrukt handle.
Der BF habe zahlreiche Angehörige in Afghanistan/Kabul. Dies bedeute, dass er entsprechende Anknüpfungspunkte habe und in den Kreis der Familie zurückkehren könne. Zudem besitze der BF in Kabul Unterkunft und Felder.
Der BF sei ein gesunder und arbeitsfähiger Mann und verfüge über eine langjährige Berufserfahrung als Mechaniker. Es sei kein Grund erkennbar, der gegen die Möglichkeit der Selbstversorgung bzw. zum Bestreiten des Lebensunterhaltes im Herkunftsstaat spreche. Auch die derzeitige Lage im Heimatstaat spreche nicht gegen seine Rückkehr.
Da der BF sich erst seit kurzer Zeit in Ö aufhalte und er den Großteil seines Lebens in Afghanistan verbracht habe, überwiege das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung. Soziale Bindungen in Österreich lägen nicht vor.
7. Mit Schreiben vom 18.05.2011 (gemeint wohl: 2012) erhob der BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Begründend führte der BF im Wesentlichen aus, die zugrunde gelegten Länderberichte seien nicht hinreichend gewürdigt worden. Die psychische Verfassung des BF hätte sich wieder gebessert, der BF hätte seinen Zustand nicht überzeichnen wollen. Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung hätte der BF nur Eckpunkte seiner Flucht dargestellt. Im Übrigen seien die Vorhalte des Bundesasylamtes ungerechtfertigt. Der BF wisse nicht mit Sicherheit, weshalb er zum Ziel der Taliban geworden sei. Dem BF wäre es nicht möglich gewesen, das Lager der Taliban wiederzufinden. Im Übrigen wisse er nicht, weshalb die Taliban ihn freigelassen hätten. Der BF habe lediglich seine Mutter und einen jüngeren Bruder in Afghanistan. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei prekär.
8. Im Juni 2012 wurde der BF aus der BRD nach Österreich rücküberstellt.
9. Im August 2012 wurde dem Asylgerichtshof ein Ambulanzbericht übermittelt, demzufolge der BF an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide.
10. Mit Schreiben vom 31.08.2012 wurde eine ergänzende Eingabe gemacht. In dieser Eingabe wurde erneut auf die posttraumatische Belastungsstörung verwiesen.
11. Mit Datum vom 15.02.2013 wurde dem Asylgerichtshof ein Abschlussbericht des Bezirkspolizeikommandos St. Johann im Pongau wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung übermittelt. Laut Bericht war der gefährlichen Drohung des BF eine aus einer Streitigkeit wegen des Hörens zu lauter Musik resultierende Tätlichkeit durch einen anderen Asylwerber vorausgegangen.
12. Im Juni 2013 äußerte der BF seine Absicht, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, widerrief diese Absicht jedoch wieder.
13. Mit Datum vom 03.07.2014 sollte vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung stattfinden. Mit E-Mail vom 25.06.2014 wurde das BVwG jedoch davon in Kenntnis gesetzt, dass der BF mit 02.07.2014 vor allem wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in der psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses Schwarzach aufgenommen werden sollte.
14. Mit Schreiben vom 30.07.2014 wurde das BVwG davon in Kenntnis gesetzt, dass der BF zu einer - bedingt nachgesehenen - dreimonatigen Haftstrafe wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung verurteilt wurde.
15. Mit Datum vom 09.09.2014 fand eine Verhandlung vor dem BVwG statt. Im Zuge dieser Verhandlung bestätigte der BF im Wesentlichen seine im bisherigen Verfahren getätigten Angaben.
Eingangs der Verhandlung gab der BF auf seinen Krankenhaus-Aufenthalt angesprochen an, er habe psychische Probleme. Er habe immer in der Nacht Angst. Er habe auch während seines Schlafes in der Nacht Alpträume und untertags, wenn es im Flüchtlingsheim, wo er wohne, ein bisschen laut werde, störe ihn das und er zeige darauf auch Reaktion.
Nach seiner Verurteilung befragt, gab der BF an, er sei drei Mal vor das Gericht in Salzburg geladen worden. Sie hätten ihm gesagt, dass er drei Jahre nichts machen dürfe.
Der BF hätte im ersten Jahr in Österreich Medikamente von einem Arzt verschrieben bekommen. Diese hätten aber seinen Zustand verschlechtert. Aus diesem Grund habe er selbst aufgehört, die Tabletten einzunehmen. Der BF mache keine Therapie.
In der Folge übergab die Vertreterin des BF vier Bestätigungen betreffend den Gesundheitszustand des BF und brachte vor, beim BF liege - wie aus den vorgelegten Befunden ersichtlich - eine psychische Erkrankung vor. Diese Befunde seien aktueller als das Gutachten vom 28.01.2012, weswegen trotz der entgegenstehenden Schlussfolgerung im angeführten Gutachten vom Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung auszugehen sei. Eine weitere Behandlung sei medizinisch angeraten, wie sich aus einem Gespräch mit dem BF jedoch ergeben hätte, sei der BF zurzeit nicht in der Lage bzw. gewillt, eine empfohlene Therapie fortzusetzen.
Mutter und Bruder würden inzwischen die familieneigenen Felder selbst bestellen. Der Bruder sein inzwischen 18 Jahre alt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF im Wesentlichen an, er habe eine Werkstatt als Automechaniker gehabt und dort gearbeitet. Eines Tages seien zwei Personen gekommen. Sie hätten gesagt, dass ihr Auto defekt sei, und er sie begleiten solle, um das Fahrzeug zu reparieren. Sie hätten ihn von Kabul in die Provinz Logar gebracht. Sie hätten ihm gesagt, dass ihr Fahrzeug auf der Straße zwischen Kabul und Logar stehe. Sie seien nicht auf der normalen Strecke gefahren, sondern sie seien über eine Strecke namens Sarak-e-Naw gefahren und hätten ihn in die Provinz Logar gebracht. Sie hätten den BF zu einem großen Haus gebracht und sie hätten ihm gesagt, dass sie ihn und seine Dienste benötigen würden. Der BF hätte festgestellt, dass es sich bei den Personen, die ihn mitgenommen hätten, um Taliban handelte. Sie hätten ihn aufgefordert, mit ihnen in den heiligen Krieg zu ziehen. Sie hätten ihre Fahrzeuge zu ihm gebracht, damit er sie repariert. Als er sie darum gebeten habe, ihn freizulassen, hätten sie ihn geschlagen. Er sei einen ganzen Monat dort geblieben. Er hätte sie darum gebeten, dass sie ihn für zwei Tage freilassen, damit er seine Mutter besuchen könne, da sie krank sei. Er hätte ihnen versprochen, dass er nach zwei Tagen zu ihnen zurückkehren und ihnen helfen bzw. mit ihnen gemeinsam arbeiten würde. Er hätte sie während des ganzen Monates mehrmals gebeten, ihn freizulassen. Sie hätten es nicht getan. Das letzte Mal hätte er viel geweint und sie angefleht. Daraufhin hätten sie ihn freigelassen. Er sei dann nach Hause gegangen. Zwei Tage sei er zu Hause geblieben. Bei seiner Freilassung hätten sie ihm gleich gesagt, dass sie ihn nur für zwei Tage freilassen würden, damit er seine Mutter besuchen kann. Wenn er aber nach zwei Tagen nicht zurückkehren würde, dann wüssten sie, wo er wohne und wo sich seine Werkstatt befinde. Sie würden ihn noch einmal mitnehmen. Der BF habe innerhalb von diesen zwei Tagen alle Gegenstände, die in seiner Werkstatt gewesen seien, verkauft. Außerdem habe er den Schmuck seiner Mutter verkauft. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass er das Land verlassen müsse, da die Taliban ihn noch einmal mitnehmen würden. Dann sei er geflüchtet.
Seine Werkstatt hätte sich an einer asphaltierten Nebenstraße befunden, die von Kabul aus in Richtung Mazar-e Sharif verläuft.
Die Entführer hätten traditionelle Kleidung getragen. Sie hätten nicht wie Taliban ausgesehen. Sie seien ca. vierzig Jahre alt gewesen. Der BF hätte an einer Tafel bemerkt, dass sie nach Logar gekommen waren. An den Namen des Distrikts könne er sich nicht erinnern, er habe den Namen des Distriktes im Moment vergessen. In Logar hätte es damals zwei Distrikte gegeben, die in den Händen der Taliban waren. Die Fahrtdauer betrage ca. eineinhalb bis zwei Stunden. Der BF habe unterwegs immer wieder gefragt, wo sich das Fahrzeug befinde.
Den Namen des Ortes, an den man den BF gebracht habe, habe er vergessen. Das Haus, in das man ihn gebracht habe, sei ein Haus mit einem großen Grundstück, hohen Mauern und einem großen Tor gewesen, durch das man mit dem Auto hineinfahren konnte. Die Mauern seien ca. sieben bis acht Meter hoch gewesen. Der Hof sei so groß gewesen, dass er für drei, vier Fahrzeuge Platz bot. In dem Hof hätte es kein Trinkwasser gegeben. Die Entführer hätten das Trinkwasser mit den Autos in den Hof gebracht. Das Haus sei aus nicht gebrannten Ziegeln gebaut. Es hätte sich um ein altes Haus gehandelt. Es hätte dort auch andere Häuser gegeben, es hätte sich aber um keine Stadt gehandelt. Den Namen des Ortes könne der BF im Moment nicht erinnern. Im Haus sei immer ein Kommen und Gehen gewesen, ca. 15 Personen hätten sich dort befunden. Manchmal mehr, manchmal weniger.
Bei seiner Ankunft hätten die Entführer begonnen, den BF zu schlagen. Sie hätten ihm mitgeteilt, dass er für sie arbeiten und dauerhaft bei ihnen bleiben solle, sie gegen die Feinde kämpften und sie seine Arbeit brauchten. Der BF sei nicht eingesperrt oder gefesselt gewesen. In der Nacht habe er geschlafen und untertags habe er sich innerhalb der Mauern bewegt und habe dann auch die Fahrzeuge der Entführer repariert. Diese hätten immer patrouilliert.
Der BF habe in einem Raum geschlafen. In diesem Raum sei er alleine gewesen; wenn mehrere Taliban dort gewesen seien, dann hätten auch einige andere in diesem Raum geschlafen. Der BF habe zwei Mal täglich zu essen bekommen. Von Zeit zu Zeit hätten sie ihm einen Fußtritt verpasst. Der BG hätte nicht so richtig schlafen können, aber manchmal, wenn er geschlafen habe, habe er geschlafen, bis er selbst aufgewacht sei. Er habe auch gebetet. Alle zwei bis drei Tage habe er etwas reparieren müssen. Im Hof hätte er nicht länger bleiben dürfen.
Weil der BF die Entführer immer wieder gefragt habe, warum sie ihn entführt hätten und ihnen gesagt habe, dass sie ihn freilassen sollten, hätten sie ihn geschlagen.
Auf Vorhalt, der BF hätte sich bei der Einvernahme auf eine Anzahl festgelegt und diese Anzahl mit fünf Mal angegeben, gab der BF an, sie hätten ihn jedes Mal nach drei Tagen geschlagen, und wenn man das zusammenrechne, mache das fünf oder sechs Mal aus. Dabei hätten sie ihm entweder einen Fußtritt in den Rücken verpasst oder sie hätten ihn mit der Faust geschlagen oder ihm eine Ohrfeige gegeben.
Zur Freilassung sei es gekommen, nachdem der BF die Entführer jeden Tag darum gebeten habe, sie freizulassen. Die Entführer hätten ihn unter der Voraussetzung freigelassen, dass er zu ihnen zurückkehren sollte.
Auf den Vorhalt, der BF hätte die Taliban doch verraten können, gab der BF an, das hätte zu nichts geführt, da selbst der Staat und die Regierung wussten, dass diese zwei Bezirke unter der Kontrolle der Taliban standen. Deshalb hätte er sich auch nicht an die Polizei gewandt.
Auf die Frage, wie die Entführer wohl auf den BF kamen, gab dieser an, er wisse es nicht. Sie hätten entweder keine andere Werkstätte gefunden oder seien bei den anderen Werkstätten bekannt gewesen oder die Werkstatt des BF sei die erste nahegelegene Werkstatt auf dem Weg zum angeblich defekten Auto gewesen. (Der BF versuchte seine Ausführungen anhand einer Landkarte zu illustrieren.)
Auf Ersuchen des Richters gab die Dolmetscherin den Inhalt des Schreibens auf AS 109 sinngemäß wie folgt wieder:
"Als ich aus Afghanistan losgefahren bin, habe ich mich vier Monate in der Ukraine aufgehalten. In dieser Zeit habe ich ein ukrainisches Mädchen kennengelernt, die mich geliebt hat und ich sie. Aber ich konnte nicht mit ihr gemeinsam leben. Da mein Leben in Gefahr war, war ich gezwungen, aus diesem Land zu fliehen.
Ich habe mehrmals versucht, mit ihr telefonischen Kontakt aufzunehmen, aber ich habe sie nicht erreicht. Aber ich habe die Adresse dieses Mädchens. Ich bitte das Büro für die Flüchtlinge mir diesbezüglich zu helfen. Wenn Sie irgendwelche Informationen darüber haben, bitte helfen Sie mir. Ich habe nicht so viel Geld, dass ich sie herausfinden kann. Wenn Sie das könnten, helfen Sie mir. Ich bedanke mich bei Ihnen.
XXXX."
Auf den Namen des BF folgt die Nummer der Aufenthaltskarte des BF.
Obwohl das angeführte Schreiben auf Basis einer Schriftprobe des BF von diesem verfasst wurde, stellte der BF diesen Umstand in Abrede.
In der Folge wurden dem BF aktuelle Länderberichte zur Lage in Afghanistan zur Kenntnis gebracht.
Abschließend beantragte die Vertreterin des BF, dem BF Asyl aufgrund der ihm von den Taliban unterstellten politischen Gesinnung (prowestlich/regierungstreu) zu gewähren. Bei einer Rückkehr würde ihm erneut Zwangsrekrutierung bzw. eine schwere Bestrafung für seine Flucht vor den Taliban und die damit zum Ausdruck gebrachte Ablehnung der Werte und Ziele der Taliban drohen. Hierzu werde auf die Rechtsprechung des erkennenden Richters verwiesen. Besonders in ländlichen Gebieten wie der Herkunftsregion des BF hätten die Taliban, wie auch aus den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten ersichtlich, an Schlagkraft gewonnen. Selbst wenn die Taliban die Provinz Kabul nicht unter ihrer Kontrolle hätten, würden die eingebrachten Länderberichte doch belegen, dass die Taliban in ganz Afghanistan aktiv und zu gezielten Angriffen auf Zivilisten in der Lage seien.
Weiters belegten die Länderberichte die mangelnde Schutzfähigkeit durch staatliche Strukturen gegen regierungsfeindliche Kräfte. Dem BF stünde keine interne Fluchtalternative zur Verfügung, zum einen mangels Relevanz (wie auch die Länderberichte belegten, seien auch - zu ergänzen wohl: einzelne - Personen aufgrund der Stammesstruktur Afghanistans in ganz Afghanistan auffindbar), jedenfalls jedoch mangels Zumutbarkeit, da der BF an keinem für ihn sicheren Ort über das zur Existenzsicherung notwendige soziale Netz verfüge.
Bezüglich etwaiger Widersprüche im Vergleich zur polizeilichen Erstbefragung bzw. der Befunderhebung durch den Sachverständigen XXXX werde betont, dass in beiden Fällen eine Befragung zu den näheren Fluchtgründen nicht vorgesehen und in Bezug auf letzteres auch kein Parteiengehör oder eine Rückübersetzung gewährt worden sei. Generell werde die psychische Erkrankung des BF beweiswürdigend zu berücksichtigen sein, hierzu werde verwiesen auf den Bericht von UNHCR "Beyond Proof. Credibility Assessment in EU Asylum Systems" vom Mai 2013 (die relevanten Auszüge wurden in Vorlage gebracht).
Zum handschriftlichen Schreiben, das in der Verhandlung übersetzt worden sei, werde angegeben, dass sich der BF nicht daran erinnern könne, dieses verfasst zu haben. Auch diese Angabe sei in Zusammenhang mit der beim BF vorliegenden psychischen Erkrankung zu sehen; darüber hinaus betreffe der Inhalt dieses Schreibens nicht sein Fluchtvorbringen, sondern maximal den Fluchtweg. Diskrepanzen bezüglich des Fluchtweges seien nicht ausreichend, um ein ansonsten konsistentes Vorbringen zu widerlegen.
In eventu werde beantragt, dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren. Sein Gesundheitszustand würde sich im Fall einer Rückkehr massiv verschlechtern. Wie auch aus den Länderberichten ersichtlich, stünde dem BF dafür keine adäquate medizinische Versorgung zur Verfügung. Die Provinz Kabul sei in einigen Distrikten durchaus unsicher, so auch im Herkunftsdistrikt des BF, auch die Länderberichte des BVwG bestätigten die zunehmende Gewalt durch Taliban in ländlichen Gebieten. Aus den UNHCR-Richtlinien vom 06.08.2013 ergebe sich auf Seite 20 eine massive Verschlechterung der Sicherheitslage in der Provinz Kabul, die Feststellungen des BVwG betreffen dagegen hinsichtlich der Aussage, die Sicherheitslage in Kabul sei unter Kontrolle, offensichtlich hauptsächlich die Hauptstadt Kabul.
Abschließend werde zur Situation psychisch Kranker in Afghanistan auf das Gutachten von XXXX in der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2014 zur Zahl W107 1432262-1 verwiesen. Daraus ergebe sich die gesellschaftliche Ächtung psychisch kranker Menschen und die unzureichende Versorgung. Ein Auszug aus dieser Niederschrift wurde in Vorlage gebracht.
Zur in den Länderberichten des BVwG enthaltenen Feststellung, alleinstehende Männer könnten sich unter Umständen ohne Unterstützung der Familie in städtischen Gegenden unter der Kontrolle der Regierung aufhalten, werde nochmals betont, dass die Länderberichte ebenso auf derselben Seite (Seite 40) betonten, dass für von den Taliban verfolgte Personen keine Fluchtalternative in von der Regierung kontrollierten Gebieten bestehe. Schließlich belegten die Länderberichte das asylrelevante Risiko von von Zwangsrekrutierung betroffenen Personen, Männern im wehrfähigen Alter sowie von Personen, die gegen die islamischen Werte gemäß der Auslegung der Taliban verstoßen hätten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist afghanischer Staatsbürger, in der Provinz Kabul geboren, und stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF ist Tadschike, sunnitischer Moslem und ledig. Der BF lebte mit seiner Mutter und einem Bruder in XXXX in der Provinz Kabul. Ein Onkel mütterlicherseits lebte zum Zeitpunkt der Ausreise im Iran, ein Onkel väterlicherseits in Pakistan. Mutter und Bruder leben vom Ertrag ihrer Felder.
Der BF hat neun Jahre lang die Schule besucht.
Der BF hat die Reparatur-Werkstätte seines Vaters übernommen und dort als Mechaniker gearbeitet. Unter dem Vorwand, ihn für die Reparatur ihres auf der Strecke liegen gebliebenen Fahrzeuges zu benötigen, bewegten zwei traditionell gekleidete Männer, die sich später als Taliban-Kämpfer entpuppten, einige Monate vor seiner Flucht den BF dazu, in ihren Wagen zu steigen und brachten ihn in der Folge in ein Haus in der Provinz Logar. Dort sollte der BF bleiben und bei Bedarf die Autos der Taliban-Kämpfer reparieren.
Während seiner Gefangenschaft wurde der BF widerholt geschlagen. Auf sein Drängen gestatteten die Entführer dem BF schließlich, für zwei Tage zu seiner Mutter zurückzukehren. Diese Möglichkeit nutzte der BF zur Flucht aus Afghanistan.
Beim BF wurde eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und eine dringende psychiatrische sowie psychotherapeutische Behandlung empfohlen.
Ein Asyl-Ausschlussgrund i.S.v. § 6 AsylG liegt nicht vor.
Zur aktuellen Lage in Afghanistan werden ergänzend folgende
Feststellungen zugrunde gelegt:
Allgemeines:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.
(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren.
Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.
Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen Abdullah Abdullah mit 45 Prozent sowie Ahraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattetet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent. Erste Resultate werden am 02.07.2014, das Endergebnis wird am 22.07.2014 erwartet. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitige Betrugsvorwürfe.
(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag vom 15.06.2014)
Die Stichwahl für das Präsidentenamt in Afghanistan ist von Anschlägen, Angriffen und Gefechten mit etwa 250 Toten überschattet worden. Nach Angaben von Regierung und Provinzbehörden wurden am Wahltag 176 Aufständische, 44 Zivilisten und 29 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Der Samstag war damit der blutigste Wahltag in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001.
(Die Presse, Rund 250 Tote am Wahltag in Afghanistan vom 15.06.2014)
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.
(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S.4)
Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2)
Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)
Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.07.2014)
Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.
Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatz zum Jahresende signalisieren.
(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29.06.2014)
Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.
(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21.06.2014)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19.06.2014)
Sicherheitslage in Kabul
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;
http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02.07.2014)
Provinz Logar:
Die Taliban sind besonders in der Provinz Logar aktiv. Die Taliban sperren Straßen, die nur dann wieder eröffnet werden, wenn die Bewohner aufhören, Freiwilligenstreitkräfte zu bilden bzw. Milizen gegen sie zu mobilisieren.
(Pajhwok: "Taliban stage comeback, close Azra roads" vom 22. August 2013)
Laut einem Beamten wurden 32 Rebellen im Zuge einer einwöchigen Sicherheitsoperation im Zentralraum der Provinz Logar verhaftet und dabei eine große Menge an Sprengstoff beschlagnahmt. Mehrere Dörfer wurden im Zuge dieser Operation von den Aufständischen geräumt. Auch Waffen konnten beschlagnahmt werden. Die Taliban behaupteten jedoch, dass deren Kämpfer auch weiterhin die Kontrolle über diese Gebiete hätten, und dass es sich um falsche Propaganda handle.
(Pajhwok: "32 rebels held in Logar operation, Taliban deny" vom 10. September 2013)
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:
1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]).
Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.
Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.
Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.
Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.
Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4f; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27ff.)
Allerdings hat die Ernennung der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen.
(RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan", vom 3. Juli 2013)
So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.
(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan:
"Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom 3. Juli 2013)
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Medizinische Versorgung:
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt.
Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen.
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Risikogruppen:
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen
• Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
• an Blutfehden beteiligte Personen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
• Zwangsrekrutierung
• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF sowie zu seinem Geburts- und Wohnort ergeben sich aus den im Wesentlichen übereinstimmenden und glaubhaften Angaben des BF im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war durch die merklich schlechte Verfassung des BF überschattet. Insgesamt gab die Verfassung des BF Anlass zur Sorge. Auffallend erschien in diesem Zusammenhang, dass sich der BF selbst im Wesentlichen als gesund bezeichnete.
Den Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen war im Ergebnis aus folgenden Gründen zu folgen: Die Angaben erwiesen sich im Wesentlichen als gleichbleibend und schlüssig. Soweit diese inkonsistent und detailliert erscheinen (vgl. etwa auch das mangelnde Erinnerungsvermögen des BF), war zu berücksichtigen, dass beim BF eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde (vgl. Kurzarztbrief vom 07.07.2014).
Im Hinblick auf die seitens des Bundesasylamtes aufgezeigten Schwächen im Vorbringen des BF ist darauf hinzuweisen, dass dem BF im Ergebnis eine Antwort auf die Frage, weshalb die Taliban eine insgesamt sechsstündige Autofahrt auf sich genommen hätten, um den BF zu entführen, nicht abverlangt werden kann (soweit er diese nicht in der Verhandlung gegeben hat). Vermutungen über die Beweggründe der Taliban müssen letztlich Spekulation bleiben. Hinsichtlich der Anzahl der Misshandlungen und deren Beweggründe handelt es sich auf Basis der diesbezüglichen Angaben in der Verhandlung um Unschärfen bzw. fehlt dem BF offensichtlich das Bewusstsein oder das Vermögen, eine exakte Anzahl anzugeben (vgl. Protokoll Seite 7: "Sie haben mich jedes Mal nach drei Tagen geschlagen, und wenn man das zusammenrechnet, macht das 5 oder 6 Mal aus.). Dass die Entführer kein Risiko dabei eingingen, den BF nach Hause reisen zu lassen, konnte vom BF plausibel erklärt werden. Soweit auf Diskrepanzen zwischen Einvernahme und Angaben im Rahmen der ärztlichen Untersuchung verwiesen wird, ist den Ausführungen des BF zu folgen, zumal eine Befragung durch einen Arzt nicht unter den Anforderungen einer formellen Ermittlung des Sachverhalts im Rahmen des Verfahrens steht. Der im Rahmen der Untersuchung angegebene "Verkauf der Werkstatt" lässt sich darüber hinaus etwa inhaltlich mit dem Verkauf der Betriebsmittel durchaus in Einklang bringen.
Die Feststellungen zur Lage psychisch Kranker ergeben sich aus den angeführten Länderberichten sowie aus dem seitens des BF angeführten Gutachten. Auch im Hinblick auf die Sicherheitslage in Afghanistan sowie die Aktivitäten der Taliban und das von diesen ausgehende Bedrohungspotenzial ist auf die angeführten Länderberichte, an deren Richtigkeit angesichts der Seriosität der Quellen, aus denen sie sich speisen, kein Grund zu zweifeln bleibt. Diese Berichte stützen das Vorbringen des BF.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt
zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;
zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (idF GFK) droht.
Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999, 99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).
Im vorliegenden Fall ist - wie in anderen Fällen - an erster Stelle zu fragen, ob der BF aus einem der Konventionsgründe verfolgt wurde. Zwangsrekrutierungen stellen per se keinen asylrelevanten Sachverhalt dar. Kommt jedoch eine Person, die zur Teilnahme am Heiligen Krieg aufgefordert wird, einer solchen Aufforderung nicht nach, kann ihr (in diesem Fall von den Taliban) eine entsprechende pro-westliche politische Gesinnung unterstellt werden. Diese wiederum kann ein die Verfolgung der betreffenden Person auslösendes Moment darstellen. Ist diese Verfolgung konkret und nicht bloß allgemeiner Natur, und ist der Staat nicht in der Lage, den Bedrohten zu schützen, kann vom Vorliegen eines Asylgrundes ausgegangen werden; vgl. ausführlich zum Problem der Zwangsrekrutierung aus der jüngsten Vergangenheit BVwG 14.04.2014, W156 1431875-1.
Dies trifft hier zu. Der BF wurde seitens der Taliban zur Mitarbeit aufgefordert. Dieser Mitarbeit entzog er sich, indem er unter dem Vorwand, seine Mutter zu besuchen, die Flucht aus Afghanistan ergriff.
Eine inländische Fluchtalternative stand dem BF nicht offen, da ihm aufgrund des Umstandes, dass der BF über kein entsprechendes familiäres Netzwerk mehr verfügt, nicht zuzumuten war und ist, sich in einem anderen Teil des Landes anzusiedeln; vgl. in diesem Zusammenhang VfGH 13.09.2013, U 1513/2012. Ferner schließen die angeführten Länderberichte nicht aus, dass Personen, die in das Fadenkreuz der Taliban geraten sind, auch in anderen Landesteilen ausfindig gemacht werden.
Darüber hinaus leidet der BF an einer psychischen Erkrankung. Eine angemessene medizinische Versorgung ist schon auf Basis der zur Verfügung stehenden Länderberichte nicht gewährleistet. Selbst eine Verfolgung aufgrund seiner Erkrankung kann nicht ausgeschlossen werden.
Die Verurteilung zu einer bedingten Haftstrafe aufgrund des Vergehens der gefährlichen Drohung stellt - zumal unter den beschriebenen Umständen - kein besonders schweres Verbrechen i.S.d.
§ 6 Abs. 1 AsylG 2005 dar.
Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch kein Asylausschlussgrund im Sinne von § 6 Abs. 1 AsylG 2005 vor.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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