BVwG W118 1425133-1

W118 1425133-1Tribunal administratif fédéral28 oct. 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage

Texte intégral

BVwG W118 1425133-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W118.1425133.1.02

Spruch

W118 1425133-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2012, Zl. 11 08.820-BAG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 28.10.2015 erteilt.

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der Erstbefragung gab der zu diesem Zeitpunkt minderjährige BF zu seinem Fluchtgrund an, sein Vater sei mit den Taliban gewesen und von der Regierung getötet worden. Die Regierung habe den BF nicht mehr (in Ruhe) gelassen, weil sie gedacht hätten, er sei auch ein Talib. Er sei aber kein Talib. Die Taliban hätten ihn auch nicht mehr in Ruhe gelassen und sogar bedroht. Sie seien vor etwa eineinhalb Jahren zu ihm gekommen. Nachdem sein Vater verstorben sei, habe ihm dessen Freund Unterkunft und Schutz gegeben. Dann habe dieser ihm gesagt, dass es viel zu gefährlich für ihn wäre und habe ihn weggeschickt. Nach seinen Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan befragt, gab der BF an, er habe Angst vor den Taliban.

3. Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, gab der BF am 22.08.2011 an, er habe noch nie einen Reisepass besessen, aber in Afghanistan habe er eine Geburtsurkunde. Welches Datum in der Geburtsurkunde eingetragen sei, wisse er nicht. Seine Geburtsurkunde habe seine Mutter. Er wisse sein Alter, weil ihm seine Mutter gesagt habe, wie alt er sei, als sie vor sieben Jahren verstorben sei. Damals sei er zehn Jahre alt gewesen, daher sei er nun siebzehn Jahre alt. Dem BF wurden Zweifel der Behörde an dem von ihm angegebenen Alter vorgehalten und er wurde aufgefordert, an einer multifaktoriellen Altersfeststellung mitzuwirken. Der BF erklärte sich einverstanden.

4. Mit gerichtsmedizinischem Gutachten betreffend eine forensische Altersschätzung vom 06.10.2011 wurde ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt am 16.09.2011 von 18 Jahren festgestellt. Das vom BF angegebene Geburtsdatum könne aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 07.10.2011 wurde die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt am 06.10.2011 festgestellt.

5. Am 18.10.2011 wurde der BF neuerlich vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen. Dem BF wurden das Gutachten vom 16.09.2011 und die Verfahrensanordnung vom 07.10.2011 zur Kenntnis gebracht; der BF verzichtete auf eine Stellungnahme.

Befragt zu seinen Ausreisegründen und dezidiert aufgefordert, alle Ereignisse in allen Einzelheiten zu schilden, die zur Ausreise geführt hätten, gab der BF an, er sei wegen der Taliban hierher geflüchtet. Die Taliban hätten seinen Vater umgebracht und gewollt, dass er mit ihnen zusammenarbeite. Aus diesem Grund sei er geflüchtet. Über Nachfrage bestätigte der BF, dass dies alle Gründe seien, aus denen er seinen Herkunftsstaat verlassen habe. Er habe genug Zeit gehabt, alle Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates anzugeben. Der BF bestätigte ferner, dies sei alles an Einzelheiten zu den Ereignissen, die zu seiner Ausreise geführt hätten, was er von sich aus angeben könne.

Auf die Frage, ob er in seinem Herkunftsstaat jemals konkrete Probleme mit den dortigen Behörden oder den für diese tätigen Organen gehabt habe, führte der BF aus, er habe mit dem Staat Probleme. Sein Vater sei Mitglied der Taliban gewesen. Deshalb habe die gesamte Familie Probleme mit dem Staat gehabt.

Nach konkret gegen seine Person gerichteten Übergriffen befragt, gab der BF an, er sei einige Male von den Taliban geschlagen worden. Im Falle einer Rückkehr hätte er Angst vor den Taliban.

Dem BF wurde eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgefolgt.

6. Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 02.02.2012 gab der BF an, er könne eine Tazkira vorlegen, die ihm ein Freund seines Vaters geschickt habe. Er stamme aus einem Dorf in der Provinz XXXX; dort habe er bis zu seiner Ausreise gelebt. Er habe keine Verwandten mehr in Afghanistan, es seien bereits alle tot. Seine Mutter sei vor sieben Jahren, sein Vater vor drei Jahren verstorben. Weder er selbst noch seine Eltern hätten Geschwister gehabt. Nach dem Tode seines Vaters habe dessen Freund ihn finanziell unterstützt und er selbst habe in der Landwirtschaft sowie auf Baustellen gearbeitet.

Der BF führte aus, er habe Afghanistan verlassen, da sein Vater bei den Taliban gewesen sei und die Taliban nach dessen Tod auch hinter ihm her gewesen seien. Deshalb habe ihn der Freund seines Vaters nach Europa geschickt. Über Aufforderung, dies ausführlicher zu schildern - was wann wo wie passiert sei - gab der BF an, sein Vater sei bei den Taliban gewesen. Sie hätten gewollt, dass auch er bei den Taliban arbeite. Deshalb sei er geflüchtet. Erneut aufgefordert zu erzählen, was passiert sei, erklärte der BF, das sei sein Problem und die Taliban hätten ihn belästigt und deshalb sei er aus Afghanistan weggegangen.

Befragt was er in Afghanistan befürchte, gab der BF an, die Taliban würden ihn nicht in Ruhe lassen. Außer den geschilderten Problemen habe er keine anderen in Afghanistan. Er könne keine Beweismittel für sein Vorbringen vorlegen, habe niemanden mehr in Afghanistan und sein Vorbringen ließe sich auch nicht verifizieren. Der BF verneinte auch die Frage, ob die Behörde mit jemandem Kontakt aufnehmen könnte, der seine Angaben bestätigen könnte.

Über die Tätigkeit seines Vaters bei den Taliban wisse er nichts, weil er damals noch sehr klein gewesen sei. Dieser sei bei den Taliban gewesen und habe gegen die Regierung gekämpft. Sonst könne er nichts über seinen Vater erzählen. Sein Vater sei vor drei Jahren gestorben. Er sei angeschossen worden, mehr wisse er nicht. Er habe dessen Leichnam gesehen. Wer seinen Vater angeschossen habe, wisse er nicht. Vielleicht seien es die Taliban gewesen. Über Befragen, warum die Taliban den Vater des BF anschießen sollten, wenn dieser selbst ein Talib gewesen sei, gab der BF an, er wisse es nicht.

Nach den angegebenen Belästigungen durch die Taliban befragt, führte der BF aus, die Taliban hätten gesagt, dass er bei ihnen mitmachen solle. Dies sei vor etwa ein bis eineinhalb Jahren gewesen. Sie seien zwei Mal zum Freund seines Vaters gekommen, wo sich auch der BF aufgehalten habe. Der BF habe Angst bekommen und der Freund des Vaters habe ihn dann nach Europa geschickt. Das erste Mal seien sie ungefähr vor einem Jahr gekommen. Befragt zu der damaligen Situation gab der BF an, er wisse es nicht genau. Sie hätten gewollt, dass er mitarbeite, weil er der Sohn seines Vaters sei. Aufgefordert, die Situation näher zu schildern, führte der BF aus, es seien Taliban gewesen. Er kenne sich da nicht so aus. Es seien Bewaffnete mit Autos gewesen. Auf die Frage, wieviel Zeit vergangen sei, bis die Taliban das zweite Mal gekommen wären, gab der BF an, sie seien an einem anderen Tag gekommen. Er habe darüber keine Informationen. Nach Wiederholung der Frage führte der BF aus, es sei zwei, drei, vier Monate später gewesen. Er könne sich nicht erinnern, vor einem Jahr sei er aus Afghanistan weggegangen. Beim zweiten Mal habe er nichts gesehen, weil der Freund des Vaters ihn im Haus versteckt hätte.

Danach sei der BF ausgereist. Der Freund seins Vaters habe gesagt, er solle flüchten, weggehen. Über Nachfrage, was der Freund noch gesagt habe, antwortet der BF, er habe nur gesagt, geh, flüchte.

Der BF verneinte die Frage, ob er nicht um staatlichen Schutz hätte ersuchen können. Die Regierung würde sicher sagen, dass sein Vater selbst bei den Taliban gewesen wäre. Er könne auch nicht in einem anderen Teil Afghanistans leben, überall gebe es Schwierigkeiten. In ganz Afghanistan gebe es Taliban.

Der BF verneinte auch die Frage, ob die Taliban - abgesehen von den zwei genannten Vorfällen - sonst noch zu ihm gekommen wären. Zu konkreten Maßnahmen gegen seine Person seitens der Taliban sei es nicht gekommen. Er sei von diesen nie angegriffen worden. Sie seien nur zu ihm nach Hause gekommen. Sie hätten nur gesagt, dass er zu ihnen kommen solle. Befragt nach der Reaktion der Taliban aufgrund seiner Weigerung, führte der BF aus, sie hätten ihm beim ersten Mal Zeit zum Überlegen gegeben und gesagt, dass sie wiederkommen würden. Beim zweiten Mal sei der BF versteckt gewesen.

7. Am 08.02.2012 wurde eine auf den Namen des BF lautende und mit

XXXX datierte Tazkira vorgelegt.

8. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.

Im Hinblick auf den Namen und die Staatsangehörigkeit folgte das Bundesasylamt im Wesentlichen den diesbezüglichen Ausführungen des BF, zu denen auch die vorgelegte Tazkira nicht im Widerspruch stehe. Insbesondere aus dem Gutachten vom 06.10.2011 ergebe sich die Volljährigkeit des BF; darüber hinaus sei dieser auch nach eigenen Angaben mittlerweile volljährig.

Zur Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz führte das Bundesasylamt aus, das Vorbringen des BF zu den Fluchtgründen hätte nicht den Feststellungen zu Grunde gelegt werden können und sei als nicht glaubhaft zu bezeichnen.

Für den Fall einer Rückkehr könnte keine Bedrohungssituation festgestellt werden und könne auch nicht festgestellt werden, dass der BF bei einer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten würde.

Der Beschwerdeführer sei im August 2011 in Österreich eingereist und verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.

Das Bundesasylamt traf allgemeine Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF und führte betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aus, der BF habe die vorgebrachte Furcht nicht plausibel machen können. Er habe den Sachverhalt vage geschildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt. Trotz mehrmaliger Nachfragen habe sich das Vorbringen auf das Argument reduziert, dass er in Afghanistan von den Taliban verfolgt würde. Die Behörde habe versucht, die vage Schilderung zu hinterfragen, doch anstatt konkret auf die Fragen einzugehen, habe der BF immer versucht auszuweichen und weitere vage Behauptungen aufzustellen. Ebenso vage und detaillos seien die Angaben des BF zu seinem Vater gewesen. Auch beim Versuch, das fluchtauslösende Ereignis zu hinterfragen, habe der BF lediglich seine vagen Angaben wiederholt.

Darüber hinaus seien die Angaben des BF zur Tötung seines Vaters, Problemen mit der Regierung, dem Zeitpunkt des Kontakts mit den Taliban sowie zu konkreten Übergriffen seitens der Taliban widersprüchlich gewesen. Auch die Angaben des BF hinsichtlich eines nicht bestehenden Familienanschlusses in Afghanistan - sowohl der BF als auch sein Vater und seine Mutter seien Einzelkinder gewesen - seien nicht plausibel nachvollziehbar. Die Behörde gehe davon aus, dass der BF versuche, seine wahren Familienverhältnisse zu verschleiern und sehr wohl über Familienangehörige in Afghanistan verfüge.

Der BF habe nach wie vor Kontakte nach Afghanistan und sei anzunehmen, dass er sich in Anbetracht seiner dort ansässigen Familie wieder zurechtfinden würde, zumal er über die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse verfüge. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass er auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen könnte. Ihm könne auch eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden, weswegen nicht davon auszugehen sei, dass er - von möglicherweise vorhandenen anfänglichen Schwierigkeiten abgesehen - in eine aussichtslose Lage geraten würde. Laut eigenen Angaben verrichte er bereits seit seinem zwölften Lebensjahr Gelegenheitsarbeiten.

Die Sicherheitslage in Kabul werde in den vorliegenden Unterlagen im regionalen Vergleich als zufriedenstellend bezeichnet und die Situation in dieser Provinz als stabil beschrieben. Die Einreise über Kabul sei möglich.

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF würden sich aus dessen plausiblen Angaben ergeben. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte sei ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden.

9. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 27.02.2012 wurde dem BF mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.

10. Mit Fax vom 02.03.2013 erhob der BF eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2012. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, der BF habe bei seiner Befragung vor dem Bundesasylamt ausführlich, ob in freier Erzählung oder auf Nachfrage zu seinen Asylgründen Stellung genommen, eine Kopie seiner Tazkira zum Nachweis seiner Identität vorgelegt und sich damit einverstanden erklärt, dass sein Vorbringen durch Erhebungen in seinem Heimatland überprüft werde. Er wäre gerne bereit gewesen, weiter an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken.

Der BF führte aus, er wisse nach wie vor nicht genau, ob es jetzt die Taliban gewesen wären oder die afghanische Regierung, die seinen Vater getötet hätten. Als sein Vater noch gelebt habe und ein Talib gewesen sei, hätte die ganze Familie des BF Probleme mit der Regierung gehabt. Soweit der BF bei der Einvernahme von seiner gesamten Familie gesprochen habe, habe er seine Mutter und sich selbst gemeint. Es stimme, dass afghanische Familien normalerweise sehr groß seien, aber es liege nicht außerhalb des Möglichen, dass es auch kleine Familien gebe.

Hinsichtlich seiner Asylgründe verwies der BF auf seine Angaben in den Einvernahmen und zitierte Judikatur des Asylgerichtshofes zur Asylrelevanz nichtstaatlicher Verfolgung. Betreffend eine mangelnde Schutzfähigkeit des afghanischen Staates sowie die Sicherheitslage in Afghanistan wurden mehrere Länderberichte zitiert. Der BF beantragte unter Verweis auf Art. 47 der Grundrechtecharta dir Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie weiters die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben und zum Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes.

11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2014, Zl. W118 1425133-1/3E, wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 2

1. Satz AsylG 2005 iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt. Laut Meldeauskunft vom 07.02.2014 sei der BF von der letzten bekannten Adresse abgemeldet worden und liege keine aktuelle Meldung vor. Auch durch Einsichtnahme in das GVS mittels Auszug vom 07.02.2014 habe der derzeitige Aufenthaltsort der beschwerdeführende Partei nicht ermittelt werden können.

12. Am 14.03.2014 wurde der BF gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates aus dem Vereinigten Königreich nach Österreich rücküberstellt und in der Folge das Beschwerdeverfahren fortgesetzt.

13. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2014, Zl. W118 1425133-1/13E, wurde das Beschwerdeverfahren neuerlich gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt. Laut Meldeauskunft vom 08.07.2014 sei der BF von der letzten bekannten Adresse abgemeldet worden und liege keine aktuelle Meldung vor. Auch durch Einsichtnahme in das GVS mittels Auszug vom 08.07.2014 habe der derzeitige Aufenthaltsort der beschwerdeführende Partei nicht ermittelt werden können.

14. Mit Fax der Caritas Steiermark vom 12.08.2014 wurde für den BF eine Bestätigung der Beantragung einer Hauptwohnsitzbestätigung vorgelegt. Bis zur Anmeldung einer regulären Hauptwohnsitzbestätigung, längstens aber bis vier Wochen ab Ausstellung dieser Bestätigung, werde eine vorläufige Kontaktadresse zur Verfügung gestellt.

Das Beschwerdeverfahren wurde daraufhin fortgesetzt und eine am 22.08.2014 vorgenommene Abfrage des Zentralen Melderegisters hat eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung des BF ergeben.

15. Mit Schreiben vom 04.09.2014, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 08.09.2014, brachte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Konvolut von Unterlagen betreffend die Anhaltung und Festnahme des BF am 19.07.2014 sowie am 30.07.2014 zur Vorlage.

Der BF wurde am 19.07.2014 in Wien im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle angehalten und festgenommen, da er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Lt. IZR habe eine aufrechte Ausweisung vorgelegen, das Beschwerdeverfahren sei mit 10.07.2014 eingestellt worden und der BF habe weder über einen Wohnsitz noch über eine Abgabestelle verfügt.

Bei Durchführung einer Sicherheitskontrolle im Polizeianhaltezentrum habe der BF den Beamten angefleht, ihn nicht nach Afghanistan abzuschieben, da ihm dort der Tod drohe. In der Folge habe der BF plötzlich mit seinem Kopf mehrmals gegen die Wand geschlagen. Er sei daraufhin fixiert und im Einzelzellentrakt in einer Sicherheitszelle untergebracht worden. Der BF sei in der Zelle von einem Sanitäter untersucht worden, dieser habe aber keine Verletzung feststellen können. Auch die Beamten seien bei dem Vorfall nicht verletzt worden.

Am selben Tag wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Er gab an, in Graz in einer Notunterkunft der Caritas zu wohnen. In der vorgestrigen Nacht sei ihm die Geldbörse mit seiner Aufenthaltsberechtigungskarte gestohlen worden, als er betrunken gewesen sei. Der BF erklärte, dass er wieder einen Wohnsitz anmelden wolle. Ihm wurde zur Kenntnis gebracht, dass er zur Fortsetzung seines Verfahrens mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Kontakt aufnehmen und sich eine neue Aufenthaltsberechtigungskarte holen solle. Anschließend wurde der Beschwerdeführer aus der Anhaltung entlassen.

Am 30.07.2014 wurde der BF in Graz fremdenpolizeilich kontrolliert. Er habe sich in keiner Weise legitimieren können, eine durchgeführte EKIS/SIS-Anfrage habe einer rechtkräftige Ausweisungsentscheidung ergeben und habe überdies in Erfahrung gebracht werden können, dass der BF über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfüge.

Nach Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, wurde von diesem am 30.07.2014 zur Zahl 810882006-1387315 ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 und § 34 Abs. 4 Z 1 BFA-VG erlassen und die Überstellung des BF in das Polizeianhaltezentrum Graz sowie die Vorführung am 31.07.2014 verfügt.

Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 31.07.2014 wurde der BF darauf hingewiesen, dass sein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingestellt worden sei und er bis dato keinen Wohnsitz bekannt gegeben habe. Der Beschwerdeführer ersuchte um Wiederaufnahme in die Grundversorgung sowie um Fortsetzung seines Beschwerdeverfahrens und gab an, er werde sich unverzüglich anmelden.

Im Anschluss an die Einvernahme wurde die Festnahme des BF aufgehoben.

16. Mit Schreiben den Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 16.09.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Steiermark, Kriminalreferat FB 3 - Suchtmitteldelikte, vom 09.07.2014 betreffend einen Verdacht auf ein Vergehen nach § 27 Abs. 1 und 2 SMG übermittelt. Der Beschwerdeführer sei mit insgesamt ca. 9 Gramm Cannabiskraut betreten worden und zum Erwerb, Besitz und Konsum von Cannabiskraut geständig. Hinsichtlich einer Weitergabe von Suchtmitteln würden keine stichhaltigen Beweise vorliegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF ist volljährig, afghanischer Staatsangehöriger und stammt eigenen Angaben zufolge aus der Provinz XXXX. Er stellte am 12.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF ist in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund einer konkret gegen ihn gerichteten Bedrohung verlassen hat bzw. sich aufgrund einer solchen Bedrohung außerhalb Afghanistans aufhält.

Das Bundesasylamt stützte seine Feststellungen zur Lage in Afghanistan unter anderem auf folgende Länderberichte, die auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden:

Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 09.02.2011;

Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan 20.-29.Oktober 2010, Dezember 2010;

Bundesasylamt, Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008;

D-A-CH Kooperation Asylwesen, Sicherheitslage in Afghanistan - Vergleich dreier Provinzen (Balkh, Kabul, Herat), Juni 2010;

D-A-CH Kooperation Asylwesen, Sicherheitslage in Afghanistan - Vergleich zweier afghanischer Provinzen (Ghazni und XXXX) und den pakistanischen Stammesgebieten, März 2011;

U.S. Department of State, 2010 Human Rights Report: Afghanistan, 08.04.2011;

UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender - Zusammenfassende Übersetzung vom 24.03.2011.

Eine im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit kann ebenfalls nicht festgestellt werden (vgl. auch UK Home Office, Country of Origin Information Report, 15.02.2013, S. 187 ff und 206 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.03.2014, S. 10 f). Auch haben sich keine Anhaltpunkte ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde (vgl. Auswärtiges Amt vom 10.01.2012, S. 27 ff).

Die Lage in Afghanistan ist unverändert weder sicher noch stabil. Dabei variiert die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Während im Südwesten, Süden und Südosten des Landes Aktivitäten regierungsfeindlicher Kräfte gegen die Zentralregierung und die Präsenz der internationalen Gemeinschaft die primäre Sicherheitsbedrohung darstellen, sind dies im Norden und Westen häufig Rivalitäten lokaler Machthaber, die in Drogenhandel und andere kriminelle Machenschaften verstrickt sind.

Die Provinz XXXX weist eine gemeinsame Grenze zu den FATA (Federally Administered Tribal Areas - Stammesgebiete unter Bundesverwaltung im Nordwesten Pakistans) auf und ist daher der Infiltration von aufständischen Kräften aus den pakistanischen Stammesgebieten unmittelbar ausgesetzt. Entsprechend ist die Sicherheitslage in den Grenzdistrikten besonders angespannt. Aber auch in den übrigen Distrikten besteht eine latente Bedrohungssituation. Anschläge und Überfälle von aufständischen Kommandogruppen sind in der ganzen Provinz möglich.

Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Der seit Mitte 2009 bestehende "Ring of Steel" trägt wesentlich dazu bei, das Eindringen von Aufständischen zu vereiteln. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind dennoch auch künftig nicht auszuschließen. Neben den Anschlägen von Aufständischen Gruppen stellt vor allem die hohe Kriminalität in der Hauptstadt ein Sicherheitsproblem dar. Verbrechen wie Entführung, bewaffneter Raub und Mord treten immer häufiger auf. Generell hat Kabul im Landesvergleich eine hohe Kriminalitätsrate.

Zur Situation im Fall der Rückkehr wird in den seitens des Bundesasylamtes zugrunde gelegten Länderberichten darauf hingewiesen, dass staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung praktisch nicht existierten. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat ist grundsätzlich auch für Personen ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte ist dies aber nur unter sehr großen Schwierigkeiten möglich.

Die Rückkehrer sind meist allein stehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, haben gute Chancen ein Job zu finden. Es gibt eine kleine Zahl von qualifizierten Rückkehrern, die an Banken oder Internationale Organisationen vermittelt werden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung ist das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gibt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers. Seine strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

Die Angaben des BF zu seiner familiären Situation in Afghanistan wurden vom Bundesasylamt zwar als unglaubhaft gewertet, es kann im Ergebnis aber dahingestellt bleiben, ob dieser noch über Verwandte in seinem Herkunftsland verfügt, zumal sich jedenfalls keine Anhaltpunkte für ein familiäres bzw. soziales Netz in Kabul ergeben haben und die belangte Behörde - mangels konkreter Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in XXXX, der Heimatprovinz des BF - offenkundig von einer Neuansiedlung in Kabul ausgegangen ist.

Wie bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid festgestellt hat, war dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund die Glaubhaftigkeit zu versagen:

Der BF hat trotz ausreichender Gelegenheit den entscheidungsrelevanten Sachverhalt überaus vage geschildert und auch über zahlreiche Nachfragen kein hinreichend detailliertes Vorbringen erstattet. Auch unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit des BF bei der Erstbefragung am 12.08.2011 und der Einvernahme am 22.08.2011 sowie insbesondere zum Zeitpunkt der angegebenen Vorfälle ist die Oberflächlichkeit seiner Antworten nicht nachvollziehbar. Während noch plausibel ist, dass der damals ungefähr Fünfzehnjährige keine Details über die angebliche Tätigkeit seines Vaters bei den Taliban angeben könnte, ist nicht erklärbar, warum der BF nicht in der Lage sein sollte, genauere Angaben über die behaupteten Vorfälle mit den Taliban zu machen. Insbesondere bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 02.02.2012 - bei der der BF jedenfalls bereits volljährig war - gab der BF sogar über dezidierte Aufforderung, seinen Ausreisegrund ausführlicher zu schildern, lediglich an, sein Vater sei bei den Taliban gewesen und sie hätten gewollt, dass auch er bei den Taliban arbeite. Auch über wiederholte Aufforderung, zu erzählen, was passiert sei, sowie über Befragen nach seinen Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr machte der BF keine detaillierteren Angaben. Ebenso vage blieb das Vorbringen des BF zu den angeblich fluchtauslösenden Vorfällen mit den Taliban. Zu der Situation bei dem ersten Vorfall mit den Taliban gab der BF auch über Nachfrage lediglich an, es seien Taliban gewesen, er kenne sich da nicht so aus. Es seien Bewaffnete mit Autos gewesen. Ebenso vage waren die Angaben zum zweiten Vorfall, wobei das Bundesasylamt ohnehin keine genaue Datierung sondern lediglich den zeitlichen Abstand zum ersten Vorfall erfragt hat, der BF aber zunächst nur erklärt hat, sie seien an einem anderen Tag gekommen und habe er darüber keine Informationen. Nachgefragt behauptete er schließlich, sie seien zwei, drei, vier Monate später wiedergekommen. Auch der Freund des Vaters des BF habe seine Empfehlung hinsichtlich der Ausreise nicht begründet, sondern ausschließlich gesagt, der BF solle weggehen und flüchten. In Anbetracht der Tragweite dieser Entscheidung und des Umstandes, dass der BF zum genannten Zeitpunkt kein Kind bzw. unmündiger Minderjähriger mehr war, ist auch diese oberflächliche Schilderung nicht plausibel.

Wie auch vom Bundesasylamt festgehalten wurde, hat sich der BF darüber hinaus in mehrere Widersprüche verwickelt. Bereits seine Angaben zur Tötung seines Vaters waren nicht schlüssig, zumal zwar durchaus nachvollziehbar wäre, dass er keine genauen Kenntnisse über die Täter und die Hintergründe der Tat hätte, dies aber keineswegs die stark unterschiedlichen Angaben bei der Erstbefragung (der Vater sei von der Regierung getötet worden), und den Einvernahmen am 18.10.2011 (die Taliban hätten seinen Vater umgebracht) sowie am 02.02.2012 (vielleicht seien es die Taliban gewesen) erklären kann.

Nicht in Einklang zu bringen waren weiters die Angaben des BF zur Datierung der Bedrohung bzw. Bedrohungen durch die Taliban, zumal der BF am 12.08.2011 diesbezüglich einen seither verstrichenen Zeitraum von eineinhalb Jahren (sohin wäre der Vorfall Anfang 2010 gewesen), am 02.02.2012 aber ein bis eineinhalb Jahre (sohin Mitte 2010 bis Anfang 2011) angegeben hat. Noch deutlicher war der Widerspruch hinsichtlich der behaupteten Art der Bedrohung des BF durch die Taliban. Während er am 18.10.2011 vor dem Bundesasylamt behauptet hat, er sei einige Male von den Taliban geschlagen worden, verneinte der BF am 02.02.2012 jedweden gegen seine Person gerichteten Angriff der Taliban und behauptete diesbezüglich über Vorhalt der früheren Angaben lediglich, er müsse damals falsch verstanden worden sein. Diese Erklärung kann in Anbetracht der am 18.10.2011 bestätigten guten Verständigung mit dem Dolmetscher und der erfolgten Rückübersetzung allerdings nur als Schutzbehauptung gewertet werden.

Auch bei den Angaben des BF zu seinen Familienangehörigen und zu Problemen mit der Regierung waren Ungereimtheiten festzustellen. In der Einvernahme vom 02.02.2012 erstattete der BF aus Eigenem keinerlei Vorbringen zu Problemen mit der Regierung und verneinte vielmehr sonstige Probleme (außer der angeblichen Bedrohung durch Taliban), in der Erstbefragung und der Einvernahme am 18.10.2011 behauptete er hingegen, von der Regierung nicht in Ruhe gelassen worden zu sein bzw. dass die gesamte Familie aufgrund der Mitgliedschaft des Vaters bei den Taliban Probleme mit dem Staat gehabt habe. Die gewählte Formulierung hinsichtlich der Probleme der gesamten Familie erscheint allerdings auch im Hinblick auf das angeblich bereits vier Jahre vor dem Tode des Vaters erfolgte Ableben der Mutter (damals wäre der BF etwa elf Jahre alt gewesen) und dem Fehlen sonstiger Verwandter kaum nachvollziehbar ist. Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF am 22.08.2011 angegeben hat, seine Geburtsurkunde habe seine Mutter, und dass die vorgelegte Tazkira mit 17.07.2011 datiert ist (sohin etwa sieben Jahre nach dem angegebenen Tod der Mutter).

Schließlich ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits während des laufenden Beschwerdeverfahrens die Republik Österreich verlassen, sich dem Asylverfahren entzogen und dadurch seine Mitwirkungspflicht gemäß § 15 AsylG 2005 verletzt hat.

Im Gesamtzusammenhang betrachtet weist das überaus vage und oberflächliche Vorbringen des BF auch Widersprüche in zentralen Teilen seines Fluchtvorbringens auf, welche dieser nicht nachvollziehbar zu klären vermochte. Auch im Rahmen der Rechtsmittelschrift ist die beschwerdeführende Partei der diesbezüglichen Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht schlüssig entgegengetreten und war daher ihr gesamtes fluchtbezogenes Vorbringen als unglaubhaft zu werten. Somit war nicht davon auszugehen, dass der BF in Afghanistan einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. ist.

Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, zumal diese auch mit den von der beschwerdeführende Partei ins Treffen geführten Länderberichte in Einklang zu bringen sind.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich trotz der mangelnden Aktualität der oben angeführten Länderberichte die diesbezügliche Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit der gegenständlich angefochtenen Entscheidung nicht in einer Weise verändert hat, die für die Person des Beschwerdeführers konkret asylrechtlich von Bedeutung ist, wie sich das Bundesverwaltungsgericht durch ständige Beobachtung der aktuellen Quellen, ua. durch Einschau in das ecoi.net-Themendossier "Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul" (Stand 10.01.2014), die Folgeberichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Die aktuelle Sicherheitslage, 30.09.2013), des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 31.03.2014) und der UNAMA (Annual Report 2013, Februar 2014) sowie in die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013 versichert hat (vgl. beispielsweise die Ausführungen des Auswärtigen Amtes im Bericht vom 04.06.2013 zur Situation von Rückkehrern: "Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.").

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, iVm § 24 Abs. 4 VwGVG konnte trotz Stellung eines dahingehenden Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, und einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Abs. 1 EMRK noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.

Wenn auch Verfahren über Asyl und über den Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6 EMRK fallen (vgl. VfSlg. 13.831/1994 mwN), hat im unionsrechtlichen Anwendungsbereich gemäß Artikel 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU (im Folgenden: GRC) jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies auch Artikel 6 EMRK für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Artikel 6 EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Artikels 47 Abs. 2 GRC (dazu ausführlich VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua; vgl. auch VwGH 24.10.2013, Zl. 2013/07/0088).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, unter Bedachtnahme auf Artikel 47 der Grundrechte-Charta hinsichtlich der Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien festgelegt:

"Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."

Das Bundesasylamt hat im gegenständlichen Fall ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Ein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender bzw. darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt wurde auch in der Rechtsmittelschrift bzw. im Laufe des Beschwerdeverfahrens nicht substantiiert behauptet. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache daher nicht erwarten und einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Abs. 1 EMRK noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (idF GFK) droht.

Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999, 99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).

Wie oben ausgeführt war den fluchtbezogenen Angaben des Beschwerdeführers aufgrund gravierender Widersprüche in wesentlichen Teilen des Vorbringens die Glaubhaftigkeit abzusprechen und erübrigt sich deshalb auch eine Prüfung der Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht bzw. drohte.

Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter

Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

Hinsichtlich der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung von Erhebungen in Afghanistan ist festzuhalten, dass es im Wesen der freien Beweiswürdigung liegt, dass weitere Beweisaufnahmen dann unterbleiben können, wenn sich der Gerichtshof auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte (vgl. VwGH vom 18.01.1990, Zl. 89/09/0114; 19.03.1992, Zl. 91/09/0187). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der BF in der Einvernahme am 02.02.2012 angegeben hat, dass er niemanden mehr in Afghanistan habe und sein Vorbringen sich auch nicht verifizieren lasse. Der BF verneinte überdies auch die Frage, ob die Behörde mit jemandem Kontakt aufnehmen könnte, der seine Angaben bestätigen könnte.

Zu den Spruchpunkten II, III und IV:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).

Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).

Das Bundesasylamt hat sich bereits im Jahr 2012 nicht konkret mit der Möglichkeit einer Rückkehr des BF in seine Heimatprovinz auseinandergesetzt und lediglich seine individuelle Situation im Falle einer Neuansiedlung in Kabul geprüft. Die Lage in XXXX hat sich seither weiter verschlechtert und laut Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013 war XXXX 2012/13 eine der am meisten umkämpften Provinzen. Laut INSO Quarterly Data Report Q.4 2013 vom Jänner 2014 hat sich in der Provinz XXXX im Jahr 2013 die Anzahl der Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen um 161 % gegenüber dem Jahr 2011 erhöht.

Hinsichtlich der vom Bundesasylamt - implizit - angenommenen internen Fluchtalternative in Kabul ist festzuhalten, dass Existenzmöglichkeiten am Ausweichort von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig sind. Eine Rückkehr kommt sohin nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Zumal der Beschwerdeführer aber in Kabul weder über ein familiäres noch über ein soziales Netzwerk verfügt, wäre er im Falle einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, sich einen Wohnraum zu suchen, ohne jedoch ausreichende Kenntnisse über die infrastrukturellen Gegebenheiten zu haben. Wie sich auch anhand der ins Verfahren einbezogenen Länderdokumente zeigt, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist nur unzureichend dar. Eine staatliche Unterstützung ist zudem anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich.

Aus den in das Verfahren eingebrachten internationalen Länderberichten ergibt sich unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sohin, dass dieser im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan in eine aussichtlose Situation kommen würde, sodass diese im Blickwinkel des Artikels 3 EMRK unzulässig ist (vgl. VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15: "Soweit der Asylgerichtshof die Situation in Kabul schildert, kommt diesen Ausführungen kein hinreichender Begründungswert zu, weil sich der Beschwerdeführer vor seiner Flucht weder in Kabul aufgehalten hat noch über irgendwelche sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in Kabul verfügt (vgl. VfGH 21.9.2012, U 883/12). Den in der Entscheidung wiedergegebenen Länderberichten ist zu entnehmen, dass unterschiedliche Faktoren, etwa persönliche Ressourcen und Anknüpfungspunkte in der Stadt bzw. Chancen einer Erwerbstätigkeit, für die Möglichkeit der Niederlassung einer Person in Kabul ausschlaggebend seien und eine Ansiedelung in Kabul allgemein nur unter großen Schwierigkeiten möglich sei, wenn die betreffende Person dort weder Familie noch Verwandte habe, um sie zu unterstützen (vgl. dazu auch VfGH 11.10.2012, U 677/12).").

Auf die weitere Rechtsprechung des VfGH aus der jüngeren Vergangenheit ist zu verweisen (vgl. etwa VfGH 11.12.2013, U 2643/2012; VfGH 13.9.2012, U 370/2012; VfGH 13.9.2012, U 1513/2012; VfGH 7.6.2013, U 2436/2012; VfGH 6.6.2013, U 2666/2012).

Ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegt zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor (§ 8 Abs 3a AsylG 2005).

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.

Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchpunkt III. dieses Bescheides pro forma (ersatzlos) zu beheben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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