W225 1437623-1•BVwG W225 1437623-1
W225 1437623-1Tribunal administratif fédéral27 oct. 2014
aktuelle Länderfeststellungen, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung,<br/>Rückkehrsituation, Sicherheitslage
W225 1437623-1/7E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß LL.M. Eur als
Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein der Volksgruppe der Hazara zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 24.11.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
In der Erstbefragung durch Organe der Sicherheitsbehörde am Tag der Antragstellung gab der BF im Wesentlichen an, in Afghanistan mit seinen Eltern, seinen zwei Brüdern Schwestern im Dorf XXXX, im Distrikt XXXX, in der Provinz XXXX gelebt zu haben. Afghanistan habe er mit seiner Familie vor vier Jahren verlassen und sich seither im XXXX aufgehalten. Seine Familie würde nach wie vor im XXXX leben. Zu seinen Fluchtgründen führte der BF aus, dass er Afghanistan aufgrund von wirtschaftlichen Gründen verlassen habe.
2. Ein im Auftrag des Bundesasylamtes erstattetes gerichtsmedizinisches Gutachten vom XXXX ergab, dass der BF zum Untersuchungszeitpunkt vom XXXX mindestens 18 Jahre alt gewesen sei. Das vom BF angegebene Geburtsdatum (XXXX) bzw. das angegebene Alter von 16 Jahren könne daher aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.
Am 8.2.2013 ließ das Bundesasylamt das Verfahren des BF durch die Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte in Österreich zu.
3. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.7.2013 wiederholte der BF seine Angaben dahingehend, dass er aus dem Dorf XXXX, im Distrikt XXXX, in der Provinz XXXX stamme. Vor nunmehr fünf Jahren habe er Afghanistan mit seiner Familie verlassen und bis zu seiner Weitereise nach Europa durchgehend im XXXX gelebt. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der BF aus, dass es zwischen den einzelnen Hazara Sippen immer wieder Auseinandersetzungen gegeben habe und dabei sowohl sein Vater als auch seine Mutter einmal verletzt worden sei. Aus diesem Grund habe sein Vater entschieden mit der Familie in den XXXX zu ziehen. Im XXXX sei der BF in Untersuchungshaft gekommen, da er mit Alkohol gehandelt habe. Aufgrund mangelnder Zukunftsmöglichkeiten sei der BF aus dem XXXX geflüchtet.
4. Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß
§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil I.), sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z13 AsylG 2005 (Spruchteil II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.).
Begründend wurde von der Behörde ausgeführt, dass der BF afghanischer Staatsbürger sei, seine Identität hingegen nicht feststehe. Aufgrund der durchgeführten medizinischen Untersuchung zur Altersfeststellung sei von der Volljährigkeit des BF auszugehen. Die Flüchtlingseigenschaft des BF hätte nicht festgestellt werden können. Beweiswürdigend wertete die belangte Behörde das Fluchtvorbringen des BF als glaubhaft, jedoch habe er damit keine Verfolgungssituation geltend machen können. Er habe Afghanistan im Kindesalter verlassen und sein gesamtes Leben außerhalb seines Herkunftsstaates verbracht, weshalb kein Grund für eine individuelle Bedrohung des BF anzunehmen sei. Die Lebenssituation des BF im Aufenthaltsland XXXX sei unbeachtlich, da dies keinen Prüfungsgegenstand im inhaltlichen Asylverfahren darstelle. Rechtlich folgerte die belangte Behörde daraus, dass der BF keine konkrete, individuell gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Es liege daher keine asylrelevante Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen vor. Ebensowenig würden Gründe bestehen, wonach der BF im Falle einer Rückkehr Gefahren ausgesetzt sei, welche die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten notwendig erscheinen ließen. Die Ausweisungsentscheidung begründete die belangte Behörde mit einer zu Lasten des BF ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2
EMRK.
Mit Verfahrensanordnung vom 21.8.2013 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde. Die Behörde sei nur unzureichend auf die Situation des BF im Falle einer Rückkehr eingegangen und habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass der BF in Afghanistan über keine Verwandtschaft verfüge und Mitglied der Minderheit der Hazara sei, die traditionell der Diskriminierung ausgesetzt seien. Der BF gehöre der sozialen Gruppe der alleinstehenden, unausgebildeten, jungen, männlichen Hazara an und der afghanische Staat sei nicht in der Lage, seine körperliche Integrität zu schützen. Der BF sei daher als Flüchtling im Sinne der GFK anzusehen. Zudem drohe dem BF im Falle einer Rückkehr eine schwerwiegende existenzielle Notlage, da er über keine berufliche Ausbildung verfüge, weshalb dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre. Unter einem zitierte der BF Berichte zur Situation in Afghanistan und stellte einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Inhaltes der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
6. Mit Schreiben vom 7.4.2014, wurden die Verfahrensparteien gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Situation in Afghanistan in Kenntnis gesetzt, die allgemeinen Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat Afghanistan zur Einsicht bereitgehalten und ihnen zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
In der Stellungnahme vom 29.4.2014 teilte der BF mit, dass er in Afghanistan über keinen Wohnsitz verfüge und daher nicht dorthin zurückkehren könne. Seine Eltern seien angegriffen und verletzt worden, weil der Vater ein Mitglied der Gruppe der Haqiayni gewesen sei. Zudem seien Angehörige der Volksgruppe der Hazara sowie Schiiten von Problemen in Zusammenhang mit Rassismus betroffen. Der BF habe auch betreffend Bildung sowie in finanzieller Hinsicht keine Zukunftsperspektiven. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass sich die Familie des BF außerhalb Afghanistans befinde und ihm im Falle einer Rückkehr jegliche Lebensgrundlage entzogen wäre, da er über keine familiären Anknüpfungspunkte verfüge. Weiters fügte der BF Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan an.
Beweis wurde erhoben, indem der Akteninhalt, die Beschwerde und die vom BF vorgelegten Schriftstücke erörtert wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, volljährig und hat am 24.11.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er bekennt sich zur muslimischen Glaubensrichtung und gehört der Volksgruppe der Hazara an.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Glaubensrichtung und Volksgruppenzugehörigkeit des BF stützen sich auf die im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben des BF, die in diesen Belangen über das gesamte Verfahren hindurch gleichbleibend und widerspruchsfrei gewesen sind. Die Volljährigkeit des BF ergibt sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten, unbedenklichen gerichtsmedizinischen Gutachten vom XXXX.
3.1. Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt
zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;
zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
3.2. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden (sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab). Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135).
Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
Der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes folgend, kommt eine Zurückweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (VwGH 26.06.2014, 2014/03/0063).
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
3.3. Im Sinne des Prinzips der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime hat sich die belangte Behörde im gegenständlichen Fall nicht hinreichend mit dem Fluchtvorbringen des BF auseinandergesetzt und den maßgeblichen Sachverhalt nicht durch entsprechendes Nachfragen festgestellt. Vielmehr ergibt sich aus dem Umstand der kurzen Einvernahme des BF vor der belangten Behörde zu seinen Fluchtgründen, dass die Befragung alles andere als erschöpfend war. Die Behörde wäre gehalten gewesen, auf eine größere Detailliertheit der Schilderungen hinzuwirken und die Befragung zu vertiefen. Zu seinen Fluchtgründen wurde der BF lediglich kursorisch befragt: In der Einvernahme vor der belangten Behörde gab der BF an, Afghanistan gemeinsam mit seiner Familie (Eltern, zwei jüngere Brüder, zwei Schwestern) verlassen zu haben, da es zwischen den einzelnen Hazara Sippen immer wieder Auseinandersetzungen gegeben habe und hierbei der Vater und die Mutter des BF verletzt worden seien (AS 139). Dieser Sachverhalt wurde von der belangten Behörde nicht weiter hinterfragt, sodass die Ursache sowie mögliche Beweggründe dieser Streitigkeiten völlig ungeklärt geblieben sind. Auch das Ausmaß und die Intensität dieser Auseinandersetzungen wurden nicht weiter erörtert. Ebensowenig wurde von der belangten Behörde erhoben, wie oft bzw. in welchen zeitlichen Abständen diese Vorfälle stattgefunden hätten. Mangels weiterer Ermittlungen kann auch nicht mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass neben den Eltern nicht auch der BF selbst oder seine Geschwister von diesen Streitigkeiten betroffen gewesen seien. Zudem gab der BF im Zuge der Einvernahme an, dass es mit den Leuten aus seinem Heimatdorf vielleicht Probleme geben könnte (AS 141). Ob der BF diese Probleme aufgrund der Auseinandersetzungen zwischen den Hazara Sippen oder aus anderen Gründen befürchtet, wurde nicht ermittelt.
Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, dass die konkreten, fluchtauslösenden Gründe des BF von der belangten Behörde nicht festgestellt wurden und der maßgebliche Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt wurde. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts reicht das bisherige Ermittlungsverfahren als Grundlage für die Annahme der mangelnden Asylrelevanz des Fluchtvorbringens keineswegs aus. Angesichts des derzeitigen Ermittlungsstandes bedürfte es aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts weiterer Erhebungen, um den maßgeblichen Sachverhalt feststellen und die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens einer fundierten Überprüfung unterziehen zu können.
3.4. Zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Der BF muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des BF) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen. An diesem Ort muss der BF - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr. Dieser Ort muss für den BF erreichbar sein.
Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher konkret festzustellen, wo der BF hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann. Aus der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. U 2436/2012 vom 07.06.2013, U 241/2013-12 vom 06.06.2013, U 2666/2012-13 vom 06.06.2013 sowie U 1416/12-12 vom 13.03.2013) ergibt sich jedenfalls, dass bei der Prüfung der Gewährung von subsidiärem Schutz grundsätzlich eine konkrete Herkunftsprovinz der Entscheidung zu Grunde zu legen ist (sofern eine solche glaubhaft gemacht werden konnte). Bezüglich dieser ist dann die Sicherheitslage, die spezifische Gefährdung des BF sowie die Verbindung nach Kabul zu überprüfen.
Der BF stammt nach eigenen Angaben aus dem Dorf XXXX, im Distrikt XXXX, in der Provinz XXXX (AS 137). Die belangte Behörde hat sich jedoch in keiner Weise mit der in der Herkunftsprovinz bzw. mit der im Herkunftsort aktuell herrschenden Lage und gegebenenfalls der Möglichkeit der Schutzgewährung von staatlicher oder nicht-staatlicher Seite vor etwaigen Bedrohungen auseinandergesetzt, da sie es vorweg verabsäumte, den Herkunftsort des BF festzustellen. Daher konnte sie keine individuellen Feststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF, oder gar zur Situation in seinem Heimatdistrikt treffen. Gründe, weshalb die Behörde in ihrer Entscheidung nicht auf den Herkunftsort des BF eingeht, sind nicht ersichtlich. Das Vorgehen der Behörde, weder den Herkunftsort des BF festzustellen, noch anhand individueller Länderberichte die Sicherheitslage bezüglich seines Herkunftsortes darzutun, ermöglicht jedoch keineswegs eine umfassende Beurteilung der spezifischen Gefährdungslage des BF.
Auch bei der Frage nach der Erreichbarkeit des Heimatortes des BF belässt es die Behörde mit dem Verweis, dass Kabul von Deutschland aus auf dem Luftwege erreichbar sei. Ansonsten wird in den Feststellungen lediglich auf eine zwischen Pakistan und Afghanistan gelegene Straße verwiesen. Ihrer Pflicht, anhand der individuellen Situation des BF darzulegen, auf welchem Weg der Herkunftsort für den BF in zumutbarer Weise erreichbar ist, kommt die Behörde folglich nicht nach.
Zudem unterlässt der angefochtene Bescheid eine hinreichende Auseinandersetzung dahingehend, welche Verwandten des BF sich an welchen Orten in Afghanistan aufhalten. Der BF gab in der Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass ein Onkel väterlicherseits in Afghanistan wohne (AS 139). Die Behörde hat weder den Aufenthaltsort dieses Onkels festgestellt, noch ob und in welcher Weise er den BF im erforderlichen Ausmaß im Falle einer Rückkehr tatsächlich unterstützen könnte (vgl. hiezu VfGH 13.03.2013, U1006/12-13) .
Insgesamt hat sich die Behörde daher auch mit dem Bestehen eines familiären Netzwerkes, das dem BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan den für einen Heimkehrer notwendigen Rückhalt bietet, nur unzureichend auseinandergesetzt. Davon ausgehend, welche Bedeutung das Bestehen eines familiären Netzwerkes für die Entscheidung über die Zuerkennung subsidiären Schutzes zukommt (vgl. z. B. AsylGH 21.9.2011, C2 415849-1/2010; 22.2.2011, C5 265134-0/2008; 15.12.2011, C10 310459-1/2008; VfGH 13.3.2013, U 2185/12 mwN), hätte die Behörde weitere Ermittlungen durchführen und begründen müssen, wo bzw. ob dem BF ein familiärer Rückhalt für den Fall seiner Heimkehr zur Verfügung steht. Das Bundesasylamt hat es gegenständlich sohin verabsäumt, hinreichende Ermittlungen zur individuellen Situation des BF im Falle seiner Rückkehr durchzuführen.
3.5. Nur der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass angesichts des Zeitraumes von rund 13 Monaten seit Erlassung des angefochtenen Bescheides auch die Feststellungen zur (allgemeinen) Situation in Afghanistan auf ihre Aktualität hin zu prüfen und gegebenenfalls zu modifizieren sind. Dem BF ist dazu erneut eine Möglichkeit zur Äußerung zu geben. Auch sind dem BF Fragen zu seiner familiären Situation und Integration in Österreich zu stellen und die zwischenzeitlich gesetzten Integrationsschritte in der Absprache über die Ausweisung des BF zu berücksichtigen.
3.6. Die belangte Behörde hat daher im fortgesetzten Verfahren den BF über seine Fluchtgründe detailliert zu befragen, sich unter Berücksichtigung dieses Vorbringens mit aktuellen Länderberichten auseinanderzusetzen und allfällige Ungereimtheiten und Widersprüche in den Angaben vorzuhalten. Insbesondere sind auch Ermittlungen zur konkreten Versorgungslage des BF im Falle seiner Rückkehr durchzuführen, wobei geeignete aktuelle Länderfeststellungen zur Provinz XXXX und zur Herkunftsregion des BF in das Verfahren einzuführen sind. Die Ermittlungsergebnisse sind mit dem BF zu erörtern, um nicht dessen Recht auf Parteiengehör zu verletzen.
3.7. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der beschwerdeführenden Partei gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Wie bereits ausgeführt wurde, wurden im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eine klare, eindeutige Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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