W225 1423854-1•BVwG W225 1423854-1
W225 1423854-1Tribunal administratif fédéral27 oct. 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>geschlechtsspezifische Verfolgung, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, westliche Orientierung, wohlbegründete Furcht
W225 1423854-1/12E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß LL.M. Eur als
Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 18.3.2014 und 23.4.2014, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend: BF), eine der Volksgruppe der Hazara zugehörige afghanische Staatsangehörige, verließ ihren Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen gemeinsam mit ihrem Sohn (Zl. XXXX) in die Republik Österreich ein und stellte am 10.9.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. In der Erstbefragung durch Organe der Sicherheitsbehörde am 11.9.2011 gab die BF an, in Afghanistan zuletzt in XXXX, XXXX gelebt zu haben. Sie sei mit ihrem Sohn und mit ihrem Ehemann (Zl. XXXX) aus Afghanistan geflüchtet und dabei auf der Reise nach Österreich von ihrem Ehemann getrennt worden. Zu ihren Fluchtgründen führte die BF aus, dass ihr Vater vor fünf Jahren verstorben sei und ihr Onkel versucht habe die BF mit ihrem Cousin zu verheiraten. Die BF habe dies jedoch nicht gewollt. Im Zuge eines Streits zwischen dem Cousin und ihrem nunmehrigen Ehemann sei ihr Cousin so schwer verletzt worden, dass er verstorben sei. Aus diesem Grund sei die BF mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn aus Afghanistan geflüchtet.
Am 13.9.2011 ließ das Bundesasylamt das Verfahren der BF durch die Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte in Österreich zu.
3. Mit Schriftsatz vom 20.9.2011 beantragte die BF die Beigabe eines Rechtsberaters.
Mit Bescheid vom 27.9.2011 wurde dem Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX als Rechtsberaterin für das Asylverfahren bestellt.
4. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.11.2011 gab die BF im Wesentlichen an, dass ihre Eltern verstorben seien und sie in Afghanistan gemeinsam mit ihrer Schwester in Isqo gelebt habe. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab die BF an, dass sie aufgrund der ihr drohenden Zwangsverheiratung mit ihrem Cousin aus Afghanistan geflüchtet sei. Nach dem Tod ihres Vaters sei die BF von ihrem Onkel väterlicherseits geschlagen und von ihm aufgefordert worden, seinen Sohn zu heiraten. Die BF sei damit nicht einverstanden gewesen und deshalb mit ihrem nunmehrigen Ehemann geflohen. Im Zuge der Flucht seien sie von ihrem Cousin verfolgt worden. Dabei habe der Cousin die BF auf den Boden geworfen und auf sie eingeschlagen. Auch der Ehemann der BF sei im Zuge dieses Vorfalles vom Cousin geschlagen und niedergestoßen worden. Schließlich sei der Cousin mit einem Messer auf den Ehemann der BF losgegangen. Das Messer sei zu Boden gefallen und der Cousin ausgerutscht, sodass ihm das Messer in den Bereich des Magens gerammt worden sei. Der Ehemann der BF habe lediglich versucht die BF und sich selbst vor dem Cousin zu schützen. Daraufhin seien die BF und ihr Ehemann geflohen und haben einige Tage später erfahren, dass der Cousin an seinen Verletzungen verstorben sei. Darüber hinaus gab die BF an, dass sie als Frau in Afghanistan nicht die Schule besuchen und selbst keine Entscheidungen hätte treffen können.
In der Stellungnahme vom 23.11.2011 führte die BF aus, dass sie Afghanistan aufgrund der ihr drohenden Zwangsverheiratung verlassen habe und überdies von ihrer persönlichen Haltung, überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauenbild orientiert sei. Gleichzeitig verwies die BF auf eine Entscheidung des Asylgerichtshofs.
5. Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.12.2012 (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde von der Behörde ausgeführt, dass die BF afghanische Staatsangehörige sei, traditionell verheiratet sei und einen Sohn habe. Beweiswürdigend wertete das Bundesasylamt die Gründe für die Antragstellung - nämlich die Gefahr der Rache seitens des Onkels und des Cousins - zwar als glaubhaft, jedoch nicht als asylrelevant. Die BF habe in der Zwischenzeit einen Mann geheiratet, weshalb die Gefahr der Zwangsheirat nicht mehr gegeben sei. Die BF würde lediglich eine Verfolgung durch Privatpersonen befürchten. Rechtlich folgerte die belangte Behörde daraus, dass es sich bei der befürchteten Rache des Onkels um eine Bedrohung seitens einer Privatperson handle und die BF keine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung aus Konventionsgründen glaubhaft gemacht habe. Der Asylantrag sei daher aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen. Aufgrund der instabilen Sicherheitslage in Afghanistan und der Tatsache, dass die BF während der Flucht von ihrem Ehemann getrennt worden sei, sei ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
Mit Verfahrensanordnung vom 14.12.2011 wurde der BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
6. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides richtete sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der im Wesentlichen der Beweiswürdigung der belangten Behörde entgegengetreten wurde. Entgegen der Behauptung der Behörde sei eine Verfolgung dem Staat auch dann zuzurechnen, wenn dieser nicht in der Lage sei, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Die BF sei im Falle der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Verfolgung durch ihren Onkel sowie des Bruders des getöteten Cousins ausgesetzt. Entgegen der Ansicht der erstinstanzlichen Behörde erfülle die BF daher die Voraussetzungen für die Asylgewährung, da sie wegen in ihrer Person gelegenen und der GFK entsprechenden Gründen als Zugehörige zu einer sozialen Gruppe verfolgt und womöglich getötet werden würde. Der afghanische Staat sei nicht in der Lage sie davor zu schützen. Zudem werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Inhaltes der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
7. In der Stellungnahme vom 30.8.2013 führte die BF aus, dass sie durch ihre Auflehnung gegen ihren Onkel bzw. gegen die vorherrschenden Vorstellungen von der Rolle der Frau gegen soziale Normen verstoßen habe und dies als feindliche politische Gesinnung zu werten sei. Zudem gehöre sie der sozialen Gruppe der westlich orientierten Frauen an. Sie besuche einen Deutschkurs und möchte eine Ausbildung zur Friseurin absolvieren.
8. Am 18.3.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die BF und ihre Rechtsberaterin teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt nicht erschienen. Die BF wiederholte, aufgrund der Zwangsverheiratung mit ihrem Cousin aus Afghanistan geflohen zu sein. In Österreich besuche die BF täglich einen Vorbereitungskurs für die Hauptschule und hole im Anschluss ihren Sohn vom Kindergarten ab. Sie gehe alleine einkaufen und möchte eine Ausbildung zur Friseurin absolvieren. In Afghanistan könnte sie nicht modern, ohne Kopftuch und geschminkt auftreten. Auch wenn sie in Afghanistan mit Kopftuch das Haus verlassen würde, würde sie von anderen Männern belästigt werden. In Afghanistan könne sie ihr Leben nicht selbst bestimmen. Unter einem brachte die BF mehrere Dokumente hinsichtlich ihrer Integration in Österreich sowie mehrere Deutschkursbestätigungen in Vorlage.
In der Stellungnahme vom 22.4.2014 führte die BF aus, dass sie aufgrund der starken Veränderung ihres Lebens- bzw. Kleidungsstils, ihrer Freizeitaktivitäten und ihres Ausbildungswunsches gegen vorherrschende soziale Normen in Afghanistan verstoße und sie daher als Angehörige der sozialen Gruppe der Frau anzusehen sei. Die BF verwies diesbezüglich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie auf die Rechtsprechung des Asylgerichtshofs.
9. Am 23.4.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine weitere öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die BF, ihr Ehemann und ihre Rechtsberaterin teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde war unentschuldigt nicht erschienen. In der Verhandlung wurden die BF sowie ihr Ehemann eingehend hinsichtlich des im Zuge der Flucht erfolgten Angriffs des Cousins, der aufgrund dieses Vorfalles gestorben sei, befragt.
Beweis wurde erhoben, indem die BF am 18.3.2014 sowie am 23.4.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommen, der Akteninhalt, die Beschwerde und die vom BF vorgelegten Schriftstücke erörtert wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF trägt den im Spruch angeführten Namen, ist afghanische Staatsangehörige, der Volksgruppe der Hazara zugehörig und bekennt sich zur muslimischen Glaubensrichtung. Die BF ist Ehefrau des Beschwerdeführers zu XXXX und Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers zu XXXX. Ihre Identität steht nicht fest. Sie ist strafrechtlich unbescholten.
Die BF konnte ihr Leben in Afghanistan nicht selbst bestimmen. Es war ihr nicht möglich die Schule zu besuchen.
Die BF ist in ihrer Wertehaltung überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert. Die BF organisiert ihren Alltag selbstständig und ist um Weiterbildung bemüht. Sie besucht täglich einen Vorbereitungskurs für die Hauptschule und ist bestrebt einen ordentlichen Berufsweg einzuschlagen. Ihr Ziel ist es als Friseurin zu arbeiten. Ihr Sohn besucht momentan den Kindergarten. Die BF kleidet sich modern (ohne Kopftuch, geschminkt) und gestaltet ihre Freizeit nach ihren Vorlieben.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat wird folgendes festgestellt:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der inter-nationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungs-feindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Das Jahr 2013 wurde mittlerweile als das gewaltreichste seit 2001 bezeichnet; zuletzt stieg die Besorgnis über den drastischen Anstieg getöteter und verletzter Zivilisten, die im Kreuzfeuer bei Gefechten zwischen aufständischen und afghanischen Truppen oder aufgrund von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, die regierungsfeindliche Gruppen gezielt platzierten, ums Leben kamen oder verletzt wurden. Der Anstieg der Gewalt wird unter anderem auch im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen gesehen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.7.2014).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes kon-zentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).
Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft wesentlich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Durchsetzung der Frauenrechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft schwierig (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Die Sicherheitslage verschlechterte sich im Jahr 2013 insbesondere für Frauen massiv:
Die Zahl der Opfer des bewaffneten Konflikts bei den Frauen stieg um 36% gegenüber dem Vorjahr (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014).
Häusliche Gewalt, Zwangsheiraten, "Ehrenmorde", Entführungen, Vergewaltigungen, der Austausch von Frauen zur Schlichtung von Streitigkeiten sowie die erzwungene Isolation im Eigenheim sind in Afghanistan weit verbreitet. Frauen sehen sich bei der Ausübung ihrer wirtschaftlichen, sozialen, politischen und kulturellen Rechte mit Herausforderungen konfrontiert und sind zudem überproportional von Armut, Analphabetismus und einer schlechten Gesundheitsversorgung betroffen. Die Zahl der Mädchen und Frauen, welche aufgrund von sogenannten "moralischen" Verbrechen festgehalten werden, ist zwischen Oktober 2011 und Mai 2013 um rund 50% angestiegen. Selbstverbrennungen als letzter Ausweg steigen weiter an. (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Die Lage der Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird, nur in wenigen Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertevorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen. Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt oder Vergewaltigungen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. Landesweit gibt es Frauenhäuser, deren Angebot reichlich in Anspruch genommen wird. Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen in Wahrheit Prostituierte.
Die zuletzt erfolgte Steigerung in der Zahl von Vergewaltigungen, Misshandlungen und ähnlichen gegen Frauen gerichteten Straftaten dürfte auf die vermehrte Anzeigeerstattung zurückzuführen sein. Es geschieht immer wieder, dass Frauen, die entweder eine solche Straftat zur Anzeige bringen oder aber von der Familie aus Gründen der Ehrenrettung angezeigt werden, wegen sog. Sittenverbrechen oder "Verlassen der ehelichen Wohnung" inhaftiert werden.
Das Schicksal von Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, ist bisher ohne Perspektive. Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes bisher undenkbar (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Kulturelle Verbote für die freie Fortbewegung und das Verlassen des Hauses ohne Begleitperson, hindern viele Frauen daran, außerhalb ihres Hauses zu arbeiten und begrenzen ihren Zugang zu Bildung, Gesundheitsvorsorge, Polizeischutz und andere soziale Leistungen (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Öffentliche Schande wird Frauen angeheftet, die ihr Haus ohne männliche Begleitperson verlassen (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Der "Rat der Höchsten Rechtsgelehrten in Afghanistan" gab Erklärungen ab, die die Möglichkeit der Frauen an der Gesellschaft teilzunehmen einschränkte (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Die Zwangsverheiratung auch von Kindern unter dem gesetzlichen Mindestalter der Ehefähigkeit ist ein übliches Phänomen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Frauen droht insbesondere bei Verstößen gegen Kleidervorschriften und Moralvorschriften, wie z.B. berufliche Aktivitäten, Beziehungen zu einem Nicht-Muslim, außereheliche sexuelle Kontakte, Zwangsheirat oder Mitarbeit bei Frauenorganisationen, eine unverhältnismäßig harte Bestrafung bis hin zu extralegalen Tötungen, wie etwa auch Ehrenmorde (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 26.2.2009).
UNHCR äußerte Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen des laufenden Abzugs der internationalen Truppen auf die Lage der Frauen in Afghanistan und wies darauf hin, dass von möglichen Zugeständnissen in Bezug auf Frauenrechte im Zusammenhang der Friedensverhandlungen mit den Taliban und anderen regierungsfeindlichen Kräften berichtet wurde (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Der Zugang zu Bildung, Gesundheit und Arbeit steht vielen Frauen nur theoretisch offen, praktisch sind sie die am meisten von der Armut, Diskriminierung und Rechtlosigkeit betroffene Bevölkerungsgruppe geblieben. In vielen Landesteilen sind sie vom öffentlichen Leben weiterhin weitgehend ausgeschlossen. Gezielte Übergriffe radikal-muslimischer Kräfte auf Frauen und Mädchen sind alltäglich (Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53 vom Juni 2008). Regelmäßige Attacken auf Schülerinnen, deren Lehrerinnen und die Schulgebäude halten an (Afghan girls' school feared hit by poison gas, Reuters vom 21.4.2013).
Bei der Gesundheitsversorgung gehören Kinder und Frauen zu den speziell vernachlässigten Personengruppen: Die Müttersterblichkeitsrate ist mit 1600 - 1900 auf 100.000 Geburten welt-weit die zweithöchste. Bei rund 70 - 85% der Geburten war keine dafür ausgebildete Person anwesend. Der Zugang zu medizinischen Einrichtungen ist für Frauen kulturell bedingt schlechter als für Männer. Dies gilt insbesondere dann, wenn kein weibliches Gesundheitspersonal anwesend ist (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 21.8.2008). Der vorhandene Anteil an Ärztinnen (23%) stellt insofern ein Problem dar, als sich Frauen nur von Frauen behandeln lassen wollen bzw. die Ehemänner und Väter nur eine Behandlung durch Frauen zulassen. Der Grund für den Mangel an weiblichen Ärzten liegt in der schlechten Sicherheitslage in vielen ländlichen Gebieten. Am Land lebende Frauen erhalten medizinische Hilfe meist von älteren Frauen ohne entsprechende medizinische Instrumente (Bericht zur Fact Finding Mission vom Dezember 2010). Aufgrund der Ausbreitung des Konfliktes haben noch weniger Frauen Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen, und in den von den Taliban kontrollierten Gebieten sehen sich Frauen mit der rigiden Auslegung der Shari'a konfrontiert, welche die Rechte der Frauen zusätzlich massiv einschränkt (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 1.11.2011).
1.2.4. Außereheliche Beziehungen:
In Fällen außerehelicher Beziehungen kann den Beteiligten die Todesstrafe oder auch eine Haftstrafe drohen: In Afghanistan sind außereheliche Beziehungen (insbesondere auch Ehebruch) sowohl im Strafgesetz als auch gemäß der Scharia verboten und gelten als ehrverletzend - vor allem für die Familie der Frau. Deshalb kann es auch zu Ehrenmorden an der Frau wie auch am Mann kommen. Alle vor- oder außerehelichen Beziehungen gelten in Afghanistan als Zina-Vergehen. Sowohl in der Scharia wie auch im afghanischen Strafgesetz gilt Zina als schweres Verbrechen und wird bestraft. Zina bezeichnet im Islam den Geschlechtsverkehr zwischen Menschen, die nicht verheiratet sind. Sowohl Frauen als auch Männer werden wegen Zina strafrechtlich verfolgt und zu langen Haftstrafen verurteilt. Gemäß der Scharia reicht die Bestrafung für Zina von Auspeitschungen bis hin zur Steinigung. In Afghanistan gibt es viele Vorfälle und Morde aufgrund von Ehrverletzungen, in einigen Regionen kommt es zu Steinigungen. Ob der außereheliche Geschlechtsverkehr freiwillig war oder nicht, ist meistens nicht von Bedeutung: Es wird kaum eine Differenzierung zwischen Vergewaltigung und einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gemacht (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.6.2013).
In der nordafghanischen Provinz Kunduz kamen im August 2010 rund hundert Taliban mit Motorrädern und ihren umgehängten Waffen ins Dorf und brachten zwei Gefangene, den 28-jährigen Abdul Qayom und die 20-jährige Sedeqa, mit: Der verheiratete Mann und die junge Frau sollen angeblich eine Liebesbeziehung gehabt haben. Einwohner berichteten, dass die Taliban das junge Paar wegen ihrer "unsittlichen Beziehung" seit Tagen gesucht und schließlich entdeckt hätten, obwohl die beiden mehrmals das Versteck gewechselt hatten. Letztendlich wurden beide wenig später von den Taliban auf dem Marktplatz von Mullah Qolie öffentlich gesteinigt (Der Spiegel vom 16.8.2010). Im April 2009 war in der südwestafghanischen Provinz Nimruz ein junges Paar aus seinem Heimatort geflohen und wollte in den Iran auswandern: Die Eltern der beiden schickten aber Dorfbewohner los, um sie aufzuhalten und zurückzubringen. Schließlich wurde das Paar nach einem Urteil des konservativen Klerikerrates von Taliban wegen Übertretung der islamischen Moralgesetze erschossen (Süddeutsche Zeitung vom 14.4.2009). Da unverheiratete Mädchen unter dem Schutz ihrer patrilinear organisierten Verwandtschaftsgruppe stehen und in der Regel nur dann eine Eheschließung eingehen dürfen, wenn ihre Verwandtschaftsgruppe dies billigt, würde die Flucht des Mädchens mit einem Mann dem Stamm oder Clan gegenüber als ehrverletzende Handlung erscheinen. Auch der flüchtige junge Mann ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan durch die Verwandtschaftsgruppe des von ihm "entführten" Mädchens Gewalthandlungen ausgesetzt (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 23.1.2012). Anfang Juli 2012 wurde in einem Dorf in der Provinz Parwan, etwa eine Autostunde von Kabul entfernt, eine 22-jährige Frau als (angebliche) Ehebrecherin mit mehreren Schüssen vor einem teilweise jubelnden Publikum hingerichtet; die Provinzregierung beschuldigte die Taliban, die jedoch jede Verantwortung von sich wiesen (Der Spiegel-Online vom 8.7.2012, download am 31.7.2012).
2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den diesbezüglich schlüssigen und im Ergebnis glaubhaften Angaben der BF, aus vorgelegten Dokumenten sowie aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen über ihre familiären Verhältnisse in Österreich gründen auf den glaubwürdigen Aussagen der BF. Die Identität der BF konnte mangels entsprechender identitätsbescheinigender Urkunden nicht festgestellt werden. Die Unbescholtenheit ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft vom 29.9.2014.
2.2. Was die individuellen Feststellungen zur Situation der BF und ihre Wertvorstellungen anbelangt, war Folgendes zu erwägen:
In der Beschwerdeverhandlung vom 18.3.2014 hinterließ die BF durch ihr Auftreten und die Spontanität ihrer Antworten einen in jeder Hinsicht glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck. Nach der Art ihres Auftretens und ihres Kommunizierens handelt es sich bei der BF um eine Frau, die sich der sozio-kulturellen Problematik der Stellung der Frau in Afghanistan bewusst ist (vgl. S 4, 5 der Verhandlungsschrift: Wenn die BF in Afghanistan ohne Kopfbedeckung auf die Straße gehen würde, würde sie mit Säure übergossen werden; auch mit Kopfbedeckung würde sie dabei von anderen Männern belästigt werden; sie könne ihr Leben in Afghanistan nicht selbst bestimmen und keine Entscheidungen treffen; als Frau habe man in Afghanistan keine Rechte; Frauen werden wie Tiere gehalten).
Die BF praktiziert im Zuge ihres nunmehrigen Aufenthaltes in Österreich zweifellos ein liberal-egalitäres Werteverständnis über den Status der Frauen in der Gesellschaft in ihrem persönlichen Umfeld, wenn man ihre Bemühungen um eine Ausbildung und eine Berufsausübung in Zukunft in Österreich und die Ausbildung ihres Sohnes bedenkt. Diese von der BF vertretene und auch nach außen erkennbare persönliche Wertung der Stellung der Frau in der Gesellschaft steht zu der gesellschaftlichen Situation der Frau in Afghanistan in eindeutigem Widerspruch; in ihrer Wertehaltung ist sie an dem in Europa mehrheitlich gelebten, als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert. Die BF hat nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ihr im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohen würde, zumal davon auszugehen wäre, dass sich die BF weiterhin nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle verhalten würde.
2.3. Nicht festgestellt werden konnte, dass es zwischen der BF bzw. ihrem Ehemann und dem Cousin während der Flucht aus Afghanistan zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam, in deren Folge der Cousin verletzt worden und an seinen Verletzungen gestorben sei (AS 21, 23). Dies ergibt sich aus den widersprüchlichen Angaben der BF sowie ihres Ehemannes: In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt schilderte die BF, dass ihr Ehemann und ihr Cousin kämpfend am Boden gelegen seien und das Messer des Cousins auf den Boden gefallen sei. Daraufhin hätten beide versucht das Messer zu erwischen. Hierbei sei der Cousin vermutlich ausgerutscht, wodurch das Messer in den Bereich seines Magen gerammt worden sei (AS 109). Davon abweichend behauptete die BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.4.2014, dass sich das Messer immer in der Hand ihres Cousins befunden habe und er sich das Messer in den Bauch gerammt habe, als die beiden Männer zu Boden gestürzt seien. Auf den Vorhalt, dass die BF vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dass das Messer zu Boden gefallen sei, entgegnete die BF vor dem Bundesverwaltungsgericht, dies nie gesagt zu haben, sondern auf eine fehlerhafte Protokollierung zurückzuführen sei (S 4 der Verhandlungsschrift). Dem Einvernahmeprotokoll vor der belangten Behörde lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass der BF die Niederschrift rückübersetzt wurde und diese Gelegenheit hatte, nach erfolgter Rückübersetzung Korrekturen vornehmen zu lassen. Davon machte die BF auch Gebrauch und berichtigte das Geburtsdatum ihres Sohnes, die Fahrtdauer nach Kabul und dass es auf dem Weg nach Kabul zu keinem Fahrzeugwechsel gekommen sei (AS 129). Wenn die BF nunmehr behauptet, dass sie vor dem Bundesasylamt nicht angeben habe, dass das Messer auf den Boden gefallen sei, ist auszuführen, dass dem Einvernahmeprotokoll keine Hinweise entnommen werden können, welche diese Behauptungen stützen könnten. Die Widersprüchlichkeiten ihrer Angaben konnte die BF jedoch nicht erklären. Darüber hinaus gab der Ehemann der BF im Rahmen seiner Erstbefragung vor dem Bundesasylamt an, dass er das Messer im Zuge des Angriffes erwischt und auf den Cousin eingestochen habe (AS 59 zu XXXX). In derselben Einvernahme führte der Ehemann der BF jedoch gleichzeitig aus, dass der Cousin das Messer fest in der Hand gehalten habe und dieses im Zuge der Rangelei in den Bauch des Cousins eingedrungen sei (AS 67 zu XXXX). Hieraus ergibt sich, dass auch der Ehmann der BF den Vorfall nicht gleichbleibend und widerspruchsfrei zu schildern vermochte.
Aufgrund der stark von einander abweichenden und widersprüchlichen Angaben der BF bzw. ihres Ehemannes bezüglich der Auseinandersetzung mit dem Cousin, konnte daher nicht festgestellt werden, dass es tatsächlich zu diesem Vorfall gekommen ist und der Cousin daran verstarb.
2.4. Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt
zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;
zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zu, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Zi. 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, idF GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Zi. 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Zi. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Zi. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 23.7.1999, 99/20/0208; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht der BF vor Verfolgung im Sinne der GFK wohlbegründet ist:
Wie bereits dargelegt steht die nunmehrige Lebensweise der BF als westlich orientierte Frau im krassen Widerspruch zu den in Afghanistan herrschenden Sichtweisen über die gesellschaftliche Stellung einer Frau. Sie hat glaubhaft dargelegt, dass sie durch ihre derzeitige Lebensweise und ihrer Weigerung, von dieser wieder abzugehen, einer Verfolgung in der derzeit herrschenden patriarchalisch-konservativen Realität in Afghanistan ausgesetzt wäre. Den Feststellungen zufolge besteht das Risiko einer frauenspezifischen Gefährdung, bei non-konformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Daraus resultierend ist die BF im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit einer Situation konfrontiert, in der sie in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt ist.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte führte aus, dass Frauen in Afghanistan einem besonderen Risiko von Misshandlung ausgesetzt sind, wenn sie als nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benehmend wahrgenommen werden (EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.07.2010 Application Nr. 23505/09).
Für die BF wirkt sich die derzeitige Situation in Afghanistan so aus, dass sie im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sein könnte. So bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen, widrigenfalls sie mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen haben bzw. der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt sind.
Diese Situation ist auch durch die Aufnahme einer Bestimmung in der Verfassung von Afghanistan über die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz nicht beseitigt, da die praktische Handhabung dieser Vorschrift noch nicht abzusehen ist und den aktuellen Medienberichten zufolge auch nicht (überall) beachtet wird. Darüber hinaus wird als Rechtfertigung traditionell gesellschaftlicher Vorstellungen über die Rolle der Frau jene Norm in der Verfassung herangezogen, wonach kein Gesetz gegen den Glauben und die Vorschriften des Islam verstoßen dürfe.
Der Zentralregierung in Afghanistan ist es derzeit nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann die BF nicht damit rechnen, dass sie angesichts des sie als Frau treffenden Risikos, Opfer von Übergriffen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Im Fall der BF kommt ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als Ursache des drohenden Eingriffs eine herausragende Bedeutung zu. Generell wird eine soziale Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, wie beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen so eine "besondere soziale Gruppe" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar (vgl. etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen das Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, II, 456).
Bei der BF liegt aufgrund ihres zunehmend selbstbewussten Auftretens jedenfalls das dargestellte Verfolgungsrisiko im Zusammenhang mit ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der Gruppe der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten Frauen vor (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, 99/20/0483; VwGH 20.06.2002, 99/20/0172).
Eine interne Fluchtalternative besteht für die BF unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Umstände und der Situation von Frauen in Afghanistan, deren Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition und dem Gesetz auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird, nicht.
Angesichts der dargestellten Umstände ist im Fall der BF daher davon auszugehen, dass sie in Afghanistan den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat, sich sohin aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Ein Asylausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 liegt gegenständlich nicht vor: Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt. Gemäß Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention finden die Bestimmungen dieses Abkommens keine Anwendung auf Personen, in Bezug auf die aus schwer wiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen haben, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen (lit a), dass sie ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen wurden (lit b) oder dass sie sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (lit c). Wie in der Beweiswürdigung bereits dargestellt wurde, kann nicht als glaubwürdig erachtet und somit nicht festgestellt werden, dass es zwischen der BF, ihrem Ehemann und dem Cousin der BF zu einer Auseinandersetzung gekommen ist, in deren Folge der Cousin tödlich verletzt und in weiterer Folge verstorben sei. Ein möglicher Asylausschlussgrund hinsichtlich der BF, nämlich die Begehung eines schweren nichtpolitischen Verbrechens (vgl. hierzu Putzer, Leitfaden Asylrecht² (2011) Rz 124, 125 unter Verweis auf VwGH 6.10.1999, 99/01/0288; 24.11.1999, 99/01/0314; 14.3.1999, 98/01/0379; UBAS 11.4.2006, 247.875/0-IX/49/04 mwN, wonach Vergewaltigung, wahllose Tötung von fünf Personen aus Rache, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub, Menschenhandel und Schlepperei als schwere, nichtpolitische Verbrechen zu werten sind) außerhalb des Aufnahmelandes gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 iVm Art 1 Abschnitt F lit. b der Genfer Flüchtlingskonvention, liegt sohin nicht vor.
Der Beschwerde ist daher stattzugeben, der BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen; dies ist gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung, dass der BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Frage der Asylrelevanz der Lebensbedingungen von Frauen in Afghanistan hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 16.01.2008, 2006/19/0182, auf eine diesbezügliche Stellungnahme des UNHCR vom Juli 2003 Bezug genommen, wonach unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen wird, dass sie soziale Normen verletzen (oder dies tatsächlich tun), bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden sollten. In diesem Sinne hatte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.07.2011, 2008/19/0994, betont, dass für Frauen, die einen den in Afghanistan vorherrschenden sozialen Normen widersprechenden Lebensstil angenommen haben, eine Anpassung an die Lebensverhältnisse von Frauen in Afghanistan nicht zumutbar sei (siehe auch VwGH 10.12.2009, 2006/19/1197; VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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