BVwG W218 1436050-3

W218 1436050-3Tribunal administratif fédéral27 oct. 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache

Texte intégral

BVwG W218 1436050-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W218.1436050.3.00

Spruch

W218 1436050-3/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2014, Zl. 1000353301-14020575, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm. § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe reiste am 02.02.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

2. Dazu wurde er am 03.02.2013 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei zu Protokoll, dass sein Freund seit ca. 1 Jahr bei den Widerstandskämpfern sei, deswegen sei der Beschwerdeführer mehrmals von den tschetschenischen Behörden mitgenommen und über ihn befragt worden. Sie haben den Aufenthaltsort seines Freundes wissen wollen, aber er habe nicht gewusst, wo sich der Freund befinde. Der Beschwerdeführer sei geschlagen und bedroht worden, dass sie ihn umbringen, wenn er den Aufenthaltsort seines Freundes nicht verrate. Sein Bruder sei ebenfalls stark geschlagen worden, das letzte Mal sei der Beschwerdeführer im November mitgenommen und geschlagen worden. Er habe mit ihnen als Spitzel zusammen arbeiten sollen, aber das habe er nicht gewollt und deshalb haben seine Verwandten und er beschlossen, dass er das Land verlasse.

3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 17.04.2013 im Beisein einer von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetscherin in der Sprache Russisch von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seiner gesundheitlichen Situation befragt an, dass er gesund sei.

Er habe im Rahmen der Erstbefragung die Wahrheit gesagt.

Zu seiner privaten und familiären Situation befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er im Herkunftsstaat von 2007 bis 2011 eine XXXX besucht habe. Danach habe er bis zur Flucht im Jahr 2013 bei der Firma XXXX im Büro gearbeitet. Sein Vater arbeite ebenfalls bei dieser Firma. Seine Mutter sei Hausfrau. Die Eltern haben ein eigenes Haus. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Kinder. Zwei Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers leben bei den Eltern. Ein Bruder habe die Stelle des Beschwerdeführers in der Firma übernommen.

Der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat am 19.01.2013 schlepperunterstützt und illegal verlassen. Er habe einen russischen Inlandspass gehabt. Dieser sei ihm aber im Oktober 2012 von Beamten abgenommen worden.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe an XXXX studiert. Einer seiner Freunde sei 2011 in die Berge gegangen, um Widerstandkämpfer zu werden. Von da an habe der Beschwerdeführer ständig Probleme gehabt. Es sei immer schlimmer geworden. Er sei mitgenommen und verhört worden. Sie haben ihn gefragt, was er über seinen Freund wisse und wohin er gegangen sei. Da er darüber nichts gewusst habe und ihnen nichts sagen habe können, haben sie gedroht ihn umzubringen. Es sei vieles passiert, aber das seien die wichtigsten Ereignisse. Das sei nun sein ganzer Fluchtgrund. Nach erfolgter Rückübersetzung wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er noch etwas hinzufügen möchte und er gab an, dass er nicht nur einmal mitgenommen worden sei, sondern mehrere Male.

Er sei im Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Ob er von der Polizei gesucht werde, wisse er nicht. Er habe vor zwei Tagen mit seiner Mutter telefoniert. Sie habe aber nicht darüber gesprochen, ob er von der Polizei gesucht werde. Ob es einen Haftbefehl gebe, wisse er nicht. Es gäbe aber diese Vorladungen von der Polizei. Die Vorladungen seien zu Hause. Auf den Vorladungen stehe, dass er hinkommen müsse, es gehe um seinen Freund. Er sei noch zu Hause gewesen, als die zwei Vorladungen gekommen seien. Für welchen Tag die erste Ladung gewesen sei, wisse er nicht. Die zweite Ladung sei für irgendwann Mitte Dezember 2012 gewesen. Die erste Ladung ungefähr 1 Monat früher, also für irgendwann Mitte November 2012. Er sei nicht hingegangen, weil er Angst gehabt habe, dass sie ihn wieder schlagen würden. Außer mit den Vorfällen mit der Polizei habe er keine Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt.

Im Falle seiner Rückkehr fürchte er, dass die Polizei ihn nicht in Ruhe lasse. Es sei alles möglich, es könnte auch sein, dass er getötet werde.

Der Freund des Beschwerdeführers, welcher zu den Widerstandkämpfern gegangen sei, heiße XXXX. Er kenne ihn aus der Grundschule. XXXX sei Ende 2011 in die Berge gegangen. Damals habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt. Anfang 2012 haben die Probleme des Beschwerdeführers begonnen. Die Polizei sei in die XXXX in XXXX gekommen. Der Beschwerdeführer sei gleich bei der ersten Kontaktaufnahme festgenommen und zu seinem Freund befragt worden. Dann habe man ihn freigelassen. Die zweite Mitnahme sei ungefähr fünf Monate später erfolgt. Der Beschwerdeführer sei auf der Straße unterwegs gewesen, als ein Auto neben ihm angehalten und ein Mann in Zivil ausgestiegen sei, der ihn aufgefordert habe, in den Wagen zu steigen. Der Beschwerdeführer sei in ein altes Haus gebracht und verhört worden. Es sei wieder um seinen Freund gegangen. Er habe gesagt, dass sich der Freund nicht bei ihm gemeldet habe und er nichts wisse. Nach 4 Stunden sei er freigelassen worden. Die Leute haben gewusst, dass er keine Informationen für sie habe und dass sie nichts gegen ihn in der Hand haben. Im November 2012 sei es zu einer weiteren Kontaktaufnahme durch die Polizei gekommen. Der Beschwerdeführer sei von vier Männern in Zivil von zu Hause abgeholt und auf ein Feld gebracht worden. Man habe gedroht ihn umzubringen, wenn er nicht sage, wo sein Freund sei. Das Verhör habe ungefähr 2 Stunden gedauert. Da er ihnen aber nichts sagen habe können, sei er wieder freigelassen worden. Danach habe seine Mutter beschlossen, dass er ausreisen solle. Bis zur Ausreise am 19.01.2013 sei nichts mehr passiert. Der Beschwerdeführer habe während all dieser Zeit seiner geregelten Arbeit in der Firma nachgehen können, genauso wie sein Vater.

Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob andere Mitschüler seines Freundes auch Probleme mit der Polizei hätten. Er sei selbst nie politisch gewesen, auch nicht sein Vater oder die Brüder. Es habe auch niemand aus seiner Familie Kontakt mit Widerstandskämpfern gehabt. Der Vater des Beschwerdeführers sei nie mitgenommen und verhört worden. Er sei sogar einmal zur Polizei gegangen und habe dort gesagt, dass die Polizei ihn in Ruhe lassen solle. Dies habe er im August oder September 2012 getan.

Der Beschwerdeführer gab an, dass die Firma XXXX eine staatliche Firma sei. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass in keinster Weise nachvollziehbar sei, dass man den Beschwerdeführer oder jemanden seiner Familie in Verbindung mit einem Widerstandskämpfer gebracht habe. Sowohl er als auch sein Vater arbeiten für eine staatliche Firma und das jahrelang ohne Probleme. Die Auswahlkriterien für einen Job bei einer staatlichen Firma seien sehr streng und wenn man einer Person vorwerfe, Kontakt zu einem Widerstandskämpfer zu haben oder diese Person verdächtige im Kreis von Widerstandskämpfer zu stehen, hätte man das Arbeitsverhältnis mit Sicherheit beendet. Da dies aber weder bei ihm noch bei seinem Vater geschehen sei, sei dies ein Indiz dafür, dass die von ihm vorgebrachte Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspreche. Der Beschwerdeführer entgegnete, er sage die Wahrheit. Er wisse nicht, ob Personen, die mit Widerstandskämpfern in Verbindung stehen, in Tschetschenien für staatliche Firmen arbeiten.

Dem Beschwerdeführer wurden aktuelle Länderberichte zur Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer verzichtete ausdrücklich darauf, eine schriftliche Stellungnahme dazu abzugeben, weil er die Situation in seiner Heimat sehr gut kenne.

Der Beschwerdeführer sei seit 02.02.2013 durchgehend in Österreich aufhältig. Er bekomme Sozialunterstützung und lebe bei seinem Onkel in dessen Privatwohnung. Deutschkurs habe er noch keinen besucht und sei nicht Mitglied in einem Verein. In Österreich leben zwei Onkel des Beschwerdeführers. Die Beziehung zu dem einen Onkel sei sehr eng. Bei diesem lebe er auch. Zum anderen Onkel habe er keine besondere Beziehung. Beide Onkel unterstützen ihn aber finanziell.

Seinen Verwandten im Herkunftsstaat gehe es gut. Seine Eltern scheinen keine Probleme zu haben, aber sein Bruder sei wegen des Beschwerdeführers befragt worden.

4. Mit Bescheid vom 05.06.2013, Zahl: 13 01.418-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß

§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt konnte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers nicht feststellen und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat.

Begründend führte die belangte Behörde darin aus, dem Vorbringen des Beschwerdeführers habe nicht glaubhaft entnommen werden können, dass er tatsächlich aus den von ihm genannten Gründen die Heimat verlassen habe. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt dazu im Wesentlichen aus:

"In Zusammenschau des Inhaltes Ihres Asylaktes, Ihrer Ausführungen, dem ha Ermittlungsergebnisses und den ha Erkenntnissen über die Situation in der Russischen Föderation ist es für die erkennende Behörde wie nachstehend ausgeführt in keinster Weise glaubhaft, dass Sie in der Heimat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren bzw. aktuell wären.

Ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit ergibt sich aus Ihren Ausführungen im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck am 17.04.2013, wo Sie anführten, von der Polizei in Tschetschenien Anfang 2012, im Mai 2012 und im November 2012 festgenommen und mitgenommen worden zu sein. Sie wären zum Aufenthalt eines Freundes von Ihnen befragt worden, der in die "Berge" gegangen wäre, um Widerstandskämpfer zu werden. Sie führten weiters aus, dass die Anhaltungen immer nur wenige Stunden gedauert und man Sie dann immer wieder frei gelassen hätte. Zudem gaben Sie an, dass Ihr Vater keinerlei Probleme mit der tschetschenischen Polizei gehabt hätte. Er sei sogar einmal zur Polizei gefahren und habe dort die Polizei aufgefordert, Sie in Ruhe zu lassen. Zur beruflichen Tätigkeiten von Ihnen und Ihrer Familie führten Sie an, dass Ihr Vater bis dato für den staatlichen Konzern XXXX arbeite. Auch Sie wären einer geregelten Arbeit von 2011 bis zur Flucht im Jahr 2013 bei demselben Konzern nachgegangen. Weiters hätte Ihr Bruder nach Ihrer Flucht Ihre Arbeit im Konzern übernommen. Es ist nun in keinster Weise nachvollziehbar, dass man Sie oder jemanden Ihrer Familie in Verbindung mit einem Widerstandskämpfer gebracht hat. Sowohl Sie als auch Ihr Vater als auch Ihr Bruder arbeiten für eine staatliche Firma und das jahrelang ohne Probleme. Die Auswahlkriterien für einen Job bei einer staatlichen Firma sind sehr streng und wenn man einer Person vorwirft, Kontakt zu einem Widerstandskämpfer zu haben, oder diese Person verdächtigt, im Kreis von Widerstandskämpfer zu stehen, hätte man das Arbeitsverhältnis mit Sicherheit beendet. Da diese aber weder bei Ihnen noch bei Ihrem Vater noch bei Ihrem Bruder geschah, ist dies ein Indiz dafür, dass die von Ihnen vorgebrachte Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht. Aufgrund der ha Erkenntnisse - untermauert durch die oa Länderfeststellungen - im speziellen betreffend die Ausführungen zu Kollektivbestrafung - ist das in keinster Weise nachvollziehbar, wenn Ihre diesbezüglichen Angaben den Tatsachen entsprochen hätten. Fakt ist, dass in Tschetschenien rigoros gegen Personen vorgegangen wird, wenn diese im Verdacht stehen Kontakt zu Widerstandskämpfern zu haben, oder wenn sich nur im Dunstkreis von solchen Personen bewegen. Fakt ist, dass Personen, die im Verdacht stehen, Kontakt zu Widerstandskämpfern zu haben oder in Verbindung mit solchen zu stehen, mit Sicherheit nicht für eine staatliche tschetschenische Firma arbeiten.

Aber nicht nur die zuvor von Ihnen angeführten Angaben sind vollkommen unglaubwürdig, sondern auch Ihre Ausführungen, dass Sie von der Polizei im November und im Dezember 2012 jeweils eine Vorladung zur Polizei zwecks Befragung zum Aufenthalt Ihres Freundes erhalten hätten. Nach Ihren Angaben wurden Sie dreimal ohne Vorladung oder Haftbefehl von der Polizei mitgenommen und befragt, wobei die Anhaltung immer einige Stunden gedauert hätten. Es ist nun in keinster Weise nachvollziehbar, wenn diese Angaben der Wahrheit entsprechen würden, warum die Polizei Ihnen plötzlich Vorladungen zuschicken sollte. Wenn man bedenkt, dass die tschetschenische Polizei Sie laut Ihren Angaben, wegen dem Verdacht einer Verbindung zu einem Widerstandskämpfer suchte, so ist dies in keinster Weise nachvollziehbar und widerspricht auch jeglicher Lebenserfahrung. Aber nicht nur das, sondern auch der Umstand, dass Sie im Verdacht standen, Verbindung zu einem Widerstandskämpfer zu haben, und weder Ihr Vater noch Ihre Brüder in Tschetschenien einer polizeilichen Verfolgung ausgesetzt waren, bestärkt die erkennende Behörde in der Ansicht, dass Ihre diesbezüglichen Ausführungen nicht den Tatsachen entsprechen.

Zusammenfassend war daher festzustellen, dass besondere Umstände, aus denen hervorgeht, dass Vertreter staatlicher Gewalt individuelle Verfolgungshandlungen gegen Sie persönlich aus Gründen, die in der GFK festgelegt sind, gerichtet haben, nicht festgestellt werden konnten. Im vorliegenden Fall konnte daher kein asylrechtlich relevanter Sachverhalt festgestellt werden. Es konnten auch keine Umstände ermittelt werden, dass Sie aufgrund persönlicher Eigenschaften oder Ihrer beruflichen oder sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind beziehungsweise im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wären. Zusammengefasst kann jedoch nicht erkannt werden, dass Sie in Ihrer Heimat staatliche Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten haben, weshalb Ihnen keine wohlbegründete Furcht vor maßgeblich wahrscheinlicher Verfolgung aus einem der Gründe der GFK zusinnbar ist. Das Bundeasylamt geht aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass keine asylrelevante Verfolgungsgefahr Ihnen persönlich gegenüber in der Russischen Föderation besteht. Es ist zwar bekannt, dass sich die allgemeine Lage in der Russischen Föderation nicht mit jener in Österreich vergleichen lässt, aber zusammenfassend kann nicht erkannt werden, dass Sie in Ihrer Heimat staatliche Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten haben, weshalb Ihnen keine wohlbegründete Furcht vor maßgeblich wahrscheinlicher Verfolgung aus einem der Gründe der GFK zusinnbar ist."

Subsidiäre Schutzgründe (allgemeine Lage im Herkunftsstaat, lebensbedrohende Krankheit) seien im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, weswegen die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation keinen Art. 3 EMRK widersprechenden Sachverhalt darstelle. Der Beschwerdeführer verfüge in Tschetschenien über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, verfüge über eine abgeschlossene Schulausbildung und sei bis zu seiner Abreise in einem regulärem Angestelltenverhältnis tätig gewesen, sodass nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in eine Art. 3 EMRK widersprechende Lage gedrängt würde.

Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet erweise sich auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK als rechtmäßig. In Österreich wäre der Beschwerdeführer auf staatliche Unterstützung angewiesen und verfüge außer über zwei Onkeln (bei einem würde der Beschwerdeführer wohnen) über keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich. Ein schützenswertes Privatleben habe das Bundesasylamt nicht feststellen können.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 25.06.2013 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften anfocht.

Die beschwerdeführende Partei meinte in der Beschwerdeschrift, dass die Behörde dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abspräche, ohne dies schlüssig zu begründen. Die Behörde stütze sich lediglich auf ihre eigenen Mutmaßungen darüber, was in der Heimat des Beschwerdeführers üblich sei oder nicht. So bringe die Behörde etwa vor, dass es nicht sein könne, dass der Beschwerdeführer weiter für die Firma XXXX arbeite, obwohl er dreimal festgenommen worden sei und in Verdacht stehe, Kontakt zu einem Widerstandskämpfer zu haben. Ebenso könne es nicht sein, dass der Vater des Beschwerdeführers und auch der Bruder des Beschwerdeführers für diese Firma arbeiten. Die belangte Behörde verkenne, dass es sich bei diesem Arbeitsplatz um keine strategisch wichtige Tätigkeit handle, sondern der Beschwerdeführer lediglich im Bereich der Kundenbetreuung eingesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe daher keinerlei Einblicke in irgendwelche Geschäftsgeheimnisse gehabt, die für die Rebellen interessant hätten sein können.

Die belangte Behörde verkenne überhaupt jene Logik, der die tschetschenischen Behörden in seinem Fall folgen: Wie niederschriftlich dargelegt, sei der Beschwerdeführer dreimal mitgenommen worden und nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden, nachdem nichts aus ihm herauszukriegen gewesen sei, da er nämlich nichts zweckdienliches gewusst habe. Hätte man den Beschwerdeführer weiter in Haft gehalten, so hätte es den Behörden keinen Nutzen gebracht. Aus diesem Grund haben sie ihn freigelassen. Auf freiem Fuß sei der Beschwerdeführer auf andere Weise nützlich gewesen. Die Vorgehensweise der Behörden habe nämlich den Zweck, den Beschwerdeführer zwischenzeitlich zu observieren, um so über ihn an die Rebellen heranzukommen. Dies sei den Behörden allerdings nicht gelungen, da der Beschwerdeführer überhaupt keinen Kontakt zu den Rebellen gehabt habe, außer zu einem Freund aus der XXXX, der schon in die Berge gegangen sei und zu dem er seither eben keinen Kontakt mehr habe. Weiters habe die Vorgangsweise, den Beschwerdeführer in einigen Abständen immer wieder mitzunehmen und zu misshandeln, auch den Zweck, den Beschwerdeführer zu zermürben, damit der Beschwerdeführer schließlich das "Angebot" annehme, für die staatlichen Behörden als Spitzel zu arbeiten. Beiden Zwecken wäre die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Firma nicht dienlich gewesen, vielmehr hätte der Beschwerdeführer ein einigermaßen normales Leben führen sollen, wodurch der Beschwerdeführer auch als Anlaufstelle für mutmaßliche Rebellen und deren Anhänger attraktiv erschienen wäre, was aber immer wieder durch Festnahmen und Misshandlungen unterbrochen werden sollte, da gerade dieses "Wechselbad" geeignet gewesen wäre, den Beschwerdeführer psychisch zu brechen. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer nach diesen Festnahmen immer wieder gespürt, dass er beobachtet werde, etwa dass ihm Autos folgten.

Wie schon niederschriftlich festgehalten, sei der Beschwerdeführer nicht nur verhört und bedroht, sondern auch schwer misshandelt worden, mit Fäusten und Gewehrkolben, und zwar bei der zweiten und dritten Festnahme. Und zwar so sehr, dass der Beschwerdeführer im Falle einer neuerlichen Festnahme sogar seinen Tod befürchte.

Wie sich aus der Niederschrift ergeben habe, habe die Befragung des Beschwerdeführers unterbrochen werden müssen, damit er sich erholen habe können. Dieser Vermerk in der Niederschrift stehe im krassen Widerspruch zur (formularmäßigen) Behauptung der belangten Behörde, es habe sich während der Vernehmung "keinerlei Anzeichen" ergeben, dass der Beschwerdeführer "psychisch beeinträchtigt wäre".

Die Festnahmen seien durch Männer in Zivilkleidung erfolgt, also Geheimpolizisten. Wie erwähnt, sei der Vater des Beschwerdeführers deshalb zur gewöhnlichen Polizei gegangen, um sich zu beschweren, und zwar zur normalen Polizeistation. Genützt habe das aber nichts, vielmehr habe der Beschwerdeführer daraufhin auch noch die zwei erwähnten Vorladungen zu eben jener Polizei erhalten. Diese Abfolge, deren Sinn die belangte Behörde nicht verstehe, habe also einen logischen Sinn. Der Vater des Beschwerdeführers, der gehofft habe, ihn durch seine Intervention zu schützen, habe dadurch auch noch die Aufmerksamkeit einer weiteren Behörde auf den Beschwerdeführer gezogen.

Wie niederschriftlich erwähnt, habe der Beschwerdeführer diesen Ladungen keine Folge geleistet, da er nach den Geschehnissen bei der Geheimpolizei große Angst gehabt habe, auch bei dieser Behörde geschlagen und fertiggemacht zu werden. Die belangte Behörde werfe die Frage auf, warum dem Vater und Bruder des Beschwerdeführers nichts passiert sei. Dies liege aber darin, dass er ja nicht selbst bei den Kämpfern im Wald gewesen sei, sondern lediglich ein Freund von ihm. Nur wenn der Beschwerdeführer zu den Kämpfern gegangen wäre, dann freilich hätten sich die Kadyrov-Behörden an den Vater und Bruder gehalten und diese verfolgt. Nach der Flucht des Beschwerdeführers allerdings sei zu Hause nach ihm gefragt worden, und habe auch sein Bruder Probleme bekommen. Dieser sei einmal festgenommen und ebenfalls stark geschlagen worden (dabei werde in der Beschwerdeschrift auf Seite 2 des Bescheides verwiesen).

Aus all dem ergebe sich, dass die Zweifel der belangten Behörde zu dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei unbegründet seien. Nur der Vollständigkeit halber weise die beschwerdeführende Partei darauf hin, dass die Behauptung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe keinen Familienbezug und führe kein Familienleben in Österreich, aktenwidrig sei. Der Beschwerdeführer wohne bei seinem in Österreich asylberechtigten Verwandten und seiner Familie, die Adresse sei der Behörde bekannt.

6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.11.2013, GZ. D13 436050-1/2013/3E, wurde die Beschwerde gemäß §§, 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zur Situation in Tschetschenien und der Russischen Föderation an, da sich diese auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen. Den Länderberichten wurde auch nicht substantiiert entgegengetreten. Das Bundesasylamt hat in der Begründung des Bescheides vom 05.06.2013, Zl. 13 01.418-BAI, die Ergebnisse eines ordnungsgemäßen und mängelfreien Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage hinsichtlich der behaupteten Flüchtlingseigenschaft klar und übersichtlich zusammengefasst und den rechtlich maßgeblichen Sachverhalt in völlig ausreichender Weise erhoben. Der Asylgerichtshof hat daher auch keine Bedenken gegen die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt und schließt sich diesen an. Es konnte folglich nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation Bedrohungshandlungen ausgesetzt war bzw. im Falle seiner Rückkehr ausgesetzt wäre.

(...)

Das Bundesasylamt hat im o.a. Bescheid vom 05.06.2013 bereits in seiner Beweiswürdigung dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation aufgrund zahlreicher Ungereimtheiten und aufgrund der Widersprüche nicht glaubhaft sei und somit als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden muss. Auch der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kommt in einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens des Beschwerdeführers zu der Überzeugung, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nicht asylrelevant verfolgt wurde.

(...)

In seiner Ersteinvernahme vom 03.02.2013 gibt der Beschwerdeführer an, dass er zwei Brüder und eine Schwester habe. Einer der beiden Brüder wäre "ebenfalls stark geschlagen" worden (vgl. AS 31). In seiner zweiten Einvernahme vom 17.04.2013 erwähnt der Beschwerdeführer eine solche Misshandlung seines Bruders mit keinem Wort. Vielmehr gibt er an, dass der jüngere Bruder die Schule besuchen würde, der ältere hätte seine Arbeitsstelle bei einem XXXX übernommen, als der Beschwerdeführer selbige aufgrund seiner Ausreise verließ. Obwohl der Beschwerdeführer in seiner Ersteinvernahme nicht explizit ausführt, welcher Bruder misshandelt worden sein soll, kann wohl aufgrund des Alters davon ausgegangen werden, dass es sich wohl nur um den älteren handeln hätte können. (Aufgrund der fehlenden Sinnhaftigkeit eines Verhörs eines damals 10-jährigen, kann ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer den jüngeren Bruder meinte. Außerdem berichtet er über den Jüngeren in der zweiten Einvernahme ebenfalls nichts Außergewöhnliches bzw. gibt nur an, dass dieser noch in die Schule gehen würde). Wäre aber der ältere Bruder tatsächlich misshandelt worden, hätte dies der Beschwerdeführer in seiner zweiten Einvernahme sicherlich erwähnt. Vielmehr gibt er jedoch an, dass dieser seinen Posten bei einem staatlichen Betrieb übernommen hätte. Es ist - wie das Bundesasylamt richtigerweise und ausführlich dargelegt hat - unglaubwürdig, dass der Bruder eines terroristischer Kontakte Verdächtigen einen Posten in einem Staatsbetrieb bekommt. Insbesondere wenn dieser bereits selbst in das Visier der Behörden gekommen sein sollte (wie es die Aussage des Beschwerdeführers nahelegt). Dabei spielt es auch nur eine untergeordnete Rolle, ob es sich um einen "strategischen" Staatsbetrieb handelt. Eine Einstellung in einem Staatsbetrieb stellt jedenfalls eine finanzielle Absicherung dar (der Beschwerdeführer gibt selbst an, dass aufgrund der Beschäftigung seines Vaters ebendort sich die finanzielle Situation gut darstellt). Aufgrund der Länderfeststellungen kann daher ausgeschlossen werden, dass Familienmitglieder eines im Visier der Behörden Befindlichen eine Anstellung finden und daher solcherart sogar "privilegiert" werden würden.

Zur Unglaubwürdigkeit trägt auch die zeitliche Abfolge und die Umstände der vorgebrachten Verfolgungshandlungen bzw. Mitnahmen bei:

Der Beschwerdeführer gibt an dreimal plötzlich mitgenommen worden zu sein. Das 1. Mal Anfang 2012, als die Polizei zur XXXX kam. Das 2. Mal ungefähr 5 Monate später auf der Straße und das 3. Mal im November 2012 direkt von zuhause. Dass der Beschwerdeführer jedoch am Anfang derselben Einvernahme am 17.04.2013 angibt, dass ihm zwei Vorladungen für Mitte November 2012 und Mitte Dezember 2012 zugestellt werden sollten, entbehrt jeder Lebenserfahrung. Zur Erklärung in der Beschwerdeschrift der zufolge es sich um "separate" Verfolgungshandlungen handle - siehe unten. Es ist auch nicht einsehbar, weshalb die Behörden sich nunmehr einer solchen formellen Vorgehensweise bedienen sollten. Noch viel unverständlicher ist jedoch, dass es die Behörden verabsäumt haben, auf die Missachtung der Ladungen zu reagieren (vgl. As 133). Der Beschwerdeführer gibt selbst an, dass nach der letzten Mitnahme im November 2012 bis zu seiner Ausreise am 19.01.2013 "nichts" passiert sei. (Dahingestellt kann bleiben ob zugegangene Ladungen tatsächlich nichts Erwähnenswertes sind - vgl. AS 135).

Ein weiterer Punkt in diesem Zusammenhang ist, dass der Beschwerdeführer als er zu den Mitnahmen in der Zweiteinvernahme konkret befragt wurde (AS 134-135), körperliche Misshandlungen seiner selbst mit kaum einem Wort erwähnt. Er gibt zwar an, dass man gedroht habe, ihn umzubringen, Schläge wie in der Ersteinvernahme schildert er jedoch nicht. Lediglich sehr am Rande (AS 133) gibt er an, dass er Angst hätte, "wieder" geschlagen zu werden. Bei der Schilderung der Mitnahmen klammert er körperliche Misshandlungen völlig aus. Dies kann nur damit erklärt werden, dass der Beschwerdeführer sichtlich ein Fluchtvorbringen asylbezogen konstruiert hat. Dieser Eindruck wird auch bestärkt, da die Schilderungen der angeblichen Mitnahmen und Verhöre auffällig vage und allgemein gehalten sind. Irgendwelche Details, die den Sachverhalt plastisch und damit glaubwürdig erscheinen ließen, sucht man in den Protokollen vergeblich.

Auch die beigebrachten Urkunden können die Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht untermauern. Die Geburtsurkunde scheint zwar echt zu sein (vgl. AS 75). Jedoch wurde diese im Oktober 2012 ausgestellt, also zu einem Zeitpunkt als der Beschwerdeführer bereits im Visier der Behörden gewesen sein soll. Dazu ist anzumerken, dass aus dem Umstand dass der Beschwerdeführer sichtlich friktionsfreien Kontakt mit Behörden hatte (und diesen auch gesucht haben muss), nur geschlossen werden kann, dass er keiner asylrelevanten Verfolgung seitens tschetschenischer Behörden ausgesetzt gewesen sein kann. Dass der beigebrachte Führerschein eine Totalfälschung darstellt (vgl AS 81), stellt ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers dar und führt mangels anderer vorgelegter Lichtbilddokumente dazu, dass die Identität nicht festgestellt werden kann. Lediglich am Rande sei erwähnt, dass es dem Beschwerdeführer zwar möglich war Unterlagen zur angeblichen Gültigkeit seines Führerscheines aus Tschetschenien beizuschaffen (AS177-179), die angesprochenen Ladungen jedoch nicht vorlegt.

Zur Beschwerdeschrift wird angemerkt: Wenn der Beschwerdeführer meint, dass das Faktum der Beschäftigung des Beschwerdeführers bis zu seiner Ausreise bei einem Staatsbetrieb eine "Taktik" der Behörden darstellen würde, ist dazu anzumerken, dass dies lediglich eine in den Raum gestellte Behauptung ist. Alleine das Faktum, dass der Bruder angeblich die "Nachfolge" bei dem Staatsbetrieb angetreten haben soll, lässt darauf schließen, dass es eine solche "Taktik" sichtlich niemals gab, sondern vielmehr das Regime dem Beschwerdeführer und seiner Familie zumindest neutral gegenüberstand. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Länderfeststellungen hinsichtlich der "Unterstützung von Rebellen / Kollektivbestrafung" (Bescheid Seiten 79-81) hinzuweisen, die mit dem Vorbringen kaum in Einklang zu bringen sind.

Weiters ist in der Beschwerdeschrift angegeben: "Wie schon niederschriftlich festgehalten, wurde ich nicht nur verhört und bedroht, sondern schwer misshandelt, mit Fäusten und Gewehrkolben, und zwar bei der zweiten und dritten Festnahme....." Dazu wird seitens des erkennenden Senates darauf verwiesen, dass lediglich in der Ersteinvernahme explizit von körperlichen Misshandlungen gesprochen wurde (siehe oben). Wenn der Beschwerdeführer nunmehr abermals (und dazu in noch drastischerer Form) auf ein Vorbringen zurückkommt, dass er im Zuge der Einvernahme vom 17.04.2013 fast gänzlich ausklammert, kann dies nur dahingehend interpretiert werden, dass der Beschwerdeführer krampfhaft versucht eine asylrechtlich relevante Fluchtgeschichte zu konstruieren.

Dass die tschetschenischen Behörden nicht an den Vater und den Bruder des Beschwerdeführers herangetreten wären, da der Beschwerdeführer ja kein "Kämpfer im Wald" gewesen wäre, sondern nur der Freund eines solchen, ist angesichts der Länderfeststellungen und der darin beschriebenen Vorgehensweise der tschetschenischen Behörden keinesfalls plausibel.

Die beschwerdeführende Partei vermeint auch aus der Unterbrechung der Vernehmung am 17.04.2013 zu Erholungszwecken auf eine psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers schließen zu können und bezweifelt in der Folge die Angaben in der Niederschrift zur psychischen Situation desselben. Dieser Argumentation kann jedoch seitens des erkennenden Senates nicht gefolgt werden. Aus der Niederschrift geht hervor, dass die Vernehmung insgesamt 3 Stunden dauerte und die Unterbrechung (gemessen am Protokollumfang) ungefähr zur Hälfte stattfand. Die Gewährung einer angemessenen Pause kann keinesfalls als Anzeichen für eine psychische Beeinträchtigung gesehen werden. Der Beschwerdeführer wurde anfangs zu allfälligen psychischen und physischen Problemen befragt. Weder aus der diesbezüglichen Antwort noch aus dem sonstigen Akteninhalt ergeben sich irgendwelche Anzeichen, die auf eine relevante psychische Beeinträchtigung schließen lassen würden. Insbesondere machte der Beschwerdeführer nach erfolgter Rückübersetzung keinerlei Angaben, die auf Probleme bei der Vernehmung bzw. der Protokollierung hindeuten würden.

Die beschwerdeführende Partei moniert weiters, dass es laut Vorbringen zu - mehr oder weniger separaten - Verfolgungshandlungen seitens der Geheimpolizei und (initiiert durch die Vorsprache des Vaters) seitens der "gewöhnlichen" Polizei kam. Auch dieses Vorbringen ist lediglich in den Raum gestellt, ohne dass die beschwerdeführende Partei auch nur irgendeinen Beweis liefern kann. Dass "Männer in Zivilkleidung" quasi automatisch der "Geheimpolizei" zuzurechnen seien, kann jedenfalls seitens des erkennenden Senates nicht erkannt werden. Selbst wenn man jedoch davon ausgehen würde, dass die erwähnten Ladungen durch die Vorsprache des Vaters bei der Polizei verursacht wurden, würde daraus jedoch nicht auf eine drohende Verfolgungshandlung geschlossen werden können. Viel näherliegender wäre es diesfalls, dass die reguläre Polizei das mögliche Opfer einvernehmen möchte, um die Strafverfolgung der vermeintlichen Täter voranzutreiben.

Schließlich weist die beschwerdeführende Partei zwar auf die Aussagen in der Ersteinvernahme hin, wonach der Bruder des Beschwerdeführers "stark geschlagen" worden wäre. Wieso der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt in der ausführlichen Zweiteinvernahme nicht erwähnte (siehe oben), geht allerdings auch aus der Beschwerdeschrift nicht hervor.

Insgesamt kann daher das Vorbringen des Beschwerdeführers den Feststellungen wegen Unglaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt werden.

(...)

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keinerlei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen leidet, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben in der Einvernahme am 17.04.2013, in welcher der Beschwerdeführer angegeben hat an keinerlei Krankheiten zu leiden. Auch sonst sind aus dem Akt keine Hinweise für eine schwerwiegende Krankheit (auch psychischer Natur - siehe oben) zu entnehmen.

(...)"

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erwuchs am 10.12.2013 in Rechtskraft.

7. Der Beschwerdeführer stellte am 13.01.2014 gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ("Folgeantrag") und wurde dazu am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Der Beschwerdeführer gab an, Österreich seit dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Verfahrens nicht verlassen zu haben. Er stelle einen neuen Antrag, weil seine alten Probleme noch aktuell seien. Er habe sich Ladungen zum Verhör nachschicken lassen können. Befragt, ob er neue Gründe habe, sagte der Beschwerdeführer, er habe bei seiner ersten Einvernahme nicht erzählt, dass er die Widerstandskämpfer unterstützt habe und deshalb verfolgt worden sei.

8. Der Beschwerdeführer wurde am 30.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab an, dass er neuerlich einen Asylantrag gestellt habe, weil es für ihn in Tschetschenien immer noch gefährlich sei und er nicht zurückkehren möchte. Beim ersten Mal habe er nicht alles erzählt. Er habe damals gesagt, dass sein Freund bei den Widerstandskämpfern sei. Bei der Erstbefragung vor einem Monat habe er alles erzählt. Er habe tatsächlich so einen Freund. Richtig sei jedoch, dass er selbst solche Leute mit Essen unterstützt habe. Der letzte Vorfall im Herkunftsstaat sei Ende 2012 gewesen. Der Beschwerdeführer gab an, dass ihm sein Bruder vor ca. zwei Monaten die erwähnten Ladungen geschickt habe. Er habe diese im ersten Verfahren nicht vorgelegt, weil er nicht gedacht habe, dass er sie benötige. Er habe schnell ausreisen müssen und sie nicht mitgenommen. Die Ladungen seien an die Heimatadresse des Beschwerdeführers adressiert gewesen. Wer die Ladungen übernommen habe wisse er nicht, er sei ja zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen. Es sei 2012 gewesen. Er sei damals schon noch in Tschetschenien, aber zufällig nicht zu Hause gewesen. Es seien zwei Ladungen gewesen. Ob nach seiner Ausreise weitere Ladungen gekommen seien, wisse er nicht. Er habe zwar erst vor kurzem mit seiner Mutter telefoniert, am Telefon möchte sie aber aus Angst nicht darüber sprechen. Er habe die Ladungen von zu Hause vor ungefähr fünf oder sechs Monaten angefordert.

Befragt, warum die vorgelegten Ladungen noch in so gutem Zustand seien (keine Eselsohren, keine Einrisse usw.), obwohl die Ladungen vom 19. bzw. 27.07.2012 stammen, entgegnete der Beschwerdeführer, das wisse er nicht. Seine Mutter habe alles aufbewahrt. Warum seine Mutter die Ladungen überhaupt aufbewahrt habe, wisse er nicht. Weiters befragt, was an den vorgelegten Ladungen angeklammert gewesen sei, zumal links oben im Eck Klammerspuren seien, entgegnete der Beschwerdeführer, er wisse es nicht. Er habe das so per Post erhalten.

Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, Einsicht in die aktuellen Länderberichte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu nehmen. Der Beschwerdeführer verzichtete ausdrücklich darauf.

Der Beschwerdeführer lebe in Österreich bei seinem Onkel. Er besuche einen Deutschkurs und einen Fitnessclub. Er bekomme Geld vom Staat und werde auch von seinem Onkel unterstützt.

9. Der Beschwerdeführer wurde am 06.02.2014 nach erfolgter Rechtsberatung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab an, dass er seine Angaben aus der ersten Niederschrift aufrecht halte. Er legte das Kuvert vor, mit welchem ihm die Ladungen aus dem Herkunftsstaat übermittelt worden seien. Er habe heute mit seiner Mutter telefoniert. Es sei alles in Ordnung, alle seien gesund.

10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2014, Zl. 1000353301-1402575, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.01.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

11. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 21.02.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben.

12. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2014, GZ. W218 1436050-2/3E, wurde der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben (Spruchteil A). Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idGF für nicht zulässig erklärt (Spruchteil B).

Begründend wurde Folgendes ausgeführt:

"Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im vorliegenden Fall den zweiten Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl enthält jedoch keine nachvollziehbaren Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat. Im Bescheid werden lediglich die Quellen, sowie Internetverweise aufgelistet, aus denen nicht hervorgeht, welchen Inhalt und welche relevanten Stellen daraus zur Entscheidungsfindung herangezogen wurden. Daher ist das Ermittlungsverfahren im gegenständlichen Fall mangelhaft. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen einer entschiedenen Sache im konkreten Fall gegeben sind.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird unter Wahrung des Parteiengehörs relevante Feststellungen treffen und daraus die rechtlichen Konsequenzen ziehen müssen, und diese auch seinem Bescheid zugrunde legen, um dem Bundesverwaltungsgericht seine Kontrollfunktion möglich zu machen. Anhand der angeführten Quellenangaben, insbesondere der Internetverweise, lässt sich nicht feststellen, welche konkreten Länderfeststellungen zur Entscheidungsfindung herangezogen wurden. Aus dem Bescheid selbst müssen die fallbezogenen Feststellungen, die zur Entscheidungsfindung herangezogen wurden, nachvollziehbar hervorgehen, um dem Bundesverwaltungsgericht die gebotene Überprüfbarkeit zu ermöglichen."

13. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am 08.08.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Er legte ein Foto vor, das ihn an einem Baum in einem Wald in Uniform sitzend zeige. Es sei in einem Wald in Tschetschenien aufgenommen worden. Er glaube das Foto stamme aus 2011. Das Foto zeige, dass er mit den Banditen zusammen gewesen sei. Ein Freund sei auch auf dem Foto gewesen. Das habe man aber abgeschnitten.

Befragt, seit wann der Beschwerdeführer von den Ladungen (vom 15.07.2012 und 23.07.2012) sowie dem Foto wisse, sagte er, von dem Foto wisse er seit 2011, als es aufgenommen worden sei. Von den Ladungen habe er ungefähr zwei Tage, nachdem sie angekommen seien, erfahren.

Der Beschwerdeführer gab an, dass einer seiner Brüder ihm erzählt habe, dass man ihn bedroht habe. Mehr wisse der Beschwerdeführer nicht. Seine Angehörigen können nach wie vor problemlos in Tschetschenien leben.

Der Beschwerdeführer gab an, dass er die Widerstandskämpfer lange Zeit mit Medikamenten und Lebensmitteln unterstützt habe. Er habe aber auch selbst gekämpft. Auf Vorhalt, dass er dies noch nie angegeben habe, sagte der Beschwerdeführer, er habe das in beiden Interviews gesagt. Auf erneuten Vorhalt, dass er dies nie angegeben habe und nachdem ihm die früheren Einvernahmeprotokolle gezeigt wurden, entgegnete der Beschwerdeführer, er sei nicht konkret danach gefragt worden.

Dem Beschwerdeführer wurden aktuelle Länderberichte zur relevanten Situation in Tschetschenien zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer antwortete, er habe ja gesagt, dass sie seinen Bruder bedroht haben. Sie seien zu ihm nach Hause gekommen und haben nach ihm gefragt.

14. Der Beschwerdeführer übermittelte am 18.08.2014 eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen.

15. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2014, Zl. 1000353301-1402575, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.01.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Die belangte Behörde traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat und führte beweiswürdigend aus, der Beschwerdeführer habe Österreich seit seiner ersten Antragstellung auf internationalen Schutz nicht verlassen.

Er habe im gegenständlichen Asylverfahren angegeben, dass er in seinem Erstasylverfahren zwar angegeben habe, dass sein Freund bei den Widerstandskämpfern sei, er habe jedoch nicht angeführt, dass er Widerstandskämpfer mit Lebensmitteln versorgt habe. Der letzte Vorfall habe sich ca. im Oktober 2012 ereignet. Weiters habe er zwei russische Ladungen zu einem Verhör vorgelegt. So sei hier jedoch anzuführen, dass er in seinem Erstasylverfahren auf Frage angeführt habe, dass er, als er 15 Jahre alt gewesen sei, öfters eine Person an seine Schule gekommen sei und mit ihm gesprochen habe. Diese Person sei ein Widerstandskämpfer gewesen. Weiters habe er angegeben, dass er mehrmals von der Polizei abgeholt und verhört worden sei. Hätte er jedoch Probleme gehabt, indem er tatsächlich den Widerstandskämpfern geholfen hätte, wäre er sicherlich nicht immer wieder von der Polizei wieder entlassen worden.

Weiters sei bezüglich der vorgelegten Ladungen Folgendes anzuführen:

Bereits in seinem Erstasylverfahren habe er angeführt, dass zwei Ladungen zugestellt worden seien, welche noch Zuhause seien. Auf diesen Vorladungen stehe, dass er zur Polizei von XXXX kommen soll, es gehe um seinen Freund. Auf Rückfrage habe er angegeben, dass die zweite Ladung irgendwann für Mitte Dezember 2012 gewesen sei und die erste Ladung ungefähr für 1 Monat früher, somit Mitte November 2012. Hier sei jedoch anzuführen, dass bezüglich der vorgelegten Ladungen er sich nicht bei der Polizei in XXXX melden habe sollen, sondern bei der Polizei in XXXX. Weiters sei anzuführen, dass diese Ladungen nicht für die Termine Mitte November und Dezember 2012 ausgestellt gewesen seien, sondern für 19.07.2012 und 27.07.2012. Da er selbst angeführt habe, dass er lediglich zwei Ladungen erhalten habe als er noch Zuhause aufhältig gewesen sei, können keine anderen Ladungen für ihn zugestellt worden sein. Gefälschte Dokumente oder unwahre Zeitungsmeldungen, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen, werden regelmäßig bei Asylsuchenden aus der Russischen Föderation im Allgemeinen und der Kaukasusregion im Besonderen festgestellt. Von staatlichen Behörden ausgestellte Dokumente seien nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt oder gefälscht; Personenstandsurkunden und andere Dokumente (z.B. Haftbefehle) können gekauft werden. (ÖB Moskau, Juli 2006). So sei auch beim Beschwerdeführer anzuführen, dass der von ihm vorgelegte russische Führerschein als Totalfälschung erkannt worden sei. (Untersuchungsbericht vom 27.02.2013, Zahl:

2.833. 425/1-II/BK/6.2.U33/13, des Bundeskriminalamtes, Kriminaltechnik). Bezüglich seiner vorgelegten Prüfungskarte und der Übersetzung, welche er sich laut seinen Angaben erst vor ca. 6 Monaten von seinem Bruder aus dem Herkunftsstaat schicken habe lassen, sei anzuführen, dass diese bereits am 21.03.2013 von einem Dolmetscher in Dornbirn übersetzt worden sei und er diese Unterlagen bereits in seinem Erstasylverfahren vorgelegt habe.

Nicht nachvollziehbar sei auch die Tatsache, warum er zuvor immer von der Polizei ohne Vorwarnung zu Verhören mitgenommen und später wieder freigelassen worden sei, er jedoch plötzlich "lediglich" nur mehr Ladungen erhalten haben soll. Diesen habe er keine Folge geleistet, trotzdem habe dies keine Konsequenzen mehr gehabt. Denn obwohl er regelmäßig mit seiner Familie im Herkunftsstaat telefoniere, habe er nicht angegeben, dass weitere Ladungen für ihn eingelangt seien. Auffallend sei auch die Tatsache, dass sein Bruder ihm mitgeteilt habe, dass, nachdem er den Herkunftsstaat verlassen habe, mehrmals die Behörden nach ihm gefragt haben. So sei es nicht nachzuvollziehen, warum nicht einfach neuerlich eine Ladung übermittelt worden sei, sondern sofort die Behörden bei ihm erschienen und nach ihm gefragt haben.

So sei bereits in seinem Erstasylverfahren festgestellt worden, dass auf Grund zahlreicher grundlegender Ungereimtheiten und Widersprüche sein Vorbringen nicht den Tatsachen entsprechen habe können.

Weiters sei auffällig, dass diese von ihm vorgelegten beiden Ladungen, welche bereits über 1,5 Jahre alt seien und trotzdem von seiner Mutter noch aufgehoben worden seien, keinerlei Vergilbungen, Einrisse, oder "Eselsohren" gehabt haben.

Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme am 08.08.2014 angegeben, dass er auch selbst gekämpft habe. Auf die Frage, warum er das nicht bereits in den vorangegangenen Einvernahmen angegeben habe, habe er gesagt, dass er das in den letzten beiden Einvernahmen am 30.01.2014 und am 06.02.2014 gesagt habe. Nachdem ihm die Einvernahmen vorgelegt worden seien und er darauf hingewiesen worden sei, dass er dies in beiden Einvernahmen nicht angegeben habe, habe er gesagt, dass man ihn nicht danach gefragt habe. Dadurch zeige sich, dass er lediglich versuche immer neue Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes vorzubringen, wobei anzuführen sei, dass auch diese Gründe bereits zu dem Zeitpunkt vorhanden gewesen seien, als er sein Heimatland verlassen habe.

Das auf seinem Handy der Behörde gezeigte Foto stamme seinen Angaben nach aus dem Jahr 2011.

Da er selbst angeführt habe, dass sich der letzte Vorfall ca. im Oktober 2012 ereignet habe, somit bevor er den Herkunftsstaat verlassen habe und nach Österreich gereist sei, könne kein neuer Sachverhalt festgestellt werden. Zudem habe er in der Einvernahme am 08.08.2014 selbst angegeben, dass sich an der allgemeinen Situation in Tschetschenien nichts geändert habe und an seiner persönlichen Situation hätte sich nichts zum Guten verbessert, was ebenfalls darauf hindeute, dass sich an seiner persönlichen Situation nichts geändert habe.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG vorliege, da sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren decke (VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.11.2013, Zahl: D13 436050-1/2013/3E, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen worden sei, sei sowohl formell als auch materiell rechtskräftig geworden, und dürfe von der Behörde weder aufgehoben, noch abgeändert werden. Die Ausnahme der §§ 68, 69 und 71 AVG liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer habe zur Begründung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz ausschließlich Umstände geltend gemacht, die den Schilderungen zufolge, schon vor Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 22.11.2013, Zahl: D13 436050-1/2013/3E, im ersten Asylverfahren bestanden haben. Diese Umstände seien daher von vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen, zumal diese nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergebe, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen ist (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 2 E. 83 zu § 68 AVG). Er habe nunmehr dieselben Fluchtgründe angegeben, wie in seinem früheren Asylverfahren. Daher könne kein neuer Sachverhalt festgestellt werden. Bezüglich der von ihm vorgelegten zwei Polizeiladungen - welche er bereits in seinem Erstasylverfahren erwähnt habe, jedoch erst jetzt vorgelegt habe - sei anzuführen, dass diese widersprüchlich zu den Zeitangaben, welche er angeführt habe, ausgestellt worden seien und auch eine andere Polizeidienststelle diese Ladungen ausgestellt habe.

Letztendlich habe sich der letzte Vorfall ca. im Oktober 2012 ereignet. Zudem habe der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 08.08.2014 angegeben, dass er nicht nur die Widerstandskämpfer unterstützt habe, sondern auch selbst gekämpft habe. Auf den Vorhalt, dass er dies bis zum heutigen Zeitpunkt nicht angegeben habe, habe er nur gesagt, man habe ihn nicht danach gefragt. Daher könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden.

Die von Amtswegen berücksichtigte Ländersituation habe ebenfalls keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervorgebracht, weshalb auch diesbezüglich von entschiedener Sache auszugehen sei.

Auf Frage habe er angegeben, dass er keine Krankheiten habe und auch keine Medikamente einnehme. Auch sei bereits in seinem früheren Asylverfahren festgestellt worden, dass aus medizinischer Sicht keine Bedenken bezüglich seiner Überstellung in den Herkunftsstaat bestehen.

Bezüglich seines Privat- und Familienlebens werde angeführt, dass auch hier kein neuer objektiver Sachverhalt vorliege, da zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des Erstasylverfahrens am 10.12.2013, und dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung des gegenständlichen Asylverfahrens am 19.08.2014 keine entscheidungsrelevante Änderung der Situation seines Familien- und Privatlebens eingetreten sei.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in seiner Sphäre gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 22.11.2013, Zahl: D13 436050-1/2013/3E, seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.

16. Am 28.08.2014 langte ein als "Beschwerde" bezeichnetes handschriftlich verfasstes Schreiben beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

Da diese Beschwerde Inhaltsmängel im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG aufwies, erteilte die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes mit Schriftsatz vom 04.09.2014, GZ. W218 1436050-2/2Z, einen Mängelbehebungsauftrag bis 01.10.2014.

17. Am 26.09.2014 langte ein als "Mängelbehebung" bezeichnetes Schreiben beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Bescheid der belangten Behörde werde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel angefochten. Die belangte Behörde habe es unterlassen, ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen, da sie sonst feststellen hätte müssen, dass ihm in der Heimat asylrelevante Verfolgung drohe.

Der Beschwerdeführer monierte, allein die Tatsache, dass er zwei Asylanträge gestellt habe, werde von den staatlichen Organen in der Russischen Föderation als Hinweis gewertet, dass eine regimefeindliche Gesinnung vorliege. Schon aus diesem Grund liege ein neuer asylrelevanter Sachverhalt vor. Er habe Widerstandskämpfer mit Essen unterstützt und auch selbst gekämpft und habe daher mit Verfolgungshandlungen zu rechnen. Der Beschwerdeführer verwies erneut auf das bereits vorgezeigte Foto. Wenn dieses Foto bei ihm gefunden werde, habe er mit dem Schlimmsten zu rechnen. Auch dies sei ein neuer Sachverhalt.

Er habe Ladungen erhalten, die er bereits vorgelegt habe. Die Situation in seiner Heimat habe sich sehr wohl verändert. Er habe schon bei seiner letzten Einvernahme angegeben, dass sein Bruder ihm erzählt habe, dass er bedroht und nach dem Beschwerdeführer befragt worden sei. Dies sei nach seinem ersten Verfahren gewesen. Auch nach der letzten Einvernahme am 08.08.2014 habe ihm sein Bruder zu verstehen gegeben, dass er von Polizisten aktuell gesucht werde.

Er habe auch angegeben, dass sich auf jeden Fall nichts zum Guten gebessert habe und auch schon Erläuterungen zu den Länderfeststellungen gemacht. Trotz dieses Hinweises habe die belangte Behörde keine weiteren Ermittlungen getätigt und keine Nachforschungen vor Ort angestellt. Auch seine Mutter habe ihm gesagt, er solle keinesfalls zurückkehren. Er gehe davon aus, dass auch ihr Telefon abgehört werde und die Behörden nun wissen, dass er erneut einen Asylantrag gestellt habe.

Er wisse nicht, warum noch nicht protokolliert worden sei, dass er selbst gekämpft habe. Er dachte, er sei danach gefragt worden und habe das beantwortet.

Er habe auch angegeben, dass er Probleme mit dem Kopf habe. Er habe in letzter Zeit Gedächtnisprobleme und werde sich auch diesbezüglich an einen Arzt wenden. Er habe auch oft Kopfschmerzen. Diesbezüglich sei er in ärztlicher Behandlung und sei im Dezember sogar operiert worden. Er bekomme Mexalen und Novalgin Tropfen. Es sei auch unzutreffend, dass ihm keine Medikamente verschrieben worden seien. Auch hier sei ersichtlich, dass neue Tatsachen vorliegen, die nicht berücksichtigt worden seien.

Die Länderberichte der belangten Behörde seien nicht aktuell und fehlen Länderfeststellungen über seine konkrete Gefährdungslage und spezielle Verfolgungssituation. Die Sicherheitslage habe sich insbesondere 2014 stark verschlechtert. Insbesondere junge Leute werden regelmäßig von der Exekutive wegen Verdachts auf islamischen Extremismus festgenommen und befragt. Das würde den Beschwerdeführer bei einer hypothetischen Rückkehr umso mehr treffen.

Der Beschwerdeführer monierte weiters, dass der Bescheid auch deshalb rechtswidrig sei, weil seiner Ansicht nach ein Spruchteil fehle. Er habe mit seinen Ausführungen, dass er auch mit einem "Arbeitsvisum" einverstanden sei, klar zu erkennen gegeben, dass er auch um einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen angesucht habe. Dies sei jedoch nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer lege eine Arbeitszusage vom 20.02.2014 vor, die noch keine Berücksichtigung gefunden habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist der angefochtene Bescheid mittels Erkenntnis zu erledigen.

Zu A)

II.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;

27.9. 2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;

6.11. 2009, 2008/19/0783). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).

Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).

Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344).

Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).

"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

II.3. Im Rahmen des ersten Rechtsganges wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen (behaupteten) Fluchtgründen im Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich als unglaubwürdig beurteilt. Es wurde auch verneint, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß ausgesetzt wäre.

Soweit der Beschwerdeführer sich im gegenständlichen Verfahren neuerlich auf seine Fluchtgründe aus dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren bezieht, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese bereits im ersten Verfahrensgang als nicht glaubhaft beurteilt wurden. Somit liegt - wie das Bundesamt im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat - hinsichtlich dieser bereits im Erstverfahren vorgebrachten Verfolgung durch die staatlichen Behörden, auf die der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz stützt, eine entschiedene Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht dem zu Folge keinerlei Grund, von der Einschätzung im rechtskräftigen, inhaltlichen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.11.2013 abzuweichen, dass nämlich der Beschwerdeführer die Russische Föderation nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat. Da dieses Fluchtvorbringen - Verfolgung durch die staatlichen Behörden, um durch den Beschwerdeführer an seinen Freund, welcher sich den Widerstandskämpfern angeschlossen habe, zu gelangen - bereits Gegenstand der zuletzt ergangenen (und das erste Asylverfahren rechtskräftig abschließenden) Entscheidung des Asylgerichtshofes war, war es der belangten Behörde verwehrt, dieses Vorbringen einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen. Gemäß der zuvor referierten verwaltungsgerichtlichen Judikatur steht dem gegenständlichen Antrag - soweit er sich auf Fluchtgründe stützt, die schon vor Rechtskraft des o.a. Erkenntnisses des Asylgerichtshofes bestanden haben - die Rechtskraft der inhaltlichen Vorentscheidung entgegen.

Der Beschwerdeführer stützte seinen gegenständlichen Antrag auf seinen ursprünglichen Fluchtgrund, der nach wie vor gegeben sein soll. Zusätzlich machte der Beschwerdeführer zunächst einmal (in der Erstbefragung sowie in der Einvernahme am 30.01.2014) geltend, dass er nicht nur - wie im Rahmen des ersten Verfahrens geschildert - wegen seines den Widerstandskämpfern zugehörigen Freundes Probleme mit den Behörden gehabt habe, sondern dass er selbst Widerstandskämpfer mit Lebensmitteln und Medikamenten unterstützt habe. Weiters legte der Beschwerdeführer die bereits im ersten Verfahren erwähnten Ladungen, sowie ein Foto, das ihn in Uniform in einem Wald in Tschetschenien zeige, vor. Im Rahmen einer weiteren Einvernahme am 08.08.2014 gab der Beschwerdeführer an, dass er auch selbst gekämpft und somit den Widerstand in Tschetschenien aktiv unterstützt habe.

Es ist nunmehr zu prüfen, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers geeignet ist, den im ersten Asylverfahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt maßgebend zu ändern, wobei die belangte Behörde in der Beweiswürdigung des o.a. Bescheides im Ergebnis zu Recht dargelegt hat, dass sich eine solche entscheidungsrelevante, maßgebende Änderung des Sachverhaltes nicht ergeben hat.

Zur Prüfung des glaubhaften Kerns hält die zuständige Einzelrichterin fest:

Das erstmals im gegenständlichen zweiten Verfahren geschilderte Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Widerstandskämpfer mit Lebensmitteln und Medikamenten unterstützt bzw. habe sogar selbst im Widerstand gekämpft ist aus Sicht der erkennenden Richterin keinesfalls glaubwürdig. Es mutet in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar an, weshalb der Beschwerdeführer dies nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat und sein Vorbringen damals lediglich auf eine Verfolgung wegen seines Freundes stützte. Der Beschwerdeführer hat sogar die Erlassung eines negativen Erkenntnisses abgewartet, das in der Folge unbekämpft geblieben ist. Auf Nachfrage, warum er dies im ersten Verfahren nicht erwähnt habe, versuchte sich der Beschwerdeführer in der Einvernahme beim Bundesamt am 08.08.2014 zunächst einmal wenig überzeugend damit zu rechtfertigen, dass er dies bei beiden Interviews im ersten Verfahren angegeben habe. Nachdem ihm die von ihm unterzeichneten Einvernahmeprotokolle vorgelegt wurden, aus denen eindeutig hervorgeht, dass er dies damals nicht angegeben hat, entgegnete der Beschwerdeführer plötzlich, er sei nicht konkret danach gefragt worden. Bereits dieses Aussageverhalten des Beschwerdeführers macht deutlich, dass er im Herkunftsstaat nicht asylrelevant verfolgt wurde. Wäre er tatsächlich im Widerstand tätig gewesen und deshalb von den Behörden mehrmals mitgenommen worden, hätte er dies sicherlich bereits zum ehest möglichen Zeitpunkt im ersten Verfahren erwähnt und nicht lediglich davon gesprochen, dass sein Freund Widerstandskämpfer sei und er deshalb Probleme mit den Behörden bekommen habe. Das Bundesamt hat im angefochten Bescheid daher völlig zu Recht bemängelt, dass der Beschwerdeführer versucht, immer neue Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes vorzubringen. Der Beschwerdeführer steigert also sein Vorbringen von mal zu mal und muss daher dementsprechend von einer unglaubwürdigen Steigerung des Vorbringens ausgegangen werden. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass das nunmehrige Vorbringen der Wahrheit entspräche, so handelte es sich dabei - wie auch schon die belangte Behörde ausgeführt hat - um einen Sachverhalt bzw. um Gründe, die bereits zu dem Zeitpunkt vorhanden waren, als der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen hat und hätte der Beschwerdeführer dieses Vorbringen daher bereits im Rahmen des ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens angeben können bzw. müssen.

Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Einvernahme am 08.08.2014 ein Foto vor, welches ihn an einem Baum in einem Wald in Tschetschenien in Uniform sitzend zeige und gab weiters an, das Foto stamme aus dem Jahr 2011 und beweise, dass er mit den Banditen zusammen gewesen sei. Dazu ist auszuführen, dass dieses Foto - wie bereits erwähnt - im Jahr 2011 aufgenommen worden sein soll und der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge von der Existenz des Fotos auch seit damals wisse und es sich daher auf einen Sachverhalt beziehe, der sich bereits vor Ausreise des Beschwerdeführers aus der Russischen Föderation respektive Tschetschenien ereignet habe und über den somit bereits im ersten Verfahren rechtskräftig abgesprochen wurde. Abgesehen davon ist nicht nachvollziehbar, was dieses Foto überhaupt beweisen soll. Es zeigt ja lediglich den Beschwerdeführer in einer Uniform, dokumentiert aber keineswegs, dass er tatsächlich im tschetschenischen Widerstand tätig war, geschweige denn, dass er von den russischen Behörden verfolgt wurde. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde argumentiert, dass er mit dem Schlimmsten zu rechnen habe, wenn dieses Foto - bei einer hypothetischen Rückkehr - bei ihm gefunden werde, so ist dazu zu sagen, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte und daher diese Argumentation, das Foto könnte ihn bei einer Rückkehr in Schwierigkeiten bringen, lediglich als Schutzbehauptung zu werten ist. Abgesehen davon ist der Beschwerdeführer nicht gezwungen, das Foto aufzuheben. Es steht im frei es zu vernichten bzw. von seinem Handy zu löschen. Die alleinige Existenz dieses Fotos stellt jedenfalls keinen neuen Sachverhalt dar.

Auch die im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Ladungen sind nicht geeignet, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen bzw. einen neuen Sachverhalt, der einen glaubhaften Kern beinhaltet, darzulegen. Zunächst einmal ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren angegeben hat, dass er diese Ladungen erhalten habe. Damals sprach er davon, dass die zwei Ladungen Termine Mitte November 2012 und Mitte Dezember 2012 vorsehen. Den nunmehr vorgelegten Ladungen ist allerdings zu entnehmen, dass die Ladungen nicht für Termine im November und Dezember 2012 ausgestellt waren, sondern für 19.07.2012 und 27.07.2012. Wie bereits die belangte Behörde zu Recht argumentiert hat, sprach der Beschwerdeführer immer nur von zwei Ladungen, die er erhalten habe, als er noch zu Hause aufhältig gewesen sei. Insofern muss es sich um dieselben Ladungen handeln und ist daher das Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich zu den nunmehr vorgelegten Beweismitteln. Das Bundesamt hat schließlich auch zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinem ersten Asylverfahren angegeben habe, auf den Vorladungen stehe, er soll zur Polizei von XXXX komme und dass es um seinen Freund gehe. Den nunmehr vorgelegten Ladungen ist aber zu entnehmen, dass er sich nicht bei der Polizei in XXXX, sondern bei der Polizei in XXXX melden habe sollen. Dies ist somit ein weiterer Widerspruch, der zeigt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig ist. Nicht unerwähnt bleiben darf auch, dass es nicht nachvollziehbar ist, warum der Beschwerdeführer die Ladungen nicht bereits im ersten Verfahren vorgelegt hat. In der Einvernahme beim Bundesamt am 30.01.2014 erklärte der Beschwerdeführer, er habe die Ladungen im ersten Verfahren nicht vorgelegt, weil er nicht gewusst habe, dass er sie benötige. Er habe schnell ausreisen müssen und sie nicht mitgenommen. Diese Erklärung mag noch nachvollziehbar sein. Allerdings ist nicht verständlich, warum sich der Beschwerdeführer die Ladungen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt nach Österreich nachschicken hat lassen, zumal - wie bereits der Asylgerichtshof im rechtskräftigen Erkenntnis vom 22.11.2013 völlig zu Recht ausgeführt hat - es dem Beschwerdeführer auch möglich war, Unterlagen zur angeblichen Gültigkeit seines Führerscheines aus Tschetschenien beizuschaffen (AS 177-179).

Es kann daher - ohne der Frage nachzugehen, ob die vorgelegten Ladungen echt und richtig sind - gesagt werden, dass die vorgelegten Ladungen keinesfalls geeignet sind, die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu belegen. Vielmehr haben die Ladungen weitere Widersprüche und Ungereimtheiten zutage gebracht und keinerlei neuen Sachverhalt begründet, welcher einen glaubhaften Kern aufweist.

Auch das Vorbringen im Rahmen der Einvernahme am 08.08.2014, man habe (kürzlich) einen Bruder des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat bedroht und nach dem Beschwerdeführer gefragt, muss als nicht glaubwürdig gewertet werden, zumal der Beschwerdeführer im selben Satz sagt, dass seine Angehörigen nach wie vor problemlos in Tschetschenien leben können.

Dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe Widerstandskämpfer unterstützt bzw. sei selbst Widerstandskämpfer gewesen und daher von den russischen Behörden verfolgt worden, war sohin jeglicher glaubhafter Kern abzusprechen.

Dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers kommt demnach zusammengefasst kein glaubhafter Kern zu bzw. ist im Lichte der vorangegangenen Ausführungen jedenfalls eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch (hier: Abweisung des Antrages) führen würden, als ausgeschlossen zu qualifizieren.

Der Beschwerdeführer ist seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Verfahrens auch nicht in die Russische Föderation zurückgekehrt. Es ist daher davon auszugehen, dass sich in der Russischen Föderation kein neuer Sachverhalt ergeben hat, über welchen nicht bereits im früheren Asylverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde.

Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers stellte das Bundesamt fest, dass sich weder hinsichtlich der allgemeinen Lage in der Russischen Föderation noch hinsichtlich der persönlichen Lage des Beschwerdeführers wesentliche Änderungen ergeben hätten. Der Beschwerdeführer argumentiert in der Beschwerde, die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte seien nicht aktuell und es fehlen Länderfeststellungen über seine konkrete Gefährdungslage und spezielle Verfolgungssituation. Die Sicherheitslage habe sich insbesondere 2014 stark verschlechtert. Vor allem junge Leute werden regelmäßig von der Exekutive wegen Verdachts auf islamischen Extremismus festgenommen und befragt. Dazu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer individuelle Fluchtgründe - wie bereits dargelegt - nicht glaubhaft machen konnte. Die allgemeine Lage in Tschetschenien ist so, dass dem Beschwerdeführer eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Die Länderfeststellungen der belangten Behörde sind keineswegs veraltet, sie beinhalten Berichte aus den Jahren 2011 bis Ende 2013. Soweit es sich um "alte" Berichte aus dem Jahr 2011 handelt, ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass sich die Situation in Tschetschenien in jenen Bereichen nicht verändert hat und daher keine "neuen" Berichte notwendig sind.

II.4. Weiters ist auszuführen, dass sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet und daher auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).

Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation respektive Tschetschenien zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.

Bereits im rechtkräftig abgeschlossenen ersten Verfahren wurde der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers berücksichtigt und im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.11.2013 festgehalten, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge gesund ist und an keinerlei Krankheiten leidet. Auch aus dem Akt haben sich keine Hinweise für eine schwerwiegende Krankheit ergeben.

Auch im gegenständlichen Verfahren machte der Beschwerdeführer keinerlei Angaben, dass er krank sei. Erst im Rahmen der Beschwerde brachte er plötzlich vor, dass er Kopfschmerzen habe und diesbezüglich in ärztlicher Behandlung stehe. Im Dezember sei er sogar operiert worden. Er müsse auch Medikamente einnehmen. Ärztliche Befunde oder Bestätigungen eines Krankenhauses, die eine Erkrankung des Beschwerdeführers belegen würden, legte er aber bis zum heutigen Tag nicht vor und ist dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers daher kein Glauben zu schenken. Es ist daher auch aus gesundheitlicher Sicht kein neuer Sachverhalt entstanden, über den nicht bereits rechtskräftig entschieden wurde.

Es sind im gegenständlichen Asylverfahren auch keine Umstände hervorgekommen, die den Beschwerdeführer bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden und finden sich auch in der Beschwerde hierzu keine Anhaltspunkte.

Der Beschwerdeführer konnte sohin in keiner Weise darlegen, dass sich seine Situation bei einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens so maßgeblich geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre. Im Herkunftsstaat würden sich unverändert zahlreiche Angehörige (Eltern, Geschwister usw.) aufhalten und ist unverändert von einer möglichen Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat auszugehen, weswegen seine Versorgung - wie bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 22.11.2013 ausführlich dargelegt - in der Heimat gesichert sein wird.

Es sind im gegenständlichen Asylverfahren jedenfalls keine Umstände hervorgekommen, welche den Schluss zuließen, der Beschwerdeführer werde bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzt, und finden sich auch in der Beschwerde hierzu keine Anhaltspunkte. Er konnte in keiner Weise darlegen, dass sich an seiner Situation bei einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation respektive Tschetschenien seit rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens so Maßgebliches geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre.

Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesamtes zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation respektive Tschetschenien einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Diese Situation im Herkunftsstaat hat sich seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens im November 2013 nicht entscheidungswesentlich verändert.

Offensichtlich hat der Beschwerdeführer bei der Stellung des Folgeantrages auf internationalen Schutz lediglich das Verfahrensziel verfolgt, eine Änderung seines rechtskräftigen abweisenden Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 22.11.2013 Zl. D13 436050-1/2013/3E, herbeiführen zu wollen. Damit wird offensichtlich verkannt, dass durch die Rechtskraft einer Entscheidung deren Überprüfung oder Wiederholung jedenfalls unzulässig und ausgeschlossen ist. Bescheide, die - selbst auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich. Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch führen würden, von vornherein als ausgeschlossen zu qualifizieren.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.

Im Lichte dieses Ergebnisses erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

II.5. Der Beschwerdeführer monierte in der Beschwerde, dass der Bescheid auch deshalb rechtswidrig sei, weil seiner Ansicht nach ein Spruchteil fehle. Er habe mit seinen Ausführungen, dass er auch mit einem "Arbeitsvisum" einverstanden sei, klar zu erkennen gegeben, dass er auch um einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen angesucht habe. Dies sei jedoch nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer lege eine Arbeitszusage vom 20.02.2014 vor, die noch keine Berücksichtigung gefunden habe.

Dazu ist lediglich auszuführen, dass eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 24 AsylG 2005 besteht und daher über Gründe, die eine Rückkehrentscheidung oder einen allfälligen Aufenthaltstitel betreffen (Privat- und Familienleben in Österreich usw.), im gegenständlichen Verfahren nicht abzusprechen ist.

II.6. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, - also zur Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG - unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).

Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen sowie dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren inklusive Parteiengehör vorangegangen. Daher ergeben sich für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keinerlei Anhaltspunkte, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt.

Der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).

II.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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