W208 1428029-1•BVwG W208 1428029-1
W208 1428029-1Tribunal administratif fédéral27 oct. 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit, soziale<br/>Gruppe, wohlbegründete Furcht
W208 1428029-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2012, AZ 12 01.297-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger AFGHANISTANS, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 29.01.2012 am Bahnhof WIEN/MEIDLING von der Polizei einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und festgenommen. Bei seiner Festnahme führte er einen von der bulgarischen Botschaft in SOFIA am 04.01.2012 auf seinen Namen ausgestellten afghanischen Reisepass mit, in dem als Geburtsort HERAT und als Geburtsdatum der XXXX eingetragen war, weiters Fahrkarten öffentlicher Verkehrsmittel in GRIECHENLAND. Er stellte bei dieser Amtshandlung den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Anfrage verlief negativ.
2. Bei der am 30.01.2012 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi, brachte der BF im Wesentlichen vor, dass seine Muttersprache Farsi wäre er aber auch Dari spreche, sunnitischer Muslim sei und der Volksgruppe der Tadschiken angehöre. Am XXXX wäre er in der Provinz HERAT, XXXX, Dorf XXXX geboren. Auf den Vorhalt er sehe älter als 17 Jahre alt aus, gab er an, sein Onkel mütterlicherseits, Jakut XXXX (R.), bei dem er die letzten 7 Jahre nach dem Tod seiner Mutter aufgewachsen sei, habe ihm vor 5 Jahren sein Geburtsdatum gesagt. Als sein Onkel vor 2 Jahren verstorben sei, sei er alleine in den IRAN zu einem Bekannten der Familie namens XXXX gezogen und habe bei diesem die letzten 2 Jahre bis zu seiner Ausreise vor 3 Monaten gewohnt.
Er hätte 6 Jahre (von 7 bis 13) in HERAT eine Schule besucht, danach 2 Jahre in HERAT als Landwirt bei seinem Onkel R. gelebt und gearbeitet. Er sei ledig, seiner Eltern seien beide verstorben (sein Vater vor 10, seine Mutter vor 7 Jahren).
Zu seiner Fluchtgeschichte gab er im Wesentlichen folgendes an: Er habe von Geburt an bis zu seiner Ausreise vor ca. 2 Jahren in seinem Heimatdorf gelebt. Danach habe er (von 3 Monate vor Ende 1389 [2010] bis zu seiner Ausreise vor ca. drei Monate [1390 = 2011/2012]), bei einem Bekannten seines Onkels mütterlicherseits, in TEHERAN im IRAN gelebt. Danach sei er über die TÜRKEI und GRIECHENLAND (wo er vom afghanischen Botschafter in BULGARIEN auch seinen Reisepass erhalten habe) über ihm unbekannte Länder in einem Container mit 10 anderen Personen mit dem Zug nach ÖSTERREICH gekommen. Irgendwann habe ein Unbekannter den Container geöffnet und sie seien dann von einem Schlepper mit dem Zug nach LINZ begleitet und von dort nach WIEN gereist, wo jeder seine Wege gegangen sei. Die Kosten für die Schleppung (11 Millionen Toman) habe er als Hilfsarbeiter (1 Jahr) auf Baustellen und (1 Jahr) als Wächter/Reinigungskraft in einem Privathaus in TEHERAN verdient. 1 Million Toman habe er sich von seinem Bekannten geborgt.
AFGHANISTAN habe er verlassen, weil sein Onkel R. 10 Tage vor seiner Flucht im Sommer von Taliban getötet worden sei. Sein Onkel sei sehr reich gewesen und die Taliban hätten geglaubt, dass er dessen Sohn sei und ihn deshalb gesucht. Sein Onkel hätte sonst keine Kinder. Der Onkel sei mit dem Auto auf dem Weg vom Heimatdorf nach HERAT im Dorf XXXX erschossen und anschließend seien das Auto und die Leiche angezündet worden. Ein dem BF unbekannter Viehzüchter hätte alles gesehen und über weitere Personen sei die Nachricht noch am selben Tag, ca. 2 Stunden danach, zu ihm gekommen.
2 Tage nach dessen Ermordung seien zwei Taliban zu ihnen nach Hause gekommen - er sei nicht zu Hause gewesen, weil er bei einem Nachbarn im selben Ort auf Besuch gewesen sei - und hätten die Frau seines Onkels nach ihm befragt, das Haus durchsucht und sie anschließend mit dem Gewehr niedergeschlagen. Die Taliban hätten ihn töten wollen, weil sie gedacht hätten, dass er der Sohn sei und das ganze Vermögen gewollt hätten. Die Männer seien in der Nacht (gegen 09:00 Uhr) gekommen und hätten immer einen "Amama" (= Turban) getragen, deshalb hätte die Frau des Onkels gewusst, dass es Taliban seien. Er sei gleich am nächsten Tag in den IRAN geflüchtet. Von dort sei er nur deshalb weggegangen, weil er ein Schriftstück erhalten habe, dass er ausreisen müsse oder für drei Monate in Gefängnis müsse. Wenn er nach AFGHANISTAN zurückkehren müsste, würden ihn die Taliban töten, weil sie sein Vermögen wollten.
3. Aufgrund von Zweifeln hinsichtlich der Altersangabe von 17 Jahren bzw. des Geburtsdatums XXXX wurde vom Bundesasylamt beabsichtigt ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Feststellung des Alters einzuholen und die diesbezügliche Ladung zur ärztlichen Untersuchung dem BF am 01.02.2012 übermittelt.
4. Am 15.02.2012, noch bevor es zur ärztlichen Untersuchung kam, gab der BF bekannt, dass er nicht am XXXX, sondern am XXXX geboren und damit nicht minderjährig sei.
5. Am 02.07.2012 wurde der BF vom Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Der BF korrigierte anfangs zwei missverständlich protokollierte Daten seines Polizeieinvernahmeprotokolls. Er sei beim Tod seiner Mutter fünf und nicht sieben Jahre alt gewesen und er sei im Jahre 1388 (=2009) in den IRAN ausgereist und nicht 1389, sonst sei alles richtig protokolliert. Er erklärte sein anfangs falsch angegebenes Geburtsdatum damit, dass ihm der Schlepper dies so gesagt habe, der Reisepass sei deshalb auch falsch ausgestellt worden. Er habe sonst keine Dokumente, auch keine Taskira, er hätte lediglich zwei Zeugen, die seine Identität bezeugen könnten. Er sei gesund, wäre in seiner Heimat nicht politisch tätig gewesen, habe keiner bewaffneten Gruppierung angehört und auch bezüglich seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Religion nie Probleme gehabt. Er hätte bei seinem Onkel in einem Eigentumshaus mit der Frau seines Onkels gelebt, diese sei aber zu ihrem Bruder in ein anderes Dorf gezogen, sonstige Verwandte oder Familienmitglieder habe er keine, die seien alle verstorben. In seinem Heimatdorf würde er Agrarland (25 Jirib = 50.000 m²) und ein Haus besitzen. Er und sein Onkel hätten von den Grundstücken gelebt die andere für sie bewirschaftet hätten. Er wäre in die Schule gegangen und danach habe er 2 Jahre in der Landwirtschaft geholfen. Die letzten zwei Jahre habe er im IRAN als Maurer auf Baustellen gearbeitet. Zu seiner Fluchtgeschichte befragt gab er an:
"Im Sommer 1388 (2009) wurde mein Onkel mütterlicherseits getötet. Gegen 16:00 Uhr wurde sein Fahrzeug in Brand gesteckt. Von dem Vorfall haben die Nachbarn von Hirten erfahren. Wir sind zum Ort des Geschehens gefahren. Das war erst am nächsten Tag. Ich habe dann den Abend bei einem Nachbarn verbracht. Gegen 09:00 Uhr abends, am Tag nach dem Vorfall sind die Taliban zu unserem Haus gekommen. Sie haben die Gattin meines Onkels geschlagen. Nach ein oder zwei Stunden bin ich nach Hause gekommen und habe die Gattin meines Onkels weinend zu Hause vorgefunden. Die Nacht habe ich zu Hause verbracht. Ich versteckte mich an einem sicheren Ort (im Abstellraum) und bin um 04:00 Uhr morgens in die Stadt HERAT gefahren. Ich bin zu einem Nachbarn gefahren. Er organisierte mir auch den Schlepper. Ich reiste dann in den IRAN zu dem Bruder des Nachbarn. Das sind die Fluchtgründe. Die Taliban, also eigentlich die Nachbarn, man nennt sie halt so, waren deswegen da, um mich zu töten, damit sie meinen Besitz an den Besitz meines Onkels kommen. Der Onkel ist, nach den Erzählungen des Hirten, vom Mörder der sich als Reisender ausgegeben hat, mit einem Gewehr getötet worden und das Auto in Brand gesetzt worden. Wir haben 2 Stunden danach davon erfahren, konnten aber, weil es Nacht war, erst am nächsten Tag hinfahren, um den Leichnam zu holen und ihn zu bestatten. In der nächsten Nacht gegen 21:00 Uhr, kamen die Taliban. Ich war bei den Nachbarn als sie kamen. Sie wollten mich töten und dann mein Grundstück bekommen. In unserem Distrikt kann jeder tun und lassen, war es möchte. Davor gab es keine Probleme, es ging uns finanziell gut, der Besitz meines Onkels gehörte ja auch mir. Meine Tante hat die zwei Männer an den Turbanen als Taliban erkannt, sie waren maskiert."
In der Folge wurde der BF dazu befragt, warum die Taliban davon ausgegangen seien, dass er der Sohn des Onkels sei, er gab dazu an, dass die Dorfbewohner zwar wussten, dass er nur der Neffe sei, es sich bei den Taliban aber um weiter entfernt wohnende Nachbarn des selben Dorfes handeln würde, die nur ihre Häuser im Dorf hätten, tags über in den Bergen leben und nur nachts in ihre Häuser ins Dorf kämen. Er wäre nach der Ermordung seines Onkels noch zwei Nächte im Dorf geblieben und dann drei bis vier Tage bzw. Nächte in HERAT gewesen vor seiner Ausreise. Auf den Vorhalt, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, er hätte AFGHANISTAN 10 Tage nach dessen Tod verlassen, führte er aus, er habe gesagt, dass er 10 Tage danach im IRAN angekommen sei. Auf den Vorhalt, warum er bis jetzt nicht angegeben habe, dass die Taliban auch das Haus durchsucht hätten, gab er an, dass es normal sei, dass man wenn man in ein Haus eindringt, sich auch umschaue und die Taliban Frauen schlagen, töten und das Haus in Brand stecken würden, wenn sie z.B. hinter dem Ehemann her seien. Er habe in der Erstbefragung nicht erwähnt, dass die Taliban auch hinter seinem Besitz her wären, weil er zu seinem Besitz nicht befragt worden sei und die Taliban ja eigentlich auch hinter dem Besitz des Onkels her gewesen wären. Dass die Taliban wussten, dass er Grundstücke besitze, aber nicht, dass er nicht der Sohn des Onkels war, erkläre er damit, dass die Grundstücke nahe beieinander lägen und er schon seit seinem 10 Lebensjahr bei seinem Onkel gelebt habe.
Befragt warum er nicht seine Grundstücke verkauft habe und woanders in AFGHANISTAN versucht habe sich seinen Problemen zu entziehen und eine neue Existenz aufzubauen, gab er an, es hätte für ihn damals zwar die Möglichkeit gegeben, aber die Taliban hätten ihn überall gefunden. Er habe die Grundstücke nicht verkauft, weil ihm das in zwei Nächten nicht möglich gewesen sei.
Zu den vorgehalten Länderfeststellungen gab der BF keine Stellungnahme ab. Zu seinem Leben in ÖSTERREICH gab er an, dass er derzeit vom Staat versorgt werde, keine Kurse absolviert oder sozialen Bindungen in ÖSTEREICH habe, außer zu anderen Asylwerbern, und hier auch über kein Eigentum verfüge.
6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 03.07.2012, AZ 12 01.297-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach AFGHANISTAN ausgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen unglaubwürdig sei, eine Bedrohung sei nicht glaubhaft. Die Schilderung des Bedrohungsszenarios sei vage, detailarm und oberflächlich gewesen. Aufgefallen sei insbesondere, dass das der BF zuerst immer nur vom Vermögen des Onkels gesprochen und erst später sein eigenes Vermögen erwähnt habe, dass der BF die Nachbarn als Taliban bezeichnet habe die im Dorf leben würden, aber einerseits nicht gewusst hätten, dass er nicht der Sohn seines Onkels sei, andererseits aber, dass er selbst Grundstücke besitze. Er habe weiters bei der Erstbefragung angegeben 10 Tage nach der Ermordung des Onkels das Land verlassen zu haben, danach jedoch gesagt, dass sie am Tag nach der Drohung der Taliban und zwei Tage nach der Ermordung AFGHANISTAN verlassen hätten. Die Rechtfertigung in der zweiten Einvernahme, dass er gesagt hätte er sei 10 Tage danach im IRAN angekommen sei falsch, weil der BF sogar am Beginn der Einvernahme nach Berichtigung zweier Missverständnisse im Protokoll angegeben hätte, dass sonst alles stimme. Ebenso sei das plötzliche Interesse der Taliban an Besitz des BF nicht nachvollziehbar, da es zuvor keine Probleme gegeben habe.
Aufgrund familiärer Anknüpfungspunkte in der Heimat (seine Tante befände sich dort, er habe Haus und Grundstücke, dass er sonst überhaupt keine Verwandten habe sei aufgrund der traditionellen Großfamilien unglaubwürdig), seines Gesundheitszustandes sowie seiner 2 Jahre Berufserfahrung in der Landwirtschaft, könne er arbeiten und würde in keine finanziell oder wirtschaftlich ausweglose Lage geraten. Er könne sich daher in KABUL, MAZAR-E SHARIF, JALALABAD oder HERAT ansiedeln. Die Lage in AFGHANISTAN sei zwar nicht stabil, aber dennoch nicht so, dass praktisch jeder ohne Unterschied betroffen wäre, von einer exzeptionelle Gefährdungslage ihn betreffend könne nicht ausgegangen werden. Er habe keine familiären oder sonstigen nach Art. 8 EMRK schützenwerte Interessen in ÖSTERREICH, sodass den Interessen eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesen die höhere Bedeutung zukommen würden.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 16.07.2012 Beschwerde. Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 28.07.2012 (eingelangt am 21.07.2012), dem AsylGH zur Entscheidung vorgelegt.
Inhaltlich wurde in der Beschwerde nach Wiederholung des Fluchtgrundes ("...Taliban wollten unseren Besitz und haben meinen Onkel ermordet ...") ausgeführt, dass aufgrund der Ereignisse sehr wohl eine begründete Furcht vor Tötung vorliegen würde. Er habe sein Glaubwürdigkeit unter Beweis gestellt indem sein falsches Geburtsdatum korrigiert und angegeben habe, dass ihm der Schlepper zur Falschangabe geraten habe. Er habe auch Beweismittel vorgelegt (gemeint vmtl. der Reisepass) und sei dadurch seine Mitwirkungspflicht nachgekommen, seine nachträglichen Korrekturen seien erfolgt, um der Behörde seine Erlebnisse näher zu bringen und würde ihm falsch ausgelegt. Er beantrage eine mündliche Verhandlung vor dem unabhängigen Gericht, um dies glaubhaft machen zu können. Zur Sicherheitslage führte er aus, dass die Behörde zu Unrecht den Eindruck erwecke, dass keine ernsthaften Bedrohungen in AFGHANISTAN mehr vorliegen würden und zitierte in der Folge mehrere Berichte zur Sicherheitslage, verschiedener Organisationen. Die Sicherheitslage sei generell angespannt und er sei darüber hinaus bereits ins "Augenmerk" der Taliban geraten. Es werde daher beantragt ihm den Status des Asylberechtigten, in eventu subsidiären Schutz zuzuerkennen, weil er bei einer Abschiebung in eine aussichtslose Lage geraten würde. Beigefügt war der Beschwerde eine halbseitig handschriftliche Ausführung die allerdings keine über den ohnehin schon angegeben Sachverhalt hinausgehende neuen Anhaltspunkte enthielt.
8. In der vor dem BVwG durchgeführten Verhandlung am 22.04.2014 im Beisein einer Rechtsvertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari gab der BF im Wesentlichen folgendes an:
Er sei bis zu seiner Ausreise, im von HERAT ca. 40 km entfernten Heimatdorf bei seinem Onkel mütterlicherseits und dessen Frau wohnhaft gewesen, weil, als er fünf Jahre alt gewesen sei, seine Mutter und als er zehn war, sein Vater gestorben sei. Sein Onkel habe selbst keine Kinder gehabt und habe ihn wie einen Sohn aufgezogen. Er habe im Dorf in die Schule gehen können, 6 Klassen abgeschlossen und habe in der 7. Klasse mit 14 Jahren - warum wisse er nicht mehr - die Schule verlassen und danach 2 Jahre in der Landwirtschaft des Onkels mitgearbeitet (Weizenernte; Feldbewässerung). Darauf hingewiesen, dass er in der Einvernahme vor dem BAA angegeben habe, er und sein Onkel hätten von den Grundstücken gelebt, die andere für sie bewirtschaftet hätten, führte er aus, dass ihm bei der Einvernahme ein Fehler unterlaufen sein könnte.
In ÖSTERREICH habe er keine Verwandten, engagiere sich aber in der Kirche, wo er am Sonntag Ministrant sei und bei Begräbnissen ehrenamtliche helfe und die Messe besuche (dazu wurde auch eine Bestätigung vom Prior des Stiftes vorgelegt). Er mache auch mehrfach in der Woche Deutschkurse (auch hierzu wurden Bestätigungen und ein Empfehlungsschreiben seiner Deutschlehrerin vorgelegt, die auch anführt, dass er den Hauptschulabschluss machen wolle). Auf Frage des Richters - nach dem Ersuchen nicht zu übersetzen - konnte er in deutscher Sprache, sagen, dass ihm das Essen in ÖSTERREICH zwar schmecke, er aber lieber alles selber koche (Reis, Kartoffel, Huhn). In seiner Freizeit gehe er alleine laufen er sei gesund und nehme keine Medizin.
Er habe in den vorhergehenden Einvernahmen die Wahrheit gesagt, er wisse aber nicht ob dort Fehler passiert seien, die Dolmetscher habe er verstanden, die Niederschriften seien auch rückübersetzt worden.
Zu den Gründen seiner Flucht befragt gab er an, er habe im Jahr 1388 (=2009) im Sommer von einer namentlich genannten Person, die dies wiederum von einem Hirten gehört habe, etwa zwei Stunden nachdem Vorfall erfahren, dass sein Onkel am Heimweg von HERAT (gegen 16.00 Uhr) in einem namentlich genannten Dorf erschossen und in seinem Auto angezündet worden sei. Das Dorf sei etwa 6 - 7 Autominuten von seinem Unterdorf entfernt.
Da es schon finster geworden wäre, seien er und 10 - 15 Nachbarn, erst am nächsten Tag an den Ort des Geschehens gefahren. Sie hätten das in einem Minibus getan, auch seine Tante sei dabei gewesen. Der Anblick sei für ihn schwer zu ertragen gewesen. Die Leiche sei stark verbrannt gewesen, nur einige Knochen hätten gesammelt werden können, ihm sei es nicht gut gegangen, er habe nicht viel mitbekommen, er sei 16 Jahre alt gewesen. Auch auf Nachfrage hinsichtlich Details der Leichenbergung, konnte der BF keine Auskunft geben, er habe die ganze Zeit nur geweint, es sei ihm nichts Besonderes (etwa der Geruch) in Erinnerung geblieben. Er glaube, dass sie dann zurückgefahren seien, kurz in der Moschee gewesen wären und dann gegen Mittag die Überreste begraben hätten. Er sei dann alleine nach Hause gegangen (Anmerkung: Dolmetscherin bestätigt, dass Frauen beim Begräbnis normalerweise nicht mehr anwesend sind.).
Am Abend sei er, weil es der Ehefrau des Onkels und ihm nicht gut gegangen sei, von einem Nachbarn abgeholt worden, die Ehefrau des Onkels sei alleine zuhause geblieben. Als er nachhause gekommen sei, habe diese ihm erzählt, dass zwei Taliban zwei Stunde vorher, (gegen 09:00 Uhr) dagewesen wären, sie geschlagen und das Haus nach ihm durchsucht hätten.
Auf die Frage, warum die Frau des Onkels alleine zuhause gewesen sei, führte er aus, dass nach dem Friedhof jeder zu sich nach Hause ginge und die Trauerfeier mit Essen, erst am nächsten Tag stattfinde.
Auf die Frage, warum die Ehefrau des Onkels ihn nicht gleich nach dem Vorfall mit den Taliban geholt habe, obwohl sie nicht verletzt worden sei, erklärte er, dass in AFGHANISTAN Frauen das Haus nachts nicht verlassen dürften und sie außerdem nicht gewusst habe, bei welchem Nachbarn er gewesen sei. Dieser habe an die Tür geklopft, er habe der Ehefrau des Onkels erzählt, dass er weggehe und sie habe nicht gefragt, weil es ihr nicht gut gegangen sei.
Er habe sich dann bis 04:00 Uhr früh in der Abstellkammer versteckt, weil er Angst gehabt habe. Dort habe er nicht geschlafen, sondern nachgedacht und sei zum Schluss gekommen, dass er weggehen müsse. Er sei dann gegangen, ohne sich zu verabschieden oder irgendetwas mitzunehmen, weil die Frau seines Onkels am Vortag zu ihm gesagt habe, er müsse selbst entscheiden, was für ihn gut sei.
Befragt, warum er sich nicht bei einem Nachbarn versteckt habe und schon um 04:00 Uhr gegangen sei, gab er an, dass er ein sicheres Versteck gehabt habe, ab dieser Uhrzeit Autos mit denen man mitfahren könne, nach HERAT fahren würden und die Taliban ja nicht gewusst hätten, dass er weggehen werde. In HERAT sei er zum ihm bekannten Nachbarn, der dort ein Haus habe und mehrmals zwischen dem IRAN und AFGHANISTAN hin- und herfahre gegangen, der ihm einen Schlepper organisiert habe. Ob sich dieser dzt. in HERAT aufhalte oder im IRAN wisse er nicht.
Auf Vorhalt, er habe bei der Einvernahme vor dem BAA gesagt, dass die Taliban Nachbarn seien, die in einem weiter entfernten Dorf wohnen würden und in der Nacht von den Bergen ins Dorf kommen würden, gab er an, dass die Dorfbewohner immer gesagt hätten, dass die Taliban Einheimische seien, die aus der Umgebung stammen müssten und in der Nacht kämen, um in den kleinen Dörfern die Leute zu bedrohen.
Die Taliban hätten es auf den Besitz des Onkels abgesehen, der nach dessen Tod ihm als seinem "Sohn" (sein Onkel habe selber keine Kinder gehabt) gehört habe, die Frau des Onkels hätte nur wenig bekommen. Die Taliban würden sich immer reiche Personen mit vielen Grundstücken aussuchen. Der Onkel sei der erste im Dorf gewesen, der von den Taliban getötet worden wäre, er wäre auch Vorsteher in seinem Unterdorf gewesen. Die Taliban könnten auch tagsüber kommen und beliebige Personen töten. Sie würden sich den Grundbesitz aneignen, entweder verkaufen oder zu einem späteren Zeitpunkt selbst nützen, wenn er als "Sohn" nicht mehr da wäre, sei es für sie leicht, sich den Besitz anzueignen. Da er keinen Kontakt mit der Frau des Onkels habe, wisse er nicht, ob das auch passiert sei.
Gefragt, ob er dem Gericht die Ruflisten in seinem Mobiltelefon offenlegen würde, damit dieses an Hand der Vorwahlnummer erkennen könne, ob er tatsächlich keinen Kontakt nach AFGHANISTAN habe, willigte er ein. Das Gericht stellte fest, dass keine Nummern mit afghanischer Vorwahl gespeichert sind.
Gefragt, wie er seine Reise finanziert habe, ohne Geld mitzunehmen, gab er an von seinem Dorf nach HERAT, sei er unentgeltlich mitgenommen worden. Die Reise in den IRAN habe sein Nachbar finanziert, der ihm IRAN und in HERAT gelebt habe und für dessen Bruder er im IRAN gearbeitet habe. Er habe für diesen 2 Jahre als Gipser und Maler gearbeitet.
Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragungen davor gesagt habe, er habe 1 Jahr auf Baustellen und 1 Jahr als Wächter in einem Privathaushalt in TEHERAN gearbeitet, gab er an er habe 1 Jahr als Lehrling mit dem Bruder des Nachbarn im IRAN gearbeitet (er habe dort das Gipsen gelernt) und dieser habe für einen IRANER gearbeitet. Sein direkter Arbeitgeber, sei der Bruder seines Nachbarn gewesen. Es könne sein, dass bei der Einvernahme ein Fehler unterlaufen sei. Er habe selbst 10 Millionen Toman für die Reise gehabt und 1 Million habe ihm der Bruder des Nachbarn bezahlt.
Auf Vorhalt der mit der Ladung versandten Länderfeststellungen, wonach es in der Provinz HERAT zwar zu einem Anstieg der Sicherheitsvorfälle gekommen sei, diese Provinz aber dennoch zu den sichersten und wirtschaftlich gut entwickeltsten gehöre, führte der BF an, er habe dort niemanden mehr, er wisse nicht einmal, ob die Ehefrau seines Onkels tatsächlich zu deren Bruder gegangen oder ob sie noch am Leben sei. Er habe niemanden der in unterstütze und er wisse auch nicht, was mit seinen Grundstücken passiert wäre.
Die Vertreterin des BF führte aus:
"In Bezug auf die vermeintlichen Widersprüchlichkeiten zwischen der polizeilichen Einvernahme und der Einvernahme beim BAA wird auf das Erkenntnis des VfGH U 98/12 vom 27.06.2012 verwiesen, wonach der Zweck der Erstbefragung zur Ermittlung der Identität und Reiseroute diene und nicht eine Befragung bezüglich der näheren Fluchtgründe darstellt. Dementsprechend müssen diese auch gewürdigt werden. Des Weiteren wird in diesem Sinne auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zahl: B11 429.503, vom 13.09.2013 verwiesen, wo diesem Erkenntnis in der Beweiswürdigung Rechnung getragen wurde.
Zur vorläufigen Sachverhaltsannahme des Bundesverwaltungsgerichtes:
Die Sicherheitslage in AFGHANISTAN ist, wie dieser Annahme zu entnehmen ist, äußerst volatil und unstabil. Gerade 2013 stiegen die Zahlen der zivilen Opfer erneut auf das hohe Maß des Jahres 2011 an.
Der Konflikt greift nun auch auf Provinzen über, die bislang als die stabilsten galten, siehe Seite 3. In der Herkunftsprovinz des BF ist die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle um 72% in die Höhe geschnellt (S. 67). In den Grenzprovinzen wie HERAT konnte des Weiteren beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen. Erst kürzlich kamen zum Beispiel 3 Menschen bei einem Bombenanschlag auf einem Markt ums Leben (BE.Euronews.com/2014/04/08/AFGHANISTAN-Tote-Bei-Bombenanschlaegen vom 08.04.2014, abgerufen am 21.04.2014).
Zu den konkreten Problemen des BF mit den Taliban auf Grund der Stellung und des Reichtums seines Onkels mütterlicherseits, lässt sich der vorläufigen Sachverhaltsannahme kaum etwas entnehmen, lediglich beim Punkt Risiko-Gruppen findet sich in der Aufzählung aus den UNHCR-Richtlinien die Gruppe der "Familienangehörigen von Geschäftsleuten und anderen wohlhabenden Personen", unter welche auch der BF fallen würde.
Der BF wäre ferner bei einer hypothetischen Rückkehr folgender Situation und folgenden Risiken ausgesetzt:
Der BF stammt aus einem kleinen Dorf, in welchem er bis zu seiner Ausreise ausschließlich gelebt hat. Der BF kann lediglich eine Schulbildung bis zur 6. Klasse aufweisen und besitzt darüber hinaus keine weiterführende Schul- oder Berufsausbildung. Er hat lediglich in der familieneigenen Landwirtschaft mitgeholfen und ist somit eine ungelernte Arbeitskraft.
Er ist mit den Verhältnissen einer Großstadt und dem dortigen Arbeitsmarkt völlig unerfahren und nach vierjähriger Abwesenheit ohne familiäres oder soziales Netz, dort auch nicht eingliederbar.
Dem gegenüber hat sich der BF in ÖSTERREICH gut integriert, lernt Deutsch und hilft sogar in der katholischen Kirche aus. In AFGHANISTAN lebt nur noch die Frau des Onkels mütterlicherseits. Bei ihr handelt es sich einerseits nicht um eine Blutsverwandte, andererseits, um einen in der Judikatur des Asylgerichtshofes sogenannten "nicht etablierten Haushalt" (siehe Erkenntnis Asylgerichtshof, C2 412.770, vom 08.08.2012). Ihr genauer Aufenthaltsort ist außerdem unbekannt.
Was mit dem Land und dem Haus passiert ist, kann der BF nach nunmehr vierjähriger Abwesenheit nicht sagen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es für den BF bei einer Rückkehr noch verfügbar wäre.
In Ermangelung jeglichen sozialen Netzes oder wirtschaftlichen Rückhalts wäre der BF bei einer Rückkehr nicht in der Lage, seine Existenz zu sichern. Er wäre unterstandslos und hilflos.
Unter den derzeit in AFGHANISTAN herrschenden Bedingungen wäre ein menschenwürdiges Leben für den BF in seinem konkreten Fall nicht möglich. Verwiesen wird auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W114 1426836 vom 05.03.2014 und das darin abgegebene SV-Gutachten, wonach nicht einmal eine Ansiedelung in der Hauptstadt KABUL - unter ähnlichen Bedingungen wie im vorliegenden Fall - möglich wäre, ohne die Existenz und das Leben des BF zu gefährden und aus diesem Grund der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt wurde. Dieser sollte in eventu auch im vorliegenden Fall gewährt werden."
9. Mit Erkenntnis des BVwG W208 1428029-1/9E vom 24.04.2014 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem BF eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt (Spruchpunkt III). Die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten wurde abgewiesen (Spruchpunkt I).
10. Mit Schriftsatz vom 23.07.2014, brachte der BF gem. Art. 144 B-VG Beschwerde gegen den abweisenden Spruchpunkt I. beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) ein.
11. Mit Erkenntnis des VfGH vom 18.09.2014, E 642/2014-13 wurde der Beschwerde Berechtigung zuerkannt und der angefochtene Spruchpunkt I. aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dem BVwG sei ein in die Verfassungssphäre reichender Begründungsmangel unterlaufen, weil die Zugehörigkeit des BF zur sozialen Gruppe der Familie, schon deshalb verneint wurde, weil der BF über keine Familie mehr verfüge. Die Gefahr der Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, könne nicht schon deshalb ausgeschlossen sein, weil die anderen Mitglieder der Gruppe nicht mehr leben. Darüber hinaus sei die Annahme des BVwG, die Taliban hätten sich den begehrten Besitz "inzwischen - mit hoher Wahrscheinlichkeit - ohnehin angeeignet", weswegen auch deshalb keine Verfolgungsgefahr mehr bestehe, rein spekulativ und auch unsubstantiiert; der diesbezüglichen Argumentation komme daher kein Begründungswert zu.
12. Am 22.10.2014 sind das Erkenntnis des VfGH und die Akten des Verfahrens beim BVwG eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, geboren XXXX, gehört der Volksgruppe der Tadschicken an, ist sunnitischer Moslem und spricht Dari (Muttersprache) und Farsi. Er hat beinahe 7 Jahre die Grundschule besucht (die 7. Klasse hat er abgebrochen) und kann schreiben und lesen. Er lebte bis Sommer 2009 gemeinsam mit seinem Onkel und dessen Frau, in einem Haus vom Ertrag der landwirtschaftlichen Grundstücke von 25 Jirib (= 50.000 m²), wo er die letzten 2 Jahre vor seiner Flucht auch in der Landwirtschaft mitgearbeitet hat.
Sein Onkel mütterlicherseits, des selbst keine Kinder hatte, hat ihn ab seinem zehnten Lebensjahr aufgenommen, nachdem dessen Eltern gestorben waren und ihn wie einen eigenen Sohn großgezogen.
Sein Heimatdorf in der Provinz HERAT, hat der BF im Sommer 2009 verlassen, nachdem sein Onkel ermordet wurde. Er lebt danach im IRAN bei einem Bekannten eines Nachbarn und arbeitete dort als Maler u. Spachtler bis zu seiner Ausreise nach ÖSTERREICH 2011.
Der BF ist weder im Heimatland noch in ÖSTERREICH vorbestraft. Er war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.
Der BF hat in ÖSTERREICH keine Familienangehörigen oder Verwandten ist aber in seiner Gemeinde soweit integriert, dass er in der Kirche sogar als Messdiener tägig ist. Der BF besucht in ÖSTERREICH mehrere Deutschkurse und hat, betrachtet man die relativ kurze Zeit in ÖSTERREICH, bereits beachtenswerte Deutschkenntnisse erworben, welche einer seine Lehrerinnen veranlasste ein entsprechendes Empfehlungsschreiben zu verfassen. Einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit geht er dzt. zwar nicht nach, nach entsprechender Ausbildung ist diese Möglichkeit aber durchaus gegeben, zumal er bereits als Spachtler und Maler gearbeitet hat, was handwerkliche Tätigkeiten sind, die auch in ÖSTERREICH nachgefragt werden.
1.2. Zur entscheidungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:
ALLGEMEIN
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.
(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren.
Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.
Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen Abdullah Abdullah mit 45 Prozent sowie Ahraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattetet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent. Erste Resultate werden am 02.07.2014, das Endergebnis wird am 22.07.2014 erwartet. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitige Betrugsvorwürfe.
(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag vom 15. Juni 2014)
Die Stichwahl für das Präsidentenamt in Afghanistan ist von Anschlägen, Angriffen und Gefechten mit etwa 250 Toten überschattet worden. Nach Angaben von Regierung und Provinzbehörden wurden am Wahltag 176 Aufständische, 44 Zivilisten und 29 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Der Samstag war damit der blutigste Wahltag in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001.
(Die Presse, Rund 250 Tote am Wahltag in Afghanistan vom 15. Juni 2014)
Laut Wahlkommission stimmten 56 Prozent für Ashraf Ghani, der damit den früheren Außenminister Abdullah Abdullah deutlich besiegte. Der ehemalige Finanzminister Ashraf Ghani hat vorläufigen Ergebnissen zufolge die Präsidentenwahl in Afghanistan gewonnen. Dies gab die Wahlkommission am Montag in Kabul bekannt. Für Ghani hätten 56 Prozent der Wähler gestimmt, für den früheren Außenminister Abdullah Abdullah nur 44 Prozent, der die erste Wahlrunde gewonnen hatte.
(DiePresse.com, Afghanistan: Ex-Finanzminister Ghani wird Präsident vom 7. Juli 2014)
Nach offiziellen Angaben siegte Ashraf Ghani mit 56 Prozent. Der Ex-Finanzminister ließ den Sieger des ersten Durchgangs weit hinter sich. Abdullah Abdullah hatte die Wahl indessen schon vor Wochen heftig infrage gestellt. Der frühere Außenminister, einst Gegenspieler des Noch-Präsidenten Hamid Karzai, witterte Wahlbetrug und machte die Wahlkommission und auch Karzai persönlich verantwortlich. Die Kommission überprüfte daraufhin die Stimmzettel aus 2000 Wahllokalen. Denn der ehemalige Augenarzt Abdullah - halb Paschtune, halb Tadschike - war aus der ersten Runde als Sieger hervorgegangen. Der 53-Jährige war bereits vor fünf Jahren gegen Karzai angetreten, wegen Wahlmanipulationen boykottierte er damals den zweiten Wahlgang. Ghani und Abdullah suchten vor der Bekanntgabe nach einem Kompromiss, eine Form der Machtteilung stand im Raum. In Kabul greift die Angst vor einem Bürgerkrieg, dem Zerfall des Landes und einer Wiederkehr der Taliban um sich.
(DiePresse.com, Afghanistan: Wahlsieg für Ashraf Ghani vom 08. Juli 2014)
Die beiden Rivalen um das Amt des Präsidenten, Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah, einigten sich nach Vermittlung des US-Außenministers John Kerry -unabhängig von dem noch ausstehenden Endergebnis der Wahl - auf die Bildung einer Regierung der nationalen Einheit und unterzeichneten am 08.08.14 eine entsprechende Vereinbarung. Diese soll nach Angaben einer Nachrichtenagentur jedoch keine Details über die Machtverteilung innerhalb der künftigen Regierung enthalten. Vielmehr soll zur Ausarbeitung der Einzelheiten die Berufung einer Kommission vereinbart worden sein.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 11. August 2014)
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S.4)
Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)
SICHERHEITSLAGE
Nach Angaben der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) gab es 4.853 zivile Opfer im ersten Halbjahr 2014 (1.564 Tote und 3.289 Verletzte). Gegenüber dem ersten Halbjahr 2013 stieg die Zahl der zivilen Opfer um 24%. Erstmals seit 2009 wurden mehr zivile Opfer bei Bodenkämpfen und im Kreuzfeuer als durch improvisierte Sprengsätze (IEDs) getötet oder verletzt. Für nahezu drei Viertel der zivilen Opfer waren die Regierungsgegner verantwortlich. Die meisten Opfer gab es im Süden, Osten und Süd-osten, den paschtunischen Siedlungsgebieten an der Grenze zu Pakistan.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 21. Juli 2014)
Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.
(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)
Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.
Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.
(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)
Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.
(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
SICHERHEITSLAGE IM WESTEN UND NORDEN UND IN DER PROVINZ HERAT
Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72 Prozent in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen.
Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert.
(Der Spiegel: "Abzug aus Afghanistan" vom 6. Oktober 2013)
Die Stadt Herat liegt an der iranisch-afghanischen Grenze und wird als eine der besser entwickelten und sichereren Städte Afghanistans angesehen.
(The Guardian: "Afghanistan: Taliban attack US consulate in Herat with suicide bomb, gunfire", vom 13. September 2013)
Herat galt seit der Absetzung der Taliban durch die amerikanisch-geführten Kräfte als relativ friedlich. Als eine der bestentwickelten und reichsten Provinzen Afghanistans ist sie traditionell auch weniger von Gewalt betroffen. Allerdings ist es den Taliban möglich, in den ländlichen Gegenden in der Umgebung zu operieren.
(Al Jazeera: "Taliban attacks US consulate in Afghanistan", vom 13. September 2013; BBC News: US withdrawal: "Views from Afghanistan", vom 9. Jänner 2013; BBC News: "Herat attack: Afghanistan Taliban target US consulate", vom 23. September 2013)
Der Trend bezüglich der Sicherheitslage ging im ersten Quartal des Jahres 2013 in Richtung einer Verschärfung: Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 81 Vorfälle registriert. Damit haben sich die Vorfälle in der Provinz Herat im Vergleich zum Vorjahr um 103 Prozent erhöht.
(ANSO, Afghanistan NGO Safety Office: Quarterly Data Report, Q.1 2013, vom April 2013)
Bewaffnete Angreifer haben das indische Konsulat in der afghanischen Stadt Herat überfallen. Die Sicherheitskräfte hätten die Angreifer zurückgeschlagen, alle Mitarbeiter der diplomatischen Vertretung seien in Sicherheit, teilte Indiens Außenamtssprecher mit. Mindestens zwei Polizisten seien verletzt worden. Nach Angaben des Polizeichefs von Herat, sollen vier Angreifer in Häuser in der Umgebung des Konsulats eingedrungen sein und von dort auf das Gelände geschossen haben. Unter ihnen sollen auch zwei Selbstmordattentäter gewesen sein, die bei dem Anschlag getötet wurden. Bislang hat sich niemand zu dem Angriff bekannt. Erst am Vortag hatte Afghanistans scheidender Präsident Hamid Karzai bekanntgegeben, dass er zur Vereidigung des neuen indischen Premierministers Narendra Modi nach Neu-Delhi reisen werde. Modi hatte die Staats- und Regierungschefs aller Nachbarländer eingeladen - das hatte bislang kein indischer Regierungschef vor ihm getan.
(SpiegelOnline," Herat: Indisches Konsulat in Afghanistan angegriffen" vom 23. Mai 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
26.08. 14 Ein Mitglied des Unterhauses überlebte einen Bombenanschlag in Herat.
(Germany: Federal Office for Migration and Asylum, Informationszentrum Asyl und Migration Briefing Notes (1 September 2014), 1 September 2014, available at:
http://www.refworld.org/docid/5412c6484.html [accessed 15 September 2014])
TADSCHIKEN
Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist ein Tadschike. Der Verteidigungsminister ist ebenfalls ein Tadschike. Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert. Paschtunen und Tadschiken sind auch die größten ethnischen Gruppen in der Provinz Kabul, wobei die Tadschiken in der Hauptstadt Kabul eine knappe Mehrheit bilden. Ein Großteil der Tadschiken gehört dem sunnitischen Glauben an. Ethnische Spannungen bestehen schon seit vielen Jahren in Afghanistan; im September 2012 wurden bei einem Zusammenstoß von Hazara und Tadschiken in Kabul 5 bis 6 Hazara getötet.
Das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) berichtete im Dezember 2010, dass in Afghanistan seit den 1970er Jahren keine Volkszählung mehr durchgeführt wurde. Die verfügbaren Informationen zeigen jedoch, dass die Provinz Kabul durch ethnische Vielfalt gekennzeichnet ist und einen großen Anteil an tadschikischer Bevölkerung hat. Es konnten im Zeitraum 2010/2011 keine Berichte über Attacken von Taliban gegenüber Tadschiken in Kabul gefunden werden. In den Quellen wurden auch keine weiteren Informationen bezüglich der aktuellen Situation der Tadschiken, einschließlich reicher Tadschiken in Kabul, ge¬funden. Ebenso wurden keine Berichte in Bezug auf staatlichen Schutz für Tadschiken in Kabul gefunden.
Die Mehrheit der Tadschiken gehört der sunnitischen Glaubensrichtung an.
Die zweitgrößte ethnische Gruppe in Afghanistan stellen die Tadschiken mit ca. 30 Prozent dar. Im Vergleich zu den übrigen Volksgruppen sind die Tadschiken in gewisser Weise nur vage definiert; nach landläufigem afghanischen Verständnis sind "Tadschiken" alle diejenigen, die weder den Paschtunen noch irgendeiner anderen nicht primär persischsprachi¬gen Gruppe angehören. Tadschiken im engeren Sinne besiedeln ein geschlossenes Gebiet in den nordöstlichen Provinzen (Badakhshan, Takhar, Baghlan, Parwan, Kapisa und Kabul), dieses Siedlungsgebiet leitet nach Norden, jenseits des AmuDarja, nach Tadschikistan über, wo sie mit knapper Mehrheit das namensgebende Staatsvolk bilden. Häufig werden auch die persischsprechenden Bewohner Nordwestafghanistans, insbesondere der Flu߬oase von Herat, als Tadschiken bezeichnet, da sich ihre in der Hauptsache städtische Kultur aber deutlich von der Lebensweise der nordostafghanischen tadschikischen Bergbauern abhebt und viele Gemeinsamkeiten mit dem angrenzenden nordöstlichen Iran aufweist, ist es durchaus gerechtfertigt, stattdessen die Bezeichnung "Farsiwan" (Persischsprecher) zu verwenden. Ebenfalls einen Sonderfall stellen die häufig als "Pamir-Tadschiken" bezeichne¬ten Bewohner der höheren Hindukusch-Täler Badakhshans (Wakhi, Ishkashami, Zebaki etc.) dar; sie sprechen im Gegensatz zu den eigentlichen Tadschiken altertümliche nordostirani¬sche Dialekte, die nur weitläufig mit dem Persischen verwandt sind und werden daher in der neueren Literatur als "Pamiri" zusammengefasst. Außerhalb dieser tadschikischen Kernge-biete in Nordafghanistan siedeln Tadschiken inselhaft in weiten Teilen Afghanistans, nament-lich in den größeren Städten, in der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit. Wie bereits angedeutet, leben die Tadschiken entweder als sesshafte Bauern, im Hochgebirge häufig mit Almwirtschaft und den damit verbundenen saisonalen vertikalen Wanderungen; in den Städten stellen sie das Gros der Handwerker, kleinen und mittleren Händler, darüber hinaus findet man sie häufig in mittleren Positionen der staatlichen Verwaltung, etwa im Bildungswesen. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken keine Stammesorganisation; sie definieren sich auf lokaler Ebene zumeist nach Dorf- oder Talschaften, wie etwa die Panjsheri, Andarabi etc.
Gemäß Minority Rights Group [MRG] stellen ethnische Spannungen zwischen Hazara und Tadschiken weiterhin ein Hauptproblem in Afghanistan dar. Im September 2012 wurde eine Anzahl von Menschen getötet, als zwischen Mitgliedern der beiden Gemeinschaften in Kabul Gewalt ausbrach.
Gemäß Human Rights Watch schürte die ethnische Gewalt zwischen Tadschiken und Hazara in Kabul im September [2012] erneut die Ängste vor ansteigenden religiösen Konflikten, welche das benachbarte Pakistan geplagt haben, aber in Afghanistan bisher weitgehend abgewendet werden konnten.
Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert.
Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, die oft Karzai und seinem inneren paschtunischen Zirkel gegenüber-steht, aber trotzdem mit ihm an den Strukturen der Regierung arbeitet. Der erste Vizepräsi-dent von Präsident Hamid Karzai ist Muhammad Fahim, ein Tadschike. Der Verteidigungs-minister, Bismillah Khan Mohammedi, ist ebenfalls ein Tadschike.
Gemäß UNHCR können Einzelpersonen, welche zu einer der bundesweit größten ethnischen Gruppen gehören, in ihrem Wohnort eine ethnische Minderheit darstellen und in ihrer Heimat aufgrund ihrer ethnischen Herkunft bestimmten Herausforderungen ausgesetzt sein. Umgekehrt ist ein Mitglied einer ethnischen Gruppe, welche auf nationaler Ebene eine Minderheit darstellt, aufgrund der Ethnizität in Bereichen, wo diese ethnische Gruppe die lokale Mehrheit darstellt, nicht gefährdet.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: "Informationen zur Lage von Tadschiken in Kabul, welche dem Glauben der Sunniten angehören" vom 15. November 2013)
JUSTIZ UND (SICHERHEITS)VERWALTUNG
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, S. 5)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Ein afghanischer Polizist ist am Donnerstag wegen der tödlichen Schüsse auf die deutsche Fotografin Anja Niedringhaus in erster Instanz zum Tode verurteilt worden. Das Gericht in Kabul befand den Polizisten des Mordes und des Amtsmissbrauchs für schuldig, hieß es nach offiziellen Angaben. Die 48 Jahre alte Fotografin war Anfang April durch die Schüsse des Polizeioffiziers in der Unruheprovinz Chost getötet worden. Sie war in Afghanistan unterwegs, um über die Wahlen am 5. April zu berichten. Das Urteil werde noch durch eine weitere Instanz geprüft, sagte der stellvertretende Gouverneur der Provinz Khost. Der Verurteilte habe 15 Tage Zeit, Revision einzulegen.
(FAZ.net, Gericht verurteilt Mörder der Fotografin Niedringhaus zum Tode vom 24. Juli 2014, Zugriff 24. Juli 2014)
STRAFVERFOLGUNG, STRAFBEMESSUNG UND STRAFVOLLSTRECKUNG
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen.
Präsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 12)
VERSORGUNGSLAGE
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)
RÜCKKEHRFRAGEN
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).
AUSWEICHMÖGLICHKEITEN
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
DOKUMENTE
Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korrup¬tion.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 22)
Weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung haben ein Geburtszertifikat. Auch besitzen die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde.
(United States Department of State, Trafficking in Persons Report 2012, vom 19. Juni 2012; UNICEF: "Children on the Move" vom Februar 2010)
Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in Afghanistan. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Es gibt keine weiteren Identitätskarten, mit denen die Angaben einer Tazkira zusätzlich legitimiert werden könnten. Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRBC) geht davon aus, dass es kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität des Antragsstellers und zur Ausstellung der Tazkira gibt. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig.
(Brooking Institution University of Bern: "Realizing National, Responsibility for the Protection of Internally Displaced Persons in Afghanistan: A Review of Relevant Laws, Policies, and Practices" vom November 2010; Immigration and Refugee Board of Canada:
"Afghanistan: The Issuance of Tazkira Certificates; Whether Individuals Can Obtain Tazkiras While Abroad" vom 16. Dezember 2011)
RISIKOGRUPPEN
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) unter anderen von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
• Zwangsrekrutierung
• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
Der BF konnte asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates glaubhaft machen. Er ist als sechzehnjähriger Junge - der nach dem Tod seiner Eltern von der Familie seines wohlhabenden Onkels, seit seinem 10 Lebensjahr großgezogen wurde - durch unbekannte Nachbarn (die er als Taliban bezeichnet) von seinen Grundstücken im Ausmaß von 50.000 m², die er von seinem ebenfalls ermordeten Onkel geerbt hatte, durch Todesdrohungen vertrieben worden.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des BF (insbesondere in der Verhandlung vor dem BVwG), des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes und der -ergänzungen sowie der aktuellen Länderberichte Beweis erhoben.
2.1. Die Feststellungen zur Identität und Nationalität des BF und zu seinem familiären Verhältnissen ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben im Rahmen des behördlichen Verfahrens sowie aus den Beschwerdeausführungen und der Kenntnis der Landessprachen Dari und Paschtu. Die Identität steht mit der für das Verfahren erforderlichen Sicherheit fest.
2.2. Die Länderfeststellungen basieren auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen, die auch der belangten Behörde bekannt sind bzw. von dieser stammen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für den erkennenden Einzelrichter kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
Der BF ist in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes, was sich aus den vom BVwG eingeholten Strafregisterauszug ergibt.
2.3. Die Feststellungen zu den Gründen der BF für das Verlassen ihres Heimatstaates stützen sich auf die vom BF vor dem BAA und im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG getroffenen Ausführungen.
Das Vorbringen zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan war in ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch im Hinblick auf die vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, insgesamt aus folgenden Gründen als glaubhaft zu beurteilen.
Wie sich aus der Erstbefragung (30.01.2012) und der Einvernahme vor dem BAA (02.07.2012) ergibt, ist festzuhalten, dass der BF grundsätzlich in der Lage war, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen. Die vom BAA aufgezeigten Widersprüche konnte der BF in der Verhandlung glaubhaft ausräumen, zumal nicht außer Acht gelassen werden, darf, dass der BF zum damaligen Zeitpunkt erst 16 Jahre alt war. Dass er zur Bergung der verkohlten Leiche 2009 keine detaillierten Angaben machen konnte, ist vor diesem Hintergrund ebenso verständlich, wie dass er nach dem Tod seiner Hauptbezugsperson, konfrontiert mit den Drohungen und der wenig hilfreichen Aussage der Frau seines Onkels, er solle selbst entscheiden was gut für ihn sei, Hals über Kopf, um vier Uhr früh aufbrach - ohne etwas mitzunehmen - um sein Heil in der Flucht zu einem Bekannten, von dem er wusste, dass er regelmäßig in den IRAN fährt, zu suchen.
Die Betrachtung des Vermögens des Onkels als sein eigens, sowie die Bezeichnung der Taliban als Nachbarn ist nachvollziehbar, wenn man davon ausgeht, dass erwiesen ist, dass die Taliban ihre Kämpfer aus der regionalen Bevölkerung rekrutieren, die sich tagsüber als normale Bürger tarnen und nachts jede sich bietende Möglichkeit nutzen, um illegale Einnahmequellen für ihren Kampf zu lukriieren, wozu nach den UNHCR-Richtlinie vom 06.08.2013, HCR/EG/AFG/13/01, Seite 80 auch die Erpressung und Einschüchterung von wohlhabenderen Personen und deren Familienmitglieder zählen. Grundstücke können mit Hilfe korrupter Regierungsangehöriger veräußert oder für den illegalen Anbau von Schlafmohn verwendet werden, sodass es als glaubhaft erachtet wird, dass der Onkel entweder von Vornherein mit dieser Absicht getötet wurde, an diese Grundstücke zu gelangen oder erpresst werden sollte und im Zuge dessen erschossen wurde. Dass ein sechzehnjähriger Bursche derartigen Aktivitäten - angesichts der justiziellen und sonstigen Rahmenbedingungen in AFGHANISTAN (Verschränkungen mit der organisierten Kriminalität) - nichts entgegenzusetzen hatte und als letztes Hindernis aus dem Weg geräumt werden sollte, ist glaubhaft.
Zu dem vom BAA konkret in der Begründung angesprochenem Faktum, dass er in der Ersteinvernahme nur vom Vermögen des Onkels und nicht von seinem eigenen gesprochen habe, ist anzumerken, dass dies auf Grund des Faktums, dass der BF auch den Großteil des Vermögens des Onkels geerbt hätte, als für die Entscheidung unwesentlich betrachtet werden kann. Ebenso verhält es sich damit, ob die Taliban nun angenommen haben, dass er dessen leiblicher Sohn sei oder nicht. Was die Taliban angenommen haben oder nicht, konnte der BF gar nicht wissen bzw. habe diese ihm durch den Besuch in seinem Wohnhaus derart Angst eingejagt, dass er seine sicheres Erbe einer Flucht vorzog.
Die Aussage er habe 10 Tage nach der Ermordung AFGHANISTAN verlassen (bei der Ersteinvernahme) bzw. er sei nach 10 Tagen im IRAN angekommen (Einvernahme BAA, Verhandlung vor dem BVwG) ist kein Widerspruch, weil es letztlich keine Rolle spielt, ob er sagt er hätte 10 Tage nach dem Tod AFGHANISTAN "verlassen" oder er sei 10 Tage danach im IRAN "angekommen." Mit dem Grenzübertritt 10 Tage danach ist beides erfüllt. Dass er bei der Erstbefragung vor der Polizei einmal gesagt hat bzw. es so protokolliert wurde, dass er 2 Tage danach AFGHANISTAN verlassen habe und tatsächlich aber 2 Tage danach sein Heimatdorf verlassen hat, kann durchaus auf einem Missverständnis beruhen, dass er bei seinen Korrekturen zu Beginn der eigentlichen Befragung zu den Fluchtgründen beim BAA übersehen hat. Letztlich ist es nur ein einziges für die Entscheidung unwesentliches Detail, das nicht geeignet ist die gesamte Fluchtgeschichte als unwahrscheinlich und nicht glaubhaft abzutun. Es darf auch darauf hingewiesen werden, dass er von den damals vernehmenden Beamten der Polizei nicht auf diesen Widerspruch angesprochen wurde und diese ihn ebenfalls übersehen haben dürften.
Die falsche Altersangabe ist, wie der BF angeführt hat, aufgrund von Beratungen durch den Schlepper erfolgt und hat der BF, noch bevor Kosten für eine medizinisches Gutachten angefallen sind, dieses aus eigenem korrigiert, dies deutet darauf hin, dass er grundsätzlich ehrlich und damit glaubwürdig ist.
Die Angaben des BF zum Kern seines Fluchtvorbringens - der begründeten Furcht vor Verfolgung und Tötung, durch die von ihm als Taliban bezeichneten Personen, die an seine Grundstücke kommen wollten - folgen im Prinzip einem bestimmten Handlungsablauf, bleiben in sich konsistent und sind im Wesentlichen glaubhaft.
Nicht nachvollziehbar sind hingegen die Ausführungen des BAA, der BF hätte Familienanschluss in der Provinz HERAT bzw. es wäre unglaubwürdig, dass er sonst keine Verwandten habe und selbst wenn das der Fall wäre, nach KABUL, MAZAR-E SHARIF oder JALALABAD gehen könne, wo er doch ausdrücklich angegeben hat, in seinem Heimatstaat niemanden mehr zu haben und nicht einmal wisse, ob die Frau seines Onkels noch am Leben sei bzw. wo sich diese befinde. Er verfügt auch nicht (mehr) über die notwendigen finanziellen Mittel sich ohne Unterstützungsmöglichkeiten irgendwo anzusiedeln, weil davon auszugehen ist, dass nach 4 Jahren Abwesenheit, seine Grundstücke längst andere Besitzer haben bzw. wenn er versuchen sollte diese wieder in seinen Besitz zu nehmen er mit seiner Tötung Rechnung müsste, da von den schwachen und teilweise von den Taliban infiltrierten bzw. korrupten Sicherheitsbehörden, kaum Hilfe zu erwarten sein wird. In Anbetracht der großen Relevanz dieser Umstände für die Beurteilung, ob eine Zurückschiebung des BF in seinen Heimatstaat rechtens ist, hat die belangte Behörde hierzu Feststellungen als reine Mutmaßungen ohne jegliche Beweismittel getroffen. Damit hat sie die Grenzen der Zulässigkeit von Feststellungen auf Grund der aufgenommenen Beweise aber überschritten. Hätte die belangte Behörde die Vermutung, es würden sich weitere Familienmitglieder des Beschwerdeführers in AFGHANISTAN aufhalten bzw. seine Grundstücke wären für ihn noch verfügbar, hätte sie dazu weitere Ermittlungen durchführen müssen. Für das BVwG ist auf Grund der Aussagen des BF und des persönlichen Eindruckes, den dieser bei der Verhandlung gemacht hat, vielmehr erwiesen, dass er über keine Familie im Heimatstaat mehr verfügt, da sich dafür weder Anhaltspunkte ergaben noch Zweifel an seiner Aussage bestehen.
Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i. d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG i.d.F. BGBl. I Nr. 51/2012 wurde der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i. d.g.F. alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Im gegenständlichen Fall sind, unter Würdigung des im Gegenstand ergangenen Erkenntnisses des VfGH, nach Ansicht des BVwG die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund (hier der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie), gegeben, weil es dem BF - wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt - gelungen ist, diesbezügliche Anhaltspunkte glaubhaft zu machen. Insbesondere die geschilderte Bedrohung aufgrund der Gier der Taliban nach den Grundstücken seines ebenfalls ermordeten Onkels war glaubhaft. Er ist dabei ins Visier der Taliban geraten, weil diese ihn als Angehörigen der Familie des ermordeten Onkels und als Erben der Grundstücke sahen.
Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Sicherheitsbehörden in der Provinz HERAT nicht in der Lage sein würden (und auf absehbare Zeit auch nicht sein werden) ihn davor zu schützen, dass die Taliban - aufgrund ihrer Vernetzung mit korrupten Regierungsbeamten und der organisierten Kriminalität - ihn bei einer Rückkehr in seine Heimatprovinz aufspüren und töten, um sicherzugehen, dass er keine Ansprüche auf seinen nicht unerheblichen Grundbesitz mehr stellt, den er von seinem Onkel geerbt hat.
Dass die Taliban in der Lage sind auch in der Heimatprovinz des BF, ihnen unliebsame Personen zu verfolgen und ihre Interessen durchzusetzen, zeigt die steigende Anzahl der Sicherheitsvorfälle. Herat galt zwar seit der Absetzung der Taliban durch die amerikanisch-geführten Kräfte zwar als relativ friedlich. Als eine der bestentwickelten und reichsten Provinzen Afghanistans war sie traditionell auch weniger von Gewalt betroffen. Allerdings ist es den Taliban seit dem Abzug der internationalen Truppen möglich, in den ländlichen Gegenden in der Umgebung nahezu unbehelligt zu operieren und die Sicherheitslage hat sich in den letzten Monaten außerhalb der städtischen Zentren zusehends verschlechtert.
Die Frage, ob der Staat diesbezüglich seiner Schutzpflicht nachkommen kann, hat nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte, aus den in der GFK genannten Gründen, eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 22.03.2000, 99/01/0256).
Eine asylrelevante Privatverfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in der entsprechenden Intensität (sein körperliche Unversehrtheit bzw. sein Leben steht auf dem Spiel) wurde somit festgestellt (VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Der belangten Behörde ist bei der rechtlichen Beurteilung der Beweisergebnisse diesbezüglich ein Fehler unterlaufen, weil sie von einer - tatsächlich nicht gegebenen - innerstaatlichen Fluchtalternative und der Unglaubwürdigkeit des Kernvorbringens zur Fluchtgeschichte ausging. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.
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