W200 2012649-1•BVwG W200 2012649-1
W200 2012649-1Tribunal administratif fédéral27 oct. 2014
Aberkennungstatbestand, Behinderung, Berufsunfähigkeitspension
W200 2012649-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski als Besitzer sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Pinter als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 28.08.2014, VN: XXXX, betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2 Abs. 2 sowie § 14 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass Frau XXXX mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 01.04.1996 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 05.07.1995 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. angehört.
2. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat durch Einsicht in den Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung am 17.07.2014 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin eine Berufsunfähigkeitspension bezieht und nicht in Beschäftigung steht sowie durch telefonische Nachfrage am selben Tag bei der Pensionsversicherungsanstalt eruiert, dass es sich um eine dauernde Berufsunfähigkeitspension handle (Aktenvermerk vom 17.07.2014).
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.08.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (Überschreitung des 65. Lebensjahres und das Nicht-in-Beschäftigung-Stehen) und die geplante Aberkennung der Begünstigteneigenschaft zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Weiters wurde ihr mitgeteilt, dass ihr Grad der Behinderung von dieser Aberkennung nicht betroffen sei.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.08.2014 hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin das 65. Lebensjahr überschritten habe und nicht in Beschäftigung stehe.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.
4. In dem gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Rechtsmittel führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie zwei Eigentumswohnungen besitze und im Falle eines Rechtsmittelstreits komplett zum Kreis der behinderten Menschen gehören möchte.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Die Überprüfung des Beschwerdegegenstandes erfolgte durch Einsicht in den Akt.
Dem im Akt aufliegenden Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung und dem Aktenvermerk vom 17.07.2014 sind zu entnehmen, dass die 68jährige Beschwerdeführerin nicht in Beschäftigung, sondern im Bezug einer dauernden Berufsunfähigkeitspension steht.
Von der Erteilung eines Parteiengehöres gemäß § 45 Abs. 3 AVG wurde Abstand genommen, weil sämtliche Sachverhaltselemente, welche den rechtlichen Erwägungen zu Grunde gelegt werden, der Beschwerdeführerin bekannt sind.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit der Aberkennung der Begünstigteneigenschaft nicht einverstanden erklärt hat, war das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu prüfen.
Feststellungen:
Die 68jährige Beschwerdeführerin steht im Bezug einer dauernden Berufsunfähigkeitspension. Die Beschwerdeführerin steht nicht in Beschäftigung.
Es liegt ein Ausschlussgrund gemäß § 2 Abs. 2 lit. c vor.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Bezug einer dauernden Berufsunfähigkeitspension ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug der Pensionsversicherungsanstalt vom 17.07.2014 und Aktenvermerk vom 17.07.2014.
Die Unterlagen sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.
Der Bezug einer dauernden Pensionsleistung wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Auch wird nicht bestritten, dass sie nicht in Beschäftigung steht.
Aus dem fristgerecht erhobenen Rechtsmittel geht für das Bundesverwaltungsgericht hervor, dass die Beschwerdeführerin weiterhin zum Kreis der behinderten Menschen im Sinne der weiteren Beibehaltung des Behindertenpasses gehören will.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 2 lit. b gelten behinderte Personen, die
das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung (§ 2 Abs. 2 BEinstG).
Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG idF BGBl. I Nr. 81/2010).
Da festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin eine dauernde Berufsunfähigkeitspension bezieht und nicht in Beschäftigung steht und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten der Beschwerdeführerin sind das Vorliegen einer dauernden Pensionsleistung und die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht in Beschäftigung steht.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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