W191 2009456-1•BVwG W191 2009456-1
W191 2009456-1Tribunal administratif fédéral27 oct. 2014
Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, private Verfolgung, Rückkehrentscheidung
W191 2009456-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde der minderjährigen XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch ihre Mutter XXXX, diese vertreten durch Mag. Josef PÖCKSTEINER, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2014, Zahl 1021517/14703834, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55 und 57 Asylgesetz 2005 sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), Herr XXXX (BF1), seine Ehefrau XXXX (BF2), und ihre gemeinsame Tochter XXXX (BF3), indische Staatsangehörige aus dem Bundesstaat Gujarat, reisten am 11.06.2014 per Flugzeug aus New Delhi (Indien) kommend in Wien Schwechat ein. Bei der Dokumentenkontrolle für den Weiterflug Wien - Toronto erschienen dem Kontrollorgan die vorgelegten indischen Reisedokumente auf die Namen XXXX (BF1), XXXX (BF2) und XXXX (BF3) XXXX (mit den richtigen Geburtsdaten der BF) und die darin befindlichen kanadischen Visa bedenklich, und stellten sich diese nach Überprüfung tatsächlich als gefälscht heraus.
Die BF (BF1 und BF2) wurden bezüglich des Verdachtes der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung (Fälschung besonders geschützter Urkunden) von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadpolizeikommando Schwechat Grenzkontrolle einvernommen.
Im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Hindi wiesen sich die BF mit Personalausweisen und Wählerkarten mit ihren richtigen Namen aus und gaben im Wesentlichen übereinstimmend an, dass sie in Ahmedabad (Provinz Gujarat) gelebt hätten.
Der BF1 hätte ein Labor betrieben, die BF2 sei Hausfrau gewesen. Einer der Kunden des BF1 namens XXXX (später auch XXXX) habe ihm Tipps für private illegale Sportwetten gegeben. Nach mehreren Gewinnen hätte er im März 2014 von XXXX einen Kredit von 40.000.000,- indischen Rupien (ca. 500.000,- Euro) für eine Wette bekommen, den gesamten Einsatz dabei jedoch verloren. Daraufhin hätte ihm dieser zwei Männer ins Labor zur Eintreibung geschickt. Der BF1 hätte diesen Betrag jedoch nicht zahlen können und Ratenzahlung angeboten. Einige Tage später hätte XXXX drei Männer zu ihnen nach Hause geschickt, die die BF2 und BF3 hätten entführen wollen, um den Geldbetrag von ihm zu erpressen. Die BF2 hätte laut geschrien und die Nachbarn wären auf die versuchte Entführung aufmerksam geworden. Daraufhin wären die drei Männer geflüchtet, die BF2 hätte aber daraufhin ständig Angst gehabt.
Da sie nicht zur Polizei hätten gehen können, da XXXX gute Kontakte zur Polizei hätte, hätte ihnen ein Bekannter geholfen, aus Indien zu fliehen. Das Entgelt dafür kenne er nicht, das hätte dieser Bekannte mit dem Vater des BF1 vereinbart.
Die BF stellten Anträge auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage vom 12.06.2014 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten der BF.
1.2. In ihrer Erstbefragung im Asylverfahren am 13.06.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommando Schwechat Sondertransit bestätigten die BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Hindi im Wesentlichen die bisher gemachten Angaben.
Sie seien miteinander verheiratet, Angehörige der Volksgruppe der Gujrati und bekennten sich zur Religionsgemeinschaft der Hindus. BF1 und BF2 hätten Grundschule und College besucht.
Die Angaben der BF bezüglich Reise und Fluchtgründe stimmten im Wesentlichen mit ihren bisher gemachten Angaben überein.
Die BF wurden unter Ausfolgung von Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
1.3. Bei ihrer Einvernahme am 18.06.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Hindi, bestätigten die BF (BF1 und BF2) die Richtigkeit ihrer bisher gemachten Angaben.
Der BF1 gab an, er hätte seit vier Jahren ein Labor zur Erstellung von Bluttests betrieben (selbständiges angemeldetes Gewerbe) und zwei Angestellte beschäftigt. Nun habe er das Labor einem Arzt verkauft. Wieviel er für den Verkauf erhalten habe, wisse sein Vater, er hätte flüchten müssen. Der Verkauf sei noch nicht komplett abgewickelt, der Arzt habe das Labor aber schon übernommen. Auf Nachfrage machte der BF1 Angaben zu seinen Steuerleistungen, zum Namen des übernehmenden Arztes, zu seinem Umsatz, zum Gewinn und zu diversen Anschriften. Seine Eltern seien bereits verstorben.
Den von ihm angeführten "Papa" nenne er nur so, es handle sich dabei um seinen Onkel. Dieser sei pensionierter Lehrer und wohlhabend.
Die Frage, warum er "Nigeria" (offenbar irrtümlich statt Indien in der Niederschrift angeführt) verlassen habe, beantwortete der BF1 im Wesentlichen mit einer Wiederholung seiner bisherigen Fluchtangaben. Es hätte sich um Wetten auf Cricket-Spiele gehandelt.
Auf die Aufforderung:
"Schildern Sie bitte detailliert und konkret unter Angabe von konkreten Zeiten, konkreten Vorfallsorten, konkreten Personendaten der beteiligten Personen Ihre höchstpersönlichen Erlebnisse!"
antwortete der BF mit:
"Sie kamen zu meiner Frau nach Hause und zwei bis dreimal haben Sie [sie] mir mit dem Umbringen gedroht und mir auch eine Pistole an den Kopf gesetzt."
Konkrete Angaben zur Person des XXXX könne er nicht machen, dieser sei nur ein Patient bei ihm gewesen.
Die BF2 beantwortete an sie gestellte Fragen wiederholt damit, dass sie genauere Angaben (etwa über Daten, Zeiträume) nicht machen könne, sie wisse es nicht, sie könne sich nicht erinnern.
Laut Niederschrift wurden mit den BF schließlich die dem Verfahren zugrundegelegten aktuellen Länderfeststellungen des BFA zu Indien erörtert, wobei dem Akt jedoch nicht zu entnehmen ist, um welche es sich dabei gehandelt hätte.
Im Verfahren vor dem BFA wurden seitens der BF keine Beweismittel oder Belege für ihr Fluchtvorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.
1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit gleichlautenden Bescheiden vom 18.06.2014 die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 11.06.2014 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen den Status von Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 oder 55 AsylG wurde nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der BF zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person der BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat (inklusive umfangreiche, nicht für die BF relevante Feststellungen). Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen der BF sei unglaubhaft. Sie hätten keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung der BF nach Indien. Im Falle der Rückkehr drohe ihnen keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.
Die BF erfüllten nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe ihr Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen, und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung der BF nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die die BF bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätten, nicht gegeben seien.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass die BF bezüglich ihrer behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund ihrer Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu ihrem Fluchtvorbringen - glaubhaft wären. Die Feststellungen zur Situation in Indien wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Ihre Fluchtgeschichte hätten die BF widersprüchlich, unkonkret und abstrakt vorgebracht - wofür mehrere Beispiele angeführt wurden - und daher nicht glaubhaft machen können. Sie wären nicht imstande gewesen, konkrete und detaillierte Auskünfte zur Person des behaupteten Geschäftspartners/Patienten sowie zur Führung des Labors zu machen und hätten mehrfach unstimmige und unplausible Angaben gemacht. Das Fluchtvorbringen sei nicht glaubhaft.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde den BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.5. Mit Mandatsbescheiden vom 20.06.2014 (mit identen Zahlen wie die Bescheide betreffend die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz) wurden die BF gemäß § 56 Abs. 1 und 2 Z 5 FPG verpflichtet, für den Zeitraum der festgelegten Frist für die freiwillige Ausreise aus Österreich in einer Wohnung in 1110 Wien Unterkunft zu beziehen.
1.6. Gegen die oben in Punkt 1.4. angeführten Bescheide richtet sich das mit Schreiben ihres gewillkürten Vertreters vom 26.06.2014, per Telefax am selben Tag fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem die Bescheide gesamtinhaltlich wegen "unrichtiger Beweiswürdigung und mangelhaftem Ermittlungsverfahren" angefochten wurden.
Die BF beantragten, das BVwG möge:
die Bescheide ersatzlos beheben und den BF den Status von Asylberechtigten zuerkennen
in eventu den BF den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen
in eventu die Abschiebung der BF für auf Dauer unzulässig erklären und ihnen einen Aufenthaltstitel gemäß § 55, 57 AsylG erteilen
in eventu die Bescheide beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen
eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen.
In der Beschwerdebegründung wurde moniert, dass die BF dem Erfordernis der "Glaubhaftmachung" ihrer asylrelevanten Verfolgung entsprochen hätten, die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid sei unzutreffend (etwa bezüglich der Ausführungen zur Führung eines Betriebes in Indien und betreffend steuerrechtliche und gewerberechtliche Umstände). Das Wettsystem sei sehr kompliziert. Dass der BF1 "XXXX" nicht näher kenne (persönliche Daten), liege daran, dass es sich um illegale Wetten handle. Die belangte Behörde habe kein Gesprächsklima geschaffen, das offene Antworten und in der Folge freimütiges und emotionales Erzählen zulässt. Sie habe in der Begründung Textbausteine verwendet, die in keinem Kontext zur vorgebrachten Fluchtgeschichte stünden, und sich somit offenbar nicht inhaltlich mit dem "Beschwerdevorbringen" auseinandergesetzt.
Unter der Überschrift "Mangelhaftes Ermittlungsverfahren" wurde moniert, dass der BF1 bei seiner Befragung vor dem Bundesamt nicht hätte vorbringen können, dass sein Kontrahent über gute Kontakte zur Politik verfüge, "bzw. ev. selbst" Politiker sei. Dies sei ihm von anderen Personen zugetragen worden. Dieses Vorbringen unterliege nicht dem Neuerungsverbot, da das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren mangelhaft gewesen sei.
Bezüglich subsidiären Schutzes monierten die BF, dass vor allem die BF2 und die BF3 aufgrund ihrer Stellung als Frau in Indien bzw. ihres geringen Alters erhöhter Gefahr ausgesetzt und ein leichteres Angriffsziel für die Kontrahenten des BF1 seien. Dies auch deswegen, da er über sie erpressbar sei.
Schließlich folgten Rechtsausführungen über die Frage der Verhandlungspflicht.
1.7. Die Beschwerden samt Verwaltungsakten langten am 08.07.2014 beim BVwG ein.
1.8. Vor dem BVwG wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 24.09.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Hindi durchgeführt, zu der die BF persönlich erschienen. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Den BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Dabei gaben die BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):
"[...]
RI [Richter] gibt bekannt, dass die o.g. Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbunden werden.
[...]
RI: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: Gujrati, die Nationalsprache ist Hindi.
RI an D [Dolmetsch]: In welcher Sprache übersetzen Sie für die BF?
D: Hindi.
[...]
BF1 gibt dazu an: Wir sind gesund, nur das Kind ist ein bisschen verkühlt.
[...]
Auf die Frage, ob die BF weitere Bescheinigungsmittel heute vorlegen können, wird dies vom BF1 verneint.
BFV [Vertreter der BF]: Die BF sind gewillt, Unterlagen betreffend das in Indien ausgeübte Gewerbe in Indien vorzulegen, der BF1 steht diesbezüglich in Kontakt mit dem im Verfahren namhaft genannten Onkel. Es wird eine Vorlagefrist von 14 Tagen beantragt.
Beginn der Befragung
Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen
Lebensumständen:
RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.
Die BF bestätigen die Richtigkeit der im Verfahren zuletzt angenommenen Namen und Geburtsdaten, der BF1 führt darüber hinaus den weiteren Vornamen XXXX (Name des Vaters), die BF2 XXXX (Name des Ehemannes).
RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF: Wir gehören der Kaste der Patel an.
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?
BF: Wir sind Hindus.
RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?
BF: BF1 und BF2 sind miteinander verheiratet.
RI: Haben Sie Kinder?
BF: Die BF3 ist unser Kind.
RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?
BF1: Ich habe 12 Jahre Schule absolviert und anschließend 2 Jahre das College besucht. Ich habe in einem Labor gearbeitet, ich habe Bluttests durchgeführt.
BF2: Ich habe das Baccalaureat absolviert, 12 Jahre Schule und Absolvierung des College.
RI: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?
BF1: Von der Führung meines Labors.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Nein.
RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs, oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?
BF: Nein. Wir haben versucht, bei den zuständigen Stellen eine Anmeldung zu bekommen, es wurde gesagt, dass es erst im nächsten Monat möglich wäre.
RI: Wie wohnen Sie?
BF1: Wir wohnen in einer Einrichtung in Wien, die wir aufgrund einer Anordnung gemäß § 56 FPG (Auflage) zu bewohnen haben.
BFV: Eine dagegen erhobene Vorstellung wurde von der Behörde bisher nicht erledigt.
RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?
BF: Nein.
RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse, eine Schule oder eine Universität, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?
BF: Nein.
RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF1: Ja. Wir telefonieren mit der Schwiegermutter und mit den Geschwistern der BF2 ca. 2 Mal in der Woche.
RI: Zu dem von Ihnen angegeben Onkel haben Sie keinen Kontakt?
BF1: Einmal habe ich mit ihm telefoniert, aber dann nicht mehr.
Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
RI beginnt mit Befragung von BF1. BF2 verlässt nach Aufforderung den Verhandlungssaal.
RI: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein.
Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zu Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.
BF1: Nein, ich habe meinen gesamten Fluchtgründe vorgebracht.
RI: Erzählen Sie mir, wie das mit der Entführung tatsächlich vor sich gegangen ist.
BF1: Ich habe bei einem Cricket-Spiel gewettet und verloren. Die Leute von XXXX haben mich bedroht, das erste Mal haben sie nur mich bedroht, beim zweiten Mal war ich nicht zu Hause. Meine Gattin hat mir erzählt, es war zwischen 23:00 und 00:00 Uhr, die sind direkt hereingekommen und haben mein Kind genommen und zu meiner Frau gesagt, sie solle mitgehen. Sie haben meine Gattin bedroht, dass sie das Kind umbringen werden, falls sich meine Gattin wehrt oder Lärm macht. Meine Gattin ging aus dem Haus hinaus, auf der Straße sah sie drei Leute von der Siedlung und bekam etwas Mut dadurch. Sie hat dann geschrien. Diese Männer haben dann meine Gattin bedroht, dass sie sie auch auf der Straße entführen können und dass sie mir ausrichten soll, dass ich dem XXXX sein Geld geben soll. Das hat mir alles meine Gattin am nächsten Morgen erzählt, als ich nach Hause kam. Aus Angst vor diesen Leuten haben wir beschlossen, einige Tage bei der Schwiegermutter zu wohnen. Aber diese Leute haben auch diese Adresse herausgefunden und sind dorthin gekommen. Sie haben dort meine Gattin bedroht. Wir sind dann von dort zu einem Freund von mir gezogen, aber trotzdem haben diese Leute die Adresse auch herausgefunden und sind dorthin gekommen. Wir waren sehr verängstigt, insbesondere meine Gattin hat mich gebeten, dass wir irgendwohin gehen sollten, wo wir in Sicherheit sind.
RI: Wer genau ist dieser XXXX? Wie heißt er? Wo wohnt er? Was macht er beruflich? Wie alt ist er?
BF1: Ich weiß nicht viel über diesen XXXX, außer dass er in mein Labor kam, um sein Blut testen zu lassen, von dort kenne ich XXXX.
RI: Und da borgt er Ihnen 500.000 Euro?
BF1: Nein, nicht 500.000 Euro. Ich schuldete ihm 40.000.000 Rupien. Ich weiß nicht, wieviel das in Euro ist.
RI hält nach Rücksprache mit D fest, dass sie zuerst irrtümlich 500.000 Rupien übersetzt hatte. Aufgrund eines Wechselkurses von 1 Euro ist ca. 80 Rupien ergibt sich ein Betrag von 500.000 Euro.
RI: Sie kennen sich gar nicht wirklich und er borgt Ihnen so einen Betrag?
BF1: Er hat mir das Geld nicht gegeben, sondern ich habe um das Geld gewettet, wenn ich gewonnen hätte, hätte ich das Geld von ihm bekommen, aber da ich verloren habe, muss ich ihm die Wettschulden zahlen.
RI: Haben Sie diese Angriffe auf Sie und Ihre Frau bei der Polizei angezeigt?
BF1: Nein, ich bin nicht zur Polizei gegangen, weil das erste Mal sind die Handlanger von XXXX mit einem Polizisten zu mir gekommen und haben mich bedroht, dass sie meine Gattin und mein Kind töten bzw. entführen werden, falls ich mich an die Polizei wende.
RI: Das hat der Polizist gesagt?
BF1: Ja.
RI: Wieso haben Sie ihm den Betrag nicht bezahlt?
BF1: Ich habe das Geld nicht.
RI: Wozu soll es dann gut sein, Ihre Frau zu töten und Ihr Kind zu entführen für etwas, was Sie gar nicht erfüllen können?
BF1: Er wollte, dass ich von irgendwo das Geld auftreibe, egal von wo, und ihm binnen ein bis zwei Wochen das Geld zahle. Ich habe ihn gebeten, dass er mir mehr Zeit gibt, dass ich das Geld binnen zwei bis drei Jahre zurückzahlen kann.
RI: Damit Sie ein Labor führen können, was brauchen Sie da für Voraussetzungen?
BF1: Man braucht eine Lizenz von einem Arzt. Ich habe bereits 10 Jahre lang in einem Labor gearbeitet und habe mich daher mit dieser Arbeit sehr gut ausgekannt. Ein Arzt, den ich gut kannte, beschaffte mir diese Lizenz.
RI: Haben Sie da keine Prüfung ablegen müssen?
BF1: Ich habe das nicht gebraucht, weil ich genug Erfahrung habe und weil ich die Lizenz vom Arzt hatte.
BFV: Können Sie schildern, wie die einzelnen Wetten abgelaufen sind?
BF1: Ich habe seit ca. 1,5 Jahren gewettet, anfangs habe ich gewonnen. Wenn ich ein paar Mal verloren habe, habe ich das Geld bezahlt, und wenn ich gewonnen habe, habe ich von XXXX das Geld bekommen. Dadurch entstand ein Vertrauensverhältnis zwischen uns.
RI: Sie haben bisher meine Fragen sehr allgemein und überschriftsartig beantwortet. Erklären Sie im Detail und konkret, wie diese Wetten abgelaufen sind.
BF1: Man wettet am Telefon, eine halbe oder ganze Stunde vor Match-Beginn hat mich jemand angerufen und mir mehrere Nummern gegeben. Dann wettet man und sagt, welches Team gewinnt. Dann habe ich gewettet in 10 Overs und wieviele Runs. Man kann auch pro Run wetten, wenn man will. Ich habe dort angerufen, dann haben sie mir gesagt, dass in 10 Over z.B. 106 Runs gemacht wurden, ich habe gesagt 100 Runs, falls 100 oder weniger Runs gemacht wurden, habe ich gewonnen.
RI: Das sind alles Ausführungen, die die Regeln betreffen. Es interessiert aber, was Sie erlebt haben. Sie haben angerufen. Was geschah dann?
BF1: Ich schau das Match am Bildschirm an, dann rufe ich diese Nummer an und gebe meine Wette ab. Nach Ende des Spieles wird Bilanz gezogen, wie viel ich gewonnen habe. Entweder bekomme ich Geld oder ich muss nachzahlen.
RI: Wie?
BF1: Nach zwei bis drei Tagen wird das Geld in bar bezahlt.
RI: Wie?
BF1: Wir haben dann einen Ort telefonisch vereinbart, wo die Geldübergabe stattfindet.
BFV: Schildern Sie den ersten Übergriff auf Sie genauer.
BF1: Ich habe sehr hoch gewettet und diese 40.000.000 Rupien verloren. Ich musste binnen einer Woche das Geld zahlen, ich habe aber nicht gewusst, dass ich soviel Geld verloren habe, weil ich immer wieder gewettet habe, in der Hoffnung, dass ich gewinnen werde. Ich war in meinem Labor, da sind zwei Männer mit einem Polizisten gekommen, sie haben gesagt, ich soll die 40.000.000 Rupien bezahlen. Sie haben mir eine Frist von ca. ein bis zwei Wochen gegeben. Der Polizist hat mir eine Pistole gezeigt und gesagt, wenn ich die 40.000.000 Rupien nicht bezahle bzw. wenn ich jemandem davon erzähle, werden sie meine Gattin und mein Kind entführen. Als ich das Geld nicht bezahlen konnte, sind sie nach Hause gekommen und haben meiner Gattin gedroht.
Die BF2 betritt um 10:20 Uhr wieder den Verhandlunggssaal.
RI an BF2: Schildern Sie konkret und im Detail, wie dieser Entführungsversuch an Sie abgelaufen ist.
BF2: Es war Ende März, mein Mann war nicht zu Hause. Es war zwischen 23:00 und 00:00 Uhr. Plötzlich sind sie ins Haus eingedrungen und haben mein Kind genommen, sie haben zu mir gesagt, ich soll ganz ruhig mit ihnen mitgehen, ansonsten würden sie mein Kind töten. Ich habe große Angst gehabt und bin stillschweigend mit ihnen mitgegangen. Draußen habe ich einige Leute aus der Siedlung gesehen und bekam etwas Mut. Ich habe sie gerufen und um Hilfe gebeten, daraufhin sind diese Leute in meine Richtung gekommen. Als diese Männer das gesehen haben, haben sie zu mir gesagt, ich soll meinem Mann ausrichten, dass er das Geld, was er schuldet, bezahlen muss, ansonsten würden sie mich und mein Kind entführen. Danach sind sie in einem Auto weggefahren. Ich bin dann nach Hause gegangen, und am nächsten Tag habe ich diesen Vorfall meinem Mann erzählt, als er nach Hause kam.
RI an BF2: Wieso sollten Sie und Ihr Kind entführt und getötet werden, um zu erzwingen, dass Ihr Mann ein Geld zahlt, das er nicht hat?
BF2: Sie haben wahrscheinlich gedacht, dass wenn sie mit der Entführung oder Tötung drohen, wird sich mein Mann aus Angst um uns irgendwie das Geld beschaffen, indem er von Freunden oder Verwandten das Geld borgt.
RI: Haben Sie so reiche Verwandte?
BF1: Ich habe Freunde, die das Geld geben hätten können, verteilt auf mehrere Personen. Ich habe ein eigenes Labor gehabt und wurde auch respektiert.
RI an BF1: Warum haben Sie das nicht gemacht?
BF1: Für 40.000.000 war einfach zu viel. Ich hätte nicht soviel zurückbezahlen können.
RI: Vorhin haben Sie schon gesagt, dass Sie einen Zahlungsaufschub hätten haben wollen und das Geld in mehreren Jahren zurückgezahlt hätten.
BF1: Als sie zu mir kamen und mich bedroht haben, habe ich diese Frist erbeten, damals habe ich nicht über die Konsequenzen nachgedacht, ob ich das Geld auftreiben hätte können.
BFV: Ich habe keine Fragen mehr, möchte aber Anträge (etwa betreffend Art. 4 der Statusrichtlinie, Erhebungen im Herkunftsland und anderes mehr) einbringen und Unterlagen nachbringen (etwa betreffend das vom BF1 betriebene Gewerbe).
RI an BF1: Sind Sie damit einverstanden, dass entsprechend den vom BVwG zu treffenden Anordnungen in Ihrem Herkunftsstaat allenfalls Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten durchgeführt werden, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen Ihres Herkunftsstaates weitergegeben werden?
BF1: Ich wäre damit einverstanden, aber niemand soll wissen, dass ich gewettet habe, weil ich sonst meine Ehre verliere.
RI befragt BF, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen; dies wird verneint.
Den BF wird eine Frist von 14 Tagen zur konkreten Darlegung der angesprochenen Anträge sowie zur ergänzenden Vorlage der angesprochenen Belege eingeräumt.
RI befragt BF, ob sie D gut verstanden haben; dies wird bejaht.
[...]"
Das BFA beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
1.9. Am 14.10.2014 teilte die die BF vertretende NGO dem BVwG mit, dass der bei der Verhandlung anwesend gewesene Mitarbeiter die NGO inzwischen verlassen habe, und ersuchte um Nachfrist von einigen Tagen zur Vorlage der in der Verhandlung zugesagten Dokumente und Stellungnahme.
Mit Schreiben ihres (neuen) gewillkürten Vertreters vom 16.10.2014, eingebracht per Telefax am selben Tag, legten die BF eine Kopie des Steuerbescheides der Stadtverwaltung in Ahmedabad über die Vorschreibung einer Gewerbesteuer vom 29.10.2012 sowie eine Briefvorlage des Labors, in dem der BF1 gearbeitet hätte, vor. Die Dokumente seien in der Sprache Gujrati abgefasst, eine Vorlage der Originale sei veranlasst worden.
Weiters werde angeregt, vor Ort der Frage nachzugehen, ob sich dort tatsächlich ein Labor befinde und wer dieses Labor im beschwerdegegenständlichen Zeitraum geleitet hätte.
Schließlich folgten Rechtsausführungen zur Frage der Asylrelevanz von Vorbringen, die zum Inhalt hätten, dass ein staatlicher Schutz vor Verfolgung nicht bestehe.
1.9. Laut Strafkarten, eingelangt beim BVwG am 22.10.2014, wurden die BF mit Urteilen des Landesgerichts XXXX vom 25.09.2014, Zahlen XXXX (BF1) und XXXX, wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Beitragstäter (§§ 23 Abs. 2, 224 Strafgesetzbuch - StGB, § 12 3. Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen (BF1) bzw. fünf Wochen (BF2), jeweils bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Einvernahmen vor der Polizei am Flughafen Wien Schwechat am 11.06.2014 (bezüglich der gefälschten Pässe), der Erstbefragungen am 13.06.2014 und der Einvernahmen vor dem BFA am 18.06.2014, die von den BF am Flughafen vorgelegten Identitätspapiere (Pässe, Personalausweise und Wählerkarten) sowie die Beschwerden vom 26.06.2014
Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der BF im erstbehördlichen Verfahren (unter Punkt C Feststellungen, "zur Lage in Ihrem Herkunftsland" in den angefochtenen Bescheiden)
Einvernahme der BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 24.09.2014
Einsichtnahme in die von den BF nach der Verhandlung übermittelten Stellungnahme vom 16.10.2014 sowie folgende nachgebrachte Belege in Kopie
Steuerbescheid der Stadtverwaltung in Ahmedabad über die Vorschreibung einer Gewerbesteuer vom 29.10.2012
eine Briefvorlage des Labors, in dem der BF1 gearbeitet habe.
Die BF haben keinerlei Beweismittel oder sonstige Belege für ihr Fluchtvorbringen vorgelegt.
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.
3.1.1. Die BF führen die Namen XXXX(BF1), seine Ehefrau XXXX (BF2), und ihre gemeinsame Tochter XXXX (BF3), vertreten durch ihre Mutter, sind indische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Gujrati an und bekennen sich zur Religionsgemeinschaft der Hindus.
Weder aus dem Vorbringen der BF noch nach dem - negativen - Ergebnis einer Nachschau im EURODAC ist eine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren der BF erkennbar.
3.1.2. Die BF sind nach eigenen Angaben in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Sie waren nicht politisch aktiv und hatten auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in ihrem Herkunftsstaat.
3.1.3. Asylrelevante Gründe der BF für das Verlassen ihres Heimatstaates konnten von diesen nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte von den BF auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass sie im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wären.
3.1.4. Die BF haben nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen im Falle ihrer Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund ihrer individuellen Situation im Zusammenhang mit der Lage in ihrer Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) droht, und ist dies auch nicht von Amts wegen hervorgekommen.
Die BF1 und BF2 sind im erwerbsfähigen Alter, ihr minderjähriges Kind (BF3) wird von seinen Eltern betreut. Dass ihr allgemeiner Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigt wäre, haben die BF im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonstwie bekannt geworden. Es ist daher anzunehmen, dass die BF im Herkunftsstaat in der Lage sein werden, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen, zumal sie nach ihren eigenen Angaben über umfassende Schulbildung (College) und Berufserfahrung verfügen. Darüber hinaus können sie auf die Unterstützung ihrer Familien, die sie bereits vor ihrer Ausreise unterstützt haben, zählen.
Im Herkunftsstaat der BF besteht zudem eine hinreichende Existenzsicherung für nicht selbst unterhaltungsfähige Menschen. Dies ergibt sich aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der BF.
Es besteht kein reales Risiko, dass die BF im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen werden.
3.1.5. Den BF steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu, und sie hatten niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich. Sie führen miteinander ein hinsichtlich Art. 8 EMRK relevantes Familienleben, diese Personen sind Familienangehörige im Sinn des AsylG. Andere relevante Familienangehörige haben sie nicht in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich die BF ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein mussten.
Die BF besuchen in Österreich keine Kurse, Schulen oder Universitäten. Sie haben Deutschkenntnisse sowie die Ausübung erlaubter regelmäßiger Erwerbstätigkeiten weder angegeben noch belegt.
Der BF1 und die BF2 wurden mit Urteilen des Landesgerichts XXXX vom 25.09.2014, Zahlen XXXX (BF1) und XXXX, wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Beitragstäter (§§ 23 Abs. 2, 224 Strafgesetzbuch - StGB, § 12 3. Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen (BF1) bzw. fünf Wochen (BF2), jeweils bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Das Vorliegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt. Die BF sind illegal in das Bundesgebiet eingereist.
Eine Integration der BF in Österreich in besonderem Ausmaß liegt nicht vor.
3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat der BF:
3.2.1. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Indien decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.
Sie gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen Berichte älteren Datums zugrundegelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben.
Dass sich seit der Erlassung der bekämpften Bescheide des BFA in Indien allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Die Lage in Indien stellt sich seit Jahren im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in aktuelle Berichte) versichert hat.
Die BF haben diese Feststellungen nicht bestritten. Der BF1 hat in seiner Einvernahme vor dem BFA dazu lediglich angegeben: "Ich kann nicht nach Indien zurück, die werden mich dort umbringen." Auch in der von ihrer (sie vertretenden) Hilfsorganisation verfassten Beschwerde (sowie in der ergänzenden Stellungnahme nach der Verhandlung) wurden diese Länderfeststellungen nicht konkret bestritten.
Die staatlichen Organe sind hinsichtlich der Verfolgung durch Privatpersonen schutzwillig und schutzfähig. Dies ergibt sich aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der BF.
Eine Billigung der Verfolgung der BF durch staatliche Stellen wurde zwar von den BF vorgebracht, aber nicht substantiiert ausgeführt. Es ist nicht hervorgekommen, dass die indischen Behörden nicht in der Lage oder nicht gewillt gewesen wären, Übergriffe gegen die BF zu verhindern oder abzustellen, zumal sie die angegebene Bedrohung laut eigenen Angaben der Polizei nicht einmal angezeigt haben. Die bloße allgemeine Unterstellung und Mutmaßungen alleine reichen nicht aus.
Auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der BF steht fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt. Dass die BF einem diesbezüglich real bestehenden Risiko unterliegen würde, hat sich jedoch auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben und wurde von den BF auch nicht behauptet.
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG.
4.1. Zur Person der BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
4.1.1. Die Feststellungen zur Identität der BF ergeben sich aus ihren Angaben am Flugplatz Wien Schwechat, vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie aus den von ihnen vorgelegten Personalausweisen und Wählerkarten. Die Unechtheit der von ihnen ursprünglich verwendeten Reisepässe haben sie selbst zugestanden.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen der BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF im Verfahren vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Hindi und Gujrati sowie die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Indiens.
Die Identität der BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
4.1.2. Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise der BF aus New Delhi (Indien) unter Verwendung gefälschter Reisepässe stützen sich auf deren eigene Angaben.
4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen der BF für das Verlassen ihres Heimatstaates stützen sich auf die von ihnen vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getroffenen Aussagen.
Als fluchtauslösendes Ereignis brachten die BF schon nach ihrem Aufgriff am Flughafen vor dem beabsichtigten Weiterflug nach Kanada
Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt haben; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung der BF im Verfahren zu berücksichtigen.
Diesbezüglich ist die Glaubwürdigkeit der BF aufgrund der Verwendung gefälschter Reisepässe schon von Anfang an als stark beeinträchtigt anzusehen. Dazu kommt, dass wenig nachvollziehbar erscheint, wieso die BF überhaupt gefälschte Reisepässe benötigt hätten, wenn die von ihnen geschilderte Fluchtgeschichte (siehe dazu Näheres weiter unten) der Wahrheit entsprechen würde.
Es obliegt den BF, die in ihrer Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Aus den Angaben des BF lässt sich jedoch keine lineare Handlung erkennen, die objektiv geeignet wäre, einen asylrelevanten Verfolgungsgrund zu verwirklichen.
Aus folgenden Gründen konnte eine solche Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Der BF1 und die BF2 tätigten - wie vom BFA zu Recht festgestellt wurde - vage, unkonkrete und teils unschlüssige und unstimmige Angaben.
Die BF wurden mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung ihrer Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Es darf aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass die BF grundsätzlich in der Lage sein müssen, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können.
Die Angaben der BF zu ihren Fluchtgründen folgen zwar im Prinzip einem bestimmten Handlungsablauf, bleiben aber bruchstückhaft und überschriftsartig und enthalten kaum Details und konkrete Angaben, wie das angebliche Verfolgungsgeschehen abgelaufen sei, wohingegen man aufgrund der Intensität und Betroffenheit derartiger Vorfälle davon ausgehen muss, dass eben diese Details in Erinnerung geblieben wären, sofern das Geschehen tatsächlich stattgefunden hätte. Im Falle einer tiefergehenden Befragung waren sich die BF unsicher, wiederholten vorangehende Stehsätze oder erläuterten die allgemeine Lage in Indien und konnte keine konkreten Antworten geben.
Die BF schilderten eine vage und konstruiert wirkende Geschichte. Das Vorbringen ist in seiner Gesamtheit derart dürftig gehalten, dass man daraus kein konkretes, die BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und einigermaßen glaubhaftes Geschehen erkennen kann.
Die BF beschränkten sich in ihren Aussagen weitgehend auf einige wenige "Eckpunkte" der Fluchtgeschichte, ohne über nähere Details der Vorgänge oder über Einzelheiten, deren Kenntnis bei tatsächlich erlebten Vorfällen geradezu vorausgesetzt werden kann, Auskunft geben zu können. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der aus Furcht um sein Leben sein Heimatland verlassen hat, versucht, von sich aus detailliert, umfangreich und lebensnah die ihm widerfahrenen Bedrohungssituationen zu schildern. Dies trifft allerdings nicht auf die BF zu, die trotz Nachfragens durch das BFA wie auch durch das BVwG kaum Einzelheiten anführen oder Vorkommnisse näher schildern. Die Ausführungen bleiben unpersönlich und lassen erkennen, dass die BF keine Detailkenntnis haben.
Zusammengefasst waren die Aussagen der BF zu stattgefundenen Vorfällen selbst nach mehrmaliger Aufforderung so ausweichend und farblos, dass kaum vorstellbar erscheint, dass die BF die von ihnen behauptete Fluchtgeschichte tatsächlich erlebt hätten. Insbesondere ist es nicht nachvollziehbar, dass sich die BF an Ereignisse, die angeblich vor wenigen Monaten stattgefunden haben sollen, nicht mehr erinnern können, wodurch der Eindruck verstärkt wird, dass die von den BF geschilderte Fluchtgeschichte lediglich ein gedankliches Konstrukt darstellt. Ferner erscheint auch im Falle der Wahrunterstellung ihres Vorbringens das Verhalten der BF, überstürzt ihr gesamtes bisheriges Leben hinter sich zu lassen und die Flucht ins Ungewisse (auf einen anderen Kontinent mit einer anderen Kultur und fremder Sprache) zu ergreifen, ohne den Versuch zu unternehmen, eine alternative und mit einem Verbleib in ihrem Heimatland verbundene Lösung - beispielsweise durch Aufenthaltnahme in einer der zahlreichen Millionenstädte Indiens, in denen ihre Anonymität gewahrt bleiben würde - zu finden, befremdlich.
Zusammengefasst ist der Kern des Fluchtvorbringens zwar (größtenteils) gleich geblieben, konnte jedoch aufgrund gleichbleibender Stehsätze sowie wegen eines oberflächlichen, unpersönlichen und unkonkreten Inhalts nicht glaubhaft gemacht werden.
Dazu kommt, dass das Vorbringen der BF eine Mehrzahl von Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten aufweist. So erscheint es schon von Beginn an als höchst fragwürdig, dass jemand, der eine umfassende Schulbildung und Berufserfahrung aufweist und in gesicherten Verhältnissen lebt, von einer fremden Person, deren Namen und Personaldaten er nicht kennt, einen derart horrenden Geldbetrag ausleihen würde, um diesen umgehend - und damit auch seine Existenz mit Frau und Kind - aufs Spiel zu setzen. Sogar auf ausdrückliche Nachfrage durch das BVwG konnte der BF1 nicht einmal das (ungefähre?) Alter dieser Person angeben.
Ebenfalls unplausibel erscheint, dass der BF1, der jahrelang sein Geschäft selbständig geführt hätte, dieses nun von seinem "Papa" - der sich nach Nachfrage im Verfahren als Onkel herausstellte (zumal er angegeben hatte, seine Eltern wären bereits verstorben) - hätte veräußern lassen, und über das Entgelt, ebenso wie über das Entgelt für ihre Schleppung, keinerlei Wissen hätte und keinerlei Angaben machen könnte. Dies gilt auch für die Angabe, er hätte in Österreich nur einmal kurz mit diesem Onkel telefoniert.
Weiters erscheint unplausibel, dass sein Geschäftskunde - sein angeblicher Bedroher - den BF1 mit Zwangsmaßnahmen zur Zahlung eines so hohen Geldbetrages drängen wollte, über welchen der BF1 gar nicht verfüge. Dementgegen gab der BF1 im Verfahren einmal an, er hätte Ratenzahlung angeboten (wie auch, die BF hätten das Geld ev. bei Verwandten und bekannten auftreiben können). Auch dieses Vorbringen passt mit den anderen Angaben nicht zusammen, und konnte der BF1 diese Widersprüche auch nicht in seiner Befragung vor dem BVwG aufklären. Dazu passt auch, dass der BF1 einer Überprüfung seiner Angaben zur Verfolgung nur unter der Bedingung zustimmte, dass nicht bekannt würde, dass er illegal gespielt hätte, da damit seine Ehre verletzt würde. Auch die Angabe des BF1, seine Bedroher hätten ihm eine Frist von ca. ein bis zwei Wochen (und keine genaue Frist) gesetzt, erscheint lebensfremd und daher unglaubhaft.
Zu den vom Vertreter der BF im Nachhinein vorgelegten Beweismitteln wird festgehalten, dass diese lediglich das Bestehen der von den BF angegebenen Labors bestätigen sollen, aber keinerlei Beweis oder Beleg für das angegebene Fluchtvorbringen darstellen, sodass sich eine weitere Überprüfung erübrigte.
Die BF wurden vom BFA ausführlich zu ihren Fluchtgründen, ihrem Fluchtweg und den Gründen, warum sie nicht in ihren Herkunftsstaat zurückkehren könnten, befragt. Es ist nicht Aufgabe der Behörde, die BF dahingehend anzuleiten, wie sie ihr Vorbringen erfolgversprechend formulieren müsste bzw. was Teil eines erfolgreichen Vorbringens sei. Dem immer wieder identischen Vorbringen (gleichlautende Stehsätze) der BF ist vielmehr zu entnehmen, dass es sich um ein oberflächliches gedankliches Konstrukt handelt, und war dieses demgemäß auch als unglaubhaft zu bewerten. Dies auch deshalb, weil selbst in der Verhandlung vor dem BVwG die BF ihre Fluchtgeschichte mit den gleichen Stehsätzen wie vor dem BFA vorgetragen haben und tiefergehende, konkrete Fragen nicht oder nur sehr vage beantwortet hat.
Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen der BF zu unterstützen. Glaubwürdigkeit konnten die BF - aus den oben genannten Gründen - auch hier nicht erlangen.
Hinsichtlich des Vorwurfes in der Beschwerde, das BFA sei seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, ist auf die Mitwirkungspflicht der BF zu verweisen. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, VwGH 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, VwGH 17.07.1997, 97/18/0336, VwGH 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Der BF wurden aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das BFA stellte die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die von den BF in knapper Weise beantwortet wurden. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen, und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Die knappen und unkonkreten Angaben der BF sind jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die sie dazu getrieben habe, ihr Heimatland zu verlassen.
Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubhaft einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen. Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland der BF somit erübrigte.
Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Das BFA hat die Schilderungen der BF und die auf detaillierte Nachfragen gegebenen Angaben zu ihrem Fluchtvorbringen in der Beweiswürdigung als vage und mehrfach unplausibel und unstimmig beurteilt. Auch der von den BF in ihrer Einvernahme vor dem BVwG vermittelte persönliche Eindruck sowie ihre Antworten auf Fragen konnte diese Beurteilung nicht ändern.
In einer Gesamtschau der Angaben und des Verhaltens der BF im Verfahren ist zwar einzuräumen, dass die von ihnen angegebene Lebenssituation nicht gänzlich unglaubwürdig erscheint. Die von ihnen angegebene Gefahr der Verfolgung haben sie jedoch nicht glaubhaft machen können, sodass die Frage, ob sie bei Wahrunterstellung ihrer Angaben konkret, individuell und aus Gründen, die Tatbestände in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würden (siehe hierzu auch die Ausführungen zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides unter Punkt 5.2.4.1.) - verfolgt werden würden, dahingestellt bleiben konnte.
Von weiteren Erhebungen im Herkunftsland konnte daher Abstand genommen werden. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, konnte eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 10 VwGVG lautet:
Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw. hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Familienverfahren:
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402).
Zu Spruchteil A):
5.2.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 26.06.2014 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 08.07.2014 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Es liegt ein Familienverfahren gemäß §§ 34ff. AsylG vor.
5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde (wenngleich neben anderen kleinen Mängeln die große Zahl an Schreibfehlern - insbesondere orthografischen - aufgefallen ist).
Hinsichtlich einer allfälligen inhaltlichen Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist auszuführen, dass im Verfahren vor dem BFA keine Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich oder rechtswidrig entschieden hätte. Vielmehr wurden den BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, ihr Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 18 AsylG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.
Den BF wurde insbesondere durch die Erstbefragungen und die Einvernahmen - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Die belangte Behörde befragte die BF in den Befragungen bzw. Einvernahmen insbesondere zu der von ihnen behaupteten Gefahrensituation in Indien und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Indien (wenngleich nicht für die konkrete Situation ausgewählt) zu Grunde. Die BF haben keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.
Laut Einvernahmeniederschrift wurden mit den BF aktuelle Länderfeststellungen zu Indien erörtert. Aus den Akten ist jedoch nicht nachvollziehbar, welche Feststellungen zur Kenntnis gebrächt worden wären. Im Zuge des Verfahrens wurden den BF seitens des BFA aktuelle Länderfeststellungen daher erst im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht. Da die BF im Rahmen der Einvernahmen kein relevantes Vorbringen erstatteten, welches darauf schließen ließ, dass eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in Indien über die Vorhalte und Fragen während der Einvernahmen hinausgehend erforderlich gewesen wäre, um weitere asylrelevante Sachverhaltselemente darzulegen, wird dies seitens des BVwG im vorliegenden Fall nicht zu einer Beanstandung führen, da ein umfassender Vorhalt der Länderfeststellungen in Zusammenschau mit dem Vorbringen der BF nicht zu einem anderen Bescheidergebnis geführt hätte. Darüber hinaus wurden in den gegenständlichen Bescheiden die der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen umfassend dargelegt, sodass die BF die Möglichkeit hatten, in ihrer Beschwerde dazu Stellung zu nehmen, wovon sie auch - wenn auch nicht substantiiert - Gebrauch gemacht haben. Konkret bestritten wurden die Länderfeststellungen nicht.
Wie der VwGH judiziert, kann eine Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18.10.1989, 88/03/0151; VwGH 09.11.1995, 95/19/0540).
Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das Vorbringen der BF zu unterstützen. Es erschöpft sich im Wesentlichen in der Wiederholung ihres vagen Fluchtvorbringens, welches die BF bereits vor der Erstbehörde vorgebracht hatten, und in Rechtsausführungen.
Die BF hätten dem Erfordernis der Glaubhaftmachung entsprochen, die Beweiswürdigung des BFA sei unzutreffend. Diesem Befund kann das erkennende Gericht - wie oben in Punkt 4.1.3. (Beweiswürdigung) näher ausgeführt - nicht folgen, ebensowenig wie der Behauptung, die belangte Behörde habe sich nicht inhaltlich mit dem "Beschwerdevorbringen" auseinandergesetzt. Das BFA hat im Gegenteil eine ausführliche und nachvollziehbare Beweiswürdigung des Fluchtvorbringens vorgenommen.
Die Behauptung, dass der BF1 bei seiner Befragung vor dem Bundesamt nicht hätte vorbringen können, dass sein Kontrahent über gute Kontakte zur Politik verfüge, "bzw. ev. selbst" Politiker sei; dies sei ihm von anderen Personen zugetragen worden und dieses Vorbringen unterliege nicht dem Neuerungsverbot, da das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren mangelhaft gewesen sei, kann ebenfalls nicht nachvollzogen werden, zumal der BF1 (wie auch die BF2) diese Aussagen schon im erstbehördlichen Verfahren gemacht hatte. Aber auch dort blieb dieses Vorbringen genau so vage und unbestimmt wie dieses nunmehr in der Beschwerde gemachte (wiederholte) Vorbringen. Die BF gaben - auch im Beschwerdeverfahren - in keiner Weise oder konkret an, auf welche Weise welche Kontakte zu welchen Politikern oder Polizeibeamten bestünden und wie sie bedroht wären.
Das BFA hat ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum die BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnten, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar zusammengefasst. Diesen Ausführungen sind die BF auch in der Beschwerde nicht in geeigneter Weise entgegengetreten.
Zur angeregten Einholung zusätzlicher Beweismittel wird festgehalten:
"Die Behörde darf angebotene Beweismittel nur dann ablehnen, wenn diese an sich, also objektiv, nicht geeignet sind, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Beweisanträge dürfen dementsprechend nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel als untauglich anzusehen ist, also an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahmen einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen." (VwGH 17.03.2011, 2008/01/0266-8)
Da es sich im vorliegenden Fall nicht einmal um angebotene Beweismittel handelt, sondern ein sogenannter "Erkundungsbeweis" seitens der Behörde beantragt wird, war den oben angeführten Anregungen bezüglich der Überprüfung der Angaben der BF im Herkunftsstaat nicht zu folgen, zumal sie ihr Vorbringen auf keine Weise haben glaubhaft machen können (und daher die Frage, ob diese Angaben für den Fall, dass sie zutreffen würden, überhaupt unter die Voraussetzungen einer asylrelevanten Verfolgung fallen würden, nicht weiter zu prüfen war).
5.2.4. Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides:
5.2.4.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte von den BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Da die BF die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die - aktuell drohende - Verfolgung durch einen gewissen "XXXX", nicht haben glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor. Soweit sie eine Verfolgung durch Private behaupten, fehlt es überdies an einem ausreichenden Zusammenhang mit einem Konventionsgrund.
Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte 3. und 4.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
5.2.4.2. Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
Das BVwG hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der BF in ihr Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Asylwerber das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 17.07.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bescheidmäßig festzustellen, ob dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die BF nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihnen im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr haben die BF weder glaubhaft gemacht, noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten.
Wie schon unter Punkt 5.2.4.1. zu Spruchpunkt I. ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im erstbehördlichen Bescheid führen würden. Daher war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
5.2.4.3. Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide (Rückkehrentscheidung):
Das Verfahren wird bezüglich Spruchpunkt III. nach § 10 AsylG in der geltenden Fassung geführt.
§ 10 AsylG mit der Überschrift: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" lautet:
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in der geltenden Fassung ist somit eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 des § 10 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt.
5.2.4.3.1. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die BF befinden sich erst seit 11.06.2014 im Bundesgebiet, und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher nicht vor.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Die BF sind als Staatsangehörige von Indien keine begünstigten Drittstaatsangehörigen, und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG mit der Erlassung dieser Entscheidungen endet.
5.2.4.3.2. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) und der VwGH haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).
Die BF haben keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der BF auf Schutz des Familienlebens.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebte.
5.2.4.3.3. Die Dauer des Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet seit ihrer Einreise per Flugzeug am 11.06.2014 ist als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste den BF bewusst gewesen sein. Die BF üben in Österreich keine erlaubten Beschäftigung aus und sind nicht selbsterhaltungsfähig.
Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen haben die BF im Verfahren nicht dargetan und auch keine Kenntnisse der deutschen Sprache angegeben oder belegt. Es ist davon auszugehen, dass im Falle der BF ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit ihres Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass sie ihren Aufenthalt nur auf im Ergebnis nicht berechtigte Asylanträge gestützt haben, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass die BF ihr bisheriges Leben im Herkunftsstaat verbracht haben, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort ihre Familienangehörigen leben und die BF auch Sprachen des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrschen.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 19.11.2003, 2002/21/0181, ausgesprochen, dass die für die Integration wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt wird. Dies ist bei der vorgeschriebenen Interessensabwägung zu berücksichtigen. Die rechtskräftigen Verurteilungen des BF1 und der BF2 wegen der Begehung von gerichtlich strafbaren Taten war daher bei der Gewichtung ebenfalls zu berücksichtigen.
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegenstehtEMRK
Die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen war den BF nicht zu erteilen. Im Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Aufenthaltsberechtigung aus den in § 57 AsylG angeführten Gründen hätten schließen lassen. Ferner sind auch keine Umstände bekannt, welchen zufolge gegenständlich von einem Anwendungsfall des § 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG gesprochen werden könnte.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55 und 57 AsylG sowie §§ 52 und 55 FPG, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet abzuweisen.
Da die Rückkehrentscheidungen gegen alle drei BF mit Erkenntnissen des BVwG mit heutigem Datum bestätigt werden, ist das Recht auf Familienleben dadurch nicht beeinträchtigt.
Unabhängig von ihrem Bestreben, in einem anderen Land womöglich aus finanziellen Gründen Fuß zu fassen, besteht nach wie vor eine starke familiäre, kulturelle und sprachliche Bindung zum Heimatstaat, sodass die BF, wie bereits ausgeführt, jederzeit in der Lage sind, in Indien wieder Fuß zu fassen.
Daher ist eine Verletzung des Rechtes auf Privat- und Familienleben durch die Rückkehrentscheidung nicht zu erkennen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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