BVwG W141 2012115-1

W141 2012115-1Tribunal administratif fédéral27 oct. 2014

Regest

Behindertenpass, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Texte intégral

BVwG W141 2012115-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W141.2012115.1.00

Spruch

W141 2012115-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin

Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des Herrn

XXXX,

geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 09.07.2014, PassNr. XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. hat am 15.01.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" beantragt:

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Befund, Diagnosezentrum Favoriten, XXXX, vom 22.04.2013

Koloskopie-Bericht, XXXX vom 18.11.2013

Vorläufiger PatientInnenbrief, XXXX

Operationsbericht, XXXXvom 24.05.2013

Situationsbericht, XXXX, vom 23.05.2013

Bericht über die durchgeführte stationäre Behandlung, XXXX, vom 18.06.2013

Histologiebefund, XXXX, 20.11.2013

von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 11.02.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Anamnese, derzeitige Beschwerden:

Siehe auch Vorgutachten, Abl. 14, vom 10.03.2009. Zusammenfassend OP wegen Hodenhochstandes links in der frühen Kindheit, Morbus Crohn seit 2000, 2002 Sigmasegmentresektion und Ileozökalresektion in XXXX XXXX, anschließend umfangreiche medikamentöse Behandlung u.a. mit Imurec, Prednisolon und Remicarde. 2008 Dünndarmresektion, weiterhin Betreuung an der XXXX Medizinischen Abteilung der XXXX Seit 2011 Behandlung mit Humira, anfangs alle 14 Tage, seit Herbst 2013 wurde das Intervall auf 10 Tage verkürzt. 2013 neuerliche ausgedehnte OP, es wurden etwa 120 cm Dünndarm entfernt, der Antragswerber gibt dazu an, dass man ihm gesagt habe, dass er nur mehr 180 cm Dünndarm habe. Die OP hat keine wesentliche Verbesserung gebracht, er klagt darüber, bis etwa 20x täglich Stuhlgang zu haben, auch nächtlich. Die Stühle sind überwiegend flüssig, selten breiig, häufig schleimig, selten blutig. Die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird beantragt, da er damit hofft, rascher und bequemer eine Toilette erreichen zu können.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Humira, Cipralex, Analgetika, Buscopan, Mexalen (wegen Koliken und Bauchschmerzen)

Sozialanamnese:

Eine Sozialanamnese wird nur so weit erhoben, als sie für die Begutachtung im internistischen Fachbereich von Bedeutung ist.

Beruf: XXXX.

Allgemeinzustand: gut

Ernährungszustand: etwas reduziert

Größe: 180 cm Gewicht: 60 kg, 74 kg vor Krankheitsbeginn, das tiefste Gewicht im Verlauf waren 2002 unter 50 kg Blutdruck: 130/80

Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig

Lymphknoten nicht tastbar

Augen: isokor, prompte Lichtreaktion

Zunge: normal, Zähne: Kronen, gut saniert

Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut

Thorax: unauffällig

Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch

Herz: reine rhytmische Herztöne

Abdomen: Bauchdecken kräftig, ausgedehnte OP-Narben, kein sonstiger auffälliger Befund

Leber am Rippenbogen, Milz nicht abgrenzbar

Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei

Extremitäten und Wirbelsäule:

Wirbelsäule unauffällig, Arme normal, an den Beinen altersgemäß normaler Gelenksstatus, Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme

Gesamtmobilität - Gangbild: normal

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Morbus Crohn

Auswahl dieser Position, da trotz mehrerer operativer Eingriffe nach wie vor erhöhte Stuhlfrequenz, unterer Rahmensatz, da keine Fistelbildung. 07.04.06 50 v.H.

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Zur Fragestellung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" enthält das Gutachten eine Formatvorlage, die ausschließlich die Ankreuzmöglichkeiten "Ja", "Nein" und "nicht geprüft" enthält. Im vorliegenden Gutachten wurden die Kästchen "Nein" und "nicht geprüft" angekreuzt.

Weiters wurde unter der Überschrift "Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor", mittels vorgegebener Ankreuzmöglichkeit angegeben, dass eine Erkrankung des Verdauungssystems mit einem GdB von 50 % ab dem Jahr 2002 vorliege.

Bei der Begründung wird angeführt, dass keine außergewöhnliche Beeinträchtigung vorliege, welche die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirken würde.

Darüber hinaus ist dem Sachverständigengutachten nicht einmal aufgrund der Ankreuzmöglichkeit eindeutig zu entnehmen, was der Sachverständige zum Ausdruck bringen wollte. Einerseits wurde angekreuzt, dass die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Gesundheitsschädigung nicht vorliege, andererseits wurde aber nicht angekreuzt, dass die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gegeben ist.

Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 07.03.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

, bevollmächtigt vertreten durch XXXX hat mit Schreiben vom 28.04.2014 im Wesentlichen vorgebracht, dass er innerhalb offener Frist Einwendungen zum Ergebnis der durchgeführten Begutachtung erstatte. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt. Er sei chronisch krank und leide seit 2000 an Morbus Crohn. Der Beschwerdeführer wurde dreimal operiert, wobei es jedes Mal zu großen Darmabschnitten gekommen sei.

Beantragt wurde auch die Zuerkennung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel", aus dem Grund, da der Kläger mit bis zu 20 Stuhlgängen am Tag rechnen müsse und Angst habe keine WC-Anlagen rechtzeitig zu erreichen. Aus diesem Grund sei ihm die Fahrt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich. Der Beschwerdeführer sei der Meinung, dass es dadurch zu einer Erhöhung des Grades der Behinderung komme und ihm zumindest der Grad der Behinderung von 70 v.H. zugesprochen werden müsste.

In der Stellungnahme von Dr. XXXX vom 20.05.2014 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass eine behauptete höhergradige Ausprägung des Darmleidens, also nicht schon mittels Leiden Nr. 1 berücksichtigt, anlässlich der aktuellen Begutachtung gerade eben nicht objektiviert werden konnte und sei auch durch die vorhandenen Befunde nicht belegt, wobei darüber hinaus die Anzahl der überstandenen operativen Eingriffe keine Anhebung des Behindertengrades bewirke, und die nachvollziehbare, krankheitstypische Symptomatik keine ausreichende Begründung für die Zuerkennung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" darstelle, da eine höhergradige Stuhlinkontinenz nicht belegt sei. Insgesmant sei keine Änderung des Gutachtens gerechtfertigt.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.07.2014 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass eingeholt worden , im Rahmen des Parteiengehörs beeinsprucht worden sei. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände vom 28.04.2014 seien einer abermaligen Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen unterzogen worden, welche keine neuen Aspekte mit sich brachte. Insbesondere konnte eine behauptete höhergradige Ausprägung des Darmleidens, also nicht schon mittels Leiden Nr. 1 berücksichtigt, anlässlich der aktuellen Begutachtung gerade eben nicht objektiviert werden und sei auch durch die vorhandenen Befunde nicht belegt. Darüber hinaus bewirken die Anzahl der überstandenen operativen Eingriffe keine Anhebung des Behindertengrades und die nachvollziehbare, krankheitstypische Symptomatik stelle keine ausreichende Begründung für die Zuerkennung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" dar, da eine höhergradige Stuhlinkontinenz nicht belegt sei. Daher kam es zu keiner Änderung der Sachlage.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde am 28.08.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Der Vertreter des Beschwerdeführers, Mag. XXXX, bringt als Beweis eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vor. Der Beschwerdeführer schildert im Schreiben an seinen Rechtsbeistand seine Krankheit und die bereits durchgeführten Operationen.

Der Beschwerdeführer bezieht sich auf die neue Gesetzesänderung ab 2014, welche vorsehe, dass chronisch kranke Menschen diesen Zusatzpassus erhalten sollen. Er verstehe seinen negativen Bescheid nicht, da vielen seiner Leidensgenossen die Zusatzeintragung zugesprochen wurde.

Geschildert wird weiters die Problematik seines Stuhlganges (20 Stuhlgänge am Tag) und dass es ihm nicht möglich sei, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in die Arbeit zu fahren. Der Beschwerdeführer berichtet, dass es aufgrund der Unkontrolliertheit zu Darmausscheidungen innerhalb des öffentlichen Verkehrsmittels kommen könnte und dies für die Mitreisenden unzumutbar wäre.

Der Beschwerdeführer führt an, dass er Bekannte habe, welche noch nie operiert wurden und denen vom Bundessozialamt ein weit höherer Behindertengrad zugesprochen wurde.

Der Beschwerdeführer stellte durch seinen ausgewiesenen Vertreter den Antrag, der Beschwerde Folge zu geben und in der Sache selbst dahingehend zu entscheiden, dass ein Grad der Behinderung über 50 v. Hundert zugesprochen werde bzw. die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorgenommen werde.

In eventu werde beantragt, die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz unter nochmaliger Ladung des Beschwerdeführers und Durchführung einer ärztlichen Untersuchung zurückzuverweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit der Nichteintragung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dieses zu überprüfen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.

Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der

Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zur ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl, VwGH 22.10,2002. 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSig. 16.340 A/2004; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050 VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021, je rnwN).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (20.03.2001, 2000/11/0321 (= VwSig. 15.577 A/2001)). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnortes des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258).

Ein Gutachten, das sich darauf beschränkt, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung zu verneinen, und Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu dieser Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (vgl. VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg, 15.577 A/2001]).

Bezogen auf den Fall des Beschwerdeführers folgt aus dieser Rechtsprechung, dass das eingeholte Gutachten nicht als ausreichende Grundlage für die von der belangten Behörde vorzunehmende Beurteilung angesehen werden kann.

Das Sachverständigengutachten enthält unter dem Punkt "derzeitige Beschwerden" die Aussage, der Beschwerdeführer leide unter bis zu 20 Stuhlgängen täglich, auch nächtlich. Die Stühle seien überwiegend flüssig, selten breiig, häufig schleimig, selten blutig. In dem angeführten Sachverständigengutachten wird in keinster Weise darauf eingegangen, wie bzw. wie stark einschränkend sich die beim Beschwerdeführer gegebene Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Möglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Darüber hinaus ist dem Sachverständigengutachten nicht einmal mittels Ankreuzmöglichkeit eindeutig zu entnehmen, was der Sachverständige zum Ausdruck bringen wollte. Er hat nämlich einerseits angekreuzt, dass die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Gesundheitsschädigung nicht vorliege, andererseits aber nicht angekreuzt, dass die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gegeben ist. Außerdem kann es nicht als ausreichende und nachvollziehbare Begründung angesehen werden, wenn bei der Begründung angeführt ist: "Es liegt keine außergewöhnliche Beeinträchtigung vor, welche die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirken würde".

Zusätzlich wurde lediglich von einem Arzt für Allgemeinmedizin eine ergänzende Stellungnahme eingeholt, welche aussagt, dass die nachvollziehbare, krankheitstypische Symptomatik keine ausreichende Begründung für die Zuerkennung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" darstelle, da eine höhergradige Stuhlinkontinenz nicht belegt sei.

Warum und weshalb dieses Leiden nicht ausreicht, um die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu erreichen, wurde nicht nachvollziehbar dargelegt (siehe Erläuterungen zur VO BGBl. II 495/2013). Nur auf Grundlage einer solchen (schlüssig begründeten) gutachterlichen Aussage ließe sich die Rechtsfrage lösen, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel "zumutbar" ist. Im Ankreuzen vorgegebener Begründungen kann eine schlüssige gutachterliche Aussage dieser Art nicht erblickt werden, weil sich darin weder eine Bezugnahme auf den konkret festgestellten Befund, noch eine Aussage dazu erkennen lässt, wie der Sachverständige auf Basis des konkreten Befundes zu den, mittels Ankreuzen von Kästchen getätigten Schlussfolgerungen, gelangt ist. Noch dazu, wenn der Sachverständige manche Kästen bewusst oder unbewusst nicht angekreuzt hat. Dies konnte auch nicht durch die oben bereits erwähnte Stellungnahme von Dr. XXXX objektiviert werden.

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG idF BGBl. I Nr. 81/2010).

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

Die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

vorliegen (§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise).

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).

Das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten ist hinsichtlich der Beurteilung des Leidenszustandes betreffend der Zusatzeintragung in den Behindertenpass des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar.

Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist keine konkret auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die von ihm angegebenen Einschränkungen bezogene Beurteilung erfolgt. Es wurde lediglich mittels vorgedruckten Formulars angekreuzt, dass der Beschwerdeführer an einer Erkrankung des Verdauungssystems mit einem GdB von 50% leide und die Begründung angeführt, dass keine außergewöhnliche Beeinträchtigung vorliege, welche die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirken würde. Die seitens des Entscheidungsorganes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist daher nicht möglich.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde verpflichtet ein umfangreich begründetes und nachvollziehbares medizinisches Sachverständigengutachten zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben.

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in der Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind sie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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