BVwG W124 1422673-1

W124 1422673-1Tribunal administratif fédéral27 oct. 2014

Regest

Befragung, Beweiswürdigung, Einvernahmefähigkeit,<br/>Ermittlungspflicht, fehlende Länderfeststellungen, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Gutachten, Kassation

Texte intégral

BVwG W124 1422673-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W124.1422673.1.00

Spruch

W124 1422673-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXX, geb. XXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.11.2011, AZ:XXX, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Absatz. 3 Satz 2 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Absatz.4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer stellte am 16.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, die Schwester seines Freundes sei von Burschen aus dem Ort tyrannisiert und schikaniert worden, worauf sich der Beschwerdeführer eingemischt habe. Dabei sei er mit einer Eisenstange auf den Kopf geschlagen worden, was ihm aktuell noch Schmerzen verursache, und auch die Stirn tue ihm weh, morgens nach dem Aufstehen habe er Kopfschmerzen. Auch seine Familie sei beschimpft und beleidigt worden, weil die Gegner sehr einflussreiche Leute seien und sehr gute Kontakte zur Polizei und zu Ministern hätten. Aus Angst habe er sich ca. einen Monat versteckt und sei nicht zur Arbeit gefahren. Ein Verwandter der Täter sei Minister und gehöre zur Kongresspartei.

Nach Zulassung des Verfahrens am 21.07.2011 verweigerte der damals minderjährige Beschwerdeführer seine Unterbringung in einer Betreuungsstelle, indem er am 25.07.2011 nicht zum Transport dorthin erschien. Am 28.07.2011 langte seine Obdachlosenmeldung beim Bundesasylamt ein.

3. Anlässlich der (einzigen) Einvernahme beim Bundesasylamt am 13.09.2011 in Anwesenheit eines Rechtsberaters wurde der Beschwerdeführer ua. zu seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat und in Österreich sowie zu seinen Fluchtgründen befragt, jedoch nicht nach seinem gesundheitlichen Zustand, insbesondere nicht, ob er nach wie vor an (Kopf)Schmerzen leide.

Ferner wurde der Beschwerdeführer ua. nachweislich über seine Meldeverfplichtungen zu seinem Wohnsitz belehrt. Der Beschwerdeführer brachte vor, sich entgegen seiner Obdachlosenmeldung vom 28.07.2011 an einer näher genannten Adresse aufzuhalten.

4. Mit angefochtenem Bescheid vom 02.11.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei und auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes gegeben seien (Spruchpunkt I.), ferner dass er eine Gefährdungslage demnach nicht habe glaubhaft machen können und sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, nicht behauptet worden sei und auch keine Anhaltspunkte dafür vorlägen. Aus den Länderfeststellungen würde sich keine Gefährdung Rückgeführter in Indien ergeben (Spruchpunkt II.) Seine Ausweisung widerspreche nicht Art. 8 EMRK (Spruchpunkt III.).

5. In der dagegen erhobenen Beschwerde bemängelte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers ua., dass der angefochtene Bescheid keine Feststellungen zur Situation von Minderjährigen im Fall der Rückkehr enthalte und der Bescheid insgesamt die gebotene Auseinandersetzung mit der allfälligen Vulnerabilität des minderjährigen Beschwerdeführers vermissen lasse.

Ferner wurde ausgeführt, dass der Rechtsberater (§ 64) gemäß § 16 AsylG 2005 weiterhin der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Rechtliche Grundlagen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:

2.1. Rechtliche Ausgangslage:

Gegenständlich waren aufgrund der Beschwerde sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides der Verwaltungsbehörde in Prüfung zu nehmen.

2.2. Zur Mangelhaftigkeit iSd. § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG:

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner ständigen Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Berichten zur Lage im Herkunftsstaat verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, insbesondere weil das Bundesasylamt es verabsäumte, Feststellungen zur Rückkehrsituation von unbegleiteten Minderjährigen treffen. Weiters wurden im angefochtenen Bescheid auch keine Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Indien getroffen sowie die Befragung des minderjährigen Beschwerdeführers nach seinem Gesundheitszustand unterlassen. Überdies wurde es verabsäumt, zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens weitere Länderfeststellungen zu treffen.

Aus Sicht des erkennenden Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall gegen die in § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass das Bundesamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch einziger administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.

Im gegenständlichen Fall liegt aus folgenden Gründen eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor:

Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig erwachsen ist, bedarf es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht mehr Feststellungen darüber, ob in Indien staatliche Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige existieren bzw. eine innerstaatliche Fluchtalternative für den damals minderjährigen Beschwerdeführer bestanden hätte, jedoch sind nach wie vor nähere Erhebungen zur Glaubwürdigkeit seiner Fluchtgründe, zu seinem Gesundheitszustand und einem allfälligen Behandlungsbedarf notwendig, als dieser dazu insbesondere im Zuge der niederschriftlichen Befragung vor dem Landespolizeikommando am 16.07.2011 ausführte durch einen Schlag mit einer Eisenstange auf den Kopf noch an entsprechenden Schmerzen zu leiden. Vom Einholen eines ärtzlichen Gutachtens wurde in diesem Zusammenhang offenbar abgesehen. Dem mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift ist zwar ein "Anhalteprotokoll", Polizeiamtsärtzliches Gutachten, angeschlossen, doch geht daraus nicht hervor inwieweit in diesem Zusammenhang eine ärtzliche Untersuchung erfolgt ist, die auf die vom Beschwerdeführer im Zuge der Niederschrift geschilderten Sympthome näher eingegangen ist. Darüber hinaus ergibt sich auch aus der mit dem Beschwerdeführer in der Folge am 13.09.2011 aufgenommenen Niederschrift vor dem Bundesasylamt, dass von einer Befragung des Gesundheitszustandes bzw. der Einnahme von verordneten Medikamenten Abstand genommen bzw. kein entsprechendes Gutachten eingeholt wurde, sodass nicht ausreichend abgeklärt ist, inwieweit dieser tatsächlich an einem medizinisch indizierten Krankheitsbild leidet bzw. weiter gelitten hat und entsprechend einvernahmefähig war. Insoweit wäre dies allerdings vom Bundesasylamt abschließend abzuklären gewesen, als das entsprechende Ergebnis in eventu auch für die Beweiswürdigung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens von Relevanz sein hätte können. Des Weiteren sind daran anknüpfend über die bisherigen Länderfeststellungen hinaus auch solche zu den politischen Verhältnissen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Punjab), zur medizinischen Versorgung bzw. nähere Feststellungen zur Situation von behandlungsbedürftigen Rückkehrern in Indien erforderlich.

Das Bundesasylamt wird insofern zur abschließenden Klärung dieses Sachverhaltes nicht umhinkommen, die für die rechtliche Beurteilung unabdingbaren Sachverhaltselemente mit dem Beschwerdeführer insbesondere auch unter Einbeziehung von entsprechenden Länderfeststellungen neuerlich zu erörtern.

Die Behörde ist sohin verhalten die asylwerbende Partei enstprechend zu befragen bzw. gegebenfalls ein entsprechendes Gutachten einzuholen zu haben und ihm aktuelle Länderfeststellungen vorhalten.

Aufgrund des ergänzenden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde unter gleichzeitiger Bindung an die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes eine neue Entscheidung zu fällen.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Die Behebung hatte sich auf sämtliche Spruchpunkte des gegenständlich angefochtenen Bescheides der Verwaltungsbehörde zu beziehen, da die notwendig vorzunehmenden Ermittlungen auch in den Anwendungsbereich der Frage des internationalen Schutzes selbst fallen, sohin unmittelbar die Frage der Asylgewährung betroffen ist.

Da die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, war aus folgenden Gründen mit einer Behebung vorzugehen und von der Vornahme von Ermittlungen (durch das Bundesverwaltungsgericht) Abstand zu nehmen: Zum Einen erführe das Verfahren durch eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht insofern keine Beschleunigung, als das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann, zum anderen aus der Aktenlage sich nicht offensichtlich ergibt, dass die Entscheidung mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständliche Fall rein tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass die Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG in ihrem Kernbereich auf § 28 Abs. 3 VwGVG anzuwenden ist und diesbezüglich seit jeher Einheitlichkeit gegeben ist.

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