BVwG W108 2007637-1

W108 2007637-1Tribunal administratif fédéral27 oct. 2014

Regest

Flüchtlingseigenschaft, gewöhnlicher Aufenthalt, Sicherheitslage,<br/>staatenlos

Texte intégral

BVwG W108 2007637-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W108.2007637.1.00

Spruch

W108 2007637-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, staatenlos, vertreten durch: RA Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2014, Zl. 831495406/2403110, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 16.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag), wobei er einen syrischen Reisepass für palästinensische Flüchtlinge vorwies.

1.2. Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei palästinensischer Herkunft und stamme aus XXXX, Syrien, wo er in einem Flüchtingscamp gelebt habe. Er sei in Syrien XXXX und XXXX gewesen und sei zu Beginn der Krise arbeitslos geworden. Um seine Familie versorgen zu können, habe er in Nachbarortschaften Fleisch stehlen müssen. Er sei von einem Ordnungshüter, die dafür bekannt seien, dass sie Leute einfach verschwinden lassen, festgenommen worden. Durch den Aufruhr habe er flüchten können. Weil er gewusst habe, dass in Syrien Menschen von den Ordnungshütern ermordet werden würden und er für diese ein Sicherheitsrisiko dargestellt habe, sei er verfolgt worden. Da in Syrien Krieg herrsche und eine Verfolgung ein Risiko für die Familie des Verfolgten darstelle, habe ihn seine Frau zur Flucht aus Syrien animiert. Er habe Syrien verlassen, um seine Familie nicht zu gefährden. Er sei auch politisch verfolgt worden, weil er sich geweigert habe, für die Regierung zu kämpfen.

Bei den nachfolgenden Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) legte der Beschwerdeführer unter anderem seine Registerkarte und eine Familienregisterkarte von United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (im Folgenden: UNRWA), einen Auszug aus dem Zivilregister, ausgestellt von der Generaldirektion für palästinensische Flüchtlinge, und sein Militärbuch vor. Der Beschwerdeführer sagte aus, er sei Palästinenser und staatenlos. Er habe mit seiner Familie in XXXX im Flüchtlingslager in einer Wohnung gelebt. Syrien habe er verlassen, weil die Lage in XXXX katastrophal gewesen sei. Es habe viele Kontrollen gegeben, entweder durch die syrische Armee oder bewaffnete Zivilisten, bei jeder Kontrolle wurde er gefragt, ob er Anhänger von Assad oder der Revolution sei. Es sei auch vorgekommen, dass er dabei geschlagen worden sei, wenn er die falsche Gruppierung erwischt habe. So seien sogar einige seiner Freunde getötet worden. Vorher habe man als Palästinenser keine Probleme gehabt, die Probleme und die Kontrollen hätten begonnen, als sich die Palästinenser in die Kampfhandlungen eingemischt hätten. Man habe wissen wollen, ob man aus XXXX stamme und was man in XXXX mache. Die Lage in Syrien sei aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen katastrophal. Zwei seiner Söhne seien zum Armeedienst einberufen worden. Sie hätten dieser Einberufung nicht Folge geleistet und würden die meiste Zeit zuhause verbringen, aus Angst, deswegen festgenommen zu werden. Sein ältester Sohn habe seinen Armeedienst bereits vor der Krise abgeleistet. Die syrische Armee habe einmal damit gedroht, in das Flüchtlingslager in XXXX einzumarschieren, um jene Leute, die der Einberufung zum Armeedienst nicht Folge geleistet hätten, abzuholen, es sei jedoch bei der Androhung geblieben. Er habe Angst sowohl vor der syrischen Behörde als auch vor den Revolutionären, wobei viele in Syrien sagen würden, es handle sich um Terroristen. Beide Seiten würden das Land kaputt machen. Aufgrund der ständigen Kontrollen habe er sich wie im Gefängnis gefühlt, einmal seien fünf Schafe beschlagnahmt worden, weil er darüber keine Rechnung habe vorweisen können und man vermutet habe, dass der Beschwerdeführer sie gestohlen habe. Dieser Vorfall habe für ihn keine Konsequenzen gehabt, aber nur deshalb, weil er zu den Kontrolleuren sehr zurückhaltend gewesen sei und kein negatives Wort gesagt habe.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Die belangte Behörde stellte zur Person des Beschwerdeführers auf Grund der vorgelegten Dokumente, u.a. der vorgelegten UNRWA Registerkarten, dessen angegebene Identität und weiters fest, dass der Beschwerdeführer staatenlos und als palästinensischer Flüchtling in Syrien gelebt habe. Er gehöre der arabischen Volksgruppe an und sei Moslem. Die Familie des Beschwerdeführers lebe nach wie vor in Syrien und er habe als Fleischhauer gearbeitet.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes stellte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen verlassen habe. Zudem habe er die katastrophale Lage in XXXX, wo er in einem Lager wohnhaft gewesen sei, ins Treffen geführt. In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde dazu aus, es sei glaubhaft gewesen, dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund des Krieges bzw. der instabilen Lage das Land verlassen habe.

Zur Situation im Falle einer Rückkehr stellte die belangte Behörde fest, dass im Fall des Beschwerdeführers ein Abschiebehindernis, basierend auf der momentanen instabilen Sicherheitslage in Syrien, vorliege. In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde dazu aus, dass sich dieser Sachverhalt aus den Länderberichten ergeben würde.

Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Situation in Syrien.

In der rechtlichen Beurteilung vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, Syrien wegen der Unruhen sowie wegen der schlechten Lage verlassen zu haben, glaubhaft, aber nicht relevant im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sei. Von diesen Begebenheiten sei nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch die gesamte dortige Bevölkerung betroffen gewesen. Eine Bürgerkriegssituation indiziere für sich allein nicht die Flüchtlingseigenschaft, ebenso könne eine allgemein desolate wirtschaftliche und soziale Situation nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden. Die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit (Palästinensischer Flüchtling in Syrien) sei für sich allein nicht geeignet, eine konkret gegen den Asylwerber gerichtete drohende Verfolgungshandlung darzutun. Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht habe, Kontrollen durch Ordnungshüter ausgesetzt gewesen zu sein, sei dies lediglich im Zusammenhang mit der Begehung einer strafbaren Handlung erfolgt.

Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer mit der Begründung zuerkannt, dass für den Beschwerdeführer aufgrund der instabilen Sicherheitslage aufgrund des innerstaatlichen Konfliktes in Syrien die reale Gefahr bestehe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein.

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer mehrere Dokumente vorgewiesen habe, aus denen hervorgehe, dass der Beschwerdeführer und seine Familie als palästinensische Flüchtlinge bei UNRWA registriert seien und dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer wegen der instabilen Sicherheitslage subsidiären Schutz gewährt habe. Ausgehend davon unterliege die belangte Behörde einem ganz grundsätzlichen Rechtsirrtum, wenn sie das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant erachte. Der Verfassungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 29.06.2013, U 674/2012, mit Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH unmissverständlich ausgeführt, dass dann, wenn der Schutz durch UNRWA aus irgendeinem Grund nicht mehr gewährleistet werden kann und dies aus Gründen geschehe, die dem Betroffenen nicht zuzurechnen seien, Asyl zu gewähren sei. Wie die Behörde zu Recht festgestellt habe, sei dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Syrien unzumutbar und es könne der Beistand oder der Schutz der UNRWA tatsächlich nicht länger gewährt werden, weshalb dem Beschwerdeführer auch subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Der Beschwerdeführer müsse daher keine Verfolgung aus Konventionsgründen glaubhaft machen, sondern gemäß Art. 12 Abs. 1 der Statusrichtlinie nur dartun, dass er unter dem Schutz der UNRWA gestanden und dass dieser Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen sei und dass keiner der in der Statusrichtlinie genannten Ausschlussgründe vorliege. Aus diesen Gründen sei dem Beschwerdeführer ipso facto Asyl zu gewähren.

Mit Eingabe vom 15.08.2014 wurde eine Beschwerdeergänzung/Vollmachtsbekanntgabe eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein staatenloser Palästinenser aus Syrien und er wurde als Flüchtling bei der UNRWA registriert. Er wurde im Flüchtlingslager für palästinensische Flüchtlinge in XXXX geboren und wuchs auch dort auf. Zwischen 2005 und 2012 lebte der Beschwerdeführe mit seiner Familie im Haus seines Vaters in der Stadt XXXX und kehrte danach wieder ins Flüchtlingslager zurück. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat vier Söhne und eine Tochter und hat als Fleischhauer gearbeitet. Der Beschwerdeführer verließ im September 2013 Syrien und gelangte über Ägypten nach Österreich, wo er den verfahrensgegenständlichen Asylantrag stellte.

Mit Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2014, Zl. 831495406/2403110, wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Asylantrages der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Staat Syrien wegen der realen Gefahr einer Bedrohung des Lebens des Beschwerdeführers aufgrund der instabilen Sicherheitslage infolge des innerstaatlichen Konfliktes in Syrien zuerkannt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, und den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers sowie den vorgelegten Dokumenten, aus denen sich u.a. die Registrierung des Beschwerdeführers (und seiner Familie) bei der UNRWA ergibt. Diese Angaben wurden bereits von der belangten Behörde als glaubwürdig erachtet und wurden auch in der Beschwerde bestätigt. Es ist kein substantieller Grund ersichtlich, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen sollte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu A) Zuerkennung des Asylstatus:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2); er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 3) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht (Z 4).

Gemäß Abs. 2 leg.cit. kann, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl Nr. 78/1974 (GFK), ist als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach Art. 1 Abschnitt D GFK findet das Abkommen auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfällt, ohne dass die Stellung dieser Personen gemäß den bezüglichen Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt ist, so werden diese Personen ipso facto der Vorteile dieses Abkommens teilhaftig.

Gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Status-RL) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.

Gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. b der Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn von den zuständigen Behörden des Landes, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind, bzw. gleichwertige Rechte und Pflichten hat.

Gemäß Art. 12 Abs. 2 der Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen; b) eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, das heißt vor dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; insbesondere grausame Handlungen können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden; c) sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.

Gemäß Art. 12 Abs. 3 der Status-RL findet Absatz 2 auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

3.2.2. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren Registrierungskarten der UNRWA, ausgestellt auf den Beschwerdeführer und seine Familie, vor.

Bei der UNRWA handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D der GFK, auf den sowohl Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sowie § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG Bezug nehmen. Die Rechtsstellung von Asylwerbern, die grundsätzlich dem Schutz einer von Art. 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation unterstehen, unterscheidet sich in folgender Hinsicht von jener anderer Asylwerber: Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sieht - in Entsprechung des Art. 1 Abschnitt D GFK - einerseits vor, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen sind, wenn sie unter dem Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Art. 1 Abschnitt D GFK stehen. Andererseits genießen vom Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen erfasste Personen dann, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation "aus irgendeinem Grund" nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, "ipso facto" den Schutz der Status-RL bzw. der GFK. Auf Grund dieses in Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL angeordneten "ipso facto" - Schutzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfassten Personen auf Antrag den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn der Beistand einer Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D GFK "aus irgendeinem Grund" wegfällt und keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 76).

Österreich ist seiner Verpflichtung, die Status-RL und damit auch den genannten Art. 12 der Status-RL in innerstaatliches Recht umzusetzen, insoweit nachgekommen, als nach dem in § 6 Abs. 1 Z1 AsylG normierten Asylausschlussgrund einem Fremden kein Asyl gewährt werden kann, "so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt". Eine ausdrückliche Regelung, die die - in Satz 2 des Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL vorgesehene - "ipso facto"-Zuerkennung von Asyl an Personen, denen gegenüber der Beistand der UNRWA "aus irgendeinem Grund" weggefallen ist, anordnen würde, enthält das AsylG 2005 jedoch nicht. Der "ipso facto"-Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung von Personen, die unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind, als diese - im Unterschied zu nicht unter Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL fallende Personen - für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft machen müssen, sondern nur darzutun haben, dass sie unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind, dass dieser Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen ist und dass keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 76). Somit dürfte es sich bei dem zweiten Satz des Art. 12 lit. a Status-RL um eine den Einzelnen begünstigende unionsrechtliche Regelung handeln, die mangels Umsetzung innerhalb der am 10. Oktober 2006 abgelaufenen Umsetzungsfrist (vgl. Art. 38 Status-RL) unmittelbar anzuwenden sein dürfte (VfGH 12.09.2013, U1053/2012; 29.06.2013, U706/2012; 29.06.2013, U674/2012).

Die dargestellte Judikatur des EuGH und des VfGH erging zwar zur Status-RL 2004/83/EG, welche mittlerweile durch die Status-RL 2011/95/EU neu gefasst wurde, jedoch blieb Art. 12 Abs. 1 lit. a dadurch inhaltlich unverändert, sodass nach wie vor auf die dargestellte Judikatur zurückgegriffen werden kann. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen in innerstaatliches Recht ergibt sich (gemäß Erwägung 52 der RL 2011/95/EU) aus der RL 2004/83/EG.

Ausgehend davon hat die belangte Behörde verkannt, dass im Fall des Beschwerdeführers, der seine Registrierung bei der UNRWA bescheinigt hat, keine Glaubhaftmachung einer Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen zu prüfen ist, sondern (lediglich), ob ein Asylausschlussgrund im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG bzw. Art. 1 Abschnitt D der GKF vorliegt oder ob der Beschwerdeführer gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL "ipso facto" den Schutz dieser Richtlinie genießt, was wiederum Fragen dahingehend aufwirft, ob der Beschwerdeführer unter dem Schutz oder dem Beistand der UNRWA gestanden ist, ob dieser Schutz oder Beistand aus "irgendeinem Grund" weggefallen ist, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, und ob einer der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt.

Zunächst ist dazu festzuhalten, dass die Lage der Personen, die den Beistand der UNRWA genießen, bislang nicht endgültig geklärt worden ist (vgl. auch EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 54).

Fallbezogen ist weiters aufgrund der Vorlage der UNRWA-Registrierungskarten zugrunde zulegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich unter dem Schutz/Beistand der UNRWA gestanden ist. Allerdings ist diesbezüglich nicht von einer aktuellen ("zurzeit") tatsächlichen Inanspruchnahme der Hilfe/Unterstützung der UNRWA (und daher nicht vom Bestehen eines Asylausschlussgrundes gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG bzw. Art. 1 Abschnitt D der GKF) auszugehen (vgl. EuGH 17.06.2010, Bobol, C-31/09, wonach die Ausschlussklausel des Art. 1 Abschnitt D der GKF eng auszulegen ist und nicht auch Personen erfassen kann, die berechtigt sind oder waren, den Schutz oder Beistand dieses Hilfswerks in Anspruch zu nehmen).

Es ist daher die Frage von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer nicht "ipso facto" den Schutz der Status-RL genießt, weil ihm der Beistand der UNRWA zwar in der Vergangenheit gewährt wurde, nunmehr jedoch aus "irgendeinem Grund" iSd Status-RL nicht länger gewährt wird.

Dafür reicht das bloße oder das freiwillige Verlassen des Einsatzgebietes der UNRWA nicht aus, vielmehr muss der Wegzug aus diesem Gebiet durch vom Betroffenen nicht zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe, die ihn dazu zwingen, dieses Gebiet zu verlassen und den von der UNRWA gewährten Beistand zu genießen, gerechtfertigt sein. Was im Einzelfall die (von den zuständigen nationalen Behörden und Gerichten vorzunehmende) Prüfung der Umstände angeht, die dem Verlassen des Einsatzgebiets der UNRWA zugrunde liegen, muss das Ziel von Art. 1 Abschnitt D der Genfer Konvention, auf den Art. 12 Abs. 1 lit. a dieser Richtlinie verweist, nämlich, die Fortdauer des Schutzes der palästinensischen Flüchtlinge als solche zu gewährleisten, bis ihre Lage gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, berücksichtigt werden. Angesichts dieses Ziels ist ein palästinensischer Flüchtling dann als gezwungen anzusehen, das Einsatzgebiet der UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a.).

UNHCR führt dazu (unter Hinweis auf die Rechtssache vor dem EuGH, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a.) in seiner "Note on UNHCR's Interpretation of Article 1D of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees and Article 12(1)(a) of the EU Qualification Directive in the context of Palestinian refugees seeking international protection" vom Mai 2013 aus, dass es für einen antragstellenden palästinensischen Flüchtling unter anderem dann nicht möglich sein wird, zurückzukehren oder sich unter den Schutz der UNRWA zu stellen, wenn damit eine Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der persönlichen Freiheit verbunden wäre, sowie aus anderen ernst zu nehmenden Schutzproblemen, wie beispielsweise bei Vorliegen von bewaffneten Konflikten oder von anderen Gewaltsituationen sowie in Bürgerkriegssituationen (siehe dazu auch das h.g. Erkenntnis vom 11.09.2014, L503 1439274-1/8E).

Fallbezogen hat die belangte Behörde (mit dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt II. des verfahrensgegenständlichen Bescheides) dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf - das gesamte Staatsgebiet von - Syrien wegen des Vorliegens von Sicherheitsdefiziten erheblicher Intensität und einer Bedrohung seines Lebens infolge eines bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes zuerkannt.

Es ist - zumal eine unveränderte Tatsachenlage in diesem Bereich anzunehmen ist - ausgehend von dem zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes angenommenen Sachverhalt der belangten Behörde daher auch bei der Frage der Zuerkennung des Asylstatus festzustellen (vgl. dazu auch VwGH vom 21.01.1999, 98/20/0350), dass angesichts einer derartigen Situation in Syrien sich der Beschwerdeführer in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet, da er dort tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens ausgesetzt zu sein, bzw. dass es für den Beschwerdeführer nicht möglich sein kann, nach Syrien (ins Flüchtlingslager nach XXXX oder in einen anderen Teil Syriens) zurückzukehren oder sich dort unter den Schutz/den Beistand der UNRWA zu stellen, und es der UNRWA auch nicht möglich ist, dem Beschwerdeführer dort Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen.

Im Ergebnis sind somit fallbezogen vom Beschwerdeführer nicht zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe für die nicht längere Gewährung des Beistandes der UNRWA zu bejahen. Zumal keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 der Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt, genießt der Beschwerdeführer daher gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL "ipso facto" den Schutz dieser Richtlinie.

3.2.3. Für die Annahme einer "Fluchtalternative" außerhalb Syriens, also dafür, dass es dem Beschwerdeführer, der in Syrien geboren wurde und immer dort gelebt hat, allenfalls möglich und zumutbar sein könnte, sich in ein Mandatsgebiet der UNWRA außerhalb Syriens zu begeben und dort den Schutz der UNWRA in Anspruch zu nehmen, fehlen fallbezogen alle Anhaltspunkte (vgl. auch VwGH 30.11.2000, 98/20/0441; 24.11.2005, 2003/20/0109; 26.01.2006, 2005/20/0304, wonach die Annahme einer "Fluchtalternative" [u.a.] die gefahrlose Erreichbarkeit und deren Zumutbarkeit voraussetzt und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.08.2014 "Libanon/UNRWA-Lager", aus welcher hervorgeht, dass es "keine Freizügigkeit" für palästinensische staatenlose Flüchtlinge, egal ob mit oder ohne UNRWA-Registrierung, im Bereich der zuständigen Staaten im UNRWA-Mandatsgebiet [Syrien, Libanon, Jordanien, Israel] gibt und dass betreffend den Libanon und Jordanien [de facto] keine [legale] Einreise für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien und betreffend Israel eine Ein- und Ausreise ausschließlich für bestimmte, im israelisch kontrollierten Bevölkerungsregister registrierte Palästinenser möglich ist).

Abgesehen von diesen faktischen Hindernissen wäre ein Verweis des Beschwerdeführers auf UNRWA-Mandatsgebiete außerhalb Syriens auch in rechtlicher Hinsicht fraglich, zumal der EuGH in seiner Entscheidung vom 19.12.2012 (C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 77) anmerkte, dass die Flüchtlingseigenschaft erlischt, wenn ein Asylberechtigter - nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden ist - "in der Lage ist, in das Einsatzgebiet des UNRWA zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte"(siehe dazu auch das h.g. Erkenntnis vom 11.09.2014, L503 1439274-1/8E).

3.2.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

3.3. Dem Beschwerdeführer war daher der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zum Asylausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG bzw. Art. 1 Abschnitt D der GKF und zu dem in der Statusrichtlinie gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a normierten "ipso facto"-Schutz besteht eine gefestigte, oben wiedergegebene Judikatur des Europäischen Gerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung basiert auf dieser Rechtsprechung.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.