L503 1420846-1•BVwG L503 1420846-1
L503 1420846-1Tribunal administratif fédéral27 oct. 2014
Ermittlungspflicht, Haft, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, strafrechtliche Verfolgung
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2011, Zl. XXXX, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch kurz: "BF"), eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden, reiste eigenen Angaben zufolge im Oktober 2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.05.2011 aus der Untersuchungshaft einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner noch am selben Tag durchgeführten Erstbefragung (AS. 21 ff) gab der BF an, er sei in Deutschland geboren; aufgrund eines deutschen Haftbefehles habe er sich im Jahr 1996 in die Türkei abgesetzt, wo er bis 2006 geblieben sei; sodann sei er mit Hilfe eines Schleppers wieder nach Deutschland eingereist. Im Dezember 2009 sei er von den deutschen Behörden in die Türkei abgeschoben worden und sei dann im Oktober 2010 nach Österreich gereist (AS. 25). Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, er sei Allevite und seine Schwester sei Bundestagsabgeordnete in Deutschland; die Alleviten würden weder von den Kurden, noch von den Türken akzeptiert werden; wegen seiner Schwester habe er seinen Familiennamen geändert.
Im Übrigen sei er in der Türkei zu einer Haftstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt worden; er habe nach einem Jahr aber aus der Haftanstalt flüchten können. Im türkischen Gefängnis sei er misshandelt und gedemütigt worden.
Auf die Frage nach seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF an, er müsse wieder in Haft und wisse nicht, ob er lebend herauskommen würde (AS. 29).
2. Am 07.06.2011 wurde der BF vor dem BAA, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen, wobei der BF aus der Untersuchungshaft vorgeführt wurde (AS. 75 ff).
Eingangs gab der BF auf Nachfragen an, er sei bereits zweimal geschieden. Im Jahr 2005 habe er Frau B. K. standesamtlich geheiratet; der Vater seiner damaligen Gattin - dieser sei Mitglied der MHP - sei mit der Heirat nicht einverstanden gewesen; sie seien aber nach Istanbul "durchgebrannt" und hätten dort standesamtlich geheiratet; nach fünf oder sechs Monaten hätten sie sich wieder scheiden lassen.
Als der BF im Dezember 2009 aus Deutschland in die Türkei abgeschoben worden sei, sei er am Flughafen in Istanbul wegen einer Strafanzeige seiner Exfrau B. K. festgenommen worden. Konkret sei es um den Vorwurf der Freiheitsentziehung gegangen, da der BF seine Exfrau gegen ihren Willen in ein Fahrzeug gesetzt habe; der "Anstifter" für die Anzeige sei jedoch der Vater seiner Exfrau gewesen, der diese gegen den BF "aufgehetzt" habe, da er Allevite sei. Im September 2010 sei der BF dann aus einem Hafturlaub geflüchtet; er hätte noch eineinhalb Jahre abzusitzen gehabt, aber da er geflüchtet sei, seien es jetzt mindestens noch fünf Jahre als Strafe dafür, dass er ins Ausland geflohen sei.
Auf die Frage, warum er sich derzeit in Österreich in Haft befinde, gab der BF an, man werfe ihm versuchten Mord vor (AS. 79).
Auf die abschließende Frage nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, er habe die Türkei verlassen müssen, da er Allevite sei und in der Haft misshandelt worden sei; darüber hinaus habe er die Türkei auch wegen seiner Schwester verlassen müssen, da diese politisch engagiert sei. Auf weiteres Nachfragen gab der BF an, seine Schwester heiße S. D., sie sei Bundestagsabgeordnete bei den Linken. Im Übrigen sei er nunmehr nach Österreich gefahren, da hier seine Lebensgefährtin leben würde.
3. Mit Bescheid vom 29.07.2011, Zahl: 11 04.801-BAW, wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.); gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.) und wurde der BF gem. 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das BAA im Wesentlichen aus, dem Vorbringen des BF hinsichtlich einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr in der Türkei könne keinerlei Glauben geschenkt werden. So habe der BF etwa angegeben, er sei im Oktober 2010 illegal nach Österreich eingereist, tatsächlich scheine jedoch erstmals eine Vormerkung gegen den BF mit Tatzeit vom 22.09.2010 auf und entspreche somit dieses Verhalten des BF eindeutig nicht dem Verhalten einer Person, welche ihr Heimatland verlassen hat, um in Österreich Schutz vor Verfolgung zu finden. Zudem habe der BF vor dem BAA angegeben, er habe mit der Asylantragstellung auf Anraten seiner Anwälte zugewartet, um noch Bescheinigungsmittel besorgen zu können, was jedoch nicht erfolgt sei, sodass dieser Umstand ebenfalls gegen die Glaubwürdigkeit des BF spreche. Der BF habe im gesamten Verfahren keinerlei Bescheinigungsmittel für eine aktuelle Verfolgungsgefahr vorgelegt.
Gegen die Glaubwürdigkeit des BF spreche auch der Umstand, dass er sich derzeit in Untersuchungshaft befinde, zumal er - wäre er tatsächlich schutzbedürftig - Handlungen unterlassen hätte, die dem Aufnahmestaat bzw. dessen Gesellschaft schaden würden. Insofern folge auch aus dem diesbezüglichen Verhalten des BF in Österreich, dass er keine subjektive Furcht vor Verfolgung haben könne.
Abgesehen von diesen Erwägungen würden die Angaben des BF zu seinem Fluchtgrund aber auch nicht nachvollziehbar erscheinen bzw. würden keinen "asylrelevanten Kern" aufweisen.
Soweit der BF behaupte, dass er in der Türkei wegen Freiheitsentzug seiner Exgattin inhaftiert gewesen wäre, so sei darauf zu verweisen, dass derartige Delikte grundsätzlich gerichtlich strafbare Handlungen darstellen würden, welche vom türkischen Staat entsprechend der Strafrechtspflege zu ahnden seien.
Darüber hinaus seien im Vorbringen des BF massive Widersprüche zu erkennen. So habe der BF etwa vor der Polizeiabteilung der Staatsanwaltschaft W. am 09.05.2011 angegeben, dass er im Fall seiner Abschiebung in die Türkei weder mit strafrechtlichen noch mit politischen Problemen zu rechnen hätte, während hingegen er in einer gesteigerten Version bei seiner niederschriftlichen Befragung vor der Abteilung für Fremdenpolizeiliche Maßnahmen am 17.05.2011 behauptet habe, aus der Haft in der Türkei geflohen zu sein, wobei er im Widerspruch dazu sodann wiederum vor dem BAA am 07.06.2011 angegeben habe, dass er sich während eines Urlaubsaufenthaltes "mit Urlaubsschein" aus der Haftanstalt abgesetzt habe. Derart gesteigerte und widersprüchliche Angaben seien nicht nachvollziehbar und würden ganz klar darauf hindeuten, dass es sich beim Vorbringen des BF lediglich um ein Konstrukt handle bzw. würde selbst bei Wahrheitsunterstellung der Angaben des BF - wovon das BAA jedoch "definitiv" nicht ausgehe - ein nachhaltiges Interesse der türkischen Behörden an der Person des BF auszuschließen sein.
Zusammengefasst könne dem Vorbringen des BF keinerlei Glauben geschenkt werden und komme eine Asylgewährung folglich nicht in Betracht (Spruchpunkt I.).
Im Übrigen sei auch keine Gefährdung des BF im Sinne von Artikel 3 EMRK zu erkennen, weshalb auch die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht komme (Spruchpunkt II.).
Im Hinblick auf die Ausweisung des BF in die Türkei (Spruchpunkt III.) führte das BAA im Wesentlichen aus, den Angaben des BF zufolge würden eine Tante sowie eine Cousine des BF in Österreich leben; darüber hinaus würde hier seine Lebensgefährtin leben, welche sich den Angaben des BF zu Folge ebenfalls in Untersuchungshaft oder Strafhaft befinde. Aus näher dargelegten Gründen würden aber die öffentlichen Interessen an einer Außerlandeschaffung des BF seine privaten und familiären Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 16.08.2011 fristgerecht Beschwerde (AS. 203 ff). Darin wird unter anderem vorgebracht, die Einvernahmen des BF hätten während dessen Untersuchungshaft stattgefunden und sei dieser deshalb in der Ausübung seiner Parteienrechte eingeschränkt gewesen, sodass er auch keine Unterlagen habe vorlegen können. Im Übrigen sei der BF während seiner Inhaftierung sexuell misshandelt worden, wobei er vor dem BAA insbesondere deshalb nicht darüber habe sprechen wollen, weil er von einem weiblichen Organ einvernommen worden sei. Schließlich wurden diverse Zeugen namhaft gemacht.
5. Mit Aufforderung des AsylGH vom 29.11.2011 (OZ 8) wurde dem BF aufgetragen, allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen. Weiteres wurde der BF aufgefordert, bekannt zu geben, über welches Beweisthema die von ihm in der Beschwerdeschrift namhaft gemachten Zeugen aussagen könnten; zudem wurde der BF aufgefordert, im Hinblick auf seine angebliche Inhaftierung in der Bundesrepublik Deutschland Gerichtsurteile vorzulegen; schließlich wurde der BF aufgefordert, das angebliche Verwandtschaftsverhältnis zu S. D. nachzuweisen und bekanntzugeben, aufgrund welcher konkreter Handlungen von S. D. er Probleme habe bzw. gehabt habe.
6. Mit Anfrage an die Staatendokumentation vom 30.11.2011 fragte der AsylGH nach, ob es sich bei der türkischstämmigen Abgeordneten zum Deutschen Bundestag namens S. D. um eine in der Türkei bekannte Persönlichkeit handle, welche Haltung die offizielle Türkei zu S. D. einnehme bzw. ob gegen S. D. in der Türkei ermittelt werde. Weiters wurde angefragt, ob Personen in der Türkei, die nahe Verwandte von S. D. sind, deswegen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Repressalien zu rechnen hätten bzw. bei einem Kontakt mit staatlichen türkischen Stellen - z.B. in Haftanstalten - mit anderer Behandlung zu rechnen hätten. Schließlich wurde auch angefragt, ob die unterlassene Rückkehr von einem Hafturlaub in der Türkei einen Tatbestand darstelle, der zur Verlängerung einer noch nicht gänzlich verbüßten Strafhaft führe.
7. Am 14.12.2011 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein, in welcher zunächst der Lebenslauf und politische Werdegang von D. S. dargestellt wird. Zu den Fragen, welche Haltung die offizielle Türkei zu S. D. einnehme, ob gegen S.
D. in der Türkei ermittelt werde oder gegen sie in der Türkei ein Strafverfahren anhängig sei, weiters zur Frage, ob Personen, die nahe Verwandte von S. D. seien, in der Türkei deswegen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Repressalien durch Dritte zu rechnen hätten sowie zur Frage, ob mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich der türkische Staat bzw. dessen Organwalter gegenüber Personen, die nahe Angehörige von S. D. seien, anders verhalten würden als gegenüber Personen, auf die dieses Merkmal nicht zutreffe, hätten "im Zuge der zeitlich begrenzten Recherche mit den zur Verfügung stehenden Quellen keine Berichte" gefunden werden können.
Im Hinblick auf allfällige Konsequenzen bei einer unterlassenen Rückkehr von einem Hafturlaub wurde auf Art 291 des türkischen StGB hingewiesen, der den "Verweisungsbruch" regle.
8. Am 16.12.2011 langte beim AsylGH ein Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des BF ein, in welchem ein Auszug aus dem Familienbuch den BF betreffend übermittelt wurde; zudem wurde ein Schreiben von S. D. (Anmerkung: dabei handelt es sich nicht um die zuvor erwähnte deutsche Abgeordnete) - der Lebensgefährtin des BF - übermittelt. Sonstige Urkunden hätten binnen der eingeräumten Frist nicht beigeschafft werden können, weshalb um eine Fristerstreckung in der Dauer von 4 Wochen ersucht werde (OZ 12).
9. Mit E-Mail vom 20.12.2011 übermittelte der AsylGH dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF die zuvor erwähnte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation und räumte ihm die Möglichkeit ein, sich dazu binnen zwei Wochen zu äußern.
10. Mit Entscheidung vom 16.01.2012, Zahl: E10 420.846-1/2011/16E, wies der AsylGH die Beschwerde gem. §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.
Begründend führte der AsylGH im Wesentlichen aus, der BF habe in der Türkei eine Strafhaft wegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Freiheitsentziehung verbüßt und habe einen Hafturlaub benutzt, um sich nach Österreich abzusetzen. "Im Zweifel" werde angenommen, dass der BF in der Haft sexuell misshandelt wurde. Nicht festgestellt werden könne, dass der BF wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, wegen seiner Religion oder wegen der behaupteten Verwandtschaft mit S. D. mit Repressalien oder schlechterer Behandlung in Haft als andere türkische Staatsbürger zu rechnen habe. Zusammengefasst liege somit keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung für den BF in der Türkei vor und komme eine Asylgewährung somit nicht in Betracht. Auch die Gewährung von subsidiärem Schutz komme aus näher dargelegten Gründen nicht in Betracht und sei die Ausweisung des BF in die Türkei zulässig und geboten.
11. Mit Erkenntnis vom 27.11.2013, Zahl: U 396/2012-8, hob der VfGH die erwähnte Entscheidung des AsylGH auf.
Begründend führte der VfGH im Wesentlichen aus, der AsylGH sei bei seiner Entscheidung zunächst davon ausgegangen, dass der BF in der Türkei aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Freiheitsentziehung in Haft gewesen sei und einen Hafturlaub dazu genützt habe, außer Landes zu gelangen; darüber hinaus nehme der AsylGH "im Zweifel" an, dass der BF in der Haft sexuell misshandelt worden sei. Zudem gehe der AsylGH zwar von der Verwandtschaft des BF zu einer Abgeordneten des Deutschen Bundestages aus, führe jedoch auch aus, dass diese familiäre Bindung nicht zu maßgeblichen Beeinträchtigungen des BF in der Türkei führe bzw. er während seiner Haft aus diesem Grunde nicht schlechter behandelt worden sei als andere Häftlinge, wobei diesbezüglich ausgeführt werde, dass nach genannter Bundestagsabgeordneter in der Türkei nicht gefahndet werde bzw. diese in der Vergangenheit von türkischen Staatsorgangen sogar offiziell in die Türkei eingeladen worden sei.
Nach Ansicht des VfGH setze sich der AsylGH in willkürlicher Weise nicht hinreichend mit der Frage auseinander, ob dem BF die während seiner Haft erlittenen Misshandlungen aufgrund seines Verwandtschaftsverhältnisses zu einer Abgeordneten des Deutschen Bundestages widerfahren seien und in Zukunft allenfalls wieder drohen würden. Gerade in Anbetracht dessen, dass der AsylGH das Vorbringen des BF zu seiner rechtskräftigen Verurteilung, zu seiner Zeit in Strafhaft bzw. zu der während dieser Zeit erlittenen sexuellen Misshandlungen für glaubwürdig erachtet, hätte der AsylGH nähere Ermittlungen tätigen müssen, um eine mögliche politische Verfolgung des BF im Sinne der GFK ausschließen zu können.
Darüber hinaus seien etwa auch die Ausführungen des AsylGH, warum seines Erachtens im Hinblick auf die vom BF während seiner Haft erlittenen Misshandlungen lediglich ein einzelfallbezogenes Fehlverhalten von Organwaltern vorliege und die türkischen Behörden grundsätzlich willens und fähig wären, dem BF ausreichenden Schutz zu gewähren, vor dem Hintergrund der - in willkürlicher getroffenen - unzureichenden Länderfeststellungen nicht nachvollziehbar. In Anbetracht der individuellen Situation des BF und der Länderberichte wäre auf eine mögliche Verletzung von Artikel 3 EMRK bei Überstellung des BF näher einzugehen gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
2.1. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005, die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
2.2. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall nach Ansicht des BVwG unterblieben. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, da es dem bekämpften Bescheid nach Ansicht des BVwG an grundlegendsten Sachverhaltsfeststellungen mangelt:
So wurde das Vorbringen des BF, er sei in der Türkei strafgerichtlich verurteilt und anschließend inhaftiert worden, wobei er anschließend aus einem Hafturlaub geflohen sei, mit einem allgemeinen Verweis auf sein Verhalten in Österreich (vermutlich falsche Angaben zum Einreisezeitpunkt, U-Haft des BF in Österreich, mangelnde Vorlage von Beweismitteln) und einer - allerdings sehr kurzen - Befragung des BF vor der Polizeiabteilung der Staatsanwaltschaft W., in welcher in einem einzigen Satz protokolliert wurde, der BF habe in seiner Heimat weder mit strafrechtlichen, noch mit politischen Problemen zu kämpfen, für unglaubwürdig befunden. Diese Argumente sind jedoch nicht ausreichend, um dem BF diesbezüglich pauschal die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Nach Ansicht des BVwG ist es in gegenständlichem Verfahren geradezu essentiell, vorweg eindeutig zu klären, ob der BF tatsächlich - wie von ihm behauptet - in der Türkei zu einer Haftstrafe verurteilt wurde, wobei auch der konkrete Grund der Verurteilung und das Strafausmaß eindeutig zu klären sein werden. Weiters muss auch vorweg unzweifelhaft geklärt werden, ob der BF in der Türkei aufgrund seiner behaupteten strafgerichtlichen Verurteilung bereits inhaftiert war und - wie von ihm behauptet - aus einem Hafturlaub geflohen ist, das heißt, es wird auch insbesondere zu klären sein, ob nach dem BF in der Türkei gesucht wird und wie lange eine allfällige weitere Inhaftierung des BF ausfallen wird. All dies sind Umstände, die im Wege entsprechender Erhebungen, etwa über den Vertrauensanwalt der ÖB Ankara, - und zwar unabhängig davon, ob vom BF selbst Beweismittel in Vorlage gebracht wurden oder nicht - eindeutig geklärt werden können und müssen. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass auch seinerzeit der AsylGH - dessen Entscheidung vom VfGH aufgehoben wurde - keinerlei derartige Ermittlungen tätigte, sondern lediglich die Verurteilung und Inhaftierung des BF für möglich hielt, sodass auch durch das seinerzeitige Verfahren vor dem AsylGH der Sachverhalt nicht geklärt wurde.
Erst nach Abschluss derartiger Ermittlungen werden - in Abhängigkeit von den Ermittlungsergebnissen - weitere Überlegungen bzw. Ermittlungen dahingehend anzustellen sein, ob der vom BF allenfalls erlittenen bzw. ihm allenfalls weiterhin drohenden Verfolgung politischer Charakter zukommt. In diesem Zusammenhang ist vor allem auch auf die Ansicht des VfGH in gegenständlichem Verfahren hinzuweisen, wonach im Hinblick auf das Vorbringen des BF, ihm drohe aufgrund der Verwandtschaft zu einer deutschen Bundestagsabgeordneten eine schlechtere Behandlung in der Türkei, nähere Ermittlungen notwendig seien, um eine mögliche politische Verfolgung des BF iSd GFK auszuschließen (so der VfGH in seinem Erkenntnis vom 27.11.2013, Zahl U 396/2012-8, Rz 17).
2.3. Im gegenständlichen Verfahren ist das Ermittlungsverfahren daher mangelhaft geblieben. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des BAA fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz im Beschwerdefall vorliegen bzw. der BF im Falle einer Rückkehr der Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung im Sinne der GFK bzw. der EMRK ausgesetzt ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.
Das (nunmehrige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da also der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3
2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
2.4. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass nicht die Regelung des § 7 Abs 2 BFA-VG verkannt wird, wonach das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat. Diese Bestimmung stellt aber explizit auf ein Erkenntnis des "Bundesverwaltungsgerichtes" ab und ist somit im Falle einer seinerzeit vom AsylGH erlassenen Entscheidung, die vom VfGH behoben wurde, nicht anzuwenden.
2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
2.6. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 sowie VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
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