I403 1432544-2•BVwG I403 1432544-2
I403 1432544-2Tribunal administratif fédéral27 oct. 2014
mangelnder Anknüpfungspunkt, Prozessvoraussetzung, rechtliche<br/>Verhinderung, Rechtsanschauung des VwGH, wesentlicher<br/>Verfahrensmangel
I403 1432544-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX) XXXX (alias XXXX alias XXXX), geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Dr. Lennart BINDER, LL.M, 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2014, Zl. 821378902-14887056 zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG idgF behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 07.05.2006 unter dem Namen XXXX erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2006, Zl. 06.04.896 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages sei gemäß Artikel 16/1/e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Schweden zuständig. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005 nach Schweden ausgewiesen.
3. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.06.2006 persönlich übergeben; der Beschwerdeführer unterschrieb diesbezüglich einen Berufungsverzicht. Am 22.06.2006 wurde der Beschwerdeführer nach Schweden überstellt.
4. Der Beschwerdeführer wurde am 01.10.2012 in Wien gemäß § 47 Asylgesetz 2005 festgenommen. Im Zuge der Anhaltung stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz und führte im Wesentlichen an, dass sein tatsächlicher Name XXXX und er am XXXX geboren sei. Nach seiner Abschiebung nach Schweden 2006 habe er sich zwei Monate in Haft befunden, ehe er 2007 einen negativen Asylbescheid bekommen habe. Er sei dann illegal nach Deutschland gereist, wo er sich in der Folge bis 01.04.2009 unter dem Namen XXXX in Schubhaft befunden habe. Schließlich sei er nach Algerien abgeschoben worden. Am 16.06.2012 habe er Algerien wieder Richtung Istanbul verlassen. Von dort sei er über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Italien nach Österreich gereist und am 30.09.2012 in Wien angekommen.
Er sei aus Algerien geflüchtet, da er 2009 von der Polizei geschlagen und zudem vom Gericht zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Außerdem habe er sich wöchentlich bei der Polizei melden müssen und habe für zwei Jahre ein Reisepassverbot bekommen. Weil er bei den Parlamentswahlen am 10.05.2012 nicht teilgenommen habe, sei er in weiterer Folge bedroht und misshandelt worden.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz abgewiesen, ebenso bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen.
6. Dagegen wurde am 21.01.2013 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.
7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.12.2013, B5 432.544-1/2013/15Z, wurde die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2013 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde dem Beschwerdeführer am 30.12.2013 zugestellt. Die Aufenthaltsberechtigungskarte wurde eingezogen.
8. Am 05.02.2014 stellte Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder LL.M unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht einen Antrag gemäß § 46a FPG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und führte im Antrag das Nachfolgende aus: "Der Antragsteller, geb. XXXX, stammt aus Algerien. Er flüchtete am 7.5.2006 nach Österreich, allerdings wurde das Asylverfahren zuletzt mit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.12.2013 negativ entschieden. Eine Abschiebung ist völlig ausgeschlossen, dies aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen.
Von der algerischen Botschaft wird kein Heimreisezertifikat ausgestellt. Es gibt auch kein anderes Land, in das der Antragsteller übersiedeln könnte. Eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 5 AsylG liegt nicht vor. Festzuhalten ist, dass der Antragsteller weder seine Identität verschleiert hat noch irgendwelchen Mitwirkungspflichten zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht nachgekommen wäre. Der Aufenthalt des Antragstellers ist daher gemäß § 46a Abs. 1a FPG zu dulden. Aus der Duldung erfolgt der Anspruch auf eine "Karte für Geduldete". Ich stelle daher den Antrag: a) festzustellen, dass der Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet geduldet wird; b) ihm eine "Karte für Geduldete" gemäß § 46a Abs. 2 FPG auszustellen."
9. Am 12.08.2014 übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Säumnisbeschwerde an das BFA. Es wurde beantragt, dass das BFA innerhalb einer Frist von drei Monaten über die Anträge entscheide, ansonsten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werde.
10. Eine Anfrage des BFA Regionaldirektion Wien an das BFA Regionaldirektion Steiermark (wo der Beschwerdeführer gemeldet war) bezüglich der Ausstellung eines Heimreisezertifikats ergab, dass vom BFA Regionaldirektion Steiermark noch keine diesbezüglichen Schritte eingeleitet worden wären.
11. Mit angefochtenem Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, vom 09.09.2014 führte die belangte Behörde im Spruch aus:
"Gemäß § 46a Absatz 1, 1a und 1c Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird Ihr Antrag auf Feststellungsbescheid bezüglich der Feststellung der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 46a Abs. 1a FPG und Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 2 FPG zurückgewiesen.
11.1. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der Rechtsanwalt einen Antrag auf Feststellung der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung und daraus resultierend die Ausstellung einer Karte für Geduldete gestellt habe, und dieser Antrag damit begründet worden sei, dass die algerische Botschaft kein Heimreisezertifikat ausstelle, der Beschwerdeführer die Identität nicht verschleiert und beim Verfahren zur Ausstellung von Ersatzdokumenten mitgewirkt habe, sodass die Erlangung eines Reisedokuments und eine Abschiebung unmöglich wäre, was den Beschwerdeführer jedoch nicht anzulasten sei.
In den Feststellungen führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei zuletzt am 30.09.2012 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe einen Asylantrag gestellt, der in zweiter Instanz am 30.12.2013 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei.
Der Beschwerdeführer habe keine Dokumente vorgelegt, welche seine Identität bestätigen würden. Er habe zwischen 21.01.2014 und 05.02.2014 über keine aufrechte Meldung verfügt und es sei bis dato kein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats eingeleitet worden. Die Angaben zu seiner Person würden nur auf seinen Aussagen beruhen, es handle sich um eine unbewiesene Verfahrensidentität. Es könne von amtswegig keine Duldung festgestellt werden, da das Herkunftsland nicht feststehe und der Beschwerdeführer keine relevanten Handlungen gesetzt habe, um seine Identität nachzuweisen.
Die zuständige Regionaldirektion werde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreise-zertifikats bei der Vertretungsbehörde einleiten. Es sei auch keine Bestätigung vorgelegt worden, dass die Vertretungsbehörden dem Beschwerdeführer kein Heimreisezertifikat ausstelle. Von einer Mitwirkung des Beschwerdeführers könne nicht gesprochen werden. Die belangte Behörde hielt im angefochtenen Bescheid fest: "Es besteht kein Antragsrecht nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 46a FPG. Aus diesem Grund werden Ihre Anträge zurückgewiesen."
In der rechtlichen Beurteilung verwies die belangte Behörde auf ihre Zuständig nach dem BFA-VG, zitierte die Absätze 1, 1a,1c und 2 § 46a FPG und führte aus:
"Da die Voraussetzungen nach § 46a Abs. 1, 1a, und 1c nicht vorliegen, jedoch die Voraussetzungen nach § 46a Abs. 1b Z 1 vorliegen war spruchgemäß zu entscheiden."
12. Der angefochtene Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 16.09.2014 zugestellt.
13. Innerhalb offener Frist wurde am 29.09.2014 gegenständliche Beschwerde durch den gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers beim Bundesamt eingebracht.
13.1. Geltend gemacht wurde die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides: "Unter Zugrundelegung des Verfahrens des Verfassungsgerichtshofes, G 160-162/2014 ist davon auszugehen, dass § 46a FPG verfassungswidrig ist. Im Gegensatz zu der Auffassung, die auf Seite 3, vorletzter Absatz, vertreten wird, besteht sehr wohl ein Antragsrecht."
Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht stets nachgekommen. Daher werde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben werde; allenfalls den gefochtenen Bescheid zu beheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen.
14. Gegenständliche Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungs-gericht am 03.10.2014 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde von der erkennenden Richterin erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie durch die zur Beschwerde eingebrachten Schriftsätze.
Festgestellt wird, dass der im bekämpften Bescheid angeführte Spruch mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet ist und die Zurückweisung der verfahrensgegenständlichen Anträge somit rechtswidrig erfolgt ist.
Der für die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante und unbestrittene Sachverhalt ergibt sich zweifelfrei aus der vorliegenden Aktenlage.
3.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 idgF (FPG) und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes idgF (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3.3. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.4. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.5. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.6. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.7. § 28 Abs. 5 VwGVG bestimmt: "Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."
Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides:
3.8. § 46a Fremdenpolizeigesetz idgF lautet:
"(1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist geduldet, solange deren Abschiebung gemäß
2. §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist.
(1a) Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, wenn das Bundesamt von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagensind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. § 56 gilt sinngemäß.
(1b) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(1c) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist ebenfalls geduldet, wenn das Bundesamt festgestellt hat, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist.
(2) Das Bundesamt hat Fremden, deren Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, eine Karte für Geduldete auszustellen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(3) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Gültigkeit der Karte für Geduldete gemäß Abs. 1a endet mit dem Ende der Duldung. Die Karte ist zu entziehen, wenn
1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
2. eine Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegt;
3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.
Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen."
3.9. § 59 Abs. 1 der Allgemeinen Verfahrensgesetze idgF (AVG) lautet: "Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden."
3.10. § 8 AVG idgF bestimmt, dass Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte sind, und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, sie als Parteien gelten.
3.11. § 37 AVG regelt die allgemeinen Grundsätze und führt aus:
"Zweck des Ermittlungs-verfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist."
3.12. § 73 AVG normiert die Entscheidungspflicht und legt in Abs. 1 fest, dass die Behörden verpflichtet sind, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
3.13. Gemäß § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit, also den Prozessgegenstand unter Anführung der angewendeten (außenwirksamen) Gesetzesbestimmungen zu erledigen (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahren-srecht, 2014, Rz 433). Nach der Rechtsprechung des VwGH verlangt § 59 Abs. 1 AVG die unmissverständliche (VwGH 23.4.1992, 92/09/0062) bzw. "ausreichende" Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen (VwGH 30.5.2001, 95/12/0153; 21.11.2001, 2000/12/0300; 16.6.2003 2002/12/0317).
3.14. § 59 Abs. 1 AVG trägt im Lichte des ihm inhärenten Bestimmtheitsgebotes (vgl. etwa VwGH 29.6.2000, 2000/07/0014) der normativen Bedeutung des Bescheidspruches durch die Anordnung Rechnung, dass dieser möglichst gedrängt und deutlich zu fassen ist. Unter der Vermeidung überflüssiger Weitläufigkeiten muss klar und unzweideutig hervorgehen, worüber und wie entschieden wurde. Insofern soll sich der Spruch nach herrschender Lehre in seiner inhaltlichen Fassung möglichst nah an den verba legalia der angewendeten - und daher anzuführenden - Gesetzesbestimmungen anlehnen (vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verfahrensgesetz, 2005, § 59 Rz 86 ff).
3.15. Auf den vorliegenden Sachverhalt bezogen ergibt sich hieraus Folgendes:
3.15.1. Der im bekämpften Bescheid enthaltene Spruch lautete: "Gemäß § 46a Absatz 1, 1a und 1c Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird Ihr Antrag auf Feststellungsbescheid bezüglich der Feststellung der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 46a Abs. 1a FPG und Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß
§ 46a Abs. 2 FPG zurückgewiesen.
3.15.2. Wie oben im Verfahrensgang unter Punkt 11.1. dargestellt lässt die von der belangten Behörde im Spruch des bekämpften Bescheides verwendete Diktion in der Zusammenschau mit der Begründung des bekämpften Bescheides nicht erkennen, ob die belangte Behörde eine Formalentscheidung - nämlich die Zurückweisung des Antrages aufgrund mangelnder Antragslegitimation - oder ob sie eine materiell-rechtliche Entscheidung - nämlich die Abweisung der Duldung bzw. die Abweisung der Duldungskarte wegen fehlender gesetzlicher Voraussetzungen - treffen wollte.
Die belangte Behörde stützt sich in der Begründung des bekämpften Bescheides - wie oben angeführt - einerseits zunächst auf rein materiell-rechtliche Erwägungen und schließt ihre Ausführungen jedoch mit der Rechtsansicht ab, dass kein (formelles) Antragsrecht bestehe, sodass damit ein starkes Indiz hervortritt, dass die Behörde eine formalrechtliche Entscheidung treffen wollte und dass der Antrag des Beschwerdeführer sohin wegen fehlender Antragslegitimation gemäß § 8 AVG iVm § 73 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen werden sollte, zumal der VwGH in seiner ständigen Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass auch ein unzulässiger Antrag eine Entscheidungspflicht nach § 73 Abs. 1 AVG der Behörde begründet (vgl. VwGH 14.11.1980; 38/80; VwGH 12.10.2004, 2004/05/0142) und trotz fehlender Antragslegitimation des Antragsteller in jedem Fall ein subjektives Recht auf Erlassung eines zurückweisenden und entsprechend begründenden Bescheides besteht (vgl. VwSlg 9458 A/1977).
Die im Spruch des bekämpften Bescheides zitierten Gesetzesstellen beziehen sich hingegen ausschließlich auf materiell-rechtliche Bestimmungen und stehen folglich im Widerspruch zu einem wesentlichen Punkt in der Bescheidbegründung, zumal dort (auch) formalrechtliche Erwägungen der Entscheidung zugrunde gelegt wurden und insofern diese im Spruch entsprechenden Niederschlag hätten finden müssen.
In der rechtlichen Beurteilung des bekämpften Bescheides findet sich zudem - wie oben im Verfahrensgang dargestellt - lediglich die Abbildung des Gesetzestextes zu § 46a Abs. 1, 1a, 1c und 2 mit der ergänzenden Beurteilung, dass die Voraussetzungen nach § 46a Abs. 1, 1a, und 1c nicht vorliegen, jedoch die Voraussetzungen nach § 46a Abs. 1b Z 1 bestehen würden und deshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei, auf. Eine rechtliche Auseinandersetzung mit den tragenden Bestimmungen des AVG fand jedoch nicht statt.
Darüber hinaus ist zu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz tatsächliche und rechtliche Gründe moniert hat, welche einer Abschiebung des Beschwerdeführers entgegenstehen würden, die belangte Behörde sich in der Begründung des bekämpften Bescheides ungeachtet dieser Monierung des Beschwerdeführers und der Bestimmung des § 37 AVG lediglich mit möglichen rechtlichen Abschiebungshindernissen beschäftigt hat, ohne sich jedoch in ihrer Entscheidungsfindung in concreto mit (allenfalls vorhandenen) tatsächlichen Hinderungsgründen auseinander-zusetzen. Darin zeigt sich ein weiterer Verfahrensmangel, welcher dem bekämpften Bescheid anhaftet.
Schließlich ist hervorzuheben, dass der Spruch des bekämpften Bescheides nicht mit dem Akteninhalt in Einklang zu bringen ist, da der Beschwerdeführer in seinen verfahrensleitenden Anträgen keinen "Feststellungsbescheid bezüglich der Feststellung der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung" gestellt hat, sondern die Anträge darauf gerichtet waren a) "festzustellen, dass der Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet geduldet wird" und b) "ihm eine ‚Karte für Geduldete' gemäß § 46 Abs. 2 FPG auszustellen".
3.15.3. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist von der erkennenden Richterin zu konstatieren, dass der Spruch des bekämpften Bescheides nicht die erforderliche Bestimmtheit aufgewiesen hat und demzufolge mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet ist (vgl. VwGH 29.5.1984, 84/04/0200; VwGH 23.1.2002, 2001/07/0139).
Darüber hinaus zeigen sich in der Entscheidungsfindung bzw. -begründung der belangten Behörde die oben dargestellten weiteren Verfahrensmängel.
3.15.4. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass beim Verfassungsgerichtshof bei der Behandlung der zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden
B 1353/2012, B 1357/2012 und B 751/2013 Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 46a Abs. 1a des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 entstanden sind, und der Verfassungsgerichtshof daher mit Beschluss vom 23.06.2014, B 1353/2012-30, B 1357/2012-11 und B 751/2013-16, gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. b B-BVG von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich dieser Bestimmung eingeleitet hat (G 160/2014).
3.16. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl. etwa VwGH 29.5.1984, 84/04/0200; VwGH 23.1.2002, 2001/07/0139; VwGH 14.11.1980; 38/80; VwGH 12.10.2004, 2004/05/0142, VwGH 29.6.2000, 2000/07/0014; VwSlg 9458 A/1977).
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.