G310 2011271-1•BVwG G310 2011271-1
G310 2011271-1Tribunal administratif fédéral24 oct. 2014
Frist, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung
G310 2011271-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby TRAUPMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 08.05.2014, Zl. MVB/VPN/NV-B/XXXX/GO, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs. 1, 17 und 28 Abs. 1 VwGVG iVm. § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 08.05.2014, Zl. MVB/VPN/NV-B/XXXX/GO, wurde festgestellt, dass die im Bescheid näher bezeichneten Personen XXXX(im Folgenden: JA), XXXX (im Folgenden: DF), und XXXX (im Folgenden: TV) am 27.08.2013 aufgrund ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) als Arbeiter der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterlegen seien.
2. Zuvor wurde der BF mit Aufforderungsschreiben der belangten Behörde vom 23.10.2013 die Möglichkeit gewährt, eine Stellungnahme zu erstatten. Diese langte unter Anschluss von diversen Schriftstücken am 04.11.2013 bei der belangten Behörde ein:
"Sehr geehrte Damen und Herren!
Die Herren XXXX sind selbstständig erwerbstätig und haben diese Arbeiten im Auftrag der Firma XXXX durchgeführt.
Da sie selbstständig erwerbstätig sind, haben sie keinerlei Entlohnung von der Firma XXXX erhalten, sondern Ihren Werklohn nur mit der Firma XXXX verrechnet.
Aus diesem Grund liegt KEIN Dienstverhältnis vor.
Mit freundlichen Grüßen
XXXX"
Zu dieser Stellungnahme führte die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung aus, dass diese den Aussagen der oben genannten Personen in den jeweiligen Personenblättern, welche im Zuge der Kontrolle mit den Herren aufgenommen worden seien, widerspreche. Eine selbstständige Tätigkeit sei niemals erwähnt worden. Bei DF und TV handle es sich um Schüler, wobei DF angegeben habe, auf Probe zu arbeiten und sollte ihm die Arbeit gefallen bzw. sollte er dafür geeignet seien, dann werde er bei der BF zu arbeiten beginnen. Der Vater von TV solle laut Aussagen von JA auch für die BF arbeiten. JA sei bereits vom 15.11.2011 bis 14.12.2011 bei der Firma XXXX gemeldet gewesen, sowie vom 16.07.2012 bis 28.09.2012 bei der XXXX. Hinzu komme, dass die der belangten Behörde zugekommenen Unterlagen dienstnehmerhafte und dem ASVG unterliegende Beschäftigungsverhältnisse erkennen lassen würden. Hingegen könne die von der BF behauptete Selbstständigkeit der Betreffenden von der belangten Behörde nicht nachvollzogen werden. Ebenso habe der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals erkannt, dass Hilfstätigkeiten nicht für eine selbstständige Erwerbstätigkeit sprechen. Auch Arbeiten, die an und für sich auf Basis eines Werkvertrages erfolgen, jedoch im Verbund bzw. in betrieblicher Eingliederung erfolgen, würden keinesfalls für eine selbstständig ausgeübte Erwerbstätigkeit sprechen. Zu DF und TV habe JA im Zuge der Kontrolle angegeben, dass diese Personen den ersten Tag auf der gegenständlichen Baustelle für die BF mitarbeiten würden, und habe bestätigt, dass sie in Slowenien zur Schule gehen.
3. Der Bescheid wurde der BF am 12.05.2014 zugestellt.
Der Bescheid enthält folgende Rechtmittelbelehrung:
"Der Bescheid kann binnen vier Wochen ab dem Tag der Zustellung gemäß § 414 ASVG in Verbindung mit § 7 VwGVG durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde ist in zweifacher Ausfertigung bei der belangten Behörde einzubringen, hat diesen Bescheid zu bezeichnen und ist gebührenfrei. Es sind die Gründe anzuführen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Des Weiteren hat die Beschwerde das Begehren sowie Angaben über die Rechtzeitigkeit zu enthalten. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung."
4. Mit Schreiben vom 26.05.2014 erhob die BF gegen diesen Bescheid Beschwerde, welche vom BF als "Einspruch" bezeichnet wurde und wörtlich lautete:
"Sehr geehrte Damen und Herren!
Wir möchten nochmals festhalten, dass die Herren XXXX selbstständig erwerbstätig sind und die Arbeiten im Auftrag der Firma XXXX durchführen.
Sie haben keine Entlohnung von der Firma XXXX erhalten, da sie selbstständig erwerbstätig sind. Die oben genannten Herren verrechnen ihren Werkslohn mit der Firma XXXX
Somit liegt KEIN Dienstverhältnis vor.
Hochachtungsvoll
XXXX"
5. Seitens der belangten Behörde erging mit Schreiben vom 27.06.2014 die Aufforderung, die BF möge im gegenständlichen Fall sämtliche Bezug habende Aufzeichnungen und Unterlagen (schriftliche Vereinbarungen über das Auftragsvolumen, Rechnungen, Zahlungsbestätigungen...) mit der Firma XXXX übermitteln. Der Ordnung halber werde hierfür eine Frist von 14 Tagen vorgemerkt.
6. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 28.08.2014 vorgelegt. Die belangte Behörde führte in ihrem Vorlagebericht im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die BF der Aufforderung der belangten Behörde vom 27.06.2014, sämtliche Bezug habende Aufzeichnungen und Unterlagen (schriftliche Vereinbarungen über das Auftragsvolumen, Rechnungen, Zahlungsbestätigungen...) mit der Firma XXXX zu übermitteln, bis dato nicht nachgekommen sei. Die selbstständige Tätigkeit der gegenständlichen Personen könne nicht nachvollzogen werden, zudem seien keine weiteren Unterlagen vorgelegt worden, welche eine selbstständige Tätigkeit untermauern würden. Darauf sei auch bereits im gegenständlichen Nachversicherungsbescheid vom 08.05.2014 ausführlich eingegangen worden.
7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.09.2014, Zl. G310 2011271-1/2Z, wurde die BF vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, binnen einer Frist von 3 Wochen die eingelangte Beschwerde unter Verweis auf die Bestimmung des § 9 VwGVG zu verbessern und wurde sie gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Fristablauf zurückgewiesen werde.
8. Dieser Verbesserungsauftrag wurde der BF am 24.09.2014 zugestellt.
9. Bis dato ist beim Bundesverwaltungsgericht keine verbesserte Beschwerde oder eine andere Stellungnahme der BF eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerde der BF vom 26.05.2014 ist mangelhaft. Dem Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.09.2014 ist die BF bis dato nicht nachgekommen.
Die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage - aus der sich auch der Verfahrensgang ergibt - getroffen werden. Sie sind unbestritten und werden der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm § 410 Abs. 1 Z. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels eines Antrages einer Partei gegenständlich als Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt.
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides [...] (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5).
Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 9 VwGVG Anm. 6).
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, Zl. 2012/05/0184; 21.09.2010, Zl. 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, Zl. 2007/07/0075; 07.09.2009, Zl. 2009/04/0153).
In der Beschwerde erstattet die BF lediglich das inhaltlich idente Vorbringen wie bereits in ihrer Stellungnahme vor Bescheiderlassung. Auf dieses Vorbringen ist die belangte Behörde in ihrem Bescheid eingegangen, hat es entsprechend gewürdigt und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich beurteilt. Aus welchen Gründen die BF den Bescheid nunmehr für rechtswidrig erachtet und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt, kann der verfahrensgegenständlichen Beschwerde nicht entnommen werden. Auch ist nicht erkennbar, welche Entscheidung die BF konkret begehrt.
Der BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Mängel der Beschwerde zu beheben. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde die BF nachweislich hingewiesen.
Da die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.