BVwG G305 2003902-1

G305 2003902-1Tribunal administratif fédéral24 oct. 2014

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Texte intégral

BVwG G305 2003902-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G305.2003902.1.00

Spruch

G305 2003902-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 21.11.2013, Zeichen: XXXX, Bescheid Nr. XXXX, erhobene Beschwerde des XXXX, vom 21.11.2013 zu Recht erkannt:

A)

Die gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde wird gemäß

§ 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm. den §§ 33 Abs. 1, 1 a und 2,

sowie 113 Abs. 1 und 2 ASVG BGBl. Nr. 189/1955 idF. BGBl. I Nr. 30/2014 als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 21.11.2013, Bescheid Nr. XXXX, Zeichen XXXX verpflichtete die Kärntner Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) den Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: BF) wegen nicht fristgerechter Vorlage von Anmeldungen gemäß § 410 Abs. 1 Z. 5 ASVG iVm. §§ 33 Abs. 1, 1 a und 2 sowie 113 Abs. 1 und 2 ASVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlages in Höhe von EUR 1.300,--.

In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass anlässlich einer am 25.07.2013, 09:30 Uhr durch Organe der Finanzpolizei Team XXXX durchgeführten Kontrolle festgestellt worden sei, dass die Dienstnehmerin

XXXX,

seit 01.07.2013 täglich 10 Stunden an 7 Tagen pro Woche Reinigungsarbeiten, Wäsche waschen und Bügeln ausgeübt und vor ihrem Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung nicht angemeldet worden sei.

Der Beschwerdeführer habe sie bis zur Erlassung des (angefochtenen) Bescheides nicht zur Sozialversicherung angemeldet.

In der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides heißt es, dass Dienstgeber gemäß § 33 Abs. 1 ASVG jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden hätten. Werde die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet, so könne gemäß § 113 Abs. 1 ASVG ein aus zwei Teilbeträgen zusammengesetzter Beitragszuschlag zur Abgeltung der Kosten der gesonderten Bearbeitung und des Prüfeinsatzes vorgeschrieben werden.

2. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht erhobene, zum 02.12.2013 datierte, bei der belangten Behörde am 04.12.2013 eingelangte Beschwerde des BF, in der er grundsätzlich einräumte, dass der Bescheid sehr gut begründet sei, jedoch rügte, dass dieser nicht auf genauen und vollständigen Angaben beruhe, sodass er sich veranlasst sehe, entsprechende Berichtigungen mitzuteilen.

Demnach habe die betretene Person am 26.07.2013, infolge der Kontrolle der Finanzpolizei am 25.07.2013 Österreich mit einem Nervenzusammenbruch verlassen, sodass die Berechnungen der belangten Behörde nur bis zum 26.07.2013 gültig seien. Auch habe sie im Zeitraum 01.07.2013 bis 25.07.2013 nicht 10 Stunden pro Tag während sieben Tagen pro Woche arbeiten können, da im angegebenen Zeitraum nur neun Appartements für eine Zeitdauer von jeweils 3 und 15 Tagen vermietet worden seien. Die betretene Person sei von seinem Sohn von Bologna nach Österreich mitgenommen worden. Da sie als Cousine seiner Ehegattin ein Mitglied seiner Familie sei, wäre sie keine Dienstnehmerin gewesen. Sodann stellte er den Antrag, den Bescheid "im Lichte der dargestellten Taten" zu überprüfen.

3. Infolge Zuständigkeitsübergangs legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens am 11.03.2014 zur weiteren Bearbeitung vor.

Unter gleichzeitiger Übermittlung dieses Schreibens wurde der BF mit der ihm am 18.09.2014 durch Hinterlegung zugestellten Verfahrensanordnung vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm im Rahmen eines ihm gemäß § 45 Abs. 3 AVG gewährten Parteiengehörs Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die für diesen Zweck eingeräumte Frist zur Stellungnahme verstrich reaktionslos.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 25.07.2013, 09:30 Uhr, führte die Finanzpolizei Villach, Team XXXX des Beschwerdeführers in XXXX eine Erhebung gemäß § 89 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) durch.

Dabei wurde die rumänische Staatsangehörige, XXXX, in einem Raum im Untergeschoß des oben näher bezeichneten Appartementhauses dabei betreten, wie sie gerade Bettwäsche bügelte.

Es steht fest, dass sich die Betretene im Appartementhaus des Beschwerdeführers seit dem 01.07.2013 aufhielt und ihr arbeitsvertragliches Aufgabengebiet Reinigungsarbeiten sowie das Waschen und Bügeln der Wäsche umfasste.

Das Beschäftigungsausmaß im Zeitraum 01.07.2013 bis zum 25.07.2013 umfasste eine tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden an sieben Tagen pro Woche.

Für diese Arbeiten hatte sie, die vom Beschwerdeführer direkt angestellt wurde, eine Entlohnung in Höhe von EUR 400,-- netto und unentgeltliche Unterkunft vereinbart. Für die eigene Verpflegung kam sie selbst auf.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem BF zahlte dieser der am 25.07.2013 betretenen Person ein Gehalt in Höhe von EUR 300,-- netto aus und überwies an die belangte Behörde am 02.08.2013 einen mangels Angabe des Verwendungszwecks für diese nicht näher zuordenbaren Betrag in Höhe von EUR 40,--.

Im Zeitpunkt der Betretung durch die Organe der Finanzpolizei (25.07.2013, 09:30 Uhr) lag für die betretene Person eine Anmeldung zur Sozialversicherung nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der Kärntner Gebietskrankenkasse sowie aus dem, dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakt.

Die Feststellungen zu den am 25.07.2013 im Appartementhaus des Beschwerdeführers durchgeführten Erhebungen und den dabei gemachten Wahrnehmungen beruhen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Bericht der Finanzpolizei Team XXXX.

Die zur Dauer des Arbeitsverhältnisses der betretenen Person, ihrem Aufgabenbereich und zu den Arbeitszeiten, sowie zum vereinbarten Gehalt getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben der Betretenen, die sich anlässlich ihrer Vernehmung durch Organe der Finanzpolizei gemacht hatte und die in dem als "Fis? personal?" bezeichneten, in rumänischer Sprache gehaltenen Fragebogen (Finpol 9-rumänisch, Seite 1, Version vom 06.10.2011) dokumentiert wurden. Der Fragebogen trägt die Unterschrift der Betretenen und bestätigte sie damit die Wahrheit ihrer Angaben. Die im Fragebogen dokumentierten Angaben sind vollständig und erweisen sich schon deshalb als glaubwürdig, da sie anlässlich einer unangekündigten Erhebung gemacht wurden. Abgesehen von diesem Umstand hätte die Betretene auch kein persönliches Interesse an nicht den Tatsachen entsprechenden Angaben gehabt, wie der BF mit seinem in der Rechtsmittelschrift vorgetragenen Berichtigungsbegehren glaubhaft zu machen sucht.

Im Gegensatz zu den Angaben der betretenen Person erweisen sich die Angaben des Beschwerdeführers in dessen Rechtsmittel vom 02.12.2013 teils als widersprüchlich, teils als nicht nachvollziehbar und sind daher nicht glaubwürdig. So kann auch seinem Vorbringen, dass die betretene Person als angebliche Cousine seiner Ehefrau ein Mitglied seiner Familie sei, kein Glauben geschenkt werden, zumal die Betretene anlässlich ihrer Vernehmung durch die Finanzpolizei kein Verwandtschaftsverhältnis zum BF behauptete.

In einem Punkt erweisen sich die Angaben des BF als glaubwürdig, nämlich darin, dass die betretene Person im Zeitraum 01.07. bis 26.07.2013 für ihn gearbeitet hatte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm. § 410 Abs. 1 Z. 5 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG durch Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zum Spruchpunkt A):

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die belangte Behörde im Anlassfall zu Recht einen Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG vorgeschrieben hat.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG hat ein Dienstgeber jede von ihm beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- bzw. Abmeldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 33 Abs. 1 a leg. cit. kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung dadurch erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt durch Meldung der Dienstgeberkontonummer, des Namens, der Versicherungsnummer und des Geburtsdatums der beschäftigten Personen sowie des Ortes und Tages der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

2. durch Nachmeldung der noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

Die Bestimmung des § 33 leg. cit. stellt eine bloße Ordnungsvorschrift bezüglich der entsprechenden Meldungen dar.

Im Hinblick auf diese Vorschrift ist zu beachten, dass eine Meldung nur dann als erstattet gilt, wenn sie beim Versicherungsträger auch tatsächlich eingelangt ist.

Dabei hat eine Meldung alle wesentlichen, für die Durchführung der Versicherung notwendigen Merkmale zu erfüllen. Nur dann gilt sie als ordnungsgemäß erstattet (vgl. Blume in Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 4. Auf. 2013, Rz. 4 zu § 33 ASVG und die dort referierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).

Im gegenständlichen Fall steht auf Grund der von Organen der Finanzpolizei im Appartementhaus des Beschwerdeführers in XXXX am 25.07.2013, 09:30 Uhr, durchgeführten Erhebungen fest, dass die dabei angetroffene Dienstnehmerin zur Pflichtversicherung nicht angemeldet war.

Da sie nach den Angaben des Beschwerdeführers für ihre Tätigkeit ein Gehalt in Höhe von EUR 300,-- netto erhalten habe und sie weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch gemäß § 7 ASVG von der Teilversicherung unterlag, unterliegt sie als Beschäftigte des BF gemäß § 4 leg. cit. der Pflichtversicherung.

Dessen ungeachtet hätte der BF sie vor ihrem Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden gehabt. Dieser Meldeverpflichtung kam dieser jedoch nie nach. Selbst wenn der an die belangte Behörde überwiesene, von dieser nicht zuordenbar gewesene Betrag in Höhe von EUR 40,-- als Sozialversicherungsbeitrag zu werten wäre, vermag diese Überweisung die Verletzung der Meldepflicht gemäß § 33 Abs. 1 und 2 ASVG nicht auszugleichen.

Die am 25.07.2013 von Organen der Finanzpolizei im Betrieb des BF betretene Person ist, wie schon oben ausgeführt, als Dienstnehmerin anzusehen, wobei es für die Annahme der Dienstnehmereigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG nicht darauf ankommt, ob und bejahendenfalls von wem sie ihr Entgelt bezieht bzw. bezogen hat (vgl. VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2012/08/0256). Aus ihren Angaben ist jedoch zu entnehmen, dass die von ihr mit dem BF getroffenen Vereinbarungen auch eine Vereinbarung über eine Gehaltszahlung umfassen. Das bestätigt der BF mit seinen Ausführungen in seiner Rechtsmittelschrift, aus denen sich ergibt, dass er ihr am 26.07.2014 ein Gehalt in Höhe von EUR 300,-- netto gezahlt habe.

Aus den angeführten Gründen ist der BF gemäß § 35 Abs. 1 ASVG als Dienstgeber anzusehen.

§ 35 Abs. 1 ASVG lautet wörtlich wie folgt:

"(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs- (Lehr-)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist. Dies gilt entsprechend für die gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen."

Der nicht glaubwürdige Einwand des BF, dass die betretene Dienstnehmerin eine Cousine seiner Frau sei und damit zur Familie gehöre, berührt die Meldepflicht nicht. Er hat im gegenständlichen Beschwerdefall auch außer Betracht zu bleiben.

Die rechtliche Grundlage für die Beitragsvorschreibung findet sich in § 113 Abs. 1 bis 4 ASVG, der wörtlich wie folgt lautet:

"(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z. 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 ASVG) vorgeschrieben werden."

Demnach kann gemäß § 113 Abs. 1 ASVG ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erfolgte. In diesem Fall setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 113 Abs. 2 ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, deren Zweck in der pauschalen Abgeltung der Kosten für die gesonderte Bearbeitung und den Prüfeinsatz besteht.

Dabei beträgt der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung EUR 500,-- je nicht vor Arbeitsantritt gemeldeter Person und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz EUR 800,--. Die Pauschalierung des Mehraufwandes wird in Abs. 2 der zitierten Bestimmung der Höhe nach geregelt, sodass sich schon deshalb weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehrbedarfs erübrigen (Blume in Sonntag, ASVG, 4. Aufl., Rz. 24 zu § 113 und die dort referierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).

Im Betrieb des BF wurde anlässlich der von Organen der Finanzpolizei am 25.07.2013, 09:30 Uhr durchgeführten Erhebungen nur eine Person bei einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit betreten, die vor der Arbeitsaufnahme - am 01.07.2013 - nicht zur Sozialversicherung angemeldet worden war.

Auch wenn der BF nach dem 26.07.2013 eine - nicht zuordenbare - Zahlung von EUR 40,-- an die belangte Behörde geleistet haben will, entsprach er damit nicht der gesetzlichen Meldepflicht gemäß § 35 Abs. 1 ASVG.

Wenn auch das Faktum des Beitragszuschlages in Höhe von EUR 1.300,-- der Höhe nach unbekämpft geblieben ist, so ist darauf hinzuweisen, dass sich dieser Betrag aus dem für die gesonderte Bearbeitung zustehenden Teilbetrag von EUR 500,-- und dem für den Prüfeinsatz zustehenden Teilbetrag von EUR 800,-- je nicht gemeldetem Dienstnehmer zusammensetzt. Anlässlich der Betretung am 25.07.2013 wurde eine nicht gemeldete Dienstnehmerin angetroffen, weshalb die vorbezeichneten Teilbeträge, wie von der belangten Behörde richtig angenommen,nur einmal gebühren.

Mit seiner Beschwerde releviert der BF im Kern Feststellungsmängel, die sich auf den Umfang der festgestellten Arbeitszeit (10 Stunden täglich an jeweils sieben Wochentagen), indem er vermeint, dass in Anbetracht der wohl als gering anzunehmenden Anzahl an Appartementvermietungen und dem zeitlichen Erfordernis an die Reinigung und das Bügeln der Wäsche die betretene Dienstnehmerin nie 10 Stunden täglich gearbeitet haben kann. Er übersieht jedoch, dass es darauf nicht ankommt, sondern darauf, dass sie sich während der Zeit, als sie für den BF tätig war, im Ausmaß von 10 Stunden täglich zur Verfügung halten musste.

Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 17.10.2012, Zl. 2009/08/0232).

Allerdings kommt dem Sozialversicherungsträger im Fall eines Meldeverstoßes kein Wahlrecht zu, ob er nur Verzugszinsen, oder einen Beitragszuschlag im Sinne des § 113 Abs. 1 leg. cit. vorschreibt. Vielmehr ist er verpflichtet, von der letztgenannten Gesetzesbestimmung im Sinne einer Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung Gebrauch zu machen (siehe dazu Blume in Sonntag, ASVG,

4. Aufl., Rz. 4 und 24 a zu § 113 und die dort referierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Auch kommt es bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht darauf an, auf welche Beitragszeiträume sich die Meldeverstöße beziehen.

Die Auferlegung eines Beitragszuschlages ist nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, weshalb die subjektive Frage des Verschuldens des meldepflichtigen Dienstgebers nicht zu untersuchen ist. Vielmehr kommt es nur darauf an, dass ein Meldeverstoß objektiv realisiert wurde. Seiner Qualifikation entsprechend ist der Beitragszuschlag eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung vorgesehene weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (Blume in Sonntag, ASVG, Rz. 1 ff zu § 113 ASVG).

Da es der Beschwerdeführer unterließ, die am 25.07.2013 in dessen Betrieb betretene Person zur Sozialversicherung anzumelden, war die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Eine Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da schon auf Grund der Aktenlage und der vorliegenden Beschwerdeschrift feststeht, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Zum Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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