W209 1433699-1•BVwG W209 1433699-1
W209 1433699-1Tribunal administratif fédéral23 oct. 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung,<br/>Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, Minderjährigkeit,<br/>subsidiärer Schutz, Versorgungslage
W209 1433699-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.3.2013, Zl. 12 09.534-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit Geltungsdauer bis 23.10.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein minderjähriger afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 26.7.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung im Asylverfahren am selben Tag gab er im Beisein eines Dolmetschers vor der Polizeiinspektion Kittsee, zu seinem Fluchtgrund befragt, zu Protokoll, dass sein Vater in Afghanistan Feinde gehabt habe, weshalb er und seine beiden Töchter getötet worden seien. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer und der Rest der Familie vor rund vier Jahren in den Iran geflüchtet. Da sie dort keine Rechte gehabt hätten und von einer Abschiebung nach Afghanistan bedroht gewesen seien, habe der Beschwerdeführer beschlossen, das Land zu verlassen.
3. Am 14.2.2013 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, zu seinen Fluchtgründen einvernommen. Dazu brachte er zunächst vor, dass er die letzten vier Jahre vor seiner Einreise nach Österreich im Iran gelebt habe. Tagsüber sei er in die Schule gegangen. Am Abend habe er bis etwa Mitternacht als Schuster gearbeitet. Das Geld für die Flucht habe der Arbeitgeber seines Bruders vorfinanziert und sein Bruder müsse das Geld nun abarbeiten. Davor hätten sie in ihrem Heimatdorf in der Provinz Bamyan in einem Lehmhaus gewohnt, welches sie von ihrem Großvater geerbt hätten. Sie hätten auch eine Landwirtschaft besessen. Sein Bruder und er hätten als Hirten gearbeitet. Im Dorf hätten nur Hazaras gelebt. Sein Vater habe in der afghanischen Armee gedient und früher auch für die Russen gearbeitet. Aus diesem Grund sei er und seine beiden Töchter, die damals mit ihm auf einer Reise gewesen seien, von den Mudjaheddin ermordet worden. Danach hätten zwei Onkel mütterlicherseits, welche sich nunmehr um das Haus und die Landwirtschaft kümmern würden, ihnen geraten, sofort das Land zu verlassen, und sie dabei unterstützt. Er habe erst im Iran von der Ermordung seines Vaters und seiner beiden Schwestern erfahren.
4. Mit Schreiben vom 28.2.2013 nahm die gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers zur Einvernahme und zu den von der Behörde ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen Stellung. Österreich habe sich verpflichtet, die UN-Kinderrechtskonvention umzusetzen und die Rechte von Minderjährigen besonders zu schützen. Dieser Schutz sei in Afghanistan nicht gegeben. Gemäß der Konvention sei das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen. Im Zweifel sei daher bei der Beurteilung der §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 ein großzügiger Maßstab anzulegen und zu Gunsten des Kindes zu entscheiden. Beim Beschwerdeführer liege eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure aufgrund Sippenhaftung bzw. Zugehörigkeit zur Familie als soziale Gruppe vor. Gemäß notorischem Amtswissen sei eine Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates bei Verfolgung durch Privatpersonen in Afghanistan nicht gegeben. Aus denselben Gründen sei auch keine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben. Dem minderjährigen Beschwerdeführer sei zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren. Die Heimatprovinz des Beschwerdeführers sei aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage für diesen praktisch unzugänglich und der Aufbau einer Existenzgrundlage an einem anderen Ort nicht möglich, weshalb er im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine hoffnungslose Lage geraten würde. Im Fall einer Abschiebung bestehe daher das reale Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK sowie Art. 3 Kinderrechtskonvention.
5. Mit oben genanntem Bescheid vom 4.3.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt I.), versagte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe und er nicht an lebensbedrohlichen Krankheiten leide.
Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in der Republik Afghanistan zu gewärtigen hätte. Eine solche sei auszuschließen, weil sein Vorbringen, sein Vater habe in der afghanischen Armee gedient und für die Russen gearbeitet und sei deswegen getötet worden, eine bloße Mutmaßungen sei. Der Umstand, dass die Tätigkeit seines Vaters in der Armee schon Jahrzehnte zurückliege und er ebenso lang nicht einmal ansatzweise einer Bedrohung ausgesetzt gewesen sei, deute darauf hin, dass er Opfer eines kriminellen, nicht aber eines politischen Geschehens geworden sei. Darüber hinaus komme nur solchen Sachverhalten Asylrelevanz zu, welche direkt und unmittelbar den Betroffenen selbst, nicht aber Dritten drohen würden.
Die Ablehnung des subsidiären Schutzes begründete die belangte Behörde damit, dass in Afghanistan nicht eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückgekehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Minderjährige Beschwerdeführer sei mittlerweile zu einem jungen Mann herangereift, welcher entweder in seiner Heimatprovinz mit Unterstützung seiner Verwandtschaft oder im urbanen Umfeld einer afghanischen Großstadt samt dem dort zur Verfügung stehenden umfangreichen sozialen Leistungsangebot wieder Fuß fassen könne.
Einer Ausweisung nach Afghanistan stehe ebenfalls nichts entgegen, weil der Beschwerdeführer keine Bindungen zu Österreich habe. In Österreich bestreite er seinen Lebensunterhalt aus Zuwendungen der öffentlichen Hand. Sein Aufenthalt gründe sich lediglich auf einem vorläufigen Aufenthaltsrecht. Die deutsche Sprache beherrsche er nicht. Es seien somit keine Anhaltspunkte hervorgetreten, welche die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würden.
6. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig zur Seite gestellt.
7. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.3.2013 erhob der minderjährige Beschwerdeführer, vertreten durch seine gesetzliche Vertreterin, mit Schriftsatz vom 19.3.2013 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin vor, dass der Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung, unvollständiger Sachverhaltserhebung und unterlassener Einholung maßgeblicher Beweismittel rechtswidrig sei. Im Sinne der Kinderrechtskonvention würden alle Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Kinder gelten. Die Beurteilung der Behörde, dass der minderjährige Beschwerdeführer nach österreichischem Recht bereits ein mündiger Minderjähriger sei und er daher nicht als Kind gelte, gehe ins Leere. Dementsprechend sei bei der Prüfung aller drei Spruchpunkte im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden gewesen. Wenn die belangte Behörde anführe, dass die Zusammenführung mit der Familie jedenfalls im besten Interesse des Kindes liege, verkenne diese, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers nicht mehr in Afghanistan aufhalte. Auch das Argument, der Beschwerdeführer weise eine überdurchschnittliche Anpassung- und Selbsterhaltungsfähigkeit auf, da er die Reise nach Österreich alleine bewältigt habe, gehe ins Leere, weil dies sonst für jeden Schutzbedürftigen zu gelten habe, der es bis nach Österreich schafft, um einen Asylantrag zu stellen. Darüber hinaus habe die Behörde den Grundsatz der Offizialmaxime und den Grundsatz der materiellen Wahrheit sowie der erhöhten Ermittlungspflicht bei unbegleiteten Minderjährigen verletzt. Auch die Beweiswürdigung sei unrichtig. Dem minderjährigen Beschwerdeführer könne nicht vorgeworfen werden, dass er die näheren Umstände und Hintergründe des Todes seines Vaters nicht kenne. Die belangte Behörde stütze ihre Beweiswürdigung selbst nur auf Vermutungen und beziehe nicht einmal objektive Länderinformationen ein. Der Beschwerdeführer habe sehr genaue Angaben über den Arbeitsort des Vaters gemacht, wodurch der Behörde jedenfalls weitere Nachforschungen möglich gewesen wären. Aus objektiven Länderinformationen ergebe sich jedoch jedenfalls, dass Personen, welche mit der afghanischen Regierung zusammenarbeiten oder zusammen gearbeitet haben, von Verfolgung betroffen sein können. Auch Familienangehörige dieser Personen würden einer großen Gefahr unterliegen. Dem Beschwerdeführer stehe entgegen der Annahme der belangten Behörde in Afghanistan keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers stimme mit den Tatsachen, allgemeinen Erfahrungen und Länderberichten überein. Er sei auch in der Einvernahme glaubwürdig gewesen. Das Vorbringen sei substantiiert und glaubhaft. Er habe seine Fluchtgründe eigeninitiativ, schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt, deshalb sei das Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubwürdig einzustufen.
8. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 22.3.2013 vom Bundesasylamt vorgelegt.
9. Am 1.1.2014 ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
10. Mit Schreiben vom 16.6.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer sowie dem (nunmehr für Asylangelegenheiten zuständigen) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan (Stand: 28.1.2014) und das Afghanistan Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013.
11. Am 16.10.2014 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer und seine gesetzliche Vertreterin teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wohnte der Verhandlung aus dienstlichen Gründen nicht bei.
Der Beschwerdeführer wiederholte seine Angaben in den Einvernahmen davor, antwortete auf alle Fragen detailliert und widerspruchsfrei und machte insgesamt einen sehr glaubwürdigen Eindruck. Seine Angaben stimmen mit den gängigen Länderinformationen über die Situation in Afghanistan (und im Iran) überein. Zum Vorhandensein eines allfälligen unterstützenden familiären oder sozialen Netzwerkes in Afghanistan befragt, gab er wie in den Einvernahmen davor glaubwürdig an, dass er lediglich über zwei Onkel mütterlicherseits in seiner Heimatprovinz verfüge, zu denen er aber keinen Kontakt habe.
Die gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers beantragte die Richtigstellung des Vornamens des Beschwerdeführers, welcher XXXX laute. Dem Antrag wurde stattgegeben und der Vorname entsprechend geändert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer heißt XXXX geboren, Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitisch muslimischen Glaubens und spricht Dari.
Er stellte am 26.7.2012 einen Asylantrag.
Der Beschwerdeführer verfügt in seiner Heimatprovinz über Familienangehörige. Dieses soziale Netzwerk steht ihm im Falle seiner Rückkehr jedoch nicht zur Verfügung, weil ihm eine Rückkehr in sein Heimatdorf angesichts der hohen Risiken, die damit verbunden sind, nicht zumutbar erscheint.
In einen anderen Landesteil Afghanistans kann er nicht ausweichen, weil ihm dort kein soziales oder familiäres Netzwerk zu Verfügung steht, welches ihn dabei unterstützen könnte, wieder in Afghanistan Fuß zu fassen.
Ein konkreter asylrelevanter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden, da nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am 16.10.2014 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, wie Name, Staatsangehörigkeit, Alter und Herkunft des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des Beschwerdeführers und den Feststellungen des Bundesasylamtes, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist.
2.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Die Angaben des Beschwerdeführers, dass sein Vater von regierungsfeindlichen Gruppen ermordet worden sei, werden aufgrund seines schlüssigen und plausiblen Vorbringens während des gesamten Verfahrens, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, zwar für glaubhaft befunden. Sein Vorbringen, als Angehöriger der Familie seines Vaters ebenfalls im Visier der Aufständischen zu stehen und von diesen mit dem Tod bedroht zu werden, findet jedoch in den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen keine Deckung. Diesen Quellen zufolge seien zwar insbesondere bei Selbstmordanschlägen auch Unbeteiligte betroffen. In der Regel würden die Aufständischen aber gezielt gegen Personen vorgehen, denen sie eine feindliche Gesinnung unterstellen. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer Afghanistan bereits als Elfjähriger verlassen hat, ist nicht davon auszugehen, dass ihm ohne Weiteres eine feindliche Gesinnung unterstellt werden würde, weswegen ihm im Falle seiner Rückkehr keine gezielte Verfolgung drohen würde.
2.4. Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan
Die Feststellungen betreffend die Gefahren, die Zurückkehrenden ohne ausreichendem sozialen Netzwerk drohen, ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.1.2014, aus dem Afghanistan-Update zur aktuellen Sicherheitslage der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und aus dem Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014, wonach Rückkehrer vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen können, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Die mangelnde Rückkehrmöglichkeit in seine Heimatprovinz Bamyan ergibt sich aus einer ACCORD-Anfragebeantwortung vom 1.10.2014 [a-8881], wonach der Weg von Kabul aus über die Provinz Parwan und den Distrikt Ghorband nach Bamyan lebensgefährlich sei. Einer weiteren aktuellen Anfragebeantwortung [a-8916-1] ist zu entnehmen, dass die Aufständischen ihre Aktivitäten in der Region verstärken und starken Zulauf aus der verarmten Bevölkerung erhalten würden.
Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der/dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter/in.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 2012/87 idF BGB. I Nr. 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet wird und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wie den Ausführungen in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.3. zu entnehmen ist, bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe der Familie im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten hätte.
Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Hazaren an, die zwar in Afghanistan immer wieder von Diskriminierung betroffen ist. Allerdings erreicht diese Diskriminierung nicht ein Ausmaß, dass davon ausgegangen werden kann, dass bereits jeder der dort lebenden schiitischen Hazaren mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu fürchten hätte. Eine konkrete Verfolgung aufgrund seiner Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit wurde seitens des Beschwerdeführers nicht behauptet. Schwierige Lebensbedingungen alleine können keine konkrete Verfolgungsgefahr der Volksgruppe der Hazaren in Afghanistan aufzeigen. Auch aus den Feststellungen des Bundesasylamtes ergibt sich, dass nicht bereits jeder Hazare, der in Afghanistan wohnt - es handelt sich hierbei um etwa 2,8 Millionen Personen - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanter Verfolgung bedroht ist (vgl. auch AsylGH 02.12.2010, Zl. C 18 408.380-1/2009/3E).
Die im Heimatland des Beschwerdeführers herrschende prekäre Sicherheitssituation allein ist ebenfalls nicht geeignet, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen (VwGH 14.3.1995, Zl. 94/20/0798). Eine Bürgerkriegssituation in der Heimat des Asylwerbers schließt eine aus asylrechtlich relevanten Gründen drohende Verfolgung zwar nicht generell aus. Der Asylwerber muss in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt haben, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen (VwGH 8.6.2000, 99/20/0203).
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen ist, ist davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht gegeben ist.
Zu Spruchpunkt II.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückverweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Fall der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben dazutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/10/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122, 25.1.2001, 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.2.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22.GO zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere er-reichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:
Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.
Was die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz Bamyan betrifft, ist festzuhalten, dass diese nach wie vor zu den relativ friedlichsten Provinzen Afghanistans zählt. Aufgrund der prekären wirtschaftlichen Situation und der drastischen Verschlechterung des Arbeitsmarktes infolge der Schließung vieler Bergwerke haben die Taliban jedoch einen nie zuvor dagewesenen Zulauf aus der Bevölkerung erhalten, wodurch sie ihre Aktivitäten in zunehmendem Maße verstärken konnten.
Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Beim BF handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann und in seiner Heimatprovinz aufgewachsen ist sowie seinen eigenen Angaben nach dort über ein soziales oder familiären Netzwerke verfügt. Dem aber gegenüber steht, dass nicht festgestellt werden kann, dass er seine Heimatstadt sicher erreichen kann.
Der BF wäre daher im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst auf sich alleine gestellt und gezwungen, allenfalls in Kabul oder Mazar-e Sharif nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen, ohne dort jedoch über ausreichende finanzielle Mittel und familiären Rückhalt zu verfügen. Eine ausreichende staatliche Unterstützung ist angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan sehr unwahrscheinlich.
Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt III.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Dem Beschwerdeführer ist daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.
B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (s. dazu die in den rechtlichen Erwägungen zitierten Erkenntnisse des VwGH).
Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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