W219 1407154-2•BVwG W219 1407154-2
W219 1407154-2Tribunal administratif fédéral22 oct. 2014
Wiederaufnahme, Wiederaufnahmegrund
W219 1407154-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über den Wiederaufnahmeantrag vom 28.11.2012 des XXXX, StA. Afghanistan, zu Recht erkannt:
A)
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.09.2012, Zl. C18 407.154-1/2009/11E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
I.1. Mit Faxeingabe vom 28.11.2012 begehrte der nunmehrige Antragsteller die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.09.2012, Zl. C18 407.154-1/2009/11E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens.
I.2. Erstes, rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren
I.2.1. Der nunmehrige Antragsteller, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.10.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der seinen Angaben zufolge damals minderjährige Antragsteller an, dass die Taliban in das Dorf des Antragstellers gekommen seien und von ihm verlangt hätten, mit ihnen zusammenzuarbeiten und zu kämpfen. Als er das abgelehnt habe, hätten sie ihn mit dem Tod bedroht. Deshalb habe er sein Heimatland verlassen.
Zu den vom Antragsteller gemachten Altersangaben wurde ein Gutachten eingeholt, in dem das Alter des Antragstellers mit 23 bis 25 Jahren angegeben wurde.
Am 22.10.2008 wurde der Antragsteller vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass er Tadschike sowie minderjährig und unbegleitet sei, und legte einen Personalausweis vor. Dem Antragsteller wurde das eingeholte ärztliche Gutachten zu seinem Alter vorgehalten, wozu der Antragsteller vorbrachte, große Zweifel am Gutachten zu haben. Das Bundesasylamt stellte auf Grund dieses Gutachtens die Volljährigkeit des Antragstellers fest. Der bisherige gesetzliche Vertreter des Antragstellers gab zur Altersfeststellung eine schriftliche Stellungnahme ab und war bei der weiteren Befragung des Antragstellers nicht mehr anwesend. Zu seinem Fluchtgrund gab der Antragsteller im Wesentlichen an, dass er aus dem Dorf XXXX im Bezirk XXXX, Provinz Kapisa, komme, wo es Kämpfe zwischen den Taliban und Regierungskräften gebe. Die Taliban würden junge Männer aus dem Gebiet rekrutieren und hätten auch den Antragsteller öfter angesprochen und ihm eine Waffe geben wollen. Der Antragsteller habe das abgelehnt, woraufhin die Taliban gemeint hätten, dass sie ihn töten würden, wenn er nicht auf ihrer Seite kämpfe. Er habe daher ins Ausland flüchten müssen, da es nicht möglich gewesen sei, in einen anderen Landesteil zu ziehen. In Mazar-e Sharif und Kabul sei es zwar relativ ruhig, dorthin könne er aber nicht ziehen, da er auch dort auf Grund einer alten Feindschaft nicht in Sicherheit leben könnte. Diese Feindschaft betreffe die Familie seines Vaters. Zuerst sei die Großmutter des Antragstellers bei einem Raubüberfall ums Leben gekommen. Sein Onkel habe dann den Sohn des Mörders getötet, woraufhin der Onkel getötet und der Vater des Antragstellers entführt worden sei. Seitdem werde der Vater des Antragstellers vermisst.
Am 13.05.2009 wurde der Antragsteller erneut - nunmehr wieder von der Minderjährigkeit des Antragstellers ausgehend und daher in Anwesenheit eines gesetzlichen Vertreters - vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er aus, dass seine Mutter und vier Geschwister (zwei Brüder und zwei Schwestern) noch in Afghanistan leben würden. Sein Vater sei seit 1998 verschollen. Die Familie habe die Hälfte ihrer Grundstücke verkauft und davon ihren Lebensunterhalt bestritten. Zu seinem Fluchtgrund gab der Antragsteller zusammengefasst an, dass die Taliban von ihm verlangt hätten, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Nachdem er dies abgelehnt habe, sei er mit dem Umbringen bedroht worden. Die Taliban würden Burschen, die das 16. Lebensjahr erreicht hätten, rekrutieren, um gegen die Besatzungsmächte zu kämpfen. Der Antragsteller sei auch 16 Jahre alt und sei immer wieder darauf aufmerksam gemacht worden, dass er mitmachen müsse. Sogar beim Fußballspielen seien die Taliban gekommen. Zwei Männer hätten gesagt, dass das Fußballspielen im Islam nicht gestattet sei und einer habe den Fußball mit einem Messer zerschnitten. Der andere Mann habe einen Schlagstock in der Hand gehabt und beide hätten auch eine Kalaschnikow gehabt. Eines Tages, als der Antragsteller auf dem Weg in die Schule gewesen sei, sei ein Auto vorbeigekommen und die Insassen hätten ihn in das Auto gezerrt. Man sei mit ihm zu einem Obstgarten gefahren, wo mehrere Taliban und Jugendliche sowie ein Übersetzer gewesen seien.
I.2.2 Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 25.05.2009, Zl. 08 09.421-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem nunmehrigen Antragsteller gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
I.2.3 Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der nunmehrige Antragsteller über seinen damaligen gesetzlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde.
I.2.4 In der am 24.04.2012 durchgeführten Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurde der nunmehrige Antragsteller ausführlich zu seinem persönlichen Umfeld und den Beweggründen für seine Ausreise aus Afghanistan befragt. Er legte seine Geburtsurkunde im Original sowie eine beglaubigte Übersetzung, eine Kopie der Geburtsurkunde seiner Mutter sowie ein Schreiben vor, bei dem es sich um einen Drohbrief der Taliban handeln solle und der von der Dolmetscherin übersetzt wurde. Der Antragsteller habe die Geburtsurkunde seiner Mutter sowie den mit 14.08.1429 (24.12.2007) datierten Drohbrief von seinem in Großbritannien lebenden Cousin erhalten. Der Drohbrief sei im Elternhaus des Antragstellers abgegeben worden und der einzige, den er von den Taliban erhalten hätte. Im Jahr 2008 habe er Kontakt mit seiner Mutter aufgenommen und von ihr von diesem Drohbrief erfahren. Die Taliban seien auf der Suche nach jungen Männern gewesen und hätten 16-jährige Burschen rekrutiert. Die Taliban hätten auch mehrere Jugendliche festgenommen und getötet. Der Antragsteller sei noch immer der Gefährdung ausgesetzt, von den Taliban rekrutiert zu werden. Er sei jung und werde dies die nächsten Jahre auch bleiben. Eines Tages seien der Antragsteller und eine weitere Person von den Taliban mit einem PKW an einen Ort außerhalb von XXXX gebracht worden, wo ihnen gezeigt worden sei, was mit jenen Leuten passiere, die sich nicht den Taliban anschließen wollten. Um ihnen Angst zu machen sei ihnen gezeigt worden, wie ein Mann gefoltert worden sei. Dieser Vorfall sei jener, den er auch vor dem Bundesasylamt geschildert habe. Die Taliban hätten den Antragsteller mehrmals gewarnt und darauf gewartet, dass er aus Angst zu ihnen gehe und mit ihnen zusammenarbeite. In seiner Heimat bestünde auch eine Feindschaft mit der Familie eines Kommandanten. Dabei sei zunächst seine Großmutter getötet worden, woraufhin sein Onkel den Sohn des Kommandanten getötet habe. Dabei sei auch der Onkel selbst ums Leben gekommen und der Vater des Antragstellers sei seitdem unauffindbar. Diese Vorfälle würden etwa 13 bis 14 Jahre zurückliegen. Dass nun die Familie des Antragstellers am Zug sei, Blutrache zu üben, stimme nicht, da es in Feindschaften keine Regeln und keine Reihenfolge gebe.
I.2.5. Mit Erkenntnis vom 27.09.2012, Zl. C18 407.154-1/2009/11E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des nunmehrigen Antragstellers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab.
Der Asylgerichtshof stellte fest, dass der nunmehrige Antragsteller Staatsangehöriger Afghanistans sei, der Volksgruppe der Tadschiken sowie der Glaubensrichtung der Sunniten angehöre und aus dem Dorf XXXX, Bezirk XXXX, Provinz Kapisa stamme.
Zu seinen Fluchtgründen stellte der Asylgerichtshof fest, die Taliban hätten im Heimatbezirk des nunmehrigen Antragstellers junge Männer rekrutiert. Der Antragsteller, der den Taliban nicht angehöre, sei eines Tages auf dem Schulweg von Taliban entführt worden. Gemeinsam mit einem anderen jungen Mann sei er in einen Obstgarten außerhalb von XXXX verbracht worden und habe zusehen müssen, wie ein junger Mann mit einer Peitsche aus feinen Metalldrähten geschlagen worden sei. Die Taliban hätten zum Antragsteller gesagt, wenn er sich dagegen wehre, für sie tätig zu sein, werde er in dieselbe Situation gelangen wie der Gefolterte. Danach sei der Antragsteller wieder im Auto an den Ort zurück gebracht worden, von dem er mitgenommen worden war. Nach Ansicht des Antragstellers hätten ihm die Taliban Angst machen wollen, damit er sich freiwillig für ihre Unterstützung entscheide. Er sollte aus Angst vor ihnen zu ihnen gehen und mit ihnen zusammenarbeiten, so wie es viele junge Männer gemacht hätten. Da der Antragsteller im Fall der Unterstützung der Taliban Angst vor den internationalen Truppen gehabt habe, im Fall der Nichtunterstützung der Taliban Angst vor diesen, habe er beschlossen, Afghanistan zu verlassen. Nicht festgestellt werden konnte, dass die Taliban im Haus des Antragstellers einen Drohbrief hinterlassen hätten, wonach der darin namentlich genannte Antragsteller schriftlich aufgefordert worden sei, am heiligen Dschihad teilzunehmen und mit den Taliban zusammen zu arbeiten und wonach ihm für den Fall der Weigerung die Verurteilung zum Tode gemäß der islamischen Scharia angekündigt worden sei. Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass dem Antragsteller im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aktuell die Gefahr von Blutrache drohe. Auch eine Verfolgung aus anderen Gründen war für den Asylgerichtshof nicht erkennbar.
Der Asylgerichtshof traf weiters Feststellungen zur Situation in Afghanistan.
Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof, dass dem Vorbringen des nunmehrigen Antragstellers nicht zu entnehmen sei, dass die von ihm befürchtete Verfolgung durch die Taliban an eine ihm wegen des Umstandes, dass der Antragsteller sich den Taliban nicht freiwillig angeschlossen habe, sondern stattdessen Afghanistan verlassen habe, unterstellte oppositionelle Gesinnung anknüpft (anders in VwGH 22.05.2001, Zl. 2000/01/0294; 31.01.2002, Zl. 99/20/0531). Der Antragsteller befürchte, dass die Taliban ihn neuerlich unter Druck setzen bzw. ihn entführen würden, damit er auf ihrer Seite kämpfe. Diesem Vorbringen komme fallspezifisch keine Asylrelevanz zu, da ein Zusammenhang mit einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe - Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung - nicht bestehe (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt VwGH 26.11.2003, Zl. 2000/20/0182). Maßgebliche Anhaltspunkte dahingehend, dass die Taliban versuchen würden, den Antragsteller gegen seinen Willen aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als Kämpfer zu rekrutieren, seien im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und vom Antragsteller auch nicht behauptet worden. Aus einer Gesamtschau der Angaben des Antragstellers im Verfahren ergebe sich vielmehr, dass die Taliban im Heimatbezirk des Antragstellers versucht hätten, junge, kampffähige Männer zu rekrutieren. Aus dem Gesamtvorbringen des Antragstellers würden sich keinerlei konkrete, stichhaltige Hinweise darauf ergeben, dass ein Konventionsgrund vorliege, der einen wesentlichen Faktor für die befürchtete Verfolgung des Antragstellers darstellen würde.
Es hätten sich mit Blick auf die spezifische Situation des Antragstellers auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Antragsteller als Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken bzw. der Religionsgemeinschaft der Sunniten aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal der Antragsteller eine derartige Verfolgung nicht behauptet habe, keine amtswegig aufzugreifenden Anhaltspunkte für eine solche erkennbar seien und er darüber hinaus als Sunnit der Mehrheitsglaubensrichtung in Afghanistan angehöre. Eine generelle Verfolgung von Tadschiken in asylrechtlich relevanter Intensität sei auch nach dem Amtswissen des Asylgerichtshofes nicht bekannt. Ausgehend davon sei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religionszugehörigkeit (wobei er als Sunnit ohnehin der Mehrheitsreligionsgemeinschaft angehöre) in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lasse sich konkret für den Antragsteller kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation könne nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen könnten nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage sei Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhänge, was im vorliegenden Fall zu verneinen sei.
Dass der Antragsteller aus anderen in seiner Person gelegenen Gründen einer - ausreichend wahrscheinlichen - asylrelevanten Verfolgung maßgeblicher Intensität in Afghanistan ausgesetzt wäre, sei vom Antragsteller nicht behauptet worden und sei auch sonst nicht ersichtlich.
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde dem nunmehrigen Antragsteller am 19.10.2012 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.
I.3. (Gegenständliches) Wiederaufnahmeverfahren
I.3.1 Mit Faxnachricht vom 28.11.2012 begehrte der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens.
Als Begründung führte er an, dass ihm nunmehr ein Originaldokument samt Übersetzung vorliege, das seine Verfolgung durch die Taliban bestätige. Dieses Dokument sei ihm während des Asylverfahrens nicht zur Verfügung gestanden.
Dem Antrag war eine Kopie eines mit 17.10.2012 datierten, fremdsprachigen Dokuments samt Übersetzung beigefügt, in dem von einem "Amt für Sicherheit" des Heimatortes des Antragstellers berichtet wird, dass die Familie des Antragstellers in ganz Afghanistan von den Taliban verfolgt werde und daher der Antragsteller geflohen sei. Die Taliban seien in der Provinz sehr aktiv und würden Gräueltaten an der Bevölkerung verüben.
I.3.2 Am 11.12.2012 informierte das Bundesasylamt den Asylgerichtshof von der Stellung des Wiederaufnahmeantrags und übermittelte dem Asylgerichtshof den Asylakt.
Mit Beschluss vom 10.03.2014, Zl. W219 1407154-2/4Z, forderte das Bundesverwaltungsgericht den Antragsteller auf, den Antrag durch Angabe des Zeitpunkts, an dem er von dem Wiederaufnahmegrund (Vorlage eines mit 17.10.2012 datierten Dokuments) Kenntnis erlangt habe, zu verbessern.
Mit Schriftsatz vom 01.04.2014 gab der Antragsteller eine Stellungnahme ab, in der er ausführte, er habe das Dokument von seinem in London wohnhaften Cousin am 16.11.2012 ausgehändigt bekommen. Am 19.11.2012 habe er die Übersetzung in Auftrag gegeben, die er am 21.11.2012 erhalten habe. Der Antrag sei somit rechtzeitig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.I. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. I Nr. 164/2013, wird mit 01.01.2014 der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes; die Mitglieder des Asylgerichtshofes werden zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes des Bundes.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem jeweils nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Gemäß § 3 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. Nr. I 2013/33 idF BGBl. Nr. I 2013/122, entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 01.01.2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.
II.2 Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen sind, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Abs. 3 leg. cit. lautet: Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
II.3. Zur Voraussetzung der Unzulässigkeit einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist festzuhalten, dass das Rechtsinstitut der Revision erst seit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit am 01.01.2014 besteht. § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG normiert die sinngemäße Anwendung von § 32 VwGVG in Übergangsfällen. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige Entscheidung des Asylgerichtshofes vor, gegen die kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist. Die Frage der Zulässigkeit einer Revision stellt sich im gegenständlichen Übergangsfall nicht. Die Voraussetzung der Unzulässigkeit einer Revision für einen zulässigen Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens liegt somit vor.
Ausgehend von der Behauptung, dass der Antragsteller von der Existenz des Schreibens erst am 16.11.2012 erfahren hat und der gegenständliche Antrag am 28.11.2012 eingelangt ist, ist dieser Antrag als iSd. § 32 Abs. 2 VwGVG rechtzeitig eingebracht anzusehen.
II.4. § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nachgebildet, zu dem eine entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshof vorliegt:
Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
Ein Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt unter anderem voraus, dass es sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt und dass diese entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).
Voraussetzung ist das Vorliegen eines von der antragstellenden Partei nicht verschuldeten Tatsachenirrtums der entscheidenden Behörde. Abgestellt wird auf sog. nova reperta, die bereits vor Abschluss des Verfahrens vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. Mit dem VwGH können auch neu entstandene Beweismittel zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, sofern sie sich auf "alte", also nicht ebenfalls neu entstandene Tatsachen beziehen (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159). Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist weiters, dass die Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, eine im Hauptinhalt des Spruchs anders lautende Entscheidung herbeizuführen (relativer Charakter des Wiederaufnahmegrundes).
Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist. Ob das Verfahren tatsächlich einen anderen Ausgang nimmt, ist im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 32 VwGVG Anm. 9)
II.5 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer ein Schreiben eines "Amts für Sicherheit" seines Heimatortes vorgelegt. Dazu ist zunächst auszuführen, dass diesem Schreiben - auch wenn es im Original vorliegen würde - kaum Beweiswert zukommt, da es sich dabei nicht um ein offizielles Dokument handelt und es dem Bundesverwaltungsgericht daher nicht möglich ist, die Echtheit und insbesondere die Richtigkeit des Schreibens zu überprüfen. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich bei dem vorgelegten Schreiben somit um ein Schriftstück, dessen Echtheit bzw. inhaltliche Richtigkeit in einer Gesamtbetrachtung in hohem Maße zweifelhaft ist. Das Bundesverwaltungsgericht weist darüber hinaus darauf hin, dass auch inhaltlich aus dem Schreiben für eine abweichende Bewertung des bisherigen Vorbringens des Antragstellers nichts zu gewinnen wäre, da in dem Schreiben im Wesentlichen das bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ins Treffen geführte Vorbringen des Antragstellers wiederholt wird.
Was die befürchtete Zwangsrekrutierung anbelangt, weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass der Asylgerichtshof dem diesbezüglichen Vorbringen des Antragstellers im Übrigen ohnedies Glauben geschenkt hat. Der Asylgerichtshof hat jedoch ausgesprochen, dass es sich hiebei nicht um eine asylrelevante Verfolgung handle.
Hinsichtlich der angeblichen Blutrache erachtete der Asylgerichtshof das Vorbringen des Antragstellers als unglaubwürdig, da sehr wohl Regeln bestehen würden, wie Blutrache zu üben sei. Danach wäre im Falle des Beschwerdeführers bereits vor langer Zeit das Ziel der Blutrache erreicht worden. Es liege keine Situation (mehr) vor, die seitens der Familie des getöteten Kommandanten gerächt werden müsste, da wesentlich mehr Personen aus der Familie des Antragstellers (einschließlich des Täters) denn aus jener des Kommandanten getötet worden seien. Auch an dieser Beurteilung der Gefährdungslage des Antragstellers kann die "Bestätigung" einer Jahre zurückliegenden Feindschaft bzw. Blutrachesituation nichts ändern.
Insofern sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers Hinweise auf eine im Bereich des subsidiären Schutzes zu berücksichtigende Gefahrenlage ergeben könnten, weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass dem Antragsteller bereits vom Bundesasylamt subsidiärer Schutz gewährt worden war.
Es handelt sich bei dem vorgelegten Schreiben demnach keineswegs um ein Beweismittel, dessen Berücksichtigung voraussichtlich zu einem anderen als dem vom rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.09.2012, Zl. C18 407.154-1/2009/11E, zum Ausdruck gebrachten Ergebnis geführt hätte. Dem Antragsteller ist es mit der Vorlage dieses Schriftstückes jedenfalls nicht gelungen, neu hervorgekommene Tatsachen (Beweismittel) vorzulegen, die entscheidungsrelevante Umstände derart betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wieder aufgenommenen Verfahren führen werden (Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage S 1468, 14). Im Hinblick auf diesen "relativen Charakter" des Wiederaufnahmegrundes des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ergibt sich somit, dass das mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgelegte Schreiben nicht geeignet ist, einen anders lautenden Spruch herbeizuführen.
Der Antrag auf Wiederaufnahme war daher spruchgemäß abzuweisen.
II.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
II.7. Zu B)
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Wiederaufnahme von Verfahren (zB VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, 2004/09/0159; vgl. die Nachweise unter II.4) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ab.
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