BVwG W173 1424861-1

W173 1424861-1Tribunal administratif fédéral22 oct. 2014

Regest

Apostasie, befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung,<br/>mangelnde Asylrelevanz, Religion, Sicherheitslage, subsidiärer<br/>Schutz, Versorgungslage, Volksgruppenzugehörigkeit

Texte intégral

BVwG W173 1424861-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W173.1424861.1.00

Spruch

W173 1424861-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2012, Zl. 11 05.877-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.10.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem Beschwerdeführer, XXXX, gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Staat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird dem Beschwerdeführer, XXXX, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiärer Schutzberechtigter bis zum 22. Oktober 2015 erteilt.

B)

Die Revision betreffend die Spruchpunkte A.I., A.II., A.III. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 15.06.2011 stellte XXXX (in der Folge BF) einen Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Der BF gab dazu im Rahmen der in Anwesenheit eines Dolmetschers in der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, als afghanischer Staatsangehöriger am XXXX geboren zu sein. Er sei Moslem und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er habe im Iran in XXXX mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt. Er habe nach fünf Jahren Volkshochschule zwei Jahre eine höher bildende Schule besucht und sei als Obstpflücker tätig gewesen. Als afghanischer Staatsbürger sei es ihm im Iran nicht möglich gewesen, zu maturieren und anschließend zu studieren. Er habe auch nicht im Iran seinen Kampfsport (Ninjitso) ausüben können. Trotz beruflicher Tätigkeit seiner Eltern habe das Einkommen gerade zum Leben gereicht. Darüber hinaus habe sich die Familie nichts leisten können. Aus diesen Gründen sei er schlepperunterstützt vor ca. 4-5 Monaten vom Iran ausgehend über die Türkei und Griechenland nach Österreich geflohen. Im Fall der Rückkehr in den Iran fürchte er sich vor einer Abschiebung durch die iranische Polizei nach Afghanistan. Da er sich dort noch nie aufgehalten habe, sei ihm dieses Land nicht bekannt.

2. Am 22.06.2011 fand eine Einvernahme des BF durch das Bundesasylamt statt, bei der er in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und eines Vertreters angab, XXXX in XXXX im Iran als afghanische Staatsbürger, als der Volksgruppe der Hazara zugehörig, geboren zu sein. Er sei Moslem und wisse von seinen Eltern, 17 Jahre alt zu sein. Dokumente dazu könne er nicht vorlegen. Er habe vom 00.00.2001 bis 00.00.2007 die Grundschule im XXXX besucht. Seine Eltern und seine vier Geschwister (zwei Schwestern und zwei Brüder) würden im Iran, in Teheran, in XXXX, leben. Als Siebenjähriger habe er begonnen, zur Schule zu gehen, und sei auch als Obstpflücker tätig gewesen. Zu seinen Fluchtgründen gab er weiters an, dass seine Familie aufgrund von Problemen mit der afghanischen Regierung in den Iran geflohen sei. Nach Rückübersetzung der Niederschrift bestätigte der BF die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift.

3. Am 21.7.2011 wurde die Caritas XXXX, namentlich Frau Mag. XXXX und Frau Mag. XXXX, zu Vertretung des BF im Asylverfahren bevollmächtigt.

4. Im Rahmen einer weiteren Einvernahme am 10.8.2011 durch das Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetschers und seiner Vertreterin gab der BF an, sich in Afghanistan niemals aufgehalten zu haben, sondern bereits im Iran geboren zu sein und dort gelebt zu haben. Seine Familie hätte Afghanistan bereits zu Zeiten der Besetzung durch die UDSSR verlassen und sei in den Iran gezogen. Bei seiner Mutter handle es sich um die zweite Ehefrau seines Vaters. Die erste Ehefrau sei vermutlich in Afghanistan verblieben. Von den aus dieser 1. Ehe seines Vaters stammenden drei Kinder würden sich zwei im Iran und eines in Afghanistan aufhalten. Seine Halbgeschwister habe er nie gesehen. Im Iran habe er die "iranische Rote Karte" für afghanische Zuwanderer gehabt. Zu deren Vorlage sowie zur Vorlage von Schulzeugnissen wurde der BF aufgefordert. Sein Vater habe im Iran als Landwirt gearbeitet. Über Familienangehörige in Afghanistan könne der BF keine Auskünfte erteilen. Er habe zuletzt in Teheran, in XXXX, XXXX, in der Straße Iman Hossein, neben der Moschee gewohnt. In Österreich besuche er einen Deutschkurs und möchte einem Kickbox-Verein beitreten. Seine Asylgründe stütze der BF auf die schlechte Ausgangssituation und Einschränkungen der Afghanen im Iran sowie die schlechten Aussichten auf Ausbildungsmöglichkeiten. Als Afghanen sei er im Iran gewaltsamen Übergriffen der Polizei ausgeliefert gewesen. Der BF möchte in Österreich studieren, Dokumente besitzen und Sport betreiben. Afghanen könnten im Iran kein Eigentum besitzen und seien trotz Arbeit nicht sozialversichert. Die "rote Karte" eröffne lediglich beschränkte Aufenthaltsmöglichkeiten. Im Iran geborene Afghanen würden auch keinen Personalausweis besitzen und könnten nur die ersten Jahre die Grundschule besuchen. Im Iran sei er bei der Absicht, das reparaturbedürftige Motorrad seines Vaters ins Haus zu schieben, von Polizisten geohrfeigt worden und samt Motorrad zur Polizeistation gebracht worden. Nach Beschimpfungen sei er von Soldaten geschlagen worden und hätte die Toilette putzen müssen. Erst einige Monate nach Beschlagnahmung des Motorrads durch die Polizei habe sein Vater dieses wieder mit fehlenden Teilen zurückbekommen. Er sei auch zwangsweise in das Flüchtlingslager "XXXX" deportiert worden, wo er aufgrund seines Alters nach einem dreitägigen Aufenthalt freigelassen worden sei. Darüber hinaus habe er keine Probleme mit Behörden oder Gerichten im Iran gehabt. Die Anträge auf Verleihung der iranischen Staatsbürgerschaft seien bisher immer abgelehnt worden. Der BF wurde zur Vorlage eines Nachweises über die Ablehnung dieser Anträge aufgefordert. Da sich der BF noch nie in Afghanistan aufgehalten habe, könne er sich zu einer allfälligen Rückkehr dorthin nicht äußern. Im Fall der Rückkehr in den Iran würde er nach Afghanistan deportiert. Zur afghanischen Herkunft seiner Eltern könne er keine Aussagen machen. Trotz Gewinns eines sportlichen Wettbewerbs im Iran habe er keine Auszeichnung erhalten. Zu seinen Fluchtgründen habe er alles vorgebracht. Im Flüchtlingslager im "XXXX" im Iran hätten unzumutbare Zustände vorgeherrscht. Er sei mit 20-25 Erwachsenen in einem Zimmer untergebracht gewesen. Nach Rückübersetzung der Niederschrift bestätigte der BF deren Richtigkeit mit seiner Unterschrift.

5. Am 31.8.2011 stellte der BF einen Antrag auf Fristerstreckung zur Vorlage der "roten Karte", der Schulzeugnisse und der Ablehnung des Antrags auf Verleihung der iranischen Staatsbürgerschaft. Darüber hinaus nahm der BF zu aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan unter besonderer Berücksichtigung der Situation von Minderjährigen Stellung.

6. Außerdem wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation bzw. an die österreichische Botschaft in Teheran gestellt. Aus der Antwort der österreichischen Botschaft in Teheran vom 12.12.2011 ging hervor, dass zwar die genannte Adresse gefunden worden sei, jedoch nicht Herr XXXX sondern ein Herrn XXXX Hauseigentümer sei. Nach Aussagen von Herrn XXXX, wohne keiner von den afghanischen Arbeiten im Haus, sondern eher außerhalb von Teheran. Der Name "XXXX", der häufig von afghanischen, schiitischen Arbeitern geführt werde, komme ihm aber vertraut vor.

7. Der BF verwies in seiner Stellungnahme vom 20.12.2011 darauf, dass mit der falschen Familie Kontakt aufgenommen worden wäre, die die Angaben nicht habe bestätigen können. Es sei die Familie der BF zu kontaktieren. Die Mutter des BF sei telefonisch erreichbar.

8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2012, Zl 11 05.877-BAE, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.06.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid nach Wiedergabe des Verfahrensgangs Feststellungen zur Lage in Afghanistan unter besonderer Berücksichtigung der Lage in der Hauptstadt Kabul sowie zur Lage der Rückkehrer. Auch auf die Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft in Teheran wurde Bezug genommen. Die belangte Behörde ging davon aus, dass der BF, dessen Identität mangels vorliegender Dokumente nicht feststellbar sei und der lediglich ein Alter von 17 Jahren angegeben habe, minderjährig sei. Der bereits im Iran geborene BF, der afghanischer Staatsbürger sei, habe sich nie in Afghanistan aufgehalten und sei dort auch keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen. Seine Familie hätte zu Zeiten der Stationierung russischer Truppen Afghanistan verlassen und sei in den Iran gezogen. Die Ausführungen des BF seien glaubwürdig. Die Beweggründe des BF zum Verlassen des Irans seien nicht asylrelevant, zumal es sich dabei nicht um den Herkunftsstaat des BF handle. Es ergebe sich auch sonst kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, aus dem iSd GFK Asyl zu gewähren wäre. Mangels Verfolgung in Afghanistan sei davon auszugehen, dass dem BF in Afghanistan keine Gefahr drohe, die die Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der pauschale Hinweis auf die allgemein herrschende Situation im Herkunftsstaat sowie die Beibringung von allgemein gehaltenen Berichten reiche nicht aus, um eine Bedrohung iSv Art. 2 oder 3 EMRK darzutun. Die Sicherheitslage in Kabul habe sich verbessert. Unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Afghanistan herangezogenen Erkenntnisquellen ergebe sich kein konkreter Anhaltspunkt, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohende Gefahr nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wäre, dass bei objektiver Gesamtbetrachtung ein reales Risiko einer extremen Gefahrenlage für den BF gegeben wäre, die einer Rückführung des BF nach Afghanistan entgegenstünde. Eine bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen Gefahrenlage reiche nicht aus. Vielmehr bedürfe es dafür konkreter Anhaltspunkte. An solchen fehle es jedoch in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation. Für einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann sei es im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan z.B. in Kabul möglich, durch Gelegenheitsarbeiten ein Einkommen zu erzielen, auch wenn keine nennenswerten Vermögenswerte bzw. keine abgeschlossene Berufsausbildung vorliege. Dass der kurz vor der Volljährigkeit stehende BF arbeitsfähig sei, habe er schon im Iran bewiesen. Im Fall der Rückkehr könnte er auch von seinen im Iran lebenden Familienangehörigen unterstützt werden. Der BF könne sich auch an in Kabul ansässige staatliche, nichtstaatliche oder internationale Hilfseinrichtungen wenden. Eine völlige Perspektivelosigkeit für den BF könne nicht erkannt werden. Einer Ausweisung des BF stünde auch keine Verletzung des Privat- und Familienlebens entgegen. Mit Verfahrensanordnung vom 9.2.2012 wurde dem BF die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.

9. Nach Akteneinsicht durch die Vertreterin des BF wurde mit Schriftsatz vom 23.2.2012 fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.2.2012, zugestellt am 10.02.2012, erhoben, mit welcher dieser in vollem Umfang wegen Verfahrensfehler und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten wurde. Der minderjährige BF sei im Iran massiven Diskriminierungen und körperlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen. Da der BF Afghanistan nur aus Erzählungen kenne und dort über keinerlei Bezugspunkte oder Bezugspersonen verfüge, würde er als Fremder nach Afghanistan zurückkehren, ohne mit diesem Land und dessen Umfeld vertraut zu sein. Der minderjährige BF sei Zwangsrekrutierungen ausgesetzt. Als Zugehöriger zu einer besonders schützenswerten sozialen Gruppe liege jedenfalls Asylrelevanz vor. Ohne familiärem und sozialem Netz sei es rückkehrenden Personen unmöglich, sich in Afghanistan eine Existenz aufzubauen. Die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtere sich permanent. Jungen Männern würden Verhaftungen und Misshandlungen drohen. Auch die Sicherheitslage in Kabul habe sich verschlechtert. Dem BF sei somit jedenfalls subsidiärer Schutz iSd § 8 AsylG zu gewähren, da eine massive reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK drohe. Der angefochtene Bescheid sei außerdem mit Willkür behaftet. Abgesehen von der unzureichend durchgeführten Einvernahme des BF sei die Staatendokumentationsanfrage mangelhaft und unrichtig. Es sei die tatsächliche Familie des minderjährigen BF zu befragen. Ermittlungen zur Situation des minderjährigen BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan seien nicht erfolgt. Die Länderfeststellungen zu Afghanistan seien allgemein gehalten und teilweise von diplomatischer Rücksichtnahme geprägt. Der BF habe als Minderjähriger keine sozialen Kontakte als Mitglied einer besonders schützenswerten sozialen Gruppe iSd GFK. Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des BF sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich.

10. Mit Schriftsatz vom 16.7.2012 wurden Teilnahmebestätigungen an Veranstaltungen des Literaturhauses XXXX (Dezember 2011, Juni 2012), sowie ein Unterstützungsschreiben iVm einer Unterschriftsliste zu Gunsten des Verbleibs des BF in Österreich vorgelegt. Außerdem erteilte der BF der Caritas (Diözese XXXX) die Vollmacht, ihn im asylrechtlichen Verfahren zu vertreten. Weiters wurden eine mit 21.08.2012 datierte Bestätigung über den Besuch des Hauptschulabschlusslehrganges in XXXX und ein Zertifikat über die Ablegung der schriftlichen und mündlichen Prüfung für Deutsch (B1) übermittelt. Im Mai 2014 erreichte BF bei einer Turnveranstaltung des ASKÖ-XXXX den ersten Rang.

11. Der unter Alkoholeinfluss stehende BF wurde wegen Verdachts auf Diebstahl, Körperverletzung, schwere Sachbeschädigung und Widerstand gegen die Staatsgewalt am 16.9.2012 angezeigt. Mit Urteil des LG Wiener Neustadt vom 10.12.2012, Zl XXXX, wurde der BF zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt (RK 14.12.2012). Am 5.1.2014 erging eine Anzeige gegen den BF wegen des Verdachts auf gefährliche Drohung. Am 26.5.2014 wurde der BF zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten mit einer Probezeit von drei Jahre wegen gefährlicher Drohung gemäß § 107 StGB verurteilt (LG Wiener Neustadt, Zl XXXX; RK 31.5.2013). Außerdem wurde die Probezeit der bedingten Nachsicht des erstgenannten Urteils auf insgesamt 5 Jahre verlängert. Im genannten Urteil vom 26.5.2014 wurde der Sachverhalt wie folgt festgestellt:

"XXXX ist schuldig, er hat am 5.1.2014 in Wiener Neustadt dadurch, dass er eine drohende Haltung gegenüber XXXX einnahm, die Hand zu einer Faust ballte und ankündigte, -den Genannten nächste Woche umzubringen, ihn abzustechen, eine Kalaschnikow zu holen und ihn zu erschießen, wobei er dies auf Allah schwöre¿ gefährlich bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, wobei er eine gefährliche Drohung beging, indem er mit dem Tod drohte." Der BF verzichtet auf die Erhebung eines Rechtsmittels.

12. Am 26.6.2014 wurde der BF in die höhere Technische Bundes-,Lehr-und Versuchsanstalt Wiener Neustadt (in der Folge HTL Wiener Neustadt) als ordentlicher Schüler aufgenommen. Am 21.8.2014 legte der BF ein mit 11.6.2014 datiertes Abschlusszeugnis über den erfolgreichen Abschluss der "XXXX" vor.

13. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine mündliche Verhandlung für den 15.10.2014 an und übermittelte dem BF gleichzeitig die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan, wobei dem BF dazu eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt wurde. Am 29.9.2014 übermittelte der BF Schulbesuchsbestätigungen der Handelsakademie und Bundeshandelsschule XXXX sowie der HTL Wiener Neustadt, in der der Name der BF mit "XXXX" mit dem Geburtsdatum XXXX aufschien. Außerdem waren Fotos, auf denen seine im Iran lebende Familie bestehend aus der Mutter und den drei Geschwistern abgebildet sein sollten, beigelegt. Der im Iran geborene BF habe einen afghanischen Vater und eine iranische Mutter und verfüge über kein soziales und familiäres Netzwerk in Afghanistan. In der Stellungnahme vom 8.10.2014 gab der BF bekannt, dass sein Vater aus dem afghanischen Distrikt XXXX in der Provinz XXXX stamme und 1367 von dort geflohen sei, als die UDSSR in Afghanistan militärisch interveniert habe. Die Mutter des BF stamme aus dem Iran. Der im Iran aufwachsende BF sei dort Diskriminierungen, Misshandlungen und willkürlichen Festnahmen ausgeliefert gewesen. Hingewiesen wurde darauf, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan permanent verschlechtere. Selbst in als relativ sicher beschriebenen Regionen komme es zunehmend zu schweren Anschlägen. Junge Männer seien in Afghanistan der Gefahr von Verhaftungen und Misshandlungen ausgesetzt. Die afghanische Regierung könne seiner Bevölkerung keinen entsprechenden Schutz bieten. Auf zahlreiche Berichte zu Anschlägen in verschiedenen afghanischen Regionen wurde verwiesen. Im April 2014 hätten sich landesweit mehr als 4.600 sicherheitsrelevante Vorfälle ereignet. Im Zeitraum zwischen 1.1.2014 und 30.6.2014 seien insgesamt 4.853 zivile Opfer dokumentiert worden. Ohne soziales Netz einer Großfamilie sei es Rückkehrern unmöglich, sich eine Existenz aufzubauen. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan sei zudem staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich. Die Situation von Rückkehrern aus dem Iran nach Afghanistan sei in der Regel sehr schlecht. Diese seien massiven Diskriminierungen und auch körperlichen Übergriffen ausgesetzt. Dies gelte auch für den sich noch nie in Afghanistan aufhaltenden BF. Der BF sei Mitglied einer besonders schützenswerten sozialen Gruppe iSd GFK. Asylrelevanz liege damit vor. Am 14.10.2014 wurde ein Foto, das den sich im Iran aufhaltenden Vater des BF abbilden sollte, übermittelt.

13. In der mündlichen Verhandlung am 15.10.2014 legt der BF Integrationsbestätigungen, Unterstützungserklärungen und Unterlagen zur Dokumentation seiner Integrations-bemühungen, Bilder sowie eine Unterlage zur Sicherheitslage in der Provinz XXXX vor. Er bestätigte den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen in den bisherigen Einvernahmen. Der BF bezeichnete sich als "XXXX" und gab an, vor zirka einem Jahr von seinen Eltern sein Geburtsdatum, XXXX, erfahren zu haben. Dieses scheine in der Schulbesuchsbestätigung vom 2.9.2014 (HTL Wiener Neustadt für das Schuljahr 2014/2015) auf. Ursprünglich sei ihm das genaue Geburtsdatum nicht bekannt gewesen. Es sei mit XXXX festgelegt worden und sei von den Schulen in dieser Form übernommen worden. Zwar sei auf seiner "weißen Karte" sein Geburtsdatum mit "XXXX" festgehalten, Behörden würden aber aus Zweckmäßigkeitsgründen immer sein Geburtsdatum mit "XXXX" führen. Die BF-Vertreterin wies dazu auf das Eich- und Maßgesetz. Der BF gab weiter an, im Iran geboren und damit Iraner zu sein. Da sein aus Afghanistan stammender Vater Afghane sei, werde auch der BF als Afghane gewertet. Nach der Regierungsübernahme durch Ahmadinejat seien die abgenommenen Aufenthaltsberechtigungen seiner Familie gegen rote Karten ausgetauscht worden, die jedoch in der Folge ebenfalls eingezogen worden seien. Damit verfüge die Familie über keine Papiere im Iran. Der BF habe auch keine iranische Staatsbürgerschaft. Der BF erklärte abschließend afghanischer Staatsbürger zu sein.

Der BF gab weiter an, perfekt Farsi zu sprechen, aber auch mit Dari keine Sprachprobleme zu haben. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Der BF führte aus, dass sein Vater Schiit sei. Der BF bekenne sich nicht zu einem Glaubensbekenntnis, glaube aber an Gott. Die Aussage dem Türsteher gegenüber "im Namen Allahs ihn zu bedrohen" sei nicht korrekt. Er habe nie in Afghanistan, sondern immer im Iran gewohnt, nämlich in der Nähe von Teheran in XXXX im Dorf XXXX, in der Straße XXXX in der Nähe der Moschee. Die Familie habe in Miete gewohnt. Beim Vermieter könne er sich nur mehr an den Namen "XXXX" erinnern. Sein Vater stamme aus dem Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz XXXX. Vor cirka 26 Jahren (1367=1988) habe sein Vater auf Grund der Okkupation durch die UDSSR Afghanistan verlassen und sei in den Iran gezogen. Sein Onkel sei damals getötet worden. Sein Vater sei in 2.Ehe mit seiner Mutter verheiratet. Anders als zu seinen Halbgeschwister (zwei im Iran, eine in Afghanistan), mit denen er nicht in Kontakt stehe, sei er mit seinen im Iran lebenden Geschwister noch in gutem Kontakt. Seine leibliche Mutter habe immer im Iran gelebt und entstamme einer Mischehe (Vater: Afghane; Mutter:

Perserin). Sie habe seinen Vater im Iran kennen gelernt und geheiratet. Der immer im Iran lebende BF habe dort sechs Jahre die Grundschule besucht und bereits im Alter von neun Jahren nachmittags arbeiten müssen. Dabei habe er bei Obsternten und auf den Feldern ausgeholfen. Bis vor einem Jahr vor seiner Flucht nach Österreich habe er als Aushilfskraft am Bau gearbeitet und sei als Obstpflücker tätig gewesen. Als Arbeiterfamilie im Iran hätten alle arbeiten müssen, um den Lebensunterhalt bestreiten zu können. Der Lebensstandard sei nicht sehr hoch gewesen. Seiner Familie ginge es zwar gesundheitlich gut, sie habe aber wirtschaftliche Schwierigkeiten. Seine Geschwister würden sich im Iran in privaten Institutionen ausbilden lassen. Trotz guter Kontakte zur Familie hätten die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt werden können. Der Hauptgrund für seine Flucht aus dem Iran stelle die Absicht dar, seine Ausbildung beenden zu wollen. Dies wäre ihm im Iran verwehrt geblieben. Der BF möchte nach einer Berufsausbildung einer Arbeit nachgehen, um seine Familie finanziell zu unterstützen. Afghanische Flüchtlinge würden von der iranischen Polizei misshandelt. Sich als Polizisten ausgebende Personen würden Afghanen im Iran erpressen. Er habe eine Abschiebung vom Iran aus nach Afghanistan befürchtet. Der BF gab weiter an, niemals in Afghanistan gewesen zu sein und sich daher dort nicht auszukennen. Die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan sei ihm aber aus Länderberichten und den Nachrichten bekannt. Gruppierungen wie Taliban und Al-Kaida hätten mit der afghanischen Bevölkerung kein Erbarmen und würden diese ermorden. Er befürchte, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan, dort getötet zu werden. Ein aus dem Iran abgeschobener, ihm bekannter Afghane sei in Afghanistan von den Taliban geköpft worden. Der BF selbst sei zwar bisher noch nie von Taliban-Mitgliedern konkret bedroht worden, aber selbst YouTube-Videos und BBC-Berichte würden ihm Furcht einflössen. Der BF führte weiter aus, in Österreich den Hauptschulabschluss im Jahr 2014 gemacht zu haben und als außerordentlicher Schüler einige Monate in der HAK/HASCH in XXXX absolviert zu haben. Nach Bestehen des Deutschaufnahmetests für die HTL in Wiener Neustadt sei er nunmehr ordentlicher Schüler in der genannten HTL für die Fachrichtung Maschinenbau. Im Rahmen seiner sportlichen Betätigung in XXXX und Wiener Neustadt habe er Mag. XXXX kennengelernt, der ihn zum Turnen im Turnverein bewogen habe. Er habe bereits die Bundesmeisterschaft für Geräteturnen gewonnen. Weiters plane er an der Staatsmeisterschaft in Geräteturnen teilzunehmen. Als Mitglied des Vereins "XXXX" in Wiener Neustadt praktiziere er seit drei Jahren auch Free-Running. Dabei habe er Herrn XXXX und viele österreichische Freunde kennengelernt. Er beabsichtige, für Österreich Titel zu holen und wettzukämpfen. Er sei zweimal straffällig geworden und verurteilt worden. Beim ersten Vorfall habe er nach Erhalt des negativen Bescheides und Wissen um den schlechten Zustand seines sich im Iran aufhaltenden Vaters Alkohol konsumiert und könne sich nicht mehr an den Vorfall erinnern. Als er aus der Anstalt für psychisch Kranke von der Polizei abgeholt worden sei, habe er alles bestätigt. Er bedauere diesen Vorfall. Seine im Iran erworbenen Kampfsportkenntnisse würden in angemessener Form angewendet werden. Beim zweiten Verfahren sei er unschuldig verurteilt worden. Von der Erhebung eines Rechtsmittels habe er abgesehen, zumal er sich mit diesem Thema nicht mehr beschäftigen habe wollen. Das Motiv der für den Türsteher aussagenden Zeugen habe vermutlich darin bestanden, sich Zutritt zur Disko zu verschaffen. Die Vertreterin des BF wies darauf hin, dass Atheisten bzw Menschen, die sich vom Islam abwenden würden, in Afghanistan verfolgt würden, sodass es sich um einen asylrelevanten Grund handle. Der BF hielt an seinen vorhergehend getätigten Aussagen in der mündlichen Verhandlung fest. Der als Sport- und Englischlehrer an der HAK/HASCH in XXXX tätige, zeugenschaftlich einvernommene Mag. XXXX gab an, dass der BF, der auch mit seiner Familie in Kontakt stehe, sehr beliebt und hilfsbereit sei. Über religiöse Themen sei nie gesprochen worden. Der menschlich und sportlich überzeugende BF, der über soziale Kompetenz verfüge, möchte an den olympischen Spielen für Österreich im Boden- und Geräteturnen teilnehmen. Der BF erweitere ständig seinen Freundeskreis. Dem sprachtalentierten BF sei es gelungen, innerhalb einer kurzen Zeitspanne, sich sehr gute Deutsch- und Englischkenntnisse zu erwerben. Dem sehr zielorientierten und auf den Lehrstoff konzentierten BF würde es auch gelingen, die Matura in der HTL Wiener Neustadt zu schaffen. Der Zeuge XXXX gab an, von Charakter des BF überzeugt zu sein. Als Mitglied des Sportvereins sei der BF auch für Kinder ein großes Vorbild. Der sehr hilfsbereite, zugängliche, sich in der sportlichen Gemeinschaft und im freundschaftlichen Umfeld gut integrierende BF sollte in Österreich verbleiben. Eine Ausweisung des BF nach Afghanistan sei zu bedauern und unrichtig. Auf die Frage am Schluss der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, ob der BF abschließend noch Ergänzendes vorbringen wolle, habe der BF von einem weiteren Vorbringen und von weiteren Beweisanträgen abgesehen.

Mit e-mail-Mitteilung vom 16.10.2014 verwies die Vertreterin des BF auf die Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung, dass sein Vater Schiit sei. Der BF glaube an Gott, bekenne sich aber zu keinem Glaubensbekenntnis. Laut Meinung der dazu befragten XXXX (Leiterin des Referats für Erwachsenenkatechumenat) könnte dies auf eine persönliche Gotteserfahrung zurückzuführen sein, die nicht mit dem islamisch vermittelten Gottesbild übereinstimme. Es könnte aber auch einfach darauf hindeuten, dass er zwar an Allah und Mohammand als Propheten glaube und nur mit dem System unzufrieden sei. Ein Zeichen könnte sein, dass jemand das muslimische Glaubensbekenntnis aus Überzeugung nicht sprechen wolle oder könnte. Gerade bei Afghanen werde bei einem Abfall vom Glauben, sehr rasch Gewalt angewendet. Es sei in den Quartieren gefährlich, am christlichen Glauben Interessierten, eine Bibel mitzugeben. Auf telefonische Befragung der Vertreterin des BF habe der BF zur Erklärung seiner Aussage geantwortet, dass Gott alles sein könne, ein Mensch, ein Auto. Theoretische sollte er glauben, er glaube aber nur an sich, an die Menschen und sei Atheist. Seine Aussage, an Gott zu glauben, habe er wieder damit kommentiert, dass Gott alles sein könne. Er spreche nicht darüber. Die meisten seiner Freunde würden so denken. Zum Verlangen, das muslemische Glaubensbekenntnis zu sagen, habe er gemeint, es nicht zu sagen und nur an sich zu glauben. Nach nochmaligem Anruf der Vertreterin habe der BF eingewilligt, dies "allenfalls" auch dem BwGH zu sagen. Er könnte dazu telefonisch per Handy kontaktiert werden. Die Vertreterin des BF brachte ihr Bedauern zum Ausdruck, "die Sache nicht mehr bei der gestrigen Verhandlung zur Klärung gebracht zu haben". Anfragebeantwortungen zur Lage von Atheisten in Afghanistan wurden beigelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens basierend auf dem Antrag auf internationalen Schutz vom 15.06.2011, auf den Einvernahmen des BF, der Beschwerde vom 23.2.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2012, zugestellt am 10.02.2012, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 15.10.2014 von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichem Sachverhalt aus:

1.1. Zur Person des BF wird festgestellt, dass der BF Staatsangehöriger von Afghanistan und Moslem ist. Sein Vater stammt aus dem Distrikt XXXX in der Provinz XXXX in Afghanistan. 1988 zur Zeit der Präsenz der UdSSR in Afghanistan flüchtete der Vater des BF in den Iran, wo er die Mutter des BF in 2. Ehe heiratete. Der BF wurde am XXXX geboren und heißt "XXXX". Er ist im Kreise seiner Familie im Iran aufgewachsen. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an. Zu seiner Familie, mit der der BF in Kontakt steht, zählen sein Vater (XXXX), der in zweiter Ehe mit der aus dem Iran stammenden Mutter des BF (XXXX) verheiratet ist, und seine Geschwister. Die Familie lebte in der Nähe von Teheran, in XXXX im Dorf XXXX, in der Straße XXXX. Mit der erste Ehefrau seines Vaters sowie deren leiblichen Kinder hat der BF keinen Kontakt. Der BF hat im Iran die Schule besucht und war als Hilfsarbeiter bzw. Obstpflücker tätig. Der BF floh 2011 nach Österreich.

1.2. Der BF war im Iran als Afghane Misshandlungen und Diskriminierungen ausgesetzt. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass der BF einer asylrechtlich relevanten Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) in Afghanistan ausgesetzt war bzw. ihm solche Verfolgung (Ausreise, Nachfluchtgründe) im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Der BF, der sich nie in Afghanistan aufhielt, hat keine Familie oder sonstige Bezugspunkte zu Afghanistan. Über eine abgeschlossene Schul- oder Berufsausbildung in Afghanistan verfügt der BF nicht. In Österreich betätigt sich der BF sportlich und hat kulturellen Veranstaltungen besucht. Er hat sich mit der deutschen Sprache vertraut gemacht. Er hat den Abschluss der XXXX nachgeholt und besucht nunmehr die HTL in XXXX als ordentlicher Schüler.

Nachdem der BF bereits 2012 wegen einer einschlägigen Tat strafrechtlich belangt worden war, wurde er am 26.5.2014 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Monaten mit einer dreijährigen Probezeit verurteilt, wobei die dreijährige Probezeit der bedingt gewährten Strafnachsicht im ersten Urteil auf eine fünfjährige verlängert worden ist. Im Urteil vom 26.5.2014 wurde ausgeführt, dass der BF am 5.1.2014 auf Allah schwörend gefährliche Drohungen ausgestoßen hat. Der BF verzichtete auf Erhebung eines Rechtsmittels.

Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan wäre der BF nicht in der Lage, sich dort selbst zu erhalten und würde in eine aussichtlose Lage geraten.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF wird Folgendes festgestellt:

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In zehn Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere elf Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden vier Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly / Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die ISAF (Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der Afghan National Security Forces (ANSF), der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.8)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operati-onskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S. 16 f.)

Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäss ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12, 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S11).

Stichwahl zum Präsidentenamt, Stand 16.6.2014:

7 Millionen Afghanen trotzten am Samstag, den 14. Juni 2014 den Taliban und riskierten ihr Leben, um einen neuen Präsidenten zu wählen. Bei der Stichwahl trat Abdullah gegen den Ex - Finanzminister Ashraf Ghani an. Die Abstimmung war von Gewalt überschattet. Bei Anschlägen, Angriffen und Gefechten starben rund 250 Menschen. In Herat schnitten die Taliban mindestens elf Männer den mit Wahltinte markierten Zeigefinger ab. Doch das tat dem Antrag keinen Abbruch. Vor vielen Lokalen bildeten sich lange Schlangen. Es war ein millionenfaches Votum für den Frieden, gegen Terror.

Die Beteiligung lag sie bei der ersten Runde bei fast 60 %, 38 % waren Frauen. Der Sieger löst Präsident Karsei ab, der nach über zwölf Amtsjahr nicht mehr kandidieren durfte. Erstmal steht somit ein demokratischer Machtwechsel bevor. Als Favorit gilt Abdullah, der am 5. April 45 Prozent geholt hatte. Ghani kam auf 31,6 %. Laut Umfragen holt er aber auf. Erste Resultate werden am 2. Juli, das Endergebnis am 22. Juli erwartet. Ein knapper Ausgang könnte für böses Blut sorgen. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitig Betrugsvorwürfe.

Der neue Präsident steht vor gewaltigen Aufgaben. Wenn Ende 2014 die NATO Truppen abziehen, ist das Land im Kampf gegen die Taliban auf sich gestellt. Auch der Wirtschaft droht ein dramatischer Einbruch. Beide Kandidaten wollen den umstrittenen Militärpakt mit den USA unterzeichnen, der den internationalen Militäreinsatz nach 2014 regelt. Washington unterdessen flog das Militär im Nachbarland Pakistan Luftangriffe auf Taliban - Verstecke in der Provinz Nord - Wasirista, die als Rückzugsgebiet von in - und ausländischen Extremisten gilt. Dabei wurden 100 Menschen getötet, die ein Armeesprecher als militant bezeichnete. Es war das zweite Bombardement dieser Art binnen weniger Tage. Sagt dem künftigen Staatschef Unterstützung zu.

(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag, vom 15.6.2014)

Wo zwar gehört Afghanistan wie der Irak zu den gefährlichsten Ländern der Welt. Dass die Menschen in Afghanistan aber noch nicht registriert haben, darauf deutet die hohe Wahlbeteiligung bei der Präsidentenwahl hin: Trotz Todesdrohungen der Taliban lag sie in der ersten Wahlrunde bei 55 %. Und während der Irak auseinander zu brechen droht, bereitet sich Afghanistan nach der Stichwahl für das Präsidentenamt auf die erste demokratische Machtübergabe in der Geschichte des Landes vor.

(APA, Warum Afghanistan nicht der Irak ist, vom 15.6014)

Sicherheitslage in Kabul

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)

Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;

http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02.07.2014)

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:

1. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC) und Erhalt des sogenannten A-Status (der die Einhaltung der Pariser Prinzipien bescheinigt und Voraussetzung für Sitz und Stimme im Internationalen Koordinierungsrat Nationaler Menschenrechtsorganisationen ist) und

2. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen (EVAW).

Allerdings hat die Ernennungen der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen.

(RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom 3. Juli 2013)

So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.

(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan:

Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan, vom 3. Juli 2013)

Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.

Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.

Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.

Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.

Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4 f; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17 ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27 ff.)

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 10)

Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)

Schiiten:

Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten an-gewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erb-schafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.

(U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom 5. September 2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009)

Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Zum Schiitischen Aschura-Fest am 06.12.2011 fand eine der schwersten Anschlagsserien der letzten Jahre statt. In Kabul, Masar-e-Scharif und Kandahar starben bei Angriffen auf schiitische religiöse Stätten etwa 60 Menschen, ca. 200 wurden verletzt. Zur Urheberschaft bekannte sich eine radikalislamische Gruppe aus Pakistan. Eine Auswirkung auf das nicht ganz spannungsfreie, aber insgesamt doch verträgliche Zusammenleben der Ethnien und Religionen konnte dennoch nicht beobachtet werden. Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014)

Christen:

Die christliche Gemeinde wird auf 500 bis 8.000 Personen geschätzt. Die wenigen afghanischen Christen - Konvertiten vom Islam oder deren Kinder - sind seit langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben.

Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird.

Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört.

(US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013)

Gemäß Weltverfolgungsindex 2013 werden Christen in Afghanistan weltweit am drittstärksten verfolgt.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19; Open Doors, Weltverfolgungsindex 2013 "Wo Christen am stärksten verfolgt werden" vom Januar 2013, S. 4f, 10, 13 und 15: www.opendoors.de/downloads/wvi/wvi_2013.pdf; UNHCR, Eligibility Guidelines, 6. August 2013, S. 46)

Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Afghanen gibt es allerdings keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013)

Hindus und Sikhs:

Genaue verlässliche Angaben über die Anzahl von Hindus und Sikhs in Afghanistan gibt es nicht. Die Zahlen variieren zwischen 3.000 und 15.000 landesweit. Im Vergleich zurzeit unter der Taliban-Herrschaft ist die staatliche Diskriminierung dieser Gruppen deutlich zurückgegangen. Gelegentlich wird - was nach Ansicht der Deutschen Botschaft glaubhaft ist - von Diskriminierungen von Hindus und Sikhs im Hinblick auf den Zugang zu öffentlichen Ämtern berichtet, wenngleich einige Hindus und Sikhs solche Ämter bekleiden. Sie äußern sich jedoch nicht immer offen über ihre Glaubenszugehörigkeit. Hindus und Sikhs werden aber von großen Teilen der Bevölkerung als Außenseiter wahrgenommen. Kinder von Hindus und Sikhs, die afghanische Schulen besuchen, werden laut AIHRC oftmals "gehänselt". Die muslimische Bevölkerung verurteilt die Feuerbestattungen, die im Hinduismus das zentrale Begräbnisritual darstellen. Die afghanische Regierung hat auf diesen Streitpunkt reagiert, indem sie den Hindus einen dafür gewidmeten Ort zur Verfügung gestellt hat.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013)

Die Sikhs sollen vor etwa 200 Jahren nach Afghanistan gekommen sein. In den 1990er Jahren stieg ihre Zahl auf bis zu 50.000, wobei sie sich vor allem in Jalalabad, Kabul, Kandahar und Ghazni ansiedelten. Aber jahrzehntelange Instabilität und Intoleranz haben Emigrationswellen verstärkt und dabei die Gemeinschaft auf 372 Familien landesweit reduziert.

(RAWA news: "Afghanistan Sikhs, already marginalized, are pushed to the brink" vom 17. Juni 2013)

Es gibt widersprüchliche Berichte, ob sich die Situation der kleinen afghanischen Hindu- und Sikh-Gemeinschaft seit dem Fall der Taliban verbessert hat. USCIRF geht davon aus, dass sich die Situation der kleinen afghanischen Sikh- und Hindu-Gemeinschaft seit dem Sturz des Taliban-Regimes verbessert. Es ist den Sikh und Hindus erlaubt, ihren Glauben auszuleben. Auch haben sie Orte, an denen sie öffentlich ihren Gottesdienst abhalten.

(US Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013)

Sie sind jedoch auch weiterhin Ziel von Verfolgung und Diskriminierung. Die lokale Sikh- und Hindu-Gemeinschaft ist etwa Problemen ausgesetzt, wenn es um das Erwerben eines Grundstücks für Kremation geht, auch sind sie Belästigungen während größerer religiöser Festlichkeiten ausgesetzt.

(US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013)

Es gibt Schulen für Kinder von Sikhs in Ghazni, Helmand, und Kabul. Obwohl mehr als ein Viertel der Sikh-Bevölkerung in Jalalabad lebt, gibt es dort keine Schule für sie. Die Regierung unterstützt Schulen der Sikhs mit eingeschränkter Finanzierung, inklusive Lehrern für den Grundschullehrplan. Ein paar Kinder von Sikhs besuchen internationale Privatschulen.

Die Hindu- und Sikh- Gemeinschaften erhalten keinen Gratisstrom für ihre Mandirs und Gurdwaras, sondern sie müssen höhere Raten, wie etwa für Geschäftslokale zahlen. Bis zum Ende 2012 hatte die Regierung mehrere Anfragen der beiden Gemeinschaften, die gleiche Behandlung wie Moscheen zu erhalten, nicht beantwortet.

(US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013)

Vor drei Jahrzehnten noch gab es 64 Glaubensstätten landesweit, heutzutage existieren nur noch neun.

(Pajhwok: "Afghan news, Sikh throng temples to celebrate Vaisakhi" vom 11. April 2013)

Anarkali Kaur Honaryar ist die erste weibliche Abgeordnete, die aus der kleinen Hindu- und Sikh-Gemeinde stammt. Sie bekam im Jahr 2009 eine internationale Anerkennung für ihre Arbeit im Bereich der Frauenrechte und wurde von Staatspräsident Hamid Karzai gebeten, an den Wahlen 2010 für das Parlamentsunterhaus teilzunehmen. Allerdings verlor sie, wurde aber von Karzai zur Repräsentantin des Oberhauses der Hindu- und Sikh-Gemeinde ernannt.

(New Indian Express: "Afghan¿s only Sikh MP recounts her struggle" vom 15. Februar 2013)

Baha'i

AnhängerInnen des Baha'i-Glaubens praktizieren seit ungefähr 150 Jahren ihren Glauben in Afghanistan. Die Gemeinschaft ist hauptsächlich in Kabul und mit wenigen Baha'is in Kandahar vertreten. Es gibt keine klaren Zahlen über die Mitglieder der Baha'i-Gemeinschaft, da sie ihren Glauben nicht öffentlich praktizieren. Schätzungen zufolge besteht die Baha'i-Gemeinschaft aus etwa 2,000 Personen.

Im Mai 2007 befand das Generaldirektorat für Fatwas, dass der Glaube der Baha'i eine Abweichung vom Islam und eine Form der Blasphemie ist. Auch wurden alle Muslime, die zum Baha'i-Glauben konvertieren, zu Abtrünnigen erklärt. Damit gefährdete es den rechtlichen Status der Gemeinschaft.

Lokale Baha'is bekunden ihren Glauben nicht öffentlich und versammeln sich auch aus Angst vor Diskriminierung, Verfolgung, Haft oder Tod nicht offen, um den Gottesdienst abzuhalten.

(USCIRF [U.S. Commission on International Religious Freedom], Annual Report - Afghanistan, vom 30. April 2013; USDOS [United States Department of States], International Religious Freedom Report for 2012, vom 20. Mai 2013; Freedom House, Freedom in the World 2013 - Afganistan, vom Jänner 2013)

Konversion:

Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19)

Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden.

(International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20. Mai 2013)

Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)

Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31. Mai 2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)

Ethnische Minderheiten:

In Afghanistan leben schätzungsweise mehr als 31 Millionen Menschen. Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen 42 Prozent, Tadschiken 27 Prozent, Hazara 9 Prozent, Usbeken 9 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Balochen, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f; The CIA World Factbook (7. Jänner 2014):Afghanistan, vom 7. Jänner 2014)

Hazara

Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.

Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.

Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab.

(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom September 2013)

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f)

In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte. Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein.

(Congressional Research Service vom 22. November 2013)

Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013; US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Afghanistan, 19. April 2013,

http://www.refworld.org/docid/517e6e73f.html)

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheit-lichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig ein-gehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hin-richtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegs-verbrechen eingestuft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September2013, S. 12f)

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder poli-tischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering.

(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)

Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September2013, S. 12f)

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar.

(Bericht von IOM vom Oktober 2012)

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen.

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11. November 2011)

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf den diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung am 15.10.2014. Diese Feststellungen gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren.

Der BF hat weder bei seinen vorhergehenden Einvernahmen durch die Sicherheitsbehörden und das Bundesasylamt, noch vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität belegen könnten, vorgelegt.

Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit und zur Herkunft stützen sich auf die diesbezüglich gleichbleibenden Angaben während des gesamten Verfahrens. Im Einklang mit seinen bisherigen Angaben in den Einvernahmen bestätigte der BF in der mündlichen Verhandlung am 15.10.2014, afghanischer Staatsbürger zu sein. Glaubwürdig gab der BF an, "XXXX" zu heißen und erst vor einem Jahr sein Geburtsdatum, nämlich XXXX, erfahren zu haben. Dieses scheint auch erstmals in der vor kurzem ausgefertigten Schulbesuchsbestätigung vom 2.9.2014 der HTL XXXX für das Schuljahr 2014/2015 auf, in der der BF als Schüler "XXXX" bezeichnet wurde. Gefolgt wird auch den mit den Angaben des BF in den vorhergehenden Einvernahmen gleichbleibenden Aussagen in der mündlichen Verhandlung am 15.10.2014, im Iran geboren und aufgewachsen zu sein sowie dort - abgesehen von widersprüchlichen Angaben des BF zur Dauer (1.

Einvernahme am 15.6.2011 - 5 Jahre Volksschule und 2 Jahre Höhere Schule; mündliche Verhandlung 6 Jahre Grundschule) - die Schule besucht und gearbeitet zu haben. Glaubwürdig, in Übereinstimmung mit seinen bisherigen Angaben in seinen Einvernahmen schilderte der BF in der genannten Verhandlung auch seinen Fluchtgrund nach Österreich. Dieser bestand darin, als Afghane im Iran wirtschaftlich benachteiligt, misshandelt und diskriminiert zu werden und keine Bildungschancen zu haben. Das Streben nach Schulausbildung des BF und damit verbundener Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage und seiner Lebensumstände findet seine Bestätigung auch darin, dass es dem BF zielstrebig gelungen ist, die deutsche Sprache zu lernen und in die HTL in XXXX als ordentliche Schüler mit der Absicht zu maturierten aufgenommen zu werden. Auch sportlich betätigt sich der BF. Dies ergibt sich auch aus vorgelegten Bestätigungen dazu.

Was die Religion des BF betrifft, so können die Ausführungen der Beschwerdeführervertreterin dahingehend, wonach der BF nunmehr Atheist sei, bzw. dem moslemischen Glauben abgeschworen zu haben, und der BF allenfalls noch telefonisch "am Handy" zu diesem Thema kontaktiert werden könnte, nicht überzeugen. Die entscheidende Richterin hat auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.10.2014 nicht den Eindruck gewonnen (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; VfGH 11.6.2014, U460/3013), dass der BF überzeugt dem moslemischen Glauben abschört und überzeugter Atheist ist. Ein ausdrückliches Bekenntnis dazu wäre dem BF, der sehr zielorientiert - wie vom einvernommenen, glaubwürdigen Zeugen Mag.XXXX bestätigt - agiert, auch in der mündlichen Verhandlung am 15.10.2014 offen gestanden. Ebenso hätte die Vertreterin des BF eine vom BF schriftlich unterzeichnete Distanzierung von moslemischen Glauben bzw. ein vom BF schriftlich unterzeichnetes ausdrückliches Bekenntnis zum Atheismus noch vorlegen können. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Der BF hat aber in der mündlichen Verhandlung am 15.10.2014 selbst nach dem Hinweis der Beschwerdeführervertreterin, wonach Atheisten bzw. Menschen, die sich vom Islam abwenden würden, in Afghanistan verfolgt würden, sich nicht ausdrücklich überzeugend vom moslemischen Glauben losgesagt und auch nicht betont, nunmehr Atheist zu sein oder dem moslemischen Glauben abzuschwören. Auch hat er sich persönlich nicht konkret dahingehend geäußert, als Atheist im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan verfolgt zu werden. Vielmehr hat der BF im Anschluss an die genannte Äußerung seiner Vertreterin an seinen vorhergehend getätigten Aussagen in der genannten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht festgehalten, sich nicht ausdrücklich vom moslemischen Glauben lossagt und am Schluss der mündlichen Verhandlung - trotz eingeräumter Möglichkeit zum ergänzenden Vorbringen - von weiteren Ausführungen abgesehen. Der BF hat auch am Beginn der mündlichen Verhandlung am 15.10.2014 davon gesprochen, sich zu keinem Glaubensbekenntnis zu bekennen, aber an Gott zu glauben. Dass es sich bei diesem Gott um "Allah" handelt, zeigt auch, dass der BF erst in diesem Jahr im Rahmen einer von ihm ausgesprochenen gefährlichen Drohung auf den Namen Allahs geschworen hat. Dieser Sachverhalt ist im rechtskräftig gewordenen Strafrechtsurteil in der Form festgehalten. Soweit der BF dies in der mündlichen Verhandlung am 15.10.2014 zu relativieren versucht, indem er auf seine Unschuld hinwies und sein Absehen von der Erhebung eines Rechtsmittels dagegen damit rechtfertigt, sich mit dem Thema nicht mehr beschäftigen zu wollen bzw. den Zeugen das Motiv unterstellt, sich Zutritt zur Disko zu verschaffen, so kann er damit nicht überzeugen. Der BF verkennen offensichtlich, dass eine falsche Zeugenaussage strafrechtliche Konsequenzen hat. Vielmehr spricht sein Absehen von der Erhebung eines Rechtsmittels dafür, auch den Sachverhalt in der dargestellten Form verwirklicht zu haben und damit im Namen "Allah" geschworen zu haben. Auch die erste Tat am 16.9.2012 versuchte der BF unter anderem in der mündlichen Verhandlung am 15.10.2014 damit zu relativieren, den "negativen Bescheid" erhalten zu haben. Damit lässt der BF außer Acht, dass dieser "negative Bescheid" bereits im Februar 2012 und damit ein halbes Jahr vorher ergangen ist. Da der BF nach wie vor an den Gott "Allah" glaubt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF dem moslemischen Glauben überzeugt auf Dauer abgeschworen hat oder nunmehr Atheist ist. Vielmehr ist er nach wie vor der moslemischen Glauben zuzuordnen. Diesen hat er auch bereits in seinen vorhergehenden Einvernahmen angegeben, wobei er den Wahrheitsgehalt seiner getätigten Aussagen in der mündlichen Verhandlung am 15.10.2014 bestätigte.

In Übereinstimmung mit seinen Angaben in den bisherigen Einvernahmen gab der BF in der mündlichen Verhandlung am 15.10.2014 an, keine Verwandten in Afghanistan zu haben, mit denen er in Kontakt stünde. Dafür spricht auch, dass nach Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht der Vater des BF bereits 1988 von Afghanistan in den Iran gezogen ist und dort die Mutter des BF heiratete. In Einklang mit den Aussagen des BF in den Einvernahmen und in der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass der BF bereits im Iran geboren, dort aufgewachsen und vom Iran nach Österreich geflüchtet ist und damit niemals in Afghanistan war. Er hat daher in Afghanistan weder eine Schul- noch Berufsausbildung genossen. Vielmehr hat der BF im Iran die Schule besucht und dort gearbeitet. Er steht nach wie vor in Kontakt mit seiner Familie im Iran. Dies ergibt sich auch aus den übermittelten Fotos, die Familienmitglieder abbilden.

Die Integrationsbemühungen des BF nach seiner Flucht vom Iran nach Österreich finden seine Bestätigung im Bemühen des BF, die deutsche Sprache zu lernen und die Aufnahme als ordentlicher Schüler in der HTL XXXX geschafft zu haben. Dies konnte der BF mit Nachweisen belegten. Ebenso hat der BF österreichische Freunde im Rahmen seiner sportlichen Betätigung und bei seinen Schulbesuchen gefunden. Dies ergibt sich auch aus den Aussagen der in der mündlichen Verhandlung am 15.10.2014 einvernommenen Zeugen Mag. XXXX und Herrn XXXX und aus schriftlichen Ausführungen.

2.3. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom BF nicht in Abrede gestellt. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierenden Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Der BF trat dem auch nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.10.2014 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes (Bundesverwaltungsgericht). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.

Da das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt A.I.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Aufgrund des durchgeführten, oben dargestellten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass das Vorbringen des BF zum Verlassen des Irans, glaubhaft ist, jedoch unter Berücksichtigung der in der GFK abschließend genannten Fluchtgründe - wie nachfolgend dargelegt - als nicht asylrelevant zu beurteilen ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Der BF ist bereits im Iran geboren und war nie Afghanistan. Da sein Vater bereits Afghanistan 1988 auf Grund der Okkupation durch die UDSSR verlassen hat, kann auch mangels aktuellen Bezugs nicht von einem Fluchtgrund des BF iSd GFK ausgegangen werden. Die Darstellungen des BF zu seinem Aufenthalt im Iran, der dortigen vorherrschenden Diskriminierung und schlechte Behandlung von Afghanen stehen in keinem kausalen Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) in Afghanistan. Dies gilt auch für die Angst des BF im Iran, von der dortigen Polizei aufgegriffen und nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Es handelt sich hierbei um keine Verfolgungsgefahr, die Afghanistan zuzurechnen wäre. Ebenso wenig ist das in den Medien kolportierte Bild von Afghanistan, das der BF über Internet und Nachrichten gewonnen hat, in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation für den BF asylrelevant. Der BF hat in der mündlichen Verhandlung am 15.10.2014 einräumte, selbst nicht konkret von Mitgliedern der Taliban bedroht worden zu sein.

Es ergaben sich auch - wie bereits unter II. Punkt 2. ausgeführt - weder aus dem Vorbringen des BF, noch aus den Informationsquellen zu Afghanistan geeignete Anhaltspunkte dafür, dass der BF alleine wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Der BF hat auch eine derartige, gegen seine Person gerichtete aktuelle, konkrete Verfolgung in Afghanistan nicht behauptet.

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den männlichen BF, der inzwischen erwachsen ist, eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist (dies gilt gleicher Maßen für die vom BF angedeuteten Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).

Da sich im Zuge des Verfahrens - auch aus religiösen Gründen - keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verfolgung des BF ergeben haben, ist sohin kein unter Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu subsumierender Sachverhalt ableitbar. Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt A.II.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Es ist somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden nach Afghanistan Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zl. 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind in der gegenständlichen Fallkonstellation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für den BF gegeben.

Der BF verfügt über keine familiären Verbindungen in Afghanistan und ist bereits außerhalb von Afghanistan - nämlich im Iran - geboren, dort aufgewachsen und nicht mehr nach Afghanistan zurückgekehrt. Er hat daher zu den in Afghanistan vorherrschenden Lebensumständen keinerlei Bezug mehr. Er hat in Afghanistan weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung erworben. Er hat lediglich als Obstpflücker bzw Hilfsarbeiter im Iran gearbeitet. Hierbei handelt es sich aber um keine gefragte Berufsausbildung in Afghanistan. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation kann auch angesichts des Umstandes, mit den in Afghanistan vorherrschenden Gebräuchen und Traditionen sowie Örtlichkeiten nicht vertraut zu sein, die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben nicht vorausgesetzt werden. Nicht außer Acht ist zu lassen, dass der BF der Minderheitenvolksgruppe der Hazara angehört.

Des Weiteren war auch der maßgebliche Umstand zu berücksichtigen, dass der BF seit Beginn seines Aufenthalts in Österreich (2011) von sich aus Anstrengungen zur sprachlichen und schulischen Integration in Österreich unternommen hat. Weiters ist er in Sportvereinen Mitglied und tritt bei Wettbewerben an. Er versucht sich auch, in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und hat bereits zahlreiche österreichische Freunde. Der Umstand dieser nach außen hin erkennbaren Integration des BF in Österreich wurde auch durch die vom BF vorgelegten Nachweis und Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung am 15.10.2014 untermauert.

Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehr ohne jeglichen familiären Rückhalt in Afghanistan meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich. Vor allem jüngere Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach langer Abwesenheit in Afghanistan zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden ausgereist sind. Es fehlt ihnen an notwendigen sozialen oder familiären Netzwerken sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse. Es ist unter solchen Umständen davon auszugehen, dass eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 AsylG 2005), etwa in der Hauptstadt Kabul oder anderen Provinzen, in solchen Konstellationen nicht zur Verfügung steht.

Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des BF und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.

Durch eine Rückführung nach Afghanistan würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für BF nicht, da die maßgebliche Wahrscheinlichkeit in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans zu erwarten ist.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan zuzuerkennen.

3.4. Zu Spruchpunkt A.III.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter sind gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gegeben.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

4. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Revisionen gegen die Spruchpunkte A.I, A.II. und A.III sind gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständlichen Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; BVwG 22.5.2014, W173 2003741-1/10E). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl VwGH 26.6.2014, Ra 2014/03/0005; BVwG 8.5.2014, W173 1437829-1/7E).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.