BVwG W169 1425179-2

W169 1425179-2Tribunal administratif fédéral22 oct. 2014

Regest

Devolution, Entscheidungspflicht, Säumnis, Säumnisbeschwerde

Texte intégral

BVwG W169 1425179-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W169.1425179.2.00

Spruch

W169 1425179-2/5E

W169 1425180-2/5E

W169 1425181-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde der xxxx, StA. Afghanistan, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des xxxx, StA. Afghanistan, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des xxxx, StA. Afghanistan, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn, dem Drittbeschwerdeführer, am 11.08.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte für sich und den Drittbeschwerdeführer am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.08.2011 gab die Erstbeschwerdeführer an, dass sie ihr Heimatland schlepperunterstützt verlassen habe und unterwegs von ihrem Ehemann und dem Vater ihres Sohnes getrennt worden sei. Zum Fluchtgrund führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie mit ihren Eltern im Iran mit Flüchtlingsstatus gelebt habe. Ihr Mann sei jedoch dort illegal aufhältig gewesen, weshalb sie nach der Heirat den Iran verlassen und nach Afghanistan gegangen seien. Dort seien aber sowohl sie als auch ihr Ehegatte immer wieder von den Familienangehörigen ihres Ehegatten schikaniert, belästigt und geschlagen worden. In Afghanistan sei sie auch einmal von zwei unbekannten Leuten vergewaltigt worden, da sie Schiitin sei. Den Iran hätten sie schlussendlich verlassen müssen, zumal ihr Ehegatte dort illegal aufhältig gewesen sei und seine Familie ihm zudem gedroht habe, ihn umzubringen, wenn er sich nicht von der Erstbeschwerdeführerin scheiden lassen würde.

Am 14.10.2011 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, wobei sie ihre bereits im Rahmen der Erstbefragung getätigten Angaben wiederholte bzw. ausführlicher darlegte.

2. Am 24.10.2011 reiste der von der Erstbeschwerdeführerin als Ehegatte bezeichnete Zweitbeschwerdeführer ebenfalls illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am 25.10.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 28.10.2011 und am 22.11.2011 niederschriftlich vom Bundesasylamt einvernommen.

3. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 17.02.2012 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

4. In Erledigung der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden die bekämpften Bescheide des Bundesasylamtes mit Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 18.06.2013 behoben und die Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 2 AVG (bezüglich der Erstbeschwerdeführerin) bzw. gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 34 AsylG (bezüglich des Zweitbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers ) zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass sich in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als nicht geklärt erweise. Das Bundesasylamt werde daher in entscheidungsrelevanten Punkten geeignete weitere Erhebungen durchführen müssen. Dabei scheine es zielführend, "a) zunächst die nunmehr vorliegende Heiratsurkunde als Beweismittel hinzuzuziehen und deren Beweiswert zu würdigen, b) im Wege einer angemessenen Einvernahme der Beschwerdeführerin durch eine weibliche Person und unter Berücksichtigung des Bildungsstands der Beschwerdeführerin sowie ggf. traumatisierender Ereignisse zu ermitteln, ob und gegebenenfalls welche Verfolgungen die Beschwerdeführerin in Afghanistan bereits erlitt. Hiebei mag es auch sinnvoll sein, die Angaben ihres Mannes in dessen Verfahren oder als Zeuge im Verfahren der Beschwerdeführerin sowie weiterer Beweismittel (zB. Angaben der Beschwerdeführerin als Zeugin vor der Polizei) den Parteivorbringen der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen, c) die Beschwerdeführerin und ggf. auch ihren Mann über die Lebensumstände der Beschwerdeführerin als Frau im Iran, in Afghanistan und in Österreich zu befragen, d) zusätzliche umfassende Ermittlungen (aktuelle und ausgewogene Quellen) zur Situation von Frauen in der Position der Beschwerdeführerin, vor allem auch unter Berücksichtigung der gemischt-ethnischen und -religiösen Beziehung in Afghanistan und schließlich ggf. e) relevante Sachverhaltserhebungen zur Sicherheitslage in Afghanistan und zur Möglichkeit und Zumutbarkeit einer etwaigen Niederlassung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in sicheren Landesteilen vorzunehmen". Weiters wurde ausgeführt, dass jedenfalls sämtliche dem neuen Bescheid neben dem Parteivorbringen zugrunde zu legende Beweismittel der Beschwerdeführerin in angemessener Form zur Stellungnahme vorzuhalten seien.

5. Daraufhin wurde die Erstbeschwerdeführerin über ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit E-Mail des Bundesasylamtes vom 11.10.2013 aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens die iranische Heiratsurkunde im Original vorzulegen.

6. Mit weiterem E-Mail des Bundesasylamtes vom 06.12.2013 wurde der rechtsfreundliche Vertreter der Erstbeschwerdeführerin um dringende Mitteilung ersucht, aus welchen Gründen es bis dato zu keiner Vorlage des Originals der Heiratsurkunde gekommen sei. Mit E-Mail vom selben Tag teilte der rechtsfreundliche Vertreter der Erstbeschwerdeführerin mit, dass das ursprüngliche E-Mail des Bundesasylamtes vom 11.10.2013 "untergegangen" sei und er am 06.12.2013 Kontakt mit der Erstbeschwerdeführerin aufgenommen habe.

7. Am 10.12.2013, zur Post gegeben am 06.12.2013, übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter der Erstbeschwerdeführerin dem Bundesasylamt die Heiratsurkunde der Erstbeschwerdeführerin im Original.

8. Am 18.12.2013 übermittelte das Bundesasylamt ein Ersuchen um Übersetzung der Heiratsurkunde an den Dolmetsch, wobei die diesbezügliche schriftliche Übersetzung am 13.01.2014 beim Bundesasylamt ( nunmehr : Bundesamt )einlangte.

9. Am 15.01.2014 übermittelte die Erstbeschwerdeführerin dem Bundesamt eine Kopie des Zertifikates ihrer Führerschein-Theorieprüfung.

10. Mit Schreiben vom 27.02.2014 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Bundeskriminalamt, die von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegte Heiratsurkunde auf ihre Echtheit zu überprüfen.

11. Am 29.04.2014 langte beim Bundesamt ein Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer ein, in welchem um rasche Entscheidung in den gegenständlichen Verfahren ersucht wurde. Weiters wurde an die Asylgerichtshoferkenntnisse vom 18.06.2013 erinnert und ausgeführt, dass noch keine Einvernahmen der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stattgefunden hätten. Es werde ersucht, die Verfahren nunmehr zum Abschluss zu bringen.

12. Mit E-Mail des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2014 an den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Wie im Asylgerichtshoferkenntnis ersichtlich, habe es im konkreten Fall unter anderem der Vorlage der Heiratsurkunde als Beweismittel bedurft. Das Dokument sei zur Untersuchung weitergeleitet worden; das entsprechende Untersuchungsergebnis liege dem Bundesamt jedoch noch nicht vor.

13. Am 29.07.2014 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein neuerliches Ersuchen des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer um rasche Erledigung der Verfahren ein.

14. Dazu teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 21.08.2014 unter Bezugnahme auf das do. E-Mail vom 05.05.2014 mit, dass das Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei.

15. Am 01.09.2014 brachte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer am 11.08.2011 Anträge auf internationalen Schutz gestellt hätten und diese mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 17.02.2012 abgewiesen worden seien, subsidiärer Schutz nicht zuerkannt worden sei und die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen worden seien. Dagegen hätten die Beschwerdeführer am 06.03.2012 Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben, welcher in weiterer Folge mit Erkenntnisse vom 16.08.2013, Zlen. C16 425.179-1/2012 bis C16 425.181-1/2012, die Angelegenheiten an das Bundesasylamt zurückverwiesen habe. Bis dato habe das Bundesamt über die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz nicht entschieden. Durch die Asylgerichtshoferkenntnisse vom 16.08.2013 sei ersichtlich, dass seit Antragstellung die Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG von sechs Monaten verstrichen sei. Es werde daher der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung "unserer Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und uns den Status des Asylberechtigten gegebenenfalls des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen".

16. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2014 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick auf die vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer am 01.09.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ersucht, innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben, ob im Hinblick auf eine mögliche Verletzung der Entscheidungspflicht ein überwiegendes Verschulden der Behörde (§ 8 Abs. 1 VwGVG) vorliege.

17. Am 13.10.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine diesbezügliche Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein. Darin wurde ausgeführt, dass dem Bundesamt auf telefonische Anfrage hin mitgeteilt worden sei, dass nicht absehbar sei, wann der Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes bezüglich der Heiratsurkunde des Erstbeschwerdeführerin zu erwarten sei. Bemerkt werde, dass der (damalige) Asylgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18.06.2013, Zl C16 425.179-1/2012/6E, ausdrücklich auf die Veranlassung geeigneter weiterer Erhebungen durch das (damalige) Bundesasylamt verwiesen habe und es dabei zielführend scheine, "zunächst" die nunmehr vorliegende Heiratsurkunde als Beweismittel heranzuziehen und deren Beweiswert zu würdigen (...). Hinsichtlich der weiteren vom Bundesamt gesetzten Verfahrensschritte wurde auf die im Akt des Zweitbeschwerdeführers einliegende Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2014 zur Volksanwaltschaftsbeschwerde verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten der Beschwerdeführer.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).

Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).

Hebt die letztinstanzliche Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG und verweist die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Unterbehörde zurück, so stehen dieser ab Wirksamkeit, d.h. ab Erlassung der verfahrensrechtlichen oberbehördlichen Entscheidung an die (erste) Partei wiederrum (vgl. auch VwSlg. 10.758 A/1982) sechs Monate zur Entscheidung zur Verfügung (vgl. die Ausführungen bei Hengst-schläger/Leeb, AVG , RZ 60 zu § 73 AVG).

Im konkreten Fall haben die Beschwerdeführer am 11.08.2011 bzw. am 24.10.2011 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, welche mit Bescheide des Bundesasylamtes vom 17.02.2012 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen wurden. Weiters wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. In Erledigung der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurden die angefochtenen Bescheide mit Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 18.06.2013 behoben und die Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 2 AVG bzw. § 66 Abs. 2 AVG iVm § 34 AsylG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Diese Erkenntnisse des Asylgerichtshofes wurden dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer am 24.06.2013 rechtswirksam zugestellt. Mit Schriftsatz vom 01.09.2014 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerden waren daher die sechsmonatigen Entscheidungsfristen gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG verstrichen, weshalb sich aufgrund der - unbestrittenen - Säumigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweisen.

Zu prüfen bleibt, ob die gegenständlichen Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen sind, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes zurückzuführen ist.

Wie sich aus den Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, hat das Bundesasylamt nach Aufhebung der angefochtenen Bescheide vom 17.02.2012 und Zurückweisung der Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt durch den Asylgerichtshof am 18.06.2013 beinahe vier Monate keine Ermittlungsschritte gesetzt und die Erstbeschwerdeführerin über ihren rechtsfreundlichen Vertreter erst mit E-Mail vom 11.10.2013 aufgefordert , die Originalheiratsurkunde dem Bundesasylamt vorzulegen. Nach Einlangen der diesbezüglichen Heiratsurkunde beim Bundesasylamt am 10.12.2013 hat die Behörde diese - nach erfolgter Übersetzung - am 27.02.2014 dem Bundeskriminalamt zur Überprüfung auf seine Echtheit übermittelt. Weitere aus den Akten erkennbare Ermittlungsschritte, wie sie dem Bundesasylamt im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.06.2013 aufgetragen wurden, wurden aber von der Behörde bis dato nicht getätigt. So hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weder - wie vom Asylgerichtshof aufgetragen - die Erstbeschwerdeführerin bzw. den Zweitbeschwerdeführer neuerlich einvernommen, noch hat es "zusätzliche umfassende Ermittlungen (aktuelle und ausgewogene Quellen) zur Situation von Frauen in der Position der Erstbeschwerdeführerin, vor allem auch unter Berücksichtigung der gemischt-ethnischen und -religiösen Beziehung in Afghanistan" oder relevante Sachverhaltserhebungen zur Sicherheitslage in Afghanistan und zur Möglichkeit und Zumutbarkeit einer etwaigen Niederlassung der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Familie in sicheren Landesteilen vorgenommen. Aus der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2014 gehen - auch unter Berücksichtigung der im Akt aufliegenden Stellungnahme vom 04.09.2014 zur Volksanwaltschaftsbeschwerde - keine Umstände hervor, wonach die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre. In diesem Zusammenhang ist weiters anzumerken, dass es sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführer oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht waren. Dass nicht absehbar ist, wann der Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes (bzgl. der Heiratsurkunde der Erstbeschwerdeführerin) beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangen wird , ist jedenfalls nicht geeignet, das Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses zu begründen, zumal das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw. das Bundesasylamt - wie oben dargestellt - seit Juni 2013 keinen einzigen weiteren Ermittlungsschritt getätigt hat.

Daraus folgt, dass den Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben war und dass die Zuständigkeit hinsichtlich der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 11.08.2011 bzw. 24.10.2011 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und es in der Folge über diese Anträge selbst zu entscheiden haben wird.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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