BVwG W167 1429151-1

W167 1429151-1Tribunal administratif fédéral22 oct. 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Sippenhaftung, soziale Gruppe,<br/>wohlbegründete Furcht

Texte intégral

BVwG W167 1429151-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W167.1429151.1.00

Spruch

W167 1429151-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 21.08.2012, Zl. XXXX-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.09.2014, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Absatz 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit Kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Einreise und Vernehmungen

Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 27.11.2011 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der damals minderjährige Beschwerdeführer an, schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Zu seinem Fluchtgrund führte Beschwerdeführer wie folgt aus: "Mein Vater hat für die Amerikaner in Afghanistan Brunnen gegraben und gebaut. Dies erfuhren die Taliban und die verfolgten meinen Vater. In einer Nacht verließ mein Vater die Familie. Ich weiß nicht wohin er ging. Mein Bruder und ich blieben zurück. Eine Nacht nachdem mein Vater uns verließ, kamen die Taliban zu uns nach Hause und misshandelten uns, weil sie wissen wollten, wohin mein Vater ging. Dabei schnitten sie mir meinen linken Zeigefinger ab und brachen mit den rechten Ringfinger. Meinem Bruder brachen sie die Hand. Sei bedrohten uns mit dem Umbringen, falls sie meinen Vater nicht finden würden. Am nächsten Tag flüchteten mein Bruder und ich in Richtung Iran in die Stadt XXXX."

In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Bevollmächtigten seiner gesetzlichen Vertreterin am 01.12.2011 wurde der Beschwerdeführer u.a. zu seinen Fluchtgründen befragt. Dabei hielt der Beschwerdeführer den in der Erstbefragung genannten Fluchtgrund aufrecht und ergänzte, dass die Taliban sie von zu Hause mitgenommen, geschlagen und schlecht behandelt hätten. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er durch die Taliban gefunden und getötet zu werden.

Am 12.06.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Bevollmächtigten seiner gesetzlichen Vertreterin neuerlich befragt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen zusammen gefasst im Wesentlichen an, sein Vater hätte als Maurer und Brunnengraber für die Amerikaner gearbeitet. Die Taliban hätten seinen Vater aufgefordert nicht mehr für die Amerikaner zu arbeiten und ihn, den Beschwerdeführer und dessen Bruder mit dem Tode bedroht. Der Vater hätte aber trotzdem weitergearbeitet. Eines Tages sei er nicht mehr nach Hause gekommen. In dieser Nacht hätten die Taliban auf der Suche nach dem Vater den Beschwerdeführer und seinen Bruder mitgenommen und misshandelt. Dem Beschwerdeführer hätten Sie dabei u.a. der Zeigefinger abgeschnitten. In weiterer Folge seien sie dann nach XXXX und der Beschwerdeführer weiter in den Iran geflüchtet.

2. Bescheid des Bundesasylamts

Mit Bescheid vom 21.08.2012 wies das Bundesasylamt (BAA) den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung von internationalem Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung zur Abweisung in Spruchpunkt I. damit, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung in keinster Weise glaubhaft machen konnte. Das Bundesasylamt ging davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sein würde, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose zu geraten (Spruchpunkt II). Der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei zulässig, da das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung deutlich überwiege und dieser Eingriff zur Erreichung des genannten Zieles in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig sei (Spruchpunkt III.).

Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater beigegeben.

3. Beschwerde

In der rechtzeitig erhobenen und zulässigen Beschwerde bekämpfte die gesetzliche Vertreterin des damals minderjährigen Beschwerdeführers den genannten Bescheid zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit. Es wurden wesentliche Verfahrensmängel und unrichtige rechtliche Beurteilung mit näheren Ausführungen geltend gemacht und eine mündliche Verhandlung beantragt.

4. Verfahren vor dem Asylgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht

Der Beschwerdeführer legte dem Asylgerichtshof Unterlagen zum Nachweis seiner Integrationsbemühungen vor.

Im Jahr 2014 legte der nunmehr volljährige Beschwerdeführer dem seit dem 01.01.2014 zuständigen Bundesverwaltungsgericht weitere Unterlagen zum Nachweis seiner Integrationsbemühungen vor.

Zusammen mit der Ladung wurden dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamt) vom Bundesverwaltungsgericht vorläufige Sachverhaltsannahmen zur maßgeblichen Lage in Afghanistan übermittelt. Dazu nahm der Beschwerdeführer schriftlich mit Schreiben vom 25.09.2014 dahingehend Stellung, dass sich die Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz massiv verschlechtert habe und auch keine sichere Erreichbarkeit seiner Heimatprovinz gegeben sei. Zudem verfüge er in ganz Afghanistan über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte. Ergänzend wurde zur Untermauerung der Argumente betreffend die Sicherheitslage auf Dokumente des UNHCR und der Schweizer Flüchtlingshilfe verwiesen. Zusätzlich wurde Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts, des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofs angeführt.

An der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.09.2014 nahm der Beschwerdeführer teil, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte vorab mitgeteilt, dass ihm eine Teilnahme nicht möglich sei und die Abweisung der Beschwerde beantragt und um die Übersendung des Verhandlungsprotokolls ersucht. Der Verhandlung wurde eine Dolmetscherin für die Sprache Dari beigezogen. Der Beschwerdeführer legte ein Unterstützungsschreiben eines Bekannten vor. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er im Wesentlichen an, sein Vater hätte für die Amerikaner gearbeitet und sei von den Taliban in einem Drohbrief aufgefordert worden, diese Arbeit niederzulegen. Sein Vater habe seine Arbeit dennoch fortgesetzt. Eines Nachts sei er nicht heimgekommen. In dieser Nacht seine die Taliban gekommen und hätten das Haus durchsucht und nach dem Vater gefragt. Der Beschwerdeführer und sein Bruder seien von den Taliban mitgenommen und die ganze Nacht geschlagen worden. Sie seien immer wieder nach dem Aufenthaltsort ihres Vaters gefragt worden. Dem Beschwerdeführer hätten sie den Finger abgehackt. Als der Beschwerdeführer wieder zu sich kam hätte er sich gemeinsam mit seinem Bruder auf den Weg zu einem Bekannten, der Arzt gewesen sei, gemacht. Dieser hätte die Wunde des Beschwerdeführers versorgt. Danach hätten sie von zu Hause das Geld geholt und seien nach XXXX gefahren. Dort wäre seinem Bruder vom Besitzer eines Hotels eine Beschäftigung angeboten worden. Der Beschwerdeführer sei alleine in den Iran gereist um seinen Onkel finden, damit dieser den Bruder finanziell bei der Ausreise unterstützt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Der nunmehr volljährige ledige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari.

Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Ghazni.

Der Aufenthalt seines Vaters ist dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Der Bruder des Beschwerdeführers lebt mittlerweile im Iran.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Der Beschwerdeführer hat bereits Deutsch- und Englischkurse besucht und engagiert sich im Rahmen der Initiative "Points-for-Action".

1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Der Vater des Beschwerdeführers war für die Amerikaner als Bauarbeiter tätig.

Der Beschwerdeführer wurde von den Taliban zum Verbleib seines Vaters befragt und im Zuge dessen misshandelt.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt:

Aufständische Gruppen:

Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) verwendet in ihren Berichten den Begriff "regierungsfeindliche Elemente" für alle Einzelpersonen und bewaffneten Gruppen, die sich am bewaffneten Konflikt oder bewaffneten Widerstand gegen die afghanische Regierung und/oder die internationalen Truppen beteiligen. Dazu zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani-Netzwerk, Hezb-e-Islami, die Islamische Bewegung Usbekistan, die Islamische Dschihad-Union, Laschkar e-Taiba und Jaish-e Mohammed.

(UNAMA, Februar 2014, pp. xi-xii)

Laut dem US-amerikanischen Congressional Research Service (CRS) stellen die Taliban, die zumindest nominell größtenteils Mullah Muhammad Umar, dem Anführer des Taliban Regimes in den Jahren 1996 bis 2001, treu sind, nach wie vor den Kern der Widerstandsbewegung dar. Berichten zufolge operieren Umar und seine wichtigsten Gehilfen von Pakistan aus.

Ein weiterer bedeutender Anführer von Aufständischen ist Gulbuddin Hekmatyar, der die Hezb-e- Islami-Gulbuddin (HIG) anführt. Die HIG ist gegenwärtig ideologisch und politisch mit den Taliban verbündet, auch wenn es gelegentlich zu Konfrontationen mit Mitgliedern der Taliban in den Gebieten, in denen die HIG am aktivsten ist (nördlich und östlich von Kabul gelegene Provinzen), gekommen ist. Dem CRS zufolge hat sich die HIG bislang hauptsächlich auf öffentlichkeitswirksame Angriffe ("high- profile attacks") fokussiert.

Als weitere aufständische Gruppe nennt das CRS das von Jalaludin Haqqani gegründete Haqqani- Netzwerk, bei dem davon ausgegangen wird, dass es al-Qaida näher steht als den Taliban. Das Netzwerk verdient Geld, indem es legale und illegale Geschäfte in Pakistan und in der Region um den Persischen Golf betreibt und Teile der afghanischen Provinz Chost kontrolliert. Wie das CRS weiters berichtet, hat das Haqqani-Netzwerk Angriffe auf mehrere indische Ziele in Afghanistan verübt, von denen sich die meisten außerhalb der im Osten Afghanistans gelegenen Hauptoperationsbasis des Netzwerks befunden haben.

Laut CRS schätzen US-amerikanische RegierungsvertreterInnen die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan auf 50 bis 100. Diese operieren mehrheitlich in den Provinzen im Osten Afghanistan, wie z.B. Kunar. Einige dieser Kämpfer gehören zu al-Qaida-Verbündeten, wie der Islamischen Bewegung Usbekistan, die in den Provinzen Faryab und Kundus aktiv ist. (CRS - Congressional Research Service:

Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, 17. Jänner 2014, S. 13-16)

Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)

In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Hel-mand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent.

(ANSO [Afghanistan NGO Safety Office]: Quarterly Report vom April 2013)

Provinz Ghazni:

Die Provinz Ghazni bleibt eine der gewalttätigeren Gegenden des Landes. Im ersten Quartal des Jahres 2013 wurden 192 Vorfälle registriert. Damit haben sich die Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr um 100 Prozent erhöht. Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe.

(ANSO [Afghanistan NGO Safety Office]: Quarterly Data Report Q.1 2013, vom April 2013; New York Times: "Taliban Breach an International Base, Killing at Least" vom 28. August 2013).

Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle ausweiten. Ghazni ist ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Qaida. Es ist bekannt, dass hochrangige Taliban, al-Qaida und IMU Kommanders in der Provinz operieren.

(BBC: "Afghanistan's Nuristan province at mercy of the Taliban" vom 20. März 2013; The Long War Journal: "Taliban launch suicide assault on ISAF PRT in Ghazni" vom 28. August 2013)

Die Taliban töten Zivilisten und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze.

(EASO: "Country of origin information report- Afghanistan Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans" vom 2. Dezember 2012)

Im Berichtzeitraum gab es Widerstand gegen die Infiltrierung durch die Taliban. Dies wird als Zeichen gesehen, dass die Bevölkerung die Taliban ablehnt.

(Congressional Research Service: "Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy" vom 23. Oktober 2013).

Die Angriffe auf Frauen nehmen zu: Anfang August wurde eine Senatorin, Roh Gul Khairzad, von bewaffneten Angreifern in den Hinterhalt geführt. Bei dem Angriff wurden ihre Tochter und ihr Fahrer getötet (Security Council Report, 29. August 2013). Mitte August 2013 wurde eine Parlamentariern, Fariba Ahmadi Kakar, im Bezirk Ghazni von den Taliban entführt und einen Monat später durch die Vermittlung von Dorfältesten und Geistlichen im Austausch gegen fünf Taliban freigelassen.

(United Nations Security Council Report: "September 2013 Monthly Forecast" vom 29. August 2013; BBC News "Afghan MP Fariba Ahmadi Kakar freed by the Taliban" vom 8. September 2013)

Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5. August 2013)

Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze.

(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren.

Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

UNHCR

UNHCR geht u.a. von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutzes bedürfen.

(UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013, HCR/EG/AFG/13/01)

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

2. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebliche Erwägungen zugrunde:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers, von denen auch das Bundesasylamt ausgegangen ist. Die Identität des Beschwerdeführers steht daher mit einer für das Verfahren ausreichenden Sicherheit fest.

Als Muttersprache des Beschwerdeführers wurde Dari festgestellt, was sich auch aus der in Afghanistan üblichen Aussprache des Beschwerdeführers ergab.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Ghazni stammt, beruht auf seinen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Bundesverwaltungsgericht. In der Beweiswürdigung des Bundesasylamts finden sich keine Hinweise darauf, dass dieses die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers bezweifelt hat.

Die Feststellungen zum unbekannten Aufenthalt des Vaters und des Bruders des Beschwerdeführers erfolgten aufgrund der glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers.

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregisterauszug.

Von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich die Richterin im Zuge der Verhandlung überzeugen. Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer verschiedene Kurse besucht und sich ehrenamtlich engagiert.

2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Aufgrund der Vernehmung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung erachtet das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als glaubhaft. Es hegt daher Bedenken gegen die vom Bundesasylamt festgestellte Unglaubwürdigkeit, welche das Bundesasylamt u.a. darauf stützt, dass das Vorbringen einstudiert wirke, der Beschwerdeführer erkennbar bemüht gewesen sei in allen Einzelheiten konstant auszusagen und ad hoc einen strukturierten Handlungsablauf geben hätte können. Auch die Bedenken des Bundesasylamts betreffend die zeitlichen Abläufe, die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Hause um Geld zu holen und den Verbleib des Bruders in Afghanistan, teilt das Bundesverwaltungsgericht nicht.

Der Beschwerdeführer machte in der mündlichen Verhandlung einen persönlich sehr glaubwürdigen Eindruck auf das Bundesverwaltungsgericht. Er führte die Vorkommnisse betreffend seine Fluchtgründe in freier Erzählung detailliert, nachvollziehbar und im Wesentlichen widerspruchsfrei zu seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt aus:

"In der Nähe von uns, in XXXX, befand sich eine Basis der Amerikaner, wo mein Vater gearbeitet hat. Schließlich bekam mein Vater einen Drohbrief von den Taliban in dem er aufgefordert wurde, die Arbeit bei den Amerikanern niederzulegen. Mein Vater setzte seine Arbeit dennoch fort. In einer Nacht blieb er von zuhause fern. In dieser Nacht, als mein Vater nicht zuhause war, klopfte es spät in der Nacht an der Tür. Wir gingen zur Tür, es waren die Taliban. Sie kamen in das Haus und durchsuchten es. Sie haben uns nach meinem Vater gefragt. Wir erklärten ihnen, dass mein Vater heute Nacht nicht nachhause gekommen ist. Die Taliban nahmen mich und meinen Bruder nach XXXX mit. Die Taliban haben meinen Bruder und mich die ganze Nacht geschlagen. Sie haben uns immer wieder nach dem Aufenthaltsort meines Vaters gefragt und haben mich bedroht, meine Finger abzuhacken, wenn ich ihnen diesbezüglich keine Informationen geben würde. Sie haben ihre Drohung auch wahr gemacht und haben meinen Finger abgehackt. Danach wurde ich ohnmächtig. Sie hatten meinen Bruder geschlagen und haben uns in den frühen Morgenstunden mit dem Auto in die Wüste gebracht. Als ich zu mir kam fand ich meinen Bruder weinend vor. Wir machten uns gemeinsam auf den Weg nach XXXX."

Über Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus: "Mit einer kleinen Axt wurde auf die einzelnen Finger eingeschlagen. Ich wurde auch am Mittelfinger verletzt. Diese Verletzung musste auch genäht werden. Die Narbe musste auch genäht werden." Der Beschwerdeführer zeigte die der Verhandlung sowohl den Fingerstumpf als auch die Narben, ein Indiz, dass das konsistente und detaillierte Vorbringen des Beschwerdeführers zur Misshandlung durch die Taliban untermauert.

Ein Bekannter, der Arzt gewesen sei, hätte die Wunde des Beschwerdeführers versorgt. Danach hätten sie von zu Hause das Geld geholt und seien nach XXXX gefahren. Dort wäre seinem Bruder vom Besitzer eines Hotels eine Beschäftigung angeboten worden. Der Beschwerdeführer sollte alleine in den Iran reisen und seinen Onkel finden, damit dieser den Bruder finanziell bei der Ausreise unterstützt. Über Nachfrage führte der Beschwerdeführer nachvollziehbar aus, wieso er und nicht sein Bruder zuerst in den Iran voraus gegangen sei und weshalb er bislang keinen Kontakt zu seinem Bruder habe aufnehmen können.

Im Iran habe der Beschwerdeführer in einer Fabrik gearbeitet, in der Steine zurechtgeschnitten wurden. Dies aber erst nachdem er sich erholt hätte und seine Handverletzung geheilt wäre. Zu dem Unfall im Iran führte er aus, dass er mit dem Motorrad bei einem Speedbreaker gestürzt sei und sich am Knie verletzt hätte.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen für seine Flucht sowie zu seiner Flucht in den Iran decken sich im Wesentlichen mit seinem Vorbringen vor dem Bundesasylamt. Die wenigen Abweichungen sind vermutlich auf Verständigungsschwierigkeiten mit dem Farsi-Dolmetsch zurück zu führen bzw. ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die fluchtrelevanten Vorfälle als Minderjähriger erlebt hat, einen geringen Bildungsstand hat und auch bei den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt noch minderjährig war.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer bereits in der freien Erzählung seiner Fluchtgründe detailliert und im Wesentlichen widerspruchsfrei aus. Auch auf Nachfragen antwortete er nachvollziehbar und ohne Widersprüche zum bisherigen Fluchtvorbringen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers decken sich auch mit den einschlägigen Länderinformationen.

Aus diesen Erwägungen erachtet das Bundesverwaltungsgericht das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als glaubwürdig.

2.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Die Feststellungen zur Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Die Zusammenstellung erfolgte aus öffentlich zugänglichen Länderinformationen staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, nach Überprüfung der Seriosität und Plausibilität der Dokumente, unter Bedachtnahme auf die Ausgewogenheit der Auswahl. Soweit Berichte älteren Datums herangezogen wurden, haben sich die darin angeführten Umstände nicht maßgebend geändert. Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Auch die Parteien sind den Informationen nicht entgegen getreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Stammfassung BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Das trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ist keine Senatszuständigkeit vorgesehen. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzt - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG idgF sind, soweit nicht anders bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

3.2. Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, im Folgenden: GFK) droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist allerdings gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (§ 11 AsylG 2005) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6 AsylG 2005).

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Heimatland. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. beispielsweise VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 17.03.2009, 2007/19/0459 ausgesprochen hat, wird die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht.

Der für die Annahme einer aktuellen Verfolgungsgefahr (Hinweis: E 16.9.1992, 92/01/0716) erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen den behaupteten Mißhandlungen und dem Verlassen des Landes besteht auch bei länger zurückliegenden Ereignissen dann, wenn sich der Asylwerber während seines bis zur Ausreise noch andauernden Aufenthaltes im Lande verstecken oder sonst durch Verschleierung seiner Identität der Verfolgung einstweilen entziehen konnte. Ab welcher Dauer eines derartigen Aufenthaltes Zweifel am Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung begründet erscheinen mögen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (hier: Bejahung wohlbegründeter Furcht bei einjährigem Aufenhalt im Heimatland mit gefälschten Papieren).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für ein bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet.

Einer Verfolgung kann auch dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund "in der bloßen Angehörigeneigenschaft" liegt, wobei es nicht ausschlaggebend ist, ob der Ehemann bzw. Vater der beschwerdeführenden Parteien aus Konventionsgründen verfolgt (oder ihm staatlicher Schutz aus Konventionsgründen versagt) worden war. (vgl. VwGH vom 21.03.2007 Zl. 2006/19/0083, mit weiteren Nachweisen und dem Verweis auf das internationale Schrifttum und die Entscheidung des britischen House of Lords vom 18. Oktober 2006, Fälle K und Fornah).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei die Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Fluchteigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Heimatstaat Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden, begründet ist:

Grund für die Flucht des Beschwerdeführers war der Übergriff der Taliban auf ihn und seinen Bruder infolge der Tätigkeit ihres Vaters für die Amerikaner.

Sowohl das Interesse der Taliban am Vater des Beschwerdeführers wegen seiner Tätigkeit für die Amerikaner als auch die Verfolgung des Beschwerdeführers und seines Bruders durch die Taliban, um Informationen über den Aufenthaltsort des Vaters zu erhalten, ist im Lichte der aktuellen Situation in Afghanistan objektiv nachvollziehbar.

Die Verfolgung des Beschwerdeführers stellt einen ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in seine zu schützende persönliche Sphäre dar.

Der Beschwerdeführer wird ausschließlich wegen der Tätigkeit seines Vaters von den Taliban verfolgt. Somit ist der Beschwerdeführer zur sozialen Gruppe der Familienangehörigen zu zählen, weshalb ein asylrelevanter Fluchtgrund im Sinne der GFK vorliegt.

Die Taliban haben den Beschwerdeführer bereits einmal befragt und dabei misshandelt. Weitere körperliche Übergriffe der Taliban auf den Beschwerdeführer, mit möglicherweise tödlichem Ausgang, können nicht ausgeschlossen werden.

Bereits bei der Flucht des Beschwerdeführers aus Afghanistan lag der erforderliche zeitliche Zusammenhang vor. Die Verfolgungsgefahr liegt auch jetzt noch aktuell vor und ist dem Staat Afghanistan zuzurechnen, da die Zivilbevölkerung infolge des Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt keinerlei Schutz gegen Übergriffe seitens Dritter erwarten kann.

Darüber hinaus verfügen regierungsfeindliche Gruppen über ein funktionierendes Netzwerk im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan, weshalb der Beschwerdeführer in ganz Afghanistan keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung erwarten kann.

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, aus GFK-relevanten Gründen verfolgt zu werden außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Dem Beschwerdeführer droht eine seinem Heimatstaat zuzurechnende Verfolgung, eine innerstaatliche Schutzalternative besteht nicht.

Es liegen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes vor.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vergleiche die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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