BVwG W108 2007361-1

W108 2007361-1Tribunal administratif fédéral22 oct. 2014

Regest

aktuelle Gefahr, asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte<br/>Staatsgebiet, Militärdienst, politische Gesinnung, Sicherheitslage,<br/>Wehrdienstverweigerung

Texte intégral

BVwG W108 2007361-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W108.2007361.1.00

Spruch

W108 2007361-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch: RA Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2014, Zl. 1000661909/14039942, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 18.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).

1.2. Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei arabischer Abstammung und moslemisch/sunnitischen Glaubens und sei legal (unter Verwendung seines syrischen Reisepasses) aus Syrien ausgereist, und zwar sei er mit dem Auto in den Libanon gefahren. Den Asylantrag stelle er, weil in Syrien Krieg herrsche und sie zuhause keine Arbeit mehr gehabt hätten und die Kinder nicht mehr in die Schule hätten gehen können. Das Haus sei zerstört worden. Es habe keine Sicherheit mehr gegeben. In Syrien sei das Leben nicht mehr menschenwürdig und sicher.

Bei den nachfolgenden Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) sagte der Beschwerdeführer aus, er habe bei der Erstbefragung nicht alle Fluchtgründe angegeben. Er sei acht Monate gezwungen gewesen, in seinem Wohngebiet zu bleiben. Er habe nicht mehr arbeiten können, da sein Schwager (der Bruder seiner Frau), bei dem er gewohnt habe und der wie er die Tätigkeit eines XXXX ausgeübt habe, plötzlich für 12 Tage verschwunden gewesen sei. Sie seien dann von seinem Kunden benachrichtigt worden, dass er im Krankenhaus sei. Er sei auf der Intensivstation gewesen und verstorben, das sei im Februar 2013 geschehen. Er habe Syrien verlassen, weil es dort nichts und keine Sicherheit mehr gebe. Er habe seine eigene Wohnung verloren und es gebe keine Arbeitsmöglichkeit mehr, man befinde sich zwischen den Fronten und könne dadurch nicht zu Ruhe kommen. Er habe zwei Schwestern, die eine sei mit einem hohen Offizier bei der Armee und die andere mit einem hohen Offizier bei der Polizei verheiratet. Sein Schwager, der bei der Armee gewesen sei, sei getötet worden und sein Schwager, der bei der Polizei sei, sei verwundet worden. Das sei eine Woche, bevor sein Schwager (der Bruder seiner Frau) ums Leben gekommen sei, geschehen. Aus seiner Familie gebe es im Gebiet Damaskus XXXX Mitglieder, die bei der Freien Syrischen Armee seien und es gebe auch eine zweite Linie seiner Familie in Damaskus XXXX, die zu den Leuten von Assad, zu der sogenannten "Schabiha", die Leute aus dem Hinterhalt umbringen würde, gehören würden. Durch seine Familienabstammung sei er zwischen die beiden Familienlinien geraten. Aus diesem Grunde habe er mit seiner Familie Damaskus XXXX verlassen und sei nach Damaskus XXXX (zur Familie seiner Frau) umgezogen. Nach dem Vorfall mit seinem Schwager (Bruder seiner Frau), der so wie er XXXX gewesen sei, habe er seine berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben können. Dazu sei gekommen, dass die Assad-Truppen verstärkte Kontrollen und Überfälle in Wohnungen im Gebiet Damaskus XXXX durchgeführt hätten und er sich habe rechtfertigen müssen, warum er bei der Familie seiner Frau lebe und warum er seine ursprüngliche Wohngegend verlassen habe. Er habe acht Monate im Gebiet Damaskus XXXX gelebt, ohne dieses Gebiet zu verlassen, da er Angst gehabt habe, in eine Kontrolle zu geraten, in so einem Fall wäre sein Schicksal ungewiss. Er habe sich nicht an Bürgerkriegshandlungen beteiligt. Seine ältere Tochter habe er inzwischen aus der Schule genommen, weil die Direktorin der Schule gewollt habe, dass die Kinder aus der Klasse alle zu Mitgliedern der Baath-Partei werden. Er habe daraufhin seiner Frau gesagt, dass sie die Tochter nicht mehr in die Schule schicken soll. Im Falle einer Rückkehr wäre sein Schicksal ungewiss. Dazu komme, dass die syrischen Behörden wissen würden, dass er in die Türkei gegangen sei, er sei von Beirut aus in die Türkei geflogen. Am Tag nach seiner Ausreise aus Syrien habe es Kontrollen gegeben und ein Beamter habe seine Frau gefragt, wo der Beschwerdeführer sei und sie habe gesagt, dass der Beschwerdeführer in die Türkei gegangen sei.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Die belangte Behörde stellte zur Person des Beschwerdeführers auf Grund der vorgelegten Dokumente (syrischer Reisepass, Führerschein, Personalausweis) dessen angegebene Identität und seine syrische Staatsangehörigkeit fest und weiters, dass der Beschwerdeführer der arabischen Volksgruppe angehöre und Moslem (Sunnite) sei. Die Familie des Beschwerdeführers lebe nach wie vor in Syrien und er habe als XXXX gearbeitet.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes stellte die Behörde fest, dass vom Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Ausführungen, dass er Syrien aufgrund der bürgerkriegsähnlichen Situation verlassen habe, ausgegangen werde. In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde dazu aus, dass sich dieser Sachverhalt aus der Vernehmung des Beschwerdeführers und dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen ergebe.

Zur Situation im Falle einer Rückkehr stellte die belangte Behörde fest, dass im Fall des Beschwerdeführers ein Abschiebehindernis, basierend auf der momentanen instabilen Sicherheitslage in Syrien, vorliege. In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde dazu aus, dass sich dieser Sachverhalt - abgesehen von einem Vorbringensteil (siehe unten) - aus der Vernehmung des Beschwerdeführers und dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen ergebe. Soweit der Beschwerdeführer ausgeführt habe, dass die Behörden wissen würden, dass er in die Türkei gegangen sei, so sei dem entgegenzuhalten, dass daraus keinesfalls eine Verfolgung der Person des Beschwerdeführers abgeleitet werden könne, da der Beschwerdeführer seine Behauptungen ausschließlich in den Raum gestellt habe und basierend auf dem eigenen Fluchtvorbringen keine Probleme im Falle einer Rückkehr nachvollziehbar seien. Es sei weiters anzuführen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung ausschließlich ausgeführt habe, im Falle einer Rückkehr aufgrund der Sicherheitslage um sein Leben fürchten zu müssen und dass der Beschwerdeführer auch keine Arbeit hätte, somit könne dem nunmehrigen Vorbringen zu den Rückkehrbefürchtungen keine Glaubwürdigkeit zukommen.

Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Situation in Syrien.

In der rechtlichen Beurteilung vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass der Beschwerdeführer in Syrien in keiner Weise Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei und solche auch zukünftig nicht zu erwarten seien. Dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers seien keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu entnehmen. Der allgemeinen Situation bzw. der Menschenrechtssituation in Syrien komme allein keine ausschlaggebende Bedeutung zu, die in Syrien herrschende allgemeine politische und soziale Lage könne die Asylgewährung nicht tragen, da davon grundsätzlich alle Bewohner der betreffenden Region gleichermaßen betroffen seien. Eine Bürgerkriegssituation indiziere für sich allein nicht die Flüchtlingseigenschaft.

Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer mit der Begründung zuerkannt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe ausgesetzt zu sein.

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die unter anderem vorbrachte, dass der Beschwerdeführer ausgesagt habe, - nicht nur, aber auch - von den Truppen des herrschenden Regimes verfolgt zu werden. Er sei zwischen die Fronten geraten, eine Linie der Familie unterstütze die Freie Syrische Armee, während die andere Familienlinie zu den Leuten des Staatschefs Assad zu zählen sei. Nahe Angehörige des Beschwerdeführers seien umgekommen. Die Assad-Truppen hätten verstärkt Kontrollen und Überfälle in der Wohngegend des Beschwerdeführers durchgeführt und er habe sich rechtfertigen müssen, weshalb er sein ursprüngliches Wohngebiet verlassen und bei der Familie seiner Frau lebe. Eine seiner Töchter habe er von der Schule genommen, weil die Direktorin bemüht gewesen sei, die Kinder bei der Baath-Partei anzumelden. Es sei Inhaltlich rechtswidrig, wenn die Behörde den Schluss ziehe, dass der Beschwerdeführer in Syrien in keiner Weise Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei und solche auch zukünftig nicht zu erwarten seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsbürger Syriens arabischer Abstammung moslemischen (sunnitischen) Glaubens. Er ist verheiratet, Vater dreier Kinder und lebte im Gebiet Damaskus XXXX. Er war als XXXX tätig. Angehörige seiner Familie in Damaskus XXXX sind Mitglieder der Freien Syrischen Armee, andere Familienmitglieder dort zählen wiederum zu den Leuten von Assad und gehören der "Schabiha" (einer paramilitärischen Miliz der Regierung, die für Terroraktionen an Regierungsgegnern und an der syrischen Bevölkerung verantwortlich gemacht wird) an. Dadurch geriet der Beschwerdeführer zwischen die Fronten und zog mit seiner Familie ins Gebiet Damaskus XXXX zur Familie seiner Frau. Die Assad-Truppen verstärkten dort die Kontrollen und Überfälle in Wohnungen und der Beschwerdeführer musste sich rechtfertigen, warum er bei der Familie seiner Frau lebe und warum er seine ursprüngliche Wohngegend verlassen habe. Der Beschwerdeführer traute sich aus Angst, in eine Kontrolle zu geraten, nicht, das Gebiet Damaskus XXXX zu verlassen. Der Beschwerdeführer beteiligte sich nicht an Bürgerkriegshandlungen in Syrien. Seine ältere Tochter nahm er aus der Schule, weil er nicht wollte, dass seine Tochter von der Direktorin der Schule bei der Baath-Partei, der Partei des Präsidenten Assad, angemeldet wird. Nach dem plötzlichen Verschwinden und dem Tod seines Schwagers (dem Bruder seiner Frau), der wie der Beschwerdeführer XXXX war, reiste der Beschwerdeführer mit einem PKW in den Libanon und flog von dort in die Türkei und gelangte in weiterer Folge nach Österreich, wo er am 18.01.2014 einen Asylantrag stellte.

1.2. Hinsichtlich der Lage in Syrien wird von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der Asylantragstellung, der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde laut dem Inhalt des Bescheides und des vorgelegten Verwaltungsaktes. Diese Angaben wurden bereits von der belangten Behörde als glaubwürdig erachtet und wurden auch in der Beschwerde bestätigt. Es ist kein substantieller Grund ersichtlich, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen sollte.

Hinsichtlich der Situation in Syrien konnte von den - auch in der Beschwerde unwidersprochen gebliebenen - Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen werden, aus denen sich - soweit fallbezogen entscheidungswesentlich - ergibt, dass im bewaffneten Konflikt in Syrien unter anderem die bewaffneten Rebellengruppen der FSA (Freie Syrische Armee) zu der von der Regierung Assad bekämpften "Opposition" zählen, dass die Regierung Assad (das syrische Militär und die syrischen Sicherheitskräfte) weiterhin mit äußerster Brutalität gegen Demonstranten, auch Zivilisten, bewaffnete Rebellengruppen und gegen Personen mit "abweichender Meinung" vorgeht, dass Rebellengruppen versuchen, von den Randbezirken ins Zentrum von Damaskus vorzudringen, eine Isolierung von Damaskus begonnen hat und viele Checkpoints aufgetaucht sind. Hinsichtlich der Situation syrischer Staatsangehöriger (Einwohner), deren (zwangsweiser) Rückkehr nach Syrien ein negatives Asylverfahren im Ausland vorangeht, ist davon auszugehen, dass ein Kontakt der Rückkehrer mit den syrischen Behörden (bei der zwangsweisen Rückverbringung) zustande kommt und die Rückkehrer im Zuge dieses Behördenkontaktes mit einer "Kontrolle" im Hinblick auf begangene strafrechtliche Delikte und eine allfällige oppositionelle Gesinnung (im familiären Umfeld) bzw. im Hinblick auf die Zugehörigkeit/Nähe zu einer gegnerischen Konfliktpartei im Rahmen einer Befragung/Anhaltung/Inhaftierung zu rechnen haben. Dies wird etwa auch durch den Bericht des UK Home Office, Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014 bestätigt, wo etwa auch ausgeführt wird, dass es als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt, im Ausland Asyl zu beantragen, was das Risiko, verhaftet zu werden, erhöht. Ausgehend von den (etwa im Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien [September 2010], Berlin, 27.09.2010) dokumentierten Fällen von Inhaftierung und Folter nach Rückverbringung ehemaliger Asylwerber ist nicht anzunehmen, dass mit Ausbruch/Verschärfung des bewaffneten Konfliktes zwischen der syrischen Regierung und oppositionellen Kräften sich die Situation zurückgeführter Personen (nach Asylantragstellung im Ausland) im Hinblick auf deren "Behandlung nach der Rückkehr" verbessert haben könnte, vielmehr ist (auch) diesbezüglich von einer Verschärfung der Situation auszugehen (auch der Bericht des UK Home Office Punkt 3.21.5., spricht von einer seither brutaleren Vorgehensweise der syrischen Regierung gegenüber Personen, die als oppositionell angesehen werden). Dem angeführten Bericht des UK Home Office ist auch zu entnehmen, dass die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und (Fremdenpolizeigesetz) FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu A) Zuerkennung des Asylstatus:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66).

Der Asylentscheidung ist eine Prognose immanent, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten habe (VwGH, 19.10.2000, 98/20/0233), was die Prüfung beinhaltet, welche Situation den Asylwerber bei einer (im Falle eines gewährten subsidiären Schutzes hypothetisch anzunehmenden) nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat voraussichtlich erwartet hätte (VwGH 21.12.2006, 2005/20/0027).

3.2.2. Fallbezogen entspricht die von der Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung nicht dem Gesetz und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er - bei einer nunmehrigen - Rückkehr nach Syrien "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" iSd GFK in seinem Herkunftsstaat Syrien zu gewärtigen hat:

Zu fragen ist, ob der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer nunmehrigen Rückkehr nach Syrien Gefahr läuft, von Verfolgungshandlungen (der syrischen Behörden) betroffen zu sein. Dies ist unter Bedachtnahme auf das individuelle Profil des Beschwerdeführers und auf die - weiterhin prekäre - besondere Situation in Syrien (in Bezug auf das Vorgehen des syrischen Regimes gegenüber [vermeintlichen] Regimegegnern/[vermeintlich] politisch Andersdenkenden) zu bejahen.

Da hinsichtlich der Situation in Syrien zugrunde gelegt werden kann, dass die syrische Regierung - insbesondere aufgrund des bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes in Syrien, in welchem das syrische Regime eine Konfliktpartei ist - sich für allfällige strafrechtliche Delikte, politische (gegen die Regierung gerichtete) Aktivitäten und "abweichende Meinungen" der Staatsbürger und Einwohner Syriens, insbesondere auch jener, die vom Ausland (nach dortiger Asylantragstellung) nach Syrien zurückkehren, interessiert und jede potentielle Gefahr für den Staat (und den Machterhalt des syrischen Regimes) und jede vom Regime abweichende Meinung - durch Einsatz von rechtsstaatlich unvertretbaren Mitteln (sichtlich auch aus "generalpräventiven" Gründen), auch gegenüber der Zivilbevölkerung - schon im Keim zu ersticken versucht, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines spezifischen Profils und seines persönlichen/familiären Hintergrundes jedenfalls bei einer nunmehrigen - zwangsweisen - Rückkehr nach Asylantragstellung in Österreich (es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer freiwillig nach Syrien zurückkehren könnte) von den syrischen Behörden als (vermeintlicher) Regimegegner/(vermeintlich) politisch Andersdenkender angesehen werden wird und dass er deshalb mit staatlichen Repressionen und Menschenrechtsverletzungen seitens der syrischen Behörden zu rechnen haben wird. Dieses spezifische Profil/der persönliche (familiäre) Hintergrund des Beschwerdeführers ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass Angehörige der Familie des Beschwerdeführers zu den bewaffneten Rebellengruppen der FSA (Freie Syrische Armee) zählen, die von der syrischen Regierung bekämpft werden, der Beschwerdeführer im Ausland einen Asylantrag (u.a.) wegen Bedrohung durch die syrische Regierung gestellt hat und weiters seine Tochter aus der Schule genommen hat, um zu verhindern, dass diese bei der Baath-Partei, der Regierungspartei, angemeldet wird. Solche Umstände sind - insbesondere in einer Gesamtschau - unter den besonderen Verhältnissen in Syrien geeignet, bei den syrischen Behörden zumindest den Verdacht entstehen zu lassen, der Beschwerdeführer verhalte sich nicht (mehr) regimetreu bzw. habe die Seiten gewechselt, lehne das Regime (nunmehr) ab und habe (nunmehr) eine vom Regime abweichende Meinung (oppositionelle Gesinnung). Dabei ist fallbezogen auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien davon ausgegangen werden kann, dass die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist und der Beschwerdeführer sich vor seiner Ausreise aus Syrien gegenüber den syrischen Behörden schon dafür rechtfertigen musste, sein Wohngebiet gewechselt zu haben. Es sind auch keine substantiellen Hinweise zu erkennen, die dafür sprechen würden, der Beschwerdeführer könnte in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften, vielmehr ist gegenteilig aufgrund des spezifischen Profils des Beschwerdeführers anzunehmen, dass sich der Eindruck, der Beschwerdeführer habe - wie auch andere Angehörige seiner Familie - eine oppositionelle/regimefeindliche Gesinnung, erhärten wird. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass andere Angehörige der Familie des Beschwerdeführers wiederum zu den Anhängern des Assad-Regimes und sogar zu der "Shahiba-Miliz", die für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen und für Terror gegen das syrische Volk verantwortlich gemacht wird, zählen und sich der Beschwerdeführer durch sein gesamtes Verhalten und auch durch sein Vorbringen im Rahmen des Asylverfahrens davon (wie auch von einer Zuordnung zum Assad-Regime) klar distanziert hat, sodass anzunehmen ist, dass dies dem Beschwerdeführer bei einer nunmehrigen Rückkehr nach Syrien als besonders verwerfliches Verhalten und als besonderen Verrat (nämlich sogar innerhalb seiner eigenen Familie) angelastet werden wird. Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem persönlichen/familiären Hintergrund des Beschwerdeführers kann von der syrischen Regierung/den syrischen Behörden, aber auch von seinen Familienangehörigen, die dem Assad-Regime nahe stehen, im Falle einer nunmehrigen Rückkehr des Beschwerdeführers nur als Ablehnung der syrischen Regierung und als mangelnde Regimetreue verstanden werden, womit eine der syrischen Regierung missliebige politische Gesinnung zum Ausdruck gebracht wird, die wiederum Grundlage für die seitens der syrischen Behörden/der syrischen Regierung zu erwartenden Repressalien ist. Damit ist der für die Asylgewährung erforderliche kausale Zusammenhang der Bedrohung zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) gegeben. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung kann auch in Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327).

Bei einer derartigen Tatsachenlage ist zu prognostizieren, dass eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers jedenfalls im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Syrien mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen hat, dass ihr eine regimefeindliche Gesinnung seitens der syrischen Behörden/Regierung unterstellt wird und sie in Syrien in keinem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben wird, den Verdacht (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften. Der Beschwerdeführer unterliegt daher im Falle einer nunmehrigen Rückkehr nach Syrien einem besonderen Risiko, Opfer der Verfolgung durch die syrischen Behörden/die syrische Regierung zu werden. Darauf, ob der Beschwerdeführer bereist vor seiner Ausreise aus Syrien konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt war, kommt es fallbezogen bei der Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht mehr an (vgl. dazu auch VwGH 28.03.1996, 95/20/0027; 12.09.1996, 95/20/0274, 11.11.1998, 98/01/0274). Es sprechen vielmehr bereits unabhängig und losgelöst davon substantielle Gründe für das Vorliegen einer Gefahr konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr.

Diese Prognose steht im Einklang mit der Einschätzung des UNHCR zu Syrien (s. International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II, vom 22. Oktober 2013), wonach zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien etwa tatsächliche oder vermeintliche Gegner der syrischen Regierung (nicht notwendigerweise Mitglieder von oppositionellen Parteien), Menschenrechtsaktivisten oder Bürgerrechtsaktivisten, aber etwa auch Zivilisten, die in Gegenden, Städten oder Dörfern leben, die gegen die Regierung opponieren oder als opponierend angesehen werden, zählen. Die Konfliktparteien würden eine breitere Auslegung anlegen, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten - diese basiere z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "-feindlich" gelte (zur Indizwirkung einer derartigen Einschätzung des UNHCR vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).

Angesichts der Art des Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern/(vermeintlich) politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung, Bestrafung oder Beseitigung des Beschwerdeführers als Regimegegner in Form von Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwinden" erfolgen wird. Dass bei - im Fall des Beschwerdeführers drohenden - gravierenden Menschenrechtsverletzungen bis hin zur Tötung die Intensität der Verfolgungshandlung zu bejahen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung.

Da (bereits) aus diesen Gründen sowohl aktuelle äußere Umstände als auch das persönliche Profil des Beschwerdeführers für eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers sprechen, war auf weitere möglicherweise asylrelevante Umstände, wie etwa auf die Frage, ob der Beschwerdeführer im Falle einer nunmehrigen Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, (neuerlich) von den syrischen staatlichen Behörden zum Militärdienst einberufen bzw. zwangsweise verpflichtet und/oder von einer anderen Partei im syrischen Konflikt (zwangs)rekrutiert zu werden und welche Folgen eine Ablehnung des Beschwerdeführers, an den Kampfhandlungen teilzunehmen, für den Beschwerdeführer hätte (womit sich die die belangte Behörde allerdings nicht auseinandergesetzt hat, obwohl sie festgestellt hat, dass die syrische Regierung Schwierigkeiten habe, neue Rekruten auszuheben und daher die Einberufung auch auf jene ausgeweitet habe, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet hätten), mehr einzugehen (zur Asylrelevanz einer Wehrdienstverweigerung vlg. etwa VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692 sowie das hg. Erkenntnis vom 26.02.2014, W108 1430135-1/6E).

Das Bestehen einer "Bürgerkriegssituation" schließt die Flüchtlingseigenschaft nicht aus, vielmehr kann - wie fallbezogen - die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer mit Konventionsgründen in Zusammenhang stehenden Gefahr, von Eingriffen erheblicher Intensität betroffen zu sein, auch in "Bürgerkriegssituationen" zu bejahen sein.

3.2.3. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523).

Unter diesen Erwägungen besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG für den Beschwerdeführer nicht. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, in welchem Teil Syriens der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden staatlichen Verfolgung sicher wäre, ist den Feststellungen (der Behörde) zu entnehmen, dass die (Sicherheits)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich schon daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer ist daher nicht gegeben, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, dem Beschwerdeführer bei identem Sachverhalt (hinsichtlich der prekären Lage in Syrien) subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist.

3.2.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

3.3. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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