G302 2009891-1•BVwG G302 2009891-1
G302 2009891-1Tribunal administratif fédéral22 oct. 2014
Anrechnung, Einkommen, Lebensgemeinschaft, Notstandshilfe,<br/>Rückforderung
G302 2009891-1/5E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 08.10.2014 MÜNDLICH VERKÜNDETEN
ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Anita AUST und Mag. Barbara BAMMER als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservice vom 23.06.2014, Zl. RGS630/SfA/0566/2014 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.10.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 24 Abs. 2, 25 Abs. 1 und 38 AlVG 1977 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Graz West und Umgebung (im Folgenden: AMS) vom 10.04.2014 wurde die in der Zeit von 16.09.2013 mit Unterbrechungen bis 28.02.2014 bezogene Notstandshilfe des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) in der Höhe von € 1.812,34 zurückgefordert, weil das Einkommen der Lebensgefährtin des BF, Frau XXXX, anzurechnen wäre und der BF die Lebensgemeinschaft verspätet gemeldet hätte.
2. Gegen den oben genannten Bescheid des AMS richtet sich die beim AMS fristgerecht eingelangte und mit 17.04.2014 datierte Beschwerde des BF. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass Frau XXXX weder die Frau noch Freundin des BF sei. In der Wohnung des BF befänden sich 3 Zimmer, jeder hätte sein Schlafzimmer mit eigenem Kleiderschrank. Der BF hätte mit Frau XXXX keine Wirtschaftsgemeinschaft und bekomme von ihr keinen einzigen Cent. Jeder trage seine eigenen Kosten selbst. Frau XXXX bekomme € 560,-- Arbeitslosengeld und könne damit gerade ihre eigenen Kosten begleichen. Der BF legte ein Schreiben von Frau XXXX bei, wonach diese bestätigt, dass sie keine Lebensgemeinschaft und auch keine wirtschaftliche Gemeinschaft führen. Die Fixkosten im Monat würden betragen: Miete € 540,--, die Hälfte € 270,--; Strom € 60,--, die Hälfte € 30,--; Heizung € 68,--, die Hälfte € 34,--; Kredit €
150,--; KFZ-Versicherung € 115,--; Der BF beantrage die Aufhebung des Bescheides.
3. Mit Bescheid des AMS vom 23.06.2014 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wurden der Verfahrensgang und die gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben. Weiters wurde ausgeführt, dass sich der BF und Frau XXXX schon länger über deren Mutter bzw. die Eltern des BF kennen würden. Aus finanziellen Gründen hätten sie letztes Jahr gemeinsam eine Wohnung gesucht. Der BF hätte nicht mehr länger bei seiner Schwester und deren Gatten am XXXX wohnen wollen. Frau XXXX wäre auf der Suche nach einer günstigen Wohnmöglichkeit in Graz gewesen, nachdem sie bei ihrer Freundin in XXXX ausziehen hätte müssen und zwischenzeitig eine Meldeadresse bei der Schwester des BF gehabt hätte. Der BF und Frau XXXX würden sich jeden Tag sehen. Wenn einer mehrere Leute zu Besuch haben wolle (z.B. um mit diesen im Wohnzimmer gemeinsam TV zu sehen), werde es dem anderen vorher mitgeteilt. Der BF sei mit Frau
XXXX im September 2013 gemeinsam in die Wohnung XXXX eingezogen. Laut Mietvertrag sei der BF der Mieter der 3-Zimmer-Wohnung mit Küche und Bad und zahle sowohl Miete als auch Betriebskosten, die diesem zur Hälfte von Frau XXXX refundiert werden würden. Die Kaution wäre je zur Hälfte geteilt. Jeder hätte sich Möbeln für das eigene Zimmer kaufen müssen. Das gemeinsame Wohnzimmer werde vorwiegend zum Fernsehen genutzt. Laut übereinstimmenden Angaben des BF und Frau XXXX benütze jeder ein eigenes Schlafzimmer mit Kleiderschrank. Küche und Bad würden gemeinsam benützt und abwechselnd geputzt werden. Die Wäsche werde getrennt gewaschen, gekocht werde nicht gemeinsam, Der BF esse oft auswärts. Der BF besitze ein Auto, mit dem er manchmal Frau XXXX beim Lebensmitteleinkauf unterstütze. Er hätte einen Privatkredit laufen. Laut den EDV-Eintragungen des AMS vom 14.04.2014 wäre der BF mit dem Bescheid bezüglich Wirtschaftsgemeinschaft einverstanden. Er hätte Frau XXXX im Antrag nicht eingetragen, diese sei aber anlässlich der Antragstellung auf Arbeitslosengeld Ende Februar 2014 in dessen Begleitung im AMS erschienen und hätte erklärt, dass er "ein Freund" sei. Daraufhin sei er als Lebensgefährte im EDV-Akt von Frau XXXX eingetragen worden. Nachdem Frau XXXX den BF als Lebensgefährten wieder aus den EDV-Daten gestrichen hätte, sei sie vom AMS am 13.03.2014 um eine diesbezügliche Stellungnahme gebeten worden. Frau
XXXX hätte daraufhin geantwortet, dass ihr ein Missgeschick passiert sei, weil sie das eAMS-Konto lange nicht benützt hätte. Wörtlich hätte sie gemeint "Herr XXXX und ich leben zusammen und ich bitte nochmals um Entschuldigung!" Anlässlich einer persönlichen Vorsprache hätte Frau XXXX die Wohnsituation wie oben beschrieben und ergänzt, sie kümmere sich nicht weiter um den BF, sie hätte Schulden seit ihrer letzten Beziehung und sei dem BF dankbar, dass sie wegen der Wohngemeinschaft die Möglichkeit habe, in Graz zu bleiben.
In rechtlicher Hinsicht führte das AMS aus, dass der BF und Frau XXXX gemeinsam in einer Wohnung leben würden, wie es sonst unter Studenten üblich sei. Das bedeute, dass das Merkmal der Wohngemeinschaft jedenfalls vorliege. Hinsichtlich der Wirtschaftsgemeinschaft sei anzumerken, dass der BF und Frau XXXX jeweils einen wirtschaftlichen Vorteil aus dem Zusammenleben hätten. Sie würden sich die Kosten für Miete und Betriebskosten teilen, auch sonst würden in einem Haushalt mit einer gemeinsamen Küche und nur einem Bad nicht so hohe Kosten anfallen, wie wenn jeder in einer eigenen Wohnung wohnen würde. Insofern hätte der BF jedenfalls einen finanziellen Vorteil, weil von Frau XXXX jeweils die Hälfte der anfallenden Kosten in der Wohnung abgegolten werde. Dass der BF und Frau XXXX gänzlich getrennt leben und nichts voneinander wissen würden, erscheine nicht glaubwürdig, spreche doch die Lebenserfahrung gerade dafür, dass junge, im Alter zusammen passende Leute, die gemeinsam wohnen, auch sonst zumindest zum Teil die Zeit miteinander verbringen und sich gegenseitig unterstützen würden. Schließlich habe auch Frau XXXX laut EDV-Eintragung vom 13.03.2014 bestätigt, dass sie zusammen leben würden. Der BF habe am 14.04.2014 gegenüber dem AMS erklärt, dass er mit dem Bescheid bezüglich der Wirtschaftsgemeinschaft einverstanden sei. Da sowohl eine Wohn- als auch eine Wirtschaftsgemeinschaft vorliegen würden, sei eine Anrechnung des Einkommens von Frau XXXX vorzunehmen. Durch die verspätete Meldung komme es nun zu einer Rückforderung der bereits bezogenen Leistung.
4. Mit Eingabe vom 04.07.2014 beantragte der BF, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Der Vorlageantrag wurde damit begründet, dass, obwohl Frau XXXX vor Ort gewesen wäre und dem AMS in mehreren Punkten bestätigt hätte, dass zwischen dem BF und Frau XXXX weder eine Lebensgemeinschaft noch eine wirtschaftliche Gemeinschaft existieren würde, der Fall wieder so entschieden worden wäre, dass der BF den Betrag zurückzahlen müsse, wobei sich hier wieder die Frage stelle, wie der BF das begleichen solle, nachdem er dem AMS sowieso schon eine Liste seiner ungefähren Zahlungen im Monat aufgelistet habe. Als der BF beim AMS angegeben habe, dass er eine wirtschaftliche Gemeinschaft führe, wäre das aus dem folgenden Grund gewesen. Er sei bei einer namentlich genannten Mitarbeiterin des AMS gewesen und hätte ihr sein Problem geschildert. Diese hätte gemeint, dass ihm als einzige Möglichkeit die Mindestsicherung bleibe. Der BF hätte gesagt, dass er dies gerne in Anspruch nehmen würde, wobei ihm erklärt worden wäre, dass dies nur möglich wäre, wenn er den Zettel unterschreibe, auf dem stehe, dass der BF mit Frau XXXX in einer wirtschaftlichen Gemeinschaft lebe. In seiner Verzweiflung hätte er das ohne einen Hintergedanken unterzeichnet, weil er das Geld gebraucht hätte. Obwohl er dieses Schreiben unterzeichnet hätte, hätte er bis heute keinen Cent vom Sozialamt bezogen. Er sei bei seinen Verwandten und Eltern verschuldet, weil er sich Geld für seine Zahlung hätte ausleihen müsse, da das AMS der Meinung sei, dass er zu viel Geld bekommen hätte. Er würde das AMS jetzt bitten, ein letztes Mal seine Berufung zu akzeptieren, da er ansonsten nicht mehr wisse, wie er leben solle. Das reguläre Geld, das er vom AMS erhalte, reiche ohnehin nur für seine Zahlungen, denn Essen und dergleichen würde er sowieso zu 80 Prozent bei seinen Eltern. Wenn das AMS ihm dieses Geld noch kürze, wäre er finanziell am Boden und könne keine Zahlungen mehr tätigen. Der BF finde es ohnehin schon sehr merkwürdig, dass, obwohl Frau XXXX persönlich eine Stellungnahme zu dieser Sache abgegeben hätte, der Bescheid abgewiesen worden wäre. Er ersuche, die Berufung zu akzeptieren, da er sonst wie schon erwähnt unter dem Existenzminimum leben müsse.
5. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurden vom AMS am 18.07.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.
6. Am 08.10.2014 fanden eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und die mündliche Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF und Frau XXXX leben seit Mitte September 2013 gemeinsam in einer Wohnung in XXXX. Die Wohnung ist 77,2 m2 groß und verfügt über 3 Zimmer, Bad, WC und Küche. Die Wohnung wurde vom BF und Frau XXXX gemeinsam ausgesucht. Die Kaution wurde halbiert. Der Mietvertrag wurde vom BF unterzeichnet. Vor dem Bezug der Wohnung war dem BF bewusst, dass er nicht über die finanziellen Mitteln verfügt, die Wohnkosten alleine bestreiten zu können.
Der BF und Frau XXXX verfügen in der Wohnung über je ein eigenes Zimmer. Das Wohnzimmer, die Küche und Bad und werden gemeinsam genutzt und abwechselnd gereinigt.
Die Möbel und der Fernseher für das Wohnzimmer wurden gemeinsam angeschafft. Ebenso die gemeinsam benutzte Waschmaschine.
Die Lebens- und Waschmittel werden von den beiden Personen getrennt gekauft. Die Kosten für die übrigen Reinigungsmittel werden geteilt.
Die Kosten für die Miete, Strom, Heizung und Rundfunkgebühren werden vom BF und Frau XXXX geteilt. Sowohl Frau XXXX als auch der BF zahlen je die Hälfte.
Darüber hinaus trägt jeder seine eigenen Kosten zur Lebensführung.
Durch das gemeinsame Wohnen und Wirtschaften haben sowohl der BF als auch Frau XXXX einen finanziellen Vorteil.
Der BF und Frau XXXX verbringen Freizeit durch gemeinsames Fernsehen im Wohnzimmer, Führen von Gesprächen, gemeinsames Frühstücken oder gemeinsames Besuchen von Lokalen.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der am 08.10.2014 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der der BF und Frau XXXX zum Sachverhalt vernommen wurden. Die Ausführungen der beiden Personen in der Verhandlung waren im Gesamten gesehen plausibel nachvollziehbar und glaubhaft.
Die Ausführungen decken sich auch mit den Ausführungen im Behördenverfahren und den vorgelegten Akten des AMS.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
3.2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind laut § 38 AlVG die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
§ 24 Abs. 2 AlVG besagt, dass wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen ist. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.
3.3. Der BF vertritt in seiner Beschwerde die Ansicht, dass es sich bei dem Zusammenleben zwischen Frau XXXX und ihm lediglich um eine Wohngemeinschaft und um keine Lebens- bzw. Wirtschaftsgemeinschaft gehandelt hätte.
Die Zulässigkeit der Gleichbehandlung von Lebensgefährten mit Ehepartnern ergibt sich lt. der Rechtsprechung des VwGH aus der Überlegung, dass die Bejahung des Bestehens einer Lebensgemeinschaft eine nach dem Vorbild der Ehe geführte Wirtschaftsgemeinschaft definitionsgemäß voraussetzt, sodass in jenen Fällen, in denen das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zu bejahen ist, auch die Gleichbehandlung mit der ehelichen Gemeinschaft unbedenklich ist (VwGH, 29.03.20006, Zl. 2004/08/0035). Das Wesen der Lebensgemeinschaft besteht in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehören im Allgemeinen die Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei der Ehe, das eine oder andere Element weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt (VwGH, 21.05.2001, Zl. 2001/08/0101). Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen (VwGH, 24. 04 1990, Zl. 89/08/0318; VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0081). Der Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten bei Beurteilung der Notlage liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung) beiträgt (VwGH 21.11.2001, Zl 2001/08/0101). Ist die Bestreitung der Kosten einer gemeinsamen Wohnung derart gestaltet, dass jeder der beiden 50 Prozent der Kosten trägt, liegt darin gemeinsames Wirtschaften (VwGH 14.01.2004, Zl. 2002/08/0038). Gemeinsames Wohnen allein begründet noch keine Lebensgemeinschaft (VwGH, 18.11.2009, Zl. 2007/08/0213).
3.4. Aus den Ausführungen des BF und Frau XXXX in der mündlichen Verhandlung ergibt sich eindeutig die Annahme einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, ohne dass es auf weitere Merkmale wie etwa das Vorliegen einer Geschlechtsgemeinschaft noch entscheidend ankäme.
So ist eindeutig hervorgekommen, dass die beiden Personen gemeinsam in einer Wohnung leben und auch die Wohnkosten (Miete, Heizung, Strom, Rundfunkgebühren) gemeinsam bestreiten. Sowohl Frau XXXX als auch der BF zahlen davon je die Hälfte. Darüber hinaus wurden die Kosten für die Anschaffung der Möbel des gemeinsamen Wohnzimmers, des Fernsehers und der gemeinsam benutzten Waschmaschine geteilt. Somit kann eindeutig von gemeinsamen Wirtschaften gesprochen werden, selbst wenn die Lebens- und Waschmittel getrennt gekauft werden. Dem BF war schon vor Bezug der Wohnung bewusst, dass er sich diese nur gemeinsam mit Frau XXXX leisten kann. Durch das gemeinsame Wohnen und Wirtschaften haben sowohl der BF als auch Frau XXXX einen finanziellen Vorteil. So gaben beide Personen übereinstimmt an, aus finanziellen Überlegungen zusammengezogen zu sein.
Der erkennende Senat geht auch davon aus, dass die beiden Personen ihre Freizeit gemeinsam verbringen. So sprachen sowohl Frau XXXX als auch der BF davon, dass sie gemeinsame Zeit mit Fernsehen und Gesprächen verbringen. Auch der Umstand, dass die beiden Personen gelegentlich gemeinsame Zeit in Lokalen bzw. Diskotheken verbringen, deutet auf gemeinsame Freizeitgestaltung hin.
Bei der Befragung kam auch eindeutig hervor, dass sich die beiden Personen sehr gut verstehen, sich auf einander verlassen (können) und einander Beistand leisten. So sprach der BF davon, dass Frau XXXX für ihn wie "ein guter Kumpel" wäre. Er könne mit ihr über alles reden. Frau XXXX bestätigte dies und führte aus, dass sie gute Freunde wären. Es wäre noch nie zu Problemen beim "halbe-halbe Machen" gekommen.
3.5. Der BF kann der belangten Behörde nicht substantiiert entgegen treten, wenn das AMS begründet von mehr als einer reinen Wohngemeinschaft, sondern vielmehr auch von einer Wirtschaftsgemeinschaft des BF mit Frau XXXX ausgeht.
Der erkennende Senat vertritt nach der durchgeführten Verhandlung ebenfalls die Ansicht, dass der BF sehr wohl mit Frau XXXX in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebt.
3.6. Die belangte Behörde ist auch insoweit im Recht, als sie - innerhalb der Grenzen des § 25 Abs. 6 AlVG - die demnach zu Unrecht empfangene Notstandshilfe gemäß § 25 AlVG zurückgefordert hat. Die sich aus der in § 25 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" liegt daher jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen. Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist. Maßgeblich ist nur, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder dem Arbeitsmarktservice gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (zum Beispiel durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde (vgl. VwGH vom 21. November 2007, 2006/08/0270, sowie aus jüngerer Zeit das Erkenntnis vom 15. Mai 2013, Zl. 2011/08/0388, jeweils mwN).
Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH, 3.10.2002, Zl. 97/08/0611).
Dass der Arbeitslose (Notstandshilfebezieher) selbst davon ausgegangen sein mag, es liege keine Lebensgemeinschaft vor, und deswegen eine Angabe im Antragsformular unterlassen hat, begründet keine unverschuldete Unkenntnis, da der Arbeitslose auch aus laienhafter Sicht bei der gegebenen Sachlage zumindest Indizien für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft hätte erkennen müssen, die eine Rücksprache beim Arbeitsmarktservice notwendig gemacht hätten, sodass ein allfälliger Irrtum darüber zu seinen Lasten geht (VwGH, 14. 11 2012, Zl. 2010/08/0118, VwGH, 13.08.2013, Zl. 2012/08/0280).
3.7. Darüber hinausgehende Beschwerdegründe wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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