BVwG W213 2009329-1

W213 2009329-1Tribunal administratif fédéral21 oct. 2014

Regest

Erholungsurlaub, Ruhestandsbeamter, Teilzeitbeschäftigung,<br/>Urlaubsanspruch, Urlaubsersatzleistung, Urlaubsverbrauch,<br/>Urlaubsverfall

Texte intégral

BVwG W213 2009329-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W213.2009329.1.00

Spruch

W 213 2009329-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 27.05.2014, GZ. BMF-00111738/001-PA-OS/2014, betreffend Urlaubsersatzleistung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin steht als Beamtin des Ruhestandes in einem öffentlich- echtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 25.09.2013 beantragte sie die Zuerkennung einer Urlaubsersatzleistung für den vor ihrer Ruhestandsversetzung aus gesundheitlichen Gründen nicht konsumierten Erholungsurlaub. Sie führte darin aus, dass sie am 01.01.2013 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sei. Es sei ihr nicht möglich gewesen ihren Jahresurlaub 2012, 2011, 2010 und 2009 (teilweise) zu verbrauchen.

Aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.06.2013, GZ. 2013/12/0059, stehe jedem Beamten, der aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt worden sei und dass diesen Gründen seinen Urlaubsanspruch nicht konsumieren konnte, der europarechtlich gebotene Mindesturlaub von vier Wochen (160 Stunden) aufgrund Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu.

Sie beantrage daher die Zuerkennung und Berechnung (betragsmäßige Festlegung) einer finanziellen Abgeltung für den wegen der Dienstunfähigkeit nicht angetretenen Erholungsurlaub. Ferner brachte sie vor, dass ihr für 2012 ein Urlaubsanspruch von 120 Stunden (120 Stunden Urlaub Teilzeit zzgl. 40 Stunden Behindertenurlaub), für 2011 120 Stunden (120 Stunden Urlaub Teilzeit), für 2010 120 Stunden (120 Stunden Urlaub Teilzeit) und für 2009 12 Stunden (120 120 Stunden Urlaub Teilzeit-108 Stunden verbraucht) zugestanden sei.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.05.2014, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"Auf ihren Antrag vom 25.09.2013 wird festgestellt, dass ihnen anlässlich des Ausscheidens aus dem Gegenstand für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub eine Urlaubsersatzleistung gemäß § 13e des GehG 1956 (GehG) in der Fassung Bundesgesetzblatt I Nr. 210/2013, in der Höhe von brutto € 1487,20 gebührt."

In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.2012, GZ. 21.864/95-PA-O/12, gemäß § 14 Abs. 1 BDG wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31.12.2012 in den Ruhestand versetzt worden sei.

Nach Wiedergabe des Antrages der Beschwerdeführerin und Darstellung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wurde ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen Urlaubsansprüche zutreffend seien. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 13e Abs. 8 GehG sei der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer Urlaubsersatzleistung noch nicht verjährt.

Von der Frage der Verjährung sei die Frage des Verfalls von Erholungsurlaub zu unterscheiden. Gemäß § 69 BDG verfalle der Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht habe. Sei der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 51 Abs. 3 erster Satz BDG oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich gewesen, trete der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Habe die Beamtin eine Karenz nach dem MSchG oder der Beamte eine Karenz nach dem VKG in Anspruch genommen, so werde der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.

Die Beschwerdeführerin habe sich seit 10.11.2010 ununterbrochen - bis zu ihrer Ruhestandsversetzung mit Ablauf des Monats Dezember 2012 - im Krankenstand befunden. Der Verfall ihres Resturlaubes für das Kalenderjahr 2009 sei unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen mit Ablauf des Jahres 2011 eingetreten.

Wegen der ununterbrochenen krankheitsbedingten Abwesenheit der Beschwerdeführerin seit 10.11.2010 sei ihr der Verbrauch des Erholungsurlaubs 2010 nach § 69 BDG bis zum 31.12.2012 zugestanden. Die Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin sei mit Ablauf des Monats Dezember 2012 erfolgt. Der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung entstehe mit dem Tag der erfolgten Ruhestandsversetzung (= 01.01.2013). An diesem Tag bestand kein Anspruch mehr auf den Erholungsurlaub 2010, da der Verfall dieses Erholungsurlaubes mit Ablauf des Dezember 2012 eingetreten sei.

Wäre die Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin z.B. mit Ablauf des Monats November 2012 erfolgt, so wäre der Verfall für den im Kalenderjahr 2010 gebührenden Erholungsurlaub (ebenfalls unter Berücksichtigung des im § 69 BDG genannten Hemmungsgrundes des § 71 Abs. 2 erster Satz BDG) erst mit dem-nach Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Gegenstand-gelegenen Ablauf des Jahres 2012, eingetreten und ein Verfall der für das angeführte Jahr 2010 gebührenden Erholungsurlaubsansprüche rechtlich nicht in Betracht gezogen worden.

Für die Ermittlung der Höhe der Urlaubsersatzleistung sei nicht vom bestehenden Resturlaub, sondern von dem in § 13e Abs. 3 GehG definierten ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß auszugehen. Dieses betrage jenen Teil des vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entsprochen habe. Für das laufende Kalenderjahr reduziere sich das Ersatzleistungen Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.

Da die Beschwerdeführerin sowohl im Kalenderjahr 2011 als auch im Kalenderjahr 2012 bis zu ihrer mit Ablauf des Monats Dezember 2012 erfolgten Versetzung in den Ruhestand durchgehend eine regelmäßige Wochendienstzeit von 20 Stunden (= 50 % der Vollbeschäftigung) aufgewiesen habe, betrage das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß (sowohl für das Kalenderjahr 2011 als auch für das Kalenderjahr 2012 - ungeachtet des Ausmaßes des Behindertenurlaubes in der Höhe von 40 Stunden für das Kalenderjahr 2012) somit also jeweils 80 Stunden (pro Kalenderjahr). Gemäß § 13e Abs. 4 GehG gebühre die Urlaubsersatzleistung für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubes aus diesem Kalenderjahr übrig bleibe.

Für die Ermittlung der Höhe der Urlaubsersatzleistung sei nicht vom bestehenden Resturlaub (Anspruch auf Erholungsurlaub) auszugehen, sondern von dem in § 13e Abs. 3 GehG definierten ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß. Es betrage jenen Teil des vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspreche. Für das laufende Kalenderjahr reduziere sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.

Angesichts des Umstandes dass die Beschwerdeführerin sowohl im Kalenderjahr 2011 als auch im Kalenderjahr 2012 bis zu ihrem infolge ihrer mit Ablauf des Monats Dezember 2012 wirksamen Versetzung in den Ruhestand erfolgten Ausscheiden aus dem Dienststand durchgehend eine regelmäßige Wochendienstzeit von 20 Stunden (= 50 % der Vollbeschäftigung) aufgewiesen habe, betrage das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß (sowohl für das Kalenderjahr 2011 als auch für das Kalenderjahr 2012-ungeachtet des Ausmaßes des Behindertenurlaubs in der Höhe von 40 Stunden für das Kalenderjahr 2012) somit also jeweils 80 Stunden pro Kalenderjahr.

Gemäß § 13e Abs. 4 GehG gebühre die Urlaubsersatzleistung für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubes aus diesem Kalenderjahr verbleibe. Der nächste Schritt sei der Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubes vom ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß jedes Kalenderjahres vorgesehen.

Der für die Kalenderjahre 2011 und 2012 gebührende Erholungsurlaub sei nicht in Anspruch genommen und somit zur Gänze unverbraucht geblieben. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß für die Kalenderjahre 2011 und 2012 betrage daher jeweils 80 Stunden. Gemäß § 13e Abs. 5 GehG sei Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung der volle Monatsbezug des Beamten im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst, für die vergangenen Kalenderjahre der volle Monatsbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.

Der Beschwerdeführerin habe im Dezember 2011 ein Monatsbezug in Höhe von € 1586,65 (Gehalt der Verwendungsgruppe A2, Gehaltsstufe 16, Funktionsgruppe 2, Funktionsstufe 3) gebührt. Im Dezember 2012 habe der Beschwerdeführerin ein Monatsbezug von € 1633,00 gebührt (Verwendungsgruppe A2, Gehaltsstufe 16, Funktionsgruppe 2, Funktionsstufe 3).

Gemäß § 13e Abs. 6 GehG sei die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33- fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß § 48 Abs. 2 BDG zu ermitteln. Gemäß § 48 Abs. 2 BDG betrage die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten 40 Stunden. Anhand des mit einem Bruttobezug von € 1586,65 für den Dezember 2011 feststehenden Monatsbezuges sei - nach Maßgabe der Vorschriften des § 13e Abs. 6 GehG - der für das Kalenderjahr relevante Stundensatz im Wege der Division dieses Monatsbezuges durch 4,33 und die für die Vollbeschäftigung geltende Wochendienstzeit zu ermitteln (40 Wochenstunden x 4,33 Wochen = 173,2). Die ermittelte Summe gebühre für jede Stunde die durch eine Urlaubsersatzleistung abzugelten sei

Kalenderjahr 2011:

Monatsbezug im Dezember 2011: € 1586,65;

€ 1586,65 : 173,2 = € 9,1607 = gerundet € 9,16 für jede Stunde.

Dieser für das Kalenderjahr 2011 errechnete Stundensatz sei mit dem für diesen Kalenderjahr relevanten Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes von 80 Stunden zu multiplizieren, um den auf das Kalenderjahr 2011 entfallenden Betrag an gebührende Urlaubsersatzleistung ermitteln zu können. € 9,16 × 80 = € 732,8 (Urlaubsersatzleistung für 2011).

Ebenso sei die Urlaubsersatzleistung für 2012 zu berechnen. Dabei ergebe sich wegen der höheren Bemessungsgrundlage eine Urlaubsersatzleistung von € 754,4. Insgesamt gebührte der Beschwerdeführerin eine Urlaubsersatzleistung von insgesamt €

1487,20.

Gegen diesen Bescheid erhob Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass ihr Erholungsurlaub aus dem Jahr 2010 noch nicht verfallen gewesen sei. Zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung (31.12.2012) sei der Verfall des Erholungsurlaubes gemäß § 69 BDG noch nicht eingetreten gewesen. Gemäß § 13e Abs. 1 GehG gebühre die Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand. Sie sei am 31.12.2012 aus dem Aktivstand ausgeschieden. Am 01.01.2013 habe sie den Ruhestand angetreten. Bezugnehmend auf das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes, GZ. BKA-920.900/0001-III/5/2014, Seite 12, sei davon auszugehen dass auch der für das dritte vorangegangene Kalenderjahr gebührende Erholungsurlaub noch nicht verfallen sei. In ihrem Fall sei analog das Kalenderjahr 2010 zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung (bei ihrem Ausscheiden aus dem Dienststand am 31.12.2012) auch noch das Kalenderjahr 2010 zu berücksichtigen. Sie beantrage daher, das Kalenderjahr 2010 in Form einer Urlaubsersatzleistung derart zu berücksichtigen, dass der volle Monatsbezug des Monats Dezember 2010 (€ 1516,95) dividiert durch 86,6 und multipliziert mit 80, also in der Höhe von € 1401,34 als Urlaubsersatzleistung ausbezahlt werde. Beim Divisor von 86,6 sei natürlich von ihrer tatsächlichen Wochendienstzeit (20 Wochenstunden) auszugehen und nicht wie bei den anderen beiden Kalenderjahren (2011 und 2012) durchgeführt mit der vollen Wochenstundenanzahl.

Mit der Auszahlung von € 732,80 für das Jahr 2011 bzw. von € 754,40 für das Kalenderjahr 2012 sei sie in keiner Weise einverstanden. Dadurch dass der Divisor 171,2 betrage und das Ergebnis jeweils mit 80 Stunden multipliziert werde, würde sie aufgrund ihrer Teilbeschäftigung "doppelt abgestraft" werden. Vielmehr sei von ihrem tatsächlichen Monatsbezug im Dezember 2011 bzw. 2012 auszugehen gewesen. Jedoch dürfe dieser Bezug nicht durch 171,2 dividiert werden (sie habe ja in diesen beiden Kalenderjahren keine Vollzeit-sondern eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 50 % innegehabt), so dass die beiden Beträge zunächst durch 86,6 zu dividieren gewesen seien. In dem oben zitierten Rundschreiben des Bundeskanzleramtes sei auf Seite 14 wörtlich zu lesen: "Bei einer regelmäßigen Wochendienstzeit von 40 Stunden ist der volle Monatsbezug also durch 173,2 zu dividieren." Sie sei daher der Meinung, dass die beiden Beträge (€ 1586,65 bzw. € 1633) zunächst durch 86,6 zu dividieren seien. Die beiden Ergebnisse wären wiederum mit 80 Stunden zu multiplizieren. Dies müsste für 2011 eine Urlaubsersatzleistung von € 1465,73 und für 2012 eine solche von €

1508,55 ergeben. Sie ersuche daher den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Bei der Sachverhaltsfeststellung konnte der Aktenlage gefolgt werden, die von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 13e GehG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:

"Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung)

§ 13e. (1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.

(2) Die Beamtin oder der Beamte hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn sie oder er aus dem Dienst ausgeschieden ist durch

1. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in § 10 Abs. 4 Z 1, 3 oder 4 BDG 1979 genannten Gründe,

2. Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 20 Abs. 1 Z 1, 3, 3a oder 4 BDG 1979,

3. Versetzung in den Ruhestand vor dem Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters, sofern diese nicht wegen dauernder Dienstunfähigkeit erfolgt ist.

(3) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr. Für Richterinnen und Richter ist die Wochendienstzeit bei Vollauslastung mit 40 Stunden anzusetzen, bei Teilauslastung mit dem entsprechenden Teil davon.

(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Ebenfalls abzuziehen ist die Zeit einer Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979.

(5) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr ist der volle Monatsbezug (§ 3 Abs. 2) der Beamtin oder des Beamten im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst, für die vergangenen Kalenderjahre der volle Monatsbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.

(6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß § 48 Abs. 2 BDG 1979 zu ermitteln.

...

(8) Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand vor dem 1. Jänner 2014 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag und ist der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 13b einzurechnen."

Im Hinblick auf die Bestimmung des § 13e Abs. 8 GehG ist davon auszugehen, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Urlaubsersatzleistung nicht verjährt ist, da sie mit Ablauf des 31.12.2012 in den Ruhestand getreten ist und die Verjährungsfrist für sie erst mit 27.12.2013 zu laufen begonnen hat.

Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass ihr Anspruch auf Erholungsurlaub für das Kalenderjahr 2010 noch nicht verfallen war, ist dem entgegenzuhalten, dass nach dem ersten Satz des § 69 BDG 1979 das grundsätzliche Recht besteht, den Erholungsurlaub bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres zu verbrauchen. Da aber die Beschwerdeführerin seit 10.11.2010 durchgehend bis zum 31.12.2012 im Krankenstand war, trat der Verfall ihres Anspruchs auf Erholungsurlaub für das Kalenderjahr 2010 erst mit 31.12.2012 ein (vgl. hiezu VwGH, 23.04.2012, GZ. 2011/12/0196). Da zum Zeitpunkt des Beginns des Ruhestandes der Beschwerdeführerin der Erholungsurlaub für 2010 bereits verfallen war, ist die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass bei der der Bemessung der Urlaubsersatzleistung der Urlaubsanspruch für das Jahr 2010 außer Betracht zu bleiben hatte.

Gemäß § 13 Abs. 3 GehG beträgt das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß im gegenständlichen Fall für die Jahre 2011 und 2012 80 Stunden, da die Beschwerdeführerin nur teilzeitbeschäftigt (= 50 % der Vollbeschäftigung) war. Auch dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, dass der Berechnung der Urlaubsersatzleistung für die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages 4,33- fache Anzahl der Wochenstunden ihres Beschäftigungsausmaßes heranzuziehen wäre, widerspricht dies dem klaren Wortlaut des § 13e Abs. 6 GehG, der ausdrücklich anordnet, dass die 4,33 fache Anzahl der Wochenstundenanzahl gemäß § 48 Abs. 2 BDG heranzuziehen ist. Da in § 48 Abs. 2 BDG ausdrücklich von einer Wochenstundenanzahl von 40 Stunden ausgegangen wird, ist daher der die Bemessungsgrundlage bildenden Betrag durch das Produkt von 4,33 × 40 = 173,2 zu teilen. Wollte man der Auffassung der Beschwerdeführerin folgen, käme man zu dem widersinnigen Ergebnis, dass sie als Teilzeitbeschäftigte eine Urlaubsersatzleistung in gleicher Höhe wie ein vollzeitbeschäftigter Beamter lukrieren würde. Es kann also in keiner Weise davon die Rede sein, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung "doppelt abgestraft" würde. Vielmehr ist gewährleistet, dass entsprechend ihrer Teilzeitbeschäftigung auch die Urlaubsersatzleistung in gleicher Weise verringert wird.

Die Beschwerde war daher gemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Soweit in der Beschwerde auf den Verfall des Erholungsurlaubsanspruches Bezug genommen wird, ist diese Frage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig geklärt. Im Hinblick auf die Berechnung der Urlaubsersatzleistung ergeben sich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung.

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