W190 1418504-1•BVwG W190 1418504-1
W190 1418504-1Tribunal administratif fédéral21 oct. 2014
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>Minderheitenzugehörigkeit, Verfolgungsgefahr,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
W 190 1418504-1/10E
BESCHLUSS!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. März 2011, Zl. 11 00.071-EASt WEST beschlossen:
A)
I. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der jezidischen Volksgruppe zugehörig, gelangte - in Begleitung seiner Lebensgefährtin - eigenen Angaben zufolge am 3. Jänner 2011 unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am 4. Jänner 2011 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Gelegentlich seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 4. Jänner 2011 gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchgründe an, er habe in XXXX ein Lebensmittelgeschäft betrieben und Schutzgeld an eine kriminelle Vereinigung und an die "Kosaken in XXXX"zahlen müssen. Nachdem diese Gruppen immer mehr verlangt hätten, habe er sich zur Polizei begeben, um dort Anzeige zu erstatten. Die Anzeige sei jedoch nicht entgegengenommen worden. Stattdessen habe er dann auch noch an die Polizei Schutzgeld zahlen müssen. Nachdem er an diese drei "Organisationen" kein Schutzgeld mehr bezahlt habe, seien er und seine "Gattin" mit dem Umbringen bedroht worden. Sein Geschäft sei in Brand gesetzt worden, wobei alles, so auch seine Dokumente, vernichtet worden sei. Zwar habe er die Ausstellung neuer Dokumente beantragt, um legal ausreisen zu können, doch sei ihm dies verweigert worden. Aus diesem Grunde sei er illegal ausgereist sei. Schutzgeld habe er bezahlen müssen, weil er Jezide nicht "Russe" sei. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würden er und seine Lebensgefährtin umgebracht werden.
Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gab bei ihrer niederschriftlichen Erstbefragung am gleichen Tag zu ihrem Gesundheitszustand, dass sie bereits drei Mal in Russland jeweils wegen einer "Zyste" am Hinterkopf operiert worden. Sie leide aufgrund der Operationen an Vergesslichkeit und "Verwechslungsgefahr". Ihr "Gatte" sei von einer kriminellen Vereinigung erpresst worden. Diesbezüglich sei er zur Polizei gegangen, welche jedoch die Anzeige nicht entgegennehmen genommen habe. Der Beschwerdeführer habe dann sogar noch an die Polizei Geld zahlen müssen. Aus Angst habe er dann sein Geschäft nicht mehr abgesperrt und dieses sei am dritten Tag abgebrannt. Weil sie Jeziden seien, hätten sie in Russland nicht in Frieden leben können. Aus diesem Grunde hätten sie sich dazu entschlossen, Russland zu verlassen.
Gelegentlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28. Jänner 2011 gab der Beschwerdeführer an, dass er über keine Dokumente verfüge, die seine Identität bestätigen könnten und er ohne Dokumente gereist sei. Einen Reisepass habe er auch nie gehabt. Er sei (mit seiner Lebensgefährtin) nicht standesamtlich verheiratet. Wenn die Eltern zustimmten und man für die Frau einen gewissen Geldbetrag bezahle, könne man (nach yezidischem Brauch) heiraten. Dies sei mit der Zustimmung der Eltern im Jahre 2000 erfolgt. Als Jeziden würden sie nicht in die Kirche gehen. Lediglich seine Schwiegermutter lebe in der Russischen Föderation, und zwar in Moskau. Seine Mutter sei 1995 bei einem Brand in der Wohnung ums Leben gekommen und sein Vater habe sich im Jahre 2000 erhängt. Geschwister habe er nicht. Zum Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er bereits seit seiner Kindheit Probleme habe. So sei ihm in der Schule der Arm gebrochen worden, weshalb ihn seine Eltern nicht mehr zur Schule geschickt hätten. Weil sie Jeziden seien, habe man sie " nicht gemocht." Anschließend wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen zur Schutzgelderpressung durch Kriminelle, "Kosaken aus XXXX" bzw. die Polizei und gab darüber hinaus an, die Polizei und die Kriminellen würden unter einer Decke stecken. Die Polizisten hätten nämlich "bestimmt" den Kriminellen gesagt, dass er Anzeige (gegen diese) erstattet habe. Schließlich sei er von den Kriminellen aufgesucht worden und hätten ihm diese gedroht, seine "Frau" zu vergewaltigen und ihn selbst umzubringen. Die Kriminellen "würden einen erst dann zur Ruhe kommen lassen wenn jesidisches Blut vergossen wird." Anfang März 2010 hätten die Erpressungen begonnen. Am 28. Dezember 2010 sei sein Geschäft angezündet worden. E habe allerdings nicht beweisen können, wer die Täter seien. Nach dem Brand habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er habe nur Probleme wegen seiner jezidischen Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Er habe deshalb keine vernünftige Arbeitsstelle finden können. Nur mit Beziehungen habe es manchmal geklappt. Es gebe in seiner Ortschaft nur eine Polizeistation und er habe sich seinerzeit an den Leiter derselben gewandt.
Dem Beschwerdeführer wurden im Protokoll als "Beilage 2" bezeichnete Berichte des Bundesasylamtes zu den Sicherheitsbehörden in der Russischen Föderation zur Kenntnis gebracht. In diesen wird unter anderem ausgeführt, dass Korruption in der Polizei trotz diesbezüglicher Verbotsgesetze weit verbreitet sei. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass eine Anzeige an eine übergeordnete Behörde in Moskau nur zu einer größeren Gefahr für ihn und seine Lebensgefährtin geführt hätte. Eine Flucht innerhalb der Russischen Föderation wäre nicht möglich gewesen, weil die Kriminellen und die Polizei unter einer Decke steckten und ihn überall finden könnten. Er sei mit Erhebungen des Sachverhaltes im Herkunftsstaat durch das Bundesasylamt einverstanden. Dem Beschwerdeführer wurde angeboten, Einsicht in Berichte des Bundesasylamtes zu nehmen, welche in Einvernahmeprotokoll als "Beilage 1" bezeichnet wurden und das Thema Minderheitenrechte behandeln. In diesem Berichtsmaterial findet sich nicht ein einziger Bericht zur Situation von Jeziden in der Russischen Föderation. Allerdings wird dort ausgeführt, dass Föderale- und Exekutivbehörden unverhältnismäßig auf Mitglieder ethnischer Minderheiten abzielen würden. Die Polizei habe Personen mit dunkler Haut oder solche, die aus dem Kaukasus, aus Zentralasien oder Afrika zu kommen schienen, geschlagen und schikaniert, bzw. von diesen Bestechungsgelder verlangt.
Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gab gelegentlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am gleichen Tag im Wesentlichen an, dass sie zuletzt 2010 in Moskau, wo ihre Mutter lebe, wegen eines Geschwüres am Hinterkopf operiert worden sei. Ihr sei ein "Plastikteil" in den Kopf eingepflanzt worden. Nach der Operation sei sie bestrahlt worden. Die Befunde und ihr Inlandspass seien im Geschäft ihres "Mannes" aufbewahrt worden, welches niedergebrannt worden sei. Sie habe jedoch Befunde aus dem Krankenhaus Vöcklabruck und sei derzeit in ärztlicher Behandlung. Sie sei sehr vergesslich, habe ständig Kopfschmerzen und verliere ihre Sehstärke. Zum Fluchtgrund befragt, gab die Lebensgefährtin an, ihr der Beschwerdeführer sei, weil sie Jeziden seien, mit dem Tode bedroht worden. Wegen ihrer Religion hätten sie keine Probleme, aber wegen der "jesidischen Volksgruppe". Die Jeziden würden nicht in Ruhe gelassen werden. Auch sei ihr "Mann", dort wo er gearbeitet habe, nicht in Ruhe gelassen worden. Sie habe keine Geschwister. Mit Erhebungen des Sachverhaltes in ihrem Herkunftsstaat durch das Bundesasylamt sei sie einverstanden. Am Ende der Einvernahme wurde die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gefragt, ob sie in die als "Beilage 1" und "Beilage 2" bezeichnete Länderberichte des Bundesasylamtes Einsicht nehmen wolle. Dies lehnte sie mit der Begründung ab, dass sie das nicht lesen könne. Im Akt der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers befinden sich die oben bezeichneten Beilagen nicht.
Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers brachte unter einem zu ihrem Gesundheitszustand zur Vorlage:
1. Undatierter Kurzbericht des Krankenhauses Vöcklabruck mit der Diagnose Panikstörung
2. Laborbefund des Krankenhauses Vöcklabruck vom Jänner 2011
3. Computertomographie des Krankenhauses Vöcklabruck vom 12. Jänner 2011. Dieser ist unter anderem zu entnehmen: "Zustand nach osteoplastischer Schädeltrepanation occipital rechts sowie Defektzonen zerebellär beidseits."
Gelegentlich seiner weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 9. März 2011 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass er (wegen den Erpressungen) am 26. Dezember 2010 bei der Miliz schriftlich Anzeige erstattet habe. Am 28. Dezember 2010 sei dann sein Geschäft angezündet worden. Bereits am Tag der Anzeigeerstattung sei die Anzeige "den Kosaken" zugekommen. Diese hätten sie ihm auch gezeigt und ihn wissen lassen, dass sie ihn deswegen umbringen würden. Im Jahr 2009 sei er von einem Erpresser auch durch einen Messerstich verletzt worden und habe ins Spital müssen. Das Spital habe auch die Polizei verständigt. Im Jahr 1995 sei die Mutter des Beschwerdeführers verbrannt, als deren ("unser") Haus angezündet worden sei.
Länderberichte mit Bezug auf die Situation der jezidischen Volksgruppe wurden dem Beschwerdeführer auch bei dieser Gelegenheit (erneut) nicht zur Kenntnis gebracht.
Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wurde ebenfalls am 9. März 2011 erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen, machte jedoch keine ergänzenden Angaben. Spezifische Länderberichte zur Situation der Jeziden in der Russsichen Föderation wurden, auch dieser bei dieser Gelegenheit erneut nicht zur Kenntnis gebracht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 9. März 2011, Zahl: 11 00.071-EASt-WEST, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 wurde sein Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt traf nach Darstellung des Verfahrensganges Feststellungen zu Sicherheitsbehörden in der Russischen Föderation, welche sich nur teilweise mit den dem Beschwerdeführer als Beilage 2 (Sicherheitsbehörden) gelegentlich seiner Einvernahme vom 28. Jänner 2011 zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen deckten. In den Feststellungen zu Minderheitsrechten in der Russischen Föderation - welche auch von jenen Berichten, die als Beilage 1 dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht wurden, abwichen - ist erneut zu lesen, dass Föderale- und Exekutivbehörden unverhältnismäßig auf Mitglieder ethnischer Minderheiten abzielten. Die Polizei habe Personen mit dunkler Haut, aus dem Kaukasus, aus Zentralasien oder Afrika geschlagen und schikaniert und von diesen Bestechungsgelder verlangt. Jeziden werden in den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides mit keinem Wort erwähnt. Das Bundesasylamt traf zudem keine Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit bzw. zum Religionsbekenntnis des Beschwerdeführers. Es stellte zu seiner Person lediglich fest, dass er Staatsangehöriger der Russischen Föderation und volljährig sowie handlungsfähig sei. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Sinne der GFK ausgesetzt wäre. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass die "amtliche Länderfeststellung" im Widerspruch zum Vorbringen des Beschwerdeführers stehe, von der Polizei mit Schutzgeldforderungen konfrontiert gewesen zu sein. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers sei "nach Art und Umfang in keinster Weise geeignet, die amtlichen Länderfeststellungen zu erschüttern."
Weitere berücksichtigungswürdige Gründe bringe der Beschwerdeführer nicht vor, wenngleich er ausgeführt habe, wegen seiner "jesidischen Volksgruppe" Probleme zu haben. In Gesamtschau und Abwägung habe das Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere mangels Glaubwürdigkeit keine Asylrelevanz erlangen können. Es sei im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat einer Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität (...) ausgesetzt sei und verweise er auf kriminelle und wirtschaftliche Probleme.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubwürdig vorgebracht und (lediglich) auf wirtschaftliche Probleme und regelmäßige Geldforderungen bzw. Bedrohungen durch Kriminelle verwiesen. Eine Bedrohung, die von Privaten ausgehe und "wie im konkreten Fall" den Behörden im Heimatland realistischerweise "weder unmittelbar noch mittelbar zugerechnet werden" könne, sei nicht tauglich, eine begründete Furcht vor Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund zu begründen. Der Beschwerdeführer könnte die effektiven Schutzmechanismen der Behörden, ebenso wie "andere Personen von ihrem Profil" in Anspruch nehmen. Im Übrigen könne es im Hinblick auf die Abweisung des Asylantrages auch dahingestellt bleiben, ob die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung durch Dritte vom Staat geduldet würde, da es - "wie im gegenständlichen Fall" - bei einer nicht auf den Gründen der GFK beruhenden Verfolgung grundsätzlich nicht darauf ankomme.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 9. März 2011, Zahl: 11 00.072-EASt-WEST, auch den Antrag der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 wurde deren Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) Unter einem wurde sie gemäß § 10 Absatz 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers verweise zur Begründung ihres Asylantrages auf die Probleme ihres "Mannes". Diese seien für unglaubwürdig befunden worden. Eigene Probleme habe sie nicht vorgebracht. Die gesundheitlichen Probleme der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers seien nicht von lebensbedrohlichem Charakter. Dies werde dadurch bewiesen, dass sie von einem lebensbedrohlichen Zustand nichts erwähnt habe.
Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin brachten gegen diese Bescheide gleichlautende Beschwerden ein. In diesen wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein ausführliches Fluchtvorbringen erstattet habe. Die mangelnde Auseinandersetzung des Bundesasylamtes mit den (im angefochtenen Bescheid) getroffenen Länderfeststellungen zeige sich durch die Begründung der belangten Behörde, dass die Angaben des Beschwerdeführers, von der Polizei mit Schutzgeldforderungen konfrontiert worden zu sein, im Widerspruch zu diesen stehe. Vielmehr enthielten die Länderfeststellungen einen Bericht, wonach Exekutivbehörden unverhältnismäßig auf Mitglieder ethnischer Minderheiten abzielten und (...) von ihnen Bestechungsgelder verlangten. Soweit das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers, wonach ihm die Neuausstellung von verbrannten Dokumenten verweigert worden sei, mit einer nicht näher definierten allgemeinen Lebenserfahrung begründe, so bestreite der Beschwerdeführer, dass diese "Allgemeine Lebenserfahrung" der belangten Behörde sich auf die russischen Gegebenheiten in Bezug auf einen Angehörigen der jezidischen Minderheit beziehe. Der Beschwerdeführer habe bereits bei seiner ersten Einvernahme vorgebracht, schon seit seiner Kindheit verschiedenste Probleme aufgrund seiner Zugehörigkeit zur jezidischen Volksgruppe gehabt zu haben. Die von diesem ins Treffen geführte Messerattacke (im Jahr 2009) sei nur ein Beispiel solcher Probleme gewesen. So sei er schon als Schulkind geschlagen und verletzt worden sowie das Haus der Familie ("unser")angezündet worden. Bei diesem Anschlag sei auch die Mutter des Beschwerdeführers gestorben. Die mangelnde Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zeige sich zudem in den Ausführungen zu seinen Lebensumständen, in welchen die Angehörigkeit des Beschwerdeführers zur "jesidischen Volksgruppe" nicht erwähnt werde. Dafür werde aber fälschlich behauptet, der Beschwerdeführer sei bis 2009 selbständiger Kleintierzüchter gewesen. Auch seien die Krankheit und psychischen Probleme der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, welche eine medizinische Behandlung erforderlich machten, nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin hätten Verfolgung im Herkunftsstaat wegen ihrer Zugehörigkeit zur jezidischen Volksgruppe vorgebracht; im Falle seiner Lebensgefährtin "zusätzlich auf Grund der Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich als Familienangehörige" des Beschwerdeführers. Diese Verfolgung sei dem russischen Staat zuzurechnen, weil die Polizei den Schutz nicht nur verweigere, sondern den Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin verfolge bzw. mit dem organisierten Verbrechen zusammenarbeite und damit Verfolgung (auch) ermögliche. Staatlicher Schutz sei daher nicht zugänglich. Das Bundesasylamt verkenne dies indem es ausführe, dass Verfolgung durch "Private" kein Asylgrund sei. Dabei ignoriere es die Verfolgung und Schutzverweigerung durch die Polizei. Auch sei dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin in Folge Zugehörigkeit zur jezidischen Volksgruppe und ihrer Verfolgung die Lebensgrundlage in Russland entzogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.
Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
§ 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für
eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
• Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
• Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
• Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Wie im oben angeführten Verfahrensgang dargestellt, hat das Bundesasylamt weder Feststellungen zur jezidischen Religions- bzw. Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin getroffen. Darüber hinaus ermangelt es dem angefochtenen Bescheid auch nur ansatzweise an Feststellungen zur Situation der jezidischen Volksgruppe in der Russischen Föderation. Dies obwohl sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Lebensgefährtin die von ihnen geschilderten Verfolgungshandlungen mehrfach in einen ursächlichen Zusammenhang mit ihrer Zugehörigkeit zur jezidischen Volksgruppe gebracht haben.
Soweit das Bundesasylamt beweiswürdigend ausführt, es sei im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat einer Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität (...) ausgesetzt sei und er auf kriminelle und wirtschaftliche Probleme verweise, ignoriert es das Vorbringen sowohl des Beschwerdeführers als auch seiner Lebensgefährtin schlichthin. Diese Aktenwidrigkeit wird vom Bundesasylamt, angesichts des Vorbringens, dass auch die Polizei vom Beschwerdeführer Schutzgeld erpresst habe wiederholt, indem die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung ausführt, dass eine Bedrohung, die von Privaten ausgehe und "wie im konkreten Fall" den Behörden im Heimatland realistischerweise "weder unmittelbar noch mittelbar zugerechnet werden" könne, nicht tauglich sei, eine begründete Furcht vor Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund zu begründen und der Beschwerdeführer die effektiven Schutzmechanismen der Behörden, ebenso wie "andere Personen von ihrem Profil" in Anspruch nehmen könnte. Weiters führt das Bundesasylamt, aus bereits dargelegten Gründen, in seiner rechtlichen Beurteilung aktenwidrig aus, dass im Übrigen es im Hinblick auf die Abweisung des Asylantrages auch dahingestellt bleiben könne, ob die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung durch Dritte vom Staat geduldet würde, da es - "wie im gegenständlichen Fall" - bei einer nicht auf den Gründen der GFK beruhenden Verfolgung grundsätzlich nicht darauf ankomme.
Auch ist der Beschwerde beizupflichten, dass der belangten Behörde eine mangelnde Auseinandersetzung mit den (im angefochtenen Bescheid) getroffenen Länderfeststellungen vorzuwerfen sei, wenn es vermeint, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers von der Polizei mit Schutzgeldforderungen konfrontiert worden zu sein im Widerspruch zu den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes stehe. Die vom Bundesasylamt getroffenen - Jeziden völlig außer acht lassenden - Länderberichte vermögen diese Schlussfolgerung nicht zu tragen. Im Gegenteil, ist diesen sogar zu entnehmen, dass Föderale- und Exekutivbehörden unverhältnismäßig auf Mitglieder ethnischer Minderheiten abzielen. Die Polizei habe Personen mit dunkler Haut oder solche die aus dem Kaukasus, aus Zentralasien oder Afrika zu kommen schienen, geschlagen und schikaniert bzw. habe von diesen (selbst) Bestechungsgelder verlangt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers er habe auch an die Polizei Schutzgeld zahlen müssen, wird durch diese Feststellungen im angefochtenen Bescheid daher vielmehr bekräftigt.
Das durchgeführte Beweisverfahren war daher jedenfalls schon aus den oben aufgezeigten Gründen nicht geeignet, den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend zu ermitteln. Art und Umfang der Begründung des angefochtenen Bescheides machen deutlich, dass sich die belangte Behörde mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers nur rudimentär und nicht derart auseinandergesetzt hat, wie dies von einem (rechtsstaatlich) einwandfreien Ermittlungsverfahren zu verlangen ist. Insgesamt betrachtet entbehren die von der belangten Behörde im Bescheid getroffenen Schlussfolgerungen jedenfalls einer schlüssigen Begründung, weshalb dem Einwand in der Beschwerde zu folgen ist, dass das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers vermissen lässt und sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid somit als unzureichend erweist.
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unerlässlich erscheinen.
Damit hat das Bundesasylamt im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.
Das Bundesamt wird daher im fortgesetzten Verfahren Feststellungen zur Situation der Jeziden in der Russischen Föderation zu treffen haben. Dabei wird das Bundesamt insbesondere zu ermitteln haben, inwieweit die russischen Behörden gegenüber Angehörigen der jezidischen Volksgruppe überhaupt schutzwillig sind. Weiters wird das Bundesamt - das Bundesasylamt hat bereits gelegentlich der Einvernahme des Beschwerdeführers am 28. Jänner 2011 von diesem eine Einwilligung zu Erhebungen des Sachverhaltes in der Russischen Föderation erhalten und diese dann (dennoch) nicht durchführen lassen) - Ermittlungen im Herkunftsstaat durchführen zu lassen haben, um zu verifizieren, ob der vom Beschwerdeführer seinem Vorbringen nach geführte Laden ("Geschäft) tatsächlich am 28. Dezember 2010 einer Brandschatzung zum Opfer gefallen ist. Weiters wird das Bundesamt den Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm vorgebrachten Messerstichverletzung aus dem Jahr 2009 medizinisch untersuchen zu lassen haben und im Falle der Feststellbarkeit einer solchen Verletzung, in dem vom Beschwerdeführer zu erfragenden Krankenhaus Ermittlungen anzustellen haben. Hinsichtlich der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wird die belangte Behörde zudem aktuelle medizinische Befunde einzuholen haben. Die aus diesen durchzuführenden Ermittlungen resultierenden Ergebnisse wird das Bundesamt mit dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin im Rahmen einer Einvernahme zu erörtern und ihnen eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen haben.
Erst nach Durchführung der genannten Ermittlungen wird es möglich sein, die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin zu beurteilen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil die Bestimmung inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eine klare - im Sinne einer eindeutigen - Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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