W136 1422577-1•BVwG W136 1422577-1
W136 1422577-1Tribunal administratif fédéral21 oct. 2014
Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, soziale Gruppe
W136 1422577-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.11.2011, Zl. 11 08.890-BAG, nach einer mündlichen Verhandlung am 03.10.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Hazara angehört - stellte am 14.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am folgenden Tag von einem Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sein Vater Kommandant der XXXX, des Flügels
XXXX gewesen sei und von Akbari, einem Komplizen der Taliban, der auch zu einer XXXX gehören habe, getötet worden sei. Er habe seine Heimat verlassen, weil die Feinde des Vaters auch ihn töten hätten wollen. Zu seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr in seine Heimat teilte er mit, dass sein Leben dort in Gefahr sei und er vielleicht sogar getötet werde. Konkrete Hinweise auf eine unmenschliche Behandlung oder Strafe verneinte er hingegen.
2. Am 25.10.2011 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreter und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Dabei machte er Angaben zu seiner Person sowie seiner Situation in der Heimat und gab im Wesentlichen an, dass er von der (afghanischen) Regierung nicht gesucht werde und es nicht genau sagen könne, aber die Feinde würden ihn suchen. Er könne sich nicht erinnern, wann sein Vater gestorben sei, er sei aber ungefähr fünf oder sechs Jahre alt gewesen.
Zu den Gründen für seine Asylantragstellung führte er aus, er habe Probleme mit den Feinden seines Vaters gehabt. Sein Vater sei ein Kommandant der Organisation XXXX und gegen die Gruppe von Akbari gewesen, die sich mit den Taliban nach dem Ende ihrer Herrschaft zusammengetan hätten. Als er fünf oder sechs Jahre alt gewesen sei, hätten sie seinen Vater deshalb umgebracht.
Als sein in Wien lebender Onkel im Jahr 2005 nach Afghanistan gereist sei, hätten ihn die Taliban eine Woche festgehalten und erst gegen eine Lösegeldzahlung wieder freigelassen. Vor zwei oder drei Jahren sei dann sein anderer Onkel verschwunden und er wisse nicht, ob dieser selbst wohin gegangen oder von den Taliban mitgenommen worden sei. Vor rund zwei Monaten sei auch sein Bruder verschwunden. Als sein Großvater gestorben sei, habe ihn seine Großmutter zu seinem Onkel geschickt. Dieser Onkel habe gemeint, er solle weggehen, da es ansonsten sein könnte, dass er auch einmal wie sein Onkel und sein Bruder verschwindet. Sein Leben sei in Gefahr und er solle deswegen das Land verlassen. Danach habe ihn dieser nach Pakistan gebracht und nach Österreich geschickt, weil ein anderer Onkel hier leben würde.
Er wisse nicht viel, da er damals noch sehr jung gewesen sei. Er wisse nichts über die Probleme seines Vaters, sondern nur, dass dieser Kommandant gewesen und seine Mutter nach seiner Geburt gestorben sei. Er habe nicht weggehen und bei seiner Großmutter bleiben wollen, aber sein Onkel habe gesagt, dass sie seiner Großmutter nichts tun werden und nur ihn, seinen Bruder und seinen Onkel wollen. Seine Mutter sei gestorben als er noch klein war, den genauen Zeitpunkt wisse er nicht mehr. Er sei ungefähr fünf Jahre alt gewesen. Auf Hinweis, dass er bei der Erstbefragung vom Jahr 2003 gesprochen habe und dies nicht passen würde, erwiderte er, er habe das so nicht gesagt und wisse nicht, wann seine Mutter gestorben sei. Er habe damals auch gesagt, dass er sich nicht erinnern könne.
Auf die Frage, worum es sich bei den Gruppen Marzari und Akbari handelt, sagte er aus, das sei sehr lange vorher gewesen und er könne sich nicht erinnern. Er wisse nur, dass diese beiden Gruppen Probleme miteinander gehabt hätten. Darauf hingewiesen, dass es sich dabei eigentlich um einen Teil des Allgemeinwissens, um Gruppen handelt, bei welchen die Hazara stark vertreten waren, ergänzte er, es gebe diese Gruppen jetzt nicht mehr. Alles was er wisse, wisse er von seinem Großvater. Auf Nachfrage beteuerte er, er habe zu diesen Gruppen keine Informationen. Er wisse auch nicht, wie sein Vater ums Leben gekommen sei. Die Leiche sei nach Hause gebracht worden. Als sich die Gruppe von Akbari mit den Taliban zusammengetan habe, hätten sie seinen Vater umgebracht, weil er ein Kommandant bei XXXX gewesen sei. Sein Onkel wisse vielleicht, wie der Vater ums Leben gekommen sei.
Auf die Frage nach konkreten Hinweisen auf eine Gefährdung seines Lebens, antwortete er, er habe zwar keine persönlichen Drohungen bekommen, dass sein Bruder und sein Onkel verschwunden seien, sei aber ein Hinweis dafür. Deswegen nehme er an, dass man sie alle mitnehmen und umbringen wolle. Zum Verschwinden seines Bruders brachte der Beschwerdeführer vor, der Bruder sei eines Tages nicht nach Hause gekommen und sie hätten gedacht, dass er beim Onkel sei, er sei aber nie wieder erschienen. Sie hätten überall im Dorf gefragt. Er wisse nicht, ob der Bruder Drohungen bekommen habe bzw. weggelaufen oder von den Taliban mitgenommen worden sei.
Sein Vater sei in ihrer Gegend Kommandant und durch seine Tätigkeit bekannt gewesen. Jeder kenne ihn, wenn man seinen Namen nennt, nämlich Kommandant Abdul. Seine Mutter sei vor dem Vater gestorben. Er könne nicht die Namen der Feinde seines Vaters nennen, es seien die Leute von Akbari. Befragt erklärte er, er wisse nicht, warum diese Leute derart lange warten sollten, bis sie ihn schließlich umbringen wollen. Er habe mit seinem Onkel, seinem Bruder und seinen Großeltern zusammen gelebt. Auf die Frage, ob es gegen irgendjemanden von seiner Familie irgendwelche Drohungen oder dergleichen gegeben habe, entgegnete er, es sei von seiner Familie sonst niemand mehr da. Und zuvor wisse er nur, dass sein Onkel nach dessen Rückkehr von den Taliban mitgenommen und aufgefordert worden sei, die anderen zu ihnen zu bringen bzw. Geld herzugeben. Der Onkel habe bezahlt und sei so freigekommen.
Zur Frage, wann sich Akbari und die Taliban zusammengetan hätten, erklärte er, als die Taliban gekommen seien, er wisse aber nicht wann. Er kenne sich bei Politik nicht so gut aus. Zu den Geschehnissen nach dem Tod seines Vaters, teilte er mit, ihr Leben sei jeden Tag schlechter geworden. Die Leute hätten ihre Grundstücke kaufen bzw. wegnehmen wollen, sie hätten dies aber nicht zugelassen. Sie hätten dort nämlich als Bauern gearbeitet und (damit) Geld verdient. Befragt, ob es irgendwelche Ermittlungen, Befragungen oder dergleichen gegeben habe, stellte er die Frage in den Raum, wie sie dies machen hätten sollen; es hätten damals nämlich die Taliban regiert. Auf die Frage, ob er sämtliche Gründe für das Verlassen seines Herkunftslandes angeführt habe, gab er an, von seiner Familie gebe es nur noch seine Großmutter, die sich um ihn aber nicht mehr kümmern habe können. Sein Onkel sei hier gewesen und es sei gut, wenn er jemanden habe.
Auf die Frage, ob er aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Gründen verfolgt worden sei, teilte er mit, er habe persönlich keine Probleme gehabt, aber die Hazara hätten überall in Afghanistan oder Pakistan Probleme. Die Frage, ob ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat Verfolgung, eine unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen würden, bejahte er und ergänzte, dass es die Feinde seines Vaters gebe. Die anderen könnten den Taliban sagen, dass er wieder da sei, woraufhin diese ihn finden und umbringen würden. Anschließend machte er Angaben zu seiner aktuellen Situation, zu seinem Aufenthalt und dem im Bundesgebiet lebenden Onkel.
Dem Beschwerdeführer wurden aktuelle Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt, woraufhin er angab, er habe es verstanden; es stimme alles. Der gesetzlichen Vertreterin wurde die Möglichkeit erteilt, Fragen zu stellen oder eine Stellungnahme abzugeben, woraufhin sie vorbrachte, dass sich die Situation in Afghanistan verschlechtert habe.
Nach der Rückübersetzung der Einvernahme erklärte er, dass es diese (beiden) Gruppen noch gebe, diese aber heimlich und versteckt arbeiten würden.
3. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.11.2012 zuerkannt (Spruchpunkt III.).
Der angefochtene Bescheid führt als Beweismittel die Protokolle der Befragung und der Einvernahme sowie die Zusammenstellung der Staatendokumentation an. Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass die vom Beschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte tatsächlich als zu blass, zu wenig detailreich sowie zu oberflächlich und daher in der Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren sei. Aufgrund seiner unglaubwürdigen Angaben und mehrere Ungereimtheiten sei nicht davon auszugehen, dass seine Schilderungen der Wahrheit entsprechen. Es sei weiters auch verwunderlich, dass es bislang zu keinen Tätlichkeiten ihm gegenüber gekommen sei, obwohl er schon immer an derselben Adresse gelebt habe und für die Feinde seines Vaters somit leicht auffindbar gewesen wäre. Davon abgesehen sei den derzeitigen Länderberichten zu entnehmen, dass in Afghanistan eine erhöhte allgemeine Gefahr durch Terroranschläge und das Unvermögen der staatlichen Behörden, Übergriffe wirksam zu verhindern, gegeben sei, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer selbst dort einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre. Darüber hinaus sei auch die Versorgungslage (noch) unzureichend und werde ihm in Anbetracht seiner derzeitigen Situation daher subsidiärer Schutz gewährt.
4. Am 03.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 iVm. Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrens-RL) ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof beigegeben.
Der gegenständliche Bescheid wurde der Rechtsvertreterin des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers nachweislich am 03.11.2011 im Amt ausgefolgt.
5. Am 14.11.2011 brachte die Rechtsvertreterin des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers binnen offener Frist gegen den Spruchpunkt I des gegenständlichen Bescheides eine Beschwerde ein. Darin wurden eine Rechtswidrigkeit des Inhalts infolge wesentlicher Verfahrensmängel sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der belangten Behörde seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe und deshalb ein Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sei. Die belangte Behörde habe das gegenständliche Verfahren zudem mit Mangelhaftigkeit belastet, weil sie weder dem Grundsatz der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nachgekommen sei, noch ausreichend Parteiengehör gewährt habe.
Weiters wurde auf seinen namentlich bekannten Onkel väterlicherseits hingewiesen, dem mit Bescheid vom 06.09.2000 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und im Jahr 2004 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden sei.
Zu den Feststellungen in der Beweiswürdigung der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er zu den Todeszeitpunkten seiner Eltern nie konkrete Jahreszahlen genannt, sondern angegeben habe, dass er diese nicht genau wüsste und noch sehr klein gewesen sei. Jedenfalls sei die Mutter vor seinem Vater gestorben. Es sei auch unrichtig, dass sie bereits bei seiner Geburt gestorben sei; vielmehr sei es die Geburt eines seiner Geschwister gewesen. Dieses Missverständnis habe er noch am 25.10.2011 korrigiert, jedoch sei dies nicht protokolliert worden und die Niederschrift diesbezüglich mangelhaft.
Ferner wisse der Beschwerdeführer durch sein jugendliches Alter über die Tätigkeiten und den Hintergrund der XXXX, bei denen sein Vater Kommandant gewesen sei, bzw. der XXXX nicht Bescheid und er könne dazu keine genauen Angaben machen. Er möchte sich diesbezüglich daher ausdrücklich den Angaben seines oben genannten Onkels in dessen Asylverfahren anschließen. In dessen Asylbescheid seien die Verwandtschaft des Onkels mit dem Vater des Beschwerdeführers, der durch die Taliban hingerichtet worden sei, und die Furcht vor einer Verfolgung durch die Feinde des Bruders als glaubwürdig angesehen worden. Da der Beschwerdeführer der Sohn des oben genannten Kommandanten und sein älterer Bruder vor einiger Zeit verschwunden sei, sei seine Furcht vor einer Verfolgung als aktuell und glaubhaft anzusehen.
Ein Indiz für die nach wie vor bestehende Gefährdung für die Familienmitglieder des genannten Kommandanten sei auch die Entführung seines Onkels durch die Taliban während seines Besuches im Jahr 2005 in Afghanistan. Aufgrund seiner Familienangehörigkeit seien auch das Leben und die Unversehrtheit des Beschwerdeführers in Gefahr.
Zudem verkenne die Behörde die Rechtslage, wenn sie jegliche Asylrelevanz verneint, zumal eine solche auch zu prüfen sei, wenn der Staat bei einer privaten Verfolgung nicht schutzfähig sei. Dabei sei ein Versuch, staatlichen Schutz zu bekommen, nicht zwingend, wenn dies von vornherein aussichtslos erscheine (vgl. VwGH 18.09.1997, 95/20/0707). Allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage sei nämlich nicht davon auszugehen, dass von den afghanischen Behörden adäquater Schutz geboten werden könne. Den Länderberichten zufolge werde es - trotz geringer Verbesserungen beim Aufbau staatlicher Strukturen - noch etliche Jahre dauern, dass sich adäquate Strukturen etablieren.
Darüber hinaus gehöre der Beschwerdeführer der besonders schutzwürdigen Gruppe der unbegleiteten minderjährigen Asylwerber an. Kinder seien in Afghanistan nämlich sehr stark von den Kriegshandlungen betroffen und oft Opfer von diversen Übergriffen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Behörde eine Asylrelevanz dennoch ausschließe.
Abschließend wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG Folge zu geben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
6. Mit Schreiben vom 14.11.2011 wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt.
7. Am 03.10.2014 wurde mit dem Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten. Dabei brachte er im Wesentlichen Folgendes vor:
Der Beschwerdeführer gab an, dass er ein afghanischer Staatsbürger sei, der Volksgruppe der Hazara und dem schiitischen Glauben angehöre. Im Zuge von Angaben zu seinen Familienangehörigen in der Heimat teilte er mit, dass seine Eltern bereits gestorben seien und sein Bruder nach ihrem Tod geflüchtet sei. Er nehme an, dass der Bruder noch am Leben sei, da er aber keinen Kontakt habe, kenne er dessen aktuellen Aufenthaltsort nicht. Er könne auch nicht angeben, wann er ihn letztmals gesehen habe. Auf Hinweis, wonach er vor der belangten Behörde gesagt habe, dass sein Bruder tot sein könnte, erklärte er, er wisse nicht, wo dieser sei; der Bruder sei jedenfalls verschwunden und könnte von den Taliban getötet oder eben geflüchtet sein. Er habe das auch vor der Behörde gesagt und komme es auf dasselbe heraus.
Zu seinen Fluchtgründen brachte er im Wesentlichen vor, dass er hauptsächlich wegen seinem Vater, einem Kommandanten, der gegen die Taliban gekämpft habe und von diesen getötet worden sei, geflüchtet sei. Die näheren Umstände kenne er nicht, weil er damals noch sehr klein gewesen sei. Da seine Mutter bei der Geburt eines jüngeren Geschwisters gestorben und er noch sehr klein gewesen sei, sei er bei seinen Großeltern aufgewachsen. Nachdem auch sein Großvater gestorben und seine Großmutter schon ziemlich alt gewesen sei, sei er zum Bruder seiner Mutter gegangen.
Dieser Onkel habe ihm gesagt, dass er als Sohn des Kommandanten XXXX ebenfalls in Gefahr sei. Sein Bruder sei zu diesem Zeitpunkt bereits verschwunden gewesen. Der Onkel habe gemeint, dass es besser sei, wenn er Afghanistan verlässt, auch für den Onkel selbst wäre es sicherer. Er sei persönlich nie bedroht worden, sei sich aber sicher, dass sein Onkel von den Taliban auf ihn angesprochen worden sei. Sonst hätte ihn dieser nicht gebeten, das Land zu verlassen. Er nehme dies nur an, wisse aber nicht, ob sein Onkel bedroht wurde.
Zum Beschwerdevorbringen, wonach sein Leben aufgrund der Verwandtschaft zu seinem Vater ganz abstrakt bedroht bzw. sein Onkel väterlicherseits im Jahr 2005 nach Afghanistan zurückgekehrt sei, erklärte er zur Frage, ob er dazu etwas angeben könne, dass er bei seiner letzten Einvernahme zu den beiden Gruppierungen der XXXX befragt worden sei, aber keine genaueren Informationen geben habe können, weil er in Afghanistan noch sehr jung gewesen sei. Man könnte aber seinen Onkel väterlicherseits zu diesem Thema näher befragen. Er selbst wisse nur, dass sich die XXXX den Taliban angeschlossen hätten und diese Gruppe auch an der Ermordung seines Vaters beteiligt gewesen sei. Die Taliban hätten im Jahr 2005 von der Rückkehr seines Onkels väterlicherseits erfahren und ihn eine Woche lang festgehalten. Erst durch die Bezahlung von Lösegeld sei er schließlich wieder freigelassen worden. Er sei damals selbst in Afghanistan gewesen und habe gewusst, dass sein Onkel festgehalten werde.
Auf die Frage, was er am Protokoll habe richtig stellen wollen, verwies er auf seine Angaben zum Tod seiner Eltern bei seiner letzten Einvernahme, woraufhin die Richterin ihm erklärte, dass es keine Zweifel am Tod seiner Eltern gebe und seine Angaben mit jenen seines Onkels, die dieser im Jahr 2000 vor den österreichischen Asylbehörden gemacht habe, übereinstimmen. Schließlich erklärte der Beschwerdeführer, dass das aufgenommene Geburtsdatum nicht richtig und er eigentlich am 13.04.1374 (entspricht: 04.07.1995) geboren worden sei. Das Geburtsdatum aller Familienangehörigen werde nämlich auf die Rückseite des Koran geschrieben.
Anschließend wurde der anwesende namentlich bekannte Onkel des Beschwerdeführers zeugenschaftlich befragt und er gab nach einer Wahrheitserinnerung im Wesentlichen an:
Auf die Frage, warum er im Jahr 2005 nach Afghanistan gereist sei, antwortete er, er habe im Jahr 2004 die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten und danach nach Afghanistan fahren wollen, um seine Familie zu besuchen. Er habe nicht gedacht, dass dies noch ein Problem sei. Er sei auf dem Weg in ein anderes Dorf von den Taliban angehalten, mitgenommen und letztlich eine Woche lang festgehalten worden. Er sei sich sicher, dass irgendjemand den Taliban von seiner Rückkehr berichtet habe. Diese hätten nämlich genau gewusst, wo sie ihn finden können. Die Entführung sei nicht zufällig, sondern eine geplante Aktion gewesen.
Auf Hinweis, dass er im Jahr 2000 Asyl bekommen habe, weil sein Leben in Afghanistan in Gefahr gewesen sei und dennoch 4 Jahre später dorthin zurückgekehrt, erklärte er zur Frage, wieso er dieses Risiko eingegangen sei, er habe unbedingt seine Mutter und seine beiden Neffen sehen wollen und angenommen, dass die Taliban tatsächlich nicht mehr im Land sind. Bei seiner Ausreise seien noch die Taliban an der Macht gewesen, im Jahr 2005 habe Afghanistan hingegen eine Regierung gehabt, die deren Regime gestürzt habe und es seien im ganzen Land internationale Truppen gewesen. Aus diesem Grund habe er sich für diese Reise entschieden. Seiner Ansicht nach wären die Taliban niemals so mächtig geworden, wenn die eigene Bevölkerung sie nicht unterstützen würde. Seine eigenen Dorfbewohner hätten ihn an die Taliban verraten.
Zu seiner Freilassung berichtete er, er sei bei seiner Ergreifung von Personen durchsucht worden, die Diebe gewesen seien und für die Taliban gearbeitet hätten. Einer dieser Männer habe bei ihm 8.000 EUR gefunden, das Geld an sich genommen und gemeint, dass er den Taliban darüber nichts sagen soll; dann könnte dieser dafür sorgen, dass er freikommt. Bei der Übergabe an die Taliban habe er tatsächlich nichts über das Geld gesagt. Er sei jeden Tag an einem anderen Ort festgehalten und letztlich mit der Hilfe dieses Diebes nach einer Woche freigelassen worden. Der Mann, der das Geld an sich genommen habe, sei eine Art von Kommandant dieser Gruppe gewesen, die für die Taliban gearbeitet habe. Dieser Mann habe gemeint, dass er das Geld weder den Taliban, noch ihm geben möchte und ihn töten werde, falls er den Taliban etwas darüber sagt. Schließlich habe ihm die Person versichert, für seine Freilassung zu sorgen, nachdem ihn die Taliban einvernommen und einige Tage festgehalten hätten.
Auf Nachfrage, ob er ohne eine Lösegeldzahlung von den Taliban wieder freigelassen worden sei, führte er aus, es seien neben ihm auch zwei weitere Autos von dieser Gruppe angehalten und allen Fahrgästen sei das Geld abgenommen worden. Er sei aber die einzige Person gewesen, die sie mitgenommen hätten. Da er den Taliban nichts über die 8.000 EUR gesagt habe, sei er wieder freigelassen worden. Er wisse nicht, welche Rolle der Dieb dabei gespielt hat. Er sei von den Taliban immer wieder nach Geld gefragt worden, welches er bei sich habe und habe darauf geantwortet, dass er bis auf einige Kaldar kein Geld bei sich gehabt habe.
Er sei am sechsten Tag seiner Anhaltung zum Kommandanten der Diebe gegangen und habe ihn nach seiner weiteren Vorgehensweise gefragt. Dieser habe daraufhin ein sehr langes Telefongespräch geführt und dabei unter anderem gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht jene Person sei, die sie gesucht hätten. Er sei dann am 6. Tag freigelassen worden.
Auf die Frage, was er über die Fluchtgründe seines Neffen wisse, berichtete er, er habe bei seiner Rückkehr im Jahr 2005 selbst gesehen, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan nicht gebessert hätte. Es sei bereits damals die Rede davon gewesen, ob der Beschwerdeführer nicht ins Ausland fliehen sollte. Er sei aber gegen dessen Flucht aus Afghanistan gewesen, weil ihm die Gefahren des Fluchtweges bekannt gewesen wären. Er habe große Angst um dessen Leben gehabt.
Nach seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2005 dürfte sich die Situation für den Beschwerdeführer verschlechtert haben, weil dessen (anderer) Onkel sich dazu entschlossen hat, ihn nach Europa zu schicken. Er habe aber keine Informationen über dessen Flucht gehabt und in einer Zeitung einen Bericht über den Beschwerdeführer gelesen bzw. erfahren, dass der Beschwerdeführer in Österreich sei. Mit dessen Onkel mütterlicherseits habe er keinen Kontakt gehabt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensgemeinschaft an.
1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat von Privatpersonen bedroht oder verfolgt wurde bzw. dass ihm bei seiner Rückkehr eine solche Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Afghanistans droht. Ebenso haben sich keine Hinweise dafür ergeben, dass er in seinem Heimatland einer ungesetzmäßigen Verfolgung von staatlichen Organen ausgesetzt gewesen war bzw. dass ihm derartiges im Falle seiner Rückkehr drohen würde.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Pro¬zent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Fest-stellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchen¬der vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundes¬wehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "Internatio¬nal Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.
(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Provinz Ghazni:
(siehe auch "Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar", Seite 8).
Die Provinz Ghazni bleibt eine der gewalttätigeren Gegenden des Landes. Im ersten Quartal des Jahres 2013 wurden 192 Vorfälle registriert. Damit haben sich die Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr um 100 Prozent erhöht. Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe.
(ANSO [Afghanistan NGO Safety Office]: Quarterly Data Report Q.1 2013, vom April 2013; New York Times: "Taliban Breach an International Base, Killing at Least" vom 28. August 2013).
Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle ausweiten. Ghazni ist ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Qaida. Es ist bekannt, dass hochrangige Taliban, al-Qaida und IMU Kommanders in der Provinz ope-rieren.
(BBC: "Afghanistan's Nuristan province at mercy of the Taliban" vom 20. März 2013; The Long War Journal: "Taliban launch suicide assault on ISAF PRT in Ghazni" vom 28. August 2013)
Die Taliban töten Zivilisten und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze.
(EASO: "Country of origin information report- Afghanistan Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans" vom 2. Dezember 2012)
Im Berichtzeitraum gab es Widerstand gegen die Infiltrierung durch die Taliban. Dies wird als Zeichen gesehen, dass die Bevölkerung die Taliban ablehnt.
(Congressional Research Service: "Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy" vom 23. Oktober 2013).
Die Angriffe auf Frauen nehmen zu: Anfang August wurde eine Senatorin, Roh Gul Khairzad, von bewaffneten Angreifern in den Hinterhalt geführt. Bei dem Angriff wurden ihre Tochter und ihr Fahrer getötet (Security Council Report, 29. August 2013). Mitte August 2013 wurde eine Parlamentariern, Fariba Ahmadi Kakar, im Bezirk Ghazni von den Taliban entführt und einen Monat später durch die Vermittlung von Dorfältesten und Geistlichen im Austausch gegen fünf Taliban freigelassen.
(United Nations Security Council Report: "September 2013 Monthly Forecast" vom 29. August 2013; BBC News "Afghan MP Fariba Ahmadi Kakar freed by the Taliban" vom 8. September 2013)
Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5. August 2013)
Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Schiiten:
Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten an-gewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erb-schafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.
(U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom 5. September 2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009)
Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Zum Schiitischen Aschura-Fest am 06.12.2011 fand eine der schwersten Anschlagsserien der letzten Jahre statt. In Kabul, Masar-e-Scharif und Kandahar starben bei Angriffen auf schiitische religiöse Stätten etwa 60 Menschen, ca. 200 wurden verletzt. Zur Urheberschaft bekannte sich eine radikalislamische Gruppe aus Pakistan. Eine Auswirkung auf das nicht ganz spannungsfreie, aber insgesamt doch verträgliche Zusammenleben der Ethnien und Religionen konnte dennoch nicht beobachtet werden. Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 11)
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, S. 5)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Ein afghanischer Polizist ist am Donnerstag wegen der tödlichen Schüsse auf die deutsche Fotografin Anja Niedringhaus in erster Instanz zum Tode verurteilt worden. Das Gericht in Kabul befand den Polizisten des Mordes und des Amtsmissbrauchs für schuldig, hieß es nach offiziellen Angaben. Die 48 Jahre alte Fotografin war Anfang April durch die Schüsse des Polizeioffiziers in der Unruheprovinz Chost getötet worden. Sie war in Afghanistan unterwegs, um über die Wahlen am 5. April zu berichten. Das Urteil werde noch durch eine weitere Instanz geprüft, sagte der stellvertretende Gouverneur der Provinz Khost. Der Verurteilte habe 15 Tage Zeit, Revision einzulegen.
(FAZ.net, Gericht verurteilt Mörder der Fotografin Niedringhaus zum Tode vom 24. Juli 2014, Zugriff 24. Juli 2014)
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars XXXX über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und der Kenntnis der Landessprachen Farsi und Dari. Er machte im gesamten Verfahren dazu gleichlautende Angaben, an deren Richtigkeit letztlich keine Zweifel entstanden sind. Nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten mangels identitätsbezeugender Dokumente jedoch nicht getroffen werden.
2.2. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerdeschrift behauptet hat, dass es in der Heimat jemals zu Gewalttätigkeiten, konkreten Drohungen oder gezielten Übergriffen gegen ihn selbst gekommen wäre. Vielmehr hat er im Verfahren ausdrücklich erklärt, dass er persönlich keine Probleme gehabt habe und es ihm gegenüber auch nie zu konkreten Drohungen gekommen sei. Auch in der mündlichen Verhandlung bestätigte er nochmals, dass er selbst nie bedroht worden sei. Er hat seine Flucht daher lediglich auf eine Befürchtung seines Onkels mütterlicherseits gestützt, wonach das Leben des Beschwerdeführers allein aufgrund der Verwandtschaft zu seinem Vater, einem Kommandanten der Organisation XXXX, in Gefahr sein könnte. Es handelt sich dabei jedoch lediglich um eine Vermutung, welche sich offenbar auf die Gefährdung seines Onkels väterlicherseits bezieht, welcher damals neben seinem Vater von Angehörigen der Taliban gesucht worden sei, die aber weder entsprechend begründet noch durch konkrete Erfahrungen oder Vorfälle untermauert wurde. Es haben sich im gesamten Verfahren auch keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte ergeben, welche diese Besorgnis, wonach das Leben des Beschwerdeführers in seiner Heimat in Gefahr sei, tatsächlich stützen würden.
Wie sich nämlich aus dem Akt seines Onkels väterlicherseits ergibt, wurde der Vater des Beschwerdeführers von den Taliban hauptsächlich aus Rache getötet, weil diese ihn verdächtigt hätten, zwei von ihren Leuten umgebracht zu haben. Weiters habe man seinen Vater verfolgt, weil dieser sich in auffälliger Weise am Kampf gegen die Paschtunen im Jahr 1990 beteiligt haben soll. Schließlich erklärte ein im Verfahren seines Onkels bestellter landeskundlicher Sachverständiger, dass die militärische Ausbildung seines Vaters für die Taliban ein zusätzliches "besonderes Gefährlichkeitsmoment" dargestellt habe. Obwohl der Sachverständige vor dem Hintergrund der damaligen Verhältnisse in Afghanistan nicht von der Gefahr einer "Sippenhaftung" im Sinne einer allgegenwärtigen Gefahr ausgegangen ist, hat er dennoch eine Verfolgung von jungen und wehrfähigen Familienmitgliedern, und damit auch seines Onkels väterlicherseits, wegen der Tat eines Angehörigen vor dem Hintergrund vergleichbarer Fälle nicht ausgeschlossen.
Wie sich aber aus dem Akt des Onkels weiters ergibt, hätten die Taliban damals vermutet, dass auch der Bruder seines Vaters ein Mitglied bzw. Soldat der XXXX sei und ebenso Handlungen gegen die Taliban begangen habe. Diese Vermutung gründete auf einem gemeinsamen Foto mit dem Vater des Beschwerdeführers, welches einen Stempel der XXXX getragen habe. Aus diesem Grund sei auch der Onkel des Beschwerdeführers damals in das Blickfeld der Taliban geraten und es sei intensiv nach ihm gesucht worden. Neben einer Befragung der Dorfbewohner mit einem Foto seines Onkels, hätten die Extremisten auch mehrmals in dessen Elternhaus, im Haus der Großeltern des Beschwerdeführers, wo er nach dem Tod seiner Eltern aufgewachsen sei, nach dem Aufenthaltsort seines Onkels gefragt. Schließlich wurde im Akt des Onkels ausgeführt, dass dessen Vater, der Großvater des Beschwerdeführers, damals mit 65 Jahren bereits zu alt, und der jüngere Bruder seines Onkels mit 12 Jahren noch zu jung gewesen sei, um Opfer eines Racheaktes der Taliban zu werden.
Im konkreten Fall konnte eine unmittelbare Gefährdung des Beschwerdeführers letztlich nicht festgestellt werden, weil er im Gegensatz zu seinem Vater und seinem Onkel offenbar keines Naheverhältnisses zur XXXX-Partei bzw. feindschaftlicher Handlungen gegenüber den Taliban verdächtigt und in seiner Heimatgegend auch nicht intensiv gesucht worden sei. Derartiges hat er im Verfahren nämlich nie behauptet. Ebenso hat er auch nicht vorgebracht, dass er eine militärische Ausbildung erhalten hätte, welche für die Taliban ein "besonderes Gefährlichkeitsmoment" darstellen würde. In gleicher Weise konnte auch eine Gefährdung aufgrund seiner Verwandtschaft wegen des langen Zeitraums zwischen der Tötung seines Vaters und seiner Ausreise nicht festgestellt werden. Wie sich nämlich aus dem Verfahren seines Onkels ergibt, hat dieser bereits im November bzw. Dezember 1998 sein Heimatdorf, und der Beschwerdeführer seine Heimat erst ungefähr im Juli 2011 verlassen.
Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat gegenwärtig noch mit Racheakten wegen der Ereignisse im Jahr 1998 zu rechnen hat. Auch zu den von ihm für eine aktuelle Gefährdung sprechenden Ortsabwesenheiten seines Bruders und eines weiteren Onkels hat er letztlich vorgebracht, dass er eigentlich gar nicht wisse, was mit seinen beiden Verwandten tatsächlich geschehen ist ("...ich weiß nicht, ob er selbst wohin gegangen ist oder ob ihn
die Taliban mitgenommen haben. ... Ich weiß nicht, ob er Drohungen
bekommen hat, ob er weggelaufen ist oder ob ihn die Taliban mitgenommen haben. Meine Eltern sind bereits verstorben. Nach ihrem Tod ist mein Bruder geflüchtet."). Schließlich hat sein Onkel väterlicherseits bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme während der mündlichen Verhandlung erklärt, dass eine Ausreise des Beschwerdeführers bereits im Jahr 2005 im Raum gestanden sei, der Verwandte aber wegen des gefährlichen Reiseweges davon abgeraten habe. Da der Beschwerdeführer danach erst Mitte 2011 tatsächlich ausgereist ist, ist nicht anzunehmen, dass seine Verwandten der nunmehr vorgebrachten Gefährdung jene Bedeutung beigemessen haben, welche der Beschwerdeführer aktuell im Verfahren glaubhaft zu machen versucht.
Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer daher keine konkrete Verfolgung oder sonstige Umstände vorgebracht, welche bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine tatsächliche Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit darstellen könnten. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine reale Gefahr einer aktuellen oder drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers erkannt werden.
3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben (vgl. oben Punkt II.2.2.).
Wie der Beschwerdeführer nämlich im Verlauf des Verfahrens gleichbleibend und glaubhaft vorgebracht hat, war er in seiner Heimat nie Gewalttätigkeiten, konkreten Drohungen oder Übergriffen ausgesetzt. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er wegen der Zugehörigkeit zur Familie seines Vaters und der Ereignisse im Jahr 1998 in seiner Heimat tatsächlich gefährdet wäre.
Wie bereits ausgeführt wurde, muss für die Gewährung von Asyl eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten; es genügt nicht, dass sie bloß nicht ausgeschlossen werden kann (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dass eine solche maßgebliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, hat sich aber weder aus dem Verfahren noch aus den Ausführungen in der Beschwerde schlüssig ergeben.
3.2.3. Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesondere landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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