W114 1422959-1•BVwG W114 1422959-1
W114 1422959-1Tribunal administratif fédéral21 oct. 2014
Verfahrenseinstellung
W114 1422959-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am
XXXX, StA: AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom
XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren betreffend XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, wird gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 iVm. §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
Die Revision gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 2. Satz iVm. § 31 Abs. 3 VwGVG sind Beschlüsse zu begründen.
2. Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1 leg. cit.) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
3. Laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 08.10.2014 ist der Beschwerdeführer in seiner letzten bekannten Adresse, XXXX, gemeldet. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2014 wurde in der Beschwerdeangelegenheit entschieden (W114 1422959-1/5E). Das Erkenntnis konnte an den Beschwerdeführer jedoch nicht zugestellt werden, da der Beschwerdeführer an seiner gemeldeten Adresse nach Auskunft vom 17.10.2014 von Frau XXXX nicht mehr wohnhaft bzw. aufhältig ist. Die Abmeldung durch die XXXX ist nicht ordnungsgemäß erfolgt. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist auch der XXXX nicht bekannt. Aus dem Speicherauszug des Betreuungsinformationssystems der Grundversorgung (GVS) vom 17.10.2014 ist zudem ersichtlich, dass der Beschwerdeführer keine Leistungen mehr bezieht.
Der Beschwerdeführer hat unter Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 seinen aktuellen Aufenthaltsort nicht bekanntgegeben. Auch durch Heranziehung der oben angeführten Quellen konnte der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden und ist somit durch das Bundesverwaltungsgericht nicht leicht feststellbar. Der Beschwerdeführer bzw. Asylwerber hat sich folglich dem Asylverfahren entzogen.
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist im vorliegenden Fall die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich. Dies ist wegen seiner Abwesenheit nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 einzustellen ist.
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