BVwG I401 1400762-1

I401 1400762-1Tribunal administratif fédéral21 oct. 2014

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Privatleben, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>wirtschaftliche Gründe

Texte intégral

BVwG I401 1400762-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I401.1400762.1.00

Spruch

I401 1400762-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über den Antrag der XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit: Nigeria, vertreten durch Mag. Nikolaus RAST, Rechtsanwalt, Schottengasse 10/IV, 1010 Wien, vom 18.09.2007 auf Gewährung internationalen Schutzes gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes wird bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.

II. Der Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes wird bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiären Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.

III. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F. in Verbindung mit § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz wird festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem Bundesgebiet nach Nigeria auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Devolutionsantrag:

1.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (in den Fassungen BGBl. I Nr. 4/2008 und BGBl. I Nr. 122/2009) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes (in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013) sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

1.2. Bei der "Erstbefragung nach [dem] AsylG 2005" durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 18.09.2007 stellte Frau XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit: Nigeria (im Folgenden: Antragstellerin), einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.

Das Bundesasylamt hat binnen sechs Monaten nach Antragstellung, somit bis 18.03.2008, keinen diesen Antrag erledigenden Bescheid erlassen.

Daher hat die Antragstellerin mit dem am 31.07.2008 (per Fax) übermittelten Anbringen zu Recht die Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz (im Folgenden: Bundesasylamt), geltend gemacht und ist damit, weil ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes an der Verzögerung vorliegt, die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 auf den Asylgerichtshof bzw. nunmehr das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

2. Verfahrensgang:

2.1. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 18.09.2007 gab die Antragstellerin an, sie sei am XXXX geboren, ledig und nigerianische Staatsangehörige. Sie sei evangelischen Glaubens und gehöre der Volksgruppe der Ibo an. Im Herkunftsstaat würden ihre Eltern, ihr Bruder und ihre Schwester leben. Sie sei am 29.12. oder 30.12.2002 mit einem Flugzeug von Lagos mit einer Zwischenlandung in Frankfurt nach Graz geflogen. Sie habe Nigeria verlassen, um in Österreich zu studieren. Seit Ende 2002 lebe sie durchgehend in Österreich. Sie verfüge derzeit über eine gültige Aufenthaltsbewilligung für Studenten. Sie habe bereits seit 2003 mit XXXX (in der Folge als Lebensgefährte bezeichnet, weil eine "standesamtliche" Ehe nach österreichischem Recht nicht geschlossen wurde), mit dem sie kirchlich verheiratet sei, eine fixe Lebensgemeinschaft. Sie habe mit ihm zwei in Österreich am 26.09.2003 geborene Zwillinge. Sie hätten schon subsidiären Schutz. Sie möchte mit ihnen in der Zukunft zusammenleben.

2.2. In der Einvernahme durch das Bundesasylamt vom 28.04.2008 brachte die Antragstellerin weiters vor, dass sie ihren Lebensgefährten in Österreich übers Internet kennen gelernt habe. Sie sei mit ihm kirchlich verheiratet und habe mit ihm mittlerweile drei Kinder. Ihr drittes Kind sei vor einem Monat zur Welt gekommen. In ihrer Heimat habe sie nicht wirklich große Probleme gehabt. Ihre Eltern seien nicht glücklich, weil sie hier jemanden aus einem anderen Land geheiratet habe. Andere Gründe könne sie nicht vorbringen, sie sei ja als Studentin hierher gekommen. Durch die Geburt der drei Kinder habe sie Probleme mit den für das Studium erforderlichen Prüfungen bekommen. Daher möchte sie ihren Status ändern. Auf mehrmaliges Nachfragen gab die Antragstellerin an, die Eltern hätten sie als Kind verstoßen, was ein sehr ernstes Problem für sie sei. Sie sei auch zuckerkrank.

Darüber hinaus wurde sie auch als Zeugin zum Verfahren ihres Lebensgefährten, insbesondere zu dessen Herkunftsstaat, einvernommen.

2.3. Mit Schriftsatz vom 31.07.2008 stellte die Antragstellerin (ihr Lebensgefährte sowie die durch ihn vertretenen Zwillinge) den Devolutionsantrag, der Asylgerichtshof möge über ihren Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes im Rahmen des Familienverfahrens entscheiden.

2.4. In dem Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters vom 19.05.2011 wurde unter anderem ausgeführt, der Lebensgefährte der Antragstellerin sei seit mehr als 14 Jahren in Österreich aufhältig. Ihre drei Kinder seien im österreichischen Bundesgebiet geboren. Österreich stelle daher für sie die Heimat dar. Die Familie sei integriert und verfüge über hervorragende Sprachkenntnisse und einen großen Freundes- und Bekanntenkreis. Der Lebensgefährte gehe einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach, wodurch er die Lebensgrundlage der Familie sichere. Die Kinder hätten zu keinem anderen Land als Österreich eine Bindung und würden hier die Volksschule bzw. den Kindergarten besuchen sowie die deutsche Sprache perfekt beherrschen. Zum Herkunftsland der Eltern hätten sie überhaupt keinen Bezug und seien dort vollkommen sozial entwurzelt. Eine Ausweisung hätte für sie die gravierendsten Folgen, da sie aus ihrem vertrauten sozialen Umfeld gerissen würden und gezwungen wären, in einer Realität zu leben, die sie weder kennen noch verstehen.

2.5. Mit Schreiben vom 06.06.2014 nahm die rechtsfreundlich vertretene Antragstellerin (in einem mit ihrer Familie) "die Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des internationalen Schutzes und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten" zurück.

2.6. Mit Schriftsatz vom 02.09.2014 brachten die Antragstellerin, ihr Lebensgefährte sowie die durch ihn vertretenen (drei) Kinder im Wesentlichen vor, dass sie insbesondere auf Grund des langjährigen Aufenthalts in Österreich erfolgreich in die österreichische Gesellschaft integriert seien, hervorragende sprachliche und kulturelle Kenntnisse aufweisen und keinerlei Bezug zu ihrem Herkunftsland haben würden. Der gesamte Lebensmittelpunkt der Familie befinde sich in Österreich, viele ihrer Freunde seien Österreicher bzw. gebürtige Österreicher, wodurch sie auch mit dem österreichischen Kulturgut vertraut gemacht worden seien und sich mit dem Brauchtum identifizieren könnten. Die Kinder seien in Österreich geboren und der deutschen Sprache mächtig. Sie hätten keinen Bezug zum Heimatland der Eltern. Zusammenfassend sei es für die in Österreich hervorragend integrierten Kinder auch aus humanitären Gründen nicht zumutbar, in ein für sie völlig fremdes Land ausgewiesen zu werden, wie es auch unzumutbar sei, die Kinder und ihren Lebensgefährten aus der derzeitigen Integration und ihrem derzeitigen ordentlichen Leben und der beruflichen Integration in Österreich herauszureißen, damit sie sich in einem fremden Land neu integrieren.

Dem Schriftsatz beigeschlossen waren insbesondere eine Bestätigung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse über die Mitversicherung der Antragstellerin (und der Kinder) bei ihrem Lebensgefährten, ein (mit genügendem Erfolg erteiltes) Zeugnis über die Ergänzungsprüfung für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache gemäß § 73 in Verbindung mit § 63 UG 2002 vom 10.11.2006, eine Bestätigung über die Anmietung einer Wohnung in Graz durch sie und ihren Lebensgefährten vom 13.08.2014, die Geburtsurkunden ihrer Kinder sowie mehrere Empfehlungsschreiben vom August 2014.

2.7. Mit Schriftsatz vom 25.09.2014 wurden der Antragstellerin aktuelle Länderfeststellungen zu Nigeria übermittelt; hiezu hat sie keine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die am XXXX geborene Antragstellerin, eine Staatsangehörige Nigerias, führt den im Spruch genannten Namen. Sie reiste nach ihren Angaben am 29.12. oder 30.12.2002 auf Grund eines Studentenvisums legal nach Österreich ein. Sie ist seit 04.01.2003 nach kirchlichem Ritus mit dem in Österreich lebenden nigerianischen Staatsbürger

XXXX verheiratet und bei ihm als Lebensgefährtin bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse mitversichert.

2. Dieser Partnerschaft entstammen vier in Österreich geborene Kinder, nämlich die am 26.09.2003 geborenen Zwillinge XXXX und der am 27.03.2008 sowie der am 31.07.2010 geborene XXXX und XXXX. Die Familie wohnt gemeinsam in Graz.

3. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2014 wurde bezüglich der Kinder und den Lebensgefährten der Antragstellerin festgestellt, dass ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Nigeria gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

4. Die Antragstellerin beherrscht die deutsche Sprache auf dem Niveau B2 gemäß dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (CEFR).

5. Sie legte im Zuge des Verfahrens fünf sie betreffende Schreiben von Freunden und Bekannten vor; sämtliche Schreiben sind mit August 2014 datiert.

6. Die Antragstellerin ist strafrechtlich unbescholten; das Verfahren wegen des Verdachtes der falschen Beweisaussage (im Asylverfahren ihres Lebensgefährten) vor einer Verwaltungsbehörde wurde durch den Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Graz-Ost vom 10.09.2008 gemäß § 190 Z 2 StPO mit der Begründung eingestellt, dass kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht.

7. Die Antragstellerin verfügte (von 29.12. oder 30.12.2002 bis 04.02.2008) über Aufenthaltstitel für Studierende. Das (nicht abgeschlossene) Studium war auch der primäre Grund, warum sie Nigeria verließ. Als weitere Rechtfertigung für ihren Antrag machte sie die Fortsetzung des mit ihrem Lebensgefährten und ihren Kindern bestehenden Familienlebens geltend. Einen asylrelevanten Grund für die Ausreise aus Nigeria brachte sie nicht vor.

8. Feststellungen zu Nigeria:

Allgemeine Lage/Politische Situation

Nigeria ist eine föderale Republik, welche sich in 36 Teilstaaten und das Federal Capital Territory (FTC, Abuja) im geographischen Zentrum des Landes gliedert. Der Präsident der Republik wird für vier Jahre gewählt, er ist auch Oberbefehlshaber der Armee. Der Staatspräsident führt den Vorsitz der von ihm ernannten Bundesregierung (Federal Executive Council). Jeder der 36 Bundesstaaten verfügt über eine Regierung unter Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs mit vierjähriger Amtszeit sowie über ein Landesparlament. Der legislative Apparat ist die National Assembly, welche den 109-sitzigen Senat und das Repräsentantenhaus mit 360 Sitzen umfasst. Beide werden jeweils für eine Legislaturperiode von vier Jahren durch Direktwahlen bestimmt. Sieger der Präsidentschaftswahlen vom 16.04.2011 wurde der Kandidat der People's Democratic Party (PDP) und bisherige Amtsinhaber Goodluck Jonathan mit 58,8 Prozent der Stimmen.

Im Bundesparlament sind seit den Wahlen vom April 2011 neun Parteien vertreten. Die PDP verfügt in beiden Häusern über die absolute Mehrheit. Wichtigste Oppositionsparteien sind der ACN, der CPC und die ANPP. Fünf weitere Parteien sind aufgrund des Mehrheitswahlsystems nur mit wenigen Abgeordneten vertreten.

Parteien in Nigeria sind vor allem Wahlplattformen für Politiker (laut Verfassung können nur Parteienvertreter bei Wahlen antreten, Unabhängige sind nicht zugelassen); eine Ausrichtung an bestimmten Interessenvertretungen oder gar Weltanschauungen gibt es bei den großen Parteien nicht, eine Orientierung an ethnischen Gruppen ist ausdrücklich verboten. Nach den national und international kritisierten Wahlen von 2007 waren im Vorfeld der Wahlen 2011 verschiedene Wahlrechtsreformen durchgeführt worden. Außerdem wurde mit Professor Attahiru Jega ein respektierter neuer Vorsitzender der Nationalen Wahlkommission eingesetzt, der u. a. eine Neuregistrierung aller Wähler und mehr Transparenz im Wahlprozess - auch durch Beteiligung von Wahlbeobachtern - durchsetzte. Die Wahlen vom April 2011 wurden sowohl in Nigeria als auch von internationalen Wahlbeobachtern trotz festgestellter Mängel als "die besten Wahlen seit 1999" bezeichnet. Seit Jahren gibt es eine Verfassungsreformdebatte, in Gang gehalten vor allem durch Schwächen des Grundgesetzes in der Praxis wie auch durch Kritik an den starken zentralistischen Elementen. Andererseits bedürfen viele Bundesgesetze erst der Übernahme in das Recht der Bundesstaaten, was Reformen erschwert. Eine besondere Rolle spielt die Diskussion um die Verteilung der Öleinnahmen (sie bilden den Großteil der Staatseinnahmen); diese Gelder fließen zunächst der Föderation zu und werden dann nach einem festen Schlüssel auf Bund und Bundesstaaten verteilt. Ebenso wichtig im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Frage, wie gewährleistet werden kann, dass die verschiedenen Volksgruppen an der Macht in der Bundesregierung beteiligt werden können. Bisher ist das Projekt einer Verfassungsreform nicht vorangekommen. 2010 gelang zumindest erstmals seit 1999 eine Verfassungsänderung im Rahmen der Wahlreform.

Die ersten Monate im Amt gelang es Präsident Jonathan, die angespannte Situation im Nigerdelta etwas zu beruhigen. Darüber hinaus engagierte er sich dafür, die Wirtschaft anzukurbeln, in dem er u.a. den Kontakt mit den Regierungen der wirtschaftlich starken Länder Europas intensivierte. Trotz des Engagements der Regierung Jonathans stellten die Konflikte mit der islamischen Bewegung "Boko Haram" sowie die Proteste gegen die Abschaffung der staatlichen Benzinpreissubventionen das Land vor eine innere Zerreißprobe. So übten die Anhänger der "Boko Haram" seit Juni 2011 vermehrt terroristische Anschläge in Nigeria aus, die bereits mehrere hundert Tote und Verletzte verursachten. Zudem protestierte die Bevölkerung massiv gegen die Abschaffung der Benzinpreissubventionen und legte durch Streiks in vielen Städten das Wirtschaftsleben des Landes lahm.

(Quellen: Auswärtiges Amt, Nigeria - Innenpolitik, Oktober 2013, http://www.

auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, [Zugriff: 19.03.2014]; Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Nigeria - Geschichte und Staat, Oktober 2013 http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, [Zugriff:

19.03. 2014]; BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17.01.2014

http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff: 19.03.2014]; Konrad Adenauer Stiftung, 06.2014, "Die Regierbarkeit des Vielvölkerstaates Nigeria", http://www.kas.de/wf/doc/kas_38098-544-1-30.pdf?140618120211, Zugriff: 01.08.2014]).

Sicherheitslage

In Nigeria gibt es drei Gebiete mit Unsicherheit und Spannungen:

Den Nordosten, wo die islamistische Gruppe Boko Haram aktiv ist; den Middle Belt, vor allem den Bundesstaat Plateau und das Nigerdelta. Während Spannungen und Gewalt im Nordosten und im Middle Belt in den vergangenen Jahren zugenommen haben, gingen sie im Nigerdelta seit 2009 zurück. Laut dem US-Außenministerium (USDOS) verübt die Boko Haram Gewalttaten, um die nigerianische Regierung zu stürzen und landesweit, jedoch insbesondere im Norden Nigerias, ihre eigenen religiösen und politischen Vorstellungen durchzusetzen. Der Begriff "Boko Haram" bedeute in der Hausa-Sprache "westliche Bildung ist verboten". Die Gruppe ist auch unter den Namen "Jama'atu Ahlis Sunna Lidda'awati Wal-Jihad" oder "Menschen, die sich der Verbreitung der Lehren des Propheten und des Dschihads verpflichtet fühlen" bekannt. Die Boko Haram ist laut der US Commission on International Religious Freedom (USCIRF) eine militante Gruppe, die eine extreme und gewaltsame Interpretation des Islam befürwortet. Die Boko Haram nutzt Spannungen zwischen Muslimen und Christen, um Nigeria zu destabilisieren. Die Gruppe rechtfertigt ihre Angriffe auf Kirchen unter anderem mit von der Regierung getroffenen Maßnahmen gegen Muslime. Im Jänner 2012 entstand laut Angaben der Jamestown Foundation eine abweichende Fraktion unter dem Namen "Jama'atu Ansaril Muslimina fi Biladis Sudan" (Führung zum Schutz der Muslime in Schwarzafrika) oder "Ansaru", die Shekaus Führungsrolle zurückweist. Die neue Bewegung koordiniert ihre Aktivitäten offensichtlich mit der "al-Qaida im islamischen Maghreb" (AQIM) und der "Bewegung für Einheit und Dschihad in Westafrika" (MUJWA).

Das Auswärtige Amt warnt vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten angesichts von wiederholten Angriffen und Sprengstoffanschlägen militanter Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Kirchen und Moscheen. Infolge von Anschlägen Anfang August 2012 und im Januar 2013 in Okene wird auch vor Reisen in den Bundesstaat Kogi gewarnt. Es besteht derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt.

Das Auswärtige Amt rät dringend von Aufenthalten im Gebiet Suleja im Bundesstaat Niger ab. Hier wurde wie in Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe, Plateau und Bauchi vorübergehend ein Ausnahmezustand verhängt. Darüber hinaus können in Nigeria, meist kaum vorhersehbar, in allen Regionen lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile). Die Boko Haram konnte in den vergangenen drei Jahren die Kontrolle über Teile des Nordostens Nigerias sichern. Der Präsident hatte eingestanden, dass der Staat nicht mehr das gesamte Staatsgebiet kontrolliert. Die schwierige wirtschaftliche und soziale Lage in Nordnigeria ist auch ein wichtiger Grund für den radikal-islamischen Terrorismus in der Region, der die nigerianischen Sicherheitskräfte vor große Herausforderungen stellt. Die nigerianische Regierung geht entschlossen gegen die Terroristen vor und hat dabei in letzter Zeit auch einige Erfolge erzielt. Bei den Angriffen der Boko Haram und Gegenmaßnahmen der Sicherheitskräfte kamen seit 2009 mehr als 3.000 Menschen ums Leben, davon 900 alleine in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 (Quellen: Auswärtiges Amt, 28.03.2014, Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_73ABBA64B21991CD890534DAAADDF8D0/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/NigeriaSicherheit_node.html [Zugriff: 28.03.2014]; BFA Staatendokumentation:

Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014 http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff: 30.03.2014], Bundesministerium für europäische und auswärtige Angelegenheiten, 28.03.2014, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformationn/a-z-laender/nigeria-de.html, [Zugriff: 30.03.2014]; US Department of State, 20.05.2013, International Religious Freedom Report - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/247445/371030_de.html [Zugriff:

31.03. 2014]; United States Commission on International Religious Freedom, 30.04.2013, USCIRF's 2013 Annual Report on the State of International Religious Freedom Identifies World's Worst Violators, http://www.uscirf.gov/news-room/press-releases/uscirfs-2013-annual-report-the-state-international-religious-freedom [Zugriff: 31.03.2014]; Jamestown Foundation, 10.01.2013, Ansaru: A Profile of Nigeria's Newest Jihadist Movement; Terrorism Monitor Volume: 11 Issue: 1,

http://www.ecoi.net/local_link/237324/346342_en.html [Zugriff:

31.03. 2014]; Human Rights Watch, 21.01.2014, World Report 2014 - Nigeria http://www.ecoi.net/local_link /267713 /395047_de.html,[Zugriff: 31.03.2014]).

Die detaillierten Ausführungen zu den einzelnen Regionen (Nordnigeria, Region Middle Belt, Nigerdelta) werden im gegenständlichen Erkenntnis nicht angeführt.

Rechtsschutz/Justizwesen

Das nigerianische Rechtssystem ist von Rechtspluralismus geprägt. Dadurch ist es äußerst komplex. Zu den unterschiedliche Rechtsquellen gehören die Verfassung aus dem Jahr 1999, die Bundesgesetzgebung, die Gesetzgebung der 36 Bundesstaaten, das englische Recht, traditionelles Recht der unterschiedlichen ethnischen Gruppen und Gemeinden (v.a. in Standes- und Familienangelegenheiten), die Scharia in den zwölf nördlichen Bundesstaaten (betrifft nur Muslime). Scharia-Gerichte können auch Strafverfahren führen und etwa Körperstrafen aussprechen. Es gibt drei Bundesgerichte: den Supreme Court, den Court of Appeal und den Federal High Court. Zusätzlich gibt es in jedem Bundesstaat einen eigenen High Court, in manchen Bundesstaaten auch ein Scharia- oder traditionelles Berufungsgericht. Auf den unteren Ebenen finden sich Magistratsgerichte, Bezirksgerichte, Lokal-, Scharia- und traditionelle Gerichte. Für Militärangehörige gibt es eigene Militärgerichte. In der Realität ist die Justiz, trotz persönlich hoher Unabhängigkeit einzelner Richterinnen und Richter, relativ kompetenten und unabhängigen höheren Gerichten und wiederholter Urteile gegen Entscheidungen der Administration, der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie von einzelnen politischen Führungspersonen ausgesetzt. Die insgesamt zu geringe personelle und finanzielle Ausstattung behindert außerdem die Funktionsfähigkeit des Justizapparats. Das Justizministerium hat bezüglich der Ausbildung und der Länge der Dienstzeit der Richter auf Bundes- und Bundesstaatsebene strenge Richtlinien verfügt. Allerdings gibt es keine derartigen Vorschriften oder aber Überwachungsorgane für die Richter auf lokaler Ebene, was wiederum zu Korruption und Fehlverhalten führt. Das Recht auf ein zügiges Verfahren wird zwar von der Verfassung garantiert, ist jedoch kaum gewährleistet. Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht. Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte auf Grund von fehlenden Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich. Auch der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren Nichtregierungsorganisationen, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen. Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben. Da Scharia-Gerichte auch Strafverfahren führen, können Huddud-Strafen (Prügel, Peitsche, Amputation, Steinigung) ausgesprochen werden. Urteile von Scharia-Gerichten können auch im formalen Rechtssystem angefochten werden (etwa beim Supreme Court). Zuletzt erregten Ermittlungen und Anklagen wegen so genannter Huddud-Straftatbestände weit weniger öffentliche Aufmerksamkeit als noch in den ersten Jahren nach der Wiedereinführung des islamischen Strafrechts, da man mittlerweile davon ausgehen kann, dass entsprechende Verurteilungen im Rechtsmittelverfahren aufgehoben und korrigiert werden. Die Behörden haben von Scharia-Gerichten beschlossene Strafen oft nicht ausgeführt, da Berufungsverfahren lange dauern. In einigen Fällen bezahlten Verurteilte Strafen oder begaben sich in Haft, anstatt der Prügelstrafe zugeführt zu werden. Im Jahr 2012 gab es keine Berichte über Urteile nach Strafverfahren vor Scharia-Gerichten.

(Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand August 2013; Freedom House, 12.10.2012, Freedom of the Press 2012 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/507bcae2c.html, [Zugriff:

31.03. 2014]; United States Department of State, 19.04.2013, Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, [Zugriff:

31.03. 2014],

Sicherheitsbehörden

Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken Polizei. Die nigerianische Polizei (NPF) untersteht dem Generalinspektor der Polizei, der vom Präsidenten eingesetzt wird und für die Durchsetzung der Gesetze verantwortlich ist. Diesem unterstehen Assistenten zur Leitung der Polizeikräfte in jedem Bundesstaat. Bundesstaaten dürfen gemäß Verfassung über keine eigenen Sicherheitskräfte verfügen. In Notsituationen kann die Bundespolizei jedoch dem Gouverneur eines Staates unterstellt werden. Neben der Polizei werden im Inneren auch Militär, State Security Service (SSS) sowie paramilitärische Einheiten (die so genannten Rapid Response Squads) eingesetzt. Die Innere Sicherheit liegt also auch im Zuständigkeitsbereich des SSS das dem Präsidenten via nationalen Sicherheitsberater unterstellt ist. Dem SSS wird kein hoher Standard an Professionalität und Integrität ausgestellt. Da die Polizei oft nicht in der Lage war, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verließ sich die Regierung in vielen Fällen auf Unterstützung durch die Armee. Zum Beispiel entsandte der Präsident im Jahr 2012 als Reaktion auf die Angriffe der Boko Haram das Militär, die Joint Task Force und die Special Task Force in die Bundesstaaten Bauchi, Borno, Kano, Kaduna, Plateau und Yobe. Weil die lokale Polizei die ethnisch-religiöse Gewalt in Jos und Kaduna nicht unterbinden konnte, wurden auch dorthin derartige Einheiten entsendet. Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA wird im Vergleich zu anderen Behörden mit polizeilichen Befugnissen Professionalität konstatiert. Unter diese Behörde fällt die Zuständigkeit für Dekret 33.

Die NPF, das SSS und das Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch regelmäßig außerhalb ziviler Kontrolle. Die NPF und die Mobile Police (MOPOL) zeichnen sich durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, Willkür und geringen Diensteifer aus. Das Vertrauen in den Sicherheitsapparat ist durch immer wieder gemeldete Fälle von widerrechtlichen Tötungen, Folter und unmenschlicher Behandlung in Polizeihaft unterentwickelt. Der neue Generalinspektor der Polizei, Mohammed Abubakar, begründet die schlechte Performance und die Korruption bei der Polizei mit dem Mangel an politischer Unterstützung und Budget, schlechten Arbeitsbedingungen, fehlenden Anreizen und einer niedrigen Moral. Nur ein Teil des tatsächlich vorgesehenen Budgets erreicht tatsächlich die Polizeistationen. In verschiedenen Regionen des Landes haben sich bewaffnete Organisationen in Form von "ethnischen Vigilantegruppen" gebildet, z.B. der Odua People's Congress (OPC) im Südwesten oder die Bakassi Boys im Südosten. Bei diesen Gruppen kann man sich gegen Zahlung eines Schutzgeldes "Sicherheit" erkaufen. Die Behörden reagieren unterschiedlich auf die "Vigilantes": Im Bundesstaat Lagos ging die Polizei gegen den OPC vor, im Osten des Landes wurde die Existenz dieser Gruppen dagegen von einigen Gouverneuren begrüßt. Die Polizei arbeitet zum Teil mit ihnen zusammen. Generell scheint die Bedeutung der Vigilantes in Städten etwas abzunehmen, in einigen ländlichen Regionen haben sie aber weiterhin eine dominante Machtposition. In verschiedenen Bundesstaaten überwacht die Hisbah-Polizei die Einhaltung der religiösen Vorschriften. In Kano wird sie direkt durch den Bundesstaat betrieben, während sie in anderen Bundesstaaten ähnlich den nichtstaatlichen Bürgerwehren organisiert ist. Die Hisbah wurde vom Obersten Gericht zwar als verfassungswidrig bezeichnet, da polizeiliche Aufgaben ausschließlich in die Zuständigkeit des Bundes fallen, sie hat ihre Tätigkeit jedoch bisher nicht eingestellt, sondern wurde lediglich umorganisiert. Der Gouverneur von Kano State begründete dies damit, dass die Hisbah keine polizeilichen, sondern gesellschaftlich-moralische Aufgaben und Befugnisse wahrnehme. An sich sollte von der Hisbah keine unmittelbare Gefahr für die Bevölkerung ausgehen, da sie der regulären Polizei untergeordnet und in der Regel unbewaffnet ist. Allerdings kommt es immer wieder zu Kompetenzüberschreitungen sowie zur nicht zulässigen Anwendung islamischer Gesetze und Verhaltensregeln auf Nichtmuslime.

(Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand August 2013; United States Department of State, 19.04.2013, Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, [Zugriff:

31.03. 2014], BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014

http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff: 30.03.2014]).

Menschenrechte/Folter/unmenschliche Behandlung

Auch wenn die Verfassung Folter und unmenschliche Behandlung verbietet, wird Folter nicht kriminalisiert. Sicherheitsbeamte (Polizisten, Soldaten und Angehörige des SSS) foltern regelmäßig, schlagen und misshandeln Demonstranten, Verdächtige und Personen in Haft. Die Polizei versuchte mittels Misshandlungen auch Geld zu erpressen. Oft wurde Folter auch angewendet, um Geständnisse zu erpressen. Entgegen nationalen Gesetzen und dem Völkerrecht wurden unter Folter erzwungene Geständnisse vor Gericht als Beweismittel anerkannt. Die Polizei ist auch häufig in andere Menschenrechtsverletzungen, wie hunderte extralegale Tötungen und willkürliche Verhaftungen involviert. Die Joint Task Force (JTF) im Nigerdelta aber vor allem jene in den nördlichen Bundesstaaten wendete bei Razzien gegen militante Gruppen und Verdächtige exzessiv Gewalt an. Dies führte zu Todesopfern, Verletzten, Vergewaltigungen, Vertreibungen und anderen Vergehen. Im Rahmen des Feldzugs gegen Boko Haram haben die Sicherheitskräfte mit harter Hand agiert. Im Jahr 2012 haben Sicherheitskräfte hunderte der Mitgliedschaft bei Boko Haram Verdächtigte oder Bewohner von durch Offensiven betroffenen Gebieten getötet. Die Täter gehen meist straffrei. Die Polizeikräfte haben, glaubwürdigen Berichten zufolge, auch sexuelle Gewalt angewendet. Die Polizeiführung versucht in begrenztem Maße gegenzusteuern und veranstaltet zusammen mit Nichtregierungsorganisationen Menschenrechtskurse und Fortbildungsmaßnahmen. Die harsche Zurückweisung eines 2009 veröffentlichten Berichts von Amnesty International, der der Polizei ebenfalls Folter, extralegale Tötungen und Verschwindenlassen vorwarf, verdeutlichte jedoch einmal mehr, dass menschenrechtliche Fragen für die Polizeiführung keine besondere Priorität haben. Immerhin wurde im Juli eine E-Mail-Adresse eingerichtet, an welche Bürger Meldungen über Polizeigewalt und Misshandlungen richten können. Außerdem haben seit der Einführung von Menschenrechtsbeauftragten an den Polizeistationen diese mehr als 1.000 Fälle registriert, von welchen 500 behandelt worden waren.

Rund 42.000 nationale und internationale NGOs sind in Nigeria registriert; sie sind keinen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen. Sie beobachten die Menschenrechtslage, recherchieren zu Vorwürfen und veröffentlichen ihre Erkenntnisse. Regierungsvertreter reagieren vereinzelt auf Vorwürfe. Die Aufgabe der National Human Rights Commission (NHRC) ist die Beobachtung der Menschenrechtslage und der Schutz der Menschenrechte. Die NHRC verfügt über Niederlassungen in den sechs politischen Zonen des Landes. Sie veröffentlicht periodische Berichte über spezifische Menschenrechtsverletzungen (u.a. Folter oder Haftbedingungen). Aufgrund der schlechten Budgetierung sind die Aktivitäten der NHRC eingeschränkt. Seit 2011 ist die Kommission allerdings mit einem eigenen Gesetz legitimiert und ihre Unabhängigkeit gesetzlich festgeschrieben. Auch die Geldzuweisungen wurden geregelt. Das Gesetz sieht außerdem eine höhere Anerkennung für Ergebnisse und Beschlüsse der NHRC vor.

Die Situation im Hinblick auf die Menschenrechtslage hat sich seit Amtsantritt der Zivilregierung 1999 deutlich verbessert - Freilassung politischer Gefangener, Presse- und Meinungsfreiheit, über lange Zeit keine Vollstreckung der Todesstrafe, allerdings keine Abschaffung. Laut einem BBC-Bericht vom 25.06.2013 endete das Moratorium für die Todesstrafe im Jahr 2013, nachdem im Bundesstaat Edo vier zum Tode Verurteilte durch Erhängen exekutiert worden sind. Laut diesem Bericht habe Präsident Jonathan die Gouverneure der Bundesstaaten aufgerufen, im Hinblick auf die rund 1000 in Nigeria zum Tode verurteilten Häftlingen Vollstreckungsbefehle zu erteilen.

Auch wenn sich die Regierung ausdrücklich zum Schutz der Menschenrechte, die auch in der Verfassung als einklagbar verankert sind, bekennt, bleiben viele menschenrechtliche Probleme wie Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, die Scharia-Rechtspraxis, Entführungen und Geiselnahmen und insbesondere das Problem des Frauen- und Kinderhandels ungelöst. Daneben ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger vor Willkürhandlungen von Vertretern der Staatsmacht nicht verlässlich gesichert und es besteht weitgehende Straflosigkeit bei Verstößen durch Angehörige der Sicherheitskräfte sowie bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption auch im Sicherheitsapparat und der Justiz wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus. Nigeria unterzeichnete und ratifizierte zahlreiche spezifische Abkommen in Bezug auf Menschenrechte innerhalb des Rahmens der ECOWAS, der Afrikanischen Union, sowie der Vereinten Nationen; wobei die Inkorporierung ins innerstaatliche Recht unterschiedlich fortgeschritten ist.

(Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand August 2013; United States Department of State, 19.04.2013, Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, [Zugriff:

31.03. 2014], BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014

http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff: 30.03.2014]; Amnesty International, 24.05.2012, Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, http://www.ecoi.net/local_link/217517/339424_de.html, [Zugriff:

30.03. 2014]; vigil. Auswärtiges Amt, Nigeria - Innenpolitik, Stand Oktober 2013,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html#doc346504bodyText4 [Zugriff: 31.03.2014]; BBC News, 25.6.2013, Nigeria executes prisoners for first time since 2006, http://www.bbc.co.uk/news/world-africa-23041746, Zugriff:

31.03. 2014]).

Korruption

Das Gesetz sieht für Korruption Strafen vor. Allerdings setzt die Regierung dieses Gesetz nicht effektiv um und Beamte gehen bei korrupten Aktivitäten oft straffrei aus. Die massive, weitverbreitete und tiefgreifende Korruption betrifft alle Ebenen in den Behörden und bei den Sicherheitskräften. Die Korruption bleibt nach wie vor ein wichtiges Entwicklungshindernis Nigerias. In der Bekämpfung der Korruption sind seit dem Beginn der Vierten Republik im Jahre 1999 nur wenige Erfolge zu verzeichnen. Es gab die weitverbreitete Auffassung, dass Richter leicht zu bestechen seien und Prozessparteien sich daher nicht auf Gerichte verlassen sollten, um ein unparteiisches Urteil zu erhalten. Die Bürger mussten sich auf lange Verzögerungen einstellen und berichteten davon, dass Justizangestellte für eine Beschleunigung der Fälle oder genehme Urteile Schmiergeld forderten. Bei der Polizei grassiert die Korruption. Berichte über die Eintreibung von Geldern an Straßensperren nahmen ab, nachdem der Generalinspektor der Polizei die Schließung aller Polizeistraßensperren verlautbarte. Allerdings gibt es in einigen Regionen nach wie vor illegale Straßensperren. Der Generalinspektor hat auch versucht, die Police Monitoring Unit zu stärken, die zu Kontrolle von Polizisten eingerichtet worden war. Die Einheit bleibt jedoch ineffektiv und es kam zu keinen Verhaftungen. Zwar konnten Staatsbürger Korruptionsvorwürfe bei der NHRC (National Human Rights Commission) einbringen, doch wurde diese in keinem Fall aktiv.

Die Anti-Korruptions-Bemühungen der EFCC (Economic and Financial Crimes Commission) und der Independent Corrupt Practices and Other Related Offenses Commission (ICPC) sind größtenteils ineffektiv. Letztere hat ein breites Mandat bezüglich der Verfolgung aller Formen von Korruption, während erstere auf Finanzdelikte beschränkt ist. Trotz ihres breiten Mandats hat die ICPC seit ihrer Gründung im Jahr 2000 erst 60 Verurteilungen erreicht.

Die EFCC hat im Kampf gegen die Wirtschafts- und Drogenkriminalität einige Erfolge zu verzeichnen. Aufgrund der Bemühungen gegen die Korruption konnte Nigeria auf dem Korruptionsindex 2012 von Transparency International von 182 untersuchten Staaten auf Platz 143 avancieren. Im Vorfeld der Wahlen 2011 hat die EFCC zudem korrupte Politiker von den Wahlen ausschließen lassen. Allerdings gab der Vorsitzende der EFCC, Ibrahim Lamorde, im März 2012 bekannt, dass die Kommission selbst korrupt sei und einer "Reinigung" bedürfe. Unter Lamorde brachte die EFCC weitere prominente öffentlich Bedienstete vor Gericht. Nach einem im April 2012 veröffentlichten Bericht des Repräsentantenhauses über die Veruntreuung bzw. durch Korruption verlorene Summe von 6,8 Milliarden US-Dollar aus dem Fuel Subsidy Program hat die EFCC bereits im Juli 20 Untersuchungen eingeleitet und Ende 2012 in 50 Fällen Anklage erhoben. Bisher ist es noch zu keinen Verurteilungen gekommen. Auch gegen zahlreiche andere Prominente (u.a. ehemalige Minister und Gouverneure) ist es in anderen Fällen zu Anklagen gekommen bzw. wurden diese verhaftet. Im August 2012 begann das Code of Conduct Bureau (CCB) die persönliche Finanzsituation der 36 Gouverneure der Bundesstaaten und der aktiven Minister zu überprüfen.

(Quellen: Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit; Oktober 2013, Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, [Zugriff:

31.03. 2014]; United States Department of State, 19.04.2013, Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, [Zugriff:

31.03. 2014], BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17.01.2014 http://www.ecoi.net/file_upload/ 1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff: 31.03.2014]).

Wehrdienst

Es gibt keine allgemeine Wehrpflicht. Der freiwillige Eintritt in die Berufsarmee ist ab dem Zeitpunkt des Erreichens der Volljährigkeit (18 Jahre) für nigerianische Staatsbürger möglich. Ein paramilitärisch organisiertes einjähriges "Civil Service" ist für Universitätsabgänger möglich. Obwohl nicht verpflichtend, ist die Absolvierung jedoch Voraussetzung für die Erlangung der meisten Positionen im Öffentlichen Dienst.

(Quellen: Central Intelligence Agency, 11.03.2014, The World Factbook - Nigeria,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ni.html, [Zugriff: 31.03.2014]; BFA Staatendokumentation:

Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17.01.2014 http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff: 31.03.2014]).

Meinungs-, Presse-, und Versammlungsfreiheit

In der Verfassung und in den Gesetzen sind Meinungsfreiheit und Pressefreiheit festgeschrieben. Trotzdem hat die Regierung diese Rechte manchmal eingeschränkt. Sicherheitskräfte schlugen, verhafteten und belästigten Journalisten - etwa in Zusammenhang mit der Berichterstattung bei sensiblen Themen wie Korruption und Sicherheit. Es kommt auch zu Selbstzensur. Außerdem hat die islamistische Boko Haram Journalisten bedroht, angegriffen und getötet. Nigeria verfügt über eine große und lebendige Medienlandschaft. Zahlreiche private Zeitungen und zunehmend auch private Radioanstalten und Fernsehsender tragen wesentlich dazu bei, dass alle politischen Fragen des Landes offen und kritisch diskutiert werden können. Das Radio ist das wichtigste Medium in Nigeria. Qualität und Wirkungskreis von Presse und Medien werden allerdings durch schwierige Rahmenbedingungen beeinträchtigt. Zeitungen werden in vielen abgelegenen Gebieten nicht zeitnah vertrieben. Manche Zeitungen kämpfen um das wirtschaftliche Überleben. Viele Radiosender beschränken sich aus Kostengründen darauf, internationale oder regionale Popmusik zu spielen. Auf kontroverse Darstellungen zu Religionsthemen verzichten die Medien weitgehend mit Blick auf die erheblichen Sensibilitäten in der nigerianischen Gesellschaft. Trotz der schwierigen Rahmenbedingungen wird eine zunehmende Zahl von Radiolizenzen durch Privatsender beantragt und gewährt. Bestechung und Korruption bleiben in der Medienindustrie ein Problem. Eine Studie aus dem Jahr 2009 in Lagos hatte ergeben, dass 61 Prozent der 184 befragten Journalisten regelmäßig im Dienst "braune Umschläge" erhalten haben. Allerdings gaben 74 Prozent der Befragten an, dass derartige Geschenke nicht zu voreingenommener Berichterstattung führen würden. Dies könnte darin wurzeln, dass diese Form der Korruption derart verbreitet ist.

Verfassung und Gesetze erlauben Versammlungsfreiheit. Allerdings hat die Regierung diese Freiheit fallweise eingeschränkt, wenn Versammlungen verboten wurden, welche nach Ansicht der Regierung zu Unruhen hätten führen können. In Gebieten mit Gewaltausbrüchen entschieden Polizei und Sicherheitskräfte die Genehmigung von öffentlichen Versammlungen und Demonstrationen von Fall zu Fall. Bei der Auflösung von Demonstrationen wendeten Sicherheitskräfte übermäßige Gewalt an, welche auch zu Todesopfern und Verletzten führte. Die Verfassung und Gesetze gewährten die Vereinigungsfreiheit. Diese wurde generell auch durch die Regierung respektiert. Das Gleiche gilt auch für die Gründung von Parteien. Ende des Jahres 2012 waren bei der Independent National Electoral Commission (INEC) 56 Parteien registriert. Die politische Opposition kann sich grundsätzlich frei betätigen. Gelegentlich sind jedoch Eingriffe seitens der Staatsgewalt zu verzeichnen. Dies betrifft vor allem Gruppen mit sezessionistischen Zielen. So wurden am 5.11.2012 in Enugu mindestens hundert Personen verhaftet, nachdem sie an einem Marsch für die Unabhängigkeit Biafras teilgenommen hatten. Dabei hatte das Biafran Zionist Movement (BZM), eine Abspaltung der MASSOB, die Unabhängigkeit erklärt und die Flagge von Biafra gehisst. Bei den Inhaftierten handelte es sich hauptsächlich um junge Männer, aber auch um Veteranen des Biafra-Krieges. Sie wurden des Verrats angeklagt, später jedoch - nach dem Fallenlassen der Anklage - wieder auf freien Fuß gesetzt. Die MASSOB selbst reklamiert eine größere Selbständigkeit für den Südosten des Landes und verfolgt auch sezessionistische Ziele, weshalb Teilnehmer an MASSOB-Veranstaltungen immer wieder wegen landesverräterischer Aktivitäten vor ordentlichen Gerichten angeklagt werden. Laut Medienberichten wurden viele Angeklagte vorzeitig gegen Zahlung einer Kaution bzw. einer Ehrenerklärung freigelassen, in anderen Fällen endeten Verfahren mit Freispruch.

(Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand August 2013; Freedom House, 12.10.2012, Freedom of the Press 2012 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/507bcae2c.html, [Zugriff:

31.03. 2014], United States Department of State, 19.04.2013, Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, [Zugriff:

31.03. 2014]; BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17.01.2014

http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff: 31.03.2014]; BBC, 21.12.2012, The Biafrans who still dream of leaving Nigeria,

http://www.bbc.co.uk/news/world-africa-20801091#, [Zugriff:

31.03. 2014]; BBC, 06.11.2012, Biafra protests: Nigeria police in mass arrests, http://www.bbc.co.uk/news/world-africa-20209365, [Zugriff: 31.03.2014]).

Haftbedingungen

Die Häftlinge leiden unter massiver Überbelegung, Nahrungsmittelknappheit, inadäquater medizinischer Versorgung. Die meisten der 234 Haftanstalten des Landes sind 70 oder 80 Jahre alt und es mangelt dort an grundlegender Infrastruktur. Es kommt zu Bedrohungen, Erpressungen und Misshandlungen seitens des Gefängnispersonals. Manchmal werden Häftlinge beiderlei Geschlechts gemeinsam gehalten - vor allem im ländlichen Raum, wie auch Jugendliche oft gemeinsam mit Erwachsenen gehalten werden. Monitoring-Besuche durch die National Human Rights Commission (NHRC) finden statt. Die Kommission stellt auch einen jährlichen Bericht über die Haftanstalten zusammen. Auch das Justizministerium überprüft die Gefängnisse. Die Regierung gestattete externes Monitoring von Haftanstalten, allerdings gelang es dem nigerianischen Roten Kreuz nicht, regelmäßige Besuche durchzuführen. Die Regierung unternahm im Jahr 2012 keine Verbesserungen bei den Haftanstalten. Allerdings versuchten einzelne Gefängnisverwaltungen Geld von NGOs und religiösen Organisationen zu sammeln.

(Quellen: United States Department of State, 19.04.2013, Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, [Zugriff:

31.03. 2014]).

Todesstrafe

An der Todesstrafe hält Nigeria grundsätzlich fest. Im Jahr 2010 wurden 151 Todesurteile ausgesprochen. Die Todesstrafe gilt für Verbrechen wie Mord und bewaffneten Raub, sowie seit Juni 2012 für die Unterstützung von Terrorismus mit Todesopfern. Im September erklärte der High Court des Bundesstaates Lagos die Verhängung der Todesstrafe über vier Häftlinge und die veranschlagten Exekutionsmethoden (Hängen und Erschießen) für verfassungswidrig. Im Jahr 2011 sind 72 Menschen zum Tode verurteilt worden. Insgesamt gab es 982 Menschen in den Todeszellen, davon 16 Frauen.

Laut einem BBC-Bericht vom 25.06.2013 endete das Moratorium für die Todesstrafe im Jahr 2013, nachdem im Bundesstaat Edo vier zum Tode Verurteilte durch Erhängen exekutiert worden sind. Laut diesem Bericht habe Präsident Jonathan die Gouverneure der Bundesstaaten aufgerufen, im Hinblick auf die zum Tode verurteilten Häftlinge Vollstreckungsbefehle zu erteilen.

(Quellen: BBC News, 25.06.2013, Nigeria executes prisoners for first time since 2006, http://www.bbc.co.uk/news/world-africa-23041746, [Zugriff: 31.03.2014]; Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand August 2013; Amnesty International, 24.05.2012, Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, http://www.ecoi.net/local_link/217517/339424_de.html, [Zugriff:

31.03. 2014]; The Death Penalty Project, ohne Datierung, Nigeria, http://www.deathpenaltyproject.org/where-we-operate/africa/nigeria/, [Zugriff: 31.03.2014]; United Kingdom Home Office, Jänner 2013, Operational Guidance Note - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5108f3a72.html, [Zugriff: 31.03.2014]; BFA Staaten-dokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17.01.2014

http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff: 19.03.2014]).

Religionsfreiheit

Freie Religionswahl und Religionsausübung sind in Kap. IV, Art 38 der Verfassung verankert. Die Regierung achtete Religionsfreiheit in der Praxis (Einzelne Bundesstaatsregierungen, Einzelpersonen und Gruppen außerhalb der Regierung begingen diesbezüglich manchmal Gesetzesbruch. Diese von lokalen politischen Akteuren geschürte Gewalt bleibt straflos, weshalb sich die Umsetzung der verfassungsmäßig gesicherten Religionsfreiheit schwierig gestaltet. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass die Regierung die Lage hinsichtlich des Schutzes des Rechtes auf Religionsfreiheit verschlechtern oder verbessern würde. Insgesamt gelingt es der Regierung nicht, kommunale Gewalt einzudämmen, Vergehen zu untersuchen und Schuldige zu verurteilen. Insgesamt herrscht diesbezüglich ein Klima der Straffreiheit. Von derartiger Gewalt betroffen waren politische und ethnische Rivalen, Geschäfte, Wohnhäuser, Kirchen, Moscheen und ländliche Gemeinden

Die Verfassung verbietet Gebietskörperschaften ethnischen oder religiösen Gruppen Vorrechte einzuräumen, in der Praxis bevorzugen Bundesstaaten in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Es gibt Berichte über gesellschaftliche Vergehen oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Orientierung, des Glaubens oder aufgrund der Religionsausübung.

Vier Staaten mit erweitertem Scharia-Geltungsbereich (Zamfara, Niger, Kaduna, Kano) haben private Gruppen wie die Hisbah zur Rechtsdurchsetzung ermächtigt und gewähren dafür staatliche Zuschüsse. In bestimmten Fällen sind diese Gruppen ermächtigt, Verhaftungen vorzunehmen. Bislang beschränkt sich ihre Zuständigkeit in erster Linie auf Verkehrsdelikte und die Marktaufsicht. Auch wenn der erweiterte Scharia-Geltungsbereich auf Nicht-Muslime keine Anwendung findet, sind diese durch bestimmte durch den Moralkodex inspirierte Sitten (etwa Geschlechtertrennung in öffentlichen Schulen, Gesundheitseinrichtungen und Verkehrsmitteln) betroffen. Personen, die Angst vor der Scharia-Gerichtsbarkeit haben, haben auch das verfassungsmäßige Recht, dass ihre Fälle im formalen Rechtssystem behandelt werden. Personen, die Angst vor Hisbah-Gruppen (lokale Scharia-Gruppen in Nordnigeria) haben, können eine innerstaatliche Fluchtalternative in Gebieten in Anspruch nehmen, wo diese Gruppen nicht tätig sind oder keinen Einfluss haben. Jene Personen, die sich vor einer Verfolgung durch Boko Haram fürchten, sollten in der Lage sein, sich Schutz bei Behörden zu suchen oder eine innerstaatliche Fluchtalternative außerhalb Nordnigerias in Anspruch zu nehmen, wo Angriffe der Boko Haram weniger häufig vorkommen.

Spannungen zwischen Muslimen und Christen

Das Verhältnis zwischen den Anhängern der beiden Religionen, den Muslimen und den Christen, ist äußerst gespannt. Oft genügt ein geringer Anlass, um blutige Unruhen auszulösen. Ein auch nur annähernd in Verbindung gebrachter Vorfall im christlichen Süden gegen Muslime wird sofort Reaktionen im Norden hervorrufen, die immer wieder zum Tod von sogenannten Nichtgläubigen führen. Dies gehört mittlerweile zum politischen Alltagsgeschehen in Nigeria. Angriffe der extremistischen Boko Haram forderten das Leben von Christen und Muslimen. Gewalt, Spannungen und Feindseligkeiten zwischen Christen und Muslimen nahmen zu, vor allem im "Middle Belt". Seit 1999 liegt die offizielle Zahl bei mehr als 10.000 Toten aufgrund von religiösen Unruhen, tatsächlich dürfte die Zahl um ein Vielfaches höher sein. Von einem "Religionskrieg" oder von "Christenverfolgung" in Nigeria zu reden, wäre zwar nicht völlig falsch, griffe aber doch zu kurz. Die Probleme sind komplexer und bedürfen zu ihrer Lösung oder wenigstens doch Eindämmung einer differenzierteren Analyse als ein stereotypes religiöses Feindbild. Natürlich hat Boko Haram angekündigt, die Christen zu bekämpfen und tut dies auch in äußerst abstoßender und grausamer Weise. Gleichzeitig macht es sich aber auch viele moderate Moslems zu - überwiegend stillschweigenden - Feinden. Vielen Moslems ist es gleichgültig, was und woran die Christen glauben, solange sie sich bloß friedlich und tolerant verhalten. Umgekehrt gilt dasselbe. Die ethnischen Gegensätze sind zudem noch tiefer als die religiösen. Dies erkennt man u.a. an der Geringschätzung, die Moslems aus dem Norden gewöhnlich für ihre Glaubensbrüder aus dem Süden, die islamischen Yoruba, zu erkennen geben. Sie seien keine "echten" Moslems, dürfen oft nicht einmal als Vorbeter fungieren. Das trennende Element ist Ethnizität, nicht Religiosität. Auch eine vollständige Bekehrung aller Nigerianer zum Islam würde daran nichts ändern. Sie wären Moslems zweiter Klasse.

Kulte und Geheimgesellschaften

Der Begriff "Kult" ist in Nigeria sehr weitgreifend und kann für jede organisierte Gruppe von Menschen verwendet werden, um welche sich Geheimnisse ranken. Der Begriff umfasst auch eine religiöse Dimension, die generell auf die Verwendung von Juju abzielt. Die Spannweite reicht von den berühmten Ogboni über ethnische Vigilantengruppen bis zu Bruderschaften an Universitäten. Kulte und Geheimgesellschaften sind vor allem im Süden von Nigeria verbreitet, nur in geringem Maße im Norden. Die geheimen Bruderschaften operieren bis hinauf in die gesellschaftliche Elite des Landes und es wird in Nigeria weithin angenommen, dass Personen an der Macht geheime Netzwerke bilden, bei welchen der Missbrauch okkulter Kräfte zur Routine gehört. Geheimgesellschaften tragen ihren Namen nicht umsonst. Man weiß sehr wenig über sie. Daher ist eine Schätzung hinsichtlich der Anzahl der in Nigeria existierenden Geheimgesellschaften schwierig, es könnten Tausende sein. Einige dieser Gesellschaften stehen in Zusammenhang mit bestimmten Dörfern, einige mit ethnischen Gemeinschaften und/oder politischen Gruppierungen. Die Ogboni sehen sich selbst eher als Loge (in Anlehnung an die Logen der Freimaurer) oder als sozialen Club, dessen Mitglieder sich in verschiedenen geschäftlichen Belangen und Lebensbereichen wie Handel oder Hochzeiten gegenseitig unterstützen. Normalbürger kommen mit der Ogboni-Gesellschaft wahrscheinlich nur dann in Kontakt, wenn sie mit einem Mitglied der Gesellschaft in Konflikt geraten. Es gibt keine Kenntnis darüber, dass Mitglieder der Gesellschaft gewaltbereit sind - wie etwa von den an Universitäten angesiedelten Kultgruppen behauptet wird. Bruderschaften und Kulte sind kleine Gruppen, deren Wurzeln im tertiären Bildungsbereich liegen. Ursprünglich waren diese Bruderschaften Gruppen von Männern, die ähnliche Interessen verfolgten. Innerhalb der letzten paar Jahrzehnte haben sie sich aber in bewaffnete Gruppen gewandelt, die oftmals in kriminelle Aktivitäten verstrickt sind. Die jeweilige Bruderschaft selbst agiert direkt auf dem Campus, während die angeschlossenen Kulte abseits davon operieren. Die Aktivitäten sind meist lokal und auf die Umgebung der betroffenen Universität beschränkt.

Das "Secret Cult and Similar Activities Prohibition" Gesetz aus dem Jahr 2004 listet offiziell ca. 100 Kult-Gruppen auf, die verboten worden sind. Diese Kulte umfassen kriminelle Banden; spirituell und politisch motivierte Gruppen auf der Suche nach Macht und Kontrolle; sowie Banden, die Wasserwege, Durchfahrtswege oder Ölreserven kontrollieren. Personen, die sich vor einer Schlechtbehandlung/Misshandlung durch derartige Gruppierungen fürchten, können generell Schutz erhalten. Jene, für welche kein ausreichendes Maß an Schutz vorhanden ist, können generell eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen, um der befürchteten Misshandlung zu entgehen.

(Quellen: Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Oktober 2013, Nigeria - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, [Zugriff:

31.03. 2014]; United Kingdom Home Office, Jänner 2013, Operational Guidance Note - Nigeria,

http://www.refworld.org/docid/5108f3a72.html, [Zugriff: 31.03.2014]; United States Department of State, 30.07.2012, 2011 International Religious Freedom Report - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/223380/344998_de.html, [Zugriff:

31.03. 2014]; BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014,

http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff: 31.03.2014]; CIA - Central Intelligence Agency, 12.04.2013, The World Factbook - Nigeria, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ni.html, [Zugriff: 29.03.2014]; Konrad Adenauer Stiftung, 04.2012, Nigeria ein Jahr nach der Wahl - Die Konflikte nehmen zu, http://www.kas.de/wf/doc/kas_30778-1522-1-30.pdf?120420114559, [Zugriff: 28.03.2014]; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, 07.06.2011, Nigeria:

Traditionelle Religion, Okkultismus, Hexerei und Geheimgesellschaften,

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1308311441_accord-bericht-nigeria-traditionelle-religion-okkultismus-geheimges-20110617.pdf, [Zugriff: 31.03.2014]; United Kingdom Home Office Jänner 2013, Operational Guidance Note - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/ 5108f3a72.html, [Zugriff: 31.03.2014]).

Ethnische Minderheiten

In Nigeria gibt es mehr als 250 ethnische Gruppen. Die zahlenmäßig größten und politisch einflussreichsten sind: Hausa und Fulani 29 - 32% (zwei überwiegend muslimische Ethnien), Yoruba 21 %, Igbo (Ibo) 18 %, Ijaw 10 %, Kanuri 4 %, Ibibio 3,5 %, Tiv 2,5 %.

Das Gesetz verbietet ethnische Diskriminierung durch die Regierung. Um die nationale Einheit und die Loyalität zu fördern, gestattet das Gesetz, dass die Zusammensetzung von Bundes-, Bundesstaats- und Lokalregierungen und deren Behörden sowie die jeweilige Regierungsarbeit die Diversität der ethnischen Zusammensetzung berücksichtigt. Es wird versucht, gerade auf Bundesebene eine Balance zwischen den unterschiedlichen Regionen und Ethnien zu finden. Allerdings stößt dieser Versuch aufgrund der mehr als 250 ethnischen Gruppen im Land auf seine Grenzen. Folglich gibt es weiterhin Berichte über die Marginalisierung von Angehörigen bestimmter Gruppen, im Speziellen jener der südlichen Ethnien und der Igbo. Angehörige aller ethnischen Gruppen praktizieren Diskriminierung, vor allem hinsichtlich der Anstellung im privaten Sektor und bezüglich der Trennung in urbanen Gebieten. Zwischen einigen Gruppen existieren historisch verwurzelte Spannungen. Zwar haben alle Staatsbürger prinzipiell das Recht in jedem Teil des Landes zu leben, doch diskriminieren Bundes- und Bundesstaatsgesetze jene ethnischen Gruppen, die an ihrem Wohnsitz nicht eigentlich indigen sind. Ein Problem bei den dadurch hervorgerufenen Konflikten ist, dass das Wort "indigen" in der Verfassung nicht genau definiert ist. Manchmal werden Einzelpersonen derart auch dazu veranlasst, in die ursprüngliche Heimat ihrer Ethnie zurückzukehren, obwohl sie dorthin keine persönlichen Verbindungen mehr haben. Manchmal werden derartige Rückkehrbewegungen durch Drohungen seitens Bundesstaats- und Lokalregierungen ausgelöst, durch Diskriminierung am Arbeitsmarkt oder durch die Zerstörung von Häusern. Jene, die trotzdem am Wohnort verbleiben, sind manchmal weiterer Diskriminierung ausgesetzt (Verweigerung von Stipendien, Ausschluss einer Anstellung beim öffentlichen Dienst). Dies betrifft beispielsweise die Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau. Religiöse Streitigkeiten spiegeln oft ethnische und ökonomische Streitigkeiten wider. Zum Beispiel sind viele Fulani im Middle Belt Pastoralisten, während die Hausa und Igbo und andere ethnische Gruppen dort eher in der Landwirtschaft tätig sind oder städtische Gebiete besiedeln. Folglich korrelieren oftmals ethnische, regionale, ökonomische und landbezogene Konflikte mit religiösen. Auch das Auftreten kommunaler Gewalt zwischen ethnische Gruppen im Middle Belt verläuft parallel entlang religiöser Grenzen. Die Gewalt verursachte zahlreiche Todesfälle, Verletzungen, die Vertreibung tausender Menschen und weitgehende Zerstörung von Eigentum. Oft wird derartige ethno-religiöse Gewalt durch Konflikte zwischen Landwirten und Viehzüchtern ausgelöst. Die meisten derartigen Gewaltausbrüche wurden in Jos und seiner Umgebung registriert. Konflikte über Landnutzungsrechte gibt es auch zwischen den Tiv, Kwalla, Jukun, Fulani und Azara in den Bundesstaaten Nasarawa, Benue und Taraba.

(Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, August 2013, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria; Freedom House, 31.08.2012, Freedom in the World 2012 - Nigeria, http://www.unhcr.org/refworld/docid/504494e1c.html, [Zugriff:

31.03. 2014], United States Department of State, 19.04.2013, Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/ 368550_de.html, [Zugriff:

31.03. 2014], Central Intelligence Agency, 11.03.2014, The World Factbook - Nigeria,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ni.html, [Zugriff: 31.03.2014]).

Frauen/Kinder

Nigerianische Frauen sehen sich gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt, auch wenn ihre Bildungsmöglichkeiten sich verbessert haben und Frauen mittlerweile einige Schlüsselpositionen in der Regierung besetzen. Männer stellen noch immer 90 Prozent der Volksvertreter und der höheren Positionen in Ministerien und der Nationalversammlung. NGOs kritisieren vor allem den Zugang zu Arbeitsplätzen im Privatsektor, die Beförderungspraxis und die Ungleichheit bei Gehältern. Im formellen Sektor sind Frauen unterrepräsentiert, jedoch spielen sie in der informellen Wirtschaft eine bedeutende Rolle (Landwirtschaft, Nahrungsmittel, Märkte, Handel). Vergewaltigung ist ein Kriminaldelikt für das Strafen zwischen zehn Jahren und lebenslänglicher Haft, sowie von 200.000 Naira Buße vorgesehen sind. Vergewaltigung in der Ehe wird im Gesetz als separater Tatbestand angeführt. Sozialer Druck und Stigmatisierung reduzieren die Zahl der tatsächlich zur Anzeige gebrachten Fälle. Vor allem an Universitäten kommen Vergewaltigungen häufig vor. Gegen geschlechtsspezifische Gewalt gibt es keine Gesetze auf nationaler Ebene. Das Strafgesetz erlaubt physische Gewalt in der Ehe, solange keine schweren Verletzungen entstehen. Nur in den Bundesstaaten Ebonyi, Jigawa, Cross River und Lagos gibt es Gesetze gegen häusliche Gewalt. Letztere ist weit verbreitet und wird sozial akzeptiert. Die Polizei schreitet bei häuslichen Disputen nicht ein. In ländlichen Gebieten zögerten die Polizei und die Gerichte, in Fällen aktiv zu werden, in welchen die Gewalt das traditionell akzeptierte Ausmaß des jeweiligen Gebietes nicht überstieg. Die lokale NGO Project Alert on Violence Against Women unternahm zahlreiche Aufklärungskampagnen gegen häusliche Gewalt, darunter auch Sensibilisierungsprogramme für die Polizei, Programme für Täter und Assistenz für andere Organisationen, welche Opfer betreuen. Die Women's Rights Advancement and Protection Alternative war die führende Kraft bei der Kampagne gegen Gewalt an Frauen.

Weibliche Genitalverstümmelung (Female Genital Mutilation, FGM) ist per (Bundes) Gesetz verboten. Das Strafmaß reicht von einer Buße von 50.000 Naira bis zu einem Jahr Haft. Bei Wiederholungstaten kann sich dieses Maß verdoppeln. Die Bundesregierung hat FGM öffentlich verurteilt, trifft aber keine Maßnahmen. Zwölf Bundesstaaten haben FGM-Verbotsgesetze erlassen: Edo, Delta, Enugu, Oyo, Ekiti, Anambra, Rivers, Bayelsa, Osun, Ogun, Ondo and Cross River. Im Jahr 2008 wurde eine Prävalenz der FGM von 30 Prozent berichtet. Dabei ist die Dichte bei den Yoruba und Igbo besonders hoch. Infibulation kommt im Norden fallweise vor, ist im Süden verbreiteter. Das Alter, mit welchem die Beschneidung erfolgt, variiert zwischen einer Woche und nach der ersten Geburt eines eigenen Kindes. Die meisten Opfer erleiden FGM allerdings vor ihrem ersten Geburtstag. Es ist eine deutliche Tendenz erkennbar, wonach der Anteil an Frauen und Mädchen, welche FGM erleiden, mit jeder Generation zurückgeht. Bei Frauen zwischen 45 und 49 Jahren ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie beschnitten sind, deutlich höher, als etwa in der Altersgruppe 15-19 Jahre (38 Prozent / 22 Prozent). Auch wenn es einer Einzelfallabwägung bedarf, kann insgesamt festgestellt werden, dass Frauen, die von FGM bedroht sind und die nicht in der Lage oder nicht Willens sind, sich dem Schutz des Staates anzuvertrauen, auf sichere Weise in einen anderen Teil Nigerias übersiedeln können, wo es sehr unwahrscheinlich ist, dass sie von ihren Familienangehörigen aufgespürt wird. Frauen, welche diese Wahl treffen, können sich am neuen Wohnort dem Schutz von Frauen-NGOs anvertrauen. Das Gesundheitsministerium, Frauengruppen und viele NGOs führen Sensibilisierungskampagnen durch, um die Gemeinden hinsichtlich der Folgen von FGM aufzuklären.

In einigen Landesteilen erfahren Witwen Diskriminierung aufgrund althergebrachter Traditionen. Die Gesetze zu Kinderrechten (Child Rights Act / CRA) sehen bei einer Eheschließung ein Mindestalter von 18 Jahren vor. Das CRA gelte jedoch nur in Abuja, dem Federal Capital Territory und in 16 Bundesstaaten, die das Gesetz umgesetzt hätten.

(Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Stand August 2013, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, 21.06.2011, Nigeria - Frauen, Kinder, sexuelle Orientierung, Gesundheitsversorgung, http://www.ecoi.net/file_upload/ 90_1308659096_ accord-bericht-nigeria-frauen-kinder-sexuelle-orientierung-gesundheitsversorgung-20110621.pdf, [Zugriff: 31.03.2014]; Freedom House, 31.08.2012, Freedom in the World 2012 - Nigeria,

http://www.unhcr.org/refworld/docid/504494e1c.html, [Zugriff:

31.03. 2014]; United Kingdom Home Office, 01.2013, Operational Guidance Note - Nigeria,

http://www.refworld.org/docid/5108f3a72.html, [Zugriff:

31.03. 2014]).

Frauen: interne Relokation und Rückkehr

Es besteht kein spezielles Unterstützungsprogramm für allein zurückkehrende Frauen und Mütter. Organisationen, die Unterstützungsprogramme betreiben, konzentrieren sich hauptsächlich auf Opfer des Menschenhandels. Nigeria verfügt hier über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbes. die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten. NAPTIP kann als durchaus effektive nigerianische Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren EUMS bei der Reintegration. NAPTIP ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet u.a. Integrationshilfe und medizinische Versorgung, u.a. für AIDS/HIV-Patienten. In Nigeria sind neben den UN-Teilorganisationen auch 40.000 NGOs registriert, welche auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die je nach Religionszugehörigkeit ein bis vier Gattinnen der 36 Provinzgouverneure sind in von ihnen finanzierten "pet projects" gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv und betreuen Frauenhäuser, Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter sowie Kliniken und Gesundheitszentren für Behinderte, HIV-Erkrankte und Pensionisten neben zahlreichen Ausklärungskampagnen für Brustkrebsfrühuntersuchungen, gegen Zwangsbeschneidung und häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u.a. bei der Straßenreinigung.

(Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Stand August 2013, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik; BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_ 1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff: 31.03.2014]; Landinfo, 17.08.2010, Respons - Nigeria: Kvinner og intern migrasjon, http://www.landinfo.no/asset/1359/1/1359_1.pdf, [Zugriff:

31.03. 2014]; United Kingdom Home Office, 06.01.2012, Country of Origin Information Report - Nigeria, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4f100e652.html, [Zugriff:

31.03. 2014]).

Homosexuelle

In Nigeria ist Anfang des Jahres nach der Unterzeichnung durch den Präsidenten am 7.1.2014 der über mehrere Jahre diskutierte "Same Sex Marriage Prohibition Act" in Kraft getreten. Die Einlassung auf eine homosexuelle Verbindung oder das Mitwirken an homosexuellen Handlungen sind unter Strafe gestellt und mit hohen Haftstrafen, und zwar mit einer Freiheitsstrafe bis zu 14 Jahren bedroht. Die Organisation oder Unterstützung von Homosexuellen-Clubs, Vereinigungen oder Kundgebungen sowie öffentliches zur Schau stellen gleichgeschlechtlicher Liebesbeziehungen werden mit bis zu 10 Jahren Haft bedroht Laut "The Telegraph" seien schon "Gruppen" von zwei Homosexuellen verboten. Human Rights Watch erklärt, dass jegliches öffentliches homosexuelles Verhalten zwischen Paaren kriminalisiert worden sei ("who directly or indirectly make public show of same-sex amorous relationship"). Auch Personenkreise, die zu Zeugen oder Förderer von gleichgeschlechtlichen Partnerschaften oder Ehen sind, laufen Gefahr, mit Haftstrafen (bis zu 10 Jahren) pönalisiert zu werden.

Im Bundesstaat Bauchi sind zwölf muslimische und ein christlicher Mann unter dem Vorwurf der Homosexualität verhaftet worden. Homosexuelle Akte sind - und waren auch schon vor Inkrafttreten des "Same Sex Marriage Prohibition Act" strafbar - sowohl im Strafrecht als auch im islamischen Recht. Im Jänner 2014 ist ein Inhaftierter bereits von einem islamischen Gericht in Bauchi zu 20 Hieben und 30 US-Dollar Strafe verurteilt worden. Dem 20-jährigen waren strafbare homosexuelle Handlungen vorgeworfen worden, die er im Alter von 13 Jahren begangen haben soll. Mit der langen Zeitspanne zwischen Tat und Urteil sowie damit, dass der Delinquent seither nicht mehr homosexuell aktiv gewesen sei, begründete der Richter auch das "milde" Urteil. Im März wurden vier muslimische Männer von einem Schariagericht zu je 20 Peitschenhieben und Geldstrafen verurteilt. Die Geständnisse der Männer, die bereits Ende 2013 verhaftet worden waren, sollen laut Aktivisten durch Schläge erzwungen worden sein. Laut einer Aktivistin sind in Bauchi insgesamt 38 Personen verhaftet worden. Berichte über Verhaftungen in anderen Bundesstaaten in Nord- und Südnigeria müssen erst bestätigt werden, allerdings erhielt die Hochkommissarin der UN für Menschenrechte bereits zahlreiche Berichte über die Verhaftung von LGBT (LGBT: lesbian, gay, bisexual, and transgender) in mehreren Staaten. Außerdem gab es Berichte zu physischen Übergriffen und anderen Formen der Drangsalierung - etwa Erpressung. Homosexuelle, Transvestiten und transsexuelle Personen können ihre sexuelle Orientierung nicht öffentlich ausleben und sind nach wie vor Diskriminierungen und Anfeindungen ausgesetzt. Homosexuelle versuchen auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen und weitverbreiteter Vorbehalte in der Bevölkerung, ihre sexuelle Orientierung zu verbergen. Homosexuelle werden auch von der nigerianischen Bevölkerung meist stigmatisiert. Darüber hinaus traten in letzter Zeit Fälle auf, in denen Homosexuelle von der Bevölkerung per Selbstjustiz verurteilt und verfolgt wurden.

(Quellen: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 28.08.2013, Auswärtiges Amt Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), 27.3.2014,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, [Zugriff: 30.05.2014]; BBC, Nigeria gays: 20 lashes for 'homosexual offences', 16.01.2014,

http://www.bbc.co.uk/news/world-africa-25765845, [Zugriff:

30.05. 2014]; BBC, Nigeria gays: 20 lashes for 'homosexual offences', 06.03.2014,

http://www.bbc.co.uk/news/world-africa-26469501#sa-ns_mchannel= rssns_source= Public RSS20-sa, [Zugriff: 30.05.2014]; CNN, Group:

Nigeria arrests gay 'suspects' under new law banning homosexuality, 16.01.2014; http://edition.cnn.

com/2014/01/16/world/africa/nigeria-anti-gay-law-arrests/, [Zugriff:

30.05. 2014]; Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit Nigeria - Gesellschaft, Oktober 2013, http://liportal.giz.de/nigeria/ gesellschaft.html, [Zugriff:

30.05. 2014]; Human Rights Watch , Nigeria - Anti-LGBT Law Threatens Basic Rights, 15.01.2014,

http://www.ecoi.net/local_link/267303/394560_de.html, [Zugriff:

30.05. 2014]; UN Office of the High Commissioner for Human Rights, Remarks By The High Commissioner For Human Rights At A Press Conference During Her Mission To Nigeria, 14.03.2014, http://www.ecoi.net/ local_link/271987/400697_de.html, [Zugriff:

30.05. 2014]; The Telegraph, Nigeria begins arrests after anti-gay law passed, 14.01.2014,

http://www.telegraph.co.uk/news/worldnews/africaandindianocean/nigeria/10571788/Nigeria-begins-arrests-after-anti-gay-law-passed.html, [Zugriff: 30.05.2014])

Bewegungsfreiheit / Meldewesen

Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Allerdings schränkten Sicherheitsbeamte die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein. Betroffen waren Gebiete, wo terroristische Angriffe stattfanden (Bauchi, Borno, Kano, Kogi, Kaduna, Plateau und Yobe) und ethnisch-religiöse Gewaltausbrüche vorkamen (Teile von Kaduna und Plateau). Es gibt auch weiterhin illegale Straßensperren und Kontrollpunkte, bei welchen Polizisten Geld von Reisenden verlangen. Sicherheitsbeamte wenden weiterhin übermäßige Gewalt an Kontrollpunkten und Straßensperren an. Alle Bürger haben das Recht, in jedem Landesteil zu leben. Grundsätzlich besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Es ist festzustellen, dass in den vergangenen Jahrzehnten eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der "Kern"-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa, Yoruba, Ibo) durch Wanderungsbewegungen sowie aufgrund inter-ethnischer Heirat stattgefunden hat. So ist insbesondere eine starke Nord-Südwanderung - mit den sichtbaren Zeichen von vielen neuen Moscheen - feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind, wodurch innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen. Selbst in nördlichen Bundesstaaten stellen die Hausa zwar die größte Ethnie, aber mitunter weniger als 50 Prozent der Bevölkerung. Igbo (Christen aller Denominationen) kontrollieren im Norden nahezu uneingeschränkt den Kleinhandel und haben Kirchen und Versammlungsräume errichtet. Lokale Regierungen diskriminierten jedoch regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigte gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt.

Insgesamt kann ein weitgehendes Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden festgehalten werden. Dies ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen". Ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Im "Sheriffs and Civil Process Act" Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte bailiffs müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen.

(Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Stand August 2013, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik; BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17.01.2014 http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff: 31.03.2014]; United States Department of State, 19.04.2013, Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, [Zugriff:

31.03. 2014]).

Binnenflüchtlinge (IDPs)

Es wird geschätzt, dass bis September 2013 mehr als 5.400 Personen entweder innerhalb des nordöstlichen Teils Nigerias oder in einen anderen Landesteil vertrieben wurden. Beobachter geben an, dass die Zahl der Binnenvertriebenen aufgrund der anhaltenden Gewalt weiter steigt. Es gibt keine nationale Erfassung von IDPs und auch keine genauen Zahlen, auch wenn die National Commission for Refugees (NCFR) die Anzahl auf rund eine Million Personen schätzt. Für Vertreibungen gibt es zahlreiche Ursachen: Grenzstreitigkeiten, ethnische und kommunale Gewalt, lokale politische Gewalt, Enteignungen, Konflikte im Nigerdelta und in Plateau, Angriffe der Boko Haram im Norden, den Kampf der Regierung gegen Extremisten, die Verschiebung der nomadischen Weidegebiete im Zuge des Klimawandels, Überschwemmungen im Nordwesten und Nordosten; die Reaktionen der Regierung sind ungleich, vom betroffenen Bundesstaat abhängig und meist auf kurzfristige Unterstützung beschränkt. Die NCFR ist für die längerfristige Hilfe zuständig, hat aber nicht ausreichend Budget, um den Bedürfnissen nachzukommen. Auch die entsprechenden Ressourcen von Bundes- und Bundesstaatseinrichtungen sind unzureichend. Die meisten IDPs kommen bei Verwandten, Freunden oder religiösen Organisationen unter.

Aufgrund der anhaltenden Attacken der Boko Haram und der daraus resultierenden Reaktionen der Regierungskräfte kam es zu Fluchtbewegungen von Christen aus dem Norden in den Süden (v.a. aus Städten wie Maiduguri, Kano, Damaturu). In weit geringerem Ausmaß kam es auch zu Bewegungen von Muslimen aus dem Süden in den Norden. Inter-ethnische Streitigkeiten über Land und politische Macht führten zu Gewalt in Benue, Taraba und Nasarawa und damit auch zur Vertreibung von hunderten Personen. Der UNHCR unterstützte rund 21.000 IDPs in Benue und Nasarawa. (Von den Überschwemmungen im August 2012 waren 32 der 36 Bundesstaaten betroffen. Gemäß der National Emergency Management Agency (NEMA) wurden ca. 2,1 Millionen Menschen vertrieben, insgesamt waren 7,7 Millionen Personen betroffen. Berichten zufolge sind die meisten IDPs bis Ende des Jahres in ihre Gemeinden zurückgekehrt. Die Regierung kooperierte mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlinge und Asylwerber zu unterstützen. Die zuständige Behörde ist die National Commission for Refugees (NCFR), ein Bundeskommissar und die National Emergency Management Agency (NEMA). Das Eligibility Committee, in welchem der UNHCR als Beobachter vertreten ist, ist für die Gewährung des Flüchtlingsstatus', für Asyl und Rückführung zuständig. Laut UNHCR beherbergt Nigeria 3.154 anerkannte Flüchtlinge und 1.042 Asylwerber. Die Personen stammen hauptsächlich aus Kamerun und der demokratischen Republik Kongo.

(Quellen: UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Nordosten Nigerias fließen (die Bundesstaaten Borno, Yobe und Daamawa), Oktober 2013,

http://www.unhcr.at/fileadmin/rechtsinfos/fluechtlingsrecht/6_laenderinformationen/6_1_afrika/NIG_102013.pdf [Zugriff: 31.03.2014]; UNHCR Daten-Portal über die Sahel-Situation gefunden werden,

http://data.unhcr.org/SahelSituation/country.php?id=502, Zugriff:

[31.03.2014]; Internal Displacement Monitoring Centre, 29.04.2013, Global Overview 2012 - People internally displaced by conflict and violence - Nigeria, http://www.refworld.org /docid/517fb05a1d.html, [Zugriff: 31.03.2014]; United Nations High Commissioner for Refugees, 03.2013, Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report, Universal Periodic Review: Nigeria,

http://www.refworld.org/docid/5142f5912.html, [Zugriff: 31.03.2014]; United States Department of State, 19.04.2013, Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, [Zugriff:

31.03. 2014]; Integrated Regional Information Network, 14.03.2014, Humanitarian response gap grows in northern Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/271781 /387106_en.html, [Zugriff:

31.03. 2014]; Human Rights Watch, 14.03.2014, Nigeria: Boko Haram Attacks Cause Humanitarian Crisis, http://www.ecoi.net/local_link/ 271868/387212_en.html [Zugriff: 31.03.2014]).

Grundversorgung/Wirtschaft

Nigeria ist nach Südafrika die zweitwichtigste Volkswirtschaft Afrikas. Dies verdankt das Land vor allem seinen reichhaltigen Bodenschätzen wie bspw. Zinn, Eisen-, Blei-, Zinkerz, Kohle und Kalk. Die nigerianische Wirtschaft wird dabei von der Erdöl- und Erdgasförderung dominiert. Über 80 Prozent der gesamten Bundeseinnahmen, 90 Prozent der Exporterlöse und 35 Prozent des Bruttoinlandprodukts generieren sich aus den Erdölgeschäften. Die nigerianische Wirtschaft ist also in einem besonders hohen Maße vom Erdöl abhängig und reagiert deshalb empfindlich auf negative Entwicklungen des Weltmarktpreises für Erdöl. Seit 2004 profitiert das Land von den sprunghaft ansteigenden Erdölpreisen. Ab 2004 nutzte Nigeria den Ölgewinn, um seine Schulden zu bezahlen. Im Rahmen der wirtschaftlichen Reformen der Regierung Obasanjo konnte das Land 2005 mit dem Pariser Club, also den internationalen Gläubigern einen Schuldenerlass um 18 Mrd. US-Dollar von insgesamt 30 Mrd. USD aushandeln. Im Gegenzug zahlte die nigerianische Regierung 12 Mrd. USD zurück. Damit ist Nigeria das erste afrikanische Land, das gegenüber dem Pariser Club schuldenfrei geworden ist. Nigeria ist ein agrarisches Land, aber die Konzentration auf Erdöl und Erdgas hat zur Vernachlässigung der Landwirtschaft geführt. Über 70 Prozent der arbeitenden Bevölkerung sind in der Landwirtschaft tätig. Der Sektor erwirtschaftete 2011 etwa 42,2 Prozent des Bruttoinlandprodukts (BIP). Produziert werden Nahrungsmittel für den Eigenbedarf sowie sog. Cash Crops (Kakao, Erdnüsse, Kautschuk, Cassava, Yam) für den Export. Neben Millionen von Kleinbauern gibt es Großfarmen. In den letzten Jahren wuchs dieser Sektor mit 10 Prozent überdurchschnittlich, denn die Förderung der Landwirtschaft mittels finanzieller und technischer Anreize (Produktivitätssteigerung mittels Düngermittel und Ausbau des Transportnetzwerkes) stand im Mittelpunkt von Wirtschaftsreformen der Regierung. Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) macht nur 23,7 Prozent des Bruttoinlandprodukts (BIP) Nigerias aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert. Haupthindernis für die industrielle Entfaltung ist die unzureichende Infrastrukturversorgung (Energie und Transport). Von insgesamt 200.000 Straßenkilometer landesweit sind ca. 50 Prozent instandsetzungsbedürftig. Mit dem Eisenbahnnetzmodernisierung Lagos-Kano (ca. 1.300 km) wurde bereits 2006 begonnen.

Verschiedene Studien des National Bureau of Statistics (NBS), der Central Bank of Nigeria (CBN), des National Directorate for Employment (NDE), des National Manpower Board und des Centre for Investment, Sustainable Development, Management and Environment haben ergeben, dass mehr als 80 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung Nigerias arbeitslos sind und dass 60 Prozent der Arbeitslosen Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind. Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe. Kooperative Verbände, Finanzinstitutionen der Regierung (Mikrokredite der NACRDB, NAPEP etc.) und nichtstaatliche Organisationen sowie SME [Small and medium enterprises] -freundliche Handels- und Gemeinschaftsbanken bieten finanzielle und administrative Unterstützung bei der Existenzgründung in Nigeria. Das Projekt zur Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden nach Nigeria (AVRR Nigeria) wurde mit 1. Juli 2012 für ein weiteres Jahr verlängert. Teilnehmer an dem Projekt, die vor dem 30. Juni 2012 zurückgekehrt sind, haben bis Ende des Jahres Zeit, die von ihnen gewählten Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Rückkehrer, die ab dem 1. Juli 2012 zurückkehren, können als Teilnehmer der neuen Projektphase bis 30. Juni 2013 unterstützt werden. Die Unterstützung der Projektteilnehmer durch IOM Lagos ist bei der Umsetzung der Reintegrationsunterstützungsmaßnahmen unerlässlich. Die Kollegen des IOM Lagos Teams assistieren nicht nur in der Praxis (z.B. beim Anmieten von Geschäftslokalen, dem Ankauf von Waren, etc.), sondern bieten vielen auch moralische Unterstützung, sich möglichst gut wieder in Nigeria zurechtzufinden. Kontakt: Abteilung für Unterstützte Freiwillige Rückkehr und Reintegration, IOM Länderbüro Wien, Nibelungengasse 13/4, 1010 Wien, +43 (0) 1 585 3322 28.

Die Chancen einen sicheren Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst, staatsnahen Betrieben oder Banken zu finden, sind gering, außer man verfügt über eine europäische Ausbildung und vor allem Beziehungen. Man ist als "Arbeitssuchender" auf das soziale Netz der afrikanischen Großfamilie angewiesen und wandert in drei bis sechsmonatigen Abständen von Verwandten zu Verwandten und versucht, Beschäftigung zu finden.

Der gesetzlich garantierte monatliche Mindestlohn wurde im Zuge der Wahlversprechen 2011 für öffentlich Bedienstete von 5.500 Naira (ca. 27 Euro) auf 18.000 Naira (ca. 90 Euro) erhöht, bis dato allerdings noch nicht in allen 36 Bundesstaaten auch ausbezahlt. Nach starken Protesten der Gewerkschaften wurde diese Erhöhung auch für den Privatsektor "fiktiv" übernommen und soll zumindest für Firmen mit mehr als 50 Beschäftigten gelten. Im landwirtschaftlichen sowie privaten Bereich (Haushaltshilfen) und im Kleingewerbe sind nach wie vor 1.000 (Landwirtschaft) bzw. 4.000 - 6.000 Naira monatlich der Regelfall. Im ländlichen Bereich arbeiten Dienstnehmer z.T. auch nur für Kost und Quartier bzw. werden für Erntearbeit in Naturalien entlohnt. Das Durchschnittseinkommen von 70 Prozent der Gesamtbevölkerung liegt unter einem US-Dollar pro Tag. Diese Zahl ist unter anderem auch dadurch bedingt, dass im ländlichen Raum der Tauschhandel noch üblich ist und Unterkunft und Verpflegung durch eigenen Grund und Boden häufig gewährleistet sind. (ÖBA 11.2011)

Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. So wird für eine rund 30 Zentimeter lange Yam-Wurzel, von der sich eine erwachsene Person zwei Tage lang ernähren kann, je nach Region und Saison ein Preis von 50 - 200 Naira berechnet (ca. 0,25 - 1 Euro). Die Preise für ein Einzelzimmer mit gemeinsamer Küche und Waschmöglichkeit schwanken von monatlich

500 - 10.000 Naira (ca. 2,50 - 50 Euro) je nach Dorf bzw. Stadt in

einem Nicht-Ballungsgebiet. In den Außenbezirken von Abuja werden pro Monat für ein Zimmer mit gemeinsamer Koch- und Waschgelegenheit rund 3000 Naira (ca. 15 Euro) berechnet, so ferne die Miete für ein Jahr im Voraus entrichtet wird. Die Gouverneure der Bundesstaaten schaffen laufend Arbeitsplätze für die Jugend. Exemplarisch hat die Regierung des Bundesstaates Ekiti (Yoruba) 2.500 Personen nach einer zehntägigen Schulung in "leadership and entrepreneurial skills" in verschiedenen staatlichen Institutionen eingestellt. Es ist geplant, 20.000 dieser "Jobs" in den nächsten vier Jahren zu schaffen. "YouWin" (Youth Enterprise with Innovation in Nigeria) ist die große - mit 50 Milliarden Naira - dotierte Jugendbeschäftigungsinitiative des Staatspräsidenten, die mit großem medialen Aufwand im Oktober 2011 gestartet wurde. Es sollen damit zwischen 80.000 und 110.000 neue (selbständige) Unternehmer/Arbeitsplätze geschaffen werden. Jugendliche (Altersgrenze 40) können Geschäftspläne einreichen und Startgelder für ihre Projekte aus diesem Fond erhalten. Zeitgleich plant der neu ernannte Energieminister eine Ausweitung der Stromversorgung mit Neuerrichtung sowie Rehabilitierung der nur teilweise funktionierenden Stromwerke. Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Community Economic Empowerment and Development Strategy (CEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women

In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat.

(Quellen: Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Oktober 2013, Nigeria - Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung.html, Zugriff:

31.03. 2014], BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014

http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff: 31.03.2014]; vgl. Die Zeit, "Den Aufschwung verschenkt, 22.05.2014, S 31).

Medizinische Versorgung

Das Hauptorgan der Regierung für das Gesundheitswesen ist das Bundesgesundheitsministerium. Das Gesundheitsministerium ist für die Koordination aller Aktivitäten im Bereich Gesundheitswesen im gesamten Land verantwortlich. Medizinische und Gesundheitsdienste sind ebenfalls Aufgabe der Regierung, die Krankenhäuser in den großen Städten unterhält. Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik, die vom Bundesgesundheitsministerium finanziert wird. Öffentliche (staatliche Krankenhäuser): Diese umfassen die allgemeinen Krankenhäuser, die Universitätskliniken und die Fachkliniken. Die Gebühren sind moderat, doch einigen Krankenhäusern fehlt es an Ausrüstung und ausreichendem Komfort. Es treten oftmals Verzögerungen auf und vielfach werden Untersuchungen aufgrund der großen Anzahl an Patienten nicht sofort durchgeführt. Private Krankenhäuser: Hierbei handelt es sich um Standard-Krankenhäuser. Diese Krankenhäuser verfügen nur teilweise über eine ausreichende Ausstattung und müssen Patienten für Labortests und Röntgenuntersuchungen oftmals an größere Krankenhäuser überweisen. Diese Krankenhäuser sind im Allgemeinen teurer.

Krankenhäuser sind bezüglich Ausstattung, qualifiziertem Personal und Hygiene mit europäischen Standard nur vereinzelt in städtischen Zentren vergleichbar. Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychiatrische Kliniken etc.

Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein. Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. Vorbeugeimpfaktionen werden von Internationalen Organisationen finanziert, stoßen aber (v.a. im muslimischen Norden) auf religiös und kulturell bedingten Widerstand. Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Landesteilen Nigerias. Die National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) hat ebenfalls umfangreiche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Apotheken überwacht werden und der nigerianischen Bevölkerung unverfälschte Medikamente verkaufen. Die Kosten von medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden; die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von 20 bis 50 Naira (EUR 0,1 bis 0,25) ein: Tests und Medikamente werden unentgeltlich abgegeben, so ferne vorhanden. Religiöse Wohltätigkeitsinstitute und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung; im ländlichen Bereich werden "herbalists" und traditionelle Heiler konsultiert.

(Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand August 2013; BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17.01.2014

http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff: 31.03.2014]).

Behandlung nach Rückkehr

Erkenntnisse darüber, dass abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen keine Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist.

Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die Drogenpolizei (NDLEA) überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Es handelt sich nach übereinstimmender Einschätzung befreundeter EU-Botschaften um "totes" Recht.

Infolge des Fehlens eines geordneten staatlichen Personenstandswesens ist die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten durch nigerianische Behörden nicht möglich. Angesichts der in Nigeria allgemein nicht gegebenen Dokumentensicherheit, bestätigt u. a. durch eine offizielle Erklärung des nigerianischen Außenministeriums vom Juli 2009 und erneut vom März 2010, wonach die Fälschungsrate bei nigerianischen Personenstandsdokumenten mindestens 80 Prozent beträgt, ist somit die "formale Bestätigung" der Echtheit der Unterschrift oder eines Siegels eines ausländischen Ministeriums nicht geeignet, um eine Beglaubigung unter Einhaltung der gesetzlichen notariellen Sorgfaltspflicht und im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen vornehmen zu können. Eine tatsächliche Überprüfung der Identität ist nahezu unmöglich bzw. kann nur durch fallbezogene Recherche vor Ort versucht werden, diese zu ermitteln. Von einer Feststellung der Identität nigerianischer Staatsbürger unter alleiniger Berücksichtigung von Schulzeugnissen, Dienstausweisen und ähnlichen untauglichen Vorlagen ist gänzlich abzuraten. Andererseits muss auch bei der Identitätsfestlegung anhand vorgelegter offizieller Dokumente darauf Acht gegeben werden, dass selbige zumindest Originaldokumente sind. Und schlussendlich muss hinsichtlich der hier gewonnenen Erkenntnisse festgehalten werden, dass selbst im Falle der Verifikation eines biometrischen Reisepasses keineswegs die Identität der Person gewährleistet ist.

(Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria, Stand August 2013; BFA

Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17.01.2014 http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc,

Zugriff: 31.03.2014).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unverdächtigen und mit Dokumenten belegten Vorbringen der Antragstellerin, insbesondere aus dem Schriftsatz vom 02.09.2014. Ihre auf dem Sprachniveau B2 erworbenen Deutschkenntnisse werden durch das (mit genügendem Erfolg zuerkannte) Zeugnis über die Ergänzungsprüfung für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache gemäß § 73 in Verbindung mit § 63 UG 2002 vom 10.11.2006 dokumentiert. Ihr Vorbringen, sie habe Probleme mit ihren Eltern gehabt bzw. die Eltern seien nicht glücklich, weil sie einen nicht aus Nigeria stammenden Mann kirchlich geheiratet habe, ist keine Asylrelevanz beizumessen. Zum einen schloss sie die kirchliche Ehe mit ihrem Lebensgefährten in Österreich, sodass eine vor ihrer Ausreise bestehende Verfolgung durch die Familie aus diesem Grund nicht eingetreten sein kann, zum anderen sind die Ausführungen der Antragstellerin, sie sei von der Familie verstoßen worden, derart allgemein und unsubstantiiert gehalten, dass aus ihnen konkret erlebte Verfolgungshandlungen durch die Eltern bzw. die Familie und eine reale Gefahr für ihr Leben nahezu ausgeschlossen bzw. mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit nicht abgeleitet werden können.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im Asylgesetz 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013) ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013) geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 lautet wie folgt:

Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu Spruchpunkt A)

4. Zum Antrag auf Asyl (Spruchpunkt I.):

4.1. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 normiert, dass einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

4.2. § 25 Abs. 2 AsylG 2005 lautet wie folgt:

Das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz ist im Verfahren vor dem Bundesamt nicht möglich, es sei denn, der Asylwerber ist in Österreich rechtmäßig niedergelassen (§ 2 Abs. 2 NAG). Das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt als Zurückziehung der Beschwerde. Anbringen, mit denen Anträge auf internationalen Schutz zurückgezogen werden sollen, sind nach Belehrung des Asylwerbers über die Rechtsfolgen als gegenstandslos abzulegen, wenn das Anbringen nicht als Zurückziehen der Beschwerde gilt.

4.3. Die Zurücknahme der Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten mit Schriftsatz vom 06.06.2014 kann nur dahingehend gedeutet werden, dass damit die Zurücknahme des Antrages auf Gewährung internationalen Schutzes bezweckt war. Nach § 25 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Zurücknahme eines solchen Antrages nur möglich, wenn die Asylwerber in Österreich rechtmäßig niedergelassen sind.

Da die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet nicht rechtmäßig niedergelassen und somit eine Zurücknahme des gestellten Antrages auf internationalen Schutz ausgeschlossen ist, bedurfte es keiner weiteren Ermittlungen hinsichtlich des wahren Parteiwillens.

4.4. Die Antragstellerin brachte im gesamten Verfahren keine asylrelevanten Verfolgungsgründe vor, vielmehr führte sie selbst aus, dass sie Nigeria verlassen habe, um in Österreich Biologie zu studieren und nicht wirklich große Probleme in ihrer Heimat gehabt habe. Eine reale Gefahr einer Verfolgung (durch die Eltern bzw. die Familie) aus den in der GFK genannten Gründen konnte nicht festgestellt werden und liegt eine solche auch aktuell nicht vor.

Da eine zum "Fluchtzeitpunkt" bestehende, sich in konkreten Ereignissen manifestierende und eine aktuelle asylrelevante Verfolgung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen ist, somit ein asylrelevanter Verfolgungsgrund nicht besteht, war der Antrag der Antragstellerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

5. Zum Antrag auf subsidiären Schutz (Spruchpunkt II.):

5.1. § 8 Abs. 1 bis 3a AsylG 2005 lautet wie folgt:

Abs. 1: Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Abs. 2: Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Abs. 3: Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Abs. 3a: Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

5.2. Die Art. 2 und 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK lauten wie folgt:

ARTIKEL 2

Recht auf Leben

1. Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, außer durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.

2. Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um

jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;

jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;

einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen.

ARTIKEL 3

Verbot der Folter

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

5.3. Es ist zu prüfen, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.

5.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; u.v.a.). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. das Erk. des VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. die Erk. des VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch die ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (vgl. die Erk. des VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (vgl. die Erk. des VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. die Erk. des VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe auch die Urteile des EGMR vom 20.07.2010, N. v. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52 ff; vom 13.10.2011, Husseini v. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81 ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (vgl. die Urteile des EGMR vom 02.05.1997, D. v. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch das Erk. des VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z. B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (vgl. das Urteil des EGMR vom 02.05.1997, D. v. Vereinigtes Königreich; die Erk. des VwGH vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

5.5. Wie bereits ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Antragstellerin bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation für ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten ausgesetzt wäre. Dass ihr gegenständlich im gesamten Staatsgebiet von Nigeria Gefahren für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden.

Ebenso ergeben sich keine Hinweise, dass die an sich arbeitsfähige Antragstellerin nach einer Rückkehr nach Nigeria einer existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt wäre. Daran kann auch die Behauptung, dass sie - ohne ärztliche Atteste hiefür vorgelegt zu haben - an Diabetes leidet, nichts ändern. Selbst bei Zutreffen dieser Krankheit ergäben sich daraus keine "außergewöhnlichen Umstände", die eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat unzumutbar erscheinen ließen.

In Nigeria mangelt es ihr auch nicht an der notdürftigsten Lebensgrundlage. Weder aus ihren Angaben zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich waren (nämlich um in Österreich zu studieren), noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass die gemäß der Judikatur des EGMR geforderten außerordentlichen und außergewöhnlichen Umstände vorliegen, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (vgl. das Erk. des VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443 mit Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR).

Es kommt somit entscheidend darauf an, ob die Abschiebung die Antragstellerin in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Eine solche Zwangslage ist im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Es ist auch die Annahme gerechtfertigt, dass sie den notwendigen Lebensunterhalt in ihrer Heimat durch die Aufnahme einer (ihren Fähigkeiten entsprechenden) Erwerbstätigkeit wird bestreiten können. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Grundversorgung der nigerianischen Bevölkerung - wie es sich aus den der Antragstellerin zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen ergibt - gesichert ist.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat wird die Antragstellerin somit nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt. Weder droht ihr in Nigeria durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen, zumal sich die Terroraktivitäten der islamistischen Gruppe Boko Haram auf den Nordosten Nigerias beschränken. Ebenso rechtfertigen die (zwei) Todesfälle, die in der bevölkerungsreichsten Stadt Lagos auf die Ebola-Seuche zurückzuführen sind, nicht die Annahme einer "mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit" eintretenden konkreten Gefährdung der Gesundheit der Antragstellerin in anderen Städten oder Gebieten Nigerias.

5.6. Damit war auch der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung internationalen Schutzes bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria als unbegründet abzuweisen.

6. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.):

6.1. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:

Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

6.2. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG). Diese Vorschrift lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

6.3. Der in § 9 Abs. 2 BFA-VG festgelegte Kriterienkatalog entspricht im Wesentlichen jenem des § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 in den bis zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geltenden Fassungen. Dieser Katalog dient dazu, die in der Rechtsprechung des EGMR entwickelten Kriterien zur Zulässigkeit von Ausweisungen unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK "abzubilden" (vgl. die Erläuterungen zur mit BGBl. I 29/2009 kundgemachten Änderung des AsylG 2005, RV 88 BlgNR 24. GP, S 1 - 2; zur zusammenfassenden Darstellung von Kriterien anhand einschlägiger EGMR-Rechtsprechung s. z. B. VfSlg. 18.223/2007 und 18.832/2009). Daraus und unmittelbar aus Art. 8 EMRK und Art. 7 GRC ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht in jedem Einzelfall, in dem die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellt, die schutzwürdigen subjektiven Interessen des Asylwerbers mit den öffentlichen Interessen an einer Ausweisung unvoreingenommen abzuwägen, dabei insbesondere die genannten Kriterien zu berücksichtigen und wenn nötig die dafür notwendigen Ermittlungen anzustellen hat (vgl. zur insofern gleichgelagerten bisherigen Rechtslage die Erk. des VfGH vom 03.10.2013, U 477/2013; vom 25.11.2013, U 983/2013).

6.4. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. das Erk. des VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07, Vgl. das Erk. des VwGH vom 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung, nunmehr Rückkehrentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. die Erk. des VfGH 12.06.2007, B 2126/06; vom 29.09.2007, B 1150/07; die Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479; vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).

Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de-facto-Beziehungen, wie beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, ein; maßgebend dabei ist beispielsweise die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise.

7. Im konkreten Fall ist daher zu prüfen, ob die Rückkehrentscheidung bzw. die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Antragstellerin darstellt. Diese Prüfung hat sich am Katalog des § 9 Abs. 2 BFA-VG zu orientieren.

7.1. Dem durch die gesetzlichen Voraussetzungen einer legalen Einreise und eines legalen Aufenthalts zum Ausdruck gebrachten öffentlichen Interesse an der Einwanderungskontrolle kommt zwar ein hoher Stellenwert zu; dieser hat aber im Rahmen der Gegenüberstellung mit den persönlichen Interessen der Betroffenen keinen absoluten Charakter (vgl. z. B. das Erk. des VwGH vom 17.07.2008, Zl. 2007/21/0074). Vielmehr ist eine gewichtende Gegenüberstellung des erwähnten öffentlichen Interesses mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu (vgl. die Erk. des VwGH vom 22.11.2007, Zl. 2007/21/0317, vom 17.07.2008, Zl. 2007/21/0074).

7.2. Die Antragstellerin ist seit 29.12. bzw. 30.12.2002 in Österreich aufhältig. Ihr in der Zwischenzeit ca. zwölf Jahre dauernder Aufenthalt in Österreich und die währenddessen eingetretene Integration beruhen zunächst auf (legalen) Aufenthaltsbewilligungen, die ihr auf Grund eines Visums für Studierende (bis 04.02.2008) wiederholt gewährt wurden, und fußen in der Folge - da ein Aufenthaltstitel für Studierende nicht mehr erteilt wurde - auf einem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet. Der Umstand, dass die von ihr während ihres Aufenthalts in Österreichs gesetzten Integrationsschritte auch auf der Grundlage eines unsicheren Aufenthaltsrechts beruhen, tritt im vorliegenden Beschwerdefall angesichts dessen in den Hintergrund, dass sich das Asylverfahren der Antragstellerin inzwischen über eine insgesamt ca. siebenjährige Verfahrensdauer erstreckt (vgl. die Erk. des VfGH vom 15.12.2011, U 760/11; vom 18.06.2012, U 713/11). Es liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in der Verantwortung des Staates, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Verfahren so effizient geführt werden (können), dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung (ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Fragen und ohne schuldhafte Verzögerungen durch die Beschwerdeführer) sechs Jahre verstreichen (vgl. die Erk. des VfGH vom 07.10.2010, B 950 - 954; vom 15.12.2011, U 760/11). Im konkreten Fall kann die lange Verfahrensdauer der Antragstellerin nicht angelastet werden. Es ist vielmehr verständlich und sogar erwünscht, dass sich längere Zeit in Österreich lebende Personen in die Gesellschaft integrieren, unbeachtlich ob auf Grund eines permanenten oder eines vorübergehenden Aufenthaltstitels.

7.3. Für die Antragstellerin sprechen neben ihrem nunmehrigen (insgesamt) ca. zwölfjährigen durchgehenden Aufenthalt ihre nach kirchlichem Recht erfolgte Verehelichung und seit 2003 bestehende Beziehung zu ihrem Lebensgefährten, welcher vier Kinder entstammen.

7.4. Der im Verfahren nachgewiesene Bekannten- und Freundeskreis kann als weiteres Indiz für ihre bestehende Integration in Österreich ins Treffen geführt werden.

7.5. Als Argument für die erfolgte Integration sind auch die während ihres Studiums erworbenen Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 anzuführen.

7.6. Da sie die letzten ca. zwölf Jahre in Österreich verbracht hat, kann davon ausgegangen werden, dass ihre Bindungen zu ihrem Heimatstaat in der losen Aufrechterhaltung früherer Freundschaften und in spärlichen (telefonischen) Kontakten zu den Verwandten in Nigeria, allenfalls auch zur Familie (obwohl sie angab, von ihr verstoßen worden zu sein), bestehen und sie auch sonst nichts mehr an dieses Land bindet.

7.7. Die Antragstellerin ist strafrechtlich unbescholten; denn das Verfahren wegen des Verdachtes der falschen Beweisaussage (im Asylverfahren ihres Lebensgefährten) vor einer Verwaltungsbehörde wurde durch den Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Graz-Ost vom 10.09.2008 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt. Sie hat kein die öffentlich Ordnung störendes Verhalten an den Tag gelegt.

8. Sie weist in der Zwischenzeit derart gravierende private, familiäre und soziale Bindungen in Österreich auf, dass sie den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen.

Bei einer zusammenfassenden Gegenüberstellung der für eine Ausweisung sprechenden öffentlichen Interessen mit den subjektiven Interessen der Antragstellerin zeigt sich, dass das im Kreis der österreichischen Gesellschaft während der letzten (ca. zwölf) Jahre entfaltete Leben der Antragstellerin sich in einem solchen Maß verfestigt hat, dass die mit einer Ausweisung nach Nigeria verbundene zwangsweise Auflösung dieser Situation, verbunden mit dem Zwang, sich in Nigeria neu bzw. wieder sozial und wirtschaftlich einzuleben, und die Trennung von ihren vier in Österreich geborenen Kindern und ihrem Lebensgefährten einem unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK (Art. 7 GRC) gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gleichkäme.

Da die privaten und familiären Interessen der Antragstellerin (und ihrer Familie) an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen angesichts der langen Dauer des gegenständlichen Verfahrens und ihrer nachvollziehbaren sozialen Integration überwiegen, erweist sich die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria als unverhältnismäßig.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist daher auf Dauer unzulässig.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen und der Interessen der Antragstellerin auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch auf die inhaltlich meist völlig gleichlautendenden Bestimmungen in den geltenden Fassungen unverändert übertragbar.

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