G311 1401832-1•BVwG G311 1401832-1
G311 1401832-1Tribunal administratif fédéral21 oct. 2014
Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Integration, Privatleben,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
Schriftliche Ausfertigung des am 17.04.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses
G311 1401832-1/25E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva Wendler als Einzelrichterin über die gegen Spruchpunkt III. gerichtete Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2008, Zl. 0710.069-BAW, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 29.10.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, am XXXX in XXXX (Bosnien und Herzegowina) geboren worden und geschieden zu sein, der Volksgruppe der Roma anzugehören, sich zum Glauben der Zeugen Jehovas zu bekennen, bosnisch, jedoch auch romanes und deutsch zu sprechen, Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina sowie am 29.10.2007 unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet eingereist zu sein. Im Herkunftsstaat hielten sich weiterhin seine Mutter sowie seine Geschwister auf, und verfüge er in Österreich über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF an als Roma keine Rechte und kein Leben in Bosnien zu haben.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.11.2007 wiederholte dieser, unter Verweis darauf in strafrechtlicher Hinsicht unbescholten zu sein, im Wesentlichen seine Angaben im Hinblick auf dessen familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und im Bundesgebiet vom 29.10.2007.
Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2008, dem BF am selben Tag persönlich ausgefolgt, wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) abgewiesen sowie der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt III. zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der BF ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet nicht nachzuweisen vermochte, weshalb sich eine Ausweisung als zulässig erweise.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.10.2008 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Weiters wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 ASylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien-Herzegowina nicht zuerkannt und wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Mit weiterem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.08.2010 wurde das Erkenntnis vom 10.10.2008 gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen aufgehoben.
Mit mittels Telefax am 19.12.2008 eingebrachter Eingabe, erhob der BF Beschwerde gegen den zuvor genannte Bescheid, welche seitens des Asylgerichtshofes mit, mit am 14.08.2013 gemäß § 68 Abs. 2 AVG wieder aufgehobenen, Erkenntnis vom 10.10.2008, dem BF im Zuge einer Akteneinsicht ausgefolgt am 27.03.2013, in vollem Umfang abgewiesen wurde.
Mit Eingabe vom 27.09.2013 brachte der BF folgende Unterlagen in Vorlage:
Curriculum Vitae
Diverse Empfehlungsschreiben
ZMR-Auszug vom 17.12.20012, wonach der BF in der XXXX, XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet sei.
Deutschsprachkenntnisnachweis zum Modul A2 vom 11.02.2011.
GVS Leistungsbezugsbestätigung der XXXX vom 27.06.2013, wonach der BF keine Grundversorgungsleistungen in Wien erhalten habe.
Auszug aus dem Gewerberegister vom 01.07.2008, wonach unter dem BF als Gewerbeinhaber das Gewerbe XXXX, ins Gewerberegister eingetragen worden sei.
Verständigung des Landes XXXX vom 25.05.2010, wonach der BF das freie Gewerbe der Verspachtelung bereits vormontierter Gipskartonplatten mit 22.02.2010 angemeldet habe.
Gewerberegisterauszug der BH XXXX vom 25.05.2010, wonach der BF als Gewerbeinhaber eines Reinigungsgewerbes mit Standort in XXXX aufscheine.
Vereinsmeldung an die BundespolizeidirektionXXXX vom 08.07.2013, wonach der BF zum Präsident des Vereines XXXX gewählt worden sei.
Bestätigung der Stadt XXXX vom 15.01.2013, wonach der BF im Rahmen de geförderten Projektes Romalernhilfe als Kontaktvermittler sowie bei diversen Romaveranstaltungen aktiv und konstruktiv tätig gewesen sei
Bestätigung des Vereins "XXXX" vom 11.11.2011, wonach der BF am Workshop "XXXX" im Zeitraum 07.11. bis 12.11.2011 teilgenommen habe.
Im Zuge der am XXXX an der Außenstelle Graz des Bundeverwaltungsgerichtes stattgefundenen - in deutscher Sprache geführten - mündlichen Verhandlung, an der der BF im Beisein einer Vertrauensperson persönlich teilnahm, zog dieser die Beschwerde im Umfang der Beschwerdepunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück und brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor, der Volksgruppe der Roma anzugehören, sich zur Glaubensrichtung der Zeugen Jehovas zu bekennen, geschieden zu sein, über einen in Deutschland lebenden Sohn, zu dem er kaum Kontakt pflege, zu verfügen sowie im Oktober 2007 seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben.
Im Herkunftsstaat lebten weiterhin seine Mutter und seine Schwester, zu jenen er auch Kontakt pflege. Die meisten seiner Verwandten lebten jedoch in Österreich.
Der BF sei unbescholten und sei im Besitz einer eigenen Reinigungssowie "Verspachtelungsfirma" im Bundesgebiet, welche er selbständig betreibe. Zudem habe der BF ein Jobangebot vom XXXX als Freizeitpädagoge und betreibe er einen eigenen Verein, in welchem auch der Koordinator für Integrationsfragen von XXXX tätig sei, zur Unterstützung der Integration von Angehörigen der Volksgruppe der Roma, wobei die diesbezügliche Tätigkeit ehrenamtlich erfolge.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Bosnien und Herzegowina) geboren. Er ist Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina, geschieden, Angehöriger der Volksgruppe der Roma, bekennt sich zum Glauben der Zeugen Jehovas und spricht bosnisch sowie romanes.
Der BF reiste am 29.10.2007 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und hält sich seither ohne Unterbrechung in Österreich auf.
1.2. Der BF ist der deutschen Sprache mächtig, war seit 01.07.2009 immer wieder als selbstständig Erwerbstätiger tätig und engagiert sich ehrenamtlich für die Integration der Mitglieder der Volksgruppe der Roma.
Der BF bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten.
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesaylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den eigenen Angaben des BF. Den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid wurde in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten.
Die Feststellung zur Ausreise aus Bosnien und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Dass festgestellt werden konnte, der BF sei der deutschen Sprache mächtig, beruht auf der persönlichen Wahrnehmung der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung welcher der BF in deutscher Sprache ohne Dolmetscher zu folgen in der Lage war sowie in der Vorlage einer Bestätigung über Deutschsprachkenntnisse auf dem Niveau A 2.
Die Feststellungen zum Nichterhalt von Leistungen aus der Grundversorgung, dem regelmäßigen Nachgehen einer Beschäftigung und der ehrenamtlichen Tätigkeit beruhen auf den eigenen Angaben des BF, einem Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung, der in Vorlage gebrachten bezughabenden Unterlagen und einem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit wiederum beruht auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister).
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Die gegenständliche Beschwerde wurde beim Bundesasylamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das Bundesasylamt am 07.10.2008 beim Asylgerichtshof eingelangt.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.
Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde, aufgrund erfolgter Aufhebung des seinerzeitig erlassenen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes, bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Im gegenständlichen Fall wurde im Verlauf des Beschwerdeverfahrens die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen. Damit erwuchs die diesbezügliche Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten jeweils in Rechtskraft.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 75 Abs. 23 AsylG bleiben Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht und gelten diese als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und der Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz sind diese Spruchteile in Rechtskraft erwachsen. Verfahrensgegenständlich ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden, wobei hierbei grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchteilen I und II die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.
Da ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).
3.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600-14; 26.1.2006, 2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt.).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).
Der BF musste sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein, weil er sich nur aufgrund seines Asylantrages in Österreich aufhalten durfte. (Vgl EGMR 29.01.1997, Bouchelkia v. Frankreich).
Jedoch kann der BF gegenwärtig auf die eine hinreichende Integration vermittelnde Aufenthaltsdauer von beinahe sieben Jahren zurückblicken. Zudem bezieht der BF keine Leistungen aus der Grundversorgung, geht einer geregelten Arbeit nach, engagiert sich im Rahmen eines Vereines und erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten.
Gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u. a.)
Der BF hat im gesamten Verfahren keine Handlungen gesetzt, um dieses zu verzögern.
Der BF befindet sich seit Ende Oktober 2007 in Österreich, wenngleich die Aufenthaltsdauer auf Grund des unsicheren Status als Asylwerber entsprechend der zitierten Judikatur zu relativieren ist, stehen dem die in diesem konkreten Einzelfall dargestellten starken privaten Bindungen zum Bundesgebiet entgegen. So hat sich dieser um eine hinreichende Integration am österreichischen Arbeitsmarkt bemüht, sich im sozialen Bereich (Integrationsunterstützung) ehrenamtlich engagiert und in strafrechtlicher Hinsicht unauffällig erwiesen.
Da die privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen angesichts der beträchtlichen Dauer des vorliegenden Verfahrens und der bereits erfolgten - bereits dargelegten - Integration überwiegen, war von einer Erlassung einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen. Der erreichte Grad der Integration des BF ist seinem Wesen nach nicht als bloß vorübergehender Umstand anzusehen, sondern auf Dauer und weitere Verstärkung durch Zeitablauf ausgerichtet. Daher ist auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wurden gegenständlich nicht vorgebracht und ist auch eine solche im Verfahren nicht hervorgekommen. Für die Entscheidungsfindung war im Gegenstand neben der oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur, die zwar zu früheren Rechtslagen ergangen ist, jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist, die Klärung und Feststellung des Sachverhaltes des konkreten Einzelfalles maßgebend.
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