G305 2003557-1•BVwG G305 2003557-1
G305 2003557-1Tribunal administratif fédéral21 oct. 2014
Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Wohnsitz
G305 2003557-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingrid KUSTER und
Mag. Gernot LASNIK, als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX,
SVNR: XXXX, vom 09.01.2014 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 23.12.2013,
GZ.: 6333 010861, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 56 in Verbindung mit den §§ 24 Abs. 2 und 26 Abs. 7 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG 1977), BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 139/2013 in Verbindung mit Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i
g.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) übergab der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) am 19.12.2013 im Rahmen einer persönlichen Vorsprache einen auf die Gewährung von Arbeitslosengeld gerichteten Formularantrag. In der Begründung seines Antrages gab er an, schon im Jahr 2012 eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bezogen und im Zeitpunkt der Antragstellung keiner Arbeitstätigkeit nachzugehen.
Im Antragsformular wurde der BF auf die in § 50 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977 normierten Meldepflichten hingewiesen, insbesondere darauf, dass er verpflichtet ist, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) und einen Kranken- bzw. Wochengeldbezug der belangten Behörde sofort mitzuteilen und spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses jede Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und der seiner Angehörigen, jede Änderung seiner Wohnadresse, jeden Aufenthalt im Ausland sowie jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß seines Anspruches maßgebenden Änderung zu melden.
Anlässlich seiner persönlichen Vorsprache vor der belangten Behörde am 19.12.2013 führte eine Mitarbeiterin der belangten Behörde mit dem BF eine Statuserhebung durch. In der darüber aufgenommenen, vom BF und der Mitarbeiterin der belangten Behörde unterschriebenen Niederschrift "zur Statuserhebung von GrenzgängerInnen" gab der BF an, einmal pro Woche vom Beschäftigungsstaat Österreich seinen Wohnsitz- bzw. Heimatstaat aufgesucht zu haben. Im Zusammenhang mit seiner Antwort wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass er sich der Arbeitsmarkverwaltung seines Heimat- bzw. Wohnsitzstaates zur Verfügung zu stellen habe und dass sein Heimat- bzw. Wohnsitzstaat für ihn zuständig sei. Weiter gab er an, dass er seinen Wohnsitz nach Beendigung seiner Beschäftigung in Österreich nicht in den Heimat- bzw. Wohnsitzstaat verlegt hätte. In Österreich habe er einen aufrechten Wohnsitz. Seine Familienangehörigen lebten dagegen nicht in Österreich. Daraus folgt, dass sein Sohn in Österreich nicht zur Schule gehe und auch seine Ehegattin hier keiner Beschäftigung nachgehe. Der BF bewohne in Österreich eine Mietwohnung mit einem Flächenausmaß von 75 m². Seinen Personenkraftwagen und sein Handy habe er in Österreich angemeldet.
2. Mit Bescheid vom 23.12.2013, GZ: 6333 010861, wies die belangte Behörde den auf die Gewährung von Arbeitslosengeld gerichteten Antrag des BF mit der Begründung seines Grenzgängerstatus zurück. Dazu führte die belangte Behörde aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der BF wöchentlich in seinen Heimatort zurückgekehrt sei, da seine Frau und sein Sohn in Kroatien lebten. Er gelte daher als echter Grenzgänger, sodass es ihm trotz des aufrechten Wohnsitzes im Inland nicht möglich sei, im Beschäftigungsland Österreich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben. Gemäß Art. 65/2 der EG-Verordnung habe er sich als echter Grenzgänger im Bezug auf das Arbeitslosengeld in seinem Wohnsitzstaat zur Verfügung zu stellen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zum 09.01.2014 datierte, bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangte Beschwerde des BF, in der er ausführt, dass er in Kroatien einen behinderten Sohn habe, den seine Frau pflegen müsse, weshalb er gezwungen sei, am Wochenende nach Hause zu fahren. Das Geld, das er in Kroatien bekommen würde, sei jedoch nicht ausreichend, da er in Österreich seine Wohnung zahlen müsse und darüber hinaus noch weitere Zahlungsverpflichtungen habe.
Mit seiner Beschwerde brachte der BF eine Übersetzung eines zum 25.03.2006 datierten ärztlichen Gutachtens der kroatischen Pensionsversicherungsanstalt Gebietsstelle XXXX in Vorlage, das im Hinblick auf den Grundschulbesuch des Sohnes des BF erstellt wurde und dem Sohn ein Down Syndrom sowie eine Retardatio mentalis bescheinigte. Die zum Gutachten wiedergegebene Begründung lautet wörtlich wie folgt: "Gemäß dem oben Angeführten ist beim oben Genannten völlige Unfähigkeit fürs selbständige Leben und Arbeit vorhanden."
Im Rahmen einer am 13.01.2014 mit dem BF durchgeführten Amtshandlung nahm eine Mitarbeiterin der belangten Behörde eine vom BF unterzeichnete Niederschrift einer Dokumentation der vom BF getätigten Angaben auf. Demnach hätten er und seine Ehegattin auf Grund seines Dienstverhältnisses in Österreich getrennte Wohnsitze. Allerdings führe er eine aufrechte Ehe. Auch habe er in Erfahrung gebracht, dass er in Kroatien keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hätte, da er zu wenig Versicherungsmonate hätte. Vor diesem Hintergrund ersuchte er die belangte Behörde nochmals um Aufhebung des Bescheides vom 23.12.2013 aufgehoben werden möge.
3. Mit ihrer, dem BF am 15.02.2014 durch Hinterlegung zugestellten Beschwerdevorentscheidung vom 12.02.2014, GZ: RGS630/SfA/0566/2014-Dr.Si/S, wies die belangte Behörde die Beschwerde des BF vom 09.01.2013 ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
In der Begründung heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass der BF am 19.12.2013 Arbeitslosengeld beantragt habe und im Zuge dessen angegeben habe, verheiratet zu sein und dass seine Familie in Kroatien lebe. Während seines letzten Dienstverhältnisses bei der Firma XXXXsei er jedes Jahr zwischen dem Wohnsitzstaat Kroatien und dem Beschäftigungsstaat Österreich gependelt. Bei seiner Meldeadresse in Österreich handle es sich um eine Mietwohnung mit 75 m², die die Behörde als Zweitwohnsitz qualifizierte. Daran ändere sich auch nichts, dass er dort formal seinen Hauptwohnsitz angemeldet hätte. In Österreich habe der BF sein Auto und das Handy angemeldet.
In Anbetracht der Umstände liege der Mittelpunkt des Lebensinteresses des BF bei seiner Familie in Kroatien, weshalb dieser als echter Grenzgänger anzusehen sei, der sich nach der in Art. 1 lit. f der EG-Verordnung 883/2004 enthaltenen Definition dadurch auszeichne, dass er regelmäßig (täglich bzw. mindestens einmal wöchentlich) vom Beschäftigungsstaat (Österreich) in den Wohnsitzstaat (Kroatien) zurückkehre. Als echter Grenzgänger habe er keine Wahlmöglichkeit und sei für die Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sein Wohnsitzstaat Kroatien zuständig, weshalb der bei der belangten Behörde eingebrachte Antrag auf Arbeitslosengeld mangels Zuständigkeit zurückgewiesen werden müsse.
Gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde richtet sich der bei ihr am 27.02.2014 eingelangte Vorlageantrag des BF, in der er die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht begehrt und inhaltlich ausführt, dass sein Recht dadurch verletzt werde, weil er als Grenzgänger gehalten werde, nur weil er am Wochenende für ein paar Stunden seinen sehr behinderten Sohn habe sehen wollen. Seine Heimfahrten nach Kroatien am Wochenende seien aus seiner Sicht kein Grund für eine Abweisung. Er habe sich in Kroatien informiert und habe er dort kein Recht auf Arbeitslosengeld, weil er dort keine neun Monate gearbeitet habe. In Kroatien sei ihm mitgeteilt worden, dass er den Antrag in Österreich stellen müsse.
4. Mit ihrer zum 07.03.2014 datierten Beschwerdevorlage legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens. Gleichzeitig setzte sie den BF davon in Kenntnis, dass seine Beschwerde und die verfahrensrelevanten Unterlagen dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der am XXXX geborene BF ist kroatischer Staatsangehöriger und lebt seine Familie, bestehend aus seiner Ehegattin und seinem Sohn im Heimatstaat Kroatien.
Er besucht seine Familie wöchentlich und hält sich bei ihr jeweils von Samstag bis Sonntag auf.
In Österreich weist der BF seit dem XXXX eine Hauptwohnsitzmeldung in XXXX, auf. An dieser Hauptwohnsitzadresse hat er auch seinen Personenkraftwagen und sein Handy angemeldet.
1.2. Bis zum XXXX war er bei der Firma XXXX als Arbeiter tätig, ehe er dort seine Arbeit verlor.
Noch am selben Tag sprach er bei der bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vor und brachte einen auf die Gewährung von Arbeitslosengeld gerichteten Formularantrag ein.
1.3. Mit Bescheid vom 23.12.2013, GZ: 6333 010861 wies die belangte Behörde den auf die Gewährung von Arbeitslosengeld gerichteten Antrag des BF zurück und begründete das mit dem Grenzgängerstatus des BF.
1.4. Mit ihrer zum 12.02.2014 datierten Beschwerdevorentscheidung, GZ: RGS630/SfA/0566/2014-Dr.Si/S wies die belangte Behörde die Beschwerde des BF vom 09.01.2014 ab und bestätigte ihren Bescheid.
Der für die Abweisung der Beschwerde der BF maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den Akten des Verwaltungsverfahrens.
Diesen ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass der BF der belangten Behörde am 19.12.2013 einen vom ihm unterzeichneten Formularantrag auf Arbeitslosengeld überreichte. Die Angaben des BF zu seinem Familienstand und dazu, dass er seine Familie wöchentlich besucht, ergeben sich einerseits aus dem Formularantrag, andererseits aus der von der belangten Behörde in dessen Beisein aufgenommenen Niederschrift zur Statuserhebung von GrenzgängerInnen vom 19.12.2013, dem Beschwerdevorbringen vom 09.01.2014, in dem es heißt, dass er gezwungen sei, am Wochenende nach Hause zu fahren, da er in Kroatien einen behinderten Sohn habe, den seine Frau pflegen müsse, und dem Vorlageantrag des BF vom 26.02.2014, in dem er angibt, dass er am Wochenende seinen behinderten Sohn habe sehen wollen. Seine Angaben, wöchentlich nach Hause gefahren zu sein, um seinen behinderten Sohn am Wochenende sehen zu können, gewinnen durch das vorgelegte ärztliche Gutachten der kroatischen Pensionsversicherungsanstalt Gebietsstelle XXXX zusätzlich an Glaubwürdigkeit.
Die Angaben zu seiner Hauptwohnsitzmeldung in XXXX beruhen auf den Meldedaten des Zentralen Melderegisters.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Der gegenständliche, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice vom 12.02.2014 gerichtete Vorlageantrag langte am 27.02.2014 beim Arbeitsmarktservice rechtzeitig ein, zumal die Beschwerdevorentscheidung dem BF am 14.02.2014 durch Hinterlegung zugestellt wurde.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Die Frist zur Erhebung der Beschwerdevorentscheidung beträgt gemäß § 56 Abs. 2 letzter Satz AlVG 1977 idgF. zehn Wochen.
Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 56 Abs. 1 AlVG 1977 idgF. entscheidet die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über Ansprüche auf Leistungen.
3.2. 1 Im gegenständlichen Fall sind folgende Gesetzesbestimmungen von Relevanz:
"§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. [...]"
Demnach hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).
Der Arbeitsvermittlung steht nach § 7 Abs 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice richtet sich soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, gemäß § 44 Abs. 1 Z. 1 AlVG nach dem Sitz des Betriebes, soweit die Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort.
§ 44 AlVG lautet wörtlich wie folgt:
"§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt) richtet sich
1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."
3.2. 2 Gemäß Art. 1 lit. f) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Vom echten Grenzgänger sind Personen, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem Beschäftigerstaat gewohnt haben und auf Grund seltener Rückkehr in den Wohnmitgliedsstaat keine Grenzgänger sind, zu unterscheiden. Die Literatur spricht im Zusammenhang mit diesem Personenkreis von "unechten Grenzgängern" (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, Rz. 476/2).
Die Definition des Grenzgängers knüpft einerseits am Ort, an dem der Arbeitslose der Beschäftigung nachging und am Wohnort desselben an. Letzterer wird dort angenommen, an dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet. Insoweit sind die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Gründe, die ihn zur Abwanderung bewogen haben und die Art seiner Tätigkeit zu berücksichtigen (vergl. EUGH, Adanez-Vega, Rz 37)
Wie schon oben näher ausgeführt, arbeitete der BF vor seiner verfahrensgegenständlichen Arbeit bei der Firma XXXX mit Sitz in Österreich. Der Beschäftigungsort des BF lag ebenfalls in Österreich. Um seiner Arbeit nachzugehen, nahm er sich in XXXX eine Mietwohnung. Während seiner Erwerbstätigkeit pendelte der BF jedes Wochenende zwischen Kroatien und Österreich.
In Anbetracht des Umstandes, dass die Familie des BF in Kroatien lebt, ist der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Interessen in Kroatien zu verorten, wodurch Kroatien zum Wohnsitzsstaat des BF wird.
Der Erwerbstätigkeit in Österreich ging er deshalb nach, da diese aus seiner Sicht einträglicher gewesen sei, als eine Erwerbstätigkeit in seinem Wohnsitzstaat Kroatien.
Auf Grund seiner Pendeltätigkeit am Wochenende erfüllt der BF die in Art. 1 lit. f) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 normierten Voraussetzungen eines (echten) Grenzgänger.
Am 01.07.2013 trat Kroatien der Europäischen Union bei, wodurch der BF als kroatischer Staatsangehöriger zum Angehörigen eines Mitgliedsstaates wurde, für den die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gilt.
Der Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union hat zur Folge, dass auch dieser Mitgliedsstaat die auf der Grundlage des Art. 42 des EG-Vertrages beschlossene und für alle Mitgliedsstaaten gültige Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die entsprechende Durchführungsverordnung (EG) 987/2009 vom EU-Mitgliedsstaat Kroatien zu beachten hat (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, Rz. 476/1).
Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
Gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. h der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erstreckt sich der sachliche Anwendungsbereich dieser Norm auf alle Rechtsvorschriften, die die darin genannten Zweige der sozialen Sicherheit betreffen, darunter insbesondere Leistungen bei Arbeitslosigkeit.
3.2. 3 Auf den BF ist Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden, die wörtlich wie folgt lautet:
"Art. 65 (1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.
(4) Die Durchführung des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 Satz 2 sowie die Einzelheiten des Informationsaustauschs, der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Trägern und Arbeitsverwaltungen des Wohnmitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem er zuletzt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, werden in der Durchführungsverordnung geregelt.
(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a) ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.
(6) Die Leistungen des Trägers des Wohnorts nach Absatz 5 werden zu seinen Lasten erbracht. Vorbehaltlich des Absatzes 7 erstattet der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, dem Träger des Wohnorts den Gesamtbetrag der Leistungen, die dieser Träger während der ersten drei Monate erbracht hat. Der zu erstattende Betrag für diesen Zeitraum darf nicht höher sein als der Betrag, der nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats bei Arbeitslosigkeit zu zahlen gewesen wäre. In den Fällen des Absatzes 5 Buchstabe b) wird der Zeitraum, während dessen Leistungen nach Artikel 64 erbracht werden, von dem in Satz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Zeitraum abgezogen. Die Einzelheiten der Erstattung werden in der Durchführungsverordnung geregelt.
(7) Der Zeitraum, für den nach Absatz 6 eine Erstattung erfolgt, wird jedoch auf fünf Monate ausgedehnt, wenn die betreffende Person in den vorausgegangenen 24 Monaten Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit von mindestens 12 Monaten in dem Mitgliedstaat zurückgelegt hat, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für sie gegolten haben, sofern diese Zeiten einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit begründen würden.
(8) Für die Zwecke der Absätze 6 und 7 können zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden andere Erstattungsverfahren vereinbaren oder auf jegliche Erstattung zwischen den in ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten."
Gemäß Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt generell, dass eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen, als dem zuständigen (Beschäftigungs)Mitgliedsstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem wohnt bzw. in ihn zurückkehrt, sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedsstaates zur Verfügung zu stellen hat. Damit ist für den BF ausschließlich sein Wohnmitgliedsstaat Kroatien zur Leistungserbringung zuständig.
Gemäß Art 65 Abs. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist der Arbeitslose so zu stellen, als hätten während seiner letzten Beschäftigung die Rechtsvorschriften seines Wohnmitgliedsstaates für ihn gegolten. Die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sind vom Träger des Wohnorts zu gewähren.
Für den BF bedeutet das, dass die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im konkreten Anlassfall von dem für seinen Wohnort in Kroatien zuständigen Sozialversicherungsträger zu erbringen sind.
Allerdings bleibt es dem BF unbenommen, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des letzten Beschäftigungsstaates Österreich zur Verfügung zu stellen. Dafür würde eine Bekanntgabe an die Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedsstaates grundsätzlich ausreichen; letztere hätte die maßgeblichen Informationen an die Arbeitsverwaltung des letzten Beschäftigerstaates zu übermitteln, wodurch es zu einer Entkoppelung der Arbeitsvermittlung und der Leistungserbringung kommen würde. In diesem Fall hätte jedoch der Träger des letzten Beschäftigungsstaates dem für die Leistungserbringung zuständigen Träger gemäß Art. 65 Abs. 6 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dessen Aufwendungen für einen bestimmten Zeitraum zu erstatten (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Rz. 476/2).
In Anbetracht der Angaben des BF im behördlichen Ermittlungsverfahren durfte die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgehen, dass es sich beim ihm um einen "echten" Grenzgänger handelt, da er während seines letzten Dienstverhältnisses bei der Firma XXXX jedes Wochenende zwischen dem Wohnsitzstaat Kroatien und dem Beschäftigungsstaat gependelt ist, und dass deshalb sein Wohnsitzstaat Kroatien für die Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zuständig ist.
Der BF vermochte die Annahme der belangten Behörde, dass er die Voraussetzungen eines "echten" Grenzgängers erfüllt, weder in der gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.12.2013 gerichteten Beschwerde, noch im Vorlageantrag über die Beschwerdevorentscheidung vom 12.02.2014, GZ: RGS630/SfA/0566/2014-Dr. Si/S, erschüttern. Vielmehr bestätigte er insbesondere in den angeführten Rechtsmittelschriften und in der vor der belangten Behörde am 19.12.2013 aufgenommenen Niederschrift zur Statuserhebung von GrenzgängerInnen mehrfach sein wöchentliches Pendeln zwischen dem Wohnsitzstaat Kroatien und dem Beschäftigerstaat Österreich.
Seine im Vorlageantrag erhobene Behauptung, dass er glaube, in seinem Recht verletzt zu sein, blieb jedoch unbegründet. Seine ebenfalls unbegründet gebliebene Behauptung, dass er Informationen zufolge in Kroatien kein Recht auf Arbeitslosengeld habe, da er dort neun Monate nicht gearbeitet hätte, entbehrt jeder Grundlage, da er gemäß Art 65 Abs. 5 lit. a der - auch für seinen Wohnsitzstaat verbindlichen - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 von diesem so zu stellen ist, als hätten dessen Rechtsvorschriften während der letzten Beschäftigung des BF für ihn gegolten. In diesem Zusammenhang wird wiederholt auf die in der bezughabenden Bestimmung der Verordnung verwiesen, dass im konkreten Fall die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vom Träger des Wohnorts zu gewähren sind.
2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall ist der Sachverhalt, den die belangte Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde legte, hinreichend geklärt. Der BF trat weder in seiner Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, noch in seinem gegen die Beschwerdevorentscheidung gerichteten Vorlageantrag dem von der belangten Behörde auf Grund seiner Angaben angenommenen Sachverhalt begründet entgegen. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff).
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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