BVwG W178 1431604-1

W178 1431604-1Tribunal administratif fédéral20 oct. 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, soziale Gruppe, wohlbegründete<br/>Furcht

Texte intégral

BVwG W178 1431604-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W178.1431604.1.00

Spruch

W178 1431604-1/7E

Schriftliche Ausfertigung des am 18.09.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses.

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Drin Maria PARZER über die Beschwerde des Herrn XXXX geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2012, Zl. 12 09.132-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.09.2014 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

III. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Gebiet der Republik Österreich ein. Er stellte am 20.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Ersteinvernahme vor dem Polizeikommando Wien gab er an, dass er am 01.01.1995 in Afghanistan geboren sei. Er komme aus der Provinz Balkh (Balch), XXXX, XXXX. Zu seinem wesentlichen Fluchtgrund befragt gibt er an, dass er in Afghanistan Soldat der Afghanischen Nationalen Armee (ANA) gewesen sei und im Distrikt XXXX seinen Dienst versehen habe. Er habe freitags immer zu Haus verbracht. Sein Vater sei von zwei unbekannten Personen aufgefordert worden, dass er die ANA verlassen solle. Darauf hin habe ihn sein Vater aus Angst um sein Leben aus Afghanistan weggeschickt. Ob es sich um Taliban handelte wisse er nicht.

2. Bei der weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.09.2012 legt der Beschwerdeführer einen USB-Stick mit verschiedenen Dokumenten und Fotos vor. Er gibt an, dass er damit beweisen will, dass er als Soldat gearbeitet habe und zwar vom XXXX bis XXXX. Sein Vater sei im Juni 2011 aufgefordert worden, dass er (der Beschwerdeführer) die ANA verlassen solle. Er persönlich sei nicht bedroht worden. Konkret sei sein Vater von zwei unbekannten Männern angesprochen worden, dass er bei der ANA aufhören solle, da er sonst in Lebensgefahr sei. Er habe sein Haus im Juni 2012 verlassen. Nach der Bedrohung habe er sein Elternhaus verlassen und habe ausschließlich in seiner Dienststelle, in Mazar- e Sharif gelebt und gewohnt. Seine Eltern lebten im XXXX, in der Provinz Balkh, wo er vor der Bedrohung mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt habe.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.12.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ebenso der Antrag auf subsidiären Schutz abgewiesen und die Ausweisung aus dem Bundesgebiet verfügt. Zur Begründung führt die Behörde aus, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausreisegründe nicht glaubwürdig seien. Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftstaates seien nicht festgestellt worden, auch könne nicht festgestellt werden dass er im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre. Es sei auch nicht festgestellt worden, dass im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre und dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage gedrängt würde. Es stehe fest, dass er jung und gesund sei und unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt habe. Er habe auch die Mittel für die Reise nach Österreich aufbringen können. In der rechtlichen Würdigung wird zur Ablehnung der Asylgewährung nach § 3 AsylG vorgebracht, dass seinem Vorbringen keinen konkreten, im zeitlichem Konnex zur Ausreise stehenden, individuell gegen ihn gerichteten und Intensität einer Verfolgung im Sinne der asylrechtlichen Vorschriften erreichenden Maßnahmen zu entnehmen sei, die mit den in der GFK taxativ aufgezählten Gründen im Zusammenhang stünden. Zur Ablehnung des subsidiären Schutzes wird angeführt, dass die europäischen Kontrollinstanzen bei der Anwendung des Artikels 3 EMRK, was die Intensität der Bedrohungssituation angehe, einen sehr strengen Maßstab anlegten. Davon, dass praktisch jedem, der nach Afghanistan abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte des Artikels 3 EMRK unzulässig sei, könne nicht die Rede sein. Als Ausweichort für die Niederlassung komme aufgrund des Amtswissens u.a. Kabul in Betracht. Kabul sei auch erreichbar, da es über einen zivilen Flughafen verfüge.

4. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen zur Begründung vorgebracht, dass zu seiner Tätigkeit als Soldat im afghanischen Heer keine entsprechenden Feststellungen getroffen worden seien, andererseits sei in der Beweiswürdigung insofern darauf eingegangen worden als für unglaubwürdig befunden worden sei, dass er sich einerseits freiwillig zum Dienst beim Militär gemeldet habe, andererseits nach Ansprechen seines Vaters durch zwei Fremde nach einem Jahr vorwiegenden Aufenthaltes in einer Kaserne das Land verlassen hätte. Zu seinem Fluchtvorbringen verweise er darauf, dass er für das afghanische Militär gearbeitet habe. Nachdem Afghanistan bis heute gravierende Probleme mit terroristischen Gruppierungen habe, die eine Regierung wie die derzeit bestehende nicht akzeptierten, fänden die meisten Angriffe auf im Sicherheitsbereich - bei der Polizei und beim Militär - Tätige statt. Die Ausrüstung des Militärs mit geeigneten Mitteln sei dürftig, man sei jederzeit der Gefahr ausgeliefert, Opfer von Attentaten zu werden. Dadurch dass sein Vater von den Fremden angesprochen worden sei, sei ihm bewusst geworden, dass er durch seine Tätigkeit Aufmerksamkeit auf sich gezogen habe. Derartige Drohungen seien alltäglich und würden nicht selten in die Realität umgesetzt. Er habe seine Ausbildung beim Militär weitergemacht, habe es allerdings vermieden, zu seinen Eltern nach Hause zu fahren und sei vorwiegend in der Kaserne geblieben. Zur Bestätigung seines Vorbringens verweist er auf mehrere Artikel zur Situation in Afghanistan unter anderem auf einen NATO - Bericht, in dem es heiße:".... dort wo sich die von der NATO geführte Internationalen- Schutztruppe (ISAF) zurückgezogen habe, hätten die Taliban ihren Einfluss wieder ausgedehnt. Dies sei ohne Wiederstand, in vielen Fällen sogar mit Hilfe der afghanischen Sicherheitskräfte geschehen." Weiteres verweist er auf die Einschätzung der Sicherheitslage durch die Schweizerische Flüchtlingshilfe.

5. Am 18.09.2014 hat im Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung zu dieser Beschwerde stattgefunden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers (BF) wird festgestellt:

Der BF heißt XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, seine Muttersprache ist Dari, er stammt aus der Provinz Balkh, XXXX, der Name seines Vaters ist XXXX. Der BF ist Mitglied des Stammes der Khalili und hat ein schiitisches Religionsbekenntnis.

Der Stamm der Khalili ist eine sehr kleine Volksgruppe, die erst seit kurzem als solche anerkannt wird, sie werden häufig zu den Hazara gezählt. Das Herkunftsdorf wird von dieser Volksgruppe bewohnt, in den Nachbardörfern wohnen Mitglieder anderer Volksgruppen wie Paschtunen und Tadschiken (vgl. Niederschrift vom 18.09.2014).

Der Vater des BF, der mittlerweile - ca. eineinhalb Monaten vor dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - verstorben ist, war Dorfvorsteher. Der BF hat in der mündlichen Verhandlung Fotos und Urkunden vorgelegt, in die bei Übersetzung des Dolmetschers Einsicht genommen wurde, die dieses Vorbringen bewiesen.

Der BF hat - vertreten durch seinen Vater in Abwesenheit - geheiratet, seine Frau heißt Saika. Sie heirateten nach dem Vorbringen des BF nach staatlichem afghanischem Recht. Die Heiratsurkunde wurde vorgelegt (in Kopie als Beilage zur NS vom 18.09.2014).

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Strafregisterauszug vom 12.03.2014)

1.2. Zu den Fluchtgründen wird festgestellt:

Der BF arbeitete in der Zeit vom XXXX für die ANA, die afghanische Nationalarmee, die von internationaler Seite ausgebildet wurde und wird. Diese Feststellung lässt sich aus den vorgelegten Dokumenten (vgl. S. 111, 113, 115 und 117 im Akt des BAA) beweisen. Nach der nachvollziehbaren Erklärung des BF ist es im Militärdienst üblich für einen Rekruten, sich für 3 Jahre zu verpflichten, mit der Möglichkeit der Verlängerung.

Der BF hat im Innendienst gearbeitet, nicht bei der kämpfenden Truppe. Die Kaserne befand sich in XXXX. Die Einheit bei der er stationiert war, arbeitete eng mit den ISAF Truppen zusammen. Die Dokumente wurden während der mündlichen Verhandlung vor Ort übersetzt und erörtert.

Der Vater des BF, der als Dorfvorstehen ein bekannter Man war, wurde auf die Tätigkeit des BF für die ANA angesprochen und es wurde dem BF mit dem Tod gedroht, wenn er diese Tätigkeit nicht aufgeben würde. Der Vater gab diese Botschaft an seinen Sohn weiter, wobei ihm der Vater zur Ausreise riet.

Nach der Drohung hat sich der BF auch in der Freizeit in der Kaserne aufgehalten und nach Ablauf der Verpflichtungszeit bei der ANA das Land verlassen.

1.3. Zur Lage in Afghanistan, soweit für den vorliegenden Fall relevant:

1.3.1. Zur Sicherheitslage:

Allgemeine Entwicklungen

2014

In einem Artikel vom April 2014 berichtet IRIN, dass die UNO in den drei Monaten, die dem Beginn des Wahlkampfes im Februar 2014 vorausgegangen sind, landesweit mehr als 4.600 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet hat. Dies stellt einen 24-prozentigen Anstieg der Gewalt im Vergleich zum selben Zeitraum ein Jahr zuvor dar. (IRIN, 2. April 2014).

Die Nachrichtenagentur Inter Press Service (IPS) erwähnt in einem Artikel über die Präsidentschaftswahlen vom 5. April 2014, dass die Taliban angegeben haben, landesweit fast 1.088 Angriffe auf Wahllokale und Fahrzeuge, die Stimmzettel, Wahlmaterialien und Wahlurnen transportierten, verübt zu haben. Das afghanische Innenministerium hat nach eigenen Angaben nur 690 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Wie der Artikel anführt, haben die Wahlen, anders als in den unsicheren ländlichen Gebieten des Landes, in Städten in relativer Sicherheit stattgefunden und die Wahlbeteiligung lag dort höher. (IPS, 17. April 2014)

Der UNO-Generalsekretär schreibt in einem Bericht vom Juni 2014, dass die Vereinten Nationen im Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai 2014 insgesamt 5.864 Sicherheitsvorfälle mit Relevanz für die Arbeit, Mobilität und Sicherheit ziviler AkteurInnen in Afghanistan verzeichnet haben. Dies stellt einen 22- prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum dar. Die große Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle wird vor allem auf Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit den Wahlen und Versuche der Taliban, den Wahlprozess zu stören, zurückgeführt.

3. 917 der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Besonders erwähnenswert ist dem UNO- Generalsekretär zufolge die Zunahme der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Osten Afghanistans, wo neben den Operationen der Taliban und bewaffneter Flügel der Hezb-e-Islami auch regelmäßige Angriffe durch mehrere al-Qaida-Verbündete, darunter die Tehrik-e-Taliban Pakistan, Laschkar e- Taiba, Laschkar-e-Jhangvi und die Islamische Bewegung Usbekistan, auf afghanische Sicherheitskräfte verübt werden. (UNGA, 18. Juni 2014, S. 5-6).

Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) führt in ihrem Halbjahresbericht zum Schutz von ZivilistInnen im bewaffneten Konflikt vom Juli 2014 an, dass der bewaffnete Konflikt in Afghanistan im ersten Halbjahr 2014 eine für ZivilistInnen gefährliche Wendung genommen hat. Zum ersten Mal seit 2009, als UNAMA begonnen hat, zivile Opfer systematisch zu dokumentieren, sind mehr ZivilistInnen bei Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und afghanischen Sicherheitskräften getötet oder verletzt worden als durch irgendeine andere Taktik. In vorangegangenen Jahren wurden die meisten ZivilistInnen durch unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen getötet oder verletzt.

Der Bericht führt weiters an, dass im Zeitraum zwischen 1. Jänner und 30. Juni 2014 insgesamt 4.853 zivile Opfer (1.564 Todesopfer und 3.289 Verletzte) dokumentiert wurden. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stellt dies einen 24-prozentigen Anstieg dar. (UNAMA, Juli 2014, S. 1) Zusammenfassung: ecoi.net-Themendossier: 1 - Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan

Die dänische Einwanderungsbehörde (Danish Immigration Service, DIS) zitiert in ihrem im Mai 2012 veröffentlichten Bericht zu einer Fact-Finding-Mission nach Kabul (vom 25. Februar bis zum 4. März 2012) verschiedene Quellen bezüglich der Sicherheitslage in der afghanischen Hauptstadt: Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss (International Police Coordination Board, IPCB) zufolge gibt es in Afghanistan Orte, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) hinsichtlich der Bereitstellung von Sicherheit gut funktioniert. Dies ist vor allem in Kabul und anderen großen Städten der Fall. Laut der Internationalen Organisation für Migration (IOM) hat sich in Kabul eine Reihe von Selbstmordanschlägen ereignet, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen. Abgesehen von Selbstmordanschlägen ist Kabul allerdings sicherer und mehr unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan, so die IOM. Die Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission, AIHRC) gibt an, dass Sicherheit in Kabul aufgrund von Selbstmordanschlägen ein Thema ist. Zu der Unsicherheit trägt auch die steigende Kriminalitätsrate bei. Dennoch wird Kabul als sicherer als andere Orte erachtet, so die AIHRC. Auf die Frage nach den Aktivitäten der Taliban in Kabul und anderen großen Städten erwidert die IOM, dass die Taliban- Zellen mit Sicherheit in Kabul agieren und ihre Netzwerke anscheinend immer stärker werden. Die Taliban werden sich in Kabul allerdings hauptsächlich auf Angriffe gegen wichtige ("high profile") Personen fokussieren. (DIS, 29. Mai 2012, S. 8). In einem Bericht vom April 2012 erwähnt das Congressional Research Service (CRS), dass BeobachterInnen eine offensichtliche Zunahme großer Angriffe in der afghanischen Hauptstadt, die gemeinhin als sicher erachtet wird, feststellen. (CRS, 4. April 2012, S. 24).

Anlässlich des durch die Taliban verübten koordinierten Angriffs in Kabul am 15. und 16. April 2012 berichtet das Institute for War and Peace Reporting (IWPR), dass die BewohnerInnen der Hauptstadt nur wenig Vertrauen in die Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte haben (IWPR, 17. April 2012).

In einem Artikel vom Jänner 2013 schreibt Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysts Network (AAN), dass die Taliban bislang nicht all ihre Ressourcen für Angriffe in Kabul aufgewendet haben. Abgesehen von sporadischen Raketenangriffen auf die Hauptstadt liegt ihr Fokus auf Angriffen, die möglichst nah am Zentrum der Macht verübt werden sollen. Die Taliban bevorzugen daher sporadische, öffentlichkeitswirksame Angriffe ("high-profile attacks"), durch die ein Gefühl von Unsicherheit hervorgerufen wird. Wie Foschini ausführt, scheinen die Taliban nicht daran interessiert zu sein, relativ machtlose Personen zu verletzten. Vielmehr wollen sie ihre Kämpfer für Angriffe auf öffentlichkeitswirksame Ziele in Kabul aufsparen. (Foschini, 21. Jänner 2013). In einem Artikel über einen am 24. Mai 2013 verübten Taliban-Angriff in Kabul schreibt Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), dass es in der afghanischen Hauptstadt wiederholt zu Taliban- Angriffen (in Form von koordinierten Selbstmordanschlägen und Feuergefechten) auf wichtige ("high profile") afghanische und internationale Einrichtungen gekommen ist. (RFE/RL, 24. Mai 2013).

Der Afghanistan-Experte Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) schreibt in einem Artikel vom Juni 2013, dass die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt verüben und zeigen, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können. Dies zielt anscheinend darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten. (Ruttig, 2. Juni 2013).

Agence France-Presse (AFP) berichtet in einem Artikel über einen am 18. Oktober 2013 verübten Selbstmordanschlag in Kabul und erwähnt in diesem Zusammenhang, dass die afghanische Hauptstadt in den vergangenen Monaten relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor eine Reihe von Selbstmordanschlägen und bewaffneten Angriffen stattgefunden hatten. Ziel dieser Anschläge und Angriffe waren ausländische Einrichtungen, der Oberste Gerichtshof, der Flughafen und der Präsidentenpalast. (AFP, 18. Oktober 2013).

Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo schreibt in einem Bericht vom Jänner 2014, dass sich verschiedene Quellen bei Gesprächen in Kabul im Oktober 2013 einig gewesen sind, dass die Regierung, die afghanische Nationalarmee und die afghanische Nationalpolizei die Lage in Kabul relativ gut unter Kontrolle haben. Landinfo führt weiters an, dass es immer noch keine Entwicklungen erkennen kann, auf Basis derer die Situation in Kabul als instabil bezeichnet werden könnte. Die Situation hinsichtlich des Risikos konfliktbezogener, gewalttätiger Vorfälle ist laut Landinfo durch Unvorhersehbarkeit geprägt. (Landinfo, 9. Jänner 2014, S. 6).

Wie AFP in einem Artikel vom April 2014 anführt, haben sich in Kabul im Vorfeld der Wahlen eine Reihe öffentlichkeitswirksamer Angriffe ("high-profile attacks") ereignet (AFP, 2. April 2014). Auch IWPR berichtet wenige Tage vor den Wahlen, dass es in Kabul in den vorangegangenen zwei Wochen zu zahlreichen Angriffen sowohl auf zivile Ziele als auch auf für die Wahlen benötigte Infrastruktur gekommen ist (IWPR, 2. April 2014).

In einem im Juli 2014 veröffentlichten Bericht, der auf verschiedenen Quellen basiert, schreibt die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) Folgendes zur Sicherheitslage in Kabul:

"Es gibt keine öffentlich zugänglichen, umfassenden Statistiken oder Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan, sondern nur punktuelle Untersuchungen. Auch ein anderer Experte weist auf die vage Informationslage bezüglich der Sicherheitssituation in Kabul hin. Thomas Ruttig meint, die Aussage sei zu generell und kaum haltbar, wonach die Sicherheitslage in Kabul besser als irgendwo sonst im Lande sei. Die Sicherheitslage sei schwer voraussagbar und variiere je nach Zeitpunkt selbst innerhalb von Städten, Provinzen oder Distrikten." (SFH, 22. Juli 2014, S. 7)

1.3.2. Sicherheitsrelevante Ereignisse in Kabul seit Jänner 2014:

Für eine Chronologie von Jänner 2011 bis Dezember 2012 siehe folgende Archiversion dieses Themendossiers:http://www.ecoi.net/local_link/249674/373383_de.html

Für eine Chronologie für das Jahr 2013 siehe folgende Archiversion dieses Themendossiers:

http://www.ecoi.net/local_link/270108/398606_de.html

JÄNNER 2014

Am 4. Jänner ereignete sich laut ISAF und Angaben aus Sicherheitskreisen ein Bombenanschlag auf einen ausländischen Militärkonvoi vor einer in der Nähe der deutschen und italienischen Botschaften gelegenen ISAF-Militärbasis. Bei dem Anschlag wurden keine SoldatInnen getötet oder verletzt. Eine weitere Explosion ereignete sich im Süden Kabuls. Einem Polizeisprecher zufolge wurde dabei niemand getötet oder verletzt. (AlertNet, 4. Jänner 2014).

Am 12. Jänner sind nach Polizeiangaben bei einem Selbstmordanschlag auf einen Polizeibus auf der Straße nach Dschalalabad ein Polizist und ein(e) Zivilist(in) getötet und 20 weitere Personen verletzt worden. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (AFP, 12. Jänner 2014).

Am 17. Jänner sind laut Behördenangaben 21 Personen, darunter 13 ausländische StaatsbürgerInnen, bei einem Selbstmordanschlag und einem anschließenden Angriff mit Feuerwaffen auf ein Restaurant getötet und mindestens 5 weitere Personen verletzt worden. Die Taliban haben sich zu dem Angriff bekannt (BBC News, 18. Jänner 2014). In einem Artikel über denselben Vorfall berichten Kate Clark und Christine Roehrs vom Afghanistan Analysts Network (AAN), dass der Angriff offenbar das Töten von AusländerInnen zum Ziel hatte (Clark/Roehrs, 18. Jänner 2014).

Am 26. Jänner ereignete sich ein Selbstmordanschlag in der Nähe eines Busses, der MitarbeiterInnen des Verteidigungsministeriums zur Arbeit bringen sollte. Dabei wurden Behördenangaben zufolge 2 Armeeangehörige und 2 ZivilistInnen getötet und mindestens 22 weitere Personen verletzt. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (AFP, 26 Jänner 2014).

FEBRUAR 2014

Am 10. Februar sind laut Angaben des internationalen Mkabulilitärbündnisses 2 zivile NATO- Mitarbeiter getötet worden. Ein Polizeisprecher gab bekannt, dass sich der Anschlag in der Nähe des Gefängnisses Pol-i Charkhi ereignete und mindestens 7 afghanische ZivilistInnen verletzt wurden. Zu dem Anschlag hat sich die islamistische Gruppe Hezb-e-Islami bekannt. (RFE/RL, 10. Februar 2014)

Am 20. Februar sind bei einem Selbstmordanschlag auf ein ismailitisches Kulturzentrum eine Person getötet und vier weitere verletzt worden. Laut Angaben des Innenministeriums explodierte der Sprengsatz des Angreifers, nachdem dieser von einem Wachmann davon abgehalten worden war, das Kulturzentrum zu betreten. Bei der Explosion wurden sowohl der Angreifer als auch der Wachmann getötet. Zu dem Anschlag hat sich bislang niemand bekannt. (RFE/RL, 20. Februar 2014)

MÄRZ 2014

Am 11. März ist der schwedische Journalist Nils Horner in der Nähe eines libanesischen Restaurants in einer wohlhabenden Gegend Kabuls erschossen worden. Laut Behördenangaben wurden zwei Tatverdächtige festgenommen, das Motiv hinter der Tat ist bislang allerdings nicht bekannt. Ein Sprecher der Taliban hat eine Beteiligung der Gruppe an der Tat bestritten. (RFE/RL, 11. März 2014)

Am 20. März sind vier bewaffnete Jugendliche in das Luxushotel Serena eingedrungen und haben mindestens 9 ZivilistInnen, darunter Kinder und ausländische StaatsbürgerInnen, getötet, bevor sie selbst von den afghanischen Sicherheitskräften getötet wurden. Wie ein Sprecher des Innenministeriums mitteilte, war es den meisten Hotelgästen gelungen, sich in speziellen Schutzräumen in Sicherheit zu bringen. Zu dem Angriff haben sich die Taliban bekannt. (AFP, 21. März 2014).

Am 25. März sind laut Polizeiangaben mindestens 4 Personen bei einem Angriff von 2 Selbstmordattentätern und 5 Bewaffneten auf ein Büro der Wahlkommission getötet worden. Nachdem die Angreifer in das Gebäude eingedrungen waren, kam es zu einem Schusswechsel mit der Polizei, die das Gebäude umstellt hatte. Alle 5 Bewaffneten wurden von Sicherheitskräften getötet. Der Angriff, zu dem sich die Taliban bekannt haben, ereignete sich in der Nähe des Hauses von Präsidentschaftskandidat Ashraf Ghani. (RFE/RL, 25. März 2014).

Am 28. März berichtet RFE/RL, dass laut Polizeiangaben die Belagerung eines Gästehauses durch die Tötung des letzten von 5 Angreifern durch Sicherheitskräfte beendet wurde. Bei dem Angriff auf das Gästehaus, das von der von USAID finanzierten NGO Roots for Peace genutzt wurde, wurden einem Sprecher des Innenministeriums zufolge ein Kind sowie eine Person in ihrem Fahrzeug getötet, 4 Wachmänner erlitten Verletzungen. Alle sich im Gästehaus befindlichen AusländerInnen blieben unverletzt und wurden an einen sicheren Ort gebracht, so der Sprecher. Die Taliban haben sich zu dem Angriff bekannt und mitgeteilt, sie hätten das Gebäude angegriffen, da es für die Konvertierung von AfghanInnen zum Christentum genutzt worden sei. (RFE/RL, 28. März 2014).

Am 29. März haben 5 Taliban-Kämpfer das Hauptquartier der Afghanischen Unabhängigen Wahlkommission mit Granaten und Maschinengewehren angegriffen. Die Aufständischen drangen als Frauen verkleidet in ein nahe gelegenes Gebäude ein und feuerten von dort aus auf das Gebäude der Wahlkommission. Das anschließende Feuergefecht mit den Sicherheitskräften endete, nachdem alle Angreifer getötet wurden, so ein Sprecher des Innenministeriums. Bei dem Angriff, zu dem sich die Taliban bekannt haben, wurden dem Sprecher zufolge 2 Polizisten verletzt. (RFE/RL, 29. März 2014).

APRIL 2014

Am 2. April hat sich ein Selbstmordattentäter in Militäruniform vor dem afghanischen Innenministerium in die Luft gesprengt und dabei 6 Polizisten getötet. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (AFP, 2. April 2014).

Am 15. April ist Maryam Koofi, ein weibliches Mitglied des afghanischen Parlaments, in der Nähe ihres Hauses in Kabul angeschossen worden. Dem Innenministerium zufolge wurde ein Strafverfolgungsbeamter festgenommen, der verdächtigt wird, die Tat begangen zu haben. Wenige Stunden zuvor war der stellvertretende Minister für öffentliche Bauarbeiten, Ahmad Shah Wahid, in Kabul von unbekannten Bewaffneten entführt worden. Bislang hat sich niemand zu den Angriffen bekannt. (RFE/RL, 16. April 2014).

Am 24. April hat ein Polizist drei US-AmerikanerInnen, darunter einen Arzt, in einem internationalen Krankenhaus in Kabul erschossen. Die Taliban haben sich nicht zu dem Angriff bekannt, das Motiv für die Tat ist weiterhin unklar. (AFP, 25. April 2014).

MAI 2014

Am 12. Mai ereignete sich ein Angriff auf den internationalen Flughafen in Kabul, nachdem die Taliban den Beginn ihrer alljährlichen Sommeroffensive angekündigt hatten. Der Flughafen wurde von zwei Raketen getroffen, verletzt wurde bei dem Vorfall allerdings niemand. (BBC News, 12. Mai 2014).

Am 14. Mai wurde ein afghanischer Soldat bei einem Bombenanschlag auf ein Fahrzeug der afghanischen Nationalarmee im Osten Kabuls getötet. Dem Polizeichef der Hauptstadt zufolge wurden bei der Explosion auch eine Frau und ein Kind verletzt. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (RFE/RL, 15. Mai 2014b).

JUNI 2014

Am 6. Juni wurde ein Anschlag auf den Konvoi des Präsidentschaftskandidaten Abdullah Abdullah verübt, bei dem laut Behördenangaben mindestens 6 Personen getötet und 22 weitere verletzt wurden. Abdullah Abdullah selbst blieb unverletzt. Polizeiangaben zufolge ereigneten sich 2 Explosionen, wobei eine durch einen Selbstmordattentäter verursacht wurde. Bislang hat sich niemand zu dem Anschlag bekannt. (AFP, 6. Juni 2014).

Agence France-Presse (AFP) erwähnt, dass in den ersten Stunden der zweiten Runde der Präsidentschaftswahlen am 14. Juni von keinen größeren Angriffen berichtet wurde, die Taliban sich allerdings zu zwei Raketenexplosionen in der Nähe des Kabuler Flughafens bekannt haben. Bei den Explosionen wurde niemand verletzt oder getötet (AFP, 14. Juni 2014). Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) führt an, dass sich am Morgen des Tags der Stichwahl selbst in Kabul einige Raketenangriffe ereignet haben. Bei einem der Angriffe wurde ein Haus im Viertel Kart-e Naw beschädigt, die BewohnerInnen des Hauses wurden möglicherweise verletzt (Ruttig, 15. Juni 2014).

Am 21. Juni sind laut Polizeiangaben bei einem Selbstmordanschlag auf einen Regierungsberater ein(e) ZivilistIn getötet und mehrere weitere verletzt worden. Der Regierungsberater selbst blieb unverletzt. Zu dem Anschlag hat sich bislang keine Gruppe bekannt. (BBC News, 21. Juni 2014)

JULI 2014

Am 2. Juli berichtet BBC News, dass laut offiziellen Angaben mindestens 8 Militäroffiziere bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der Luftwaffe in der Nähe der Kabuler Universität getötet und 13 weitere Personen verletzt wurden. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (BBC News, 2. Juli 2014).

Am 3. Juli wurde der militärische Teil des Kabuler internationalen Flughafens von mindestens 2 Raketen getroffen, getötet oder verletzt wurde laut Berichten allerdings niemand. Laut Angaben der Taliban, die sich zu dem Angriff bekannt haben, wurde bei dem Vorfall eine Reihe von Flugzeugen zerstört. (RFE/RL, 3. Juli 2014).

Am 5. Juli hat die Kabuler Polizei bekannt gegeben, dass Dutzende Tanklastwagen am Rande der Hauptstadt durch die Explosion einer Magnetbombe in Brand geraten sind. Dabei soll niemand getötet oder verletzt worden sein. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (RFE/RL, 5. Juli 2014).

Am 15. Juli berichtet BBC News, dass zwei Mitarbeiter des Medien-Teams des scheidenden Präsidenten Karzai bei der Explosion einer am Straßenrand platzierten Bombe getötet wurden. Die Taliban haben sich zu der Tat bekannt und mitgeteilt, dass der Angriff einem Fahrzeug galt, das MitarbeiterInnen des Präsidentschaftspalastes zur Arbeit beförderte. (BBC News, 15. Juli 2014).

Am 17. Juli haben die Taliban ein Nebengebäude des Kabuler Flughafens angegriffen. Der Angriff endete, nachdem 4 Angreifer von Sicherheitskräften getötet wurden oder sich selbst in die Luft gesprengt hatten. (AFP, 17. Juli 2014).

Am 22. Juli sind bei einem Taliban-Selbstmordanschlag in der Nähe des Kabuler internationalen Flughafens 3 AusländerInnen und ein afghanischer Dolmetscher getötet und mehrere weitere Personen verletzt worden. Laut Aussagen des stellvertretenden Innenministers ereignete sich der Anschlag vor einem Gebäude, in dem ausländische BeraterInnen der afghanischen Regierung untergebracht sind. (RFE/RL, 22. Juli 2014).

Am 26. Juli sind bei einer Bombenexplosion ein Armeeoffizier und sein Fahrer verletzt worden (RFE/RL, 26. Juli 2014).

AUGUST 2014

Am 10. August wurden laut Behördenangaben vier ZivilistInnen, darunter zwei Kinder und eine Frau, bei einem Selbstmordanschlag auf einen NATO-Konvoi getötet und mindestens 35 weitere verletzt. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (AFP, 10. August 2014).

Am 20. August wurde laut Angaben der NATO und der Kabuler Polizei ein NATO-Soldat bei einem Angriff auf einen Konvoi der Koalitionstruppen, der auf der Flughafenstraße wegen einer routinemäßigen Polizeikontrolle gehalten hatte, erstochen. Polizeiangaben zufolge wurde der Angreifer gefangen genommen. (RFE/RL, 20. August 2014)

1.3.3. Zur Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer

Asylsuchender vom 6. August 2013), Zusammenfassung ecoi.net-Themendossier: 2 - Sicherheitslage in Kabul

1.3.4. Zum Schutzbedürfnis von Zivilisten, die mit afghanischen nationalen Sicherheitsdienst oder den internationalen Streitkräften verbunden sind oder diese vermeintlich unterstützen:

(UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender 06.08.2013, http://www.refworld.org).

Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten bedroht und angegriffen. Regierungsfeindliche Kräfte greifen zahlreichen Berichten zufolge auch Zivilisten an, die der Zusammenarbeit oder der Spionage für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte oder die internationalen Sicherheitskräfte verdächtigt werden. Unamah hat viele Fälle dokumentiert, in denen regierungsfeindliche Kräfte Personen, die der Zusammenarbeit mit regierungstreuen Kräften verdächtigt werden, ermordet oder verstümmelt haben. Gemeinden in Distrikten mit einer weiten Verbreitung von improvisierten Sprengkörpern müssen Berichten zufolge mit schweren Vergeltungsmaßnahmen durch regierungsfeindliche Kräfte rechnen, wenn sie den afghanischen Sicherheitskräften die Lage der Sprengkörper mitteilen. In einigen Fällen wurden Zivilisten, darunter Kinder, Berichten zufolge Ziel von Angriffen aufgrund des Verdachtes, dass ein Familienmitglied für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte arbeitet. Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge Zivilisten zur Strafe und zur Warnung anderer Personen dafür getötet, da sie die Regierung unterstützen.

1.3.5. Berichte zum Thema der internen Fluchtalternative

Gemäß UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus (Auszug)

(UNHCR, Eligibility Guidelines, August 2013, S.72-78)

Weiters wird im ACCORD-Bericht u.a. darauf hingewiesen, dass in der unten stehenden Quelle angeführt wird, dass die dänische humanitäre Organisation Danish Refugee Council (DRC) erklärt habe, dass Personen, die in Kabul bedroht würden, wegen dem fehlenden Vertrauen und der weit verbreiteten Korruption nicht zur Polizei gehen würden. Wenn jemand bedroht werde und Schutz benötige, gebe es in jeder Siedlung einen Ältestenrat ("Schura"), der für die Herstellung der sozialen Ordnung in der Siedlung zuständig sei. Alle Aktivitäten in der Siedlung würden durch diese Ältestenräte koordiniert. In einigen Siedlungen mit einer ethnisch gemischten Bevölkerung sei ein Vertreter jeder ethnischen Gruppe im Rat vertreten.

Quelle: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum

Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan:

Fähigkeit der Taliban, Personen in Afghanistan aufzuspüren; Schutzfähigkeit des Staates [a-8498-2 (8499)], 14. August 2013, verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/local_link/256217/380848_de.html

Auch 2013 stellten die Taliban unter Beweis, dass sie in Kabuls

Hochsicherheitszonen weiterhin komplexe Anschläge durchführen können. So

ereignete sich etwa beim Besuch des neuen US-Verteidigungsministers am 9. März

2013 vor dem Verteidigungsministerium ein Selbstmordanschlag. Am 10. Juni 2013

griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des

Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund

vierstündiges Gefecht. Nur ein Tag später, am 11. Juni 2013, verübten Angehörige

der Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul.57 (Ausschnitt)

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 30.09.2013, S.18), vgl. orf.at vom 26.09.2014

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest aufgrund der Ergebnisse der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 18.09.2014 (einbezogen die Aussage vor der Polizei am 20.07.2012 und die Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt am 07.09.2012) sowie aufgrund der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2012, der Einsichtnahme in das Strafregister und sowie aufgrund von Länderfeststellungen mehrerer Organisationen.

2.2. Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass nach § 3 AsylG eine Glaubhaftmachung der Fluchtgründe gefordert ist, kein Beweis. Das Vorbringen hat plausibel und den Gesetzen der Logik zu entsprechen, ebenso muss es vor dem Hintergrund der Informationen über die Situation im Land, der Ziele der Aufständischen und ihrer gängigen Vorgangsweise plausibel sein. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

2.3. 1. Im Einzelnen:

Zum Begleitschreiben der Beschwerdevorlage vom 14.12.2012, in dem mehrere Namen des BF angeführt sind:

Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Allgemeinwissen fest, dass die als "weitere Namen des BF" in der Beschwerdevorlage angeführten Namen offensichtlich eine andere Schreibweise seines Namens bzw der (Vor)name seines Vaters sind; der Vatersname als 2. angeführter Name ist nach den afghanischen Umgangsformen der gebräuchlichere im Vergleich zum Nachnamen. Es ist damit jede Unglaubwürdigkeit aufgrund eventuell unterschiedlicher Namensangaben auszuschließen.

2.3.2. Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen beruhen auf den glaubwürdigen, detaillierten und weitgehend widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Der BF hat in der mündlichen Verhandlung am 18.09.2014 einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Er konnte seine Fluchtgründe spontan und ohne Zögern darlegen.

Es ist unbestritten und durch eine Urkunde (Seite 113 des Aktes des BAA) nachgewiesen, dass er beim afghanischen Militär (ANA) gedient hat; diese Einheit hat eng mit den ISAF Truppen zusammengearbeitet. In der mündlichen Verhandlung wurden die Urkunden (Seiten 111-113 im Akt) mit Unterstützung des Dolmetschers ausführlich besprochen und vom BF ohne Zögern und plausibel erklärt. Es besteht für das Gericht kein Anlass, an der Echtheit der Urkunden zu zweifeln. Dass die Urkunden sich auf den BF beziehen lässt sich auch aus der mit Foto versehenen Urkunde (S 113) ableiten; das Gericht hat auf diesem Foto den BF eindeutig erkannt. Ebenso wurde eine Liste der Soldaten (Seite 119 im Akt des BAA) vom BF vorgelegt, in der er aufscheint.

Die Argumentation im angefochtenen Bescheid betreffend die mangelnde Glaubwürdigkeit des Vorbringens, dass er beim afghanischen Militär war, geht somit ins Leere.

Die enge Zusammenarbeit mit den ausländischen Truppen (ISAF) ergibt sich nicht nur aus dem allgemein zugänglichen Wissen über die ANA, sondern auch aus dem glaubwürdigen Vorbringen des BF und den vorgelegten Dokumenten: Ein Mitglied der US- Armee hat das Belobigungsschreiben (S. 115) unterzeichnet, die Bestätigung über die Beförderung (Seite 109 des Aktes des BAA) wurde von einem Mitglied der englischen Armee mitunterfertigt.

Für das erkennende Gericht ist neben dem Eindruck der Glaubwürdigkeit in der mündlichen Verhandlung ein wesentlicher Grund für die hinreichende Glaubhaftmachung, dass der BF - ohne die oben geschilderten fluchtauslösende Ereignisse - keinen hinreichenden Grund gehabt hätte, sein Land und seine Familie zu verlassen, um sich auf eine Flucht mit unsicherem Ausgang zu begeben. Es spricht daher für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens, dass der BF in seiner Heimat ein den lokalen Bedingungen entsprechend gutes Auskommen hatte und mit seiner Familie leben konnte. Dass er das Land trotzdem verlassen hat spricht dafür, dass er die Drohung bekommen und ernst genommen hat.

Auf Grund der oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.

Die Glaubwürdigkeit ergibt sich auch aus der Prüfung der Plausibilität seines Vorbringens in Bezug auf die Länderberichte, die beweisen, dass die Aufständischen (Taliban u.a.) die Zusammenarbeit mit der IASF und auch mit der afghanischen Nationalarmee als Verrat und unislamisches Verhalten qualifizieren. Dass es bei der Tätigkeit des BF zu einer Bedrohung gekommen ist, ist daher den Umständen entsprechend glaubwürdig.

Das Bundesverwaltungsgericht vermag daher die Ansicht des Bundesasylamtes, die Angaben der Beschwerdeführer seien nicht glaubhaft und in wesentlichen Punkten widersprüchlich, nicht zu teilen.

Der Beschwerdeführer vermochte im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Verfolgungsgefahr, der er sich für den Fall einer Rückkehr ausgesetzt sieht, auch nachvollziehbar darzustellen.

2.4.

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer und dem Bundesasylamt gemeinsam mit ihren Ladungen zur mündlichen Verhandlung zugestellt und sind im Rahmen der Verhandlung nicht bestritten worden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 in der anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

Zu Spruchteil A):

3.2. Vorliegen eines Fluchtgrundes im Sinne der GFK:

Gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Gemäß Abs. 2 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Nach Abs. 3 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

Gemäß Abs. 4 ist einem Fremde von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet hat.

Gemäß Abs. 5 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr.

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen dann zur Flüchtlingseigenschaft führt, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Besteht ein Zusammenhang der Verfolgungsgefahr von Personen die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, so kommt ihr Asylrelevanz wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu.

Nach der Definition im Dokument " Gemeinsamer Standpunktes des Rates der EU vom 04.März 1996 betreffend die harmonisierte Anwendung des Begriffes des Flüchtlings nach der GFK" umfasst eine bestimmte soziale Gruppe in der Regel Personen mit ähnlichem Hintergrund, ähnlichen Gewohnheiten oder ähnlichem sozialen Status (Putzer, Asylrecht 2, Rz 89).

3.3. Daraus folgt für das gegenständliche Verfahren:

Der BF wird von den in seiner Herkunftsprovinz Balkh stark vertretenen Taliban als politischer Gegner wahrgenommen, weil er für die ANA Truppen, die eng mit den ausländischen Truppen zusammenarbeiten, gearbeitet hat. Es ist davon auszugehen, dass Verfolgungsgefahr bestand und auch dass er in Furcht vor der Verfolgung Afghanistan verlassen hat und auch derzeit die Verfolgungsgefahr besteht.

Es wurden konkrete Drohungen gegen ihn - im Wege des Vaters - ausgesprochen.

Der BF hat somit in seinem Herkunftsland Verfolgungsmaßnahmen erlitten.

Es droht ihm Verfolgungsgefahr durch die Aufständischen aus dem Konventionsgrund der politischen Gesinnung (Gegnerschaft zur faktisch herrschenden Kräften) bzw. auch aus dem Grund der Zugehörigkeit zu sozialen Gruppe der regierungsfreundlichen Personen und der Verbündeten mit den ausländischen Truppen.

Dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden erheblichen Eingriffe nicht von staatlicher, sondern von dritter Seite (Taliban) schließt die Gewährung von internationalem Schutz nicht aus.

Die Intensität der Furcht vor weiteren Verfolgungshandlungen wie den angedrohten, somit Bedrohung des Lebens bzw. der körperlichen Integrität, ist so intensiv, dass ihm der Aufenthalt in Afghanistan unzumutbar ist, vgl. zur Intensität VwGH 29.07.1998, 95/01/0472 u. a.).

Dass er das Land nicht unmittelbar nach der Drohung verlassen hat, schließt die Bedrohungs- und Furchtsituation nicht aus, weil es nachvollziehbar erscheint, dass die Flucht, u.a. zur Beschaffung der Mittel für die Fluchthilfe und das Warten auf die Bestätigung (vgl. Niederschrift in der mündlichen Verhandlung) aufgeschoben werden musste.

Im Hinblick auf die obigen Feststellungen zur Polizei und Justiz in Afghanistan ist es dem BF nicht vorzuwerfen, dass er sich nicht an die Polizei um Hilfe gegen die Bedrohung gewandt hat.

Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass der Asylgrund durch den BF dadurch verwirklicht wird, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Soldat in seinem Privatleben bedroht war und ein Familienleben und auch eine zeitweilige oder gänzliche Rückkehr ins Zivilleben verunmöglicht wurde. Er konnte sich aufgrund der Bedrohung durch die Aufständischen, die seine Mitgliedschaft bei der ANA als Verrat am Land und am Islam wegen des Verbündens mit den Ungläubigen ansehen, außerhalb der Kaserne nicht gefahrlos bewegen. In seinem Fall war damit auch sein Recht auf Familienleben nach Art 8 EMRK verletzt bzw. würde verletzt sein; als asylrelevante Verfolgungsgefahr wurde nicht die Gefahr als Soldat im Kampf verletzt oder getötet zu werden, herangezogen.

Eine Beendigung des Dienstes für die ANA hätte die Verfolgungsgefahr nicht beendet, zumal nach den obigen Berichten die Aufständischen sich nicht damit zufrieden geben, dass die Tätigkeit aufhört. Es besteht die wahrscheinliche Gefahr, dass der BF auch nach dem Verlassen der ANA einer Bedrohung ausgesetzt wäre. Sanktionsfreiheit bestünde uU nur dann, wenn er sich als ehemaliger Beschäftigter der Regierung und Verbündeter der ISAF den Aufständischen anschlösse, vgl. Rekrutierungsstrategien der Aufständischen, zahlreiche Berichte dazu in www.shahamat-english.com.

Das Gericht verweist auch auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, vgl. Erk. vom 21.04.2012, U861/2013, das die Gefährdungslage nach einer allfälligen Beendigung des inkriminierten Militärdienstes behandelt.

3.4. Zur Prüfung der innerstaatliche Fluchtalternative

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Es ist hier entscheidend, dass nach der Lage in Afghanistan, in der Gegner der Aufständischen oder Menschen, die einer als verwerflich angesehenen Organisationen zugehörig sind, wie der BF, grundsätzlich in keinem Landesteil von der Verfolgung sicher sind, weil die Aufständischen selbst Kabul infiltriert haben, wie die wiederholten Anschläge beweisen (vgl. auch die Länderfeststellungen oben).

Es ist daher davon auszugehen, dass dem BF auch in Kabul Gefahr der Verfolgung im Sinne der GFK droht.

Auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan ist derzeit unter Berücksichtigung der oben angeführten Länderfeststellungen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat - aufgrund des Umstandes, dass er daher bereits in das Blickfeld der Aufständischen geraten ist, weiteren Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre.

Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 6 AsylG 2005 liegen nicht vor.

3.5. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war somit, da auch kein Anhaltspunkt für einen der sonstigen in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK angeführten Endigung- bzw. Ausschlussgründe ersichtlich ist, der Beschwerde Folge zu geben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung.

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