W108 1424337-1•BVwG W108 1424337-1
W108 1424337-1Tribunal administratif fédéral20 oct. 2014
Asylantragstellung, Demonstration, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>Militärdienst, politische Aktivität, politische Gesinnung,<br/>strafrechtliche Verfolgung, Verfolgungsgefahr,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit, Wehrdienstverweigerung
W108 1424337-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.01.2012, Zl. 11 14.249-BAG, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG hinsichtlich des Spruchpunktes I. gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 25.11.2011 im Zuge seiner Einreise nach Österreich über den Flughafen Wien-Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag). Der Beschwerdeführer sagte bei der Asylantragstellung aus, ein Schlepper habe ihm bei der Ausreise aus Syrien geholfen. Er sei aus Syrien geflohen, da der syrische Geheimdienst hinter ihm her sei. Sein Vater sei auch schon eingesperrt gewesen.
1.2. Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei kurdischer Abstammung und moslemischen Glaubens und habe in einer Provinz im Nordosten Syriens gelebt. Er sei vor ca. 15 Tagen mit seinem eigenen Reisepass auf dem Luftwege aus Syrien ausgereist. Den Asylantrag stelle er, weil er in Syrien an mehreren Protestdemonstrationen und Kundgebungen gegen das syrische Regime teilgenommen habe. Am 07.10.2011 habe er gegen 13:00 Uhr an einer Demonstration unter dem Motto "Der Nationalrat ist unser Vertreter" teilgenommen. Die Sicherheitskräfte hätten die Demonstranten angegriffen und Tränengas eingesetzt. Er sei dann nach Hause gegangen und habe gegen 17: 00 Uhr erfahren, dass der kurdische Politiker Tammo getötet und sein Sohn verletzt worden sei. Er habe sich zum Spital begeben, in das Tammo und sein Sohn eingeliefert worden seien. Dort habe er mit anderen Parolen gegen das Assad-Regime gerufen. Am 08.10.2011 hätten sie den Leichnam Tammos zu einer Moschee gebracht. Eine Stunde später sei eine Demonstration von ca. 100.000 Menschen in Richtung des Hauses von Tammo gegangen, in einem Kreisverkehr hätten sie als Protest die syrische Fahne heruntergenommen und die kurdische Fahne gehisst, wobei sie von Agenten des Geheimdienstes fotografiert worden seien. Die Sicherheitskräfte hätten auf sie geschossen und dabei sechs Menschen getötet und mehrere verletzt. Er habe auch an der Beisetzung teilgenommen. Da er bereits von XXXX bis XXXX vom syrischen Regime inhaftiert gewesen sei und er diesmal bei der Demonstration fotografiert worden sei, sei er neuerlich vom Geheimdienst gesucht worden. Aus Angst sei er aus Syrien geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr fürchte er die Verhaftung durch den syrischen Geheimdienst und als Verräter gefoltert und getötet zu werden. Seine Unterlagen befänden sich bei seinem (namentlich genannten) Anwalt.
1.3. Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Folge: belangte Behörde) legte der Beschwerdeführer seinen Personalausweis und seinen Führerschein vor und gab dazu an, dass er sich diese Unterlagen von einem Freund in der Türkei habe schicken lassen. Weiters legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine CD vor und gab dazu an, dass sein Freund in Österreich diese über das Internet bekommen und heruntergeladen habe. Darauf seien die Demonstrationen gegen das Regime zu sehen, der Film auf der vorgelegten CD zeige nur die ersten Demonstrationen, an denen er auch beteiligt gewesen sei. Er sei mit Hilfe eines Schleppers aus Syrien ausgereist, dieser habe für ihn eine Flugticket von XXXX, wo er sich versteckt habe, nach XXXX besorgt, um sicher zu gehen, dass nach dem Beschwerdeführer nicht gefahndet werde. Von XXXX aus sei er dann nach Moskau geflogen. Er habe an den Flughäfen immer seinen Reisepass vorgezeigt. Er sei nicht Mitglied einer politischen Partei. In Syrien suche der Geheimdienst nach ihm. Sein Vater sei von XXXX bis XXXX im Gefängnis gewesen. Er selbst sei ab XXXX für ein Jahr und neun Monate in Haft gewesen. Er sei in Syrien an Demonstrationen beteiligt gewesen. Am 07.10.2011 habe er an einer Demonstration mit dem Titel "Der Nationalrat ist unser Vertreter" teilgenommen. Es sei Tränengas eingesetzt worden, um die Demonstration, die von ca. 13 Uhr bis ca. 17 Uhr gedauert habe, aufzulösen. Er sei nach der Demonstrationsteilnahme nach Hause gefahren. Als er erfahren habe, dass Tammo umgebracht worden sei, sei er zum Spital gefahren, wo Tammos Sohn Mochtar schwer verletzt gewesen sei. Er habe am nächsten Tag am Begräbnis Tammos teilgenommen, es seien ca. 110.000 Menschen dort gewesen. Auf dem Weg zu Tammos Haus hätten sie eine syrische Fahne entfernt und gegen eine kurdische Fahne ersetzt. Dann hätten Sicherheitskräfte die Straße gesperrt und begonnen, auf den Trauerzug zu schießen, es sei auch Tränengas eingesetzt worden. Sechs Personen seien dabei ums Leben gekommen, 15 bis 20 Personen seien verletzt worden, andere seien geflohen und einige seien dort geblieben, und zwar bis 18 Uhr. Ungefähr sechs Personen seien dann noch verletzt worden. Die Menschen hätten sich wieder gesammelt und hätten sich zur Begräbnisstätte von Tammo begeben, sie hätten eine Strecke von ungefähr 60 Kilometer zurücklegen müssen, sie seien mit dem Auto hingefahren. Nach der Beerdigung Tammos hätten sie auch jene Personen begraben, die am selben Tag getötet worden seien. Ungefähr 20 Tage danach sei ein Offizier des Geheimdienstes zu ihnen nachhause gekommen - es werde überprüft, ob sein Vater Syrien nicht verlasse - und habe mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer gefilmt worden sei, als er die syrische Fahne durch die kurdische Fahne ersetzt habe, und dass er aufpassen solle, weil er jederzeit festgenommen werden könne. Dieser Offizier habe gemeint, dass die Regierung den Beschwerdeführer für einen Anhetzer gegen das Regime halte, man ihn aber nicht zuhause festnehmen werde, aber wenn der Beschwerdeführer zu einer Behörde ginge, dann würde er dort festgenommen werden. Der Beschwerdeführer habe später erfahren, dass er sich bei der Strombehörde wegen einer Strafe melden müsse. Er sei nicht dorthin gegangen, weil er befürchtet habe, dort festgenommen zu werden. Sein Vater habe deshalb vorgeschlagen, dass der Beschwerdeführer Syrien verlassen sollte. Der bei der Erstbefragung genannte Rechtsanwalt sei sein Vertreter im Jahr XXXX gewesen, er habe aber bereits alle Beweismittel vorgelegt. Im Falle einer Rückkehr würde er sicherlich umgebracht werden.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die belangte Behörde stellte zur Person des Beschwerdeführers aufgrund der vorgelegten Dokumente (Personalausweis, Führerschein) dessen angegebene Identität und seine syrische Staatsangehörigkeit fest und weiters, dass der Beschwerdeführer der kurdischen Volksgruppe angehöre und Moslem sei. Die Familie des Beschwerdeführers lebe nach wie vor in Syrien und der Beschwerdeführer habe mit seinen Angehörigen Kontakt.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates stellte die Behörde fest, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe und ihm eine asylrelevante Gefahr drohe. Es habe jedoch eine Bedrohungssituation im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers festgestellt werden können (weshalb dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde).
Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Situation in Syrien.
In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft darstellen können, dass er Syrien aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Ein wichtiger Punkt, der gegen die Glaubwürdigkeit seiner Angaben spreche, sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, mit seinem eigenen Reisepass ausgereist zu sein. Nicht nachvollziehbar seien auch die Angaben des Beschwerdeführers, dass man ihn beim Austausch der Fahnen, beim Setzen regimekritischer Handlungen in aller Öffentlichkeit, gefilmt bzw. fotografiert habe. Es sei nicht verständlich, dass der Geheimdienst eine derartige umständliche Vorgehensweise wähle (Festnahme des Beschwerdeführers nicht zu Hause, sondern bei einem Behördengang; Aufforderung an den Beschwerdeführer, sich bei der Strombehörde zu melden), um den Beschwerdeführer festzunehmen und es dem Beschwerdeführer in weiter Folge gelinge, mit seinem Reisepass Syrien zu verlassen. Widersprüchlich sei das Vorbringen des Beschwerdeführers insofern, als er in der Erstbefragung angegeben habe, beim Wechsel der Fahnen fotografiert worden zu sein und bei der Einvernahme vor der Behörde angegeben habe, dabei gefilmt worden zu sein. Zudem habe er eingangs dieser Einvernahme gesagt, er sei gewarnt worden, dass man ihn jederzeit festnehmen könne, später habe er davon gesprochen, dass dies im Rahmen eines Behördenganges geschehen sollte. Es erscheine merkwürdig, dass jemand, dessen Vater bereits inhaftiert gewesen sei und selbst bereits in Haft gewesen sei, unbehelligt an Demonstrationen gegen das Regime teilnehmen könne, zumal der Vater des Beschwerdeführers dessen Angaben zufolge auch heute noch überwacht werde. Auch die vorgelegte CD reiche nicht aus, um einen asylrelevanten Sachverhalt für den Beschwerdeführer zu begründen, zumal der Beschwerdeführer angegeben habe, dass sich darauf Filme über Demonstrationen gegen das Regime befänden und der Beschwerdeführer die Frage, ob sonst noch etwas Bestimmtes darauf zu sehen sei, verneint habe. Hinsichtlich der Kenntnisse des Beschwerdeführers zu den Vorkommnissen in Syrien, insbesondere zu Tammo, sei zu sagen, dass eine Vielzahl derartiger Informationen über das Internet bezogen werden könnten. Es sei daher davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer präsentierte Geschichte zum Fluchtgrund nicht der Wirklichkeit entspreche und er sich eine "asylrelevante Geschichte" zu Recht gelegt habe und dass der Beschwerdeführer ausschließlich deswegen ausgereist sei, um bessere Zukunftsperspektiven zu schaffen, was jedoch keinen asylrelevanten Sachverhalt bilde. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Kurden angehöre, könne die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen.
In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht habe. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes ausgeschlossen werden könne. Der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe. Zwar könnten willkürliche Übergriffe von Seiten der Behörden oder von Privatpersonen bzw. Gruppierungen nicht ausgeschlossen werden, doch würden diese nicht in der Weise (Regelmäßigkeit/Häufigkeit) erfolgen, dass jedermann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit diesbezüglichen Verfolgungshandlungen zu rechnen habe. Die problematische Sicherheitslage betreffe nicht nur den Beschwerdeführer, sondern auch andere Menschen unabhängig von Konventionsgründen.
Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer mit der Begründung zuerkannt, dass der bewaffnete Konflikt in Syrien einen Grad willkürlicher Gewalt auf einem so hohen Niveau erreicht habe, dass Gründe für die Annahme bestünden, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder in die Region allein durch die Anwesenheit im Gebiet oder in der Region tatsächlich Gefahr liefe, einer Bedrohung ausgesetzt zu sein. Es liege eine Gefahrenlage vor, durch die praktisch jede nach Syrien abgeschobene Person auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt sei. In Anbetracht der Situation vor Ort werde dem Beschwerdeführer daher subsidiärer Schutz gewährt.
3.1. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der ausgeführt wurde, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben sei. Aus Länderberichten gehe die Bedrohung kurdischer Aktivisten hervor, sodass der Beschwerdeführer als politischer Aktivist einer kurdischen Partei in Syrien einer Bedrohung aufgrund seines Engagements, insbesondere wegen seiner Teilnahmen an Kundgebungen und Demonstrationen, ausgesetzt sei.
3.2. In einer am 24.08.2012 eingebrachten Beschwerdeergänzung (OZ 3 im Akt des Asylgerichtshofes) brachte der Beschwerdeführer vor, er habe bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde wiederholt angegeben, dass er innerhalb der Demokratischen Einheitspartei (PYD) politisch aktiv sei. Er sei wie bereits sein Vater in Syrien Mitglied dieser Partei und politisch engagiert gewesen, weshalb er im Jahr XXXX für ein Jahr und neun Monate in XXXX inhaftiert worden sei. Sein Vater sei im Rahmen der PKK politisch aktiv gewesen und sei für mehrere Jahre eingesperrt worden. Da der Beschwerdeführer in Syrien wegen seines Engagements in der kurdischen Oppositionsbewegung bereits mehrfach ins Visier der syrischen Sicherheitsbehörden gekommen sei, wobei der Beschwerdeführer und auch sein Vater bereits schwere Verfolgungshandlungen hätten erleiden müssen und die Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahr XXXX für den Beschwerdeführer zum Zeichen der Willkür und der unmenschlichen Behandlung des Systems geworden sei, erscheine es vor dem Hintergrund der notorischen Länderberichte äußerst wahrscheinlich, dass die syrischen Behörden im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien abermals gezielt gegen den Beschwerdeführer vorgehen würden. Durch seine Teilnahme an Protestkundgebungen, die er in der Einvernahme vor der belangten Behörde bereits geschildert habe, sei der Beschwerdeführer erneut ins Visier der syrischen Behörden geraten. Er habe auch an Kundgebungen und Demonstrationen in Österreich teilgenommen. Wegen seines politischen Engagements unterliege der Beschwerdeführer daher im Falle seiner Rückkehr einer erhöhten Gefährdung.
Mit dieser Beschwerdeergänzung wurden Bestätigungen der PYD, wonach der Beschwerdeführer Mitglied dieser Partei und politisch engagiert sei, und Lichtbilder, die den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an Protestmärschen und Kundgebungen in Österreich gegen das syrische Regime und für Frieden in Syrien und in "Kurdistan" zeigen sollen, vorgelegt.
3.2. Mit weiterer Beschwerdeergänzung vom 13.08.2013 (OZ 5 im Akt des Asylgerichtshofes) wurden Beweise (Lichtbilder) für den Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers in XXXX/Syrien in den Jahren XXXX bis XXXX vorgelegt und es wurde mitgeteilt, dass die Familie des Beschwerdeführers mittlerweile in die Türkei geflüchtet sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und der Beschwerde sowie aus dem Inhalt des Gerichtsaktes (des Asylgerichtshofes).
3.1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 (AsylG) vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen, zumal es mit Ablauf des 31. Dezember 2013 "beim Asylgerichtshof anhängig" war.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Z 1).
Aus § 18 Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass (unter anderem) die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
3.2.2. Selbst wenn der vom Beschwerdeführer vorgebrachte unmittelbare Grund für seine Ausreise aus Syrien (der Beschwerdeführer habe wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen/Kundgebungen in Syrien das Interesse des syrischen Geheimdienstes geweckt und der Beschwerdeführer hätte verhaftet werden sollen) nicht den Tatsachen entsprechen sollte, könnten fallbezogen bereits andere Umstände zur Asylgewährung führen. Diesbezüglich mangelt es jedoch im Tatsachenbereich an ausreichenden behördlichen Ermittlungen und Feststellungen, ohne die die rechtliche Beurteilung des Falles dahingehend, ob dem Beschwerdeführer in Syrien Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht, nicht möglich ist:
Die belangte Behörde hat Feststellungen zur Situation in Syrien, auch zur "Behandlung [von nach Syrien zurückkehrenden ehemaligen Asylwerbern] nach Rückkehr" [durch die syrischen Behörden] getroffen, denen zu entnehmen ist, dass Rückkehrer, und zwar insbesondere auch solche kurdischer Abstammung, im Zuge eines (zwingenden) Behördenkontaktes bei einer zwangsweisen Rückstellung mit einer "Kontrolle" durch die syrischen Behörden im Hinblick auf begangene strafrechtliche Delikte, (exil)politische Betätigung und eine oppositionelle Gesinnung (im familiären/persönlichen Umfeld) zu rechnen haben, dass Personen, die seitens der syrischen Behörden als Regimegegner/politisch Andersdenkende angesehen werden, besonders Gefahr laufen, staatlichen Repressionen und Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt zu sein, dass eine Asylantragstellung im Ausland als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt und dass gegenüber dem syrischen Regime gesetztes illoyales Verhalten und vom syrischen Regime abweichende Meinungen auch die Tötung durch das syrische Regime nicht ausschließen.
Ausgehend von einem derartigen Sachverhalt hängt die Frage, ob eine "Behandlung" nach Rückkehr im Einzelfall Asylrelevanz entfaltet und eine Betroffenheit von der Situation vorliegt, entscheidend vom persönlichen und familiären Profil/Hintergrund der zurückkehrenden Person und davon ab, ob sich daraus Umstände ergeben, die Grund und Anlass für die syrischen Behörden sein könnten, einer Person eine vom syrischen Regime abweichende Meinung (oppositionelle Gesinnung) zuzuschreiben, wobei sich solche Umstände (etwa [exil]politische Betätigung [von Familienangehörigen], Volksgruppenzugehörigkeit, Herkunft einer Person aus einem "Rebellengebiet", begangene Straftaten) auch unabhängig von den Angaben (von der Glaubwürdigkeit der Angaben) zum Grund für die Asylantragstellung ergeben könnten (zu unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung und/oder Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" vgl. etwa VwGH 03.07.2003, Zl. 2001/20/0219; zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435).
Dies (bzw. die mögliche Asylrelevanz des festgestellten länderspezifischen Hintergrundes) hat die belangte Behörde allerdings sichtlich nicht erkannt und hat ausgehend davon notwendige Ermittlungen und Feststellungen des Sachverhaltes, nämlich hinsichtlich des persönlichen und familiären Profils/Hintergrundes des Beschwerdeführers bei einer (aufgrund des gewährten subsidiären Schutzes hypothetisch anzunehmenden) nunmehrigen (zwangsweisen [es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer freiwillig nach Syrien zurückkehren könnte]) Rückkehr, unterlassen: Wären der Beschwerdeführer und sein Vater - wie vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde vorgebracht wurde - den syrischen Behörden tatsächlich bereits dadurch aufgefallen, dass sie (für Jahre) in Syrien inhaftiert waren, könnte dies - abhängig von den Gründen für die Inhaftierung (wobei der Beschwerdeführer in den Beschwerdeergänzungen unter Vorlage von Beweismitteln für die Inhaftierung angab, er und sein Vater seien wegen ihrer politischen Betätigung in Syrien inhaftiert gewesen) und allenfalls in Verbindung mit anderen Umständen (wie etwa der Asylantragstellung im Ausland) - ein (in der Person des Beschwerdeführers gelegener) Umstand sein, der dazu führen könnte, dass der Beschwerdeführer bei einer nunmehrigen Rückkehr nach Syrien nach Asylantragstellung in Österreich besonders Gefahr läuft, seitens der syrischen Behörden einer oppositionellen politischen Gesinnung und eines illoyalen Verhaltens zumindest verdächtigt zu werden und Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Zur vorgebrachten Inhaftierung des Beschwerdeführers und seines Vaters fehlen allerdings jegliche Feststellungen. Obwohl der Beschwerdeführer dieses Vorbringen im Verfahren vor der belangten Behörde sehr konkret und unter Namhaftmachung seines damaligen Rechtsanwaltes erstattete, ging die belangte Behörde darauf (bei der Einvernahme) nicht weiter ein und traf keine Feststellungen dazu. Schon aus diesem Grund liegt fallbezogen ein gravierender Mangel der Sachverhaltsfeststellung vor, der eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (jedenfalls durch eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers) unabdingbar macht, zumal der von der belangten Behörde erhobene Sachverhalt (die bisherigen Angaben des Beschwerdeführers bei den Einvernahmen) und auch eine allfällige Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zum unmittelbaren Grund für seine Ausreise den Schluss der belangten Behörde, (auch) dieses Vorbringen des Beschwerdeführers sei tatsachenwidrig und daraus ergebe sich keine Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführer im Falle dessen Rückkehr nach Syrien, jedenfalls nicht zu tragen vermögen.
Gleich verhält es sich mit der Angabe des Beschwerdeführers, er habe in Syrien an Demonstrationen/Kundgebungen gegen das syrische Regime teilgenommen. Für die Annahme eines Sachverhaltes dahingehend, der Beschwerdeführer habe tatsachenwidrig behauptet, in Syrien an Demonstrationen/Kundgebungen gegen das Regime teilgenommen zu haben, fehlt jegliche Sachverhaltsgrundlage, vielmehr ergeben sich aus den äußerst substantiierten Angaben des Beschwerdeführers zu den (Abläufen der) Demonstrationen/Kundgebungen und bei Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegte CD, bei der eine Person mit zumindest starker Ähnlichkeit mit dem Beschwerdeführer bei der Teilnahme an Demonstrationen zu erkennen ist, gegenteilig konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dieses Vorbringen des Beschwerdeführers der Wahrheit entspricht. Der Inhalt der vom Beschwerdeführer vorgelegten CD wurde von der belangten Behörde allerdings nicht festgestellt, dies obwohl der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 17.01.2012 angab, der Film auf der CD zeige die ersten Demonstrationen in Syrien, an denen er beteiligt gewesen sei (Niederschrift vom 17.01.2012, Seite 4). Im Ergebnis kommt das Vorgehen der belangten Behörde einem Ignorieren eines Beweismittels und des Parteivorbringens gleich. Die Feststellung des Sachverhaltes dahingehend, ob der Beschwerdeführer in Syrien (jemals) an Demonstrationen/Kundgebungen gegen das syrische Regime teilgenommen hat, ist schon deshalb unentbehrlich, weil unter der besonderen Lage in Syrien, welche von der belangten Behörde immerhin als eine Gefahrenlage qualifiziert wurde, durch welche praktisch jeder, der nach Syrien abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt ist, nicht ernsthaft bezweifelt werden kann, dass bei einem Kontakt mit den syrischen Behörden bei zwangsweiser Rückführung des Beschwerdeführers seine Teilnahme an einer Demonstration/Kundgebung gegen das syrische Regime im Verborgenen bleiben könnte und dass aufgrund einer - auch nur einmaligen - Teilnahme an einer Demonstration/Kundgebung gegen die syrische Regierung bei dieser - allenfalls in Zusammenschau mit anderen Umständen - der Eindruck entstehen kann, der Demonstrationsteilnehmer sei ein Gegner der syrischen Regierung bzw. eine solche Person, die eine (der syrischen Regierung) missliebige Meinung hat. Darin könnten daher unabhängig und losgelöst von der Frage, ob der Beschwerdeführer den syrischen Behörden durch die Demonstrationsteilnahme bereits aufgefallen ist, substantielle Gründe für das Vorliegen einer Gefahr konkret für den Beschwerdeführer im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Syrien liegen.
Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Rückkehrsituation hat die belangte Behörde aber auch eine Auseinandersetzung mit der Situation des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine allfällige "Verwendung" durch eine der Konfliktparteien im Rahmen der Kampfhandlungen gegen gegnerische Konfliktparteien unterlassen. Es fehlen Ermittlungen und Feststellungen zur Frage, ob und warum der Beschwerdeführer im Falle einer nunmehrigen Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (nicht) Gefahr läuft, (neuerlich) von den syrischen staatlichen Behörden zum Militärdienst einberufen bzw. zwangsweise verpflichtet und/oder von einer anderen Partei im syrischen Konflikt (zwangs)rekrutiert zu werden und welche Folgen eine - allfällige - Ablehnung des Beschwerdeführers, an den Kampfhandlungen teilzunehmen, für den Beschwerdeführer hätte, wobei auch eine (sachverhaltsmäßige) Auseinandersetzung mit der Frage, ob diese Ablehnung aufgrund der religiösen oder politischen Überzeugung des Beschwerdeführers erfolgt bzw. ob die Bestrafung wegen Ablehnung/Weigerung der Teilnahme an Kampfhandlungen unverhältnismäßig ist (was ein Indiz dafür sein könnte, dass dem Beschwerdeführer eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird), erforderlich (gewesen) wäre (zur Asylrelevanz einer Wehrdienstverweigerung vlg. etwa VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692 sowie das hg. Erkenntnis vom 26.02.2014, W108 1430135-1/6E). Abgesehen davon wäre unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen (zB Angriffe auf die Zivilbevölkerung wie sie auch von der belangten Behörde festgestellt wurden) auch eine "bloße" Gefängnisstrafe als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren (s. Putzer, Asylrecht, 2. Auflage, Rz 97 und VwGH 21.03.2002, 99/20/0401; 01.03.2007, 2003/20/0111), sodass auch dazu Ermittlungen zu pflegen und Feststellungen zu treffen (gewesen) wären.
3.2.3. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen (im vorliegenden Fall etwa auch durch ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers) getroffen werden. Aufgrund des (gänzlichen) Unterbleibens der oben genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Fallbezogen liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im diesem Sinne vor.
Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher - da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen - von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3, 3. Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen und die vorgelegten Beweismittel (vgl. oben 3.2. und 3.3.) zu berücksichtigen und gegebenenfalls gemäß § 18 Abs. 1 AsylG darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses Vorbringen (hinsichtlich der Beweismittel) ergänzt bzw. vervollständigt wird.
3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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