BVwG W105 2013049-1

W105 2013049-1Tribunal administratif fédéral20 oct. 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, Konsultationsverfahren,<br/>Mitgliedstaat, Zuständigkeit

Texte intégral

BVwG W105 2013049-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W105.2013049.1.01

Spruch

W105 2013049-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Benda über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2014, Zl. 1027183809/14846309 beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF BGBl I 144/2013

stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

Der am XXXX geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger Syriens, beantragte am 03.08.2014 die Gewährung internationalen Schutzes. Der Antragsteller wurde am 30.08.2014 vor der Landespolizeidirektion XXXX niederschriftlich einvernommen und gab er hiebei zu seinem Reiseweg zentral zu Protokoll, am 26.06.2014 die Grenze zur Türkei überquert zu haben und sei er in der Folge bis zu bulgarischen Grenze geschleppt worden, welche er ebenfalls zu Fuß überschritten habe. Mit Kleintransportern bzw. einem Lkw sei er dann bis außerhalb XXXX gereist. Er habe in keinem anderen Land außer in Österreich um Asyl angesucht.

Mit E-Mail via Dublin-Net richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aufnahmegesucht unter Hinweis auf Artikel 18 Abs. 1 Dublin III-VO an Bulgarien. Im weiteren Verfahren wurden dem Antragsteller Länderdokumentationsunterlagen zur Asylsituation in Bulgarien übermittelt. Mit Schreiben vom 10.09.2014 teilte das Bundesamt Bulgarien unter Hinweis auf Artikel 22 Abs. 7/ Artikel 25 Abs. 2 hin, dass bis dato keine Antwort eingegangen sei und dass nunmehr die Zuständigkeit bei Bulgarien liege.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2014 bekräftigte der Antragsteller in einem geschlossenen Lkw nach Bulgarien bzw. in die Europäische Union eingereist zu sein. Er habe nicht sehen können was draußen gewesen sei. Auf die Frage, wie lange er sich in Bulgarien aufgehalten habe, gab der Antragsteller an, dass dies sehr kurz gewesen sei und sei er nur in diesen Lkw umgestiegen. Er habe nur gehört, dass sie in Bulgarien seien, habe jedoch nichts gesehen und mit niemandem gesprochen. Mit eigenhändigem Schreiben nahm der Antragsteller sodann seinem Schicksal bzw. seinen Ausreisegründen aus Syrien im Detail Stellung und bekräftigte er, dass ihm der Schlepper gesagt habe, dass er über die bulgarisch-türkische Grenze gefahren werde und dort mit vielen anderen Flüchtlingen in einen Lkw verbracht würde, um nach Österreich gebracht zu werden. Durch seine Behinderung könne er so gut wie nichts sehen und habe er sich an die anderen Flüchtlinge angeklammert und hätten sie ihn an der Hand gehalten und habe er gar nichts gesehen oder wahrgenommen, wo sie gewesen seien. Er müsse gestehen, dass er nicht wisse und auch nicht gesehen habe, ob sie in Bulgarien gewesen seien, jedoch habe er dies vom Schlepper gehört.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 30.09.2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG als unzulässig zurück. Für die Prüfung des Antrags sei gemäß Art. 13 Abs. 1 Bulgarien zuständig, gleichzeitig wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet; demzufolge sei gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Bulgarien zulässig. Zur Lage in Bulgarien wurden, insgesamt über mehrere Seiten Feststellungen getroffen.

Mit Schreiben (eingelangt beim Bundesamt mit 01.10.2014) teilte Bulgarien mit, dass die Verantwortlichkeit für das Asylverfahren seitens Bulgarien nicht akzeptiert werden könne und sei der Antragsteller in bulgarischen Unterlagen nicht registriert.

Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und aufgezeigt, dass keine ausreichende Grundlage für die Annahme bestehe, dass der Antragsteller tatsächlich jemals in Bulgarien aufhältig gewesen sei, so gebe es weder ein objektives Beweismittel dafür, noch eine ausdrückliche Zustimmung durch den Mitgliedstaat. Die Annahme, dass der Antragsteller in Bulgarien gewesen sei, basiere anscheinend darauf, dass der Antragsteller bei der Erstbefragung vor der Polizei wiedergegeben habe, was ihm der Schlepper zur Reiseroute gesagt habe. Zuständigkeitsbestimmung durch das Bundesasylamt sei sohin auf Basis dessen erfolgt, was er vom "Hören, Sagen" vom Schlepper vernommen habe, ohne jegliche Objektivierung dieser Aussage sei dies keine ausreichende Grundlage für eine Zuständigkeitsbegründung im Sinne der Dublin III-VO, noch dazu, weil den bulgarischen Behörden nicht einmal die gesetzlich vorgesehene Zeit zum Beantworten der Dublin-Anfrage geboten wurde. Es handle sich in casu jedenfalls nicht um ein Wiederaufnahmeersuchen und liege kein Eurodac-Treffer vor. Gemäß Artikel 22 Abs. 7 Dublin III-VO werde eine Verfristung dann normiert, wenn entweder innerhalb von zwei Monaten nach einem Aufnahmeantrag keine Antwort einlange oder innerhalb von einem Monat, wenn ein Fall eines Dringlichkeitsverfahrens vorliege. Im konkreten Fall liege keiner der Umstände eines Dringlichkeitsverfahrens vor, weshalb auch keine Verfristung vorliege. In weiterer Folge wird ein medizinischer Bericht in Form eines psychiatrischen Gutachtens vom 03.10.2014 zum Gesundheitszustand des Antragstellers übermittelt.

Im weiteren Schreiben der bulgarischen Behörden - eingelangt am 21.10.2014, bekräftigte Bulgarien die Aufnahme des Antragstellers nicht akzeptieren zu können und wurde auf die in casu schlagende zweimonatige Antwortfrist unter Hinweis auf Artikel 22 Abs. 1 Dublin III-VO verwiesen. Die Verfristung sei nicht gegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

1. Als lex specialis gegenüber § 28 VwGVG ist maßgebliche verfahrensrechtliche Bestimmung hier § 21 BFA-VG.

Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zuzulassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Fall den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG und § 61 Abs. 1 FPG wegen Zuständigkeit Italiens zurückgewiesen.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 28.05.2014, Zahlen RA 2014/20/0017 und 0018 in Bezug auf § 21 Abs. 7, 1. Fall BFA-VG ausgeführt, dass im Beschwerdeverfahren ein aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheinender Sachverhalt dann vorliegt, wenn der entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.

Festzuhalten ist, dass der Antragsteller in Bulgarien nicht erkennungsdienstlich behandelt wurde und er dort keinen Asylantrag stellte. Es ist erweislich, dass im vorliegenden Fall kein Dringlichkeitsverfahren hinsichtlich der Beantwortung einer Aufnahmeanfrage im Rahmen des Konsultationsmechanismus vorliegt. Mit zweimaligem Schreiben Bulgariens wurde ausdrücklich erklärt, dass die Aufnahme des Antragstellers im Rahmen des Konsultationsverfahrens nicht akzeptiert werde; die erste negative diesbezügliche Information langte am 01.10.2014 - demgemäß innerhalb der normierten zweimonatigen Antwortfrist - ein.

3Im Kontext des § 21 Abs. 3 BFA-VG war somit jedenfalls mit einer Zurückverweisung vorzugehen.

Da § 21 Abs. 2 BFA-VG vom erkennenden Bundesverwaltungsgericht spricht und die gegenständliche Entscheidung auch nicht - dem Inhalt nach - vollständig einer nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG entspricht, war in Erkenntnisform zu entscheiden.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (oder dieser entsprechenden des seinerzeitigen Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden präjudiziellen Rechtsfrage, nämlich die Notwendigkeit einer Zurückverweisung vor; dazu ist auch auf die im Erkenntnis genannte jüngste Rechtsprechung des VwGH zu verweisen. Damit im Zusammenhang stehend trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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