G307 2012150-1•BVwG G307 2012150-1
G307 2012150-1Tribunal administratif fédéral17 oct. 2014
Aufenthaltsverbot, familiäre Situation, Gesamtbetrachtung,<br/>Herabsetzung, strafrechtliche Verurteilung, Zukunftsprognose
G307 2012150-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Rumänien, rechtlich vertreten durch Mag. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2014, Zl. 312135305 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß § 67 Abs. 2 FPG idgF mit der Maßgabe s t a t t g e g e b e n, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 3 Jahre h e r a b g e s e t z t wird. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 67 Abs. 1 FPG als unbegründet a b g e w i e s e n.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Am XXXX setzte die Vollzugsstelle der Justizanstalt XXXX die Bezirkshauptmannschaft XXXX (im Folgenden: BH XXXX) über die dortige Einlieferung des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) in Kenntnis.
In der am 05.09.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) durchgeführten Einvernahme gab der BF an, er befinde sich seit 2003 in Österreich und sei damals 13 Jahre alt gewesen. Er sei in Österreich gemeldet, verheiratet und lebe sowohl mit seiner Frau als auch mit seiner Tochter im gemeinsamen Haushalt. In Moldawien lebten seine Großeltern. Am XXXX sei er wegen Einbruchsdiebstahls verhaftet worden. In XXXX habe er von April 2012 bis zu seiner Festnahme bei der Firma XXXX als XXXX gearbeitet und etwa € 600,00 bis 700,00 im Monat verdient. Er sei gesund und wolle in Österreich gemeinsam mit seiner Familie leben. Ferner wolle er auch einer Arbeit nachgehen. Glaublich seit September 2011 besitze er die rumänische Staatsbürgerschaft. Gleichzeitig brachte er eine Kopie des Reisepasses seiner Frau, eine rumänische Heiratsurkunde und einen rumänischen Personalausweis in Vorlage.
2. Mit dem oben angeführten, mit 05.09.2014 datierten Bescheid, dem BF zugestellt am selben Tag, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Begründend hielt das BFA hiezu im Wesentlichen fest, der BF sei vom Landesgericht XXXX zu einer 2 1/2jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Am XXXX sei er bedingt entlassen worden. Das strafbare Verhalten des BF zeige, dass er in keinster Weise gewillt sei, sich an die österreichischen Gesetze zu halten. Sein Verhalten stehe klar in Widerspruch zum Recht auf ein sicheres und geordnetes Leben. Der BF gefährde durch sein Verhalten die Grundinteressen der Bevölkerung auf ein sicheres und geordnetes Zusammenleben, weshalb ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 10 Jahren geboten sei. Es stehe fest, dass der BF in Österreich mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei und mit dieser eine gemeinsame Tochter habe. Er sei moldawischer wie auch rumänischer Staatsbürger und ermögliche es ihm dieser Umstand, mit seiner Familie ein gemeinsames Familienleben innerhalb der EU zu führen. Die mehrmaligen Verurteilungen des BF ließen auf eine Störung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit schließen. Es müsse somit davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiege.
3. Mit dem am 18.09.2014 beim BFA eingebrachten und am selben Tag dort eingelangten Schriftsatz, erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, den Bescheid zur Gänze aufzuheben, diesen aufzuheben und zur Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, sämtliche Familienangehörigen des BF lebten noch im Bundesgebiet. Dies gelte für die Frau des BF, deren Eltern und die gemeinsame Tochter. Bei der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter bei der Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs sei immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine Ausweisung habe daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden uns seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Unstrittig sei, dass der BF 2 strafrechtliche Verurteilungen aufweise. Nicht zu übersehen sei, dass der Wert des Diebesgutes lediglich € 40,00 betragen habe. Nichtsdestotrotz könne in einem solchen Fall nicht von schwerster Kriminalität gesprochen werden. Die belangte Behörde habe eine unrichtige Interessenabwägung durchgeführt. Um feststellen zu können, ob es der Familie des BF zumutbar sei, das Bundesgebiet zu verlassen und innerhalb der EU ein gemeinsames Familienleben zu führen, hätte es der Einvernahme der Familienangehörigen, zumindest der Ehegattin des BF bedurft. Die belangte Behörde habe keinerlei Feststellungen zu dem der strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Verhalten des BF getroffen. Auch dem Bescheid ließen sich solche Feststellungen nicht entnehmen. Von einer nachvollziehbaren Darstellung der Gefährdungsannahme im Sinne der zitierten Rechtsprechungen könne daher keine Rede sein. Außerdem habe die Behörde keine Interessenabwägung nach § 61 FPG bzw. nur zum Schein vorgenommen. Bei dieser hätte sich insbesondere mit den persönlichen und familiären Bindungen, Berufstätigkeit etc. auseinanderzusetzen gehabt. Die Behörde habe aber auch das Recht auf Wahrung des Parteiengehörs verletzt. Darüber hinaus bleibe die belangte Behörde eine Antwort schuldig, aus welchen Gründen im gegenständlichen Fall angenommen werde, dass das Verhalten des Berufungswerbers (gemeint wohl Beschwerdeführers) eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Außerdem werde nicht begründet, aus welchen Gründen ein 10jähriges Aufenthaltsverbot notwendig sei und das Auslangen nicht mit beispielsweise 3 Jahren gefunden werden könne.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 19.09.2014 vorgelegt und sind am 22.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist rumänischer und moldawischer Staatsangehöriger, heißt XXXX und ist am XXXX in Moldawien geboren. Er ist mit XXXX, die bereits Österreicherin ist, verheiratet hat mit ihr eine gemeinsame Tochter und wohnt mit diesen beiden im gemeinsamen Haushalt.
Die BF ist im Besitz eines am XXXX ausgestellten und bis XXXX gültigen moldawischen Reisepasses sowie einer am XXXX ausgestellten und bis zum XXXX gültigen rumänischen Identitätskarte.
Der BF wurde vom Landesgericht XXXX am XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, wegen §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1, 130 Abs. 1. 4. Fall, 229 Abs. 1, 241 E/3, 223 Abs. 2 sowie 224 StGB unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, verurteilt.
Der BF wurde vom Landesgericht XXXX am XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, wegen §§ 127, 129 Z 1, 129 Z 1 und 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.
Mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX, Zahl XXXX wurde der BF unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren aus der Haft bedingt entlassen.
Der BF war zuletzt von April 2012 bis zu seiner Festnahme am XXXX als XXXX bei der XXXX tätig und konnte einen Lohn von € 910,80 monatlich ins Verdienen bringen. Abgesehen davon konnten keine weiteren Beschäftigungsverhältnisse festgestellt werden.
Der BF ist gesund und benötigt keine Medikamente.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Deutschkenntnisse verfügt.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der rumänischen Sprache.
Der BF hat im Verfahren vor der belangten Behörde zum Beleg seiner Identität seine rumänische Identitätskarte wie auch seinen moldawischen Reisepass im Original vorgelegt, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen sind den Angaben des BF wie auch dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen.
Die Verurteilungen ergeben sich aus den im Akt befindlichen diesbezüglichen Urteilen sowie dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).
Die Beschäftigung als Totengräber ergibt sich aus dem BF-Vorbringen und ist auch der beigelegten Lohnbestätigung zu entnehmen. Weitere Arbeitsverhältnisse (auch in der Vergangenheit) hat der BF nicht dargetan.
Da der BF keinerlei Bescheinigungen oder Bestätigungen zu etwaigen Deutschkenntnissen vorgelegt hat, konnte von solchen nicht ausgegangen werden.
Der Gesundheitszustand des BF folgt seinen eigenen Angaben.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides.:
3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:
(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
3.2.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war dem Grunde nach aus folgenden Gründen abzuweisen:
Der BF wurde unbestritten vom LG XXXX am XXXX wegen versuchten, schweren, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, Urkundenfälschung, Fälschung besonders geschützter Urkunden sowie Entfremdung unbarer Zahlungsmittel unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren zu einer bedingten, 18monatigen und vom LG XXXX am XXXX wegen teils versuchten, teils vollendeten Einbruchsdiebstahls zu einer 20monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Als erschwerend wurden im letzten Fall der rasche Rückfall nach der bedingten Entlassung, eine einschlägige Vorstrafe, mehrere Angriffe, sowie als mildernd, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die Sicherstellung des Werkzeuges gewertet. Dies deutet auf die offenbar fehlende Einsicht des BF hin, sich durch eine bereits verhängte Freiheitsstrafe von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten zu lassen. Besonders schwer wiegt hiebei der auf Gewerbsmäßigkeit abzielende Willen des BF. Damit hat der BF seinen Unwillen zur Beachtung der österreichischen Gesetze eindrucksvoll unter Beweis gestellt.
Es ist zwar zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich familiär verankert ist, doch hat er im Übrigen - abgesehen von einer dreimonatigen Tätigkeit als XXXX keine weiteren Beschäftigungsverhältnisse wie auch keine Deutschkenntnisse darlegen können. Eine völlige Aufhebung des Aufenthaltsverbots kommt daher vor dem Hintergrund der Schwere der verübten Straftaten, der Dauer der Freiheitsstrafe und der Uneinsichtigkeit des BF nicht in Betracht.
Diese Umstände haben auch im Bescheid des BFA Erwähnung gefunden und gehen mit der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konform, welche eine einzelfallbezogene Abwägung der für und gegen den Verbleib des BF vorhandenen Umstände verlangt (u.a. VwGH vom 19.12.2012, Zl 2012/22/0215).
Im Übrigen wäre dem BF als EU-Bürger vermittelt durch die EU-Freizügigkeitsrichtlinie spätestens seit Verleihung der rumänischen Staatsbürgerschaft ein gegenüber Drittstaatsangehörigen erleichterter Zugang zum Arbeitsmarkt offen gestanden. Dass er diese Option zur Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit nicht genutzt hat, sondern bereits im Jahr 2010 straffällig geworden ist, ist daher ihm anzulasten. Abgesehen davon ist das BFA nicht an die gerichtlichen Erwägungen gebunden (siehe das zuvor erwähnte VwGH-Erkenntnis aus dem Jahr 2012). In einer Gesamtwürdigung dieser Gegebenheiten wiegen auf Seiten des BF die für das Verlassen des Bundesgebietes sprechenden Argumente weit mehr als jene vorhandenen, für den Verbleib seiner Person in Österreich sprechenden.
Die gerichtlich angeordnete, bedingte Entlassung des BF aus der Haft zeigt jedoch eine positive Tendenz auf Seiten des BF. Ferner schöpfte die belangte Behörde das Höchstmaß der möglichen Aufenthaltsverbotsdauer aus, weshalb für im Vergleich zum gegenständlichen Sachverhalt gravierendere Fälle (etwa im Hinblick auf eine noch größere Zahl an Straftaten, weiter verschärfte Erschwerungsgründe sowie Verletzung besonders geschützter Rechtsgüter) kein Spielraum mehr bliebe. Vor dem Hintergrund des soeben Gesagten, des oben beschriebenen Privat- und Familienlebens sowie im Hinblick auf das Fehlen weiterer rechtskräftiger Verurteilungen des BF war die Dauer des Aufenthaltsverbotes angemessen herabzusetzen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Es wurde - vor allem durch die Einvernahme des BF durch das BFA - den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In Bezug auf dessen behauptete Verletzung muss der Beschwerde entgegengetreten werden, zumal ein allfälliger Mangel des Parteiengehörs in erster Instanz durch die mit der Berufung (hier: Beschwerde) gegebene Möglichkeit der Stellungnahme saniert (VwGH vom 27.02.2003, Zl: 2000/18/0040) wird. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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