BVwG G306 1312494-2

G306 1312494-2Tribunal administratif fédéral17 oct. 2014

Regest

Deutschkenntnisse, Integration, Interessensabwägung,<br/>Privatgutachten, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Selbsterhaltungsfähigkeit, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Zukunftsprognose

Texte intégral

BVwG G306 1312494-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G306.1312494.2.00

Spruch

G306 1312494-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX,

StA. Kosovo, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2014, Zl. 770194501-3058534, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 22.02.2007 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.

1.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2007, Zl. 0701.945-BAL, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben.

Das seit 01.01.2014 für das Verfahren zuständige Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 12.05.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF und sein rechtlicher Vertreter persönlich teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zog der BF durch seinen rechtlichen Vertreter die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (betreffend die Abweisung des Asylantrages gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005) zurück und brachte unter einem vor, dass im Übrigen (hinsichtlich der Spruchpunkte II. u. III. des angefochtenen Bescheides) die gegenständliche Beschwerde ausdrücklich aufrecht erhalten werde.

1.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2014, GZ G305 312494-1/14E, wurde die gegen den erstinstanzlichen Bescheid im Asylverfahren des BF erhobene Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG (gemeint wohl ausschließlich gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen; gleichzeitig wurde eine Revision für nicht zulässig erklärt.

Mit Schriftsatz vom 27.05.2014 legte der BF durch seinen rechtlichen Vertreter folgende Empfehlungsschreiben vor:

Empfehlung der XXXX

Schreiben des Baumeisters XXXX

Schreiben XXXX aus XXXX, undatiert

Schreiben XXXX

Schreiben XXXX

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 01.07.2014 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß 46 FPG (wohl irrtümlich) nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise des BF mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration des BF nicht erkennbar seien. Der BF habe keine ausreichende Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet geltend machen können. Die Straffälligkeit sei der Aktenlage und dem Erkenntnis des BVwG vom 15.05.2014 zu entnehmen. Im Hinblick auf den Drogenhandel seien die Straftaten zumindest teilweise als besonders schwere Verbrechen zu qualifizieren. Die vorgelegten Arbeitsbestätigungen, der Gehaltszettel aus dem Jahr 2008 sowie die Auftragsbestätigungen diverser Überweisungen könnten eine Bestreitung seines Unterhaltes nicht belegen. Exponentielle, schützenswerte Integrationsverfestigungen habe der BF weder dargelegt, noch hätten diese aus seinen Unterstützungserklärungen, sonstigen Bestätigungen und Beweismitteln abgeleitet werden können. Sein Privatleben in Österreich von ca. 7 Jahren zeige zwar Deutschkenntnisse von einem gewissen Umfang, die aber nicht mit einer Selbsterhaltungsfähigkeit bzw. einer Integration am Arbeitsmarkt einhergingen. Insgesamt bleibe als Bewertungskriterium ein normales Privatleben ohne außergewöhnliche Integration oder Anknüpfungspunkte. Neben seinem Privatleben lägen aber auch Umstände vor, die seine privaten Interessen an einem Aufenthalt in Österreich mindern würden. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergäbe sich, dass die Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei.

3. Mit Schriftsatz vom 17.07.2014 erhob der rechtliche Vertreter des BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass sich aus dem Erkenntnis des BVwG eindeutig ergebe, wer sein rechtlicher Vertreter sei. Sein rechtlicher Vertreter habe seine Vollmacht nicht zurückgelegt, dennoch sei der angefochtene Bescheid diesem nicht zugestellt worden, sondern lediglich ihm selbst, weshalb er nicht wirksam erlassen worden sei.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 01.08.2014 vorgelegt (OZ 1).

Der BF reichte sodann mit Schriftsatz vom 14.08.2014 (OZ 2) das Ersuchen um Aufnahme bei der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt XXXX nach.

Mit Schriftsatz vom 28.08.2014 vom 28.08.2014 (OZ 3) legte der BF weiters folgende Unterlagen vor:

Versicherungsdatenauszug

Bescheid des AMS XXXX vom XXXX betr. die Beschäftigungsbewilligung des BF für die berufliche Tätigkeit als XXXX für die Zeit vom XXXX bis XXXX

Arbeitsbestätigung betreffend den BF bei der Firma XXXX vom 27.08.2014

Arbeitsbestätigung betreffend die Beschäftigung des BF seit 21.01.2013 bei der Firma XXXX vom 20.02.2013

Arbeitsbestätigung betreffend die Beschäftigung des BF seit 11.02.2012 bei der Firma XXXX vom 23.04.2012

Gewerbeanmeldung des BF bei der Stadt XXXX vom 24.09.2012

Aufnahmebestätigung des BF bei der Firma XXXX

Einstellungszusage der Firma XXXX vom 25.08.2014

Aufnahmebestätigung des BF bei der Firma Compact Clean Objektbetreuung vom 26.08.2014

Mit Schriftsatz vom 05.09.2014 (OZ 4) legte der BF die Bestätigung der Stadt XXXX vom XXXX betreffend die Beschäftigung des BF seit 11.08.2014 im Ausmaß von 2 bis 3 Tagen/Woche vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

1. 2 Der BF reiste am 22.02.2007 erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er hält sich seither ohne Unterbrechung in Österreich auf.

1.3. Im Kosovo sind nach wie die Eltern sowie zwei Schwestern des BF wohnhaft.

Der BF hat abgesehen von zwei volljährigen Brüdern keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten. Zwischen dem BF und seinen Geschwistern besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Er verfügt jedoch sonst über nennenswerte soziale Bindungen in Österreich und ist gesellschaftlich integriert.

Der BF lebte bis 24.04.2007 überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, bezieht seither jedoch keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr.

Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG teil als Beitragstäter nach § 12 3. Fall StGB, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 1. und 2. Fall SMG, des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 1. Fall StGB und des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig sei XXXX, verurteilt.

Gegen den BF wurde mit Bescheid der BH XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, gem. § 62 Abs. 1 und 2 sowie § 60 Abs. 2 Z. 1 sowie §§ 63 und 66 FPG 2005 ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, abgewiesen.

Der BF hat im Bundesgebiet einen Deutschkurs (A2 Niveau) besucht und erfolgreich abgeschlossen. Er besitzt gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift.

Der BF war im Bundesgebiet bereits seit dem Jahr 2009 regelmäßig in diversen Betrieben legal beschäftigt, so etwa zwischen dem 09.03.2009 bis 08.09.2009 als XXXX, im Jahr 2012 bei der Firma XXXX, im Jahr 2013 bei der Firma XXXX oder im Jahr 2014 bei der Firma XXXX bzw. bei der Stadt XXXX als XXXX. Er verfügt weiters über eine Einstellungszusage für den Fall eines dauerhaften Aufenthaltsrechtes in Österreich.

Der BF hat weiters nachweislich um Aufnahme als Mitglied bei der Freiwilligen Feuerwehr Wels ersucht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort) und Staatsangehörigkeit sowie zu den persönlichen Verhältnissen des BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, auf den im Verfahren vorgelegten Nachweisen, auf der Kenntnis und Verwendung der albanischen Sprache. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des BF beruht auf dem Umstand, dass im Protokoll der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.05.2014 seitens des verhandlungsleitenden Richters explizit vermerkt wurde, dass der BF die in dem Zusammenhang mit seinen Sprachkenntnissen gestellten Fragen verstanden und auf deutsch beantwortet hat (S. 7 des Protokolls der Beschwerdeverhandlung).

Die Feststellungen zu den übrigen integrationsrelevanten Umständen beruhen auf den vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellung der strafgerichtlichen Verurteilung des BF in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zum Spruchteil A (Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig):

3.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

3.2.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat-und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat-und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein. Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat-und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

3.2. 3 Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid erlassene Rückkehrentscheidung gegen den BF einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat-und Familienleben darstellen würde:

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid insbesondere aus: Eine erfolgte Integration des BF sei nicht festzustellen gewesen und habe der BF keine ausreichende Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet geltend machen können. Auch würden Sprachkenntnisse nicht reichen, um eine fortgeschrittene Integration des Fremden annehmen zu können. Weiters sei zu Lasten des BF seine strafgerichtliche Verurteilung zu werten. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sei daher nicht zu erteilen gewesen.

Von einem Fehlen jeglicher Integration kann aber im gegenständlichen Beschwerdefall nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer verfügt über gute Kenntnisse der deutschen Sprache und war er sogar aus eigenem bestrebt, diese im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 15.05.2014 vor dem erkennenden Gericht zu demonstrieren. Weiters hat der BF seinen Integrationswillen im besonderen Maße dadurch gezeigt, dass dieser seit dem Jahr 2009 praktisch ohne Unterbrechung legalen Tätigkeiten im Bundesgebiet bei verschiedenen Firmen nachgegangen ist und nunmehr auch um Mitgliedschaft bei der Freiwilligen Feuerwehr angesucht hat. Dass der BF auch sozial und gesellschaftlich in seiner Umgebung stark verwurzelt ist, konnte dieser durch das Vorlegen zahlreicher Unterstützungsschreiben und Empfehlungsschreiben von Bewohnern seiner näheren Umgebung belegen. Auch hat der BF im Bundesgebiet insofern familiäre Anknüpfungspunkte, als sich zwei Brüder im Bundesgebiet aufhalten, wobei der BF mit einem seiner Brüder sogar im gemeinsamen Haushalt lebt. Zu seinen Lasten ist hingegen zu werten, dass der BF im Bundesgebiet bereits strafrechtlich verurteilt wurde, wobei nicht verkannt wird, dass die der Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten - insbesondere im Hinblick auf den Drogenhandel - zumindest teilweise als "besonders schwere Verbrechen" zu qualifizieren sind. Zu Gunsten des BF ist jedoch in dem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der BF seit der bereits im Jahr 2008 erfolgten Verurteilung nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.

Der Beschwerdeführer hält sich seit über sieben Jahren im Bundesgebiet auf. Ausgehend davon, dass regelmäßig bereits ab einer Aufenthaltsdauer von 5 Jahren eine besondere Schwelle sozialer Verwurzelung erreicht wird, sind die in casu gegebene Aufenthaltsdauer sowie die genannten zugunsten des BF sprechenden Umstände nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in ihrer Gesamtheit betrachtet von solchem Gewicht, dass sie eine Unverhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung begründen.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse des BF an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privatlebens in Österreich höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung, sodass sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung als unzulässig erweist.

§ 55 Asylgesetz legt fest, dass eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen ist, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

Daher war der Beschwerde stattzugeben und festzustellen, dass die gegen den BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen ist.

Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.

Soweit der BF in der Beschwerde durch seinen rechtlichen Vertreter rügt, dass eine wirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides aufgrund der lediglich an ihn (den BF) erfolgten Zustellung trotz aufrechten Vertretungsverhältnisses seitens des Rechtsanwaltes, welches eine Zustellvollmacht miteinschließe, nicht erfolgt wäre, ist ihm entgegenzuhalten, dass zwar, sofern ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, eine wirksame Zustellung nur an diesen wirksam erfolgen kann, eine solche - zunächst unwirksame - Zustellung aber in dem Zeitpunkt als vollzogen gilt und daher wirksam wird, in dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (VwGH 14.02.1997, 96/19/2027; 20.05.2010, 2010/07/0014). Ausgehend davon, dass die erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 01.07.2014 nachweislich vom rechtlichen Vertreter des BF verfasst und abgefertigt wurde, besteht sohin kein Zweifel, dass der der Beschwerde zu Grunde liegende Bescheid dem rechtlichen Vertreter des BF auch tatsächlich physisch zugekommen sein muss, da andernfalls keine auf den angefochtenen Bescheid selbst im Detail bezugnehmende Beschwerde - wie in casu - erhoben werden hätte können.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.4. Zu Spruchteil B (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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