W214 1424274-1•BVwG W214 1424274-1
W214 1424274-1Tribunal administratif fédéral16 oct. 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit, wohlbegründete Furcht
W214 1424274-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Herkunft Syrien, vertreten durch Frau Rechtsanwältin XXXX, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.01.2012, Zl. XXXX, nach einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein syrischer Staatenloser sowie Zugehöriger der kurdischen Bevölkerungsgruppe, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 22.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
2. Bei der niederschriftlichen Befragung im Zuge der Asylantragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Syrien und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er habe am XXXX2011 in XXXX an einer regimekritischen Demonstration teilgenommen. Während viele bei den Angriffen der Polizei ums Leben gekommen seien, habe er flüchten können. Als staatenlose Kurden seien sie aber immer ein Opfer der Regierung gewesen. Er habe Syrien verlassen, weil sein Nachbar festgenommen worden sei und er gewusst habe, dass ihr Haus als nächstes an der Reihe sei. Wer in Syrien festgenommen werde, komme nie wieder zurück. Bei einer Rückkehr in seine Heimat würde er ins Gefängnis kommen, weil er als Staatenloser nicht ausreisen hätte dürfen und weil er sich durch seine Demonstrationsteilnahme gegen die Regierung gestellt habe. Die Frage nach konkreten Hinweisen auf eine unmenschliche Behandlung oder Strafe verneinte er hingegen.
3. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 30.05.2011 machte der Beschwerdeführer Angaben zu seinem Reiseweg, zu seinen Verwandten und zu seinem Leben in der Heimat und gab vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: belangte Behörde) im Wesentlichen Folgendes an:
Seine Muttersprache sei auch kurdisch, er spreche aber ebenso arabisch und sei damit einverstanden, dass die Einvernahme in arabischer Sprache durchgeführt werde. Es gebe keine Verständigungsprobleme.
Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass sie ihn (dabei) erwischt und gejagt hätten, als er am XXXX2011 an einer Demonstration teilgenommen habe. Während viele seiner Freunde festgenommen worden seien, habe er sich verstecken und letztlich flüchten können. Danach hätten sie ihn mehrmals zu Hause gesucht. Sie hätten von den Demonstrationsteilnehmern Aufnahmen gemacht; auch von ihm. Er vermute, dass er vorrangig gesucht werde, da die Familie seiner Mutter sehr stark gegen die Regierung gearbeitet habe; alle seien bereits geflüchtet. Sie wüssten, dass er mit ihnen verwandt ist.
4. Im Zuge seiner neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme am 29.06.2011 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung für "Ajnabi" (oder Ajanib, staatenlos) vor, machte Angaben zu seinen Familienangehörigen in der Heimat sowie über seinen Lebenslauf und gab vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: belangte Behörde) im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei weder politisch tätig noch Mitglied einer politischen Partei gewesen und habe keine Probleme mit den Behörden oder mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.) gehabt. Er habe jedoch Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seines Religionsbekenntnisses gehabt. Außerdem sei er inhaftiert gewesen und es gebe aktuell staatliche Fahndungsmaßnahmen gegen ihn.
Zur Schilderung der Gründe für seine Asylantragstellung aufgefordert, führte er aus, er habe am XXXX2011 an einer Demonstration in XXXX teilgenommen, wo es um die Rechte der Kurden und den Rücktritt des Präsidenten gegangen sei. Ein paar Leute seien festgenommen, er sei verfolgt worden und habe Syrien am XXXX2011 verlassen. Es gebe keine Demokratie und sie hätten Angst; er mache sich Sorgen um seine Angehörigen. Er wisse nicht, was die Shabiha und die iranischen Kräfte bzw. die Hissbollah noch in Syrien alles machen. Sie würden die Leute töten.
Zur ausführlichen Schilderung der Demonstration aufgefordert, berichtete er, als sie auf der Hauptstraße gegangen seien, hätten mehr als 100 Soldaten die Straße abgesperrt und ein paar zivile Sicherheitsleute die Demonstranten auseinandergetrieben. Wie viele Teilnehmer es gewesen seien, wisse er nicht genau. Es seien 100 bis 150 Leute und die Straße sei jedenfalls voll gewesen. Sie seien dabei gefilmt und auch geschlagen worden; er sei davongelaufen. Am Abend seien die Leute dann zu Hause festgenommen worden. Sie seien auch zu ihm gekommen, er sei jedoch nicht zu Hause gewesen. Sein Onkel habe ihn angerufen und gesagt, dass die Polizei bei ihnen gewesen sei und er nicht mehr nach Hause kommen soll. Er habe sich noch zwei Tage im Haus seines auch in XXXX lebenden Onkels versteckt gehalten, habe aber Angst gehabt, weil es viele Kontrollen und viel Polizei gegeben habe. Nachdem ein Sohn des Nachbarn festgenommen worden sei, habe der Nachbar den zweiten Sohn in die Türkei geschickt.
Auf die Frage, ob auch seine Brüder an Demonstrationen teilgenommen hätten, führte der Beschwerdeführer aus, dass einer seiner Brüder am XXXX2011 an einer Demonstration in XXXX teilgenommen und sich am XXXX2011 dort in einer Moschee aufgehalten habe. Es sei wieder eine Demonstration geplant gewesen, jedoch sei die Polizei gekommen und habe die Leute dort geschlagen. Die Moschee sei danach geschlossen worden.
Die Demonstration sei nach dem Mittagsgebet zwischen 13.00 und 14.30 Uhr gewesen. Nachdem er weggelaufen sei, sei er bis zum Abend durch das Viertel gegangen und um ungefähr 22.00 Uhr beim Haus seines Onkels gewesen, wo er sich bis zum XXXX2011 versteckt gehalten habe. Sein Onkel habe ihn am XXXX2011 gegen 22.00 Uhr angerufen und erzählt, dass Leute festgenommen worden sind und er gesucht wird. Der Onkel habe ihn gegen 19.00 Uhr am Abend angerufen und gefragt, wo er sei.
Auf die Frage, wie sein Onkel von den Festnahmen erfahren habe, erklärte er, dass sein Onkel auch in XXXX wohne und erfahren habe, dass er nicht zu Hause gewesen sei. Sein Vater habe ihn nicht anrufen können, weil das Telefon überwacht worden sei. Danach seien Leute in ihrem Viertel festgenommen worden und sein Onkel habe ihn angerufen. Sein Onkel wohne zwar 5 km entfernt, sei aber angerufen worden; von wem wisse er nicht. Danach habe der Onkel ihn angerufen. Davor habe er keine Probleme in Syrien gehabt. Er sei nur einmal festgenommen und rund 15 Tage festgehalten worden, weil er keinen Ausweis dabei gehabt habe. Er habe erklärt, dass er ein "Ajnabi" sei und keinen Ausweis habe. Wenn er einen bekommen würde, hätte er ihn mit. Das habe die Beamten geärgert und man habe ihn geschlagen. Sie hätten daraus eine politische Geschichte machen sollen.
Weiters habe ihn die Strandpolizei in der Stadt XXXX festgenommen, weil man gemeint habe, dass er Informationen und Nachrichten für die Kurdischen Parteien sammeln würde. Sie hätten ihn geschlagen und für 17 Tage festgenommen. Auf Vorhalt, wonach er zuerst ausgesagt hat, dass er einmal festgenommen worden sei, jetzt aber bereits von einer zweite Festnahme erzählt, erklärte er, der Vorfall sei im Jahr 2001 in der Stadt XXXX gewesen, als sie noch im Dorf gelebt hätten. Es habe nach der Festnahme keine Konsequenzen für ihn gegeben. Es habe sich nur der Offizier geärgert und ihn für 15 Tage festgenommen. Sie hätten seine Daten aufgenommen und wissen wollen, ob er politisch tätig ist.
Er sei in XXXX zu Besuch gewesen und von der Strandpolizei bei einer Kontrolle gefragt worden, was er dort als Kurde macht, ob ihn die Kurden geschickt haben und ob er Mitglied einer kurdischen Partei sei. Es sei dann zu einer Anfrage in XXXX gekommen und auch seine Verwandten seien befragt worden. Danach sei er entlassen worden. Es habe aber keine weiteren Konsequenzen gegeben. Weiters machte er Angaben zur konkreten Organisation seiner Ausreise. Auf die Frage, wie sein Onkel in dieser Zeit alles organisiert habe, berichtete er, sie hätten am nächsten Tag (XXXX2011) vom Besuch der Polizei und der Suche nach ihnen erfahren. Da einige seiner Freunde und Nachbarn festgenommen worden seien, habe er Angst gehabt, dass jemand seinen Namen verraten habe. Nachdem ein Sohn des Nachbarn festgenommen worden sei, habe dieser seinen zweiten Sohn aus Sorge in die Türkei geschickt.
Weiters wurde der Beschwerdeführer darüber befragt, wie sein Onkel von den Polizeibesuchen im Haus des Beschwerdeführers und sein Vater von seinem Aufenthalt beim Onkel erfahren haben. Er versuchte die dabei aufgetretenen Unstimmigkeiten aufzuklären und gab an, dass sich die beiden wegen einer möglichen Telefonüberwachung in kurdischer Sprache unterhalten und vorher Kennwörter ausgemacht hätten. So sei vereinbart gewesen, dass der Onkel seinem Vater "eine gute Nacht" wünscht, wenn dieser den Beschwerdeführer gefunden habe.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass eine derartige Absprache nicht nachvollziehbar sei, weil im Vorhinein nicht absehbar gewesen sei, dass er überhaupt gesucht werde. Dazu berichtete er, dass die Polizei nach der Demonstration zu ihnen nach Hause gekommen sei und nach ihm gefragt habe. Außerdem hätten alle von den Festnahmen gehört. Auf die Frage, wie es zusammenpassen würde, wenn er zum einen befürchte, seine festgenommen Freunde könnten ihn verraten, zum anderen aber erklärt, dass die Polizei (ohnehin) schon bei ihm zu Hause gewesen sei, entgegnete er, nachdem die Freunde festgenommen und geschlagen worden seien, sei die Polizei zu ihnen nach Hause gekommen.
Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass er das gar nicht wissen könne, da er gar nicht dabei gewesen sei. Es sei eine Vermutung, mit welcher er lediglich seine Widersprüche zu erklären versuche. So habe er seine Demonstrationsteilnahme anfangs mit dem XXXX2011 datiert, in weiterer Folge jedoch den XXXX2011 angegeben. Daraufhin erklärte er, dass er bei seiner ersten Befragung noch müde und durcheinander gewesen sei. Die Demonstration habe am XXXX2011 stattgefunden, das habe er auch gesagt, jedoch sei der Dolmetscher ein Araber gewesen und habe ihn nicht gut verstanden. Auf die Frage, ob er müde und deshalb nicht im Stande gewesen sei, richtige Angaben zu machen oder ob ihn der Dolmetscher (nur) falsch verstanden habe, gab er an, der Dolmetscher habe ihn nicht gut verstanden, weil seine Muttersprache Kurdisch Kurmanci sei und er nicht gut Arabisch spreche.
Auf Vorhalt, dass er sein bisheriges Vorbringen, wonach man ihn wegen seiner bereits geflüchteten besonders regimekritischen Familie seiner Mutter zu Hause mehrmals gesucht habe, aktuell nicht erwähnt hat, brachte er vor, sie seien mehrere Male zu ihnen nach Hause gekommen. Aus diesem Grund seien auch viele seiner Onkel und Tanten, welche bei der Opposition gewesen wären und verfolgt worden seien, (nunmehr) in Schweden, Deutschland Belgien oder Frankreich. Auf Vorhalt, wonach er bisher nichts von früheren Festnahmen erwähnt hat, erwiderte er, er sei dazu nicht gefragt worden.
Zu seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr in seine Heimat teilte er mit, er habe Angst vor der syrischen Regierung. Sie würden ihn festnehmen. Außerdem habe er auch Angst, dass sie ihn töten würden, weil sie viele Leute gefoltert und getötet hätten. Er habe bei der Demonstration weder eine Funktion innegehabt noch sei er gewalttätig gewesen. Auf die Frage, weshalb man ihn gleich töten sollte, wenn er nur friedlich demonstriert und sonst nichts angestellt habe, bzw. habe es zudem auch mehrmals eine Amnestie gegeben, erklärte er, das sei nur eine Ausrede der Regierung.
Auf Hinweis, dass viele Demonstranten wieder freigelassen worden seien, erwiderte er, dass er davon nicht gehört habe. Die Lage sei noch immer kritisch und es würden auch Leute erschossen werden. Anschließend machte er Angaben zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet. Schließlich wurden dem Beschwerdeführer Länderberichte über die Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
5. Mit Bescheid vom 13.01.2012, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchpunkt I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchpunkt II.); ferner erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung (= Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde (Eingangsdatum bei der belangten Behörde: 31.01.2012). Die Spruchpunkte II. und III. erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus:
Aufgrund der Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes stehe die Identität und seine Staats- bzw. Volksgruppenzugehörigkeit fest. Es könne aber weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland wegen der Teilnahme an einer Demonstration, noch wegen seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit oder einem anderen Grund iSd. GFK einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt (gewesen) sei. Es bestünden aber Gründe für die Annahme, dass er im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nicht wegen in der Person gelegenen Gründen, sondern wegen der allgemeinen Lage in Syrien einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt sei.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen werden hätte müssen. Es würde sich bei den von ihm geäußerten Befürchtungen lediglich um Vermutungen, also bloß um eine subjektiv empfundene Furcht handeln, welche durch keinerlei Anhaltspunkte für konkret gegen ihn gerichtete oder geplante Verfolgungshandlungen untermauert werden hätte können. Weiters lägen zwar zahlreiche Hinweise vor, dass die syrischen Behörden den Druck auf die ethnischen bzw. religiösen Minderheiten erhöhen, wobei es auch zu Festnahmen, Inhaftierungen, Misshandlungen unter anderem von Regierungskritikern, Regierungsgegner oder anderen Personen, die abweichende Meinungen äußern, kommen soll, der Beschwerdeführer sei aber zu keiner Zeit politisch tätig gewesen oder habe derartige Äußerungen oder Einstellungen vorgebracht und seine angebliche Inhaftierung sei auch nicht im Zusammenhang mit einer solchen Betätigung gestanden. Außerdem läge die Inhaftierung nach seinen eigenen Angaben schon einige Jahre zurück und sei ohne weitere Konsequenzen beendet worden. Dies ließe den Schluss zu, dass die staatlichen Stellen ihn nicht als politisch gefährlich eingestuft hätten. Ferner gebe es zwar Fälle, in denen abgewiesene Asylwerber verhaftet und zum Teil auch zu Gerichtsstrafen verurteilt worden seien bzw. liege es auf der Hand, das Inhaftierungen oft von Misshandlungen begleitet werden, jedoch habe es sich in der Regel um Personen gehandelt, welche aktuell exilpolitische Aktivitäten gesetzt hatten, beziehungsweise hätten sonst Risikofaktoren individueller Art bestanden. Andererseits zeige sich aus einer Gesamtschau der Informationslage, dass es sich dabei um Einzelfälle handle. Jedenfalls ergebe sich aus seinem Vorbringen schlüssig, dass er nie politisch aktiv gewesen sei und auch sonst keine Probleme gehabt habe. Ebenso erscheine es in Hinblick auf allfällige Filmaufnahme oder Fotografien von der Demonstration nicht wahrscheinlich, dass gerade der Beschwerdeführer als einfacher Teilnehmer ohne hinreichenden politischen Hintergrund speziell registriert, identifiziert und aktenmäßig erfasst worden sein sollte. Durch das aktuelle Desinteresse an exilpolitischen Aktivitäten in Österreich erscheine es auch sonst zusätzlich unwahrscheinlich, dass ihm bei einer Rückkehr eine den syrischen Staat gefährdende nach außen tretende Protesthaltung unterstellt werden sollte. Auch seine Befürchtung, wegen einer Übertretung der syrischen Ausreisebestimmungen bestraft zu werden, würde für sich allein keinen Fluchtgrund im Sinne der GFK begründen. Ungeachtet dessen befände sich Syrien derzeit in einer schwierigen Phase und sei eine Prüfung unter Zugrundelegung des "Zumutbarkeitskalküls" geboten, da bürgerkriegsähnliche Umstände vorlägen und die Sicherheitslage mangelhaft sei. Aufgrund der allgemein mangelnden Sicherheitslage lägen die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit noch vor und müsse objektiv gesehen, die Sicherheitslage im Herkunfts- und Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht als ausreichend angesehen werden.
6. Am 13.01.2012 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 iVm. Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrens-RL) ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof beigegeben.
7. Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (eingelangt bei der belangten Behörde am 31.01.2012) an den Asylgerichtshof, in welcher er diesen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften anfocht. Er habe am XXXX2011 an einer Demonstration in XXXX teilgenommen, wo Fotos von den Teilnehmern gemacht worden seien, und sei deswegen ins Blickfeld der syrischen Behörden gelangt.
Zur Feststellung der belangten Behörde, wonach es unwahrscheinlich sei, dass er als einfacher Demonstrationsteilnehmer ins Blickfeld der syrischen Behörden gelangt sei, wolle er darauf hinweisen, dass in seiner Heimat bereits der geringste diesbezügliche Verdacht ausreiche, um festgenommen und auch verurteilt zu werden, zumal es üblich sei, Geständnisse unter Folter "herauszupressen".
Unter Aufzählung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wurde weiters ausgeführt, dass eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung bereits anzunehmen sei, wenn solche Handlungen zu befürchten seien; die Verfolgungsgefahr erfordere eine Prognose und Verfolgungshandlungen in der Vergangenheit seien dabei ein wesentliches Indiz dafür. Sie müsse ihre Ursache in einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründe haben, dem Heimatstaat zurechenbar und Ursache des Auslandsaufenthalts sein. Die Verfolgungsgefahr müsse zudem aktuell sein und bei der Bescheiderlassung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt habe auch die Prognose abzustellen. Auch eine von Privatpersonen ausgehende Verfolgung sei asylrelevant, wenn sie aus den in der GFK genannten Gründen erfolgt.
Seine Angst vor Inhaftierung, Folter und einer Verurteilung, obwohl er keine strafbare Handlung begangen habe, sei jedenfalls ausreichend konkret und nachvollziehbar. Es sei auch weder notwendig noch zumutbar, dass er in seiner Heimat die Geschehnisse abwarte, zumal es für ihn keine Möglichkeiten mehr gebe, wenn er erst einmal inhaftiert sei. Bei einer richtigen Würdigung seines Vorbringens hätte die Behörde das Vorliegen einer aktuellen politisch motivierten Verfolgungsgefahr wegen staatsfeindlicher Gesinnung bejahen müssen. Es drohten ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gezielte Menschenrechtsverletzungen wegen einer individuellen Verfolgung durch staatliche Organe. Deren hinreichende Schwere sei durch die besondere Lage in Syrien eindeutig indiziert.
Soweit die belangte Behörde ein aktuelles Desinteresse an exilpolitischen Tätigkeiten in Österreich feststelle, werde dem vehement widersprochen. Er habe nämlich mit seinem Bruder am XXXX2011 in XXXX an einer Demonstration teilgenommen. Dies würden die beiliegenden Fotos belegen. Er habe in Syrien und auch in Österreich für die Rechte der Kurden sowie gegen das syrische Regime demonstriert und würde im Falle seiner Rückkehr nach Syrien auch deswegen verfolgt werden. Bereits bei der Einreisekontrolle müsste er mit Verfolgungshandlungen rechnen. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass die Eingriffsintensität derartiger Verfolgungen asylrelevant ist. Es drohe ihm eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen, nämlich wegen seiner politischen Gesinnung im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der (staatenlosen) Kurden. Es hätte ihm daher Asyl gewährt werden müssen.
Seine Angaben seien detailreich sowie in der Substanz konsistent und sein Vorbringen sei im Wesentlichen gleichlautend gewesen und es stünde mit den Länderfeststellungen der Behörde im Einklang. Es sei daher nicht verständlich, warum es für die Behörde nicht nachvollziehbar ist, dass er das Interesse des syrischen Geheimdienstes geweckt habe. Es sei nämlich durchaus nachvollziehbar, dass eine Person mit seinem Profil aufgrund der von ihm geschilderten Umstände in das Augenmerk der Sicherheitsorgane gerät und aktuell Misshandlungen und Haft drohen.
Zur angeblichen gemeinsamen Ausreise mit seinem Bruder aus Syrien wolle er nochmals klarstellen, dass er Syrien am XXXX2011 ohne seinen Bruder verlassen habe. Dieser sei eine Woche nach ihm ausgereist und sie hätten schließlich gemeinsam die Türkei verlassen. Dies habe er immer angegeben und er vermute, dass es durch die gemeinsame Ausreise aus der Türkei zu einem Durcheinander bei der Übersetzung gekommen ist.
Schließlich stellte er die Anträge, der Asylgerichtshof möge den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und ihm Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 gewähren und sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung von der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens überzeugen.
8. Mit Schreiben vom 31.01.2012, eingelangt am 03.02.2012, wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt.
9. Mit Schreiben vom 14.03.2014 gab die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Vertretungsvollmacht bekannt.
10. Am XXXX2014 fand eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt. Die Beschwerdeverhandlung wurde dabei mit der Beschwerdeverhandlung seines Bruders XXXX verbunden.
Befragt zu seinen Verwandten führte der Beschwerdeführer aus, dass sich XXXX und XXXX in der Türkei, XXXX und XXXX in Schweden, und XXXX in Deutschland aufhalten würden. Sie seien zwischen 2012 und 2014 geflüchtet und er habe Kontakt zu seinen Geschwistern. Seine Mutter sei am XXXX, sein Vater am XXXX gestorben. Sein Vater sei von syrischen Sicherheitskräften festgenommen worden und im Gefängnis gefoltert worden. Nach der Freilassung sei er an den Folgen der Folterungen gestorben. Er sei festgenommen worden, weil die Brüder des Beschwerdeführers an Demonstrationen teilgenommen hätten.
Er sei gemeinsam mit seinem Bruder in Österreich eingereist, aber getrennt von ihm aus Syrien ausgereist.
Zu den Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
Er habe in XXXX an einer Demonstration teilgenommen. Am Freitag, den XXXX2011, sei er zwischen 13:00 Uhr und 14:30 Uhr mit jungen Männern gegen das Regime demonstrieren gewesen. Es seien dann Polizisten gekommen. Viele Jugendliche seien verprügelt und festgenommen worden. Er sei weggelaufen und habe sich bei seinem Onkel in XXXX versteckt. Am XXXX2011 am Abend sei er aus Syrien geflüchtet.
Er habe nur an dieser Demonstration teilgenommen. Es seien junge Leute aus der Nachbarschaft festgenommen worden, die ebenfalls an dieser Demonstration beteiligt gewesen waren. Er sei auch einer derjenigen, die gesucht worden seien. Ich habe nicht festgenommen werden wollen, deshalb sei er geflüchtet.
Auf die Frage, woher er wisse, dass er gesucht wurde, antwortete der Beschwerdeführer, dass ihm dies sein Onkel gesagt habe.
Nach einer näheren Schilderung des Tages der Demonstration gefragt, führte der Beschwerdeführer aus, die Demonstration habe sich für die Rechte der Menschen in Syrien und für die Rechte der Kurden stark gemacht. Es sei darum gegangen, dass in diesem Land alle Menschen ihre Freiheit bekommen sollten. Die Demonstranten seien von Polizisten gefilmt und fotografiert wurden, um später die Leute zu identifizieren und sie in ihren Häusern und Wohnungen aufzusuchen. Nachdem die Polizisten die Demonstration aufgelöst und die Leute verprügelt und verhaftet hätten, habe er Angst gehabt und sei nicht nach Hause, sondern zu seinem Onkel gegangen. Er sei etwa um 22 Uhr bei seinem Onkel angekommen. Bis dahin habe er sich in der Stadt versteckt, er sei in der Stadt herumgegangen und habe sich Essen und Trinken gekauft, sei aber an keinem öffentlichen Ort gesessen. Sein Onkel sei nicht überrascht gewesen; er habe vermutet, dass er sich vor den Sicherheitskräften verstecken würde. Nach zwei Tagen sei er dann mit Hilfe eines Schleppers geflüchtet.
Auf Befragen führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Onkel ihm am Tag nach der Demonstration (XXXX) gesagt habe, dass der Sohn des Nachbarn des Beschwerdeführers festgenommen worden sei. Dies habe der Onkel vom Vater des Beschwerdeführers gewusst. Sein Onkel habe den Vater des Beschwerdeführers besucht. Angesprochen darauf, dass er bei der belangten Behörde angegeben habe, dass sein Vater zu Besuch zum Onkel gekommen sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass am XXXX sein Onkel bei seinem Vater gewesen sei und am XXXX sein Vater zu seinem Onkel gekommen sei, um dem Beschwerdeführer Geld für die Ausreise zu geben und ihm zu sagen, dass er in die Türkei flüchten und nach Istanbul fahren solle. Nachdem sein Onkel ihm gesagt habe, dass ein Nachbar festgenommen worden sei, habe er einen Schlepper für den Beschwerdeführer organisiert, damit er in die Türkei ausreisen könne.
Befragt zu seiner Aussage vor der belangten Behörde, dass die Polizei bei ihm zu Hause gewesen sein soll, wobei nicht klar war wie und woher Ihr Onkel davon erfahren habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass am Abend der Demonstration die Polizei Razzien gestartet habe, um die Demonstranten, welche sie lokalisiert hätten, festzunehmen. Im Zuge dessen sei der Sohn seines Nachbarn festgenommen worden. Sie seien auch bei ihnen zu Hause gewesen. Er glaube, dass sie generell junge Leute festgenommen hätten, damit diese nicht an Demonstrationen teilnehmen würden. Die Polizei habe den Nachbarsjungen mitgenommen und auch die Häuser der Umgebung aufgesucht. Sie hätten auch ihr Haus aufgesucht. Die Polizei wisse, dass häufig Menschen aus der Nachbarschaft bzw. befreundete Menschen gemeinsam demonstrieren gingen.
Befragt zu seiner Aussage vor der belangten Behörde, dass er XXXX in XXXX festgenommen worden sei, führte er Folgendes aus: Bei einer Kontrolle habe ein Polizist nach seinem Ausweis gefragt, er habe gesagt, dass er keinen Ausweis von den Behörden erhalten habe, weil er ein Ajnabi (Staatenloser) sei. Daraufhin sei er 15 Tage eingesperrt worden. Er sei auch geschlagen worden.
Befragt zu einem zweiten Vorfall, der sich in XXXX zugetragen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er XXXX mit seinen Freunden ans Meer gefahren sei, dort sei er nach meinem Ausweis gefragt worden. Er habe ihnen das Papier gezeigt. Er sei gefragt worden, ob er ein Agent der Kurdischen Partei sei. Das habe er verneint, ihm sei aber nicht geglaubt worden und er sei festgenommen und 17 Tage festgehalten, verprügelt und dann freigelassen worden.
Befragt zu der Demonstration in XXXX, an der er teilgenommen habe, antwortete der Beschwerdeführer aus, dass die XXXX von Sicherheitskräften getötet worden sei und sich die Demonstration gegen das syrische Regime gerichtet habe. Der Beschwerdeführer führte auf Befragen aus, dass er an keinen weiteren Demonstrationen in Österreich teilgenommen habe, da er sehr viel arbeite und einen Deutschkurs besuche, deswegen habe er wenig Zeit.
Die rechtfreundliche Vertreterin fragte den Beschwerdeführer, ob er und sein Bruder an unterschiedlichen Demonstrationen teilgenommen hätten, was dieser bejahte.
Auf Frage der rechtfreundlichen Vertreterin, ob er aktuelle Informationen über sein Heimatdorf habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass islamische Terroristen das Dorf eingenommen und Menschen getötet und vertrieben hätten. Er wisse nicht, welche Gruppen das seien. Es könne die ISIS sein, es könne die Al Nusra oder eine andere islamistische Gruppe sein.
Auf die Frage der rechtsfreundlichen Vertreterin, was er denke, was mit ihm passieren würde, wenn er nach Syrien zurückkehren würde, antwortete dieser, er würde getötet werden, er habe dort nichts.
Die rechtsfreundliche Vertreterin merkte an, dass allein aufgrund des Filmmaterials, welches in Syrien aufgenommen wurde, und aufgrund der Fotos davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr auch nach dem Grund seiner Ausreise gefragt werden würde und entsprechende Konsequenzen zu befürchten hätte.
Die Richterin brachte folgende Länderberichte in das Verfahren ein:
Amnesty International Deutschland Report Syrien 2013 (23.05.2013), http://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/syrien?destination=suche%3Fwords-advanced%3DSyrien%26country%3D%26topic%3D%26node_type%3Dai_annual_report%26from_month%3D3%26from_year%3D2013%26to_month%3D5%26to_year%3D2013%26sort_type%3Ddesc%26page_limit%3D10%26form_id%3Dai_search_form%26search_x%3D0%26search_y%3D0, (Zugriff 11.09.2014)
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (3.3.2014)
UK Home Office: Syria - Country of Origin Information Report, Country of Origin Information Service, 11.09.2013, http://www.refworld.org/docid/523978404.html, (Zugriff am 17.6.2014)
Human Rights Watch: World Report 2014 - Syria, 21.01.2014, http://www.refworld.org/docid/52dfddae247.html (Zugriff: 21.05.2014)
UNHCR - High Commissioner for Refugees: International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II, 22.10.2013, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/5265184f4.pdf (Zugriff: 21.05.2014)
US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2013,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper (Zugriff: 21.05.2014)
Anfragebeantwortung des BFA vom 16.05.2014 zu: Kurden: LAge, die Provinz Al-Hassakah, Staatenlosigkeit etc.
KurdWatch Bericht 5, März 2010, Staatenlose Kurden in Syrien, Illegale Eindringlinge oder Opfer nationalistischer Politik
Die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers nahm die Berichte zur Abgabe einer Stellungnahme teilweise entgegen (Anfrage an die Staatendokumentation bezüglich Kurden vom 16.05.2014 und Staatenlose Kurden in Syrien von KurdWatch). Eine Stellungnahme ist bis zum Entscheidungsdatum beim Bundesverwaltungsgericht nicht eingegangen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist staatenlos und Angehöriger der kurdischen Bevölkerungsgruppe sowie moslemischen Glaubens.
1.2. Der Beschwerdeführer hat in Syrien am XXXX2011 an einer regimekritischen Demonstration teilgenommen und wurde dabei möglicherweise fotografiert. Während viele seiner Freunde festgenommen wurden, konnte er selbst flüchten. Er hatte jedoch Angst, dass jemand seinen Namen im Verhör bekannt gibt. Am Abend wurden Demonstranten auch zu Hause festgenommen und der Sohn des Nachbarn festgenommen. Überdies wurde der Beschwerdeführer schon mehrmals von Sicherheitskräften festgehalten und wurde dabei einmal verdächtigt, als Agent der Kurdischen Partei tätig zu sein, so dass anzunehmen ist, dass er schon deshalb in den Akten der Sicherheitskräfte aufscheint. Sein nach Österreich geflüchteter Bruder wurde bei einer Demonstration von Sicherheitskräften registriert. Die anderen drei Brüder des Beschwerdeführers haben 2012 ebenfalls an Demonstrationen teilgenommen. Der Vater des Beschwerdeführers wurde daraufhin inhaftiert und misshandelt, woraufhin er an den Folgen der Misshandlungen starb. Schon aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass ihm von den syrischen Behörden eine regimekritische Haltung unterstellt wird und er damit verbunden eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen zu erwarten hat.
Seine Zugehörigkeit zur Gruppe der staatenlosen Kurden stellt einen weiteren Risikofaktor für eine Verfolgung in Syrien dar. Schließlich hat der Beschwerdeführer auch in Österreich an gegen das Assad-Regime gerichteten Demonstrationen teilgenommen. Es ist aus diesen Gründen verbunden mit der illegalen Ausreise, einem längeren Auslandsaufenthalt und der Stellung eines Asylantrages in Österreich sowie der Flucht auch seiner Geschwister aus Syrien davon auszugehen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hätte.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem von ihm im behördlichen Verfahren vorgelegten Dokument (Bestätigung für "Ajanib" aus Syrien).
2.2. Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:
Dem Beschwerdeführer wurden in der mündlichen Verhandlung folgende vorläufige Feststellungen vorgehalten:
"Laut Amnesty International Deutschland Report Syrien 2013 (23.05.2013) schränkte die Regierung die Rechte auf freie Meinungsäußerung sowie auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit weiterhin stark ein. Regierungskräfte und Angehörige von Milizen nahmen Tausende Menschen bei Demonstrationen, Razzien in Wohnungen und Durchsuchungen von Haus zu Haus während militärischer Aktionen fest.
Nach einem Bericht von HRW - Human Rights Watch: World Report 2014 - Syria, 21.01.2014 setzten seit Beginn des Aufstands die Sicherheitskräfte zehntausende Menschen willkürlichen Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, dem Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter in einem breiten Netzwerk von Haftanstalten aus. Viele Gefangene sind junge Männer im Alter von 20 bis 40 Jahren. Jedoch werden Kinder, Frauen und ältere Personen ebenfalls gefangen gehalten. Freigelassene Gefangene und MitarbeiterInnen der Sicherheitskräfte, die sich abgesetzt haben ("defectors"), berichten von einer Anzahl von Foltermethoden, die von den syrischen Sicherheitskräften verwendet werden. Dazu zählen langes Schlagen - oft mit Schlagstöcken und Drähten - schmerzhafte Stresspositionen, Elektroschocks, sexuelle Angriffe, das Ziehen von Fingernägeln und Scheinhinrichtungen. Mehrere frühere Gefangene sagen aus, dass sie erlebten, wie Menschen an der Folter in der Haft starben. Laut lokalen AktivistInnen starben im Jahr 2013 490 Gefangene. Mehrere frühere Gefangene sagen aus, dass sie erlebten, wie Menschen an der Folter in der Haft starben. Laut lokalen AktivistInnen starben im Jahr 2013 490 Gefangene. (HRW 21.01.2014).
Wie aus dem Bericht des UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II vom 22.10.2013) hervorgeht, stellt die Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe einen spezifischen Risikofaktor dar und es finden Diskriminierungen von Kurden statt (siehe auch UK Home Office Syrian Arab Republic Country of Origin Information (COI) Report, COI Service, vom 11.09.2013).
Die Auswirkungen der Staatenlosigkeit umfassen z.B. den Verlust von Immobilien. Eine Firmengründung oder eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie in verschiedenen Berufen sind nicht möglich. Maktumin erhalten kein Abschlusszeugnis in der Schule, was ihnen den Weg zu höherer Schul- und Universitätsbildung verwehrt. Der Gesamteffekt ist für beide Kategorien von Staatenlosen eine Marginalisierung in der Gesellschaft. (Kurden: Lage, die Provinz Al-Hassakah, Staatenlosigkeit etc., Anfragebeantwortung des BFA vom 16.05.2014)
Laut Bericht des UK Home Office vom 11.09.2013: Syria - Country of Origin Information Report, Country of Origin Information Service, verfügt Syrien über unzählige Sicherheits- und Geheimdienste mit überlappenden Mandaten zur Sammlung von Informationen über Gegner von Präsident Bashar al-Assad und sein Regime. Dann gehen sie gegen die RegimegegnerInnen vor. Es gibt Berichte eines kurdischen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, wonach jedermann der die Aufmerksamkeit des Geheimdienstes auf sich gezogen hat, wie etwa durch die Teilnahme an Demonstrationen, überwacht würde, und die Sicherheitskräfte hätten die Kapazität hiefür trotz der großen Zahl der Demonstranten. In Kamishli zum Beilspiel hätte der Geheimdienst ungefähr 1000 Bedienstete und ein noch größeres Netz an Informanten, und 6000 Bedienstete in Damaskus. Nach dem dort zitierten Human Rights Watch (HRW) Februar 2009 Bericht genügen Beschuldigungen von Nachbarn, Freunden oder Familienmitgliedern manchmal, um eine Person in das Gefängnis zu bringen.
Öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen werden im Ausland durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und /oder Repressionsmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen. Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Aufgrund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt. (Vertrauliche Quelle, zitiert im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2014)
Nach dem Bericht des US Department of State (Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Syria) verhaftete die syrische Regierung routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger mit nicht bekannter politischer Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. Die syrische Regierung griff auch aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern und von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest.
Nach demselben Bericht (US Department of State) wurden Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt."
Dazu wurde vom Beschwerdeführer und dessen Bruder erklärt, das diese Feststellungen richtig, aber nicht ausreichen seien. Mittlerweile sei ein großer Teil des Landes von IS-Kämpfern eingenommen worden, diese würden alle Kurden aus dem Gebiet vernichten bzw. vertreiben wollen. Sie hätten ihr Dorf, ihr Haus und ihr Hab und Gut verloren. Für sie gebe es keinen Grund mehr nach Syrien zurückzukehren.
Der Argumentation der belangten Behörde, wonach dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zur Gänze abzusprechen sei, ist nicht zu folgen, da er im Verlauf seiner Einvernahmen im Wesentlichen gleichbleibende sowie größtenteils übereinstimmende Angaben gemacht und damit einen insgesamt nachvollziehbaren und schlüssigen Sachverhalt vorgebracht hat. Er hat bereits bei seiner Erstbefragung von einer Verfolgung wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen gesprochen und sein Vorbringen auch im weiteren Verfahren auf seine und die regimekritische Einstellung seiner Familie mütterlicherseits gestützt. Schließlich hat er diese Überzeugung auch durch die Teilnahme an einer Demonstration in Österreich fortgeführt und damit auch das Vorbringen über seine bisherigen regimekritischen Aktivitäten untermauert.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die Behörde selbst von zahlreichen Hinweisen gesprochen hat, welchen zufolge die syrischen Behörden den Druck auf die ethnischen bzw. religiösen Minderheiten erhöhen und Regierungskritiker bzw. Personen mit abweichenden Meinungen festnehmen, inhaftieren und misshandeln. Weiters hat sie nicht bestritten, dass es Fälle von abgewiesenen Asylwerbern gibt, welche verhaftet und zum Teil auch zu Gerichtsstrafen verurteilt worden sind bzw. dass Inhaftierungen durch staatliche Sicherheitsorgane "oft" von Misshandlungen begleitet sind. Bei den davon betroffenen Personen hat es sich um Leute gehandelt, die exilpolitische Aktivitäten gesetzt oder sonstige Risikofaktoren individueller Art aufgewiesen haben. Beides trifft im konkreten Fall auf den Beschwerdeführer zu. Wie er nämlich mit den vorgelegten Beweismitteln glaubhaft machen konnte, nimmt er auch im Bundesgebiet an Protestkundgebungen gegen den syrischen Staat teil. Dass seine Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe, welche das Risiko als Regimegegner gesehen zu werden, erheblich erhöht, wurde sogar von der belangten Behörde anerkannt.
Zur Ansicht der belangten Behörde, wonach es nicht wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer als einfacher Teilnehmer ohne politischen Hintergrund registriert, identifiziert und aktenmäßig erfasst worden sein soll, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt hat, dass er bereits durch die Familie seiner Mutter in das Blickfeld der syrischen Behörden gelangt ist und Angst gehabt hat, dass seine festgenommenen Freunde und Nachbarn seinen Namen im Verhör preisgeben. Weiters wurde der Beschwerdeführer auch schon vorher mehrere Wochen lang von Sicherheitskräften festgehalten und wurde verdächtigt, "Agent der Kurdischen Partei" zu sein. Ob exakt an jenem Abend, an dem der Nachbarssohn verhaftet wurde, die Sicherheitsleute auch beim Beschwerdeführer zu Hause waren, kann dahin gestellt bleiben. Die Gefahr, dass mit Demonstranten befreundete und benachbarte Familien jedenfalls von der Polizei aufgesucht wurden (erst recht jene, deren Familienmitglieder von der Polizei bereits registriert wurden). war und ist jedenfalls gegeben. Dies zeigt auch die Tatsache, dass der Vater des Beschwerdeführers nach der Demonstration der Brüder des Beschwerdeführers festgenommen und misshandelt wurde, wonach er an den Folgen der Misshandlungen starb.
In diesem Zusammenhang ist aber auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig ist und der Beschwerdeführer seitens der syrischen Behörden auch deshalb bzw. umso mehr einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil er ein Kurde ist. Vor diesem Hintergrund ist auch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, in welcher eine asylrechtlich relevante Verfolgung auch in einer Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein kann (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327). In Hinblick auf die Art des aktuellen Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern bzw. politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung oder Bestrafung des Beschwerdeführers als Kurde und damit (möglicher) Regimegegner in Form von Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwindenlassen" erfolgen wird.
Laut Amnesty International Deutschland Report Syrien 2013 (23.5.2013) schränkte die Regierung die Rechte auf freie Meinungsäußerung sowie auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit weiterhin stark ein. Regierungskräfte und Angehörige von Milizen nahmen Tausende Menschen bei Demonstrationen, Razzien in Wohnungen und Durchsuchungen von Haus zu Haus während militärischer Aktionen fest. Hunderte, wenn nicht Tausende Menschen wurden ohne Kontakt zur Außenwelt unter Bedingungen festgehalten, die dem Verschwindenlassen gleichkommen. Sie wurden teilweise in geheimen oder behelfsmäßigen Hafteinrichtungen festgehalten, wo Folter und andere Misshandlungen an der Tagesordnung waren.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes hat der Beschwerdeführer damit insgesamt glaubwürdig vorgebracht, dass er als syrischer Staatsangehöriger durch seine Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen ins Blickfeld der staatlichen Organe geraten ist und somit im Falle der Rückkehr nach Syrien einer maßgeblichen Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation ausgesetzt wäre. Diese besondere Gefährdungssituation wird durch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers Gruppe der staatenlosen Kurden noch verstärkt.
Davon abgesehen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien zusammen mit seinem langen Auslandsaufenthalt, insbesondere während eines staatlichen Ausnahmezustandes, und die Stellung eines Asylantrages bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat sowie der Flucht sämtlicher Geschwister aus Syrien das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen würde; ihm bereits aus diesem Grund von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt würde und er damit verbunden eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar der Tötung zu erwarten hätte.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes hat der Beschwerdeführer daher glaubwürdig vorgebracht, dass er als syrischer Staatsangehöriger durch seine Teilnahme an eine regimekritische Demonstration, durch seine Verwandtschaft mit Demonstranten und durch frühere Inhaftierungen ins Blickfeld der staatlichen Organe geraten ist und somit im Falle der Rückkehr nach Syrien einer maßgeblichen Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation ausgesetzt wäre. Diese besondere Gefährdungssituation wird durch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Gruppe der staatenlosen Kurden letztlich noch verstärkt.
Die belangte Behörde hat im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation bzw. einer allfälligen Verletzung des Art. 3 EMRK bejaht, indem sie dem Beschwerdeführer im Spruchteil II. des o.a. Bescheides den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Die belangte Behörde hat aber im Fall des Beschwerdeführers verkannt, dass sehr wohl darüber hinaus Anhaltspunkte gegeben sind, dass ihm wegen der Tatsache, dass ihm wegen seiner Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen in Syrien, bei welchen seine Anwesenheit möglicherweise mit Bildmaterial dokumentiert wurde, aufgrund der Verwandtschaft und Nachbarschaft zu anderen Demonstranten in Verbindung mit seiner illegalen Ausreise, seines langen Aufenthaltes im Ausland und seiner Asylantragstellung in Österreich eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr droht.
Schließlich konnte der Beschwerdeführer auch exilpolitische Aktivitäten glaubhaft machen, wobei er zum Beleg seiner Teilnahme an einer prokurdischen bzw. auch gegen das Regime in Syrien gerichteten Demonstration auch Bildmaterial vorlegte. Es ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer auch durch diese Aktivität in das Blickfeld des syrischen Geheimdienstes geraten ist.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig eingebracht worden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei glaubhaft gemacht, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen aus und droht dem Beschwerdeführer einerseits auf Grund seiner Teilnahme an einer regimekritischen Demonstration, bei welcher er von Geheimdienstleuten in Zivil möglicherweise fotografiert wurde, wegen seiner Verwandtschaft zu bekannt Oppositionellen sowie aufgrund früherer Inhaftierungen, bei denen seine Person vermutlich aktenkundig geworden ist, wodurch er insgesamt in das Blickfeld der syrischen Behörden gelangt ist und davon auszugehen ist, dass er vom syrischen Geheimdienst gesucht wird.
Außerdem hat der Beschwerdeführer auch an einer gegen das syrische Regime gerichteten Demonstration in Österreich teilgenommen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Sanktionierung seines Verhaltens nicht bloß die Abhandlung eines rechtstaatlichen Verfahrens droht, sondern er vielmehr mit willkürlicher Bestrafung bis hin zu seiner extralegalen Tötung zu rechnen hat. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Es liegt somit eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor.
Da dem Beschwerdeführer bereits bei der Einreise nach Syrien die Verhaftung drohen würde, ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen.
Daher war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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