W214 1424273-1•BVwG W214 1424273-1
W214 1424273-1Tribunal administratif fédéral16 oct. 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration, exilpolitische<br/>Aktivität, Volksgruppenzugehörigkeit, wohlbegründete Furcht
W214 1424273-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Herkunft Syrien, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.01.2012, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer XXXX, auch XXXX. ein syrischer Staatenloser sowie Zugehöriger der kurdischen Bevölkerungsgruppe, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 22.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
2. Bei der niederschriftlichen Befragung im Zuge der Asylantragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Der Beschwerdeführer sei Staatenloser syrischer Herkunft und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er habe an einer Demonstration gegen die syrische Regierung teilgenommen. Seine Nachbarn seien dabei erwischt und gefoltert worden. Er kenne ihren derzeitigen Aufenthaltsort nicht. Sie hätten seinen Namen bekannt gegeben und er habe jetzt Angst, dass die Polizei ihn sucht. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er ins Gefängnis zu kommen. Auf die Frage nach konkreten Hinweisen auf eine unmenschliche Behandlung oder Strafe oder irgendwelche Sanktionen erklärte er, wenn man den Aussagen des Nachbarn glaubt, werde er im Gefängnis landen.
3. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 06.06.2011 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: belangte Behörde) zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes an:
Er habe am XXXX2011 an einer Demonstration in XXXX, in XXXX teilgenommen. Als die Polizisten gekommen seien, seien sie alle geflüchtet. Als sie am XXXX2011 in der Moschee gewesen seien und wieder demonstrieren gehen hätten wollen, habe die Polizei sie nicht aus der Moschee herausgelassen. Sie hätten ihm Ohrfeigen gegeben. Nach diesem Vorfall habe er Angst bekommen und sei nach XXXX geflüchtet, wo er am XXXX2011 an einer weiteren Demonstration teilgenommen habe. Da dort auch Leute geschlagen und festgenommen worden seien, habe er Angst bekommen und sei geflüchtet. Sie hätten auch nach ihm zu Hause gesucht. Mehr wisse er nicht. Bei einer Rückkehr nach Syrien würden die Regierungsleute ihn festnehmen, er wisse nicht, was passieren könnte.
4. Im Zuge seiner neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme am 29.06.2011 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung für "Ajnabi" (oder Ajanib, staatenlos) vor, machte Angaben zu seinen Familienangehörigen in der Heimat sowie über seinen Lebenslauf und gab vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: belangte Behörde) im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei weder politisch tätig noch Mitglied einer politischen Partei gewesen und habe keine Probleme mit den Behörden oder mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.) gehabt. Er habe jedoch Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seines Religionsbekenntnisses gehabt. Man würde sie als Ungläubige und Terroristen bezeichnen. Außerdem sei er inhaftiert gewesen und es gebe aktuell staatliche Fahndungsmaßnahmen gegen ihn.
Zur Schilderung der Gründe für seine Asylantragstellung aufgefordert, führte er aus, eines ihrer Probleme seien ihre roten Ausweise, mit welchen sie weder arbeiten noch etwas besitzen könnten. Er habe seinen wegen des Fotos einmal wechseln wollen, sie hätten dies aber nicht gemacht und gesagt, dass es ein Ausweis für Tiere sei. Zu den Gründen, weshalb er Syrien verlassen musste, berichtete er, als er an einer Demonstration im XXXX in XXXX teilgenommen habe und sie zum XXXX unterwegs gewesen wären, seien Sicherheitskräfte gekommen und hätten die Leute auseinander gejagt und festgenommen. Danach habe er weiter normal gearbeitet. Als sie am XXXX2011 zur Moschee gegangen seien, habe die Polizei diese geschlossen, die Leute geschlagen und erst nach einer Registrierung ihrer Namen entlassen. Er habe Angst bekommen und sei nach XXXX geflüchtet. Wie er am selben Tag dort angekommen sei, hätten die Leute auch für Rechte und Demokratie demonstriert. Als sie am XXXX2011 in der Moschee gewesen seien, hätten die Leute wieder demonstriert. Es seien viele Leute einfach festgenommen worden.
Auf die Frage, was dies mit ihm zu tun habe bzw. was ihm passiert sei, gab er an, sie seien zu ihnen nach Hause gekommen, hätten ihre Häuser kontrolliert und Freunde festgenommen. Danach sei er ins Dorf XXXX zu seinem Onkel geflüchtet, wo er gewartet habe, dass sich die Lage beruhigt. Nachdem sich diese nicht beruhigt habe, habe sein Vater gesagt, dass sie in die Türkei gehen sollen. Sie seien in die Türkei geflüchtet und hätten dort die Nachrichten angesehen. Er habe am XXXX2011 erstmals demonstriert. Es seien Leute festgenommen worden, er habe aber davon laufen können. Er sei danach weiter zur Arbeit gegangen.
Zum nächsten Vorfall sei es am XXXX2011 in der Moschee gekommen. Die Leute seien registriert worden. Auf Nachfrage, wie er davon betroffen gewesen sei, berichtete er, die Moschee sei geschlossen worden, sie hätten gebetet und die Leute seien geschlagen worden. Sie seien bis zum Abend dort geblieben. Auf die Frage, was ihm am XXXX2011 zugestoßen sei, brachte er vor, er sei auch geschlagen worden. Sie hätten jeden geschlagen. Sie hätten ihre Ausweise genommen, die Namen aufgeschrieben und sie gehen gelassen. Er habe seine Sachen aus der Wohnung geholt und sei nach XXXX zu seinem Vater gefahren, wo er am XXXX2011 um ca. 09.00 Uhr angekommen sei. Er habe sich bis zum XXXX2011 beim Vater aufgehalten, danach seien sie zur Demonstration gegangen. Er sei am XXXX2011 mit den anderen Jungs zur Demonstration gegangen, als sie aus der Moschee herausgekommen seien. Nachdem die Leute ihre Rechte verlangt hätten, seien sie auseinander getrieben und festgenommen worden; auch die Jungs, die mit ihnen mit gewesen waren. Die Häuser seien kontrolliert worden. Sie hätten die Leute auch gefilmt und dann aus den Häusern geholt; sie hätten am XXXX.2011 kurdische Fahnen bei ihnen zu Hause gefunden. Er sei aber nicht zu Hause gewesen.
Während seines Aufenthalts beim Vater in XXXX sei nichts passiert. Die Polizei sei aber bei den Häusern gewesen. Die Polizei sei auch zu ihnen gekommen, sie seien aber nicht zu Hause gewesen. Sein Bruder sei nämlich geflüchtet. Sie hätten in der Heimat zwei rund 150 Meter entfernt liegende Häuser. Die Polizei sei nie zum Haus seines Vaters, sondern wegen seines Bruders zu ihm nach Hause gekommen, wo er mit seinen Geschwistern gewohnt habe. Sie hätten ihn dort gesehen, aber das sei noch vor der Demonstration am XXXX2011 gewesen. Auf Vorhalt, dass ihn die Polizei in XXXX registriert und danach in XXXX zu Hause angetroffen habe, er aber (dennoch) keine Probleme gehabt hätte, teilte er mit, er sei im Haus seines Vaters gewesen und die Polizei habe ihm nichts getan.
Auf die Frage, wie es komme, dass die kurdischen Fahnen im Haus erst am XXXX2011 gefunden worden seien, gab er an, dass alle Leute diese Fahnen zu Hause gehabt hätten, sie hätten nicht mit Kontrollen gerechnet. Auf Vorhalt, wonach es weder nachvollziehbar noch glaubwürdig sei, dass er nach der Demonstration am XXXX2011 nicht mit Kontrollen gerechnet habe, zumal sein Bruder Syrien schon zuvor verlassen habe müssen und die Polizei schon mehrmals zu ihm nach Hause gekommen sei, brachte er vor, es sei die Zeit zum XXXX gewesen und die Leute hätten diese Sachen zu Hause gehabt. Er habe zuvor sonst keine Probleme gehabt. Befragt, weshalb er Syrien dann verlassen habe müssen und wann, sagte er aus, er sei am XXXX2011 weggegangen. Sie hätten nach ihm gesucht und anderen Leuten Angst gemacht, diese auch gefoltert und erschossen.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er bereits am XXXX2011 und XXXX2011 in XXXX an Demonstrationen teilgenommen habe und deshalb nach XXXX zurückgegangen sei, wo die Polizei zwar mehrmals gekommen, er aber nicht mitgenommen worden sei. Am XXXX2011 habe er dann an einer weiteren Demonstration in XXXX teilgenommen und danach Syrien verlassen müssen. Auf die Frage, was an dieser Demonstration anders gewesen sei, dass er danach Syrien verlassen habe müssen, erklärte er, er sei im Haus seines Vaters und nicht zu Hause gewesen, als die Polizei gekommen sei. Auf Hinweis, dass er zuvor noch gesagt hat, dass er anwesend gewesen sei, als die Polizei gekommen sei, entgegnete er, er sei im anderen Haus gewesen und die Polizei habe ihn dort nicht gesehen.
Auf die Frage, weshalb die Polizei nicht auch in dieses Haus gehen und ihn dort sehen hätte sollen, antwortete er, die Polizei sei nie zum Haus des Vaters, sie sei zu ihm nach Hause gekommen. Seine Brüder hätten nicht an Demonstrationen teilgenommen, weil sie gearbeitet und die Schule besucht hätten. Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat habe er Angst, dass sie ihn auch festnehmen und töten. Er habe bei der Demonstration keine Funktion inne, aber eine Fahne in der Hand gehabt.
Auf die Frage, weshalb man ihn gleich töten sollte, wenn er nur friedlich demonstriert und sonst nichts angestellt hat, bzw. es zudem auch mehrmals eine Amnestie gegeben habe, stimmte er zu und ergänzte, es sei aber ein Unterschied, ob man an der Demonstration teilgenommen hat oder nur in der Moschee war. Auf Hinweis, dass er zuvor bereits am XXXX2011 angeblich an einer Demonstration teilgenommen habe, gab er bestätigend an, ja schon, er sei aber von dort weggelaufen.
Auf die Frage, weshalb man ihn nun suchen sollte, wenn er nach seiner angeblichen Teilnahme an einer Demonstration am XXXX2011 in XXXX ohnehin weglaufen habe können, gab er an, er habe gesehen und gehört, wie die Leute festgenommen und Häuser kontrolliert worden seien und sei aus Angst ins Dorf geflüchtet und zwei Tage dort geblieben. Sein Vater habe gesagt, er solle nicht nach Hause kommen, da die Leute (Demonstranten) gesucht würden. Befragt, wie man auf ihn gekommen sein soll, da er zuvor in XXXX gelebt habe; wer wissen hätte sollen, dass er in XXXX sei, antwortete er, er könne es nicht sagen. Die Leute seien festgenommen und gefilmt worden und würden es noch.
Er sei persönlich gesucht worden. Das wisse er, weil sein Vater ihn angerufen habe. Der Vater habe gesehen, dass sie die Häuser kontrollieren. Auf den Hinweis, dass sie dann auch seine Brüder mitnehmen hätten müssen, erklärte er auf die Frage, woher die Sicherheitsbeamten wissen hätten sollen, wer dabei gewesen sei und wer nicht, dass diese sie sicher gesehen hätten. Auf Vorhalt, dass sein Vater ihn anrufen und ihm sagen habe können, dass er gesucht werde und nicht mehr nach Hause kommen könne, obwohl die Telefone angeblich überwacht würden und darauf hingewiesen, dass sein Bruder dazu etwas anderes gesagt habe, erklärte er, er habe mit seinem Vater nicht telefoniert; sie hätten gesprochen. Er habe einen Freund zum Vater geschickt, wisse aber nicht, wo dieser ihn getroffen habe. Danach habe der Freund ihm die Nachricht gebracht.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er seine Befürchtung, wonach ihn die festgenommen Nachbarn verraten könnten, gegenwärtig anders schildern würde. Daraufhin erwiderte er, das habe er so nicht gesagt. Auf Vorhalt, dass er seine Angaben ständig anpassen würde und seine diesbezüglichen Angaben nicht wirklich glaubwürdig seien, sagte er aus, es sei wirklich passiert. Er habe an Demonstrationen teilgenommen. Es sei damals erst der Anfang gewesen. Es seien noch nicht so viel Teilnehmer, einige Hundert und er sei einer davon gewesen. Als er nach XXXX gekommen sei, sei sein Bruder nicht zu Hause, sondern bereits geflüchtet gewesen. Er wisse nicht wohin; vielleicht ins Dorf. Der Bruder habe vorher schon an einer Demonstration teilgenommen. Abschließend machte er Angaben zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet.
5. Mit Bescheid vom 13.01.2012, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchpunkt I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchpunkt II.); ferner erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung (= Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde (Eingangsdatum bei der belangten Behörde: 31.01.2012). Die Spruchpunkte II. und III. erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus:
Aufgrund der Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes stehe die Identität und Zugehörigkeit zu den staatenlosen Kurden in Syrien fest. Es könne aber weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland wegen der Teilnahme an einer Demonstration, noch wegen seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit oder einem anderen Grund iSd. GFK einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt (gewesen) sei. Es bestünden aber Gründe für die Annahme, dass er im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nicht wegen in der Person gelegenen Gründen, sondern wegen der allgemeinen Lage in Syrien einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt sei.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen werden hätte müssen. Es lägen zwar zahlreiche Hinweise vor, dass die syrischen Behörden den Druck auf die ethnischen bzw. religiösen Minderheiten erhöhen, wobei es auch zu Festnahmen, Inhaftierungen, Misshandlungen unter anderem von Regierungskritikern, Regierungsgegner oder anderen Personen, die abweichende Meinungen äußern, kommen soll, der Beschwerdeführer sei aber zu keiner Zeit politisch tätig gewesen oder habe derartige Äußerungen oder Einstellungen vorgebracht. Weiters gebe es zwar Fälle, in denen abgewiesene Asylwerber verhaftet und zum Teil auch zu Gerichtsstrafen verurteilt worden sind bzw. liege es auf der Hand, das Inhaftierungen oft von Misshandlungen begleitet werden, jedoch habe es sich in der Regel um Personen gehandelt, welche aktuell exilpolitische Aktivitäten gesetzt hatten, beziehungsweise hätten sonst Risikofaktoren individueller Art bestanden. Andererseits zeige sich aus einer Gesamtschau der Informationslage, dass es sich dabei um Einzelfälle handle. Jedenfalls ergebe sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers schlüssig, dass er nie politisch aktiv gewesen sei und auch sonst keine Probleme gehabt habe. Ebenso erscheine es in Hinblick auf allfällige Filmaufnahme oder Fotografien von der Demonstration nicht wahrscheinlich, dass gerade der Beschwerdeführer als einfacher Teilnehmer ohne hinreichenden politischen Hintergrund speziell registriert, identifiziert und aktenmäßig erfasst worden sein sollte. Durch das aktuelle Desinteresse an exilpolitischen Aktivitäten in Österreich erscheine es auch sonst zusätzlich unwahrscheinlich, dass ihm bei einer Rückkehr eine den syrischen Staat gefährdende nach außen tretende Protesthaltung unterstellt werden sollte. Auch seine Befürchtung, wegen einer Übertretung der syrischen Ausreisebestimmungen bestraft zu werden, würde für sich allein keinen Fluchtgrund im Sinne der GFK begründen. Ungeachtet dessen befände sich Syrien derzeit in einer schwierigen Phase und sei eine Prüfung unter Zugrundelegung des "Zumutbarkeitskalküls" geboten, da bürgerkriegsähnliche Umstände vorlägen und die Sicherheitslage mangelhaft sei. Aufgrund der allgemein mangelnden Sicherheitslage lägen die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit noch vor und müsse objektiv gesehen, die Sicherheitslage im Herkunfts- und Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht als ausreichend angesehen werden.
6. Am 13.01.2012 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 iVm. Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrens-RL) ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof beigegeben.
7. Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (eingelangt bei der belangten Behörde am 31.01.2012) an den Asylgerichtshof, in welcher er diesen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften anfocht.
Zur Feststellung der belangten Behörde, wonach es unwahrscheinlich sei, dass er als einfacher Demonstrationsteilnehmer ins Blickfeld der syrischen Behörden gelangt ist, wolle er darauf hinweisen, dass in seiner Heimat bereits der geringste diesbezügliche Verdacht ausreiche, um festgenommen und auch verurteilt zu werden, zumal es üblich sei, Geständnisse unter Folter "herauszupressen".
Unter Aufzählung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wurde weiters ausgeführt, dass eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung bereits anzunehmen sei, wenn solche Handlungen zu befürchten seien; die Verfolgungsgefahr erfordere eine Prognose und Verfolgungshandlungen in der Vergangenheit seien dabei ein wesentliches Indiz dafür. Sie müsse ihre Ursache in einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründe haben, dem Heimatstaat zurechenbar und Ursache des Auslandsaufenthalts sein. Die Verfolgungsgefahr müsse zudem aktuell sein und bei der Bescheiderlassung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt habe auch die Prognose abzustellen. Auch eine von Privatpersonen ausgehende Verfolgung sei asylrelevant, wenn sie aus den in der GFK genannten Gründen erfolgt.
Seine Angst vor Inhaftierung, Folter und einer Verurteilung, obwohl er keine strafbare Handlung begangen habe, sei jedenfalls ausreichend konkret und nachvollziehbar. Es sei auch weder notwendig noch zumutbar, dass er in seiner Heimat die Geschehnisse abwarte, zumal es für ihn keine Möglichkeiten mehr gebe, wenn er erst einmal inhaftiert sei. Bei einer richtigen Würdigung seines Vorbringens hätte die Behörde das Vorliegen einer aktuellen politisch motivierten Verfolgungsgefahr wegen staatsfeindlicher Gesinnung bejahen müssen. Es drohten ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gezielte Menschenrechtsverletzungen wegen einer individuellen Verfolgung durch staatliche Organe. Deren hinreichende Schwere sei durch die besondere Lage in Syrien eindeutig indiziert.
Insofern die belangte Behörde ein aktuelles Desinteresse an exilpolitischen Tätigkeiten in Österreich feststellt, werde dem vehement widersprochen. Er habe nämlich mit seinem Bruder am XXXX2011 in XXXX an einer Demonstration teilgenommen. Dies würden die beiliegenden Fotos belegen. Er habe in Syrien und auch in Österreich für die Rechte der Kurden sowie gegen das syrische Regime demonstriert und würde im Falle seiner Rückkehr nach Syrien auch deswegen verfolgt werden. Bereits bei der Einreisekontrolle müsste er mit Verfolgungshandlungen rechnen. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass die Eingriffsintensität derartiger Verfolgungen asylrelevant sei. Es drohe ihm eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen, nämlich wegen seiner politischen Gesinnung im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der (staatenlosen) Kurden. Es hätte ihm daher Asyl gewährt werden müssen.
Seine Angaben seien detailreich sowie in der Substanz konsistent und sein Vorbringen im Wesentlichen gleichlautend gewesen und es stünde mit den Länderfeststellungen der Behörde im Einklang. Es sei daher nicht verständlich, warum es für die Behörde nicht nachvollziehbar ist, dass er das Interesse des syrischen Geheimdienstes geweckt habe. Es sei nämlich durchaus nachvollziehbar, dass eine Person mit seinem Profil aufgrund der von ihm geschilderten Umstände in das Augenmerk der Sicherheitsorgane gerät und aktuell Misshandlungen und Haft drohen.
Zur angeblichen gemeinsamen Ausreise mit seinem Bruder aus Syrien wolle er nochmals klarstellen, dass er Syrien am XXXX2011 ohne seinen Bruder verlassen habe. Dieser sei eine Woche nach ihm ausgereist und sie hätten schließlich gemeinsam die Türkei verlassen. Dies habe er immer angegeben und er vermute, dass es durch die gemeinsame Ausreise aus der Türkei zu einem Durcheinander bei der Übersetzung gekommen ist.
Schließlich stellte er die Anträge, der Asylgerichtshof möge den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und ihm Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 gewähren und sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung von der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens überzeugen.
8. Mit Schreiben vom 31.01.2012, eingelangt am 3.2.2012, wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt.
9. Mit Schreiben vom 20.03.2013 übermittelte der Beschwerdeführer mehrere Fotos, welche sich auf Facebook befänden und die Brüder XXXX auf verschiedenen Demonstrationen in Syrien zeigen würden. Weiters Bestätigungen über den Tod und die Todesursache seines Vaters. Der Vater sei am XXXX2012, ein paar Tage nachdem er an einer Demonstration am XXXX2012 teilgenommen habe, von staatlichen Organen festgenommen und während der Haft schwer gefoltert worden. Rund einen Tag nach seiner Freilassung am XXXX2012 sei er seinen Verletzungen erlegen.
10. Am 13.05.2014 erfolgte seitens des Bundesverwaltungsgerichts die Aufforderung an den Beschwerdeführer, die mit Eingabe vom 20.03.2013 übermittelten Urkunden (Sterbeurkunde des Vaters und Informationen zu dessen Todesursache) innerhalb einer Frist von zwei Wochen im Original vorzulegen.
11. Mit Schreiben vom 26.05.2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass ihm die Vorlage der Originalbestätigungen über den Tod seines Vaters nicht mehr möglich sei, weil sein Heimatdorf XXXX mittlerweile von Islamisten übernommen worden sei. Seine Familie sei mit den anderen Dorfbewohnern geflüchtet und er habe seither keinen Kontakt mehr. Er habe die Dokumente von seinem Cousin über Facebook bekommen und es sei ihm nicht bekannt, ob die Originale noch existieren. Auf der beiliegenden CD befänden sich zwei Videos mit Interviews aus seinem Heimatdorf mit einem ehemaligen Nachbarn und einem der Islamisten, welche das Dorf erobert hätten. Zudem fänden sich darauf Fotos von einer Demonstration letzten Jahres in XXXX gegen den Krieg in Syrien.
13. Am XXXX2014 fand eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt. Die Beschwerdeverhandlung wurde dabei mit der Beschwerdeverhandlung seines Bruders XXXX verbunden.
Dabei führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass sein Familienname so wie der seines Bruders "XXXX" laute. Weiters sei "XXXX" die richtige Schreibweise seines Vornamens, außerdem sei sein korrektes Geburtsdatum der XXXX. Hingewiesen auf ein Schreiben, in dem er selbst eine Korrektur seines Geburtsdatums auf XXXX gewollt habe, antwortete er, dass er keine Papiere gehabt habe, weil er staatenlos gewesen sei, daher habe der Beamte den 01.01.XXXX erfunden.
Befragt zu seinen Verwandten führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Mutter ca. im Jahre 2000, sein Vater im Jahre 2012 verstorben sei. Ein Bruder sei inzwischen nach Deutschland geflüchtet, ein Bruder und eine Schwester seien in die Türkei geflüchtet, ein Bruder und eine Schwester seien nach Schweden geflüchtet und sein Bruder XXXX sei hier in Österreich wie er Asylwerber. Seine Geschwister seien ca. 2012 geflüchtet, seit 2013 habe er Kontakt zu ihnen.
Sein Heimatdorf sei von der ISIS eingenommen worden. Dazu legte der Beschwerdeführer einen USB-Stick vor, dessen Inhalt auszugsweise vorgeführt wurde. Darauf sei, nach Aussage des Beschwerdeführers, ein Interview mit einem Vertreter der Al Nusra zu sehen, wobei der Interviewte gesagt hat, dass sie 17 Personen getötet und einige gefangen genommen haben. Die Kurden seien wie Juden und sollten alle ausradiert werden. Auf den auf dem Stick befindlichen Fotos ist Beschwerdeführer (und zum Teil auch sein in Österreich aufhältiger Bruder) auf Demonstrationen in Österreich zu sehen. Der Beschwerdeführer führte aus, an Demonstrationen in XXXX und XXXX teilgenommen zu haben.
Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
Er habe an Demonstrationen in Syrien teilgenommen. Am XXXX2011 sei er bei einer Demonstration in XXXX in der Moschee XXXX gewesen, beim Hinausgehen seien die Namen der Teilnehmer von Polizisten registriert worden. Den Leuten, die aus der Moschee hinausgekommen sind, seien Ohrfeigen verpasst worden. Er habe Angst gehabt und sei nach XXXX gefahren. Bis XXXX sei er bei seinem Vater (in XXXX) geblieben. Am XXXX2011 habe er sich an einer Demonstration in XXXX beteiligt. Nach dem XXXX habe er Angst bekommen und habe sich im Dorf XXXX bei Freunden (tagsüber) und bei seinem Onkel (über Nacht) versteckt. Bei der Registrierung der Teilnehmer der Demonstration am XXXX habe es sich um eine polizeiliche Maßnahme gehandelt, damit diese Leute nicht mehr mehr an Demonstrationen teilnehmen. Er habe trotzdem an der Demonstration am XXXX teilgenommen, um für die Demokratie und Menschenrechte zu demonstrieren. Er habe sich die letzten zwei Tage in Syrien versteckt, danach sei er in die Türkei geflüchtet. Er sei ohne seinen Bruder ausgereist.
Darauf angesprochen, dass er vor der belangten Behörde ausgesagt habe, "sie haben kurdische Flaggen gefunden" und auf die Frage, wer wo diese Flaggen gefunden habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass die Polizei diese Flaggen am XXXX 2011 im Haus, in dem er mit seinen Geschwistern gewohnt habe, gefunden hätte. Dass die Polizei da gewesen wäre, habe er von einem Bekannten gehört, der dies wiederum von seinem Vater erfahren habe. Er sei nach der Demonstration bei seinem Vater gewesen und habe ihm gesagt, wo er sich verstecken werde.
Darauf angesprochen, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, dass er Angst habe, weil seine Nachbarn nach einer Demonstration festgenommen worden seien und er nicht wisse, wo diese seien, antwortete er, dass dies stimme. Wenn Leute festgenommen würden, die sich an Demonstrationen beteiligt haben, dann fürchte jeder, der an dieser Demonstration beteiligt gewesen sei, dass sein Name verraten würde und dass man ebenfalls festgenommen werden würde.
Auf die Flaggen und den Besuch der Polizei angesprochen, die er bei der Erstbefragung nicht erwähnt habe, antwortete der Beschwerdeführer, er sei bei der Erstbefragung müde, hungrig, durstig und ängstlich gewesen und habe nicht einmal gewusst, dass er in Österreich sei. Deshalb sei er nicht ins Detail gegangen. Die Polizei habe ihn und seinen Bruder gesucht, damit sie nicht weiter demonstrieren gehen könnten.
Angesprochen auf die Demonstrationen in Österreich, an denen er teilgenommen habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Demonstration in XXXX am XXXX2011 gegen das System in Syrien, gegen Al Nusra und die ISIS-Terroristen gerichtet gewesen sei. Auf die Frage, wann die Demonstration in XXXX stattgefunden habe, von der er Fotos auf einer CD vorgelegt habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er sich bis jetzt an sechs Demonstrationen beteiligt habe, er habe lediglich Demonstrationsfotos von einigen Demonstrationen vorgelegt. Er habe sich von 2012 bis 2014 an mehreren Demonstrationen beteiligt.
Die Fotos, die seine zunächst in Syrien verbliebenen Brüder zeigten, seien 2012 aufgenommen worden. Danach sei sein Vater festgenommen worden. Einen Tag nach der Freilassung sei er ums Leben gekommen. Der Beschwerdeführer legt Dokumente über den Tod seines Vaters im Original vor. Es handle sich um einen Autopsiebericht. Darauf hingewiesen, dass er dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt habe, er könne das (größere) Dokument nicht im Original vorlegen, erklärte er, er habe dieses Dokument inzwischen von einem Onkel bekommen.
Die Richterin brachte folgende Länderberichte in das Verfahren ein:
Amnesty International Deutschland Report Syrien 2013 (23.05.2013), http://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/syrien?destination=suche%3Fwords-advanced%3DSyrien%26country%3D%26topic%3D%26node_type%3Dai_annual_report%26from_month%3D3%26from_year%3D2013%26to_month%3D5%26to_year%3D2013%26sort_type%3Ddesc%26page_limit%3D10%26form_id%3Dai_search_form%26search_x%3D0%26search_y%3D0, (Zugriff 11.09.2014)
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (3.3.2014)
UK Home Office: Syria - Country of Origin Information Report, Country of Origin Information Service, 11.09.2013, http://www.refworld.org/docid/523978404.html, (Zugriff am 17.6.2014)
Human Rights Watch: World Report 2014 - Syria, 21.01.2014, http://www.refworld.org/docid/52dfddae247.html (Zugriff: 21.05.2014)
UNHCR - High Commissioner for Refugees: International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II, 22.10.2013, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/5265184f4.pdf (Zugriff: 21.05.2014)
US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2013,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper (Zugriff: 21.05.2014)
Anfragebeantwortung des BFA vom 16.05.2014 zu: Kurden: LAge, die Provinz Al-Hassakah, Staatenlosigkeit etc.
KurdWatch Bericht 5, März 2010, Staatenlose Kurden in Syrien, Illegale Eindringlinge oder Opfer nationalistischer Politik
Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme dazu. Die rechtsfreundliche Vertreterin seines Bruders nahm Teile der Berichte zur Abgabe einer Stellungnahme entgegen (Anfrage an die Staatendokumentation bezüglich Kurden vom 16.05.2014 und Staatenlose Kurden in Syrien von KurdWatch). Eine Stellungnahme langte bis zum Entscheidungsdatum am Bundesverwaltungsgericht nicht ein.
13. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente zum Tod seines Vaters wurden vom Bundesverwaltungsgericht einer Übersetzung zugeführt. Daraus ist ersichtlich, dass der Verstorbene XXXX an einer Gehirnblutung gestorben sei.
14. Mit Schriftsatz vom 08.10.2014 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er nach Durchsicht der Niederschrift bemerkt habe, dass sein Geburtsdatum unrichtig protokolliert worden sei und es richtigerweise XXXX (gleichlautend mit seiner GKK-Versicherungsnummer) laute.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er heißt XXXX und wurde am XXXX geboren. Er ist staatenlos und Angehöriger der kurdischen Bevölkerungsgruppe sowie moslemischen Glaubens.
1.2. Der Beschwerdeführer hat in Syrien am XXXX2011 an einer regimekritischen Demonstration teilgenommen, konnte aber vor der Polizei flüchten. Als er am XXXX2011 in einer Moschee war und danach wieder demonstrieren wollte, hat die Polizei diese geschlossen und die Namen der anwesenden Leute registriert. Nachdem er aus Angst in die Stadt XXXX geflüchtet war, hat er dort am XXXX2011 an einer weiteren Demonstration teilgenommen. Als dabei Leute geschlagen, festgenommen und gefilmt wurden, bekam er Angst und flüchtete. Die Häuser mutmaßlicher Demonstranten wurden kontrolliert und unter anderem wurde ein Nachbarssohn festgenommen. Die Brüder des Beschwerdeführers haben 2012 ebenfalls an Demonstrationen teilgenommen. Der Vater des Beschwerdeführers wurde darauf hin inhaftiert und misshandelt, woraufhin er an den Folgen der Misshandlungen starb.
Die Zugehörigkeit zur Gruppe der staatenlosen Kurden stellt einen weiteren Risikofaktor für eine Verfolgung in Syrien dar. Überdies hat der Beschwerdeführer auch in Österreich an gegen das Assad-Regime gerichteten Demonstrationen teilgenommen. Es ist aus diesen Gründen verbunden mit der illegalen Ausreise, einem längeren Auslandsaufenthalt und der Stellung eines Asylantrages in Österreich sowie der Flucht auch seiner Geschwister aus Syrien davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hätte.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem von ihm im behördlichen Verfahren vorgelegten Dokument (Bestätigung für "Ajanib" aus Syrien) und den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Bei der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer glaubwürdig dargelegt, dass er - sowie sein Bruder - den Familiennahmen XXXX trägt und dass die Schreibweise seines Vornamens "XXXX" sei. Aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 08.10.2014 geht weiters hervor, dass sein Geburtsdatum der XXXX ist.
2.2. Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:
Dem Beschwerdeführer wurden in der mündlichen Verhandlung folgende vorläufige Feststellungen vorgehalten:
"Laut Amnesty International Deutschland Report Syrien 2013 (23.05.2013) schränkte die Regierung die Rechte auf freie Meinungsäußerung sowie auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit weiterhin stark ein. Regierungskräfte und Angehörige von Milizen nahmen Tausende Menschen bei Demonstrationen, Razzien in Wohnungen und Durchsuchungen von Haus zu Haus während militärischer Aktionen fest.
Nach einem Bericht von HRW - Human Rights Watch: World Report 2014 - Syria, 21.01.2014 setzten seit Beginn des Aufstands die Sicherheitskräfte zehntausende Menschen willkürlichen Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, dem Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter in einem breiten Netzwerk von Haftanstalten aus. Viele Gefangene sind junge Männer im Alter von 20 bis 40 Jahren. Jedoch werden Kinder, Frauen und ältere Personen ebenfalls gefangen gehalten. Freigelassene Gefangene und MitarbeiterInnen der Sicherheitskräfte, die sich abgesetzt haben ("defectors"), berichten von einer Anzahl von Foltermethoden, die von den syrischen Sicherheitskräften verwendet werden. Dazu zählen langes Schlagen - oft mit Schlagstöcken und Drähten - schmerzhafte Stresspositionen, Elektroschocks, sexuelle Angriffe, das Ziehen von Fingernägeln und Scheinhinrichtungen. Mehrere frühere Gefangene sagen aus, dass sie erlebten, wie Menschen an der Folter in der Haft starben. Laut lokalen AktivistInnen starben im Jahr 2013 490 Gefangene. Mehrere frühere Gefangene sagen aus, dass sie erlebten, wie Menschen an der Folter in der Haft starben. Laut lokalen AktivistInnen starben im Jahr 2013 490 Gefangene. (HRW 21.01.2014).
Wie aus dem Bericht des UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II vom 22.10.2013) hervorgeht, stellt die Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe einen spezifischen Risikofaktor dar und es finden Diskriminierungen von Kurden statt (siehe auch UK Home Office Syrian Arab Republic Country of Origin Information (COI) Report, COI Service, vom 11.09.2013).
Die Auswirkungen der Staatenlosigkeit umfassen z.B. den Verlust von Immobilien. Eine Firmengründung oder eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie in verschiedenen Berufen sind nicht möglich. Maktumin erhalten kein Abschlusszeugnis in der Schule, was ihnen den Weg zu höherer Schul- und Universitätsbildung verwehrt. Der Gesamteffekt ist für beide Kategorien von Staatenlosen eine Marginalisierung in der Gesellschaft. (Kurden: Lage, die Provinz Al-Hassakah, Staatenlosigkeit etc., Anfragebeantwortung des BFA vom 16.05.2014)
Laut Bericht des UK Home Office vom 11.09.2013: Syria - Country of Origin Information Report, Country of Origin Information Service, verfügt Syrien über unzählige Sicherheits- und Geheimdienste mit überlappenden Mandaten zur Sammlung von Informationen über Gegner von Präsident Bashar al-Assad und sein Regime. Dann gehen sie gegen die RegimegegnerInnen vor. Es gibt Berichte eines kurdischen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, wonach jedermann der die Aufmerksamkeit des Geheimdienstes auf sich gezogen hat, wie etwa durch die Teilnahme an Demonstrationen, überwacht würde, und die Sicherheitskräfte hätten die Kapazität hiefür trotz der großen Zahl der Demonstranten. In Kamishli zum Beilspiel hätte der Geheimdienst ungefähr 1000 Bedienstete und ein noch größeres Netz an Informanten, und 6000 Bedienstete in Damaskus. Nach dem dort zitierten Human Rights Watch (HRW) Februar 2009 Bericht genügen Beschuldigungen von Nachbarn, Freunden oder Familienmitgliedern manchmal, um eine Person in das Gefängnis zu bringen.
Öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen werden im Ausland durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und /oder Repressionsmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen. Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Aufgrund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt. (Vertrauliche Quelle, zitiert im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2014)
Nach dem Bericht des US Department of State (Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Syria) verhaftete die syrische Regierung routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger mit nicht bekannter politischer Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. Die syrische Regierung griff auch aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern und von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest.
Nach demselben Bericht (US Department of State) wurden Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt."
Dazu wurde vom Beschwerdeführer und dessen Bruder erklärt, das diese Feststellungen richtig, aber nicht ausreichend seien. Mittlerweile sei ein großer Teil des Landes von IS-Kämpfern eingenommen worden, diese würden alle Kurden aus dem Gebiet vernichten bzw. vertreiben wollen. Sie hätten ihr Dorf, ihr Haus und ihr Hab und Gut verloren. Für sie gebe es keinen Grund mehr nach Syrien zurückzukehren.
Der Argumentation der belangten Behörde, wonach dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zur Gänze abzusprechen sei, ist nicht zu folgen, da er im Verlauf seiner Einvernahmen im Wesentlichen gleichbleibende sowie größtenteils übereinstimmende Angaben gemacht und damit einen insgesamt nachvollziehbaren und schlüssigen Sachverhalt vorgebracht hat. Er hat bereits bei seiner Erstbefragung von einer Verfolgung wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen gesprochen und sein Vorbringen auch im weiteren Verfahren auf seine regimekritische Einstellung gestützt. Schließlich hat er diese Überzeugung auch durch die Teilnahme an Demonstrationen in Österreich fortgeführt und damit auch das Vorbringen über seine bisherigen regimekritischen Aktivitäten untermauert.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die Behörde selbst von zahlreichen Hinweisen gesprochen hat, welchen zufolge die syrischen Behörden den Druck auf die ethnischen bzw. religiösen Minderheiten erhöhen und Regierungskritiker bzw. Personen mit abweichenden Meinungen festnehmen, inhaftieren und misshandeln. Weiters hat sie nicht bestritten, dass es Fälle von abgewiesenen Asylwerbern gibt, welche verhaftet und zum Teil auch zu Gerichtsstrafen verurteilt worden sind bzw. dass Inhaftierungen durch staatliche Sicherheitsorgane "oft" von Misshandlungen begleitet sind. Bei den davon betroffenen Personen hat es sich um Leute gehandelt, die exilpolitische Aktivitäten gesetzt oder sonstige Risikofaktoren individueller Art aufgewiesen haben. Beides trifft im konkreten Fall auf den Beschwerdeführer zu. Wie er nämlich mit den vorgelegten Beweismitteln glaubhaft machen konnte, nimmt er auch im Bundesgebiet an Protestkundgebungen gegen den syrischen Staat teil. Seine Zugehörigkeit Gruppe der staatenlosen Kurden, welche das Risiko als Regimegegner gesehen zu werden, erheblich erhöht, wurde sogar von der belangten Behörde anerkannt.
Zur Ansicht der belangten Behörde, wonach es nicht wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer als einfacher Teilnehmer ohne politischen Hintergrund registriert, identifiziert und aktenmäßig erfasst worden sein soll, ist darauf hinzuweisen, dass dieser ausdrücklich erklärt hat, dass die Sicherheitskräfte am XXXX2011 seinen Namen notiert haben, als sie die Moschee abgesperrt haben. Außerdem führte er aus, Angst gehabt zu haben, dass seine festgenommenen Freunde und Nachbarn seinen Namen im Verhör preisgeben. In diesem Zusammenhang kann dahin gestellt bleiben, ob auch tatsächlich am XXXX2011 nach dem Beschwerdeführer nach ihm gesucht wurde und kurdische Fahnen bei ihm zu Hause gefunden wurden. Übereinstimmend wurde vom Beschwerdeführer und seinem Bruder bereits bei der Erstbefragung ausgeführt, dass Nachbarn von ihnen verhaftet worden seien. Die Gefahr, dass mit Demonstranten befreundete und benachbarte Familien jedenfalls von der Polizei aufgesucht wurden (erst recht jene, deren Familienmitglieder von der Polizei bereits registriert wurden), war und ist jedenfalls gegeben. Dies zeigt auch die Tatsache, dass der Vater des Beschwerdeführers nach der Demonstration der Brüder des Beschwerdeführers festgenommen und misshandelt wurde, wonach er an den Folgen der Misshandlungen starb.
In diesem Zusammenhang ist im Übrigen auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig ist und der Beschwerdeführer seitens der syrischen Behörden auch deshalb bzw. umso mehr einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil er ein Kurde ist. Vor diesem Hintergrund ist auch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, in welcher eine asylrechtlich relevante Verfolgung auch in einer Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein kann (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327). In Hinblick auf die Art des aktuellen Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern bzw. politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung oder Bestrafung des Beschwerdeführers als Kurde und damit (möglicher) Regimegegner in Form von Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwindenlassen" erfolgen wird.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes hat der Beschwerdeführer damit glaubwürdig vorgebracht, dass er als syrischer Staatsangehöriger durch seine Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen ins Blickfeld der staatlichen Organe geraten ist und somit im Falle der Rückkehr nach Syrien einer maßgeblichen Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation ausgesetzt wäre. Diese besondere Gefährdungssituation wird durch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Volksgruppe letztlich noch verstärkt.
Überdies ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien zusammen mit seinem langen Auslandsaufenthalt, insbesondere während eines staatlichen Ausnahmezustandes, und die Stellung eines Asylantrages sowie der Flucht sämtlicher Geschwister aus Syrien bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen würde; ihm bereits aus diesem Grund von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt würde.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes hat der Beschwerdeführer daher glaubwürdig vorgebracht, dass er als syrischer Staatsangehöriger durch seine Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen ins Blickfeld der staatlichen Organe geraten ist und somit im Falle der Rückkehr nach Syrien einer maßgeblichen Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation ausgesetzt wäre. Diese besondere Gefährdungssituation wird durch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Gruppe der staatenlosen Kurden letztlich noch verstärkt.
Die belangte Behörde hat im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation bzw. einer allfälligen Verletzung des Art. 3 EMRK bejaht, indem sie dem Beschwerdeführer im Spruchteil II. des o.a. Bescheides den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Die belangte Behörde hat aber im Fall des Beschwerdeführers verkannt, dass sehr wohl darüber hinaus Anhaltspunkte gegeben sind, dass ihm wegen der Tatsache, dass ihm wegen seiner Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen in Syrien, bei welchen seine Anwesenheit dokumentiert wurde, sowie aufgrund der Verwandtschaft und Nachbarschaft zu anderen Demonstranten in Verbindung mit seiner illegalen Ausreise, seinem langen Aufenthalt im Ausland und seiner Asylantragstellung in Österreich eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr droht.
Weiters konnte der Beschwerdeführer exilpolitische Aktivitäten glaubhaft machen, wobei er zum Beleg seiner Teilnahme an prokurdischen bzw. auch gegen das Regime in Syrien gerichteten Demonstrationen auch Bildmaterial vorlegte. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch durch diese Aktivitäten in das Blickfeld des syrischen Geheimdienstes geraten ist.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig eingebracht worden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei glaubhaft gemacht, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen aus und droht dem Beschwerdeführer einerseits auf Grund seiner Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen, bei welchen er von Geheimdienstleuten registriert wurde, wodurch er in das Blickfeld der syrischen Behörden gelangt ist und vom syrischen Geheimdienst gesucht wurde. Außerdem hat der Beschwerdeführer auch an einer gegen das syrische Regime gerichteten Demonstration in Österreich teilgenommen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Sanktionierung seines Verhaltens nicht bloß die Abhandlung eines rechtstaatlichen Verfahrens droht, sondern er vielmehr mit willkürlicher Bestrafung bis hin zu seiner extralegalen Tötung zu rechnen hat. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Es liegt somit eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor.
Da dem Beschwerdeführer bereits bei der Einreise nach Syrien die Verhaftung drohen würde, ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen.
Daher war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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