BVwG W117 2005694-1

W117 2005694-1Tribunal administratif fédéral16 oct. 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Devolution,<br/>Entscheidungspflicht, gesamte Staatsgebiet, Journalismus,<br/>Säumnisbeschwerde, wohlbegründete Furcht

Texte intégral

BVwG W117 2005694-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W117.2005694.1.00

Spruch

W117 2005694-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG

des in der öffentlichen Verhandlung am xxxx

mündlich verkündeten

ERKENNTNISSES

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über den Antrag auf internationalen Schutz vom xxxx von xxxx, StA. Afghanistan, infolge des Devolutionsantrages/der Beschwerde vom xxxx nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am xxxx zu Recht erkannt:

Der Beschwerde/dem Devolutionsantrag wird stattgegeben und xxxx gem. § 3 AsylG 2005 BGBI. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 leg. cit. AsylG wird festgestellt, dass Abdul Khaliq xxxx damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am xxxxim Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Am xxxxerfolgte seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei am im Spruch genannten Datum in Afghanistan geboren, sei afghanischer Staatsangehöriger moslemisch-sunnitischen Glaubens, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und stamme aus Kabul, wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Er habe von 1976 bis 1988 die Grundschule in Kabul besucht. Zuletzt sei er als xxxx tätig gewesen.

Afghanistan habe er am xxxx gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen vier Kindern per Flugzeug mit seinem afghanischen Reisepass schlepperunterstützt verlassen und sei von Kabul via Istanbul nach Wien geflogen.

Zu seinen Fluchtgründen gab er an, 15 Jahre als xxxxgearbeitet zu haben. xxxx sei er auf dem Weg nach Hause von den Taliban beschossen worden, das Auto sei beschädigt worden. Er sei mehrmals von den Taliban bedroht worden, dass sie ihn töten und ihm seine Kinder wegnehmen würden. In Afghanistan seien mehrere Reporter in verschiedenen Provinzen getötet worden. Zuletzt sei er vor zwei Monaten wieder bedroht worden, weshalb er den Entschluss gefasst habe, mit seiner Familie das Land zu verlassen.

Am xxxx wurde das Verfahren des Beschwerdeführers zugelassen.

Mit Schreiben vom xxxx gaben der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen (Ehegattin, vier Kinder, alle gleichfalls Asylbewerber) die Bevollmächtigung ihres anwaltlichen Vertreters bekannt und legten Kopien von (noch nicht übersetzten) Unterlagen vor. Nach entsprechender Benachrichtigung des bevollmächtigen Vertreters mit Schreiben vom 02.09.2013 legte dieser entsprechende Übersetzungen vor und teilte mit, dass der Beschwerdeführer "xxxx."

Am xxxx wurde der Beschwerdeführer unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari beim Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei weder gerichtlich verurteilt worden, noch habe er sich in Haft befunden. Mit der Regierung habe er keine Probleme gehabt, sondern mit den Taliban. Er sei von 1386 an bedroht worden, weil er ein xxxx gewesen sei. Zuerst sei ein Drohbrief zu ihm nach Hause gekommen, dies sei 1386 gewesen und er habe es nicht ernst genommen. Darin sei gestanden, dass er als Paschtune nicht für die Regierung arbeiten, sondern die Taliban unterstützen solle. Er sei mehrmals vor seiner Ausreise telefonisch bedroht worden, auch sei ihm gesagt worden sei, dass seine Kinder getötet werden würden, wenn er nicht aufhöre, als xxxxzu arbeiten. Der Anrufer habe angegeben, dass er der Talibangruppe angehöre. Der Beschwerdeführer sei mehrmals auf diese Art bedroht worden. Der Drohbrief sei bei seinen Eltern hinterlegt worden. Er habe sein Studium als xxxx nicht abgeschlossen, jedoch als xxxx gearbeitet; er könne eine Bestätigung und auch eine CD vorweisen, auf welcher xxxx aufgezeichnet seien, welche er im xxxx verbreitet habe. Einmal sei er persönlich angegriffen worden, es sei am xxxx auf ihn geschossen worden. Er sei nach den xxxx allein mit dem Auto nach Hause gefahren und in der Nähe des Elternhauses habe er einen Mann auf einem Motorrad gesehen, welcher auf ihn geschossen habe, worauf der Beschwerdeführer "Gas gegeben habe". Es sei dunkel gewesen, es sei ca. xxxx gewesen. Dadurch sei der Spiegel auf der Beifahrerseite zerbrochen und die Tür habe ein Loch in der Größe einer Patrone ca. 9 mm gehabt. Dies habe er später gesehen, als die Polizei das Auto untersucht habe. Nach einigen Kilometern weiterer Fahrt habe er die Polizei angerufen und Anzeige erstattet. Die Polizei habe den Vorfall aufgenommen. Er habe die letzte telefonische Drohung, dass sie getötet würden, ernst genommen und sei geflüchtet. In der letzten Zeit sei die Bedrohung stärker geworden, vier xxxx seien getötet worden. Er habe noch einige Verwandte in Kabul. Der Beschwerdeführer könne dort nicht leben, weil er, wie erwähnt, gefährdet sei. Weitere Gründe habe er nicht. Seine Schwester und ihre Schwiegereltern seien in Österreich anerkannte Flüchtlinge, sein Bruder halte sich ebenfalls als Asylwerber hier auf. Er legte ua. Kopien eines afghanischen Führerscheins, einer afghanische Geburtsurkunde und eines afghanischen Reisepasses vor, weiters Kopien von Ausweisen der xxxx.

Mit Schreiben vom 20.05.2014 legte der Beschwerdeführer xxxx bzw. weitere Quellen darüber vor, dass xxxx in Afghanistan gezielt verfolgt und samt Familie getötet würden.

Bereits am xxxx war per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht ein Devolutionsantrag des Beschwerdeführers eingelangt und wurde damit begründet, dass die Behörden über seinen Antrag auf internationalen Schutz vom xxxx nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von sechs Monaten gemäß § 73 AVG entschieden hätten.

Nach Übermittlung der Akten wurde am xxxx unter Zuziehung eines Dolmetschers in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt.

Eingangs der Verhandlung legte der Beschwerdeführer Ausweise seiner Dienstgeber, berufliche Pässe, Dokumente über die Ausbildung und seine Geburtsurkunde sowie jene seiner Frau vor:

Sodann gab der Beschwerdeführer in dieser Verhandlung entscheidungswesentlich an:

"ER: Welchen Beruf haben Sie zuletzt in Afghanistan ausgeübt?

BF1: Ich hatte im Grunde 2 Berufe. Der erste Beruf, in dem ich auch 17 Jahre lang tätig war, war als xxxx. Ich war der xxxx, allesamt xxxx Mein 2. Beruf war xxxx.

ER: Von wann bis wann waren Sie Servicemanager der Ariana Airlines?

BF1: Im Grunde wurde ich genau 2 Monate, bevor wir Afghanistan verließen, zum Servicemanager befördert. Davor war ich 17 Jahre lang ein leitender Flugbegleiter. Ich bin sozusagen vom Flugbegleiter immer weiter gestiegen und ich habe schließlich den Posten des Servicemanagers erreicht. 2 Monate später musste ich dann das Land verlassen.

ER: Wann genau haben Sie das Land verlassen?

BF1: Am xxxx.

ER: Den 2. Beruf als xxxxr - von wann bis wann haben Sie diesen ausgeübt?

BF1: Ich glaube 15 Jahre lang beim Nationalen Fernsehen.

ER: War das parallel zur anderen Anstellung?

BF1: Ja, ich teilte das in der Regel so ein, dass ich in den flugfreien Zeiten beim Fernsehen tätig war. Ich habe das immer sehr präzise geplant und organisiert.

[...]

ER: Sie sind verheiratet?

BF1: Ja.

ER: Ist das eine standesrechtlich geschlossene Ehe oder vor einem Mullah?

BF1: Ja. Wir wurden nach traditioneller Art verehelicht und haben dementsprechend "den Heiratsbrief", erhalten. Wir wurden in Afghanistan verehelicht. Damals gab es keine Registerbücher auf irgendwelchen Ämtern. Es wurde lediglich von den Beteiligten und den Zeugen eine solche Heiratsurkunde ausgestellt.

BF1 legt Originalheiratsurkunde vor.

D gibt an, dass es tatsächlich inhaltlich eine Heiratsurkunde ist. 23.02.1378 = 13. Mai 1989 = Heiratstermin.

ER: Stimmen Sie mit dem überein?

BF1: Ja.

D: Auf der Rückseite ist das übliche Brautgeld und die üblichen ehelichen Vereinbarungen niedergeschrieben und unterzeichnet worden.

ER: Wie viele Kinder haben Sie?

BF1: 2 Buben und 2 Mädchen.

[...]

ER: Sie haben als Bescheinigungsmittel eine CD, die hier nicht lesbar ist und einen xxxx vorgelegt. Der xxxx ist einsehbar. Die Person, die auf dem xxxx als xxxx tätig ist, könnten Sie unpräjudiziell sein?

BF1: Ja, ich bin das.

ER: Welche Tätigkeit haben Sie als xxxx ausgeübt? Was haben Sie moderiert? Waren Sie ein xxxx Beschreiben Sie das näher.

BF1: Ich habe zum Großteil xxxx und xxxx moderiert. Ab und zu war ich auch der Berichterstatter von diversen Konferenzen seitens des Parlaments oder Zusammenkünfte dieser Art.

ER: Welchen Inhalt hatten diese xxxx Traten Sie dort xxxx von xxxx?

BF1: Es ist keine Frage, dass ein xxxx objektiv sein muss. Dennoch trägt man Berichte doch mit Emotionen auch vor. Das heißt, dass eine gewisse Tendenz trotz aller Objektivität mithinein fließt. Ich war außerdem Angestellter des Staates. Es war klar, dass mir einiges vorgeschrieben wurde.

ER: Welche xxxx ist miteingeflossen? Welche xxxx haben Sie selbst?

BF1: Ich bin vor allem für ein friedliches Afghanistan. Es ist offensichtlich, dass man jede Art einer Sendung spezifisch behandeln muss. Das heißt, eine Literatur-Sendung sollte mit einer literarischen Intensität oder eine xxxxmit einer xxxx versehen sein. Meine Berichte und meine xxxx machen sich sehr lautstark bemerkbar, vor allem meine Abneigung gegen Selbstmordattentäter und Terroristen. Aus meiner Sicht sind diese Menschen schlicht Mörder und müssen dementsprechend zur Verantwortung gezogen werden.

ER: Haben Sie so etwas auch im Fernsehen von sich gegeben, floss diese Ansicht auch in Ihre Sendungen ein?

BF1: Ja. Ich habe genau diese Worte auch wiederholt in den Sendungen ausgesprochen. Es kam zwar eine Zeit, in der gewünscht wurde, dass wir mehr über den Frieden und der Beruhigung der Situation sprechen sollten. In Wahrheit hatte sich nichts verändert. Ich berichtete ernsthaft und mit Nachhalt über diese Terrorakte.

Mit dem BF1 werden die einzelnen Videos besprochen.

ER: Um was handelt es sich bei der xxxx (s. beigelegten xxxx)?

BF1: Hierbei handelt es sich um mehrere xxxx im xxxx. Exxxxxxxxgxxxxxxxx, dxxxx Gxxxx, xxxx Ich habe hauptsächlich um xxxx gesprochen.

ER: Worum handelt es sich bei dem 2. Video?

BF1: Bei dem 2. Video handelt es sich um die Biographie, um eine xxxx xxxxin. Der Hintergrundsprecher bin nicht ich. Es ist ein xxxx.

BF1: Ganz allgemein möchte ich anführen, dass binnen kurzer Zeit 4 xxxxmgebracht worden sind. Davon wurde ein xxxx getötet, der ein Freund und xxxxvon mir war. Die anderen xxxxen waren Angestellte anderer Fernsehsender. Es gab eine Reihe von Attentaten, bei denen xxxx oder xxxxen ums Leben kamen. Einem anderen xxxxn entführte man den Sohn und ermordete ihn. Es gab mir gegenüber Drohungen und ich nehme an, auch gegenüber den anderen xxxxen.

ER: Von welchem Zeitraum sprechen Sie?

BF1: Ich kann mich zwar nicht mehr genau an die Daten erinnern, es war vor 3 Jahren. Es kann sein, dass man aus den Videoclips die richtigen Daten heraushören kann. 2 xxxx wurden binnen kürzester Zeit bei sich zu Hause getötet. Einige Zeit später wurde ein xxxx hinter seinen Häuserblock geführt und dort ermordet. Ich könnte dies auch aus xxxxn herauslesen.

BF1 zeigt eine Zeitung, auf der ein Freund und xxxx abgebildet ist, welcher ermordet wurde.

ER: All diese Zeitungen dokumentieren Mordfälle an xxxxund xxxx?

BF1: Ja. Diese biete ich als Bescheinigungsmittel dem Gericht an.

ER: Worum handelt es sich bei dem 3. Video auf dem xxxx?

BF1: Dabei handelt es sich um eine xxxx xxxx und seine Familie. Die Aufnahme zeigt, wxxxx.

ER: Sind Sie der Hintergrundsprecher?

BF1: Nein. Auf der CD gäbe es weit mehr Berichte, wo ich auch dazu der xxxx bin. Man würde mich sehen und hören. Ich berichte über diese Vorfälle.

ER: Wie oft sieht man Sie darauf?

BF1: Es gibt sehr viele kurze Aufnahmen zu sehen, in dem Stil, wie Sie es vorhin vorgespielt haben.

BF1: Auch das letzte Video zeigt mich nicht. Es soll aber dokumentieren, wie die fragile Sicherheitssituation und die besondere Gefährdung von xxxx und xxxx.

ER: Wann, wie und wie häufig und von wem wurden Sie bedroht?

BF1: Angefangen haben die Drohungen bereits im Jahr 2007. Es wurde ein Drohbrief unter der Tür meines Elternhauses durchgeschoben. In diesem Brief wurde mir als Paschtune gedroht, mich nicht solidarisch zu verhalten. Ich als Paschtune sei verpflichtet, mich auf die Seite der Islamisten zu schlagen und nicht der verräterischen Regierung, die sich mit der Besatzungsmacht der USA vereint hätte, zusammen zu arbeiten. Diese Drohung nahm ich damals nicht ernst. Ungefähr 1 Jahr später wurde ich nach der Arbeit beim Fernsehsender auf dem Heimweg angegriffen. Es kam also zu einem Kampf, bei dem ich glücklicherweise unversehrt blieb. Daraufhin kam es zu 2 schrecklichen Berichten seitens des Fernsehsenders und des xxxxs über die Freude darüber, dass ich unversehrt geblieben sei und generell darüber, was sich abgespielt hatte.

BF1 legt 2 Original-Dokumente vor zum Beweis eines tätlichen Angriffes auf ihn. Diese werden von der Dolmetscherin übersetzt und die Übereinstimmung mit in Akt aufliegenden Übersetzungen bestätigt (AS 79 folgende).

ER: Sind die diesbezüglichen Angaben hinsichtlich des von Ihnen jetzt angeführten tätlichen Angriffes, die Sie bei der Verwaltungsbehörde am xxxx (AS 95 f - diese werden von der Dolmetscherin übersetzt und dem BF1 vorgehalten) richtig?

BF1: Ja.

D gibt an, dass der xxxx ist.

ER: Gab es danach noch tätliche Angriffe?

BF1: Nein. Ich bekam danach telefonische Drohanrufe. Daraufhin änderte ich meine Telefonnummer, die Sicherheitssektion übernahm die Kontrolle darüber. Demnach war eine lange Zeit sozusagen alles normal, bis vor 8 Monaten, als diese Leute offensichtlich meine neue Telefonnummer herausgefunden hatten, und wieder mit den Drohanrufen begannen. Daraufhin gab es Sicherheitsmaßnahmen, zum Beispiel fuhr ich nicht mehr mit meinem Privatauto in die Arbeit und zurück, sondern mit einem xxxx des xxxx und war überhaupt sehr vorsichtig in meinem Umgang.

ER: Zu der Zeit haben Sie auch den Flugbegleiter-Beruf ausgeübt? Wie sind Sie zur Arbeit gekommen?

BF1: Ich wurde von xxxxs abgeholt. Außer den wichtigen Arbeitsterminen schaute ich darauf, dass ich nachts generell nicht alleine unterwegs war.

ER: Die Verwaltungsbehörde hat Ihnen in der letzten Einvernahme u.a. die Frage gestellt, warum sind Sie nicht schon früher geflüchtet und gaben Sie zur Antwort: "Ich wollte nicht flüchten". Man könnte vordergründig den Eindruck gewinnen, dass das Sicherheitsrisiko doch nicht so groß sei, dass man flüchten müsse.

BF1: Damit meinte ich nicht die Geringfügigkeit der Gefahr, sondern mein nationales Pflichtbewusstsein und meine große Liebe gegenüber meiner Heimat und meinen Beruf. Ich arbeitete leidenschaftlich gerne. Ich war finanziell durch meine Arbeit sehr gut abgesichert und war überzeugt davon, mit meiner Tätigkeit meinem Land zu dienen. Ich habe lange ausgeharrt, bis schließlich vor 8 Monaten die Drohungen immer brisanter wurden und vor allem meine Familie bedroht wurde. Dann sah ich mich gezwungen, tatsächlich zu flüchten.

ER: Wann sind Sie letztlich geflüchtet?

BF1: Am xxxx. Ich möchte auch noch ergänzend vorbringen, dass zusätzlich zur Bedrohungssituation meine Frau krank wurde und Schilddrüsenprobleme hatte, (womit) ein weiterer zusätzlicher Belastungsfaktor gegeben war.

ER: Wie muss ich mir den Inhalt solcher Drohungen vorstellen, wurden Sie telefonisch bedroht, in welcher Form, was passierte genau?

BF1: Im Großen und Ganzen waren die Drohungen ungefähr folgendes:

"Du bist ein Paschtune und gehörst eigentlich der falschen xxxx an. Du hast aber durch deine berufliche Position Möglichkeiten überall hinzukommen und für uns Aufträge auszuführen, ohne unter Verdacht zu geraten. Du solltest uns Solidarität entgegen bringen und die Seite wechseln. Ansonsten musst du damit rechnen, getötet zu werden bzw. dass deine Familie getötet wird.

ER: Die Familie wurde ausdrücklich erwähnt?

BF1: In den letzten Drohungen wurde meine Familie dezitiert bedroht. Meine Frau war gezwungen, für Erledigungen sich komplett zu verhüllen, sodass sie nicht erkannt werden konnte, wenn sie außer Haus geht.

ER: Wie hat sich das mit den Kindern abgespielt? Waren diese nur mehr im Haus?

BF1: Ungefähr 2 Monate bevor wir schließlich hierher kamen, gingen meine Kinder nicht mehr zur Schule und waren nur mehr zu Hause.

ER: Wie war das zuvor mit den Kindern?

BF1: Davor besuchten sie die Schule, die sich in unmittelbarer Nähe befand.

ER: Wer brachte sie in die Schule?

BF1: Manchmal begleiteten meine Frau und ich die Kinderund holten sie ab. In seltenen Fällen gingen sie auch alleine.

ER: Haben sich diese "Bedroher" namentlich vorgestellt, haben sie zu erkennen gegeben, wer sie konkret sind, abgesehen davon auf den Hinweis, Paschtunen zu sein?

BF1: Die Bedroher haben sich definitiv als Taliban zu erkennen gegeben. Sie sprachen davon, der Taliban- und der Rebellen-Gruppen des Südwestens anzugehören und es war klar, mit wem ich es zu tun hatte."

Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderberichten zu Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, dass er und seine Familie insbesondere vor dem Hintergrund dieser Ländersituation gefährdet seien.

Der Vorsitzende Richter verkündete anschließend gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG das Erkenntnis samt wesentlichen Entscheidungsgründen und erteilte die Rechtsmittelbelehrung.

Dem mündlich verkündeten Erkenntnis lagen folgende Erwägungen zugrunde:

Feststellungen (Sachverhalt):

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hat die im Spruch genannte Identität und ist Staatsangehöriger von Afghanistan sowie Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen moslemisch-sunnitischen Glaubens. Der Beschwerdeführer stammt aus Kabul, seine Verwandten leben ebenfalls dort.

Er verließ am xxxx gemeinsam mit seiner Familie seinen Herkunftsstaat, nachdem er und seine Familie wiederholt von den Taliban wegen seiner Tätigkeit als xxxx bedroht wurden und auch bereits ein Anschlag auf den Beschwerdeführer erfolgt war.

Ausschlussgründe liegen nicht vor, der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.

(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde xxxxk in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.

(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)

Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das xxxx in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.

Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.

(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)

Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.

(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)

Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.

(Spiegel-Online,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.

(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)

In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent.

(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)

Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen.

(ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013)

Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt.

(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)

Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu.

(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)

Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind.

(UNAMA-Annual Report vom Februar 2014)

Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:

Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72 Prozent in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen.

Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)

Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise.

(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)

Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert.

(Der Spiegel: "Abzug aus Afghanistan" vom 6. Oktober 2013)

Sicherheitslage in Kabul

In dem vom Bundesverwaltungsgericht (im Verfahren W119 1414626-1) eingeholten Gutachten vom 01.04.2014 bzw. vom 08.09.2014 wurde zur Sicherheitslage in Kabul darauf hingewiesen, dass in den letzten Wochen (im April) die Sicherheitslage äußerst prekär geworden sei. Es gebe immer wieder Selbstmordanschläge und immer wieder Angriffe auf ausländische Konvois, dabei würden Dutzende Zivilisten, die sich zufällig am Tatort befänden, Opfer des Ereignisses. Die erhöhte Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan sei einerseits auf die bevorstehenden Wahlen zurückzuführen und andererseits auf die Ankündigung der internationalen Truppen, die mit Ende 2014 ihre Mission beenden und ihre Truppen abziehen wollen. Diese Ankündigung wirke sich sowohl auf die Sicherheitslage als auch auf die Wirtschaftslage Afghanistans aus. Diese Bedingungen hätten zu einer Atmosphäre von Unsicherheit unter den Menschen geführt, dass es außerhalb der Städte besonders unsicher geworden sei, sodass die Reise auf den Straßen außerhalb der Städte besonders gefährlich sei.

Bereits ab Mai 2013 waren und sind gehäuft sicherheitsrelevante Vorfälle festzustellen:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unter_nehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)

Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;

http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)

In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische xxxx mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden.

Wie ein Fotograf der xxxx berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.

(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)

Auch ganz aktuell sind in Kabul laufend sicherheitsrelevante Vorfälle (Anschläge) zu verzeichnen, zuletzt am 16.09.2014.

(ecoi.net-Themendossier zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan, zuletzt aktualisiert am 01.09.2014, worin insbesondere die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Kabul aufgelistet sind; plus Medienberichte insbesondere des letzten und aktuellen Kalenderjahres, insbesondere Bericht im KURIER vom 16.09.2014 [Internetausgabe]).

Meinungs- und Pressefreiheit

In den vergangenen Jahren galt die afghanische Medienlandschaft als Vorzeigesektor: diversifiziert, unabhängig, im Wachstum- und Professionalisierungsprozess begriffen und von einem vergleichsweise liberalen rechtlichen Rahmenwerk gestützt. Zudem garantiert die afghanische Verfassung Medienfreiheit (Art. 32). Die bevorstehenden Wahlen, eine konservative Medienpolitik und der allgemeine Islamvorbehalt schränken die Medienfreiheit jedoch deutlich ein. Immer wieder werden xxxx zum Ziel von Morddrohungen und tätlichen Übergriffen.

Im April 2013 unterstrich das Informationsministerium (MoIC) per Direktive das Verbot von Sendungen, die islamische Werte und afghanische Kultur verletzten. Damit reagierte es auf die Forderung des Rates von Religionsgelehrten, Ulemma, "unmoralische Medieninhalte", insbesondere freizügige Fernsehsendungen (z.B. "Afghan Star"), einzuschränken. Auch über den Islamvorbehalt hinaus ist Medienfreiheit in Afghanistan noch keine Wirklichkeit. Zwar stieg Afghanistan in der Rangliste der Pressefreiheit seit 2011 um 22 Plätze auf Rang 128, doch sind Einflussnahme und Drohungen durch Parlamentarier, Mitarbeiter der Ministerien, Sicherheitsorgane und lokale Machthaber an der Tagesordnung. Reporter ohne Grenzen spricht von "government interference" und "direct attacks on xxxx. Besonders die Themen Landraub, Korruption und Wahlfälschung waren 2013 Anlass für Auseinandersetzungen und gewalttätige Übergriffe.

Die afghanische Medienrechtsorganisation "NAI" zählt für 2013 drei Ermordungen von xxxx und 41 gewalttätige Übergriffe. Am 22. Januar 2014 wurde der für den afghanischen Radiosender Bost und vormals auch für die New York Times tätige afghanische xxxx ermordet aufgefunden. Am 11. März 2014 wurde der schwedische xxxx auf offener Straße erschossen laut Angaben des internationalen "xxxx wurden seit xxxx getötet, davon 22 seit 2001. Die Vorfälle werden kaum staatsanwaltlich verfolgt. Gewerkschaften bieten bislang wenig Schutz, da sie entlang ethnischer und regionaler Grenzen zersplittert sind. Eine Perspektive bietet hier der kürzlich geschaffene Dachverband "xxxx, unter dem neun Gewerkschaften, zahlreiche Medien und NGOs zusammenkommen.

Die geltende Mediengesetzgebung ist im Mediengesetz von 2009 festgelegt. xxxx befinden sich seit Monaten in einer Auseinandersetzung mit der Regierung über eine mögliche Verschärfung des Gesetzes. Der Stabschef des Präsidenten, Karim Khorram, vormals selbst Minister für Information, schreibt dem aktuellen Minister Raheen einen restriktiven xxxx vor. Die konservative Behörde zur Regulierung von Medien ist das "High Media Council" (HMC). Es untersteht dem MoIC und entscheidet über Programm, Budget und Leitung der staatlichen Medien, über die Vergabe von Sendelizenzen und kann Sender abmahnen, die gegen den Islamvorbehalt verstoßen oder die "Einheit des Landes" gefährden. Im HMC sitzen dreizehn Mitglieder, davon zwei gewählte xxxx Die übrigen Mitglieder werden vom MoIC ernannt. xxxxdie sich einer Einflussnahme durch Aufständische oder durch die Regierung widersetzen, geraten unter Druck. Andere fliehen in die Selbstzensur. Immer wieder verlassen xxxxdas Land, weil sie ihre persönliche Sicherheit in Afghanistan nicht gewährleistet sehen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 9)

Entscheidungsgrundlagen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Verfahren vor der Verwaltungsbehörde;

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht,

PV;

xxxx; CD-Rom;

in der Verhandlung vorgelegtes Urkundenkonvolut.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Verfahren vor der Verwaltungsbehörde;

Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

bei Länderfeststellungen angeführte Quellen.

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Identität, Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers basieren auf seinen nachvollziehbaren Angaben, den von ihm (in Kopie) vorgelegten Unterlagen (Geburtsurkunde, Pass, Ausweise) sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen. Die Angaben über den Aufenthaltsort seiner Verwandten sind nachvollziehbar.

Die Feststellungen zu seinen Fluchtgründen basieren auf seinen Angaben dazu vor dem Bundesasylamt bzw. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer war während des gesamten Verfahrens bemüht, seine Gründe durch entsprechende Bescheinigungsmittel zu belegen und schilderte anschaulich seine bisherige berufliche Tätigkeit und auch die im Zusammenhang damit an ihn ergangenen Drohungen bzw. sogar einen auf ihn verübten Anschlag. Das Vorbringen des Beschwerdeführers war ausführlich, detailliert und schlüssig sowie durch eine Vielzahl von Bescheinigungsmitteln belegt; es ist damit insgesamt glaubhaft und war der Entscheidung zu Grunde zu legen.

Ausschlussgründe sind nicht hervorgekommen, die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Die oben im Verfahrensgang angeführten Sachverhaltsfeststellungen der Verwaltungsbehörde zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus den darin genannten verschiedenen Quellen und sind daher als ausgewogen und aktuell zu bezeichnen. Weiterhin sind die Taliban, wie zahlreichen Ländermaterialien der Staatendokumentation als auch den als notorisch anzusehenden Medienberichten zu entnehmen ist, in weiten Teilen des Landes sehr aktiv. Die jüngsten Bombenanschläge in Kabul lassen die labile Sicherheitssituation in der Hauptstadt Afghanistans mehr als fragil erscheinen. Weitere Anschläge auf xxxx durch die Taliban sind daher ebenfalls sehr wahrscheinlich.

Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.

Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am xxxx gestellt hat.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Gemäß § 73 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Das AsylG 2005 enthält keine besonderen Bestimmungen zur Entscheidungspflicht, sodass die Bestimmungen des § 73 AVG auf die Verfahren nach diesem Gesetz anwendbar sind. Da die Behörde zum Antrag des Beschwerdeführers vom xxxx nach erforderlichen Ermittlungen innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen hat, war der Devolutionsantrag/die Säumnisbeschwerde vom xxxx an das Bundesverwaltungsgericht berechtigt, zumal den Beschwerdeführer an der Verzögerung offensichtlich kein Verschulden trifft und diese offensichtlich in die Sphäre der Verwaltungsbehörde - diese machte Umstrukturierungsmaßnahmen geltend - fallen.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß Abs. 3 leg.cit ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

Gemäß Abs. 5 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der xxxx verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Im Falle des afghanischen Beschwerdeführers ist aufgrund der Sachverhaltslage sohin davon auszugehen, dass er, welcher aufgrund der von ihm glaubwürdig dargebrachten Verfolgungs- und Bedrohungssituation Afghanistan (aus Furcht vor der Ermordung wegen seiner Tätigkeit als xxxxr durch die Taliban) verlassen hat, im Falle der Rückkehr immer noch dieser Verfolgungssituation ausgesetzt ist und der afghanische Staat auch aktuell nicht effektiv in der Lage bzw. willens ist, ihm ausreichend Schutz davor zu bieten.

Der Beschwerdeführer ist insbesondere in seiner Eigenschaft als xxxx, in welcher er eindeutig xxxx gegen die Taliban bezog, aus eben diesem Grunde im Fall der Rückkehr wegen unterstellter feindlicher xxxxan Leib und Leben gefährdet. Eine feindliche xxxxgegenüber den Taliban insofern, als diese auf dem Prinzip der Sharia einen Gottesstaat einzurichten versuchen. Nach der aktuellen Ländersituation ist der afghanische Staat jedenfalls nicht in der Lage, Personen mit dem herausgehobenen Profil des Beschwerdeführers zu schützen.

Es haben auch bereits Vorverfolgungshandlungen stattgefunden, da der Beschwerdeführer einerseits bereits massiven Drohungen ausgesetzt, andererseits bereits selbst Opfer eines Anschlages war. Der Beschwerdeführer hatte daher infolge dieser bereits zum Zeitpunkt seines Verlassens des Herkunftsstaates bestehenden Bedrohungssituation den Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention verlassen.

Es liegt somit im Falle des Beschwerdeführers eine aktuelle Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Afghanistan kann der Beschwerdeführer auch in keinem anderen Teil des Herkunftsstaates ausreichend Schutz finden: Außerhalb Kabuls hat der Beschwerdeführer, welcher zwar über eine mehrjährige Schulausbildung verfügt und bei einer xxxx beschäftigt war, keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte und ist er auch dort vor dem Hintergrund seines anzunehmenden xxxxes als xxxxvor Anschlägen der Taliban nicht sicher. Selbst wenn man jedoch einige wenige Gebietsteile als sicher annehmen sollte, ist nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer mit seiner Familie ungefährdet dorthin gelangen und sich mit seiner Familie eine einigermaßen gesicherte Existenz aufbauen könnte.

Da keine Asylausschließungsgründe zutage getreten sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG insofern nichtzulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. In einem derartigen Fall wie dem gegenständlichen war und ist herrschende Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes in Fortführung der Judikatur des Asylgerichtshofes im Einklang mit der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes die Gewährung von internationalem Schutz.

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