BVwG W111 1415611-3

W111 1415611-3Tribunal administratif fédéral16 oct. 2014

Regest

Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Texte intégral

BVwG W111 1415611-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W111.1415611.3.00

Spruch

W111 1415611-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.9.2014 IFA:502909305, VZ: 14808512 , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl 51/1991 idgF iVm § 28 VwGVG, BGBl 68/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Zum den Vorverfahren:

Der Beschwerdeführer brachte erstmals amXXXX bei der LPD Niederösterreich / Traiskirchen einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Diesen Antrag begründete der Beschwerdeführer wie folgt:

Der Vater des Beschwerdeführers hätte sich politisch stark organisiert, weshalb dieser auch ins Gefängnis gekommen sei. Auch wäre der Beschwerdeführer verhaftet worden und nach Dokumenten befragt worden, aber wieder freigelassen worden. Ein namentlich genannter Mann wäre eines Tages zu ihm gekommen und hätte ihm gesagt, dass er Belarus verlassen müsste, da er ansonsten erneut festgenommen werden würde. Auch hätte der Beschwerdeführer auch wegen eines Kredites seines Vaters Probleme.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2010, AIS-Zl.: 09 13.043 BAW gem. § 3 und § 8 AsylG 2005 abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen. Gegen diese Entscheidung brachte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Mit Bescheid des AGH wurde die Beschwerde in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Der angeführte Bescheid erwuchs mit 27.06.2011 in II. Instanz in Rechtkraft.

Am 13.09.2011 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Diesen Antrag begründete der Beschwerdeführer wie folgt:

Sämtliche Angaben aus dem ersten Verfahren hätten nicht der Wahrheit entsprochen. Der Beschwerdeführer hätte sein Heimatland verlassen, da er einen Kredit über XXXX bei einer namentlich genannten Person ausgeborgt hätte, da er von der Bank keinen Kredit erhalten hätte. Der Beschwerdeführer hätte das Geld nicht zurückzahlen können. Gegen ihn wäre ein Gerichtsverfahren wegen großen Betrugs eingeleitet worden. Er wäre bedroht worden, weshalb er in weiterer Folge sein Heimatland verlassen hätte.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 2.09.2011, Zl. 11 10.513 EAST, gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen. Der Beschwerdeführer brachte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Mit Erkenntnis des AGH vom 3.11.2011wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Zum nunmehr gegenständlichen Verfahren:

Am 04.07.2014 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Strafhaft. Dabei machte er folgende Angaben:

Da der Beschwerdeführer bei Demonstrationen teilgenommen hätte, wäre er polizeiauffällig geworden. Er hätte eine Firma zum Handel mit Elektrogeräten eröffnet. Dem Beschwerdeführer wäre in weiterer Folge Schutzgeld abgepresst worden. Bei einer Rückkehr hätten er Angst ins Gefängnis zu kommen. Dadurch dass er längere Zeit im Kontakt mit Demonstranten gewesen wäre, würden er Informationen über den Ex-KGB, korrupte Polizei usw. besitzen. Er wäre auch öfters von der Polizei misshandelt worden.

Am 24.07.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung gem. §29/3/4 AsylG nachweislich ausgehändigt.

Am 25.07.2014 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalters des BFA, in Anwesenheit eines Rechtsberaters sowie eines beeideten Dolmetscher niederschriftlich einvernommen. Im Protokoll findet sich dazu folgender Inhalt:

"Rechtsberatung fand von 12:10 bis 12:55 Uhr statt.

Auf die Belehrungen (Merkblätter) der Erstbefragung wurde hingewiesen.

Dem Asylwerber werden die anwesenden Personen vorgestellt und er wird über den weiteren Ablauf des Verfahrens in der Erstaufnahmestelle informiert.

Auf die Belehrungen (Merkblätter) der Erstbefragung wurde hingewiesen.

Der Dolmetscher wurde gem. § 52 Abs. 4 AVG bestellt und beeidet.

F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher?

A: Gut.

F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen wegen einer möglichen Befangenheit oder aus anderen Gründen Einwände?

A: Nein.

F: Sind Sie mit dem Rechtsberater, der Ihnen Für diese Einvernahme zur Seite gestellt wird, einverstanden?

A: Ja.

F: Haben Sie sich einer Rechtsberatung unterzogen?

A: Ja.

F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren?

A: Ja.

Erklärung: Ihre Angaben sind Grundlage Für die Entscheidung im Asylverfahren und Sie sind verpflichtet, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen. Diesen Angaben kommt in der Erstaufnahmestelle verstärkte Glaubwürdigkeit zu. / Seite 4 von 28

Alle persönlichen Daten und Vorbringen in diesem Verfahren unterliegen der österreichischen Gesetzgebung hinsichtlich Amtsverschwiegenheit und Datenschutz.

F: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?

A: Jetzt nicht, aber später könnte ich etwas vorweisen.

F: Was könnten Sie vorweisen?

A: Das ich in Moskau war und dort gearbeitet hatte und dass ich in Moskau im XXXX war.

F: Wann waren Sie in Moskau?

A: vom XXXX.

F: In welchem XXXX waren Sie in Moskau?

A: Ich erinnere mich nicht. Moskau ist groß

V: Deswegen haben die einzelnen Spitäler auch eigene Namen!

A: Ich wurde ohne Bewusstsein eingeliefert.

F: Wie lange waren Sie im KH?

A: 2 Wochen.

V: Und in den zwei Wochen haben Sie nicht den Namen des KH erfahren?

A: Ich erinnere mich nicht mehr. Vielleicht: im XXXX.

F: Warum waren Sie im XXXX?

A: (denkt nach) Ich wurde verprügelt. Ich erlitt verschiedene Hämatome und Kopfverletzungen. Eine Woche hing ich am Magnesium-Tropf.

F: Wo befindet sich das XXXX?

A: Ich erinnere mich nicht.

F: Von wann bis wann waren Sie im XXXX?

A: Von XXXX (denkt nach) ... XXXX.

F: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?

A: Nein.

F: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen, CH oder in Island, Lichtenstein, Luxemburg Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

A: Nein.

F: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet).

A: Nein.

F Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.

A: Nein, ich befinde mich zurzeit in Haft. Aber ich lebte bei einem Freund aus Belarus, der hier in Österreich studiert. Nachgefragt gebe ich an, dass ich keine Freundin habe und nicht in einer engen Lebensgemeinschaft lebe.

F: Haben Sie jemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär Ihres Heimatlandes gehabt?

A: Ja, mit der Polizei und dem KGB.

F: Fühlen Sie sich gegenüber anderen Mitglieder Ihrer Volksgruppe (Parteienangehöriger, Religionsgruppe) benachteiligt?

A: Ich habe politische Gründe und auch finanzielle Gründe, wegen dem ich verfolgt werde.

F: Sprechen Sie Deutsch? (Frage wird auf Deutsch gestellt)

A: Bisschen.

F: Sind Sie Mitglied in einem Verein?

A: Nein.

F: Warum sitzen Sie in Haft?

A: Weil ich Schuhwerk gestohlen habe. Schauen Sie meine Schuhe an. (AW zeigt seine Schuhsohle her, welche gebrochen ist)

F: Wie schaut Ihre bisherige Integration in Österreich aus?

A: 2010 besuchte ich Deutschkurse.

F: Wie haben Sie sich bis jetzt Ihren Lebensunterhalt verdient?

A: Ich habe auf Baustellen illegal gearbeitet, aber nicht immer. Der besagte Freund arbeitete auch in einem Restaurant und verpflegte mich.

F: Wie reisten Sie damals nach Moskau?

A: Mit einem Minibus, illegal über Litauen.

V: Sie haben eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. § 29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf Internationalen Schutz zurückzuweisen da nach Ansicht der Behörde der Tatbestand der entschiedenen Sache vorliegt. Die Bedeutung des Begriffs "Entschiedene Sache" wird erläutert. (....) Wollen Sie etwas angeben?

A: Ich verstehe, ich kann aber in mein Land nicht zurückkehren. Ich fürchte um mein Leben. Man würde mich zum Invaliden machen oder ins Gefängnis bringen.

F: Ihre Fluchtgründe aus den vorangehenden Asylverfahren sind noch aufrecht?

A: Sie meinen das erste Mal, oder wann?

F: Ihre Angaben, bezüglich Ihrer Fluchtgründe, welche Sie angegeben haben, bestehen diese noch?

A: Ja.

F: Gibt es zu Ihren Fluchtgründen Neuigkeiten?

A: Na das ich eben verprügelt wurde und man mich bedroht hat. Auch wurde meine Familie bedroht. Auch meinen Vater haben sie verprügelt, sie wollten wissen, wo ich bin. Auch die Wohnungstür meiner Eltern wurde angezündet. Ich habe bis jetzt eine Bestätigung darüber, dass ein Strafverfahren eingeleitet wurde.

F: Wo ist die Bestätigung?

A: Im zweiten Verfahren habe ich das vorgewiesen. Das sind alle meine Dokumente. Auch eine medizinische Bestätigung und das ich Sportler bin, habe ich schon vorgelegt.

V: Das ist verprügelt wurden, fand in der russischen Föderation passiert, aber nicht in Ihrem Heimatland!

A: Ja, in Moskau, nicht in meinem Heimatland. Allerdings von einer Person, die beim KGB in Weißrussland gearbeitet hat und nun beim FSB in Russland tätig ist. / Seite 7 von 28

V: Wie kommt es, dass Sie in der Erstbefragung nicht angeben haben, zwischenzeitlich in Russland gewesen zu sein?

A: Man stellte mir die Frage, wann ich zum ersten Mal nach AT gekommen bin und das habe ich beantwortet. Mehr wurde ich nicht gefragt. Ich kam am XXXX erstmals nach Österreich.

Dem RB wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen.

RB stellt den Antrag auf Zulassung des Verfahrens, da ein neuer Vorfall und neuer Sachverhalt vorgebracht wurde.

F: Haben Sie den Dolmetscher verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren?

A: Ja, alles verstanden.

F: Konnten Sie meinen Fragen folgen?

A: Ja.

Weiters wurde ich auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Rückkehrberatung aufmerksam gemacht.

Für das Bundesasylamt sind keine weiteren Fragen mehr offen. Über Ihren Antrag wird bescheidmäßig abgesprochen, der Bescheid wird Ihnen persönlich im JA XXXX zugestellt. Sollten Sie Ihre Abgabestelle ändern, teilen Sie dies umgehend dem Bundesamt mit.

Der Ast brachte keine Beweismittel in Vorlage.

Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass mir der Inhalt dieser Niederschrift vom Dolmetscher Wort für Wort rückübersetzt wurde, dass es sich dabei um meine eigenen, vollständigen Angaben handelt, dass diese der Richtigkeit entsprechen und ich alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen habe."

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.9.2014, zugestellt am 24.9.2014, Zl. IFA:502909305, VZ: 14808512, wurde der dritte, nunmehr verfahrensgegenständliche, Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführeris gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass vom Bundesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus:

"betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht fest.

Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass Sie an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden.

Betreffend einer allenfalls vorzunehmenden Abschiebung ist darauf hinzuweisen, dass vor einer Abschiebung eine Prüfung dahingehend vorzunehmen ist, ob eine beabsichtigte Abschiebung eine EMRK-widrige Behandlung eines ASt. bedeuten würde. Dies ergibt sich aus den Bemerkungen der Regierungsvorlage des §30 Asylgesetz 2005, wie nachfolgend zitiert:

[In wie weit eine Abschiebung nach durchsetzbarer zurückweisender Entscheidung samt verbundener Ausweisung rechtlich möglich ist oder sich, etwa auf Grund einer schweren Krankheit, durch die eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, verbietet, hat die zuständige Behörde bzw. Amtsarzt zu beurteilen.]

Unter diesen Gesichtspunkten ist gewährleistet, dass eine Abschiebung Ihrer Person nicht vorgenommen wird, wenn ihr psychischer oder physischer Zustand zum Überstellungszeitpunkt dies nicht zulassen würde.

Die Feststellungen betreffend den Ausgang Ihres Erstverfahrens sowie der damals maßgeblichen Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz gründen sich auf den unbedenklichen Akteninhalte zur Zahl 09 13.043 BAW und 11 10.513 EAST Ost.

In nunmehrigen Asylverfahren brachten Sie vor, dass Sie angeblich zwischenzeitlich in Russland aufhältig gewesen wären. Sie wären verprügelt worden und zwei Wochen im Krankenhaus gewesen zu sein. Sie konnten allerdings den Namen des KH nicht nennen. Sie konnten nicht einmal angeben, wo in Moskau das KH ist. Sie meinten lediglich, dass Moskau groß wäre und Sie sich nicht erinnern könnten. Sie konnten nicht angeben, wann Sie verprügelt worden sind. Sie konnten nicht genau sagen, von wann bis wann Sie im KH waren. Sie konnten keinerlei Beweismittel vorlegen, dass Sie tatsächlich in Moskau im Krankenhaus in ärztlicher Behandlung waren. Aufgrund Ihrer mehr als vagen Angaben ist es nicht glaubhaft, dass Sie überhaupt in Moskau bzw. Russland waren.

Ihr gegenständliches Vorbringen ist genauso unglaubwürdig wie Ihr Vorbringen in den beiden vorrangegangen Asylverfahren. Im gegenständlichen Verfahren brachten Sie erstmals vor - dass Sie angeblich mit Demonstranten über längeren Zeitraum Kontakt hätten und daher über Informationen von Ex-KGB Leuten und korrupten Polizisten hätten. Diese Vorbringen haben Sie allerdings weder im ersten noch im zweiten Verfahren erwähnt. Erstmals im gegenständlichen Asylverfahren brachten Sie vor, dass Sie angeblich auch Probleme mit dem KGB hätten.

Bereits im Erstverfahren wurde festgestellt, dass Sie als Person unglaubwürdig sind, da Sie das Bundesasylamt und den AGH dahingehend zu täuschen versucht haben, dass Sie sich als minderjährig und auch einen falsche Identität angegeben haben.

Aufgrund Ihrer Angaben ist von einer klassischen Vorbringenssteigerung über die einzelnen Asylverfahren hinweg auszugehen, und daher kommt die erkennenden Behörde zum klaren Ergebnis, dass Ihr diesbezüglich individuelles Vorbringen nicht glaubhaft ist. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Vorbringen insbesondere auch dann nicht als glaubwürdig anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vgl. auch VwGH vom 17.6.1993, ZI 92/01/0776, vom 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, ZI 94/19/0049). Aufgrund der gleichen Interessenslage muss dies auch bei Vorbringenssteigerung innerhalb derselben Instanz oder zwischen Vorbringen vor verschiedenen Behörden und auch wie in diesem Fall in verschiedenen Verfahren vor der gleichen Behörde gelten. Somit ist klar ersichtlich, dass Ihrem Vorbringen kein erkennbarer wahrer Kern innewohnt und die gesamten Vorbringen unglaubwürdig sind.

Zusätzlich ist im gegenständlichen Fall anzumerken, dass Ihre persönliche Glaubwürdigkeit auch durch Ihr bisheriges Verhalten in Österreich erheblich beeinträchtigt wird. Ihre Behauptung internationalen Schutzes zu bedürfen, wird nämlich durch das Verhalten, welches zu strafrechtlichen Verurteilungen führte erheblich relativiert, weil von einer Person, welche tatsächlich dieses Schutzes bedarf, davon auszugehen ist, dass sie kein Verhalten setzt, durch welches sie allenfalls Gefahr läuft, diesen Schutz nicht zu erhalten oder dessen verlustig zu werden.

Zum Ihrem nicht glaubhaften Vorbringen ist im gegenständlichen Fall zusammenfassend festzuhalten, dass die Unglaubwürdigkeit bereits anlässlich des Erstverfahren bestanden hat, sich diese im nunmehrigen Verfahren fort spinnt und durch neuerlichen Vortrag des nicht glaubhaften Sachverhalts und dessen unglaubwürdiger Steigerung sich dieser daher nicht geändert hat, weswegen vielmehr der gesamte Sachverhalt durch das neuerliche Vorbringen weiterhin als nicht glaubhaft anzusehen ist. Dieser nicht glaubhafte Sachverhalt wiederum wurde bereits im Erstverfahren entschieden.

Mit dem dritten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass Sie im gegenständlichen Verfahren keinen nach Rechtskraft des Erstverfahrens neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht haben und Ihr nunmehr erstattetes Vorbringen nicht glaubhaft ist, nachdem sich dieses als lediglich auf Behauptungen gestützt darstellt. Ihrem Vorbringen kommt im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich der aktuell vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen auch kein glaubhafter Kern zu.

Insgesamt liegt somit kein Sachverhalt vor, welcher die Führung eines neuerlichen inhaltlichen Asylverfahrens erforderlich machen würde.

betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und angesichts des Umstandes, dass Sie zu Ihrem Privat- und Familienleben plausible Angaben getätigt haben, geht das Bundesasylamt von deren Richtigkeit aus.

Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht, ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie seit Ihrer illegalen Einreise nach Österreich -unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet- realistischerweise zu keinem Zeitpunkt Ihres Aufenthalts in Österreich davon ausgehen konnten, dass Ihnen ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Auch haben Sie im Verfahren nicht dargelegt, dass in Ihrem Fall -unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet- besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich bestehen. Unter diesen Gesichtspunkten ist praktisch auszuschließen, dass bislang eine Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich erfolgen konnte.

Sie sind nicht integriert. Sie sprechen nach fünfjährigem Aufenthalt in Österreich nur wenig Deutsch. Sie wurden mehrmals strafrechtlich verurteilt. Am XXXX wurde eine Rückkehrentscheidung gegen Ihre Person erlassen. Offensichtlich sind Sie nicht gewillt, sich an die österreichische Gesetzeslage zu halten. In Ihrem Fall überwiegt das öffentliche Interesse. Da Sie ganz offensichtlich das österreichische Bundesbiet zwischenzeitlich nicht verlassen haben, hat die Ausweisung von Ihrem Vorverfahren nach wie vor seine Gültigkeit.

Die Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen objektiven Zusammenstellungen und Auskünften der österreichischen Staatendokumentation. Die im Erstverfahren zur Entscheidung herangezogenen Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland sind aufgrund des geringen zeitlichen Abstandes zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens und aufgrund der zwischenzeitlich unveränderten Lage in Ihrem Herkunftsland nach wie vor als aktuell anzusehen.

Ihr erstes Asylverfahren wurde bereits rechtskräftig abgeschlossen. In diesem Verfahren wurden bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden ist. In der ersten Entscheidung wurde auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG 2005 berücksichtigt.

Die vorgebrachten Gründe, warum es Ihnen nun nicht mehr möglich wäre, in Ihr Herkunftsland zurückzukehren, sind somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und kann darin kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25_4.2002, 2000/07/0235).

Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des ho. vorliegenden Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen.

Was die weiteren und gemäß § 8 AsylG 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte betrifft, ist anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft Ihres Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben hat, weder im Hinblick auf Ihre persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in Nigeria." (gemeint wohl Weißrußland)

Mit Schriftsatz vom 8.10.2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in vollem Umfang und monierte darin, dass gegenständlich keine entschiedene Sache vorliegen würde. Neben allgemeinen rechtlichen Erörterungen zum Themenkreis der entschiedenen Sache brachte der Beschwerdeführer vor, daß er sei 2003 an öffentlichen Versammlungen gegen die weißrussische Regierung teilgenommen hätte und 2007 im Zuge einer dieser Demonstrationen festgenommen und in der Folge körperlich mißhandelt worden wäre. Im Anschluß daran hätte er seine Arbeit verloren und wäre mit zwei Bekannten, die für den weißrussischen Geheimdienst ("KGB") tätig gewesen wären, ein dubioses Geldgeschäft eingegangen. Dabei hätte er sich von einem Fremdenlegionäre und einem "KGB Mitarbeiter" XXXX ausgeborgt. Nach wirtschaftlichen Turbulenzen habe sich der Beschwerdeführer außer Stande gesehen den Rückzahlungen nachzukommen und wäre daher von seinen Kreditgebern unter Druck gesetzt worden. Da er sich auf nahegelegte betrügerische Machenschaften nicht einlassen wollte, hätte er sich zur Flucht (nach Österreich) entschlossen. Nach negativem Abschluß zweier Asylverfahren in Österreich wäre er aus Angst um sein Leben nicht nach Weißrußland sondern nach Moskau gefahren, wo er jedoch im XXXX von seinen Verfolgern aufgespürt und zusammengeschlagen worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht möge jedenfalls feststellen, daß diese Ausführungen einen "glaubhaften Kern" im Sinne der Judikatur zur entschiedenen Sache aufweisen würden. Weiters wurde vorgebracht, daß seit der letzten Ausweisungsentscheidung drei Jahre vergangen seinen und daher das nicht-Vorliegen einer entschiedenen Sache mit Blick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen würde. Schließlich wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

A. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Weißrußlands stellte 2009 seinen ersten von nunmehr insgesamt drei Asylanträgen und aht Österreich seither nicht verlassen.

Wie aus dem ersten Asylverfahren ersichtlich (vgl.Seite 5 des Erkenntnisses des AsylGH vom 3.11.2011, GZ D1 415611-2/2011/2E) führt der Beschwerdeführer folgende Identität: XXXX.

Es liegen bereits zwei vorangegangene, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren betreffend den Beschwerdeführer vor (Erkenntnisse des Asylgerichtshofs vom 3.11.2011, GZ D1 415611-2/2011/2E und 1.6.2011, GZ D1 415611-1/2010/8E). Die letztmalig ausgesprochene Ausweisungsentscheidung ist bisher nicht konsumiert worden.

Bezüglich des Vorliegens einer potentiellen Verfolgungsgefahr bzw. einer drohenden Gefahr einer Verletzung in ihrem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder einer Verletzung in ihrem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder einer realen Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes, konnte kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Über das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführeris wurde bereits in dem das Erstverfahren rechtskräftig abschließenden Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 1.6.2011 umfassend abgesprochen und wurden im nunmehrigen Verfahren keinerlei nach diesem Zeitpunkt eingetretenen maßgeblichen bzw. glaubhaften Umstände bekannt.

Der Beschwerdeführer konnte in keiner Weise darlegen, dass sich seine Situation bei einer allfälligen Rückkehr nach Weißrußland seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens so maßgebliches geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre.

Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesasylamtes bzw. des nunmehrigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Amtswissen zu Weißrußland dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, und verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Er lebt - nach eigener Aussage - in keiner engen Lebensgemeinschaft, ging niemals einer legalen Tätigkeit nach und es liegen auch keine Unterlagen hinsichtlich eines ausreichenden Erwerbes der deutschen Sprache vor. Der Beschwerdeführer ist gegenwärtig in Strafhaft.

Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheinen folgende Verurteilungen auf:

01)LG WR.NEUSTADT XXXX

PAR 15 127 130 (1. FALL) StGB

Freiheitsstrafe 3 Monate , bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LG WR.NEUSTADT XXXX

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG WR.NEUSTADT XXXX

zu LG WR.NEUSTADT XXXX

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

LG EISENSTADT XXXX

02)LG WR.NEUSTADT XXXX

PAR 15 127 130 (1. FALL) StGB

Freiheitsstrafe 2 Monate

Vollzugsdatum XXXX

zu LG WR.NEUSTADT XXXX

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX , bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG WR.NEUSTADT XXXX

zu LG WR.NEUSTADT XXXX

Aus der Freiheitsstrafe entlassen , endgültig

Vollzugsdatum XXXX

LG WR.NEUSTADT XXXX

03)LG EISENSTADT XXXX

§§ 127, 130 1. Fall StGB

Freiheitsstrafe 12 Monate

B. Beweiswürdigung

Die Negativfeststellung bezüglich des Vorliegens eines neuen entscheidungsrelevanten Sachverhaltes beruht auf der Tatsache, daß seitens des Beschwerdeführers keinesfalls ein neues Vorbringen vorgebracht wurde, daß auch nur einen glaubhaften Kern aufweisen würde. Soweit der Beschwerdeführer sich auf Sachverhalte bezieht, die sich vor Rechtskraft der Vorverfahren zugetragen haben sollen, wird festgehalten, daß diese von der Rechtskraft der Vorverfahren erfaßt sind und sich daher der nunmehrigen Entscheidungsbefugnis entziehen.

Zum "Neuen" Vorbringen gibt der Beschwerdeführer an in ein Moskauer XXXX eingeliefert worden zu sein, ohne auf Frage spontan den Namen der Klinik nennen zu können ("Ich erinnere mich nicht.Moskau ist groß"). Erst nach längerer Nachfrage gibt er an: "Vielleicht: im XXXX". Alleine diese Aussage zeugt davon, daß der Beschwerdeführer sein nunmehriges Vorbringen konstruiert. Der Beschwerdeführer ist der russischen Sprache mächtig und hätte daher ohne weiteres wissen müssen, zumindest aus welchem XXXX er entlassen wurde, soferne er - wie behauptet - bewußtlos eingeliefert wurde.

Obwohl der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung nicht detailliert befragt wurde, wäre es selbstverständlich gewesen, daß er die in der Befragung vom 25.7.2014 vorgebrachten, angeblich neuen Verfolgungshandlungen, in der Erstbefragung zumindest rudimentär erwähnt. Stattdessen erwähnte er dieses angeblich neuen Ereignisse mit keinem einzigen Wort und bracht bei der Erstbefragung lediglich allgemeine Ausführungen zu seinen seinerzeitigen Vorbringen vor, über die allerdings bereits rechtskräftig abgesprochen wurde.

Schließlich wird auf die ausweichenden und vagen Antworten des Beschwerdeführers verwiesen.

Im Übrigen baut das gesamte Vorbringen auf einen vermeintlichen Sachverhalt auf, der bereits in den Vorverfahren als unglaubwürdig bzw. verfahrensgegenständlich nicht relevant eingestuft wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht folgert daraus das es sich bei dem neuen Vorbringen um ein frei erfundenes Konstrukt handelt und daher davon ausgegangen werden muß, daß der Beschwerdeführer tatsächlich Österreich gar nicht verlassen hat und seine seinerzeitige Ausweisung bisher nicht konsumiert wurde.

Da der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit nicht in seine Heimat zurückgekehrt ist (dies behauptete der Beschwerdeführer auch nicht) und dem von ihm behaupteten in der Heimat nach wie vor bestehenden Verfolgungssachverhalt im Erstverfahren kein Glauben geschenkt wurde, ist davon auszugehen, dass sich in Weißrußland kein neuer Sachverhalt ergeben hat, über welchen nicht bereits im früheren Asylverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde. Auch eine entscheidungsrelevante Situationsänderung in der Heimat des Beschwerdeführers konnte auch unter Berücksichtigung des Amtswissens keineswegs erkannt werden.

Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist anzumerken, daß keinerlei Anzeichen für maßgebliche gesundheitliche Probleme vorliegen.

Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus deren diesbezüglich glaubhaften Angaben gegenüber der Behörde erster Instanz sowie aus dem Akteninhalt.

Auch hinsichtlich der Integration des Beschwerdeführers konnte keine Sachverhaltsänderung festgestellt werden, die zu einem anderen (für den Beschwerdeführer positiven) Ergebnis führen könnten. Auf die Prolongierung des illegalen Aufenthaltes sowie die zwischenzeitlich hinzugekommen Straftat sei an dieser Stelle verwiesen.

C. rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).

Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res iudicata" zurückzuweisen. Die Wesentlichkeit einer Änderung des Sachverhalts als Kriterium der "res iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 22. 5. 2001, 2001/05/0075).

Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 4. 4. 2001, 98/09/0041; VwGH 7. 5. 1997, 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).

2. Für das Bundesverwaltungsgericht ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Hierbei darf die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. z.B. VwGH 23. 1. 1997, 95/09/0189; VwGH 6. 3. 1997, 94/09/0229). In der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid bzw. in einer allfälligen Beschwerdeergänzung können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28. 10. 2003, 2001/11/0224).

Der Beschwerdeführer hat keine über die im Erstverfahren geltend gemachten hinausgehenden Fluchtgründe glaubhaft angegeben. Weiters ist zu betonen, dass so weit er sich auf die behauptetermaßen nach wie vor bestehende Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat beruft, diese Umstände jedenfalls bereits zum Zeitpunkt des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens vorgelegen sind und daher im Sinne der oben dargelegten verwaltungsgerichtlichen Judikatur keinen neuen Sachverhalt zu begründen vermögen (vgl. nochmals VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).

3. Da sich der Antrag auf internationalen Schutz auch auf Gründe zur Gewährung subsidiären Schutzes bezieht sind auch diesbezüglich relevante Sachverhaltsänderungen einer Prüfung zu unterziehen.

Auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 8 Asylgesetz 2005 konnte der gesunde Beschwerdeführer jedoch keinen neu entstandenen relevanten Sachverhalt glaubhaft machen. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter, der in der Lage sein wird sich in seiner Heimat zu versorgen.

Unter Berücksichtigung der im Zuge des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens getroffenen Länderfeststellungen ist zu betonen, dass nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes auch unter Berücksichtigung seines Amtswissens keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die Situation in Weißrußland vorliegen. Die belangte Behörde ging daher auch im Hinblick auf eine allfällige Gewährung subsidiären Schutzes richtigerweise davon aus, dass im gegenständlichen Fall eine relevante Sachverhaltsänderung auch hinsichtlich der Länderfeststellungen seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens nicht eingetreten ist..

4. Auch hinsichtlich eines schützenswerten Privat- und Familienlebens sind keinerlei Sachverhaltsänderungen eingetreten, die zu einem für den Beschwerdeführer positiven Ergebnis hätten führen können.

5. Das Bundesasylamt hat zusammengefasst völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll eine nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 bis 4, 69 und 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, nicht erfolgen.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es lediglich Aufgabe des Verwaltungsgerichtes ist, die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages durch die Behörde zu überprüfen. Hierbei sind ausschließlich jene Gründe zu berücksichtigen, die von der beschwerdeführenden Partei bereits vor der Behörde vorgebracht wurden, weshalb ein ergänzendes Vorbringen weder in der Beschwerde noch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigen gewesen wäre.

6 Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, BGBl I Nr 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Sowohl in der rechtlichen Beurteilung in Bezug auf das Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache als auch im Rahmen der Interessensabwägung im Zuge der Abklärung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung verweist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis auf die umfassende höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes.

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