BVwG I402 1423393-1

I402 1423393-1Tribunal administratif fédéral16 oct. 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Neuerungsverbot, non refoulement, Übergangsbestimmungen,<br/>wirtschaftliche Gründe

Texte intégral

BVwG I402 1423393-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I402.1423393.1.01

Spruch

I402 1423393-1/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX (alias XXXX), Staatsangehöriger Marokkos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2011, Zl. 11 03.601-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.10.2014, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. des Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste seinen vor der belangten Behörde getätigten Angaben zufolge am 11.04.2011 mit einem Bus über Deutschland kommend illegal in das Bundesgebiet ein. Am 13.04.2011 wurde er in Wien einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und stellte in der Folge einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.04.2011 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an: "Ich habe niemanden zu Hause. Ich habe keine Arbeit, alle meine Familienangehörigen sind tot. Ich habe zum Schluss keine Wohnung gehabt und kein Quartier gehabt. Ich habe auf der Straße gelebt und habe die Autos in Tanger geputzt, davon habe ich gelebt. Mein Freund Mohammed hat gemeint[,] in Europa gibt es bessere Arbeit und da kann man schnell reich werden. Ich habe in meinem Heimatland keinerlei Probleme, weder Politische noch Religiöse. Das sind alle meine Fluchtgründe, andere Gründe habe ich nicht." Bei einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer nichts zu befürchten und mit keinen Sanktionen zu rechnen.

2.1. Befragt nach seiner Fluchtroute führte der Beschwerdeführer aus, er habe Tanger gemeinsam mit drei Algeriern und vier weiteren Marokkanern vor 15 Tagen, Anfang April des Jahres 2011 - das genaue Datum wüsste er nicht mehr - um 03:00 Uhr in der Früh mittels motorbetriebenem Schlauchbot verlassen. Von den sieben Personen habe der Beschwerdeführer nur einen Marokkaner namens Mohammed gekannt, den er ca. zwei Monate zuvor in Tanger kennengelernt habe. Für das Schlauchboot und die Reise habe er nichts bezahlt, dieser Mohammed hätte ihn so mitgenommen. Nach einer kurzen Überfahrt - an die sich der Beschwerdeführer jedoch nicht mehr erinnern könne, nachdem er die ganze Überfahrt geschlafen habe - hätten er und die anderen Reisenden um ca. 06:00 Uhr in der Früh des gleichen Tages die Fahrt auf der Ladefläche eines weiß lackierten Lkws fortgesetzt. Auf dem Weg wären die drei Algerier um ca. 03:00 Uhr in der Früh des nächsten Tages an einem dem Beschwerdeführer unbekannten Ort ausgestiegen. Danach seien der Beschwerdeführer und die vier verbliebenen Marokkaner nach einer ca. dreistündigen Weiterfahrt um ca. 06:00 Uhr in der Früh an einem ihm unbekannten Ort in Deutschland angekommen. Nach einem ca. 13tägigen Aufenthalt in Deutschland sei der Beschwerdeführer mit einem Bus allein nach Wien gereist.

2.2. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 20.04.2011 wurde der Beschwerdeführer erneut zu seiner Fluchtroute befragt und gab dazu Folgendes an: Er sei ca. 15 Tage nach seiner Ausreise aus Marokko in Österreich von der Polizei festgenommen worden. In Marokko sei der Beschwerdeführer mit einem Lkw bis zum Hafen gefahren, dort sei er mit sieben anderen Reisenden in ein Schiff gestiegen. Mit diesem Schiff seien sie bis zu einem ihm unbekannten Ort am Festland gefahren, wobei diese Fahrt ca. eine Nacht lang gedauert habe. Im Anschluss daran seien sie zu einem Auto gebracht worden. Ca. gegen 22:00 Uhr seien sie in das Auto gestiegen und ca. gegen 05:00 Uhr in Deutschland aus dem Auto gestiegen. Nach einem ca. 13tägigen Aufenthalt in Deutschland sei er mit einem Autobus nach Österreich gefahren. Dort habe er auf der Straße einen österreichischen Staatsbürger angesprochen, welcher ihn verstanden und ihm Unterkunft gegeben habe. Auf den Vorhalt, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, dass er die ersten beiden Nächte auf der Straße geschlafen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass dies nicht stimme. Er habe nie auf der Straße geschlafen. Das Bundesasylamt teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sein Alter vorerst nicht festgestellt werden könne, weshalb er diesbezüglich einer ärztlichen Untersuchung zugeführt werde.

2.3. Mit Schreiben vom 20.04.2011 beauftragte das Bundesasylamt das XXXX Institut für Klinisch-forensische Bildgebung mit der Vornahme einer forensischen Altersdiagnose. Dieses erstattete ein gerichtsmedizinisches Gutachten vom 10.06.2011, in dem ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 20.05.2011 ein wahrscheinliches Lebensalter von 18-19 Jahren und unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite von bis zu zwei Jahren ein Mindestalter von 17 Jahren habe.

2.4. Am 01.09.2011 erfolgte eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt. Das Bundesasylamt informierte den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Altersfeststellung und darüber, dass sein Geburtsdatum entsprechend dem Ergebnis des Gutachtens auf XXXX berichtigt werde.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.11.2011 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz "bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie "bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko" (Spruchpunkt II.) ab. Darüber hinaus sprach die belangte Behörde "gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG" die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko aus (Spruchpunkt III.).

3.1. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem persönlichen Umfeld völlig unglaubwürdig seien. So habe er zum Todeszeitpunkt seiner Großmutter drei verschiedene Sterbejahre angegeben, unterschiedliche Namen seiner Großmutter genannt und unterschiedliche Zeiträume angegeben, in denen er in seinem Heimatdorf aber auch in Tanger gelebt haben wollte. Aufgrund dieser Widersprüche ging die Behörde davon aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen Verhältnissen vor seiner Ausreise völlig frei erfunden seien. Zudem sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch keine asylrelevante Gefährdung zu entnehmen gewesen. Der Wunsch, durch die Ausreise seine Lebensverhältnisse zu verbessern, sich in Europa eine Zukunft aufzubauen und hier zu heiraten, rechtfertige nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Hinsichtlich der geltend gemachten Schwierigkeiten am Arbeitsmarkt verwies das Bundesasylamt darauf, dass es in Marokko durchaus Arbeitsmöglichkeiten gäbe, wenngleich die Chancen auf einen gewissen Wohlstand durchaus als gering einzuschätzen seien. Zudem sei es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich gewesen, bis zuletzt seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, zumal er den eigenen Angaben nach mehrere Jahre selbständig und alleine in Tanger gelebt habe. Es sei dem Beschwerdeführer demnach auch künftig zumutbar, wenn auch möglicherweise in armen Verhältnissen, in Marokko sein Leben zu führen und entsprechend intensiv nach Arbeit zu suchen, nachdem eine relativ hohe Arbeitslosigkeit nicht gleich bedeute, dass er gar keine Arbeit finde. Zudem gehe das Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer durchaus auch Rückhalt bei seinem Onkel väterlicherseits finden könne.

3.2. Zur Frage des subsidiären Schutzes führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keiner unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Zwar entsprächen die marokkanischen Gefängnisse nicht dem europäischen Standard, jedoch sie die Regierung um eine Verbesserung bemüht. Im Hinblick auf seine Arbeitslosigkeit verwies das Bundesasylamt auf die Ausführungen zum Asyl.

3.3. In Bezug auf die Ausweisung führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine verwandtschaftlichen Beziehungen habe und auch mit niemandem in einer familienähnlichen Beziehung oder in einem sonstigem Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis stehe. Eine allfällige soziale bzw. integrative Verfestigung des Beschwerdeführers habe das Bundesasylamt nicht feststellen können, zudem sei der Beschwerdeführer während seines achtmonatigen Aufenthalts bereits mehrfach straffällig geworden (Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz).

4. Mit Verfahrensanordnung vom 30.11.2011 stellte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer von Amts wegen den Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite.

5. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2011 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH als von dem (für seine gesetzliche Vertretung zuständigen) Jugendwohlfahrtsträger Bevollmächtigte, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

5.1. Begründend führte er darin aus, dass er in Marokko über keinerlei Lebensgrundlage verfüge, nachdem seine beiden Eltern und auch seine Großmutter, die sich nach dem Tod seiner Eltern um ihn gekümmert habe, bereits verstorben seien. Er sei Waise, habe Kinderarbeit verrichten müssen und sei in Ermangelung einer Unterkunft zuletzt obdachlos gewesen. Seine Situation in Marokko wäre völlig aussichtslos gewesen. Er gehöre der "besonders schutzwürdigen asylrelevanten sozialen Gruppe der Waisen" an. In diesem Zusammenhang lasse die belangte Behörde die Tatsache außer Acht, dass er in Marokko aufgrund seiner Minderjährigkeit einer umso höheren, qualifizierten Gefahr ausgesetzt und somit besonders verletzlich und gefährdet sei. Abgesehen von der Minderjährigkeit habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer eine mangelnde Schulbildung aufweise, weshalb er auch Schwierigkeiten bei exakten zeitlichen Angaben habe. Zudem könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit der Aufnahme und der Unterstützung durch Verwandte oder Bekannte rechnen könne, dies umso mehr, als er bereits zuvor in Marokko Kinderarbeit habe leisten müssen und obdachlos gewesen sei. Die Behörde habe auch keine ausreichenden Feststellungen zur "Qualität der Einrichtungen für Rückkehrer" getroffen.

5.2. Im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes lasse die belangte Behörde die Tatsache außer acht, dass ihm aufgrund seiner Minderjährigkeit und seines geringen Alters in Marokko die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK sowie der Zusatzprotokolle Nr. 6 und Nr. 13 drohe und ihm in weiterer Folge eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens bzw. seiner körperlichen Unversehrtheit drohe. In seinem Herkunftsstaat wäre der Beschwerdeführer neben der von ihm geschilderten Gefahr des Entzuges der Lebensgrundlage aufgrund der instabilen Lage auch ständiger einer Bedrohung struktureller Gewalt, unmittelbaren Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt.

5.3. Zudem bemängelt der Beschwerdeführer, dass in den dem Bescheid zu Grunde gelegten Länderberichten Feststellungen zu Minderjährigen fehlten und das Bundesasylamt zudem auch keine ausreichenden Informationen hinsichtlich der Qualität der Einrichtungen zur Rückkehrsituation von Minderjährigen festgestellt habe.

6. Nachdem sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen hatte, wurde das Beschwerdeverfahren in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes bzw. einer sonstigen Zustelladresse gemäß § 24 Abs. 1 und 2 AsylG am 12.08.2014 eingestellt.

7. Der Beschwerdeführer wurde am 22.08.2014 gemäß § 34 BFA-VG festgenommen; das Beschwerdeverfahren wurde daraufhin wieder fortgeführt.

8. Am 13.10.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, zu der der in Haft befindliche Beschwerdeführer geladen wurde. Mit der Ladung zur Verhandlung stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zur Lage in Marokko zu. Der Beschwerdeführer hat an dieser Verhandlung, die unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache erfolgte, teilgenommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Antrags, der Niederschriften über die Ersbefragung des Beschwerdeführers (vom 14.04.2011), der Niederschriften über die weiteren Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde (am 20.04.2011 und am 01.09.2011), des Beschwerdevorbringens, der Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2014, der Länderberichte zur Lage in Marokko und einer Einsichtnahme in das Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person und zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger, (spätestens) am XXXX geboren und in XXXX, Provinz XXXX aufgewachsen. Vor seiner Ausreise aus Marokko im Jahr 2011 hat er einige Zeit in Tanger verbracht, wo er als Autowäscher gearbeitet hat. In seinem Heimatdorf war der Beschwerdeführer neben und nach der Schulzeit als Schafhirte tätig. Der Beschwerdeführer hat in XXXX einen Onkel, der seinerseits Kinder hat. Der Beschwerdeführer wäre in der Lage, zu diesem Onkel Kontakt aufzunehmen. Weiters hat der Beschwerdeführer einen Bruder. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund, nimmt jedoch Schlaftabletten und Tabletten "für ein höheres Hungergefühl". Ausschlaggebend dafür, dass der Beschwerdeführer Marokko verlassen hat, war, dass er in Europa bessere Arbeitschancen gesehen hat, hier "einen Reisepass erhalten, heiraten und eine Familie gründen" wollte.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende (geltend gemacht wird die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Waisen) aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.

Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund, weshalb festgestellt werden kann, dass er nicht an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche eine Rückkehr nach Marokko iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich nicht unbescholten, sondern wurde drei Mal wegen Suchtmitteldelikten strafgerichtlich verurteilt (Urteil des LG XXXX vom 14.11.2011, 46 Hv 103/2011m; Urteil des LG XXXX vom 22.05.2012, 46 Hv 48/2012z; Urteil des LG XXXX vom 13.12.2012, 141 Hv 112/2012t).

Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine Ausbildung zum Koch absolviert und auch bereits als Koch gearbeitet.

1.2. Zur Situation in Marokko

Allgemeines

Das Land ist eine konstitutionelle Monarchie mit dem König Mohammed VI. als weltlichem und geistigem Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und "Anführer der Gläubigen" (direkter Nachkomme des Propheten Mohammed). Regierungschef Benkirane von der Partei Gerechtigkeit und Entwicklung (PJD) amtiert seit den letzten Parlamentswahlen am 25.11.2011.

König Mohammed VI. hat seit seinem Amtsantritt 1999 einen Kurs der evolutionären Modernisierung eingeschlagen. In einem sich sicherheitspolitisch verschlechternden regionalen Umfeld wächst die politische auf Stabilität und Ausgleich setzende Bedeutung Marokkos. Unter dem Stichwort "weitreichende Regionalisierung" wird zudem seit längerer Zeit eine Dezentralisierung vorbereitet.

Im Zusammenhang mit den Protestbewegungen in Nordafrika im Frühjahr 2011 und Kundgebungen der marokkanischen "Bewegung 20. Februar" leitete der König 2011 eine Verfassungsreform und vorgezogene Neuwahlen ein. Die in Marokko überwiegend auf ökonomisch-soziale Verbesserungen, aber nicht auf "Regimewechsel" gerichteten Proteste wurden so aufgefangen. Der König hat bei der Bekämpfung von Armut und Bildungsnotstand, bei der Aufarbeitung der Vergangenheit und bei der Gleichberechtigung der Frau, aber auch bei der Organisation eines Übergangs der traditionell agrarischen zu einer stärker industrialisierten Wirtschaft sowie insgesamt zur Modernisierung des Landes zahlreiche Initiativen entfaltet. Die vom König angestoßene "Nationale Initiative für menschliche Entwicklung" (INDH) soll Armut und soziale Ausgrenzung in den ärmsten ländlichen Gebieten und städtischen Armenvierteln bekämpfen. (Deutsches AA - Auswärtiges Amt, Stand Juni 2014

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html [abgerufen am 22.09.2014])

Politik

Marokko verfügt seit seiner Unabhängigkeit über ein Mehrparteiensystem. Die Wahlen vom November 2011 führten zur Bildung einer Vierparteienkoalition bestehend aus den moderaten Islamisten (Parti de la Justice et du Développement [PJD]), den konservativen Istiqlal (Parti de l¿Istiqlal [PI]), des zentristischen Mouvement populaire (MP) und der linksorientierten Partei des Fortschritts und des Sozialismus (Parti du progrès et du socialisme [PPS]) unter der Führung des derzeitigen Regierungschefs Abdelilah Benkirane von der PJD. Er ist der erste Regierungschef Marokkos, der einer Partei des politischen Islam angehört. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten mit der PJD verließ die Istiqlal Partei Mitte 2013 die Regierungskoalition. Anstelle der Istiqlal Partei wurde das Rassemblement National des Indépendants (RNI) neben den bestehenden drei Regierungsparteien in die Regierung aufgenommen und wurde am 10. Oktober 2013 von König Mohammed VI. zur neuen Regierung ernannt. Der neuen Regierung steht nunmehr eine Opposition aus drei größeren Parteien - der sozialdemokratischen Union Socialiste des Forces Populaires (USFP), der Parti Authenticité et Modernité (PAM) sowie die Istiqlal Partei (nunmehr anstatt der RNI) - gegenüber. (hss - Hanns-Seidel-Stiftung, Politischer Sonderbericht Marokko, 25.10.2013; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Marokko, Politische Lage, 17.01.2014; Deutsches AA - Auswärtiges Amt, Stand Juni 2014

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html [abgerufen am 22.09.2014]; CRS - Congressional Research Service (18.10.2013): Morocco: Current Issues, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf [abgerufen am 22.09.2014]; Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, September 2013)

Justiz- und Rechtsschutzwesen

Die Justiz war bereits unter der alten Verfassung unabhängig, was durch die neue Verfassung nochmals bekräftigt worden ist. In der Praxis zeigt sie sich jedoch oftmals überfordert, da sie weder personell noch materiell ausreichend ausgestattet ist und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter häufig schlecht ausgebildet sind. Dies macht sie für Korruption und willkürliche Entscheidungen anfällig und auch beeinflussbar, insbesondere in sensiblen Fällen betreffend die Monarchie, die Religion oder die Westsahara-Frage. Das höchste Gericht der Judikative ist der "Cour suprême", dessen Richter noch (die Verfassungsreform sieht Änderungen vor; ein entsprechendes Gesetz steht kurz vor der Verabschiedung) durch den König ernannt werden.

Sicherheitsbehörden

Das Land verfügt über hoch entwickelte, sich teilweise überlappende Sicherheits- und Polizeisysteme: Bei der

-"DGSN" (Direction Générale de la Sûreté Nationale/Generaldirektion für die Nationale Sicherheit), die im Innenministerium angesiedelt ist, liegt die Zuständigkeit für die städtische Sicherheit und für Grenzkontrollen.

-Die "Gendarmerie Royale" ist zuständig für die Sicherheit außerhalb der Städte und für die Überwachung der Land- und Seegrenzen. Sie ist als Bestandteil der militärischen Struktur dem König als oberstem militärischen Befehlshaber zugeordnet.

-Bei den "Forces Auxiliaires" handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen, insbesondere bei Katastrophenfällen und Störungen der öffentlichen Ordnung. Daneben liegen ihre Aufgaben in der Grenzüberwachung sowie der Bekämpfung des Drogenhandels, der illegalen Auswanderung und des Schmuggels.

Es existieren zwei Nachrichtendienste, der Auslandsdienst DGED ("Direction Générale d¿Etudes et de Documentation") und der Inlandsdienst DGST ("Direction Générale de la Surveillance du Territoire"), deren Tätigkeit offiziell von der Arbeit der Polizei getrennt ist. Beide Nachrichtendienste sind der DAC ("Direction des Affaires Centrales") unterstellt, wodurch der staatliche Sicherheitsapparat in der Regel als sehr gut informiert gilt.

Im Bereich der illegalen Auswanderung (Verlassen des Landes unter Umgehung der ausgewiesenen Grenzübergänge) sind - neben ihren jeweiligen klassischen Aufgaben - noch der Zoll, die Königliche Marine sowie der Zivilschutz tätig. (USDOS - US Department of State:

Country Reports on Human Rigths Practices 2013 - Morocco, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220369 [abgerufen am 22.09.2014]); Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, September 2013; GIGA German Institute of Global and Area Studies, Umfang und Reichweite sicherheitspolitischer Reformen in Marokko, Stand Juni 2014, http://www.giga-hamburg.de/de/system/files/publications/wp248_mattes.pdf, [abgerufen am 22.09.2014])

Menschenrechte und Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Die größte Einschränkung erfahren die Menschenrechte in Marokko im Bereich der Meinungsfreiheit. So ist es zB. untersagt, den König bzw. das Königshaus zu beleidigen, den Islam zu kritisieren oder aber auch die territoriale Integrität Marokkos in Frage zu stellen. Zudem stehen Korruption in der Regierung sowie die Übertretung der gesetzlichen Grundlagen und der Mißbrauch der Amtsbefugnisse durch Sicherheitskräfte an der Tagesordnung. Ungeachtet dessen verfügt Marokko über ein weites Spektrum an politischen Parteien, einer breiten und unabhängigen Medienlandschaft sowie einer Vielzahl an Bürgerorganisationen.

Zudem erklärt die Regierung demonstrativ, die Menschenrechte fördern zu wollen, was in der neuen Verfassung Niederschlag gefunden hat. In Marokko sind vor allem folgende nichtstaatliche Menschenrechtsorganisationen tätig:

-AMDH ("Association Marocaine des Droits Humains")

-OMDH ("Organisation Marocaine des Droits de l¿Homme")

-FVJ ("Forum Vérité et Justice")

-CDDH ("Comité de Défense des Droits de l¿Homme")

-LMDH ("Ligue Marocaine des Droits de l¿Homme")

-LDDF ("Ligue Démocratique pour les Droits de la Femme")

Die marokkanische Sektion von Amnesty International (AI) unterhält seit 1998 ein Büro in Rabat.

Alle genannten Organisationen genießen grundsätzliche Betätigungsfreiheit. Durch die (innerhalb der "roten Linien") weitgehend freie Diskussion von Menschenrechtsfragen vor allem in regierungskritischen Zeitungen - ist in der Öffentlichkeit eine verstärkte Sensibilisierung für diese Themen zu verzeichnen. Die Regierung trifft sich gelegentlich mit den Vertretern der beiden größten Menschenrechtsorganisationen und geht zumal auch auf die Vorschläge der Menschenrechtsorganisationen ein. Allerdings arbeiten eine Reihe von Mitarbeitern dieser NRO¿s gleichzeitig für die Regierung, so dass eine klare Trennung kaum zu ziehen ist. Im Übrigen wurde die Position der marokkanischen Menschrechtsorganisationen in der Folge der Anschläge vom April 2011 geschwächt. (Österreichische Botschaft Rabat, Marokko Basisinformationen; Juni 2013; USDOS - US Department of State:

Country Reports on Human Rigths Practices 2013 - Morocco, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220369 [abgerufen am 22.09.2014]); AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; CRS - Congressional Research Service (18.10.2013):

Morocco: Current Issues, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf [abgerufen am 22.09.2014])

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit

Die Presse- und Meinungsfreiheit ist in Marokko grundsätzlich gewährt, es kommt jedoch dort zu Einschränkungen, wo Tabuthemen berührt werden. So garantiert Art. 28 der neuen Verfassung das Recht auf Pressefreiheit. Allerdings wird dieses Recht durch das Pressegesetz und das Strafrecht eingeschränkt. Für Meinungsäußerungen, die den Islam, die Monarchie oder die territoriale Integrität Marokkos untergraben oder die Mitglieder der königlichen Familie beleidigen, sehen die Regelungen des Pressegesetzes und des Strafrechts Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren vor. Derzeit findet eine Überarbeitung des Pressegesetzes in Hinblick auf die Ausweitung der Pressefreiheiten statt. (AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rigths Practices 2013 - Morocco,

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220369 [abgerufen am 22.09.2014]; Human Rights Watch: Country Report - Morocco/Western Sahara; Stand Jänner 2014 http://www.hrw.org/sites/default/files/related_material/moroccoWSahara.pdf [abgerufen am 22.09.2014])

Folter

Das Gesetz gegen die Folter wurde am 20.10.2005 vom Parlament verabschiedet. Im März 2006 wurde das Strafgesetzbuch dahingehend erweitert, dass ein Gefangener, der angibt, in der Haft misshandelt worden zu sein, auf Wunsch einem Gerichtsmediziner vorzuführen ist. Allerdings sollten die Richter nach Angaben einiger marokkanischer Menschenrechtorganisationen diesen Anträgen regelmäßig nicht stattgeben; dies deckt sich mit Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes. Die neue Verfassung erklärt in Art. 22 die Folter zu einem "nach Gesetz zu bestrafenden Verbrechen" und liegt nun erstmals ein verfassungsmäßig gewährleistetes Recht vor, das die Folter unter Strafe stellt. Sie beinhaltet auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit und den Schutz vor unmenschlicher Behandlung. Im Zusammenhang mit den Ermittlungen im Rahmen der Terrorbekämpfung, aber zunehmend auch im Zusammenhang mit anderen Ermittlungen wird den Sicherheitsorganen durch Vertreter von Menschenrechtsorganisationen und kritischen Zeitungen vorgeworfen, Folter als Mittel der Erkenntnisgewinnung anzuwenden. Der UN Sondergesandte Juan Mendez stellte 2012 in einem Bericht des UN Security Council fest, dass Marokko regelmäßig Folter an den marokkanischen wie den West-Sahauri - Gefangenen anwende. (AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013); Human Rights Watch: Country Report - Morocco/Western Sahara; Stand Jänner 2014 http://www.hrw.org/sites/default/files/related_material/moroccoWSahara.pdf [abgerufen am 22.09.2014])

Todesstrafe

Die Todesstrafe (Vollstreckung durch Erschießung) ist vom marokkanischen "Code pénal" (CP) für folgende Delikte vorgesehen:

-Anschlag auf das Leben des Königs, des Thronfolgers oder eines Mitglieds der königlichen Familie bzw. der Versuch des Delikts (Art. 163, 165, 167, 170);

-Landesverrat (Art. 181, 182, 190);

-Spionage (Art. 185);

-Bürgerkriegsvorbereitung (Art. 201);

-Erteilen militärischer Befehle ohne Legitimation, Befehlsverweigerung (Art. 202);

-Bildung und Anführung einer Bande mit dem Ziel der Aneignung oder Plünderung staatlicher Güter (Art. 203);

-Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch eine Gruppe von Amtsträgern (Art. 235);

-Beabsichtigte Tötung eines Amtsträgers (Art. 267);

-Mord (Art. 392, 393);

-Tötung von Vater, Mutter oder sonstiger Verwandter in aufsteigender Linie (Art. 396);

-Tötung eines Neugeborenen, außer durch die Kindesmutter selbst (Art. 397);

-Vergiftung mit Tötungsvorsatz (Art. 398);

-Anwendung von Folter oder Akten der Barbarei bei der Begehung von Verbrechen (Art. 399);

-Körperverletzung mit beabsichtigter Todesfolge (Art. 410);

-Kastration mit Todesfolge (Art. 412);

-Freiheitsberaubung unter Folter (Art. 438);

-Aussetzung mit beabsichtigter Todesfolge (Art. 463);

-Kindesentführung mit Todesfolge (Art. 474);

-Brandstiftung mit Todesfolge (Art. 584);

Mit dem Gesetz über den Kampf gegen den Terrorismus (Loi No. 03-03 vom 28.05.2003) ist seit dem 05.06.2003 das Strafgesetzbuch um die Straftatbestände des terroristischen Akte (Art. 218-1 bis 218-9 CP) ergänzt worden. In der Folge der juristischen Aufarbeitung der Anschläge von Casablanca vom Mai 2003 sind bislang 17 Todesurteile ausgesprochen worden. Gegen sie wurde Revision beim Obersten Gerichtshof eingelegt.

Über den Vollzug der Todesstrafe entscheidet in letzter Instanz der König, da der Gnadenweg hier von Amts wegen beschritten wird. Seit 1993 wurde kein Todesurteil mehr vollstreckt. Nach Angaben des Direktors für Strafsachen im marokkanischen Justizministerium anlässlich einer im Juni 2011 gehaltenen Rede befinden sich derzeit 103 zum Tode verurteilte Personen in Haft, 101 Männer und zwei Frauen. Pro Jahr würden etwa zehn Verurteilungen zum Tode ausgesprochen.

Nach wie vor verhängen marokkanische Gerichte Todesurteile, zuletzt wurden im Jahr 2012 sechs Todesurteile verhängt. Im April 2011 wurden im Zuge einer Amnestie des Königs die Todesurteile gegen fünf Männer in Haftstrafen umgewandelt. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; AI, Amnesty Report 2013, Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Morocco/Western Sahara, http://www.amnesty.org/en/region/moroccowestern-sahara/report-2013 [abgerufen am 22.09.2014]; Human Rights Watch: Country Report - Morocco/Western Sahara; Stand Jänner 2014 http://www.hrw.org/sites/default/files/related_material/moroccoWSahara.pdf [abgerufen am 22.09.2014])

Westsahara

Im weit überwiegenden Teil der Westsahara übt Marokko die effektive Staatsgewalt aus. Die Vereinten Nationen bemühen sich bislang ohne Erfolg, die Parteien zu einer Einigung über die Zukunft des Gebietes zu bewegen. Sahraouis genießen innerhalb Marokkos uneingeschränkte Bewegungsfreiheit. Mit Ausnahme von Polisario-Angehörigen und Personen, die sich für die Unabhängigkeit der Westsahara einsetzen, können sie Pässe erhalten und das Land verlassen. Auch Kontakte zu westlichen politischen Beobachtern und Botschaftsvertretern sind ihnen möglich. Die Behörden überwachen die politische Betätigung von Sahraouis allerdings schärfer als die anderer marokkanischer Staatsangehöriger. Sympathisanten der Polisario bzw. politisch aktive Unterstützer der Unabhängigkeit der Westsahara werden immer wieder schikaniert; Polizei und paramilitärische Einheiten gehen weiterhin scharf gegen Personen vor, die der Unterstützung der Unabhängigkeit des Territoriums oder der Polisario verdächtigt werden.

Die Menschenrechtslage in der Westsahara bleibt undurchsichtig und schwer überprüfbar. Bezüglich der Westsahara wurde am 24. April 2012 das Mandat der Mission der Vereinten Nationen für das Referendum in der Westsahara (MINURSO) für ein Jahr bis 30. April 2013 verlängert. Nur knapp einen Monat nach dieser Mandatsverlängerung entzog Marokko dem UN-Sonderbeauftragten für die Westsahara, Christopher Ross, sein Vertrauen. Grund dafür war ein dem UN-Hauptquartier in New York im April vorgelegter Bericht über die Westsahara, in welchem Marokko der Spionage bei der MINURSO verdächtigt und dem Land vorgeworfen wurde, die Arbeit der UNO-Blauhelme zu kontrollieren und polizeilich zu überwachen. (AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; Amnesty Report 2013, Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Morocco/Western Sahara,

http://www.amnesty.org/en/region/moroccowestern-sahara/report-2013 [abgerufen am 22.09.2014]; Human Rights Watch: Country Report - Morocco/Western Sahara; Stand Jänner 2014 http://www.hrw.org/sites/default/files/related_material/moroccoWSahara.pdf [abgerufen am 22.09.2014])

Berber

Ob Berber in Marokko eine ethnische Minderheit darstellen, ist umstritten. Mehr als 50 Prozent der Bevölkerung Marokkos - darunter auch das Königshaus - machen eine berberische Abstammung geltend. Im Hinblick auf Sprache und Kultur der Berber ist Marokko mittlerweile zu einer aktiven Förderung übergegangen. So wurde die Sprache der Berber, Amazight, durch die Verfassungsreform 2011 in den Rang einer (weiteren) offiziellen Amtssprache erhoben. Das staatliche Fernsehen strahlt Fernsehprogramme in den drei größten Berberdialekten Tarifit, Tashelit sowie Tamazight aus. Auf staatlicher Initiative bieten rund 3.470 Schulen die Berbersprache Amazight als Unterrichtsfach an. Eine Umsetzung durch gesetzliche Vorschriften ist trotz der durch Verfassung geforderten Schaffung eines Nationalrats für Sprachen und Kultur Marokkos bislang jedoch noch nicht erfolgt. (AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rigths Practices 2013 - Morocco,

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220369 [abgerufen am 22.09.2014])

Homosexualität

Jegliche Form von sexueller Diskriminierung wird in der seit 2011 geltenden Verfassung Marokkos sowie den von Marokko unterzeichneten internationalen Menschenrechtsabkommen verboten. Ungeachtet dessen sind homosexuelle Handlungen nach dem marokkanischen Strafgesetzbuch (Code Penale (CP)) für beide Geschlechter strafbar. Artikel 489 CP sieht bei gleichgeschlechtlichen Handlungen Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis drei Jahren und Geldstrafen von 120,-- bis 1.200,-- MAD (ca. 11,-- bis 110,-- EUR) vor. In der marokkanischen Gesellschaft besteht seit jeher eine gewisse Toleranz gegenüber Homosexuellen und gibt es in den größeren Städten auch allgemein bekannte, einschlägige Bars, wo Homosexuelle verkehren. Zudem hat sich in Marokko eine kleine Schwulenbewegung etabliert, wie z.B. die 2004 gegründete Bewegung "kifkif", die sich als Verband für Homosexuellenrechte sieht Generell kann gesagt werden, dass die Bevölkerung in Casablanca oder Marrakesch etwa unter bestimmten Gesichtspunkten als offener angesehen werden kann als der Rest des Landes. Bei Oujda wiederum handelt es sich um eine besonders konservative Stadt. Die bereits erwähnte breite Akzeptanz der Homosexualität in der marokkanischen Gesellschaft besteht, solange die Homosexualität im Verborgenen ausgelebt wird. Wird Homosexualität offen gelebt, kann es durchaus zu Problemen kommen und greifen die Sicherheitsbehörden auch hart durch: Sechs Männer wurden verhaftet und am 10.12.2007 zu vier bis zehn Monaten Haft verurteilt, nachdem im Internet ein Video einer angeblichen Homosexuellenhochzeit in Ksar El Kebir verbreitet worden war bzw. wurde im Jahr 2012 einem nordamerikanischen Kreuzfahrtschiff mit vorwiegend homosexuellen Gästen das Anlegen im Hafen von Casablanca verweigert. In diesem Zusammenhang richtete die Menschenrechtsorganisation AMDH eine Petition mit der Bitte um Abschaffung von Art. 489 des Strafgesetzbuches an die Regierung, worüber auch in der Tagespresse berichtet wurde. Eine breite Diskussion hierüber in der Zivilgesellschaft gab es allerdings nicht und sind auch aktuelle Anlassfälle in Bezug auf Homosexualität nicht bekannt.

Der letzte Fall des "Outings" eines Mannes im Wochenmagazin TELQUEL - zusammen mit anderen 12 Personen über Tabuthemen (zumindest in der Öffentlichkeit) in Marokko sorgte für Aufsehen.

Für bekennende Homosexuelle ist es schwierig, in der marokkanischen Gesellschaft offen homosexuell zu leben. Daher verstecken Homosexuelle oftmals ihre sexuelle Neigung oder agieren zumindest diskret. Es ist bereits durchaus vorgekommen, dass Homosexuelle von Mitbürgern geschlagen wurden. Misshandlungen von Seiten der Polizei sind allerdings nicht bekannt. Entgegen dem generell harten Durchgreifen der Sicherheitsbehörden im Zusammenhang mit offen gelebter Homosexualität zeigt die Polizei generell ziemlich tolerante Haltung gegenüber Homosexualität. Die Polizei scheint nur dann einzuschreiten, wenn es Anzeigen oder Vorfälle gibt, bzw. werden teilweise auch Maßnahmen gegen ein Ausufern der Prostitution (Casablanca) unternommen. Die Polizei macht sich nicht aktiv auf die Suche nach Homosexuellen und wird niemand deshalb verhaftetet, weil er feminin wirkt.

Homosexuelle (aber auch unverheiratete Paare) laufen nur Gefahr, verhaftet zu werden, wenn sie sich zu intim in Parks oder anderen öffentlichen Räumen verhalten oder sich auffällig verhalten oder wenn sich Nachbarn beschweren, ähnlich wie der bereits erwähnte Fall in Ksar El Kebir. In ländlichen Gebieten und Arbeitervierteln, wo jeder jeden kennt, oder eine strengere, konservative Ansicht vorherrscht, ist das Leben für Homosexuelle schwieriger. In den größeren Städten und den städtischen Umgebungen, wo die Menschen ihr eigenes Leben führen, wird die Homosexualität von der marokkanischen Gesellschaft toleriert und ist es für Homosexuelle einfacher. Selbst in kleineren Städten werden Homosexuelle und Menschen mit LGBT-Bezug in ihrem privaten Umfeld zumeist in Ruhe gelassen. Es ist auch einfacher, als LGBT-Personen in intellektuellen Kreisen zu leben. Viele junge Menschen teilen sich Wohnungen und es wird nicht als unnatürlich oder seltsam wahrgenommen, dass Männer mit Männern oder Frauen mit Frauen leben. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; The Development of Morocco in the Shade of the Arabic Spring and its Consequences on Migration. Report from a Swedish-Swiss fact finding mission to Morocco, http://www.ejpd.admin.ch/content/dam/data/migration/laenderinformationen/herkunftslaenderinformationen/afrika/mar/MAR-ber-factfindingmission-e.pdf [abgerufen am 22.09.2014])

Prostitution

Im Bereich der Prostitution hatte es innerhalb des letzten Jahres vermehrt polizeiliche Aktionen gegeben, wo teilweise jahrelang betriebene illegale Bordelle ausgehoben und sowohl Kunden als auch Prostituierte festgenommen worden waren. Bei den bekannt gewordenen Fällen hatte es sich bei den Kunden um Staatsbürger der Golfstaaten bzw. Franzosen und bei den Prostituierten größtenteils um junge Marokkanerinnen gehandelt.

(AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013)

Frauen/Kinder

Frauen sind trotz erheblicher formal-rechtlicher Besserstellungen gegenüber den Vorjahren in der Praxis weiterhin benachteiligt. Man erkennt teils starke erhebliche Diskrepanzen zwischen ihrem rechtlichen Status und der Lebenswirklichkeit, vor allem zwischen dem urbanen und ländlichen Raum. In ländlichen Gebieten bestehen unverändert traditionelle Gesellschaftsstrukturen fort, die von Polygamie, fehlenden Ausbildungschancen und eingeschränkter Selbstbestimmung der Frau geprägt sind. Zwangsverheiratungen auch minderjähriger Mädchen kommen dort regelmäßig vor, in den Städten seltener. Insbesondere für Frauen, die sich den konservativen Wertvorstellungen ihrer Familien entziehen wollen, bieten die großen Städte eher die Möglichkeit der selbstbestimmten Lebensführung. Die Gewalt gegen Frauen im arabischen Raum war am Mittwoch Thema bei einem Kongress im marokkanischen Casablanca. Alleine in Marokko werden sechs Millionen Frauen jährlich Opfer von Gewalt, davon mehr als die Hälfte in der Ehe, wie die marokkanische Ministerin für Frauen, Familie und soziale Entwicklung, Bassima Hakkaoui, erklärte. Aber auch die Gewalt gegen Frauen auf offener Straße, stelle ein großes Problem dar, so Hakkaoui. Sie ist die einzige Frau im Kabinett des seit Jänner regierenden islamistischen Ministerpräsidenten Abdelilah Benkirane. Ein Gesetzentwurf, der auflistet, was als häusliche Gewalt zu werten ist, wurde 2010 ins marokkanische Parlament eingebracht, von den Abgeordneten bisher aber nicht verabschiedet. Die marokkanische Anwältin und Aktivistin Aiche Lekhmass sagte auf dem Kongress, solange junge Frauen sich umbrächten, weil sie zwangsverheiratet würden, gebe es noch viel zu tun.

In internationalen Abkommen hat sich Marokko zur Beseitigung der Diskriminierung gegenüber Frauen verpflichtet, allerdings wurden hier mit dem Vorrang des Islams begründete Einschränkungen gemacht. Um die Förderung von Frauenrechte und Frauenthemen bemühen die Democratic Association of Moroccan Women (ADFM), die Union for Women's Action, LDDF, und die Moroccan Association for Women's Rights. Diese fördern politische und zivile Rechte von Frauen. NGOs fördern ebenfalls die Alphabetisierung von Frauen und klären diese über Hygiene, Familienplanung und Kindeserziehung auf.

Ein Meilenstein in der Anerkennung von Frauenrechten stellte die einstimmig beschlossene Gesetzesänderung des Strafgesetzes vom 22.01.2014 dar, wodurch der Täter nach einer Vergewaltigung nicht mehr durch Heirat mit dem Opfer einer Haftstrafe entgehen kann.

Obwohl das 2004 in Kraft getretene Arbeitsgesetz (Code du Travail) die Beschäftigung von Minderjährigen unter 15 Jahren, sowie "gefährliche Arbeiten" für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren verbietet, ist Kinderarbeit weit verbreitet; vor allem arme Familien sind auf das zusätzliche Einkommen ihrer Kinder angewiesen. Als besonders problematisch und mittlerweile anlassbezogen auch in der breiten Öffentlichkeit diskutiert, stellt sich das Phänomen der Haushaltshilfen im Kindesalter ("petites bonnes") dar. NRO-Studien, die auch von staatlicher Seite nicht ernsthaft bezweifelt werden, haben ergeben, dass zwischen 66.000 und 88.000 Mädchen unter 15 Jahren in Privathaushalten unter z.T. unwürdigen Bedingungen als Hausangestellte arbeiten.

Kinderprostitution ist ein schwerwiegendes Problem. Bei den Opfern handelt es sich meist um Kinder aus ländlichen Gegenden, die von ihren Eltern zum Geldverdienen in die Städte geschickt werden. Zentren der Kinderprostitution sind Casablanca, Tanger, Marrakech, Agadir, Meknès und Fès. Das Strafgesetz sieht eine Strafe für die sexuelle Ausbeutung von Jugendlichen vor; strafverschärfende Maßnahmen gelten bei Opfern unter 15 Jahren. In der Vergangenheit wurde die strafrechtliche Verfolgung nicht immer konsequent durchgeführt. 2006 wurden aber, nicht zuletzt aufgrund des Drucks einer lokalen Kinderschutzorganisation ("Touche pas à mon enfant"), mehrere europäische Staatsangehörige, darunter auch Deutsche, wegen pädophiler Handlungen zu bis zu drei Jahren Haft verurteilt. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; Jeuneafrique, Maroc : un violeur ne pourra plus épouser sa victime pour échapper à la prison,

http://www.jeuneafrique.com/Article/ARTJAWEB20140123084414/viol-droit-des-femmes-justice-tunisienne-amina-filali-droits-des-femmes-maroc-un-violeur-ne-pourra-plus-epouser-sa-victime-pour-echapper-a-la-prison.html [abgerufen am 22.09.2014]; USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rigths Practices 2013 - Morocco, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220369 [abgerufen am 22.09.2014])

Religionsfreiheit

Marokko bleibt auch nach der Verfassungsreform ein islamischer Staat. Der Artikel "Der Islam ist Staatsreligion, der Staat garantiert allen die freie Ausübung der Religion" bleibt unverändert bestehen. Marokko hält viel auf seine traditionelle religiöse Toleranz gegenüber andersgläubigen Ausländern. Dabei geht es auch mit Vorschriften, die der Maxime des Islam als Staatsreligion und der Schutzherrschaft des Königs über die islamische Glaubensgemeinschaft entspringen, pragmatisch um, erwartet aber, dass Ausländer gewisse Grundregeln und Vorschriften beachten. Zu diesen Vorschriften gehört z.B. das strafrechtliche Verbot, Muslime von ihrem Glauben abzubringen (Proselytismus), sowie die Anwendung islamischen Rechts im internationalen Privatrecht. Unter dem Vorwurf der illegalen Missionstätigkeit dürften seit Mitte 2009 etwa 120 ausländische, vor allem evangelikale Christen, des Landes verwiesen worden sein. Aktuellere Zahlen liegen nicht vor. Die Konversion eines Muslims zum christlichen Glauben ist nach islamischen Geboten unzulässig (Apostasie) und wird als große Schande betrachtet. Bei Bekanntwerden der Konversion ist daher mit drastischen gesellschaftlichen Nachteilen zu rechnen. Einen Zwang zur Offenlegung gibt es allerdings nicht, Religionszugehörigkeiten werden auch nicht öffentlich registriert. Offiziell gibt es somit keine marokkanischen Christen, denn marokkanische Staatsangehörige sind entweder Muslime oder Juden. Kinder aus gemischtnationalen Ehen mit mindestens einem muslimischen Elternteil sind immer Muslime, da entweder der Vater Muslim ist und somit seine Religion automatisch an sein Kind weiter gibt, oder ein Nichtmuslim eine nach marokkanischer Rechtsauffassung rechtsgültige Ehe mit einer Muslimin nur nach Übertritt zum Islam schließen kann. In den letzten Jahren wurde im ganzen Land schiitische Literatur aus Büchereien und Buchläden beschlagnahmt und hunderte von Schiiten von der Polizei über ihren Glauben und ihre politische Zugehörigkeit verhört. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rigths Practices 2013 - Morocco,

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220369 [abgerufen am 22.09.2014]);

Grundversorgung/Wirtschaft

König Mohammed VI. und die Regierung streben eine durchgreifende Modernisierung des Landes an. Marokko soll zu einem Schwellenland mit diversifizierter Industrie und wettbe­werbsfähigem Dienstleistungssektor werden, das seine Chancen neben dem Hauptpartner EU verstärkt im Maghreb und im französischsprachigen Afrika sucht.

Marokko zeigt sich 2014 wirtschaftlich stabil, der langjährige Aufschwung hält an. Regierung und Zentralbank gehen 2014 von einer -Steigerung des Bruttoinlandsprodukts von 3-4 Prozent aus. Auf der Habenseite stehen eine kontinuierlich ausgebaute Verkehrs- und Telekommunikationsinfrastruktur, niedrige Produktionskosten und die Nähe zum Hauptmarkt Europa. Investitionsanreize und Steuervorteile sorgen für Ansiedlungserfolge in der Kfz-Industrie (Zulieferung), Aeronautik und bei Callcentern. Die Regierung hat auch erkannt, dass die Zukunft der marokkanischen Wirtschaft wesentlich vom Aufbau einer international wettbewerbsfähigen klein- und mittelständischen Industrie abhängt. Erste Erfolgsmodelle (Kabelindustrie, Elektrotechnik, Textil) zeigen, dass dieser Ansatz zielführend ist. Zudem konzentriert sich Marokko weiterhin auf den Ausbau erneuerbarer Energien. Ebenso unterzeichnete Marokko am 20. September die politische Deklaration der Energiecharta in Kooperationsbeziehungen mit anderen Ländern auf dem afrikanischen Kontinent, und ist sich den Möglichkeiten der wirtschaftlichen Entwicklung durch eine verstärkte Süd-Süd-Kooperation bewusst. Neben dem wirtschaftlichen Hauptpartner EU sucht Marokko seine Vermarktungs- und Absatzchancen verstärkt auch im Maghreb und dem französischsprachigen Afrika. Dies zeigt die zunehmend gewichtigere Rolle als wichtiger Handelspartner im übrigen Maghrebraum und im französischsprachigen Afrika. Festzustellen ist jedoch, dass nur etwa ein Jahr nachdem der König an politischer Macht abgeben musste, nunmehr auch sein wirtschaftlicher Einfluss sinkt. Die nationale Investitionsgesellschaft SNI (Société nationale d¿investissement), eine Holding die zum Großteil indirekt in der Hand der königlichen Familie liegt, begann Anteile zu verkaufen, um die wirtschaftliche Monopolstellung in Marokko zu reduzieren.

Dem Wirtschaftswachstum gegenüber bleiben die Arbeitslosigkeit - vor allem unter der Jugend - Armut und Analphabetismus - und hier vor allem im ländlichen Raum - hoch. Die Landflucht vor allem in die Elendsviertel der großen Städte ist unverändert hoch. Dem versucht der Staat durch Sozialprogramme, Initiativen zur Vergabe von zusätzlichen Stellen im öffentlichen Dienst und Gehaltserhöhungen sowie Subventionen für Güter des täglichen Bedarfs entgegenzusteuern. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist im Wesentlichen gewährleistet, subventioniert werden z.B. Benzin, Brot und Zucker. Eine allgemeine staatliche soziale Unterstützung ist nicht vorhanden; vielfältige religiös-karitative Organisationen sind tätig. Eine entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger hat nach wie vor die Großfamilie. (AA - Auswärtiges Amt: Marokko - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_C45C21FDB51A7BE319250E851879C506/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Wirtschaft_node.html Stand Juni 2014 [abgerufen am 22.09.2014]; CRS - Congressional Research Service (18.10.2013): Morocco: Current Issues, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf [abgerufen am 22.09.2014];

Medizinische Versorgung

In der medizinischen Versorgung spiegelt sich wiederum das eklatante Stadt-Land-Gefälle wieder. Im Allgemeinen ist das Gesundheitssystem in den Städten gut entwickelt und gibt es in den Städten auch privat geführte Krankenhäuser, die qualitativ hochwertige Leistungen auf mitteleuropäischem Standard anbieten. Die medizinischen Einrichtungen in ländlichen Gebieten sind eher einfach und altmodisch. Die Notfallversorgung auf dem Land, insbesondere in den abgelegenen Bergregionen, ist oftmals unzureichend. Laut UNICEF haben nur 40 % der Frauen auf dem Land Zugang zu einer medizinisch betreuten Entbindung. Seit kurzem modernisieren marokkanische Krankenhäuser sich durch den Kauf spezieller Ausrüstung, um höherwertigere Behandlungen anbieten zu können.

Die medizinischen Dienste sind grundsätzlich kostenpflichtig. Als Zentren der primären Gesundheitsversorgung betreuen Krankenhäuser die Patienten und bieten eine kostenlose Erstversorgung von leichten Notfällen. In den Zentren der primären Gesundheitsversorgung ist der Zugang kostenlos. Zuständig ist das jeweils nächstgelegene Zentrum am Wohnort. Alle Distrikte Marokkos verfügen über diese Gesundheitszentren, auch die weniger entwickelten Bezirke auf dem Land. Um behandelt werden zu können, sollte der Personalausweis mitgebracht werden. Kostenlose Notfallversorgung beinhaltet Tests, Medikamente, Ambulanz, Krankenschwestern oder eine Übernachtung in einem öffentlichen Krankenhaus.

In Privatkliniken zahlt der Patient selbst und erhält das Geld später von seiner Versicherung zurück. Aufgrund der qualitativen Unterschiede zwischen öffentlichen und privaten Kliniken werden Privatkliniken vor allem von der Mittel- und Oberschicht genutzt.

Wenn der Betroffene jedoch seine Mittellosigkeit nachweist, trägt er zumindest in den öffentlichen Polikliniken keine Kosten. In Notfällen wird dort häufig sofort geholfen und die Klärung finanzieller Fragen verschoben.

Ein großer Teil der Bevölkerung ist weiterhin nicht krankenversichert. Seit 2005 existiert zwar eine gesetzliche Krankenversicherung ("Assurance Maladie Obligatoire" - AMO), die aber an eine bei der staatlichen Sozialversicherung deklarierte gegenwärtige oder ehemalige Beschäftigung (Rentner) gebunden ist und noch nicht allen Berufsgruppen offen steht. Laut offiziellen Angaben sind bislang ca. 6 Mio Menschen über die AMO krankenversichert, sei es über ihre eigene angemeldete Erwerbstätigkeit (auch ehemalige), oder über die angemeldete Erwerbstätigkeit von Angehörigen (Eltern, Ehegatten).

Seit November 2009 ist im Rahmen der AMO auch der Besuch eines Arztes und die durch diesen verschriebenen Medikamente (teil-)erstattungsfähig. Eine vorherige Kostenübernahmeprüfung ist nur noch für Krankenhausaufenthalte und länger dauernde Behandlungen erforderlich. Die Liste der erstattungsfähigen Medikamente wird regelmäßig überprüft und erweitert. [...].

Auch viele chronische Krankheiten können in Marokko behandelt werden. Psychiatrische oder auch AIDS-Dauerbehandlungen sind in öffentlichen Einrichtungen zwar nach dem Stand der Wissenschaft möglich; die Unterfinanzierung des Gesundheitssystems wird in Form von Kapazitätsbeschränkungen und nicht immer transparenter Vergabe von Behandlungsplätzen aber auch hier deutlich. Ähnliches gilt für die Versorgung mit teuren Spezialmedikamenten, bei der es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommt. Bei ausreichenden finanziellen Mitteln ist aber fast jedes Medikament erhältlich, sei es lokal produziert oder importiert.

Darüber hinaus sollen Marokkaner mit niedrigem Einkommen durch das Régime d'Assistance Médicale (RAMED) erfasst werden. Dieses 2012 eingeführte Programm zur Basis-Gesundheitsversorgung erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten und jenen Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio. Personen im RAMED erfasst (knapp 3 Prozent der Haushalte). Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationäre Behandlung, Röntgendiagnostik etc. können durch dieses Programm in Anspruch genommen werden. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; IOM - International Organization for Migration, Länderinformationsblatt Marokko, Juni 2013; Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, September 2013;)

Psychische Erkrankungen

Psychisch Kranke werden in Marokko von der Gesellschaft nach wie vor stark stigmatisiert und diskriminiert. Vielfach wird zuerst versucht, über "Geistheiler" bzw. "Marabu" (verstorbener moslemischer Weiser) der Erkrankung Herr zu werden bevor fachkundliche medizinische Hilfe in Anspruch genommen wird. Diese erfolgt in den dafür vorgesehenen staatlichen Einrichtungen. Marokko hat insgesamt 27 öffentliche Einrichtungen, die auf psychische Erkrankungen spezialisiert sind. Diese gliedern sich wie folgt auf:

-16 allgemeinen öffentlichen Krankenhäuser mit psychiatrischen Fachabteilungen,

-6 spezielle psychiatrische Krankenanstalten,

-3 psychiatrische Krankenabteilungen der marokkanischen Uni Klinik

-1 Psychiatrieabteilung der marokkanische Uniklinik

-1 Kinderpsychiatrie der marokkanischen Uniklinik

  • Gesundheitszentren

wobei die Verteilung der Einrichtungen sehr unausgeglichen ist und sich stark auf die Großstädte im Norden bzw. an der Küste des Landes konzentriert. Ca. 54 % aller psychiatrischen Fachärzte ordinieren in der Region Casablanca - Rabat.

Generell ist die psychiatrische Grundversorgung sehr unterentwickelt. Es gibt 1.725 Betten (bei 32 Millionen Einwohnern), wobei jedoch das Gesundheitsministerium beabsichtigt die Anzahl der landesweit zur Verfügung stehenden Betten bis Ende 2016 3.000 zu erhöhen. Rund 172 Psychiater (Fachärzte für Psychiatrie) und 740 Psychiatrisch geschulte Pflegekräfte sind im öffentlichen Sektor tätig. Dazu kommen noch rund 131 private Psychiatrische Fachärzte. Meist haben die psychiatrischen Krankenstationen nur einen psychiatrischen Facharzt, wobei es sich dabei oftmals um Strafversetzungen handelt. Die Einrichtungen sind meist schlecht bzw. veraltet ausgerüstet. Es fehlt oftmals an Sicherheitseinrichtungen und Wachpersonal. Eine Geschlechtertrennung ist kaum vorhanden. Das Pflegepersonal ist überdies schlecht bzw. unzureichend ausgebildet und hat diese Tätigkeit keinen hohen Stellenwert in der marokkanischen Gesellschaft. Zudem kommt, dass sämtliches psychiatrisches Pflegepersonal automatisch einen Dienstvertrag mit dem Gesundheitsministerium hat. Diese Faktoren machen die Rekrutierung von Pflegepersonal für private psychiatrische Ärzte sehr schwierig. Eine gewichtige Rolle in der Versorgung von psychisch Erkrankten spielt die Familie.

Medikamente für psychische Erkrankungen sind in den staatlichen Krankenhäusern und Gesundheitszentren verfügbar. Gängige Medikamente sind bei Apotheken erhältlich, andere Medikamente können aus dem Ausland bezogen werden.

Die verschiedenen staatlichen Krankenversicherungen übernehmen nur einen Teil der Kosten für die Behandlung psychisch erkrankter Personen - im Schnitt werden jedoch bis zu 70 % der Kosten übernommen. Die Kosten für Medikamente werden von den Krankenversicherungen durchschnittlich mit 80 % rückvergütet. (Conseil national des droits de l¿Homme: Urgent need for new policy - Executive summary, www.cndh.ma, abgefragt am [17.02.2014]; Anfragebeantwortung ÖB Rabat: Psychische Erkrankungen in Marokko, vom 10.04.2014; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

Länderinformationsblatt Marokko , Stand Juni 2014 http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/EN/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_marokko-dl_en.pdf?__blob=publicationFile [abgerufen am 22.09.2014) )

Situation für Rückkehrer

Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Den Behörden ist bekannt, dass eine Reihe von Asylanträgen lediglich dazu dienen soll, eine längerfristige Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland zu erlangen, ebenso wie die Unterscheidung zwischen tatsächlicher oppositioneller Gesinnung in Verbindung mit entsprechenden Aktivitäten und einer lediglich zu Asylzwecken vorgetäuschten politischen Motivation. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Marokko , Stand Juni 2014 http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/EN/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_marokko-dl_en.pdf?__blob=publicationFile [abgerufen am 22.09.2014))

Rückkehr nach Marokko

Für die Rückkehr stehen in Marokko Institutionen zur Verfügung, die verschiedene Programme für eine erfolgreiche und nachhaltige Reintegration in die Gesellschaft anzubieten versuchen. Dazu zählen die Organisation IOM sowie spanische Behörden und Nichtregierungsorganisationen und u.a. eine Klinik, die psychologische Betreuung für entsprechend traumatisierte EmigrantInnen anbietet. IOM beispielsweise bietet bei freiwilliger Rückkehr von Erwachsenen Programme an, wobei die Rückkehrer sowohl Schulung und Ausbildung, Beratung für Zukunftsplanung, Durchführung der Beschaffung, psychologische Betreuung und Projektbegleitung für sechs Monate als auch finanzielle Unterstützung für die Eröffnung von Kleinbetrieben (Verkaufsläden, Dienstleistungsbetriebe, etc.) erhalten. Das marokkanische Strafrecht sieht keine Doppelbestrafung vor. Das bedeutet für die Rückkehr von straffälligen Marokkanern gilt, das bei Vorlage von Haftbestätigung es zu keiner zusätzlichen Bestrafung in Marokko kommt. Dies gilt auch für Suchtgiftdelikte. (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Marokko, Politische Lage, 17.01.2014; Anfragebeantwortung ÖB Rabat: Rückkehr von straffälligen Marokkanern, vom 26.03.2014; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Marokko , Stand Juni 2014

http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/EN/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_marokko-dl_en.pdf?__blob=publicationFile [abgerufen am 22.09.2014)

Illegaler Grenzübertritt

Der illegale Grenzübertritt in bzw. aus Marokko ist strafbar. Die gesetzlichen Bestimmungen Marokkos sehen vor, dass jede Person, die marokkanisches Hoheitsgebiet über die Landesgrenze, auf dem Land-, See- oder Luftweg auf illegale Weise verlässt und dabei betrügerische Mittel bzw. gefälschte Ausweispapiere oder Reisedokumente verwendet (um so die offizielle Vorlage von erforderlichen Dokumenten bzw. die gesetzlichen Formalitäten und Verordnungen zu umgehen versucht), mit einer Geldstrafe zwischen 3.000 bis 10.000 MAD oder einer Freiheitsstrafe zwischen 1 bis 6 Monaten bestraft wird. In den meisten Fällen wird lediglich eine Geldstrafe verhängt, wobei dies vor allem von der Schwere des Vergehens abhängt. Dies gilt ebenfalls für alle Personen, die nach Marokko über die Grenzposten oder anderwärtig illegal einreisen. (Österreichische Botschaft Rabat, Anfrage zu illegalem Grenzübertritt, 27.03.2014)

Dokumente/Reisepass/Personalausweis

Im Jahr 2008 wurde von der marokkanischen Regierung die Ausstellung biometrischer Pässe durch das Innenministerium veranlasst. Dieser Pass ist mit einer Chipkarte mit Fingerabdrücken ausgestattet und hat eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren. Für eine Erneuerung oder Verlängerung des Passes sind von einem im Ausland lebenden Marokkaner folgende Dokumente vorzulegen: das Original sowie eine Kopie des Personalausweises (CIN), vier farbige Passbilder (4x3cm), eine Immatrikulationskarte des marokkanischen Konsulats oder eine Aufenthaltsbescheinigung sowie ein Aufenthaltszertifikat von den marokkanischen Provinzbehörden. Die Prozedur nimmt mindestens einen Monat in Anspruch. Seit Ende 2011 müssen alle Marokkaner, die über 18 Jahre alt sind, einen neuen biometrischen Personalausweis mit sich führen. Dieser ist innerhalb von 7 Tagen auf dem Polizeiamt erhältlich. Dieser neue Ausweis ersetzt Geburtsurkunden, Meldebescheinigungen, Lebensbestätigungen und Staatsbürgerurkunden bei allen Vorgängen, bei denen früher diese Dokumente vorgelegt werden mussten. Der Personalausweis enthält persönliche Daten und biometrische Angaben und kann als Reisedokument und Ausweispapier gegenüber den Behörden verwendet werden. Er ist zehn Jahre gültig. Falls eine Erneuerung des Personalausweises versäumt wird, droht eine Geldstrafe zwischen MAD 200 und MAD 500 (ca. 15,-- bis 45,-- EUR). Falls der Ausweis auf Nachfrage nicht vorgelegt werden kann, kann diese mit einer Strafe zwischen MAD 100 bis MAD 200 (10,-- bis 15,-- EUR) geahndet werden. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

Länderinformationsblatt Marokko , Stand Juni 2014 http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/EN/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_marokko-dl_en.pdf?__blob=publicationFile [abgerufen am 22.09.2014))

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Lage in Marokko

Die Feststellungen zur Situation in Marokko beruhen auf einer Zusammenfassung von Länderberichten, die aus Informationen aus den zitierten Quellen erstellt und mit Stand September 2014 aktualisiert wurden. Sie wurden dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung schriftlich zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen der Verhandlung - auf das für den Fall Wesentlichste zusammengefasst - mündlich vorgehalten. Der Beschwerdeführer ist diesen Vorhalten inhaltlich nicht entgegen getreten. Bereits im Verfahren vor der belangten Behörde (und im angefochtenen Bescheid) sind dem Beschwerdeführer (aus damaliger Sicht aktuelle) Länderberichte zur Kenntnis gebracht worden, die für die hier wesentlichen Fragenkreise der Rückkehrsituation und der wirtschaftlichen und sozialen Lage in Marokko ein im Wesentlichen gleichartiges Bild zeichnen. Diesen, ihm von der belangten Behörde vorgehaltenen Berichten ist der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde mit dem Hinweis entgegengetreten, dass nähere Angaben zur Qualität der Einrichtungen für Rückkehrer nach Marokko fehlen würden. Dieses Vorbringen kann jedoch das aus den Berichten erhellende Gesamtergebnis, wonach grundsätzlich in Marokko eine Situation besteht, in der Rückkehrer keiner generellen Gefährdung ausgesetzt sind, sondern vielmehr Unterstützung vorfinden können, nicht erschüttern. Soweit den Länderberichten in der Beschwerde mit dem Argument entgegengetreten wird, dass sich darin keine Feststellungen zu Minderjährigen fänden, ist dem zu entgegnen, dass den im angefochtenen Bescheid zitierten Länderberichten sowohl Informationen zu "staatlichen Waisenhäusern" und einer "Reihe von privaten Organisationen, die sich obdachloser Minderjährige annehmen" zu entnehmen sind, dass auch die darin enthaltenen Ausführungen zur Rückkehrsituation die Gruppe der Minderjährigen mitumfassen und dass sich auch aus den aktuelleren Länderberichten aus 2014 insofern keine Änderungen ergeben.

2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seiner individuellen Rückkehrsituation

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers und zu seiner Staatsangehörigkeit beruhen auf seinen eigenen Angaben. Zu seinem Alter machte der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben. Das von der belangten Behörde in Auftrag gegebene medizinische Gutachten, in dem das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit spätestens XXXX festgestellt wurde, erachtet das Bundesverwaltungsgericht für unbedenklich und schlüssig. Dieses Ergebnis wird den Feststellungen zugrunde gelegt, zumal der Beschwerdeführer ihm auch in der Beschwerde nicht substanziiert entgegengetreten ist und erst wieder in der mündlichen Verhandlung von einem Geburtsdatum im Jahr XXXX gesprochen hat (das Datum diesmal aber, abweichend von seinen früheren Angaben nicht mit XXXX, sondern mit XXXX beziffert hatte).

Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu seiner persönlichen Situation stellte sich im Laufe des verwaltungsbehördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - auf das Wesentlichste zusammengefasst - wie folgt dar:

Zu seinem Reiseweg gab er in der Einvernahme vor der Fremdenpolizei an, er sei über Spanien und Italien eingereist, dann jedoch gab er bei der Erstbefragung an, über Deutschland eingereist zu sein (die Diskrepanz wird erklärt durch ein Missverständnis des Dolmetschers [AS 57]). Laut Erstbefragung sei der Beschwerdeführer mit 7 anderen Personen mittels motorisiertem Schlauchboot von Tanger um ca 3:00 Uhr früh losgefahren und in der Früh an einem unbekannten Ort angekommen, dort nach ca. 1/2 Std in einen kleinen weißen LKW gestiegen, um 3:00 Uhr seien mitreisende Algerier aus dem LKW ausgestiegen, um 6:00 sei der Beschwerdeführer dann in Deutschland gewesen (AS 35) . In der Einvernahme am 20.04.2011 gab der Beschwerdeführer an, es sei 15 Tage nach seiner Ausreise aus Marokko zur Festnahme in Österreich [AS 57] gekommen. In Marokko sei er mit einem LKW zum Hafen gefahren, dort seien sie zu acht in ein Schiff gestiegen und mit dem Schiff eine Nacht lang zu einem unbekannten Ort gefahren, dann 1 Std zu Fuß gegangen, dann zu einem Auto gebracht worden, um ca 22 Uhr in das Auto gestiegen und gegen 5 Uhr früh in Deutschland ausgestiegen. 13 Tage lang habe er sich in Deutschland aufgehalten, um dann mit dem Bus nach Österreich zu fahren.

Zu seinem Alter gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 14.04.2011 an, er habe "XXXX als Schafhirte zu arbeiten begonnen" [AS 31] (, woraus sich ein Geburtsjahrgang 1993 ergeben würde). In der Einvernahme vom 20.04.2011 gab er an, er sei laut seiner Großmutter am XXXX geboren, eine Geburtsurkunde könne beigeschafft werden [AS 55]. In der Einvernahme vom 01.09.2011 gab er neuerlich an, am XXXX geboren zu sein [AS 285]. In der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2014 behauptete er, am XXXX geboren und daher XXXX Jahre alt zu sein.

Zu seinen Aufenthalten und Tätigkeiten in Marokko gab der Beschwerdeführer zunächst in der Erstbefragung an, er sei von 2005 bis 2010 Schafhirte in XXXX und von 2009 bis Ende 2010 als Autowäscher in Tanger tätig gewesen. Bis Sommer 2010 sei er in XXXX, XXXX, danach bis zur Ausreise Anfang April 2011 in Tanger [AS 33] gewesen. In der Einvernahme vom 01.09.2011 gab er an, er habe "ca 11-12 Jahre" in XXXX gelebt, danach ca. 3 Jahre in Tanger [AS 289].

Zu seiner Großmutter gab der Beschwerdeführer an, er habe bis zu deren Tod bei seiner Großmutter gelebt, nachdem seine Eltern verstorben sein. Widersprüchlich waren seine Angaben jedoch zum Namen seiner Großmutter, zur Frage, in welchem Zeitraum er bei seiner Großmutter gelebt hat und wann diese verstorben sei. In der Erstbefragung gab er an, seine Großmutter habe "XXXX" geheißen [AS 33], am 01.09.2011 hingegen, dass sie "XXXX" geheißen habe [AS 287]. Er gab bei der Erstbefragung an, er habe bei seiner Großmutter 5 Jahre lang gelebt [AS 33] und dort nebenbei als Schafhirte gearbeitet; nach einem Erdbeben sei ihr Haus eingestürzt, sie sei im Jahr 2008 verstorben [AS 33]. In der Einvernahme vom 20.04.2011 gab er an, seine Großmutter sei 2005 verstorben [AS 55]. In der Einvernahme vom 01.09.2011 gab er an, sie sei 1997 verstorben [AS 287]. In der Einvernahme vom 01.09.2011 gab er an, seine Großmutter sei gestorben, als er "7 Jahre alt war" [AS 287].

Den Namen seines Vaters gab der Beschwerdeführer mit "Mohamed" an (Erstbefragung, [AS 33], Einvernahme vom 01.09.2011 [AS 287]), dieser sei bei einem Autounfall verstorben, als der Beschwerdeführer 3 Jahre alt gewesen sei [AS 287].

Die Mutter des Beschwerdeführers habe den Namen "XXXX" (Erstbefragung AS 33) beziehungsweise "XXXX" (Einvernahme 01.09.2011 [AS 287]) geführt und sei ebenfalls bei dem Autounfall verstorben (Angabe bei der Erstbefragung), beziehungsweise sie sei "eines natürlichen Todes" gestorben (Einvernahme vom 01.09.2011), beziehungsweise (nach Vorhalt des Widerspruchs zur früheren Angebe), sei sie verstorben, nachdem sie bei dem Autounfall von einem Auto erfasst wurde (Einvernahme vom 01.09.2011).

In der Einvernahme vom 20.4.2011 sagte der Beschwerdeführer, er habe "weder Eltern, Geschwister, noch Onkeln oder Tanten und auch keinen Großvater". In der Einvernahme vom 01.09.2011 gab er demgegenüber an, er habe "einen Onkel väterlicherseits namens Mohammed". Weiters gab er an, er könne diesen Onkel anrufen, um seine genaue Adresse bekannt geben zu können [AS 289]. Dieser Onkel habe jedoch nicht für ihn sorgen wollen, weil er selbst bereits für 6-7 eigene Kinder zu sorgen gehabt hätte [AS 289]. Auch in der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2014 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er einen Onkel habe, nannte als Namen des Onkels aber den Namen "XXXX". Ob dieser Onkel Kinder habe, wisse er nicht mehr. Auf Vorhalt des Richters, dass es sehr ungewöhnlich sei, nicht zu wissen, ob man Cousins und Cousinen hat, und auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer früher ausgesagt hatte, er habe einen Onkel namens Mohamed mit 6 Kindern, gab der Beschwerdeführer an, er habe dies vielleicht vergessen.

Während der Beschwerdeführer in früheren Einvernahmen behauptete, keine weiteren Familienangehörigen zu haben, gab er in der mündlichen Verhandlung am 13.10.2014 an, er habe einen Bruder namens Ahmed.

Eine Betrachtung des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers zu seinem familiären Hintergrund ergibt in einem Gesamtbild den Eindruck, dass dieser versucht, die in Marokko existierenden familiären Verbindungen möglichst ungünstig und prekär darzustellen, indem sie entweder unerwähnt gelassen werden (so lässt sich etwa erklären, dass der Beschwerdeführer seinen Bruder erst in der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2014 erwähnt hat), oder verschleiert werden (wechselnde und widersprüchliche Angaben) beziehungsweise in ihrer Qualität negativ dargestellt werden (etwa, indem der Beschwerdeführer angibt, er habe die familiäre Situation seines Onkels vergessen und dieser habe "kein Herz für ihn" und nicht für ihn sorgen wollen). Ins Gewicht fällt auch die unzutreffende Angabe des Beschwerdeführers zu seinem eigenen Alter. Das Bundesverwaltungsgericht würdigt dieses Aussageverhalten dahin, dass es dem Beschwerdeführer keinen Glauben schenkt, wenn er - der Sache nach zusammengefasst - behauptet, zu seiner (weiteren) Familie könne kein Kontakt mehr geknüpft werden und diese wäre nicht gewillt oder in der Lage, sich um ihn zu kümmern und ihm zu helfen. Besondere Widersprüchlichkeiten ergaben sich in dieser Hinsicht bei den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Großmutter, weshalb das Bundesverwaltungsgericht auch aus diesem Grund dem Vorbringen insoweit keinen Glauben schenken kann, als es im Ergebnis offenkundig auf die Darstellung abzielt, die Großmutter sei die einzige familiäre Stütze gewesen und nach deren Tod sei der Beschwerdeführer völlig auf sich allein gestellt gewesen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund ist und an keinen lebensbedrohenden medizinischen Beschwerden leidet, konnte aufgrund seiner Aussagen in der mündlichen Verhandlung getroffen werden. Darin gab er an, in der Haft von einem Arzt untersucht worden zu sein, wobei dieser festgestellt habe, dass "alles in Ordnung" sei. Soweit der Beschwerdeführer angab, er nehme "Schlaftabletten und Tabletten für ein höheres Hungergefühl" ist davon auszugehen, dass allein daraus für den Fall der Außerlandesschaffung offenkundig keine näheren Anhaltspunkte für eine solche Gefährdung resultieren, die im Lichte des Art. 3 EMRK und des Art. 2 EMRK bedenklich wäre.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Ausbildung zum Koch absolviert und als Koch gearbeitet hat, ergibt sich aus seinen Aussagen anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2014.

Dass nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt, ergibt sich aus seinen Aussagen sowohl vor dem Bundesasylamt als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach er keine Freundschaften geschlossen oder sonstige Beziehungen in Österreich geknüpft habe. Er hat zwar Deutsch gelernt und konnte der mündlichen Verhandlung am 13.10.2014 teilweise auf Deutsch folgen. Er ist derzeit jedoch arbeitslos. Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich nicht unbescholten ist, ergibt sich aus der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Einsicht in das Strafregister.

Die Feststellung zum Fluchtvorbringen bzw. Fluchtmotiv des Beschwerdeführers ergibt sich aus seiner insofern im gesamten Verfahren gleich bleibenden Aussage, dass er Marokko verlassen habe, um bessere Arbeitschancen und ein besseres Leben zu erreichen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das vorliegende Verfahren war zum genannten Zeitpunkt beim Asylgerichtshof anhängig.

3.1.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Zentraler Aspekt des aus Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes des AsylG 2005 ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt dann vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Wirtschaftliche Benachteiligung einer ethnischen oder sozialen Gruppe, die den Angehörigen dieser Gruppe jegliche Existenzgrundlage entzieht, kann grundsätzlich asylrelevant sein (VwGH 30.04.1997, 95/01/0529 ["angestammte Einwohnerschaft einer gesamten Region"]; 08.11.2007, 2006/19/0341; 07.10.2008, 2006/19/1142; 06.11.2009, 2006/19/1125).

An der Asylrelevanz mangelt es aber, wenn die wirtschaftlichen Nachteile nicht das Maß der "erheblichen Intensität" erreichen, so etwa dann, wenn sich der Asylwerber darauf stützt, die Verfolgung liege darin, dass er aufgrund der behaupteten Benachteiligung seiner sozialen Gruppe keine Arbeit finden könne. Das Maß der "erheblichen Intensität" würde die behauptete Verfolgungshandlung nur dann erreichen, wenn dem Betroffenen durch diesen Umstand jegliche Lebensgrundlage entzogen würde (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.10.1993, 93/01/0733; 16.03.1994, 93/01/0982, 0997; 24.10.1996, 95/20/0321).

3.2.2. Der Beschwerdeführer wendet sich in diesem Punkt gegen die von der belangten Behörde getroffene Annahmen. Entgegen der Auffasung der belangten Behörde sei er in Marokko in einer "völlig aussichtslosen Situation" gewesen und würde im Fall der Rückkehr nach Marokko in eine lebensbedrohliche Situation geraten. Konkret bringt dazu vor, seine Lebensgrundlage wäre "mit Sicherheit erntshaft bedroht" und es könne nicht "davon ausgegangen werden, dass er bei Verwandten Aufnahme fände oder [ihn] diese unterstützen". Sowohl in seinen Ausführungen zur Frage der Gewährung von Asyl als auch in seinen Ausführungen zur Gewährung von subsidiärem Schutz bringt er vor, es sei zu berücksichtigten, dass er als Minderjähriger in Marokko durch sein geringes Alter besonders verletzlich und einer besonderen "asylrelevanten" Gefahr ausgesetzt sei. Die Bedrohungssituation richte sich individuell gegen ihn, weil der marokkanische Staat "diese Verfolgungshandlungen" ihm gegenüber tatenlos hin nehme, "indem er keine Maßnahmen für Waisen setzt, sodass diese unter menschenrechtswidrigen Bedingungen leben müssen". Abgesehen von der Gefahr des Entzugs der Lebensgrundlage wäre der Beschwerdeführer in Marokko auch "ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt, unmittelbaren Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt". Durch die instabile politische Lage in Marokko könne es zu gewalttätigen Ausschreitungen kommen. In den (im angefochtenen Bescheid herangezogenen) Länderberichten sei die Rede von Misshandlungen und Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsbehörden und von der Existenz der Todesstrafe. Es seien darin unter anderem die sozialen Gruppen der Frauen und der Homosexuellen genannt, Feststellungen zu Minderjährigen würden jedoch fehlen. Tatsache sei, dass elternlose Minderjährige keinen staatlichen Schutz erhalten und sich selbst überlassen bleiben. Zur Rückkehrsituation für Minderjährige stelle das Bundesasylamt keine ausreichenden Informationen hinsichtlich der Qualität der Einrichtungen für Rückkehrer fest.

3.2.3. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten:

Dass dem Beschwerdeführer jegliche Arbeitsmöglichkeit gefehlt hätte und ihm auch eine soziale Unterstützung, etwa durch in Marokko tätige Hilfsorganisationen, verweigert worden wäre, behauptet er nicht; vielmehr geht aus seinem eigenen Vorbringen hervor, dass er - wenn auch unter schwierigen Bedingungen - verschiedenen Arbeiten nachgegangen ist. Darüber hinaus konnte seinen Angaben insofern kein Glauben geschenkt werden, als er behauptete, familiär völlig auf sich allein gestellt zu sein und keinerlei familiären Rückhalt mehr zu haben. Weder dass er bei Familienangehörigen keine Unterstützung erlangen hätte können, noch dass er etwa in anderen Gebieten Marokkos als jenem, in dem er sich aufhielt, keine Chance auf Arbeit oder Wohnung gehabt hätte, wird vom Beschwerdeführer daher glaubhaft vorgebracht. Vom völligen Verlust der Existenzgrundlage kann vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden (vgl. VwGH 13.05.1998, 96/01/0045), weshalb es der geltend gemachten Situation - selbst wenn man den Beschwerdeführer einer sozialen Gruppe zurechnen wollte - an der für die Flüchtlingseigenschaft erforderlichen "erheblichen Intensität" mangelt.

3.2.4. Soweit die Beschwerde unter Hinweis auf die Länderberichte verschiedene Vorkommnisse und Umstände wie die "instabile politische Lage in Marokko", die Möglichkeit von "gewalttätigen Ausschreitungen", "Misshandlungen und Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsbehörden" sowie die "Todesstrafe" ins Treffen führt, stellt sie keinerlei konkreten Bezug zwischen diesen Umständen und der Vorgeschichte und spezifischen Situation des Beschwerdeführers her und kann schon aus diesem Grund eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht dartun. Insofern fehlt es diesem Beschwerdevorbringen - abgesehen davon, dass es bei Zugrundelegung einer Verzögerungsabsicht bereits am Neuerungsverbot des § 20 Abs. 1 BFA-VG scheitern müsste (VfGH 25.09.2013, U 1937/2012 ua) - von vornherein an der Eignung, eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr zu behaupten (vgl zu diesem Erfordernis zB VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, 21.12.2000, 2000/01/0132).

3.2. 5 Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung (Bescheid des BFA bzw. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts) vorliegen; auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; 15.05.2003, 2001/01/0499; 09.09.2010, 2006/20/0351). Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nunmehr - selbst unter Zugrundelegung seiner eigenen Altersangaben - das Volljährigkeitsalter erreicht hat, ist seinem speziell auf die Minderjährigkeit (bzw. die Eigenschaft als Waisenkind) bezogenen Vorbringen zur Asylrelevanz seiner Situation aus heutiger Sicht der Boden entzogen.

3.2. 6 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

3.3.2. Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I 75/1997 idF BGBl. I 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übertragen werden kann - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028).

3.3.3. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).

3.3.4. Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Rn 45).

3.3.5. Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft vorgebracht und es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ihm in Marokko eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

3.3.6. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden, zumal der Beschwerdeführer bereits in Marokko - wenn auch in einer wirtschaftlich schwierigen Situation - erwerbstätig war. Zudem hat der Beschwerdeführer in Österreich eine Ausbildung zum Koch absolviert und als Koch gearbeitet. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht davon ausgegangen werden, dass der nunmehr (mindestens) 19-jährige Beschwerdeführer, der gesund und arbeitsfähig ist, in seinem Herkunftsstaat in seiner Existenz bedroht wäre. Er wäre grundsätzlich in der Lage, längerfristig eine Lebensgrundlage zu sichern. Weiters geht aus den - insofern unbestrittenen - Länderfeststellungen (sowohl der belangten Behörde als auch des Bundesverwaltungsgerichts) hervor, dass in Marokko Einrichtungen zur Unterstützung von Rückkehrern bestehen. Zudem kann der Beschwerdeführer im Notfall auf familiäre Unterstützung zurückgreifen, welche ihn vor einer Obdachlosigkeit und existentiellen Notlage bewahren würde.

3.3.7. Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Marokko nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde weder behauptet, noch bot sich dafür im Beschwerdefall ein Anhaltspunkt.

3.3. 8 Es sind weiters keine Umstände bekannt, dass in Marokko aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

3.3.9. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

3.3.10. Daher ist die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II

3.4.1. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet in der geltenden Fassung (auszugsweise)

"(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

[2. - 6. ...]

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

3.4.2. Angesichts dessen, dass im Verfahren nicht festgestellt werden konnte, dass eine ausgeprägte und verfestigte individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegen würde und dass der Beschwerdeführer drei Mal wegen Suchtmitteldelikten strafgerichtlich verurteilt wurde, verfügt das Bundesverwaltungsgericht über keine Anhaltspunkte dafür, dass es ohne weiteres eine Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung treffen könnte.

3.4.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.

Zu B) Uzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (zur "erheblichen Intensität" wirtschaftlicher Nachteile als Vorausetzung ihrer asylrechtlichen Relevanz, zB VwGH 29.10.1993, 93/01/0733; 16.03.1994, 93/01/0982, 0997; 24.10.1996, 95/20/0321; zum Erfordernis der Aktualität der Verfolgungsgefahr und zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr, vgl VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; 15.05.2003, 2001/01/0499; 09.09.2010, 2006/20/0351; zum Erfordernis der maßgeblichen Warhscheinlichkeit zB VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, 21.12.2000, 2000/01/0132). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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