G308 2005367-1•BVwG G308 2005367-1
G308 2005367-1Tribunal administratif fédéral16 oct. 2014
Beitragsnachverrechnung, Dienstverhältnis, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Pflichtversicherung
G308 2005367-1/3E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX,
vertreten durch XXXX gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 23.08.2011, Zl. BP 09/2011, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Kärntner Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Anlässlich der am 13.07.2010 gemäß § 41a ASVG für den Zeitraum von 01.01.2007 bis 31.12.2008 abgeschlossenen GPLA-Prüfung des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) wurden vom Prüforgan Feststellungen getroffen, welche in der Folge am 19.07.2010 zu einer nachträglichen Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen und Beiträgen zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge- und Selbstständigenvorsorge in der Höhe von EUR 192.645,21 sowie an Zinsen in der Höhe von EUR 27.343,51 führten.
Der BF beantragte in der Folge die Ausstellung eines Bescheides.
Diesem Antrag wurde mit Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23.08.2011, Zl. BP 09/2011, entsprochen. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass die in der Anlage I angeführten Versicherten in den dort angeführten Zeiträumen hinsichtlich ihres Beschäftigungsverhältnisses zum BF als Dienstgeber der Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen seien. Die Anlage I bilde einen integrierenden Bestandteil des Bescheides. In Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass der BF als Dienstgeber verpflichtet sei, aus den versicherungspflichtigen Dienstverhältnissen der im Spruchteil I. genannten Dienstnehmer für den überprüften Zeitraum aufgrund der Bestimmungen der §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG nachträglich EUR 192.645,21 an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen und Beiträgen zur betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorge sowie aufgrund der Bestimmungen des § 59 Abs. 1 ASVG EUR 27.343,51 an Nachtragszinsen zu bezahlen. Die Beitragsvorschreibung vom 19.07.2010 der am 13.07.2010 abgeschlossenen GPLA-Prüfung und der dazugehörige Prüfbericht seien als Bestandteile des gegenständlichen Bescheides anzusehen. Die Fälligkeit der Beiträge sei gemäß § 58 ASVG eingetreten.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF seit Februar 2007 ein Einzelunternehmen unter der Firma XXXX führe. Unternehmenszweck sei dabei die Dekoration von Lampenabteilungen in Baumärkten und Einrichtungshäusern gewesen. Im Zuge von Erhebungen durch die Finanzbehörde (Team KIAB, nunmehr FinPol) im Jahr 2009 habe festgestellt werden können, dass der BF mit den im Spruchteil I. genannten Personen so genannte "Kooperations- und Geschäftsverträge" abgeschlossen habe. Auf Basis dieser Verträge seien diese Personen sodann als "selbstständige Subunternehmer" zur Montage und Einrichtung von Lampenabteilungen in Baumärkten und Einrichtungshäusern eingesetzt worden. Nach einer zusammenfassenden Wiedergabe des Vertragsinhaltes dieses "Kooperations- und Geschäftsvertrages" führte die belangte Behörde weiters aus, dass es darüber hinaus noch Zusatzvereinbarungen mit den einzelnen sogenannten "Subunternehmern" über Stundensätze und die Privatnutzung des Firmenfahrzeuges gegeben habe. Der BF sei mit den Auftragsfirmen in Kontakt getreten und habe unter Berücksichtigung seiner Dienstnehmer und der im Spruch genannten, vermeintlichen Subunternehmer, am Ende jeder Woche für die Folgewoche Wochenpläne erstellt. Die Dienstnehmer und die Subunternehmer hätten sodann die Auftragsfirmen wie im Wochenplan vorgesehen aufgesucht, vor Ort ein Dekorationskonzept der jeweiligen Firma und einen Einrichtungsplan erhalten, und dann - zum Großteil in Zweierteams - die geforderten Arbeiten, wie zum Beispiel die Montage oder Demontage von Beleuchtungskörpern, das Aufstellen von Warenträgern, das Versehen der Ware mit Preisetiketten und dergleichen durchgeführt. Teilweise seien Subunternehmer vor der Unterzeichnung des "Kooperations- und Geschäftsvertrages" für die Verrichtung derselben Tätigkeit bereits als Dienstnehmer für den BF tätig gewesen. Vom Tätigkeitsfeld und dem organisatorischen Ablauf her habe jedoch keine Veränderung festgestellt werden können. Tatsächlich habe der BF während des gesamten Zeitraumes durchgehend auch als Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldete und als "Aushilfen" bezeichnete Personen, welche, abgesehen von der Ehegattin des BF, dieselbe Tätigkeit in derselben Art und Weise und den selben Vorgaben folgend ausgeübt hätten wie die selbstständigen Subunternehmer, beschäftigt. Zeitweise wären diese Dienstnehmer mit den Subunternehmern gemeinsam in einem Team tätig gewesen. Den Subunternehmern sowie den Dienstnehmern seien für die Fahrten zu den einzelnen Arbeitsorten Firmenfahrzeuge zur Verfügung gestellt worden, welche der BF zu diesem Zweck geleast habe. Diese Firmenfahrzeuge seien nach außen hin durch das Anbringen des Firmenlogos des BF als solche zu erkennen. Die Fahrzeuge seien den Mitarbeitern ohne Gegenleistung überlassen worden. Die Kosten für die Reparatur allfälliger Schäden seien vom BF ohne Gegenrechnung getragen worden. Erst Ende 2009, dh. nach dem bescheidrelevanten Zeitraum, habe der BF den vermeintlichen Subunternehmern auf Anraten seines Steuerberaters hin formal ein Nutzungsentgelt verrechnet. In einem Rundschreiben vom 05.01.2009 seien sämtliche "Subpartner" des BF angewiesen worden, die Firmenfahrzeuge regelmäßig außen und innen zu reinigen, da diese wörtlich "nach außen hin die Firma XXXX repräsentieren" würden. Darüber hinaus sei für sämtliche Firmenfahrzeuge ein generelles Rauchverbot ausgesprochen worden, um Brandlöcher zu vermeiden und für einen Schadensfall sei angeordnet worden, dass jedenfalls ein Eintrag im Fahrtenbuch vorzunehmen sei. Weiters habe der BF in diesem Schreiben seinen vermeintlichen Subunternehmern angekündigt, dass er Schäden bzw. den aus der Reparatur verbleibenden Selbstbehalt an den Firmenfahrzeugen nicht länger übernehmen würde, soweit der jeweilige Benutzer nicht telefonisch oder schriftlich darüber bei ihm Meldung erstatte und den Schaden bzw. Schadenshergang im Fahrtenbuch dokumentiere. Abgesehen von dem unerwünschten Umgang mit den Firmenfahrzeugen beinhalte dieses "an alle Subunternehmer der Firma XXXX" gerichtete und "teilweise auch für die Mitarbeiter der Firma XXXX geltende" und vom BF unterzeichnete "Rundschreiben" im Wesentlichen noch Anweisungen zu
Abrechnungsmodalitäten ab 01.01.2009
Arbeitskleidung
Allgemeines und Arbeitsausführung
Allgemeine Anliegen sowie
Beigelegt die gültigen Arbeitsberichte aller Auftraggeber.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass sich die getroffenen Feststellungen unter Wahrung des Parteiengehörs auf die durchgeführte Beitragsprüfung, der mit dem BF am 07.09.2009 aufgenommenen Niederschrift, sowie auf die niederschriftlichen Aussagen der für den BF tätigen Versicherten XXXX stützen würden. Weiters auf den vorgelegten Kooperationsvertrag, abgeschlossen zwischen dem BF und Herrn XXXX und auf die Zusatzvereinbarung zum Kooperations- und Geschäftsvertrag, auf das Rundschreiben an alle Subpartner vom 05.01.2009 (wenngleich dieses Datum außerhalb des Prüfzeitraumes liege, lasse dieses eindeutige Rückschlüsse auf die organisatorische Struktur des BF - auch oder gerade vor dem Prüfzeitraum - zu), sowie auf persönliche Wahrnehmungen des Prüforgans und den Prüfbericht. Nach Zitierung der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung weiters aus, dass laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Werkvertrag ein Zielschuldverhältnis begründe, wobei die vertragliche Verpflichtung darin bestehe, einen genau umrissenen Erfolg grundsätzlich zu einem bestimmten Termin zu erbringen. Wesentliches Merkmal sei dabei, dass mit Eintritt des Erfolges das Vertragsverhältnis ende. Im gegenständlichen Fall sei kein Werkvertrag gegeben, da nicht die Erstellung eines selbstständigen in sich geschlossenen Werkes vereinbart worden sei, sondern dem BF Montagetätigkeiten geschuldet worden seien. Worin darin das zu erbringende Werk bestehen solle, sei nicht ersichtlich. Es fehle an der vertragsmäßigen Konkretisierung des Werkes. Vielmehr lasse sich diese Tätigkeit als eine dauerhafte Leistung darstellen und führe zu keinem von der Arbeitsleistung der Angestellten, welche die sogenannten Subunternehmer bei der Tätigkeit im Team unterstützt hätten, unterscheidbaren und konkretisierten Endprodukt. Betreffend den Besitz der einschlägigen Gewerbescheine der vermeintlichen Subunternehmer mit dem Wortlaut "Werbearchitekt" werde angemerkt, dass das Vorhandensein eines Gewerbescheines laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.11.2001, Zl. 2001/18/0129, ein Dienstverhältnis jedenfalls nicht ausschließe, da ein Gewerbeschein allein nur die Berechtigung ausdrücke, eine selbstständige gewerbsmäßige Tätigkeit auszuüben. Dies bedeute aber auf keinen Fall, dass der Gewerbescheininhaber unabhängig von der tatsächlichen Gestaltung der Tätigkeit auf jeden Fall eine selbstständige Tätigkeit ausübe, sondern es sei der Einzelfall zu beurteilen. Ein Dienstverhältnis liege hingegen bei Ausübung einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt vor. Persönliche Abhängigkeit heiße nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten. Diese werde gesehen durch die Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten durch die damit verbundene grundsätzliche persönliche Arbeitspflicht. Tatsächlich seien den vermeintlichen Subunternehmern die im Laufe einer Kalenderwoche zu erledigenden Kunden in Form von Wochenplänen vom BF bekannt gegeben worden. Eine Dispositionsmöglichkeit hinsichtlich des Arbeitsortes sei somit für die vermeintlichen Subunternehmer genauso wenig gegeben gewesen, wie für die mit ihnen im Team tätigen Angestellten des BF. Mit diesen Wochenplänen sei auch zwingend die zeitliche Vorgabe verbunden gewesen, wobei nicht nur die zeitliche Abfolge sondern auch der Arbeitsbeginn mit einem einstündigen Zeitrahmen (zwischen 08:00 und 09:00 Uhr) vorgegeben worden sei. Zudem hätten die Subunternehmer innerhalb eines Tages für die Ausführung eines "Auftrages" zur Verfügung stehen müssen. Eine Einflussnahme auf die zeitliche Auslastung durch den BF sei somit faktisch in kaum nennenswertem Ausmaß möglich gewesen. Weiters seien die Tagespauschalen nur bei einer Nettoarbeitszeit von mindestens 8 Stunden täglich bezahlt worden und sei als Ausfluss der gesamten Anweisungen im genannten Rundschreiben ersichtlich, dass üblicherweise mit einer täglichen Mindestarbeitszeit von acht Stunden kalkuliert worden sei und diese zeitliche Auslastung von den vermeintlichen Subunternehmern auch erwartet worden sei. Eine weitere zwingende zeitliche Vorgabe habe sich auch der Tatsache ergeben, dass die Monteure sich an den Öffnungszeiten der vorgegebenen Kunden orientieren hätten müssen um die geforderte Arbeitsleistung erbringen zu können. Sämtliche Monteure wären dem Weisungsrecht bzw. der Kontrollbefugnis des BF unterlegen. So sei vorgegeben gewesen, dass täglich Bericht über die geleistete Arbeit zu erstatten gewesen sei - sowohl für sich selbst als auch für die Teammitglieder; es seien dafür die vorgegebenen Formulare zu verwenden gewesen und die geleisteten Stunden genau laut Vorgabe durch den BF einzutragen gewesen. Ein Zuwiderhandeln habe unweigerlich zur Vertragsauflösung geführt. Es habe teilweise Kleidervorschriften gegeben, wobei vom BF zur Verfügung gestellte T-Shirts durch den Aufdruck des Firmenlogos die Monteure eindeutig als Mitarbeiter des BF ausgewiesen hätten. Sofern bei diversen Kunden des BF keine gesonderten Kleidungsvorschriften vorgegeben gewesen seien, habe der BF jedenfalls von seinen vermeintlichen Subunternehmern ein gepflegtes Äußeres (tadellose Kleidung und herkömmliche Körperhygiene) verlangt. Darüber hinaus habe der BF ab Jänner 2009 sogar schriftlich klargestellt, dass während der Arbeitszeit Musik hören als auch privates Telefonieren und Essen in den zugeteilten Abteilungen verboten sei. Auch die Werkzeuge und Bekleidungsteile der Monteure sollten jedenfalls in einem Einkaufswagen verstaut werden und nicht lose in den Abteilungen verstreut werden. Sehr konkrete Anweisungen, das persönliche Verhalten der vermeintlichen Subunternehmer betreffend, habe der BF auch im Umgang mit den Firmenfahrzeugen in Bezug auf Schadensmeldungen und generelles Rauchverbot gegeben. Die Bestimmungsfreiheit der vermeintlichen Subunternehmer sei demnach weder in zeitlicher noch örtlicher Hinsicht, noch bezüglich des arbeitsbezogenen Verhaltens gegeben gewesen. Trotz der örtlich dislozierten Einsatzorte liege eine Eingliederung in den firmeninternen Organisationsablauf vor. Keiner der vermeintlichen Subunternehmer habe eine eigene unternehmerische Struktur nachweisen können oder sei am freien Mark in Erscheinung getreten. Diese Möglichkeit sei durch das äußerst umfassende Konkurrenzverbot faktisch quasi ausgeschlossen gewesen. Bezüglich zugeteilter Aufträge habe zwar ein Ablehnungsrecht bestanden, bei tatsächlicher Ablehnung hätten jedoch Konsequenzen gedroht. Eine dreimalige Ablehnung hätte zur Beendigung des Vertragsverhältnisses geführt. Eine Vertretungsmöglichkeit sei formal vorgesehen gewesen, es sei jedoch an anderer Stelle klargestellt worden, dass die Tätigkeiten gänzlich ohne vorangehende Einschulung nicht durchgeführt werden könnten. Laut ständiger Lehre und Rechtsprechung werde aber durch die konkrete Ausgestaltung dieser offenbar lediglich formal eingeräumten Rechte eine die persönliche Bestimmungsfreiheit verneinende Abhängigkeit im Sinne des § 539a ASVG aber keinesfalls ausgeschlossen. Persönliche Abhängigkeit habe vorgelegen. Zur wirtschaftlichen Abhängigkeit werde ausgeführt, dass die vermeintlichen Subunternehmer laut "Kooperationsvertrag" die für die Tätigkeit erforderlichen Betriebsmittel auf eigene Kosten und Rechnung bereitzuhalten hätten. Der tatsächliche Bedarf an Kleinwerkzeug zur Ausübung der geforderten Tätigkeiten habe sich aber nicht wesentlich von jenem eines allgemeinüblichen Haushaltes unterschieden. Spezialwerkzeuge seien nicht notwendig gewesen. Zudem habe der BF im Bedarfsfall ohnehin sämtliches Werkzeug zur Verfügung gestellt und habe dieses dann anweisungsgemäß ausschließlich für Zwecke des BF in Verwendung genommen werden dürfen. Die Benützung privater Mobiltelefone trete als nicht ausschlaggebend in den Hintergrund. Die Firmenfahrzeuge seien den vermeintlichen Subunternehmern vom BF zur Verfügung gestellt worden und seien durch das Anbringen des Firmenlogos des BF nach außen hin auch als Firmenfahrzeuge erkenntlich. Die Fahrzeuge seien vom BF geleast, in Stand gehalten und auch repariert bzw. sei die Haftpflichtversicherung bezahlt worden. Tatsächlich seien die Firmenfahrzeuge den Subunternehmern unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden. Ein sogenanntes "Nutzungsentgelt" sei diesbezüglich vom BF erst Ende 2009 verrechnet worden. Bei Bewertung der einzelnen Merkmale hinsichtlich ihres Überwiegens sei demnach die wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben. Die Entgeltlichkeit der Tätigkeiten stehe unbestritten fest. Der wirtschaftliche Erfolg der Tätigkeiten sei dem BF zuzurechnen gewesen. Hinsichtlich der Entlohnung sei mit Tagespauschalen gerechnet worden, wobei diese aber nur bei einer mindestens achtstündigen Nettoarbeitszeit auch tatsächlich bezahlt worden seien. Bei Überschreitung der acht Stunden sei allerdings kein zusätzliches Entgelt gewährt worden. Die Subunternehmer hätten daher ihre Einnahmen nicht wesentlich beeinflussen können und hätten daher auch kein für einen Selbstständigen typisches wirtschaftliches Risiko getragen.
2. Gegen den gegenständlichen Bescheid wurde fristgerecht der mit 22.09.2011 datierte und am 25.09.2011 bei der belangten Behörde eingelangte Einspruch (nunmehr Beschwerde) zusammengefasst mit der Begründung erhoben, dass der BF als Einzelunternehmer mit selbstständigen Subunternehmern Kooperationsverträge abgeschlossen habe. Diese Tätigkeiten seien jedoch im Zuge der Betriebsprüfung von der Finanzbehörde - mit Ausnahme eines Subunternehmers - als nichtselbstständige Tätigkeiten eingestuft worden. Um eine Tätigkeit der selbstständigen oder unselbstständigen Sphäre zuzuordnen, sei das Gesamtbild der Tätigkeit der Subunternehmer ausschlaggebend, das sich aus der "gelebten" Realität - unter Berücksichtigung der Beurteilung verschiedener Kriterien - ergebe. Folgende Kriterien würden gegenständlich für das Vorliegen einer selbstständigen
Tätigkeit sprechen:
Wirtschaftliche Abhängigkeit: Beleuchtungsproduzenten könnten ihre Waren in Baumärkten präsentieren. Seitens des Baumarktes würden diesen Plätze vorgegeben werden, an welchen es ihnen freistehe, in welcher Form die Produkte präsentiert werden. Eine gute Präsentation sei jedoch Voraussetzung für die Erzielung vermehrter Verkaufszahlen. Die Beleuchtungsproduzenten würden beim BF nachfragen, ob seine Vertragspartner die Aufträge fristgerecht erbringen können. Wenn der BF diese "Vermittlungsaufträge" erhalte, frage er bei seinen Subunternehmern an, ob sie diese Aufträge annehmen wollen. Um den Prozess abzukürzen, würden die Subunternehmer dem BF auch im Vorhinein bekannt geben, wann sie überhaupt "arbeitsbereit" (einige würden auch für andere Auftraggeber arbeiten bzw. in landwirtschaftlichen Familienbetrieben mitarbeiten) seien. Der BF vergebe am Ende einer Woche - erst nach Bekanntgabe der Leistungsbereitschaft seitens der Subunternehmer - die Aufträge für die nächste Woche. Die Subunternehmer könnten auch zu diesem Zeitpunkt - ohne Sanktionen - jeden Auftrag ablehnen. Es bestehe nämlich keine Verpflichtung, sondern lediglich eine Berechtigung die Aufträge vom BF zu übernehmen. Jeder Subunternehmer hätte die Möglichkeit gehabt, Aufträge abzulehnen, was tatsächlich auch mehrmals vorgekommen sei. In den Verträgen sei zwar eine Konkurrenzklausel für jene Unternehmen, mit denen der BF enger zusammenarbeite, aufgenommen worden, es habe den Subunternehmern jedoch freigestanden, von den nicht im Vertrag aufgezählten Lampenerzeugern und allen anderen Handelsunternehmen Aufträge anzunehmen. Im Zuge des Verfahrens sei von der belangten Behörde erhoben worden, dass alle Subunternehmer ihre Einkünfte im Prüfungszeitraum als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit der Besteuerung unterzogen hätten und - aufgrund der gültigen Gewerbescheine - der Pflichtversicherung nach GSVG unterlegen seien. Mit der Begründung, dass XXXX neben seiner unternehmerischen Tätigkeit für den BF auch noch für andere Auftraggeber tätig gewesen sei, sei seine Tätigkeit - als einzige - seitens der belangten Behörde als selbstständige Tätigkeit eingestuft worden. Die Subunternehmer XXXX und XXXX hätten ebenfalls andere Auftraggeber gehabt. Trotzdem sei ihre Tätigkeit als unselbstständig eingestuft worden, da die belangte Behörde von zu geringen Einnahmen aus diesen anderen Tätigkeiten ausgegangen sei. Es sei unbestritten, dass die Vertragsverhältnisse mit allen Subunternehmern gleich gelebt worden seien und alle Subunternehmer auch für andere Auftraggeber tätig werden hätten können. Dies ergebe sich aus den schriftlichen Beantwortung des Fragebogens des BF, welche im Zuge des Prüfungsverfahrens der belangten Behörde vorgelegt worden seien. Es habe daher ausschließlich in der unternehmerischen Entscheidung des einzelnen Subunternehmers gelegen, ob und in welchem Umfang er überhaupt für andere Auftraggeber tätig habe werden wollen. Dies Wahl hätten sich die Subunternehmer offen halten wollen und hätten für sich den Weg in die Selbstständigkeit (teilweise auch mit Förderungen aus der öffentlichen Hand) eingeschlagen. Allein der Umstand, dass Subunternehmer in weiterer Folge für keine anderen Auftraggeber tätig wurden, könne nicht - bei sonst gleicher Ausprägung aller für die Selbstständigkeit sprechenden Kriterien - ausschlaggebend für eine unterschiedliche Einstufung sein.
Keine persönlichen Weisungen: Der BF sei bei den Arbeiten nur Vermittler von Aufträgen gewesen. Er habe weder die Tätigkeit der Subunternehmer kontrolliert noch Arbeitsanweisungen bei der Durchführung der Montagearbeiten erteilt. Vorgaben an die Subunternehmer, wie zwischen Kunden und Unternehmer üblich, seien nur durch die Verkaufsleiter bzw. das Center Management der beauftragenden Baumärkte bzw. den Lampenproduzenten erfolgt. Der Ablauf der Arbeit sei ohne konkrete Weisungs- und Kontrollbefugnisse des BF erfolgt. Die Montage sei daher von den Subunternehmern eigenverantwortlich und ohne Bindung an konkrete Organisationsvorgaben vorgenommen worden.
Eigene Betriebsmittel: Die Subunternehmer seien für den Erfolg verantwortlich gewesen und hätten die Leistungen persönlich mit eigenen Betriebsmitteln erbracht. Die Montage sei dabei mit eigenem Werkzeug erfolgt, das wesentlich und erforderlich für die Erbringung der Werkleistung gewesen sei. Aus den schriftlichen Befragungen sei ersichtlich, dass die Subunternehmer ebenfalls über ein Büro bzw. eine EDV-Ausstattung, wie es für Kleinunternehmer üblich sei, verfügt hätten.
Gewährleistung: Die Subunternehmer hätten persönlich für etwaige geltend gemachte Gewährleistungsansprüche ihrer Auftraggeber gehaftet. Aus diesem Grund hätten die meisten der Subunternehmer auch Betriebshaftpflichtversicherungen abgeschlossen.
Zusammenfassend werde daher festgehalten, dass für die Beurteilung eines Werkvertrages das Gesamtbild der tatsächlichen Leistungserbringung sei. Unter Berücksichtigung der oben angeführten Punkte spreche seitens des BF das Gesamtbild der Verhältnisse für das Vorliegen eines Werkvertrages.
Zur Sachverhaltsermittlung im Prüfungsverfahren wurde ausgeführt, dass im Zuge dieses Verfahrens im Zeitraum von 06.08.2009 bis 01.09.2009 seitens der KIAB Befragungen von XXXX stattgefunden hätten. Dies seien ausnahmslos Subunternehmer, die im Zeitpunkt der Befragung durch die KIAB ihren Kooperationsvertrag mit dem BF bereits gelöst hätten. Des Weiteren wären die Subunternehmer XXXX die einzigen gewesen, die vor Beginn ihrer selbstständigen Tätigkeit auch als Dienstnehmer beim BF beschäftigt gewesen seien. Im Rahmen des Betriebsprüfungsverfahrens sei die belangte Behörde ersucht worden, Einvernahmen von weiteren Subunternehmern durchzuführen. Die belangte Behörde habe jedoch von einer Anhörung weiterer Subunternehmer - ohne Begründung - abgesehen. Das Recht des BF auf Parteiengehör werde daher als verletzt angesehen. Im Zusammenhang mit den Bescheiden über die Festsetzung der Sozialversicherung, Fondsbeiträgen, Umlagen und Beiträgen zur betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorge für die Jahre 2007 und 2008 erlaube sich der BF festzuhalten, dass die konkreten Arbeitsverhältnisse einzelner Subunternehmer nicht gesondert erhoben bzw. gewürdigt worden seien, sondern als Begründung lediglich allgemeine Feststellungen ohne konkrete Hinweise auf den betreffenden Fall angeführt worden seien. Mit Ausnahme von XXXX seien von der belangten Behörde alle Subunternehmer als nichtselbstständige Dienstnehmer qualifiziert worden. Im Zuge der Schlussbesprechung der Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass alle Subunternehmer die gleiche Tätigkeit in der gleichen Form ausüben. Da XXXX jedoch weiters Einnahmen von anderen Auftraggebern beziehe, sei die belangte Behörde davon ausgegangen, dass in seinem Fall eine selbstständige Tätigkeit vorgelegen habe. Hingegen habe die belangte Behörde nicht gewürdigt, dass die Subunternehmer XXXX im Gegensatz zu den ausgeschiedenen Subunternehmern, welche als Auskunftspersonen von der KIAB befragt worden seien, ebenfalls im In- und Ausland für mehrere Auftraggeber tätig gewesen seien bzw. weitere Einnahmen erzielt hätten. Des Weiteren habe sich XXXX bei der belangten Behörde vorgestellt, da er seine Tätigkeit weiterhin nur in Form einer selbstständigen Tätigkeit erbringen wolle. Diesem sei die Auskunft erteilt worden, dass eine Tätigkeit nur für das Jahr 2008 als unselbstständige Tätigkeit eingestuft worden sei und er ab 2009 wieder als Unternehmer nach dem GSVG pflichtversichert sei. Aus dem seitens des BF der belangten Behörde vorgelegten Fragenkatalog ergebe sich ein Überwiegen der Selbstständigkeit. Zudem sei aus den Abrechnungen ersichtlich, dass keiner der Subunternehmer durchgehend
3. Am 10.05.2012 langte der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 08.05.2012 beim Landeshauptmann für Kärnten als zuständige Rechtsmittelbehörde ein. In diesem führte die belangte Behörde zum Vorbringen des BF in seinem Einspruch (nunmehr Beschwerde) im Wesentlichen aus, dass dieser in seinem Schriftsatz grundsätzlich unbestritten einige richtige Theorieansätze zur Abgrenzungsproblematik Dienstnehmer/neuer Selbstständiger wiedergebe, die Ausführungen seien jedoch nicht auf den festgestellten Sachverhalt umzulegen, da dieser sich zu einem wesentlichen Teil nachweislich nicht wie vom BF dargestellt verhalte. Tatsächlich habe der BF kein in sich geschlossenes, von vornherein bestimmtes und von den Leistungen der zum Teil angestellten Teammitglieder abgrenzbares und unterscheidbares, gewährleistungstaugliches Werk definieren können. Die einzelnen, vom angefochtenen Bescheid umfassten, Versicherten hätten vielmehr Montagetätigkeiten geschuldet. Wenngleich diese Personen zur Deklarierung ihrer Tätigkeit für den BF als "selbstständige Tätigkeit" einen Gewerbeschein gelöst hätten, so seien sie im konkreten Zusammenhang nicht "für den Markt" tätig, sondern hätten ihre Befähigung, ein entsprechendes Gewerbe auf selbstständiger Basis auszuüben, zumindest im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den BF nicht genutzt, und vielmehr unselbstständig, also persönlich und wirtschaftlich abhängig für den BF Montagearbeiten durchgeführt. Der BF habe zudem nicht als "reiner Vermittler" zwischen "Auftraggeber" und "Subunternehmer" agiert, sondern im eigenen Namen Verträge mit den einzelnen Unternehmen geschlossen und in weiterer Folge die angenommenen Aufträge durch Einsatz der angestellten Mitarbeiter in Kombination mit den im Spruch genannten, vermeintlich selbstständigen Versicherten erfüllt. Die Arbeitsleistung der angestellten Mitarbeiter habe von jener der Subunternehmer nicht unterschieden werden können und hätten diese zum Teil auch in Zweierteams zusammengearbeitet. Alleine dieser Umstand bedinge, dass es praktisch unmöglich sei, ein Teammitglied in persönlicher Abhängigkeit und das andere gänzlich unabhängig mit eigenen Betriebsmitteln agieren zu lassen. Tatsächlich habe der BF am Wochenende die Arbeitseinsätze für die Folgewoche unter den Montagearbeitern verteilt. Es sei richtig, dass es den Vertragspartnern vermeintlich zur freien Entscheidung überlassen worden sei, einen Arbeitseinsatz anzunehmen oder abzulehnen. Bei dreimaliger Ablehnung habe die Vertragsbeziehung unabhängig vom Ablehnungsgrund aber als automatisch beendet gegolten. Umgekehrt hätten die vom Bescheid umfassten Versicherten laut Vertrag auch keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Arbeitseinteilung durch die BF gehabt. Entgegen der Interpretation des BF als Indiz für eine selbstständige Tätigkeit bedeute diese Vereinbarung aber faktisch lediglich eine bedenkliche Überwälzung des Dienstgeberrisikos. Auch ein generelles und tatsächlich gelebtes Ablehnungsrecht schließe nach herrschender Lehre und Rechtsprechung eine persönliche Abhängigkeit nicht per se aus, zumal der Ausschluss nach dreimal erfolgter Ablehnung ohnehin das Vorliegen eines generellen Ablehnungsrechtes ausschließe, weshalb darin keineswegs auch nur die geringste Lockerung der persönlichen Abhängigkeit zu erkennen sei und die Versicherten doch in bestimmtem Umfang zur Durchführung der zugeteilten Arbeitseinsätze verpflichtet gewesen seien. Die vom BF selbst ins Treffen geführte Konkurrenzklausel sei unbestritten vertraglich fixiert gewesen und widerspreche somit per se der behaupteten Selbstständigkeit, andererseits wäre es den Versicherten aufgrund der umfangreichen Geschäftsbeziehungen des BF faktisch unmöglich gewesen, darüber hinaus im gegebenen örtlichen Umfeld andere Vertragspartner im selben Geschäftssegment zu finden und bedinge dadurch eine Bindung an den BF. Der Umstand, dass die Versicherten allenfalls in anderen Gewerbesegmenten hätten tätig werden können, sei für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der konkreten Tätigkeit für die BF nicht von Belang. Bezogen auf diese Tätigkeit sei ein freies Tätigwerden für den Markt kaum möglich gewesen und hätten die einzelnen Montagearbeiter unter anderem auch aufgrund der täglichen zeitlichen Beanspruchung durch die BF in diesem Segment keine eigene betriebliche Struktur entwickeln können, weshalb auch dahingehend die Bindung an den BF zweifellos gegeben gewesen sei. Wenn der BF nun weiters behaupte, dass keine persönlichen Weisungen seitens des BF erfolgt seien, so werde unter anderem auf das Schreiben vom 05.01.2009 verwiesen, woraus klare und persönliche Weisungen an sämtliche vom Bescheid umfasste Versicherte ohne Unterscheidung zwischen Dienstnehmern und Subunternehmern ergangen seien. Die darin enthaltenen Verhaltensregeln bzw. betrieblichen Ordnungsvorschriften würden eine geradezu klassische Weisungsbindung und Einbindung in die betriebliche Organisation des BF wiederspiegeln. Weiters seien örtliche Vorgaben unbestritten gegeben gewesen und, wenngleich hinsichtlich der zeitlichen Einbindung ein bestimmter Freiraum gegeben gewesen sei, seien nach tatsächlich erfolgter Zuteilung einer Präsentationsmontage diese Tätigkeiten am dafür vorgesehenen Tag innerhalb eines Tages zu erbringen und zudem mit einem "wunschgemäßen" Beginn und den üblichen Öffnungszeiten der Baumärkte faktisch zeitlich stark eingegrenzt gewesen. Insgesamt habe somit definitiv eine persönliche Abhängigkeit vorgelegen. Die wirtschaftliche Abhängigkeit lasse ich während des Prüfungszeitraumes eindeutig von der unentgeltlichen Überlassung der Firmenfahrzeuge und Arbeitskleidung ableiten. Andere wesentliche Betriebsmittel wie beispielsweise Spezialwerkzeug sei für die betreffende Tätigkeit nicht nötig gewesen. Der Werkzeugbedarf hätte dem eines allgemein üblichen Haushaltes entsprochen. Im Bedarfsfall habe der BF auch benötigtes Werkzeug zur Verfügung gestellt, welches ausschließlich für die Zwecke der BF verwendet werden habe dürfen. Ein "Büro", welches allenfalls aus einem Zimmer im Privathaushalt und einer EDV-Anlage bestehe und zumeist in erheblichem Ausmaß genauso für private Zwecke genutzt werde, können hingegen nicht - wie vom BF dargelegt - ausschlaggebend für das Vorliegen einer eigenen wirtschaftlichen Struktur sein. Auch die wirtschaftliche Abhängigkeit der vom Bescheid umfassten Versicherten sei damit definitiv gegeben. Der Vorwurf der Verletzung des Parteiengehörs werde seitens der belangten Behörde zurückgewiesen. Einerseits seien seitens der Finanzpolizei sowohl mit einem repräsentativen Durchschnitt an betroffenen Personen Niederschriften aufgenommen worden, andererseits auch mit dem BF selbst. Die Aussagen der einzelnen Personen würden nicht wirklich voneinander abweichen. Dass einige der befragten Personen zum Zeitpunkt der Niederschrift nicht mehr in einem Vertragsverhältnis zum BF gestanden haben, ändere nach Ansicht der belangten Behörde nichts am Wahrheitsgehalt der Aussagen. Der BF habe selbst mehrfach Gelegenheit gehabt, ausführlich Stellung zu nehmen. Auch der Vorwurf, nicht auf das Vorbringen eines Versicherten eingegangen zu sein, der persönlich bei der belangten Behörde vorgesprochen habe, gehe ins Leere, da die Pflichtversicherung ex lege und damit unabhängig vom Willen der einzelnen Beteiligten eintrete, sobald die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen würden. Es werde der Antrag gestellt, dem Einspruch keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.
4. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Kärnten vom 08.06.2012 wurde dem BF auch der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 08.05.2012 zur Stellungnahme binnen einer Frist von 3 Wochen vorgelegt.
5. Die Stellungnahme des BF vom 03.07.2012 langte beim Landehauptmann von Kärnten am 09.07.2012 ein. Darin wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen zum Sachverhalt und der Vertragsgestaltung wiederholt und nochmals ausgeführt, dass die Niederschriften der Auskunftspersonen in der Beweiswürdigung Berücksichtigung gefunden hätten, dabei aber nur Personen befragt worden seien, die nicht mehr für den BF arbeiten würden und deren Verträge mangels gutem Einvernehmens gelöst worden seien. Den mehrmaligen Bitten, auch andere Subunternehmer zu befragen, sei nicht entsprochen worden, was gegen das Parteiengehör verstoße. Aus diesem Grund habe der BF diesen Subunternehmern einen Fragenkatalog zukommen lassen. Diese beantworteten und unterschriebenen Fragebögen seien im Rahmen der GPLA-Prüfung vorgelegt worden. Auch sei eine Zusammenfassung der Kriterien aufgelistet worden, die für eine selbst- bzw. unselbstständige Tätigkeit sprechen würden. Auch diese sei im Rahmen der GPLA-Prüfung vorgelegt worden. Die Auflistung liege dem gegenständlichen Schreiben bei. Im Zuge der GPLA-Schlussbesprechung sei als alleiniges Unterscheidungsmerkmal zwischen unselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit die Einnahmen dritter Unternehmer angesetzt worden, sodass nur XXXX als selbstständiger Unternehmer eingestuft worden sei. Hingegen seien die Subunternehmer XXXX, welche ebenfalls für andere Auftraggeber gearbeitet hätten, nicht als Unternehmer eingestuft worden, da aus Sicht der belangten Behörde deren Einnahmen aus diesen anderen Aufträgen als "zu gering" angesehen worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, warum ein einziges Kriterium die Summe aller anderen überstrahlen sollte. Der GPLA-Prüfer möge zudem vorlegen, wie er den "richtigen" Sachverhalt ermittelt habe, nachdem die belangte Behörde in ihrem Vorlagebericht vom 08.05.2012 ausgeführt habe, dass der vom BF dargestellte Sachverhalt "nachweislich" nicht richtig sei. Es sei richtig, dass der BF Weisungen hinsichtlich Arbeitskleidung und Verhalten während des Aufenthalts in den einzelnen Märkten erteilt habe. Diese Arbeitsanweisungen würden die diversen Baumärkte aber allen Unternehmern vorschreiben und würden auch für jeden Unternehmer und Subunternehmer gelten. Auch das Verwenden von Formularen stelle an sich kein für eine Unselbstständigkeit sprechendes Argument dar, da diese auch im Geschäftsleben zwischen Unternehmern Usus seien. Die belangte Behörde verkenne, dass sie im gegenständlichen Fall nicht auf die im Entgegnungsschreiben ausgeführten Gründe eingegangen sei, sondern im Zuge der GPLA-Prüfung vielmehr für die Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und Unselbstständigkeit als alleiniges Kriterium die weiteren Einnahmen von Dritter Seite herangezogen habe. Abschließend werde festgehalten, dass sämtliche Subunternehmer über einen Gewerbeschein verfügt, GSVG-Beiträge bezahlt und fristgerecht ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt hätten. Im Prüfungszeitraum 2007 habe der BF lediglich einen Gewinn von EUR 10.207,00 und im Jahr 2008 von EUR 44.966,00 erzielt, sodass die Nachforderung aus den betrieblichen cash flows keineswegs getragen werden könne. Es werde der Antrag gestellt, dem Einspruch Folge zu geben.
Die erwähnte Zusammenfassung des Fragenkataloges lag dem Schreiben bei.
6. Der gegenständliche Einspruch (nunmehr Beschwerde) samt den maßgeblichen Verwaltungsakten wurde am 19.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G304 zugewiesen. In weiterer Folge erfolgte aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses die Zuweisung an die Gerichtsabteilung G308 am 25.03.2014.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der angefochtene Bescheid erweist sich als mangelhaft. Es ist weder ersichtlich, welche Personen in die Versicherungspflicht als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG einbezogen werden, da die zitierte "Anlage I", welche zum integrierenden Bestandteil des Bescheides erhoben wurde, nicht vorhanden ist, noch ist ersichtlich, dass ein adäquates Ermittlungsverfahren stattgefunden hat. So fehlen Ermittlungen mit im aufrechten Vertragsverhältnis stehenden zur Gänze. Ergänzende Ermittlungsschritte sind erforderlich.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
Die gegenständliche Beschwerde (vormals Einspruch) gegen den am 23.08.2011 ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde an den Landeshauptmann von Kärnten weitergeleitet.
Nach den Übergangsbestimmungen aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit hat das Bundesverwaltungsgericht die bei den aufzulösenden Behörden anhängigen Verfahren fortzuführen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels eines Antrages einer Partei gegenständlich als Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.
Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (im Folgenden: VwGH) zu § 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich
der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren ... nähert", in dem
eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet.
Eine Zurückweisung der Sache gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat( vgl. VwGH v. 10.09.2014, Zl.Ra 2014/08/0005). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).
In seiner Funktion als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar.
§ 58 AVG lautet zudem:
§ 58. (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen
und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3) Im Übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4."
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dem Telos dieser Bestimmung entsprechend muss zum Einen die Begründung so gestaltetet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgebenden Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen, und andererseits eine nachprüfbare Kontrolle ermöglicht werden. Der VfGH hat mehrfach betont, dass die Begründung des Bescheides aus diesem selbst hervorgehen muss und auch nicht dadurch beseitigt werden kann, dass die "Motivation" der Behörde aus den Verwaltungsakten erhellt werden kann. Ein Mangel in der Bescheidbegründung kann auch nicht durch - selbst umfangreiche - Ausführungen (einen Nachtrag) in der Gegenschrift [hier Vorlagebericht] behoben werden; diese Rechtsansicht lässt sich damit begründen, dass es der Partei mangels Kenntnis der Gründe bei Erhebung der Beschwerde unmöglich war, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 14 zu § 60 mwN).
Gemäß § 45 Abs. 1 AVG bedürfen Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Im Übrigen hat die Behörde gemäß Abs. 2 leg. cit. unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Dabei ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (Abs. 3).
2. Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Einleitend ist anzuführen, dass es das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die belangte Behörde bis 31.12.2013 das AVG nur in Teilbereichen anzuwenden hatte, jedoch fand gemäß § 357 ASVG jedenfalls auch § 60 AVG Anwendung und war sie damit nicht davon befreit "die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen". Überdies hatte der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus eine weitgehende Erstreckung aller bedeutenden Anordnungen des AVG für das ASVG praktiziert, wobei deren Vertiefungsgrad je nach Einzelfall variierte.
Die Verwaltung der Sozialversicherung wurde bislang als "typisierte Verwaltung" gesehen, deren rechtliche Verfahrensgestaltung aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität auf komplizierte und zeitraubende, weil einzelfallbezogene Verfahrensweisen zugunsten einer Durchschnittsbetrachtung verzichtet. Die Betroffenen wurden zur Wahrung ihrer Interessen weitgehend auf das Rechtsmittelverfahren verwiesen. Nach der seit 01.01.2014 grundsätzlich gegebenen Vollanwendung des AVG kann für die Verfahren in Verwaltungssachen die Einstufung als typisierend wohl nicht mehr in der bisherigen Form aufrecht gehalten werden (vgl. Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 5. Auflage 2014, Rz 5ff zu § 360b).
Gemäß § 27 VwGVG ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die angefochtene Entscheidung - gegenständlich ein Bescheid - zu "überprüfen". Das Bundesverwaltungsgericht ist damit in erster Linie Kontrollinstanz. Das Verwaltungsgericht hat gem. § 28 Abs. 2 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Es kann dem VwGVG sowie den einschlägigen Übergangsvorschriften nicht entnommen werden, dass in jenen anhängigen Übergangsfällen, in denen die belangte Behörde ihren Bescheid unter Teilanwendung der Bestimmungen des AVG erlassen hat, das Bundesverwaltungsgericht, in Abweichung von § 28 VwGVG, hier generell jene Instanz sein sollte, die erstmals den maßgeblichen Sachverhalt, insbesondere unter Wahrung der Parteienrechte, ermittelt bzw. feststellt und in einer den Anforderungen des § 60 AVG und damit der Rechtsverfolgung der Partei zugänglichen Form nachvollziehbar darstellt.
Als Konsequenz dessen findet § 28 VwGVG somit auch auf diese Verfahren Anwendung und sind dessen Kriterien für diese Entscheidung ausschlaggebend.
Die belangte Behörde hat die sogenannte "Anlage I", die Beitragsvorschreibung der Betriebskontrolle vom 19.07.2010 auf Grund der Prüfung vom 13.07.2010 für den Zeitraum 2007-2008 sowie den zugehörigen Prüfbericht zum integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides erhoben. Kein einziges dieser Dokumente findet sich jedoch im gegenständlichen Akt. Es ist dem Bundesverwaltungsgericht somit schon alleine aus diesem Grund nicht möglich, den gegenständlichen Bescheid einer nachprüfenden Kontrolle zu unterziehen, da weder ersichtlich ist, welche Personen in die Pflichtversicherung mit einzubeziehen sind noch wie sich der gegenständliche Nachverrechnungsbetrag auseinandersetzt.
Weiters führt die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung lediglich an, dass sich ihre getroffenen Feststellungen auf die unter Wahrung des Parteiengehörs durchgeführte Beitragsprüfung, die mit dem BF am 07.09.2009 aufgenommene Niederschrift, die niederschriftlichen Aussagen der für den BF tätigen Versicherten XXXX sowie auf den vorgelegten Kooperationsvertrag, das Rundschreiben vom 05.01.2009, die persönlichen Wahrnehmungen des Prüforgans und den Prüfbericht stützen würden. Dazu ist auszuführen, dass sich die belangte Behörde hierbei auf die Ermittlungsergebnisse des Finanzamtes stützt, selbst jedoch - trotz Ersuchen des BF -keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt hat. Die befragten Versicherten standen offensichtlich nicht mehr in einem Vertragsverhältnis zum BF. Aus der Gruppe der aktuellen Vertragspartner wurde niemand befragt. Auch hätte die belangte Behörde Gruppen jener Personen bilden müssen, welche in einem Dienstverhältnis zum BF standen und welche als Subunternehmer aufgetreten sind. Eine repräsentative Befragung hat daher nicht stattgefunden, sondern es wurden lediglich ehemalige Subunternehmer befragt. So ist es auch nicht nachvollziehbar, wenn die belangte Behörde in ihrem Bescheid feststellt, dass "keiner der vermeintlichen Subunternehmer eine eigene unternehmerische Struktur nachweisen konnte oder am freien Markt in Erscheinung getreten ist". Auch findet das Vorbringen des BF in Bezug auf den von ihm erstellten Fragebogen überhaupt keine Berücksichtigung im Bescheid bzw. wird nicht dargelegt, weshalb die begehrten Ermittlungen seitens der belangten Behörde nicht durchgeführt wurden. Die Argumente der belangten Behörde, welche nach der von ihr zitierten Rechtsprechung für ein Dienstverhältnis iSd. § 4 Abs. 2 ASVG der Subunternehmer und nicht für eine selbstständige Tätigkeit sprechen und sich daraus auch die Vollversicherungspflicht für diese ergebe, können seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auf Basis der Bescheidbegründung, deren Beweiswürdigung aufgrund der nicht getätigten Ermittlungsschritte und der fehlenden tatsächlichen Nachweise nicht schlüssig ist, sowie des Akteninhaltes nicht nachvollzogen und auch nicht nachgeprüft werden.
Wie bereits unter Punkt II.3.1. ausgeführt, muss die Begründung des Bescheides aus diesem selbst hervorgehen und kann ein Begründungsmangel weder dadurch beseitigt werden, dass die "Motivation" der Behörde aus den Verwaltungsakten erhellt werden kann, noch kann ein solcher Mangel durch - selbst umfangreiche - Ausführungen (einen Nachtrag) in der Gegenschrift (hier: Vorlagebericht) behoben werden. Die belangte Behörde hat es daher im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid unterlassen, in einer der nachprüfbaren Kontrolle zugänglichen Weise hinreichend darzutun, welche beweiswürdigenden Überlegungen sie im Hinblick auf die von ihr getätigten Feststellungen angestellt hat.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt für die Entscheidung dieses Falles feststeht. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die ergänzenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Wie bereits ausgeführt folgt die Zurückverweisung im Rahmen des § 28 Abs. 3 VwGVG konzeptionell dem Zurückverweisungstatbestand des § 66 Abs. 2 AVG, ohne jedoch auf die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung abzustellen. Zur Auslegung des § 28 Abs. 3 VwGVG ist dazu im Wesentlichen die Judikatur des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen. Demnach kommt es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die "konkrete Amtshandlung" an. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf - zumindest wenn man eine (denkmögliche) neuerliche Beschwerde in Betracht zieht - verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 20f zu § 66 mwN).
Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln, seine Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht etwa an das Bundesverwaltungsgericht auszulagern.
Die belangte Behörde hat im Folgenden jenen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und - nun unter "Vollanwendung" des AVG (Art I Abs. 2 Z 1 EGVG) - auch im Bescheid transparent darzustellen, der eine nachprüfende Beurteilung möglich macht. Derzeit ist auf Basis des bisherigen Ermittlungsverfahrens eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht möglich.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten bzw. deren Nachweis in der Bescheidbegründung im Ergebnis somit als mangelhaft zu bewerten.
Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Es war somit der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Kärntner Gebietskrankenkasse zurückzuverweisen.
3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Übrigen wurde eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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