G308 2003560-1•BVwG G308 2003560-1
G308 2003560-1Tribunal administratif fédéral16 oct. 2014
Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Wohnsitz
G308 2003560-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Barbara LEITNER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Stefan SCHMELZER als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag vom 11.01.2014., eingelangt am 05.03.2014 von XXXX, geb. XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Völkermarkt des Arbeitsmarktservice Klagenfurt vom 25.02.2014, Zl. AMS Völkermarkt/2014/050662-10, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 44 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)BGBL I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr.40/2014 iVm Art. 1 lit. f und Art. 65 der VO (EG) Nr. 883/2004 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein schwedischer Staatsangehöriger, gebürtig in Bosnien und Herzegowina, suchte am 20.11.2013 bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Völkermarkt (in der Folge: AMS) um Zuerkennung von Arbeitslosengeld an. In dem von ihm eigenhändig unterzeichneten Antragsformular wurde bei der Frage "In meinem Haushalt leben Angehörige" angegeben, dass er für Angehörige zu sorgen habe, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihm leben.
Die Adresse dieser Angehörigen, seines zum damaligen Zeitpunkt vierjährigen Sohnes sowie dessen Mutter (das Rechtsverhältnis zu Frau XXXX ist nicht angeführt ist in Slowenien, XXXX. Er selbst hat laut ZMR einen Hauptwohnsitz in Österreich seit 13.08.2013 gemeldet. Am 20.11.2013 erfolgte eine Niederschrift des AMS Völkermarkt, in der der BF im Beisein von Frau XXXX, mindestens einmal wöchentlich am Wochenende heim zu kehren. Einen Wohnsitz in Österreich habe er erst seit 13.08.2013 gehabt. Dabei handelt es sich um eine dauerhafte Unterkunft. Eine Anmeldebescheinigung liegt seit 10.10.2013 vor. Er gab in der Rubrik Ehegattin an, dass diese in Slowenien wohne, ebenso wie sein Kind.
Er übe keine ehrenamtliche, unbezahlten Tätigkeiten bei sozialen, kulturellen oder sonstigen Trägern in Österreich aus.
2. Diese Niederschrift wurde auch auf Slowenisch aufgenommen. Laut AMS hatte er dabei nicht eingewendet, dass er den Inhalt nicht verstanden habe. Er hat außerdem zum Ausfüllen dieser Fragen eine Vertrauensperson (Frau XXXX) dazu gezogen, die zumindest der slowenischen Sprache mächtig war. Laut Aktenvermerk des AMS vom 15.01.2014 erfolgte die erste Vorsprache des Kunden im Beisein der Lebensgefährtin (laut Auskunft dieser), da der Kunde kein Deutsch und die Lebensgefährtin nur wenig Deutsch spricht. Beide baten um ein Gespräch im Beisein von Kollegen XXXX, welches dann auch so erfolgt. Dem BF wurde der Antrag sowie zwei Niederschriften zur Feststellung der Grenzgängereigenschaften (einmal in Deutsch, einmal in Slowenisch) zum Ausfüllen ausgefolgt. Er hatte zwei Wochen Zeit für die Rückgabe der ausgefolgten Unterlagen sowie Einbringung aller weiteren erforderlicher Unterlagen. Bei der Antragsrückgabe wurden der Antrag und die Niederschrift kontrolliert und besprochen. Der BF brachte dabei immer nur vor, kein Deutsch zu verstehen.
Bei der am 20.11.2013 aufgenommenen Niederschrift zur Statuserhebung von Grenzgängern und Grenzgängerinnen wurde gefragt wie oft eine Rückkehr in den Heimatstaat während der Beschäftigung erfolgte. Dies wurde mit mindestens einmal wöchentlich (Wochenende) angegeben. Die Adresse in Österreich wurde als dauerhafte Unterkunft bezeichnet. Diese Niederschrift wurde nach Aussage des AMS auch in Slowenisch aufgenommen, sowie eine Vertrauensperson hinzugezogen, die zumindest der Slowenischen Sprache mächtig war.
Die Niederschrift wurde sowohl in Deutsch als auch in Slowenisch vom BF unterschrieben.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.03.2014, GZ: XXXX, wurde der Antrag des BF auf Arbeitslosengeld vom 20.11.2013 gemäß § 44 iVm § 46 Abs. 1 ALVG iVm VO(EG) Nr.883/2004, Art. 65 mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 44 Abs. 1 Z. 2 AlVG sich die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservices unter anderem in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes, soweit Recht und Pflichten des Arbeitnehmers betroffen sind, nach dessen Wohnsitz, mangels eines solchen nach dessen gewöhnlichen Aufenthaltsort richte.
Gemäß dem oben genannten Artikel 65 Abs. 2 müsse sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedsstaat gewohnt habe und weiterhin in diesem Mitgliedsstaat wohne oder in ihn zurückkehre, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedsstaates zur Verfügung stellen.
Nach den Bestimmungen des EG-Rechts hätten Personen, die weniger als einmal wöchentlich in ihren Heimatstaat zurückkehren ("unechte Grenzgänger"; vgl. Art. 71 Abs. 1 lit. b sublit. I der VO 1407/71 und Erl zu § 3 AlVG, Rz 119f) ein Wahlrecht und könnten sich auch der Arbeitsvermittlung des Beschäftigungsstaates zur Verfügung stellen und dort Leistungen beziehen, selbst wenn sie keinen Wohnsitz mehr haben. In einem solchen Fall ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt gewesen wäre.
Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der BF laut Niederschrift wöchentlich in seinen Heimatstaat Slowenien zu seiner Familie zurückkehre und damit das echte Recht der Grenzgänge gelte. Somit bestünde keine Wahlmöglichkeit und ist für die Leistungsgewährung gemäß Art. 1 lit. f iVm Artikel 65 Abs. 2 VO (EG)
Nr.: 883/2004 der Staat Slowenien zuständig.
Der Antrag auf Arbeitslosengeld war daher mangels Zuständigkeit zurückzuweisen.
Dagegen brachte der BF fristgerecht einen Einspruch ein und brachte vor bei der Antragsstellung nichts verstanden habe. Er habe zur Antragstellung seine "Frau" mitgebracht, da sie ein wenig Deutsch kann. Er habe sich aber mit ihr auseinander gelebt, und wüsste daher nicht was sie alles gesagt habe.
Sie denke immer noch dass er zu ihr zurückkehren werde, weshalb die Aussage vielleicht subjektiver Natur war. Auch seinen Sohn sehe er nur seinem Bleiburger Wohnort, dass aber auch nur wenn sein "Frau" das wolle.
Er wolle deshalb von einer Vertrauensperson, die beider Sprachen auch mächtig sei beim AMS nochmals einvernommen werden, er wolle sich auch scheiden lassen, aber seine Frau blockiere dies im Moment noch.
Betonen wolle er noch, dass seine Eltern in Bosnien und nicht wie vom AMS behauptet in Slowenien leben.
Mit Bescheid vom 25.02.2014, GZ: AMS Völkermarkt/2014/05662-10, wies das AMS die Beschwerde vom 11.01.2014 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde ausgeführt, dass Herr XXXX ein echter Grenzgänger im Sinne § 44 iVm § 46 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz und Artikel 1 lit f und j sowie
Artikel 65 Abs. 2 erster Satz Grundverordnung (GVO) 883/2004, sowie der dazu ergangenen Durchführungsverordnung 987/2009 sei.
Da Herr XXXX ein echter Grenzgänger sei, bestünden daher Ansprüche auf Arbeitslosenunterstützung nur in Slowenien.
Die Beraterin im AMS Völkermarkt hat zu der Beschwerde am 11.01.2014 in einem Aktenvermerk vom 15.01.2014 folgendes festgehalten:
Vorsprache des Kunden erfolgte im Beisein der Lebensgefährtin (laut Auskunft dieser).
Kunde spricht kein Deutsch und Lebensgefährtin spricht nur ein wenig Deutsch. Beide baten um ein Gespräch im Beisein von Kollegen XXXX, welches dann auch so erfolgte.
Dem Kunden wurde der Antrag, sowie zwei Niederschriften zur Feststellung der Grenzgängereigenschaft (1x in Deutsch und 1x in Slowenisch) zum Ausfüllen ausgefolgt. Der Kunde hatte zwei Wochen Zeit für die Rückgabe der ausgefolgten Unterlagen, sowie Einbringung aller weiteren erforderlichen Unterlagen.
Bei der Antragsrückgabe wurden der Antrag und die Niederschrift kontrolliert und kurz besprochen.
Weiters wurde begründend ausgeführt, dass eine Beschäftigung in Slowenien seit 07.12.2007 bis 07.06.2013 vorliege, ein Kind sowie dessen Mutter in Slowenien wohne. Weiters wurde eine Bestätigung des Arbeitsamtes Slowenien mit einer slowenischen Adresse (die des Kindes sowie der Kindsmutter) vorgelegt.
Der Einwand wonach nach etwas mit unterschrieben worden wäre, was der BF nicht verstanden habe, erscheine dem AMS nicht glaubhaft. Es erscheine auch glaubhaft, dass der Lebensmittelpunkt in Slowenien ist. Dagegen erhob Herr XXXX nochmals mit Schreiben vom 11.01.2014 (eingelangt am 05.03.2014) gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Völkermarkt vom 25.02.2014 Einspruch. Dies wurde seitens der belangten Behörde als Vorlageantrag gewertet, weshalb dies dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 07.03.2014 weitergeleitet wurde.
Seitens der belangten Behörde wurde noch einmal ergänzend festgehalten, dass zum Zeitpunkt der Erstellung der Niederschrift vom 20.11.2013 in deutscher Sprache bzw. slowenischer Übersetzung der BF nicht eingewendet hat, dass er den Inhalt nicht verstanden hätte. Er habe außerdem zum Ausfüllen dieser Fragen offensichtlich eine Vertrauensperson hinzugezogen, die zumindest der slowenischen Sprache mächtig war. Der Einwand des nicht Verstehens der Fragen in der Niederschrift ist somit für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar. Das sich der BF von der slowenischen Arbeitsmarktverwaltung noch am 05.02.2014 auf die als Wohnadresse bezeichnete Adresse XXXX(Slowenien) eine Bestätigung ausstellen hat lassen, ist auch das Vorbringen wonach er ab dem 13.08.2013 nur mehr einen rechtmäßigen Wohnsitz in Österreich gehabt hätte für die belangte Behörde nicht glaubhaft.
Der Akt langte am 07.03.2014 im Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung G308 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist schwedischer Staatsangehöriger, seine Familie lebt in Slowenien. Seinen Antrag von Zuerkennung über Arbeitslosengeld stellte der BF am 20.11.2013, am gleichen Tag erfolgte auch eine Niederschrift.
Er handelt sich beim BF um einen echten Grenzgänger.
Der oben angeführte Verfahrensgang und festgestellte Sachverhalte ergeben sich aus dem diesbezüglichen unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt. Im Hinblick auf die Ausführungen des BF 's dass er aufgrund seiner mangelhaften Deutschkenntnissen nicht alles verstanden habe, ist zu entgegnen, dass die Niederschrift auf Slowenisch aufgenommen und vom BF unterschrieben wurde.
Auch erscheint auf Grund der familiären Bindung und der Entfernung eine wöchentliche Heimkehr plausibel.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
1. Strittig ist gegenständlich, ob die belangte Behörde zur Beurteilung der Frage ihrer Zuständigkeit zu Recht davon ausgegangen ist, dass es sich beim BF um einen echten Grenzgänger handelt.
Gemäß § 46 Abs. 1 erster Satz AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.
§ 44 AlVG, welcher die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice regelt, lautet:
(1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt) richtet sich
1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.
Art. 65 der ab 01.05.2010 in Geltung stehenden VO (EG) Nr. 883/2004 lautet (auszugsweise) wie folgt:
(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.
(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.
Der Begriff des Grenzgängers wird in Art. 1 lit. f der VO (EG) Nr. 883/2004 definiert. Demnach ist darunter eine Person zu verstehen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt.
Aus Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat, dem Wohnmitgliedstaat, wohnt, dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann er sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Damit wird für echte Grenzgänger das Prinzip durchbrochen, dass der Staat der letzten Beschäftigung für die Leistungszuständigkeit zuständig ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 476/2).
Nach Art. 65 Abs. 5 Buchst. a erhält der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, C-443/11, Jeltes, u.a.)
Unter Zugrundelegung der von der belangten Behörde getroffenen Feststellung, wonach der BF zumindest einmal pro Woche während seiner Beschäftigung nach Slowenien zurückgekehrt ist, ist der BF somit ausgehend von der Regelung in Art. 65 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit der Definition eines "Grenzgängers" in Art. 1 lit. f leg. cit. als "echter" Grenzgänger zu qualifizieren, für den die Leistungszuständigkeit des Wohnmitgliedstaates Slowenien zu bejahen ist, zumal auch aus dem Vorbringen des BF nicht abgeleitet werden kann, dass der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich und nicht bei seiner Familie in Slowenien liegt (vgl. VwGH 29.01.2014, Zl. 2012/08/0283).
2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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