BVwG W216 2003379-1

W216 2003379-1Tribunal administratif fédéral15 oct. 2014

Regest

Gutachten, Kostenschätzung, Kostenüberschreitung, Kostenwarnung -<br/>Sachverständiger, Mehrbegehren, Sachverständigengebühr

Texte intégral

BVwG W216 2003379-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W216.2003379.1.00

Spruch

W216 2003379-1/16E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über den gebührenrechtlichen Antrag von XXXX, Honorarnote zu Gutachten zu XXXX datiert mit 30.04.2014, beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche von XXXX als Sachverständiger vom 30.04.2014 werden gemäß § 39 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz idgF (GebAG) mit

€ 4.000,-- (inkl. USt.)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Antragsteller, Sachbearbeiter und Gutachter XXXX, wurde mit Bestellungsbescheid vom 03.10.2013 vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 52 AVG als nichtamtlicher Sachverständige zur Gutachtenerstellung bestellt.

Mit 01.01.2014 wurde das beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz anhängige Verfahren aufgrund der Übergangsbestimmungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt (XXXX).

Im April 2014 legte der Antragsteller sein Gutachten und die dazugehörige Honorarnote dem Bundesverwaltungsgericht vor. Darin wurde für die Ausarbeitung des Gutachtens iW beantragt:

5 Stunden Aktenstudium à € 100,-- € 500,--

2,5 Stunden E-Mail, Telefon, Kommunikation à € 100,-- € 250,--

5 Stunden à € 140,-- (2 Termine bei Taxi 40100) € 660,--

4 Stunden à € 165,-- (Befundaufnahme nachts) € 700,--

Erstellung und Ausfertigung des Gutachtens pauschal € 2.100,--

Datenauswertung € 500,--

Gesamt € 4.710,--

20% USt € 942,-- € 5.652,-- Mit Schreiben vom 08.08.2014 des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Antragsteller mit der Möglichkeit zur Stellungnahme vorgehalten, dass sich aus dem Akteninhalt kein Hinweis ergebe, dass er als Sachverständiger seiner Warnpflicht gemäß § 25 Abs. 1a GebAG nachgekommen sei.

Mit Stellungnahme, mit E-Mail am 25.08.2014 übermittelt, brachte der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass die Erstellung des gegenständlichen Gutachtens sehr mühsam und aufwendig gewesen sei. Es hätten Zeitdaten aus einer elektronischen Zeiterfassung gewonnen, aufbereitet und berechnet werden müssen. Da dieses Zeitdatenerfassungssystem nicht selbsterklärend gewesen sei, sei auch dahingehend eine zeitintensive Analyse und Auswertetätigkeit erforderlich gewesen. Die Einsatzzeiten seien exakt aufgezeichnet und in Anlehnung an die Gebührenordnung GOIT verrechnet worden. Zu Beginn des Auftrages habe es zusätzliche Probleme mit dem Unternehmen gegeben und erst nach einigen Rücksprachen mit der Unternehmensleitung sei die Durchführung möglich gewesen. Über diesen Umstand und den daraus erwachsenden hohen Aufwand habe er die damals zuständige Bearbeiterin fernmündlich informiert.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.09.2014 wurde den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit zu Äußerung zur Honorarnote und dem Gebührenantrag des Antragstellers eingeräumt. Von dieser Möglichkeit machten die Parteien des Verfahrens keinen Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 39 GebAG ist die Bestimmung der Sachverständigengebühr von dem Gericht zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Die Entscheidung hat mittels Beschluss zu erfolgen (vgl. § 40 GebAG).

Zu A)

§ 25 Abs. 1a GebAG normiert:

"Ist zu erwarten oder stellt sich bei der Sachverständigentätigkeit heraus, dass die tatsächlich entstehende Gebühr die Höhe des Kostenvorschusses, mangels eines solchen den Wert des Streitgegenstands oder 2 000 Euro, in Verfahren vor dem Landesgericht und im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft aber 4 000 Euro übersteigt, so hat die oder der Sachverständige das Gericht beziehungsweise die Staatsanwaltschaft rechtzeitig auf die voraussichtlich entstehende Gebührenhöhe hinzuweisen, wenn das Gericht oder die Staatsanwaltschaft den oder die Sachverständige nicht anlässlich des Auftrags von dieser Verpflichtung befreit hat. Unterlässt der oder die Sachverständige diesen Hinweis, so entfällt insoweit der Gebührenanspruch. In dringenden Fällen können unaufschiebbare Tätigkeiten auch schon vor der Warnung oder dem Zugang einer Reaktion darauf begonnen werden."

Die gesetzlich verankerte Warnpflicht verfolgt den Zweck, dass sich das Gericht und die Parteien möglichst frühzeitig eine grobe Vorstellung von den Kosten des Gutachtens machen können. Bei Gefahr einer erheblichen Kostenüberschreitung kann die Warnung der Sachverständigen auch Anlass werden, den Gutachtensauftrag präziser zu fassen, um (für das Beweisverfahren) frustrierte Aufwendungen zu vermeiden (vgl. 303 der Beilagen XXIII. GP S. 47).

Der Aktenlage nach ist keine Befreiung der Verpflichtung weder seitens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales noch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgt. Die Ausführungen des Antragstellers in seiner Stellungnahme, dass er die damalige Sachbearbeiterin im Bundesministerium für Arbeit und Soziales von dem hohen Arbeitsaufwand informiert habe, stellen keine Kostenwarnung im Sinne des § 25 Abs. 1a GebAG dar, weil sie nicht der vom Gesetz geforderten Kostenschätzung ["voraussichtlich entstehende Gebührenhöhe"] entspricht. Der Sachverständige muss den erwartenden Aufwand beziffern, weshalb die Warnung jedenfalls einen Betrag nennen muss, mit dem das Gericht bezüglich der Gutachtenskosten rechnen muss (vgl. dazu OLG 7Bs 110/10s). Diesem Anforderungsprofil werden die getätigten Ausführungen nicht gerecht, weshalb der Antragsteller seiner Warnpflicht nicht nachgekommen ist.

Es waren daher die Gebühren des Sachverständigen mit EUR 4.000,-- (inkl. USt) zu bestimmen und das Mehrbegehren - zufolge Unterlassung der Warnung nach § 25 Abs 1a GebAG - abzuweisen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Die vorliegende Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu spezifischen Fragestellungen der Auslegung von § 25 Abs. 1a GebAG - insbesondere hinsichtlich der Frage, welche Wertgrenze für das Bundesverwaltungsgericht zur Anwendung gelangt - bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

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