W186 1410448-1•BVwG W186 1410448-1
W186 1410448-1Tribunal administratif fédéral15 oct. 2014
Glaubwürdigkeit, Gutachten, mangelnde Asylrelevanz, private<br/>Verfolgung
W186 1410448-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2009, Zl. 09 08.549-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.08.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde von XXXX gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 18.07.2009 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen East) am selben Tag an, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei, habe sein Vater beschlossen, ihn außer Landes zu bringen. Er sei mit dem achtzehnjährigen Sohn eines einflussreichen Mannes aus ihrem Dorf schwimmen gewesen, dieser sei dabei ertrunken. Der Beschwerdeführer sei von dessen Familie mit dem Tod des Jungen in Zusammenhang gebracht und daher verfolgt worden.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 23.07.2009 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter an, seine Mutter sei verstorben und sein Vater lebe mit seiner dritten Frau in XXXX in Afghanistan. Der Vater sei drei Mal verheiratet, die zweite Frau die Mutter des Beschwerdeführers gewesen. Seine Dokumente habe der Beschwerdeführer unterwegs in Griechenland verloren. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab er an, er habe bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt, aber könne sich nicht mehr erinnern, was er erzählt habe. Er sei sehr müde gewesen und habe auf dem Sessel geschlafen, als ihn jemand geholt und zur Befragung zur Polizei mitgenommen habe.
Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Graz) am 10.09.2009 gab der Beschwerdeführer an, er gehöre zur Volksgruppe der Hazara und sei Schiite. In seiner Heimat habe er zuletzt im Distrikt Sorkhe Parsa in der Provinz Parwan gelebt, sei zur Schule gegangen und habe seinem Vater in der familieneigenen Landwirtschaft geholfen. Seine Heimat habe er Ende April, Anfang Mai 2009 verlassen. Er sei mit seinem Vater nach Kabul gegangen, dann habe er fünfzehn Tage in Teheran bei einem Freund seines Vaters verbracht, der ihm den Schlepper organisiert habe. Zu seiner Familie habe er keinen Kontakt mehr.
Wenn er in der Heimat geblieben wäre, wäre ihm das Schlimmste passiert. Er habe Schwierigkeiten mit XXXX, dem Sohn ihres "Vertreters" XXXX, der sehr mächtig und sehr reich ihrer Region gewesen sei, gehabt. Drei Erwachsene und mit dem Beschwerdeführer fünf Jugendliche hätten an einem großen Fluss gearbeitet und dort das Wasser umgeleitet. Gegen Mittag hätten die anderen den Fluss verlassen, der Beschwerdeführer sei dort geblieben und XXXX sei im Wasser gewesen. Der Beschwerdeführer habe gemerkt, dass XXXX ertrinke. Sein Kopf sei unter Wasser gewesen, der Beschwerdeführer habe das Wasser blubbern gehört, habe geschrien und auch versucht, XXXX zu retten, sei in das Wasser gesprungen und habe ihn herausgezogen. Er könne sich nicht genau daran erinnern, wie - er sei sehr verängstigt gewesen und könne ein bisschen schwimmen. Das Wasser dort sei nicht tief gewesen, er wisse nicht, wie das passiert sei. Der Mund des Ertrunkenen habe geschäumt, der Beschwerdeführer habe Angst gehabt und sei zum nächsten Dorf gelaufen, zum Haus eines Bekannten namens XXXX, habe erzählt was passiert sei und dort übernachtet. Sein Bekannter habe dann seinen Vater geholt. Dieser sei verängstigt gewesen und habe den Beschwerdeführer aufgefordert, das Land zu verlassen weil es für ihn gefährlich werden würde.
Wie der Fluss heiße, wisse der Beschwerdeführer nicht, er habe keinen Namen und gehe "bei uns vorbei". Nachgefragt, wie groß der Fluss sei, antwortete er, er sei ein fließendes Wasser, sie würden mit Steinen einen Stau machen und das Wasser auf die Felder leiten. An manchen Stellen sei er sehr tief, sonst nicht. Er sei ungefähr so groß wie der Fluss von Graz, würde zwischen zwei Bergen fließen und sei ungefähr hundert Meter von ihrem Haus entfernt. Vorgehalten, warum er nicht zu seinem Vater gegangen sei, wenn ihr Haus nur hundert Meter vom Fluss entfernt sei, gab der Beschwerdeführer an, Angst vor dem Vater des Ertrunkenen gehabt zu haben. Dieser habe noch drei weitere Söhne gehabt, die immer Schwierigkeiten gemacht und den Beschwerdeführer geschlagen hätten. Dieser habe sie dann bedroht. Auf Vorhalt, der Vater des Ertrunkenen habe (noch) nichts von dem Vorfall wissen können, meinte der Beschwerdeführer, er habe auch Angst vor seinem eigenen Vater gehabt und befürchtet, er würde ihn schlagen. Als sein Vater (zum Haus XXXX) gekommen sei, habe er nichts gesagt, nur den Kopf geschüttelt. Er und der Beschwerdeführer hätten kein Wort miteinander gesprochen, der Bekannte habe alles schon vorher erzählt.
Der Fluchtgrund sei, dass der Beschwerdeführer Angst "vor dieser Person" habe. Nachgefragt, warum er Angst habe, meinte er, sein Vater habe Angst, er wisse nicht warum. Der Vater habe ihn mit großer Eile aus dem Land gebracht, der Beschwerdeführer habe sich nicht einmal von der restlichen Familie verabschieden können. Vorgehalten, bei der Einvernahme in Traiskirchen habe er als Fluchtgrund angegeben, er wäre mit dem Sohn eines einflussreichen Mannes aus seinem Dorf schwimmen gewesen und der Mann sei dabei ertrunken, nun habe er das anders geschildert, antwortete er: "Ich habe das so geschildert. Ich habe nicht gemeint dass ich dort gearbeitet habe. Die Anderen haben dort gearbeitet. Es war unsere freie Zeit. Wir wollten dort schwimmen." Nachgefragt, ob er alles vorgebracht habe, gab der Beschwerdeführer an, der Vertreter des Dorfes sei sehr mächtig und alle im Dorf hätten Angst vor ihm. Der Beschwerdeführer wisse, dass er selbst früher auch gekämpft habe. Es seien interne Kämpfe in der Region gewesen. Dieser Vertreter habe mit anderen eine Gruppe gegründet, die viele Waffen besessen und einen Kommandanten namens Shafi gehabt habe, der getötet worden sei. Er selbst sei noch sehr jung gewesen und wisse es nicht so genau.
Am 14.09.2009 langte beim Bundesasylamt die am 10.09.2009 verfasste Stellungnahme des Beschwerdeführervertreters zu den im Rahmen der Einvernahme am 10.09.2009 vorgehaltenen Länderfeststellungen ein.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erkannte es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II), gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte es ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.11.2010 (Spruchpunkt III). Im angefochtenen Bescheid werden zuerst die Niederschriften der Einvernahmen wörtlich wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellt fest, es habe nicht feststellen können, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Nach Rückkehr in seine Heimat drohe ihm Gefahr im Sinne des § 8 AsylG 2005. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Afghanistan.
Beweiswürdigend stützt es sich vor allem darauf, dass der Beschwerdeführer als Fluchtgrund angegeben habe, dass XXXX, der Sohn eines einflussreichen Mannes mit Namen XXXX, ertrunken wäre und er Angst wegen dieses Vorfalls habe. Sein Vater hätte ihn dann mit großer Eile aus dem Land gebracht, er wüsste aber nicht warum. XXXX sei ein sehr mächtiger Mann im Dorf und alle hätten Angst vor ihm. Sein Vorbringen sei allgemein vage, wenig detailreich und widersprüchlich gewesen. Asylrelevante Gründe im Sinne der GFK habe der Beschwerdeführer nicht angegeben, sondern sogar dezidiert ausgeschlossen. Aufgrund der vorliegenden Länderfeststellungen ergebe sich derzeit eine Rückkehrgefährdung und es könne zum derzeitigen Zeitpunkt aufgrund der noch ständig in Afghanistan stattfindenden Anschläge und der (noch) schlechten Versorgungslage von einer einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzenden Situation in Afghanistan gesprochen werden.
Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters begründet es die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und die Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 01.12.2009 zu Handen des gesetzlichen Vertreters zugestellt.
1.3. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 03.12.2009.
1.4. Mit Schreiben vom 14.12.2009 wurden dem Asylgerichtshof ein Arztbrief vom XXXX sowie eine Aufenthaltsbestätigung des LKH XXXX zur Vorlage gebracht, in dem der Beschwerdeführer in Behandlung gewesen ist, nachdem er im Schwimmbad nach einem Sprung ins Wasser plötzlich bewusstlos wurde. Mit Schreiben vom 29.01.2010 folgten ein psychiatrischer Befund vom XXXX sowie ein psychologischer Bericht vom XXXX, nach denen der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung mit überwiegend depressiver Symptomatik leide, wobei zusätzlich Hinweise auf eine posttraumatische Stressreaktion bestünden.
1.5. Am 29.08.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und der ein Dolmetscher für die Sprache Dari sowie ein Sachverständiger für Afghanistan beigezogen wurden. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme verzichtet.
Im Rahmen dieser Verhandlung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei schiitischer Hazara und stamme aus der Provinz Parwan, Distrikt Sorche Parsa. Sein Dorf habe ungefähr 50 bis 60 Häuser. Er habe die Schule bis zur 10. Klasse besucht, es handle sich um ein Lyceum, das er aber nicht abgeschlossen habe. Dieses Lyceum liege in seinem Dorf, aber es würde auch von Kindern aus anderen Dörfern in der Umgebung besucht. Sein Vater sei 2011 in ihrem Heimatdorf ermordet worden, dies habe er telefonisch von seiner Mutter erfahren. Seine Familie - die Mutter, zwei Brüder und eine Schwester - würde deswegen seit 2011 in Pakistan leben Wer seinen Vater umgebracht habe, wisse der Beschwerdeführer nicht, er glaube, dass seine Mutter etwas wisse, es ihm aber nicht habe erzählen wollen. Er habe noch telefonischen Kontakt zu ihr, aber selbst nicht fragen und diese traurige Geschichte vergessen und abhaken wollen. Die Telefonnummer der Mutter habe er nicht mit, könne sie aber schicken. Der Vater sei Landwirt gewesen, er habe eigene Grundstücke gehabt und habe, soweit der Beschwerdeführer wisse, zu keiner Partei oder Organisation gehört. Nachdem die Taliban Kabul erobert hätten, seien sie auch zu ihnen gekommen. Der Vater des Beschwerdeführers sei an diesen Kämpfen beteiligt gewesen und genauso an den Kämpfen mit den Mujaheddin. Als die Taliban zu ihnen gekommen seien, sei der Beschwerdeführer etwa zehn oder elf Jahre alt gewesen, er könne sich sehr dunkel erinnern. Seine Heimat habe er mit ca. 16 1/2 Jahren verlassen.
In der Folge wurden dem Beschwerdeführer Fragen zur Geographie seiner Heimatregion gestellt. Der Sachverständige meinte dazu, da der Beschwerdeführer die Distrikte in seiner Umgebung verwechselt habe, müsse er seinen Heimatort viel früher verlassen haben, als angegeben. Seitens des Beschwerdeführers wurde dazu vorgebracht, dass das Niveau in der Schule dort viel niedriger sei als hier und es Leute gebe, die ihr ganzes Leben dort verbringen und trotzdem die umliegenden Dörfer, Distrikte und Nebenprovinzen nicht kennen würden.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe der Beschwerdeführer Angst, dass die Leute, die seinen Vater getötet hätten, auch ihn umbringen würden. Gefragt, ob er eine Idee habe, warum der Vater getötet worden sei, gab der Beschwerdeführer an, er denke, aus jenen Gründen, die er im ersten Interview angegeben habe. Der Sohn ihres Dorfvertreters sei beim Schwimmen gestorben. Sie seien gemeinsam geschwommen, er sei ertrunken. Danach sei der Beschwerdeführer weggelaufen und diese Leute würden denken, dass er an seinem Tod schuld wäre. Sie seien schon verfeindet, aber nicht so extrem. Trotzdem würden die Leute glauben, dass der Beschwerdeführer daran beteiligt gewesen sei oder es selbst gemacht habe. Nachgefragt, was er mit "verfeindet" meine, antwortete er, diese Leute seien einflussreich gewesen und wer gegen sie etwas gemacht oder gesagt habe, sei getötet oder vernichtet worden, obwohl sie auch Hazaras gewesen seien. Er und der andere Junge hätten aber eigentlich keine Feindseligkeiten gehabt. Beide seien zusammen in der Schule gewesen. Der Vertreter seines Dorfes würde XXXX heißen, sein Titel sei Khan. Bei ihnen gebe es keine Polizei, keine Polizeikommissariate, diese Leute hätten Waffen und Macht und seien ihre Vertreter. Vorgehalten, es habe in seinem Heimatdistrikt 2009 auch eine Distriktleitung und ein Polizeikommissariat gegeben, gab er an, dieses Kommissariat befinde sich im Distriktzentrum, habe nur zwei Polizisten und sei vier Stunden von ihnen entfernt. In ihren Dörfern sei so ein Vertreter alles. Nachgefragt, ob es noch etwas gebe, wovor er sich bei einer Rückkehr fürchte, verneinte der Beschwerdeführer dies.
Im Rahmen der Verhandlung erstattete der Sachverständige ein mündliches Gutachten betreffend die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunftsregion. Der Beschwerdeführer spreche Dari, wie es in Kabul und Umgebung gesprochen werde. Auch gebildete Personen würden dieses Dari sprechen, wenn sie von außerhalb Kabuls kommen würden. Der Beschwerdeführer gehöre zur Ethnie der Hazara und stamme aus Afghanistan. Es sei nicht ausgeschlossen, dass seine Familie, nämlich die Eltern und Großeltern, aus den hazarabewohnten Regionen der Provinz Parwan stammen könnten. Aber der Sachverständige bezweifle, dass der Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt, als er Afghanistan verlassen habe, im Distrikt Sorche Parsa gewohnt habe. Er könne benachbarte Distrikte seines Distrikts nicht nennen, dafür nenne er aber Distrikte oder Städte, die mit seinem Distrikt nicht benachbart seien. Der Beschwerdeführer sei eine gebildete Person. Eine gebildete Person aus Afghanistan würde nicht die Nachbardistrikte mit Distrikten die nicht benachbart seien, verwechseln. Wenn eine Person aus einem Hazara-Wohngebiet bis zu ihrer Ausreise aus Afghanistan im Heimatdorf gewohnt habe, würde sie auch einen Hazaragi-Akzent in Dari haben. Der Beschwerdeführer habe in seinen bisherigen Angaben keine spezifischen Hazaragiausdrücke verwendet.
Dazu nahm der Beschwerdeführer auf Deutsch Stellung: Er könne Hazaragi perfekt. Als er nach Österreich gekommen sei, habe er noch diesen Akzent gehabt. Jetzt habe er seine Darikenntnisse verbessert und spreche ganz perfekt Dari. Er habe keinen Hazara-Akzent, könnte es aber. Er sei dort bis zur 10. Klasse in die Schule gegangen, aber die Schule sei nicht so wie hier. Dort sei die Religion sehr stark vertreten, aber nicht die Geographie. Es gebe dort Lehrer die weniger wissen würden, als der Beschwerdeführer. Man wohne im Dorf, gehe in die Schule und wieder nach Hause, das ganze Leben sei so. Er habe fünf Jahre hier gelebt, das sei eine lange Zeit und er könnte auch Hazaragi sprechen, bemühe sich aber, hier Dari zu sprechen, weil sein Dolmetscher Hazaragi nicht verstehe.
Zu den allgemeinen Feststellungen zu Afghanistan, meinte der Beschwerdeführer, er lebe seit fünf Jahren in Österreich. Das ganze Gebiet, in dem er gelebt habe, sei von den Taliban besetzt. Er habe Nachrichten im Fernsehen gesehen, die Situation in Parwan sei wegen der Taliban sehr schlecht. Wenn sie erfahren würden, dass er fünf Jahre in Österreich gelebt habe und dann zurückgekommen sei, würden sie ihn enthaupten. Der Sachverständige äußerte sich dazu dahingehend, dass die Provinzverwaltung von Parwan in der Hand der Regierung sei. Auch der Distrikt Sorche Parsa werde von der Regierungsbehörde verwaltet. Allerdings sei die Sicherheitslage in der Provinz außerhalb der Städte prekär. Die Taliban würden dort immer stärker werden, sodass die Reisenden zwischen Distrikten und Provinzen immer wieder den Taliban zum Opfer fallen würden. Es gebe bestimmte Distrikte in Parwan, in denen auch Pashtunen wohnen würden. Diese Gebiete seien großteils von den Taliban infiltriert und es gebe immer wieder Meldungen, dass sie von den Taliban angegriffen würden. Sorche Parsa werde hauptsächlich von Hazara bewohnt und es sei ihm keine Meldung bekannt, dass die Taliban Sorche Parsa angegriffen bzw. eingenommen hätten. Allerdings wolle er darauf hinweisen, dass die Bewohner von Sorche Parsa, wenn sie in Richtung Kabul oder zu anderen Städten fahren würden, Opfer von Überfällen der Taliban werden könnten. Der Beschwerdeführer antwortete, dass Parwan von der Regierung verwaltet werde, sei bloße Theorie, die Praxis sei anders. Es stimme, dass es Dörfer gebe, in denen Pashtunen wohnen würden, Opfer würden aber immer die Hazara. Manchmal werde nach der Nationalität gefragt und dementsprechend getötet, das habe er im Fernsehen gesehen. Sie würden am meisten die Hazara töten. Das hätten sie immer getan, das wisse die ganze Welt, dass die Taliban eher die Hazara töten würden, als die Pashtunen. Dazu meinte der Sachverständige, er habe von der Provinzverwaltung im Zentrum gesprochen, nicht von der Verwaltung der ganzen Provinz einschließlich Distrikte. Er habe nicht von der Tötung der Pashtunen gesprochen, sondern davon, dass die Taliban die Anwesenheit von Pashtunen in bestimmten Gebieten zu ihren Gunsten nutzen würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person und zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischen Glaubens. Er ist am 18.07.2009 in Österreich eingereist und hat am selben Tag einen Asylantrag gestellt. In seiner Heimat hat er bis zur 10. Schulstufe das Lyceum besucht und er verfügt mittlerweile über sehr gute Deutschkenntnisse. Er war wegen einer Anpassungsstörung mit überwiegend depressiver Symptomatik in Behandlung.
Nicht festgestellt werden konnte, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Überblick über die politische Lage:
Der Präsident wird direkt gewählt. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am 5. April 2014 statt.
Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S.7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013)
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen.
Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr zivile Opfer gezählt worden.
Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Juni 2013 wurden insgesamt 1.319 Zivilisten getötet. Das entspricht einer Erhöhung um 14 Prozent im Vergleich zum ersten Halbjahr 2012. Die Zahl der verletzten Zivilisten stieg demnach um 28 Prozent auf 2.533.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S.
Laut UNAMA sind 74 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In neun Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere zwölf Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden fünf Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
Die neuen Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende des Jahres alle Kampftruppen aus dem Land abziehen.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013, Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchses der Afghan National Security Forces (ANSF), der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:
1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (EVAW) und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC).
Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.
Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.
Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.
Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem EU und UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.
Die afghanische Regierung stellte die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 4. Juni 2013, S. 4; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17 ff)
Meinungs- und Pressefreiheit:
Die afghanische Verfassung garantiert in Art. 34 Meinungs- und Pressefreiheit. Die Freiheiten sind - zumal im regionalen Vergleich - in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht.
Staatliche Medien wie der Fernsehsender RTA, die Nachrichtenagentur Baghda und die Tageszeitung Anis stehen unter starker inhaltlicher Einflussnahme der Regierung. Daneben gibt es eine Fülle privater Medien. Das Spektrum reicht von großen westlich orientierten und regierungskritischen Medien wie Tolo TV, der Tageszeitung Hasht-e-Sobh und der Nachrichtenagentur Pajhwok bis hin zu kleinen Sendern und Zeitungen, die von lokalen Machthabern, Parteien, dem Ausland (insbesondere Pakistan und Iran) sowie religiösen Strömungen für die eigene Propaganda genutzt werden.
Wichtigstes Medium in den Provinzen ist das Radio, in den Städten das Fernsehen. Aufgrund einer hohen Analphabetenrate und schlechter Verfügbarkeit in den ländlichen Regionen sind Printmedien nur von nachrangiger Bedeutung. In Kabul und anderen Städten gibt es jedoch eine Vielzahl kleiner Zeitungen in niedriger Auflagezahl. Nur wenige dieser Medien können sich selbst finanzieren und sind auf (internationale) Unterstützung angewiesen. Zentral bleiben landesweit auch traditionelle Kommunikationswege: Sowohl lokale Versammlungen als auch Predigten in Moscheen werden von der Bevölkerung als wichtige Informationsquelle wahrgenommen.
Das Ministerium für Information und Kultur hat ein neues Mediengesetz entworfen, das mehr Spielraum für inhaltliche Einflussnahme der Regierung auf Berichterstattung bietet. Differenzen zwischen dem liberaleren Vizeminister und dem konservativen Minister verhindern zurzeit jedoch die Weitergabe an und Ratifikation durch das Parlament.
Es kommt zu zahlreichen Einschüchterungen und gewalttätigen Übergriffen gegen Journalisten, bis hin zu gezielten Ermordungen. Rasche Ermittlungen und staatsanwaltliche Verfolgung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht. Journalisten beklagen zudem eine wachsende Kontrolle des Staates über Berichterstattung betreffend Korruption, Sicherheitsvorfälle, und Aufständische. Für Sender tätige Personen, die "unislamische" Fernsehsendungen - insbesondere Musikvideos - ausstrahlen, werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt. Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Unter den afghanischen Journalisten ist daher eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten; die Berichterstattung bleibt oft oberflächlich. Einige Journalisten gehen jedoch bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern. Präsident Karzai sprach sich im Oktober 2012 explizit dafür aus, dass das Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle, da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die Gesellschaft zu entzweien.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9)
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Die Versammlungsfreiheit ist in Afghanistan grundsätzlich gewährleistet. Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten.
Die afghanische Verfassung erlaubt in Art. 35 die Gründung von Vereinen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen die afghanische Regierung auf Zusammenschlüsse wie Vereine, Gewerkschaften o.ä. Druck ausgeübt hätte. Das Gleiche gilt für die Gründung und Tätigkeit im Rahmen politischer Parteien.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)
Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 10)
Justiz:
Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der Praxis ist die Justiz unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt. Durch die Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern an die Justiz und Verwaltung durch mächtige Akteure werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)
Sicherheitsbehörden:
Mit der Übernahme der Sicherheitsverantwortung kämpfen afghanische Soldaten und Polizisten inzwischen fast überall in erster Reihe und tragen damit nun das größte Risiko. Heute sind die Afghan National Security Forces (ANSF) in der Lage, die meisten Angriffe der regierungsfeindlichen Kräfte eigenverantwortlich oder mit verminderter Beratung und Unterstützung durch die ISAF abwehren zu können.
Nach Einschätzung der afghanischen Regierung und ihrer Partner werden die ANSF gleichwohl auch nach dem Ende der ISAF-Kampfmission weiterhin Ausbildung, Beratung und Hilfestellung benötigen. In Chicago hatten die NATO und Afghanistan im Mai 2012 beschlossen, dass diese Aufgaben nach dem Ende von ISAF durch ein stark verringertes Truppenkontingent mit einem neuen, veränderten Auftrag wahrgenommen werden sollen.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S. 4)
Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen.
Präsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 11)
Haftbedingungen:
Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten werden von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das "General Directorate of Prisons and Detention Centers" (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MOI), ist verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge. Das MOI und das "Juvenile Rehabilitation Directorate" (JRD) sind verantwortlich für alle Jugendrehabilitationszentren und Zivilhaftanstalten. Die ANP (Afghan National Police) unter dem Innenministerium und dem NDS (National Directorate of Security) ist verantwortlich für Kurzhaftanstalten auf Provinz- und Bezirksebene. Das Verteidigungsministerium betreibt die nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan und Pul-e-Charki.
(United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)
Folter und Misshandlungen werden nach wie vor in den Gefängnissen in Afghanistan praktiziert und stellen ein ernstzunehmendes und weitverbreitetes Problem in den Haftanstalten Afghanistans dar.
(United Nations Assistance Mission in Afghanistan, Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghan Custody, vom Jänner 2013; Afghanistan Independent Human Rights Commission, Torture, Transfers, and Denial of Due Process, vom 17. März 2012; TAZ: "Kabul räumt erstmals Folter ein" vom 11. Februar 2013)
AIHRC und andere Beobachter berichteten, dass es in den Gefängnissen kein adäquates Essen oder Wasser gebe. Außerdem seien die Sanitäranlagen schlecht und es seien nicht genügend Decken vorhanden. Infektiöse Krankheiten seien verbreitet.
(United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)
Todesstrafe:
Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte (Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit) vorgesehen. Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei anderen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen und kann nur mit Einwilligung des Präsidenten vollstreckt werden. Allgemein sind keine Bestrebungen seitens der Regierung zu erkennen, ein Moratorium zu erlassen oder die Todesstrafe gar abzuschaffen. Zuletzt wurde die Todesstrafe im November 2012 vollstreckt, als 14 wegen Vergewaltigung und Mordes Verurteilte exekutiert wurden. Landesweit sind momentan über 100 Personen zu Tode verurteilt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 16; vgl.: Amnesty International, Amnesty Report 2013, vom 21. Mai 2013)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Medizinische Versorgung:
Der Großteil der modernen medizinischen Einrichtungen des Landes befindet sich in Kabul und anderen Großstädten. Der generelle Mangel an Gesundheitszentren besteht vor allem in den ländlichen Gebieten bereits seit längerer Zeit. Die aktuelle Regierung arbeitet an der Wiedereröffnung von Krankenhäusern und der Kapazitätserhöhung auf dem medizinischen Sektor. Darüber hinaus sind Ressourcen zum landesweiten Bau von Kliniken bestimmt worden. Problematisch bleibt jedoch weiterhin die Frage des kompetenten medizinischen Personals.
Der Bedarf an gut ausgebildetem afghanischen Personal, das in der Lage wäre, der Bevölkerung auf nachhaltige Weise medizinische Versorgung zukommen zu lassen, ist groß. Das Land hat eine der höchsten Sterblichkeitsraten der Welt. Mit der Unterstützung von ausländischen Sponsoren und internationalen Hilfsorganisationen wurden in den Krankenhäusern einiger Städte chirurgische Abteilungen wiedereröffnet. Spezielle Behandlungszentren wurden eingerichtet, um Opfer von Landminen zu rehabilitieren. Trotz dieser Anstrengungen beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung nur 44 Jahre. Krieg, wiederkehrende Dürren, schlechte sanitäre Verhältnisse und fehlende Immunisierungsprogramme haben zu weit verbreiteter Unterernährung und dem Ausbruch von Krankheiten wie Cholera (die durch unsauberes Trinkwasser ausgelöst wird), Malaria, TBC, Typhus sowie weiteren Krankheiten, die durch Parasiten ausgelöst werden, geführt. Die Weltgesundheitsorganisation und andere Gesundheitsorganisationen arbeiten zusammen mit dem Ministerium für Gesundheit daran, das betreffende Bewusstsein für diese Krankheiten zu schärfen und insbesondere eine zeitnahe Behandlung solcher Krankheiten zu ermöglichen.
Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1.000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt. Das Fehlen eines Gesundheitssystems trägt zur Ungleichheit in der Frage des Zugangs zu medizinischen Dienstleistungen bei. Medikamente, überwiegend Importe aus Pakistan und Iran, sind immer leichter erhältlich. Die Diskrepanz zwischen ländlichen und städtischen Gegenden ist in diesem Bereich jedoch nach wie vor auffällig. Es ist wichtig, frühzeitig die Verfügbarkeit von Medikamenten zu prüfen. Das Ministerium räumt die Notwendigkeit weiterer nationaler und ausländischer Ressourcen ein, um nachhaltige Fortschritte im Gesundheitssektor zu sichern.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 15)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Dokumente:
Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 30)
Weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung haben ein Geburtszertifikat. Auch besitzen die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde.
(United States Department of State, Trafficking in Persons Report 2012, vom 19. Juni 2012; UNICEF: "Children on the Move" vom Februar 2010)
Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in Afghanistan. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Es gibt keine weiteren Identitätskarten, mit denen die Angaben einer Tazkira zusätzlich legitimiert werden könnten. Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRBC) geht davon aus, dass es kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität des Antragsstellers und zur Ausstellung der Tazkira gibt. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig.
(Brooking Institution University of Bern: "Realizing National, Responsibility for the Protection of Internally Displaced Persons in Afghanistan: A Review of Relevant Laws, Policies, and Practices" von November 2010; Immigration and Refugee Board of Canada:
"Afghanistan: The Issuance of Tazkira Certificates; Whether Individuals Can Obtain Tazkiras While Abroad" vom 16. Dezember 2011)
Risikogruppen:
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR von folgenden "[m]öglicherweise gefährdete[n] Personenkreise[n] in Afghanistan" aus:
Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
Frauen
Kinder
Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
an Blutfehden beteiligte Personen
Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
Zwangsrekrutierung
die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben, den Akten der belangten Behörde, dem Ermittlungsergebnis im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und aus dem im Rahmen dieser Verhandlung erstellten mündlichen Sachverständigengutachten sowie aus den vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan keine asylrelevante Verfolgung droht, basiert auf den folgenden Überlegungen:
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund sind vage und in manchen Punkten widersprüchlich. So hat er in seiner Erstbefragung am 18.07.2009 als Fluchtgrund angegeben, mit dem Sohn eines einflussreichen Mannes aus ihrem Dorf schwimmen gewesen zu sein. Dieser sei dabei ertrunken und der Beschwerdeführer von dessen Familie mit seinem Tod in Zusammenhang gebracht und deswegen verfolgt worden. Sein Vater habe daraufhin beschlossen, ihn außer Landes zu bringen. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Graz) am 10.09.2009 sagte er aus, drei Erwachsene und mit ihm fünf Jugendliche hätten an einem großen Fluss gearbeitet. Nachdem die Anderen den Fluss verlassen hätten, seien er und XXXX, der Sohn ihres Vertreters, dort geblieben, der Beschwerdeführer habe bemerkt, dass XXXX ertrinke, sei ins Wasser gesprungen und habe ihn herausgezogen. Auf Vorhalt, den Vorfall bei der Erstbefragung anders geschildert zu haben, erklärte er, er habe nicht gemeint, dass er dort gearbeitet habe, sondern die Anderen. Es sei ihre ("unsere") freie Zeit gewesen, sie hätten dort schwimmen wollen. Auch wenn es plausibel erscheint, dass die Beiden, nachdem die Anderen den Fluss verlassen haben, deswegen dort geblieben sind, um noch zu schwimmen, so ist doch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Einvernahme im Gegensatz dazu ausdrücklich gesagt hat: "Wir haben an einem großen Fluss an einem Freitag gearbeitet. Wir haben das Wasser umgeleitet." (vgl. AS 79)
Bei seiner Einvernahme am 10.09.2009 gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an, dass er Angst "vor dieser Person" habe, der Vertreter des Dorfes sei sehr mächtig und alle hätten dort Angst vor ihm. Nachgefragt, warum er Angst habe, meinte er jedoch, sein Vater habe Angst, warum wisse er nicht. Er konnte nicht konkret angeben, warum er befürchtet, dass die Familie des Ertrunkenen ihn für den fluchtauslösenden Vorfall verantwortlich machen und deswegen bedrohen könnte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, er habe Angst, dass die Leute, die seinen Vater 2011 getötet hätten, ihn auch töten würden, konnte aber andererseits nicht sagen, wer seinen Vater getötet haben soll, seine Mutter habe ihm nichts erzählt und er habe auch nicht nachfragen wollen. Er denke, dass der Vater aus jenen Gründen getötet worden sei, die er im ersten Interview angegeben habe: Der Sohn des Dorfvorstehers sei beim gemeinsamen Schwimmen mit dem Beschwerdeführer ertrunken, er sei danach weggelaufen und diese Leute würden denken, er sei für den Tod des Jungen verantwortlich. Sie seien sehr einflussreich und wer etwas gegen sie gesagt oder gemacht habe, sei getötet oder vernichtet worden. Auf Nachfrage gab er jedoch an, mit dem ertrunkenen Jungen keine Feindseligkeiten gehabt zu haben. (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5)
Auch hat der Beschwerdeführer am 10.09.2009 vor dem Bundesasylamt angegeben, der Fluss sei nur hundert Meter von ihrem Haus entfernt, trotzdem sei er, aus Angst vor dem Vater des Ertrunkenen und dessen weiteren Söhnen, mit denen er Schwierigkeiten gehabt habe, zu einem Bekannten im nächsten Dorf gelaufen. Erst auf Vorhalt hin, die Familie des Ertrunkenen habe noch nichts von dem Vorfall wissen können, gab er an, auch vor seinem eigenen Vater Angst gehabt zu haben.
Weiters ist festzuhalten, dass - selbst wenn man, ua. vor dem Hintergrund der dem Asylgerichtshof vorgelegten Arztbriefe und Befunde, dem Beschwerdeführer glauben würde, dass er Zeuge des Ertrinkens des Sohnes des Dorfvorstehers wurde und z.B. seine Angaben, nach dem Vorfall ins nächste Dorf anstatt ins hundert Meter entfernte Elternhaus gelaufen zu sein, mit seinem damals jugendlichen Alter und der Stresssituation in so einem Fall begründen würde - sich dieses Vorbringen unter keinen der in der GFK genannten Gründe subsumieren lässt. Wenn die Familie des Toten den Beschwerdeführer tatsächlich für sein Ertrinken verantwortlich machen würde, wäre dieser nicht aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Familienmitgliedschaft) von Blutrache bedroht. Auch seine - eher spekulative - Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht, er habe Angst, dass die Leute, die seinen Vater getötet hätten, ihn auch töten würden, begründete er mit derselben Geschichte, also mit der ihm persönlich unterstellten Tat.
Es ist dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen.
In Anbetracht dessen erübrigt es sich in diesem Zusammenhang auch, näher darauf einzugehen, ob der Beschwerdeführer, wie er angibt, tatsächlich bis zu seiner Ausreise in Parwan gelebt, oder diese Region zumindest früher verlassen hat, wie aus dem mündlichen Sachverständigengutachten hervorgeht.
Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an XXXX beteiligt. Er hat XXXX verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für das Bundesverwaltungsgericht- immer wieder. Darüber hinaus hält er XXXX ab, die sich mit Afghanistan beschäftigen. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibiliät ihrer Aussagen, denen die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Mit 01. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes (Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013).
Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren können vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt 1. zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat; 2. zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt (§ 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 [(VwGbk-ÜG]).
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
Zu A)
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).
Aber auch dann, wenn die Verfolgung von dritter Seite ausgeht, ohne auf einem der in der GFK genannten Gründe zu beruhen, kann sie asylrelevant sein: dann nämlich, wenn der Staat aus solchen Gründen seinen Schutz verweigert (VwGH 11.12.1997, 96/20/0045; 13.11.2001, 2000/01/0098; 23.2.2006, 2005/01/0171; 23.11.2006, 2005/20/0406).
3.2. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht.
Selbst wenn man annimmt, dass die vorgebrachte Fluchtgeschichte wahr ist, beruht die behauptete Verfolgung durch Privatpersonen in diesem Fall nicht auf Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannt werden, da sich hier die mögliche Blutrache aufgrund des Ertrinkens des Sohnes des Dorfvorstehers nicht gegen einen unbeteiligten Dritten bloß wegen dessen mit dem Täter gemeinsamer oder von ihm herrührender Abstammung, sondern gegen den (vermeintlichen) Täter - den Beschwerdeführer- selbst richtet. Somit liegt keine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vor (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141; VwGH 16.12.2002, Zl. 2000/20/0517 m.w.N.).
Das Vorliegen weiterer Fluchtgründe wurde vom Beschwerdeführer ausdrücklich verneint. Auch kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der der Volksgruppe der Hazara angehört, schiitischer Muslim ist und auch nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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