W169 2005361-1•BVwG W169 2005361-1
W169 2005361-1Tribunal administratif fédéral15 oct. 2014
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Revision
W169 2005361-1/23Z
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara Magele über die ordentliche Revision derXXXX gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2014, W169 2005361-1/4E, beschlossen:
Die ordentliche Revision wird gemäß § 30a Abs. 1 VwGG iVm § 26 Abs. 3 VwGG als verspätet zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Schriftsatz vom 17.03.2014, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 19.03.2014, erhob Schubhaftbeschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 20.02.2014, IFA 437012508-VZ: 14121398. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2014, W169 2005361-1/4E, wurde die Schubhaftbeschwerde in gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 22 a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Beschwerdeführers auf Ersatz der Verfahrenskosten gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen. Zudem wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt. Am 24.06.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer ordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ein. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2014, W169 2005361-1/9Z, wurde der Antragstellerin gemäß § 61 Abs. 1 und 2 VwGG die Verfahrenshilfe im vollen Umfang bewilligt. Gleichzeitig wurde der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien mit Schreiben vom 24.06.2014, W169 2005361-1/10Z, von der Bewilligung der Verfahrenshilfe verständigt und ersucht, einen Rechtsanwalt zum Vertreter zu bestellen. Mit Beschluss der Rechtsanwaltskammer Wien vom 30.06.2014, XXXX wurde Mag. XXXXzum Vertreter bestellt. Dem Vertreter wurde dieser Beschluss am 03.07.2014 rechtswirksam zugestellt, ab diesem Zeitpunkt begann die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision erneut zu laufen. Am 08.10.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht mittels Telefax die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2014, W169 2005361-1/4E, ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers und dem Fremdenakt. 2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 61 Abs. 1 VwGG sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Revision, des Fristsetzungsantrages, des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder des Antrages auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes und zur Vertretung bei der Verhandlung (§ 40) ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. entscheidet über den Antrag auf Verfahrenshilfe das Verwaltungsgericht mit Beschluss, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§ 63 Abs. 1 ZPO) sind für seine Entscheidung nicht maßgeblich.
Gemäß § 45 Abs. 1 RAO hat die Partei Anspruch auf die Bestellung eines Rechtsanwalts durch die Rechtsanwaltskammer, wenn das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen hat oder die Bewilligung der Verfahrenshilfe eine solche Beigebung einschließt.
Gemäß Abs. 2 leg. cit obliegt die Bestellung für ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof dem Ausschuss der nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Partei, sonst dem Ausschuss der nach dem Sitz des Gerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer.
Gemäß § 26 Abs. 3 VwGG beginnt für die Partei, wenn sie innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat (§ 61), die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.
Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Entsprechend der Bestimmung des § 26 Abs. 3 VwGG beginnt die Revisionsfrist für die Antragstellerin, wenn sie - wie im konkreten Fall - innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat, mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Da der Beschluss der Rechtsanwaltskammer Wien vom 30.06.2014, mit welchem Mag. XXXX zum Verfahrenshelfer für die Antragstellerin bestellt wurde, diesem am 03.07.2014 rechtswirksam zugestellt wurde, und die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision sohin ab diesem Zeitpunkt erneut zu laufen begann, war die am 08.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2014 jedenfalls verspätet und daher zurückzuweisen.
Da die Revision als verspätet zurückzuweisen war, war über den in der Revision gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr abzusprechen.
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